Protokoll:
2078

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 78

  • date_rangeDatum: 27. April 1955

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:00 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 13:25 Uhr

  • account_circleMdBs dieser Rede
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955 4295 78. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955. Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4330 B Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schuler, Böhm (Düsseldorf), Mensing 4297 A Geschäftliche Mitteilungen 4297 B, 4299 D, 4330 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4297 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 158, 98, 160, 163, 164, 167, 168, 171 (Drucksachen 1213, 1348; 727, 1224, 1330; 1282, 1339; 1283, 1317; 1305, 1337; 1309, 1347; 1321, 1351) 4297 C Mitteilung über Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955, eines Zwischenberichts der Bundesregierung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rentabilität der deutschen Filmproduktion (Drucksache 1344) und des Berichts der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG über die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für 1950 bis 1952 (Drucksache 1345) 4297 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1352) 4297 D Beschlußfassung 4298 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 1172) 4298 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4298 A, 4301 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4299 B, 4300 A Dr. Gille (GB/BHE) 4301 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 4302 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 4303 A Absetzung der Beratung des Antrags der Abg. Mensing u. Gen. betr. Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter von der Tagesordnung (Drucksache 919) . . . . 4303 A Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192) 4303 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4303 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 4304 B Dr. Menzel (SPD) 4304 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 4304 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319) 4304 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Rechtsausschuß . 4304 C Erste Beratung des von den Abg. Stegner u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zulassung von Wirtschaftswerbung an Autobahnüberführungen (Drucksache 1188) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Drucksache 1301) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 4305 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) (Drucksache 1211) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4305 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Angleichung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (Drucksache 1261) 4305 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1298, 1182) 4305 B Beschlußfassung 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches (Drucksachen 1300, 1171) 4305 C Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter 4305 C Beschlußfassung 4305 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Druck sache 1302) 4305 D Struve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 4332 Beschlußfassung 4306 A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273; Antrag Umdruck 348) 4306 A, 4331 A Abstimmungen 4306 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Naegel, Dr. Hellwig, Brand (Remscheid) u. Gen. betr. Errichtung eines Zweigbetriebes der Volkswagenwerk-GmbH (Drucksachen 1259, 1091) 4306 C Beschlußfassung 4306 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1299) 4306 C Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß 4306 C Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) . 4306 D, 4331 B Beschlußfassung 4306 D Beschlußfassung über die Überweisung des von den Abg. Platner, Dr. Leiske u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1083 und des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1233) 4306 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4307 A Ausschußüberweisungen 4307 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) gewählten Abg. Graf von Spreti (CSU) (Drucksache 1331) 4307 C Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 4307 D Beschlußfassung 4308 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Nordrhein-Westfalen (Drucksache 1332) 4308 B Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . 4308 B Beschlußfassung 4308 D Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Hessen (Drucksache 1333) . . . 4308 D Höcker (SPD), Berichterstatter . 4308 D Beschlußfassung 4309 B Erste Beratung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 1014) 4309 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 4309 C Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . . . 4313 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 4319 B Dr. Stammberger (FDP) 4322 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 4323 B Dr. Czermak (GB/BHE) 4327 A Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 4328 D Überweisung an den Rechtsausschuß . 4349 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264) 4329 C Überweisung an den Rechtsausschuß, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und den Verkehrsausschuß 4329 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts .(Drucksache 1265) . . 4329 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Verkehrsausschuß 4329 D Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 976) 4329 D Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 4329 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111) 4330 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit, an den Ausschuß für Wirtschafts- politik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4330 A Nächste Sitzung 4330 C Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung 4330 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4330 B Anlage 2: Änderungsantrag der Abg. Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Umdruck 348) 4331 A Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) 4331 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1302) 4332 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung Die Zeile 8 von unten der Seite 4266 C ist zu lesen: öffentlichen Bereichen zufällt oder aber nicht unter die . . Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) 28. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Kalbitzer 16. Mai Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 10. Mai Dr. Bucher 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Neumann 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 8. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Dr. Becker (Hersfeld) 30. April Altmaier 27. April Dr. Blank (Oberhausen) 27. April Brockmann (Rinkerode) 27. April Caspers 27. April Frau Ackermann 27. April Höfler 27. April Dr. Köhler 27. April Dr. Kreyssig 27. April Kroll 27. April Ladebeck 27. April Dr. Löhr 27. April Dr. Lütkens 27. April Frau Meyer (Dortmund) 27. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 27. April Raestrup 27. April Richter 27. April Dr. Schöne 27. April Stauch 27. April Dr. Pohle (Düsseldorf) 27. April Dr. Deist 27. April Dr.Gleissner (München) 27. April Etzenbach 27. April Neuburger 27. April Lenz (Brühl) 27. April Dr. Mocker 27. April Griem 27. April Donhauser 27. April Mensing 27. April Geiger (München) 27. April Dr. Schild (Düsseldorf) 27. April Euler 27. April Dr. Schmid (Frankfurt) 27. April b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Schoettle vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Vogel vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Graf Henckel 31. Mai Pelster 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Arndgen 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne Eickel) 11. Mai Heide 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Friihwald 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Anlage 2 Umdruck 348 (Vgl. S. 4306 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Struve, Kriedemann, Fassbender, Elsner, Müller (Wehdel) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273): Der Bundestag wolle beschließen, 1. in der Einleitung die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen; 2. Art. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen: § 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970) erhält folgende Fassung: ... ; 3. dem Art. 2 folgenden Satz anzufügen: Rechtsverordnungen, ,die auf Grund ,dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Bonn, den 26. April 1955 Struve Bauknecht Gibbert Dr. Glasmeyer Griem Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Knobloch Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Schrader Teriete Kriedemann Dr. Baade Hähne Stümer Fassbender Hepp Elsner Müller (Wehdel) Anlage 3 Umdruck 347 (Vgl. S. 4306 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betreffend Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien (Drucksache 1203) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen, an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Körperbehindertengesetz (Drucksache 1246) an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge (federführend), an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens; 3. Antrag der Fraktion der DP betreffend Sturmflutschäden an der Nordseeküste (Drucksache 1248) an den Haushaltsausschuß; 4. Antrag der Abgeordneten Lahr, Mauk, Dannemann und Genossen betreffend Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft (Drucksache 1271) an den Ausschuß für Arbeit (federführend), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 5. Antrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Jacobs, Dr. Weber (Koblenz), Bettgenhäuser, Dr. Atzenroth und Genossen betreffend Weiterbau der Bundesautobahnstrecke Koblenz—TrierLandstuhl (Drucksache 1275) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 6. Antrag der Abgeordneten Graf von Spreti, Spies (Emmenhausen) und Genossen betreffend Deutsche Alpenstraße (Drucksache 1281) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Fürsorgekosten für hilfsbedürftige Besucher aus der Sowjetzone (Drucksache 1292) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (federführend), an den Haushaltsausschuß; 8. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Reservierung von Abteilen in den Reisezügen der Deutschen Bundesbahn für Mütter mit Kleinkindern (Drucksache 1296) an den Ausschuß für Verkehrswesen; 9. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Familientarife der Deutschen Bundesbahn (Drucksache 1297) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 31. März 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Drucksache 1302 (Vgl. S. 4306 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung .des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169) Berichterstatter: Abgeordneter Struve Der Ernährungsausschuß hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 9. März 1955 beraten und ist zu dem einstimmigen Beschluß gekommen, den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständigen Fachminister zu ermächtigen, die Empfehlungen des „Ständigen Ausschusses" über Erweiterung oder Änderung der Konvention für die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Ermächtigung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde für notwendig gehalten, um die gesetzgebenden Körperschaften nicht über Gebühr zu belasten und um eine Verzögerung bei der Durchführung der Empfehlungen zu verhindern. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Annahme des vorliegenden Ergänzungsgesetzes. Bonn, den 23. März 1955 Struve Berichterstatter
Gesamtes Protokol Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0207800000
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren! Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ich die Glückwünsche des Hauses aussprechen: zum 70. Geburtstag dem Herrn Abgeordneten Schuler,

(Beifall)

zum 65. Geburtstag dem Herrn Abgeordneten Böhm (Düsseldorf)


(Beifall)

und zum 60. Geburtstag idem Herrn Abgeordneten Mensing.

(Beifall.)

Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Berichtaufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. April 1955 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz);
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung;
Gesetz über das Internationale Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial;
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes;
Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung;
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung;
Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz);
Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954;
Verkehrsfinanzgesetz 1953; Gesetz zur Änderung des Zolltarifs;
Gesetz über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen.
Zum Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) hat der Bundesrat eine Entschließung gefaßt, die in Drucksache 1327 vervielfältigt ist.
Dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 1. April 1955 nicht Zugestimmt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 18. April 1955 die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Koenen (Lippstadt) und Genossen betreffend Ankauf von Werkanlagen — Drucksache 1213 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1348 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Wirtschaft hat unter dem 23. März 1955 die Kleinen Anfragen 98 und 160 der Abgeordneten Kurlbaum, Dr. Mommer und Genossen betreffend Kfz.-Haftpflichtversicherung — Drucksachen 727. 1224 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1330 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Arbeit hat unter dem B. April 1955 die Kleine Anfrage 163 der Abgeordneten Spies (Emmenhausen). Höcherl, Geiger (München) und Genossen betreffend Rechtssicherheit in der Sozialversicherung — Drucksache 1282 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1339 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem
30. März 1955 die Kleine Anfrage 164 der Abgeordneten Josten, Dr. Storm. Schlick. Frau Praetorius und Genossen betreffend Elektrifizierung der Bundesbahn an Rhein und Ruhr — Drucksache 1283 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1317 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 5. April 1955 die Kleine Anfrage 167 der Fraktion der DP betreffend Freie Arztwahl — Drucksache 1305 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1337 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Arbeit hat unter dem 14. April 1955 die Kleine Anfrage 168 der Fraktion der SPD betreffend Empfehlungen des Bundestages wegen der unzulänglichen Einstellung von Schwerbeschädigten bei den Bundesdienststellen — Drucksache 1309 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1347 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 23. April 1955 die Kleine Anfrage 171 der Abgeordneten Bauer (Würzburg). Ritzel und Genossen betreffend Frostschäden an den Bundesstraßen — Drucksache 1321 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1351 vervielfältigt.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers hat unter dem
31. März 1955 gemäß § 30 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) den vom Bundesminister für Verkehr mit Schreiben vom 11. und 15 März 1955 übersandten Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955 und den im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ergangenen Genehmigungserlaß des Bundesministers für Verkehr übermittelt. Der Wirtschaftsplan liegt im Archiv zur Kenntnis aus.
Der Herr Bundesminister für Wirtschaft hat unter dem 13. April 1955 einen Zwischenbericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rentabilität der deutschen Filmproduktion zum Beschluß des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 1955 übersandt. Sein Schreiben wird als Drucksache 1344 verteilt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 29. März 1955 den Bericht der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG. über die gemäß § 9 Abs. 2 BranntwMonG erfolgte Prüfung des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle bel der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Geschäftsberichte für das Rumpfbetriebsjahr 1950 und die Betriebsjahre 1950/51 sowie 1951/52 vorgelegt. Der Bericht liegt im Archiv zur Kenntnisnahme auf und ist als Sonderdruck verteilt. Das Schreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen trägt die Drucksache 1345.
Ich komme zur Tagesordnung: Ich rufe auf Punkt 1:
Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betreffend Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1352).
Ich bin informiert, daß auf die Begründung des Antrags verzichtet wird.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag auf Drucksache 1352 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist einstimmig angenommen.
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung. Ich rufe auf
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 1172).
Ich frage, ob idas Wort zur Begründung des Entwurfs gewünscht wird. — Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0207800100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das 1953 verabschiedete Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz enthält in seinem Zweiten Abschnitt Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Danach ist der Verwaltungszwang zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zulässig unid als schärfstes Zwangsmittel der unmittelbare Zwang. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz stellt bereits einige allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Zwangsmitteln auf; es regelt jedoch nicht die näheren Modalitäten in der Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Es klärt insbesondere nicht, wie und mit welchen Hilfsmitteln der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wann eine Person gefesselt und unter welchen Voraussetzungen die Schußwaffe gebraucht werden darf

(Fortgesetzte Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207800200
Herr Bundesminister, einen Augenblick! — Meine Damen und Herren, ich bitte, etwas Ruhe zu bewahren und vor allem hinten die Türen zu schließen.
Fahren Sie bitte fort!

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0207800300
Durch die Anwendung des unmittelbaren Zwanges muß nicht nur in die Freiheit der Person, sondern unter Umständen in die körperliche Unversehrtheit, äußerstenfalls sogar in das Leben eingegriffen werden. Die Bundesregierung hielt es daher mit Rücksicht auf Art. 19 des Grundgesetzes für notwendig, Ihnen den Entwurf eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt vorzulegen. Seine Verabschiedung ist dringlich, weil gegenwärtig außer dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem noch geltenden Gesetz über den Waffengebrauch der Reichsfinanzverwaltung vom 2. Juli 1921 keinerlei gesetzliche Vorschriften vorhanden sind. Es bestehen lediglich in der Form von Erlassen der zuständigen Minister ergangene Dienstanweisungen z. B. für den Bundesgrenzschutz und für das Grenzaufsichtspersonal der Bundesfinanzverwaltung.
Die Behandlung des vorgelegten Entwurfs bietet dem Hohen Hause zugleich Gelegenheit, zu den von Zeit zu Zeit immer wieder aufkommenden Diskussionen über die Berechtigung unid den Umfang des Waffengebrauchsrechts Stellung zu nehmen und die teilweise erhobenen Forderungen nach einer Lockerung bestehender Vorschriften mit den Staatsnotwendigkeiten in Einklang zu bringen.
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang wird lediglich im Rahmen der Bundesverwaltung Geltung haben. Da der Bund nach dem Grundgesetz nicht die Kompetenz hat, die Materie auch für die Länderverwaltungen, also besonders für die Polizei der Länder zu regeln, werden bei Verabschiedung des Gesetzes unterschiedliche landesrechtliche Regelungen leider nicht vereinheitlicht. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für Länderpolizei besteht aber nach Auffassung der Bundesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes, d. h. für den Fall, daß sich die Bundesregierung zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes die Polizeikräfte der Länder unterstellen sollte. Die Bundesregierung hält es für notwendig, in § 10 ides Gesetzentwurfs auch diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes auszuschöpfen, weil es im Ernstfall zu den größten Schwierigkeiten führen würde, wenn sich die Polizeikontingente der Länder bei überörtlichem Einsatz mit neun verschiedenen Waffengebrauchsvorschriften vertraut machen müßten.
Vorschriften über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt müssen zwei Hauptgesichtspunkten Rechnung tragen. Sie müssen den Staatsbürger schützen, indem sie idem Vollzugsbeamten klar und eindeutig sagen, unter welchen Voraussetzungen der unmittelbare Zwang angewendet werden darf, und damit gewährleisten, daß die Schußwaffe nur in unvermeidbaren Fällen gebraucht wird. Der Staatsbürger darf nicht das Opfer unzweckmäßiger oder willkürlicher Vollzugsmaßnahmen werden. Sie müssen aber auch den Beamten schützen, indem sie gegenüber ungerechtfertigten Angriffen in der Öffentlichkeit oder gegenüber strafrechtlichen Untersuchungen sein Recht zum Waffengebrauch klar umreißen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der dem Hohen Haus vorgelegte Entwurf diesen Ansprüchen gerecht wird. Der Entwurf stellt in den allgemeinen Vorschriften zunächst deklaratorisch fest, daß die vom Gesetz erfaßten Vollzugsbeamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, unid zählt dann die wichtigsten Gruppen von Beamten auf, die als Vollzugsbeamte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind. Eine abschließende Aufzählung dieser Beamtengruppen war weder möglich noch notwendig, da weder das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz noch dieser Entwurf Zwangsbefugnisse verleihen, sondern lediglich das Verfahren bei Ausübung dieser Befugnisse regeln.
Der Entwurf definiert sodann den Begriff des unmittelbaren Zwanges und erläutert den Begriff der körperlichen Gewalt und ihrer Hilfsmittel einschließlich der Waffen. In dien besonderen Vorschriften wird klargestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn eine Freiheitsbeschränkung durch Fesselung vorgenommen werden soll. Als Kernstück des Entwurfs sind dann
biss ins einzelne gehenden Bestimmungen über den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln anzusehen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Schußwaffengebrauch im wesentlichen nur zulässig sein sollte zur Verhinderung von Verbrechen, zum Anhalten von Personen, die ein Verbrechen begangen haben, gegen Personen, die zur Strafverbüßung oder wegen dringenden Tatverdachts einsitzen und sich ihrer Aburteilung oder der Strafverfolgung durch die Flucht zu entziehen ver-


(Bundesminister Dr. Schröder)

suchen, bei versuchter gewaltsamer Gefangenenbefreiung, unter gewissen Voraussetzungen auch gegen eine gewalttätige Menschenmenge, darüber hinaus schließlich im Grenzdienst, wenn sich Personen einem Anhaltegebot oder der Überprüfung durch die Flucht entziehen.
Erlauben Sie mir, meine Damen und Herren, noch einige Worte darüber, warum die Bundesregierung es für notwendig hält, in § 4 des Entwurfs auch die Gehorsamspflicht der Beamten im Vollzugsdienst abweichend von der allgemeinen Vorschrift Ides § 56 des Bundesbeamtengesetzes zu regeln. Zunächst gilt diese allgemeine Regelung für die im Vollzugsdienst eingesetzten Bundesbediensteten im Angestellten- und Lohnempfängerverhältnis überhaupt nicht. Sie ist für den Vollzugsdienst aber auch nicht brauchbar, weil nach § 56 des Beamtengesetzes der Beamte alle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei seinem Vorgesetzten geltend zumachen hat. Wird die Anordnung aufrechterhalten, bestehen aber seine Bedenken fort, so braucht er sie erst auszuführen, wenn sie von dem nächsthöheren Vorgesetzten bestätigt wird, der auf Verlangen hierüber eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen hat. Diese Regelung, die für den allgemeinen Verwaltungsdienst annehmbar sein mag, ist für den Vallzugsdienst, bei dem es auf rasches Handeln ankommt, selbstverständlich unbrauchbar. Die Bundesregierung war daher bestrebt, eine für die Bedürfnisse des Vollzuges geeignete Regelung zu schaffen. Der hier maßgebende § 4 des Entwurfs ist im übrigen auf die Beratungen der Kornmission für die große Strafrechtsreform abgestimmt.
Ich glaube, meine Damen und Herren, zusammenfassend feststellen zu können, daß dieser Entwurf modernen rechtsstaatlichen Grundsätzen Rechnung trägt und daß er den praktischen Notwendigkeiten der Verwaltung entspricht. Ich darf mit der Hoffnung schließen, daß es dem Hohen Hause gelingen möge, ihn bald zu verabschieden.

(Bravo! in der Mitte.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207800400
Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung gehört. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Schmitt!

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0207800500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über die Notwendigkeit der Verabschiedung des heute zur Beratung stehenden Entwurfs besteht wohl im Hause völlige Übereinstimmung. Das Kernproblem, um das es hier geht, ist aber, wer schießen darf und wann überhaupt geschossen werden darf, und hier entspricht der Entwurf wohl nicht ganz dem, was wir auf der Grundlage der Grundrechte des Grundgesetzes von ihm hätten erwarten dürfen. Es mutet sehr merkwürdig an, Herr Minister, daß der Hinweis auf das Grundgesetz und seine Einschränkungen durch dieses Gesetz erst unter den Schlußbestimmungen, in § 11 des Gesetzes zu finden ist. Gerade nach den Jahren der Nazizeit wäre es sehr gut gewesen, wenn noch einmal eindringlich allen Bestimmungen dieses Gesetzes vorangegangen wäre, daß es sich hier um Einschränkungen der Grundrechte handelt und daß das gesamte Gesetz nur unter dem Gesichtspunkt zu sehen ist, daß die Grundrechte nur im äußersten Notfall eingeschränkt werden dürfen.
Die entscheidenden Mängel des Entwurfs beginnen allerdings bereits bei dem Personenkreis, dem die Bundesregierung die Befugnisse nach diesem Gesetz geben will. Wir wünschen nicht, daß allzu viele Beamte mit Schußwaffen versehen werden. Schon der Bundesrat hat mit Recht eine Reihe von Streichungen in dem vorliegenden Entwurf verlangt. So sollen z. B. die Beamten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ebenfalls das Recht zum Gebrauch der Schußwaffe erhalten. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 heißt es: „Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den Beamten der Nr. 1 bis 6 obliegen". Das ist viel zu vage, Herr Minister. Auch in Ziffer 8 ist eine Generalermächtigung vorgesehen, wonach „die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind", ebenfalls mit Schußwaffen ausgerüstet werden sollen.
Aber noch viel schlimmer ist der Abs. 2 des § 2, wonach Befugnisse nach diesem Gesetz weiteren Gruppen von Angehörigen der Bundesbehörden übertragen werden sollen, wenn Sie, Herr Minister, eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Nun gut, Herr Minister, Sie haben nach dem Bundesratsdurchgang darauf verzichtet, daß dieser Absatz aufgenommen wird. Aber Sie haben sich eine kleine Hintertür vorgesehen, indem in den Abs. 1 das Wörtchen „insbesondere" eingefügt werden soll. Wenn bei der Aufzählung des befugten Personenkreises noch dieses Wörtchen „insbesondere" eingefügt wird, womit die Bundesregierung sagen will, daß außer den insbesondere genannten Gruppen auch andere zur Ausübung unmittelbaren Zwanges befugt sein können, dann könnte das doch wieder eine Ausweitung dieses Personenkreises bedeuten.
Meine Damen und Herren, wir legen entscheidenden Wert darauf, daß zwischen den Vollzugsbeamten, die das Recht zum Schußwaffengebrauch haben, und der großen Gruppe anderer Vollzugsbeamten, die das Recht zum Schußwaffengebrauch nicht haben müssen, unterschieden wird. Ich glaube, wenn wir diese Unterscheidung vornehmen, verfahren wir richtig. Sehen wir uns vor allem einmal die Ziffer 6 des ersten Absatzes von § 2 an, in der wir finden, daß die Beamten der Bundesgerichte zum Schußwaffengebrauch berechtigt sind, dann ist klar, daß die Bundesregierung hier zu weit gegangen ist. Es ist nicht einzusehen, daß jeder Justizamtmann, jeder Justizrat und jeder Kassenoberinspektor bei einem Bundesgericht das Recht zum Gebrauch der Schußwaffe haben soll. Es kann sich eindeutig doch nur um die Beamten der Justizverwaltung handeln, die mit echten Vollzugs- und Sicherungsaufgaben, wie es im zweiten Teil der Ziffer 6 heißt, betraut sind. Wir sind, fürchte ich, noch nicht so weit wie in England und in Schweden, wo man auf den Schußwaffengebrauch überhaupt verzichtet. Ich meine aber, man sollte so wenig Beamte wie möglich mit Schußwaffen ausrüsten. Wir haben ja in der Praxis oft erlebt, daß bei dem Schußwaffengebrauch unbeteiligte Personen allzu leicht in Lebensgefahr gebracht werden können.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207800600
Einen Augenblick, Herr Kollege!
Meine Damen und Herren, ich appelliere noch einmal an Sie. Die Geräuschkulisse ist viel zu stark. Ich darf darauf aufmerksam machen, daß ich nachher das Haus bitten werde, sich zu äußern,


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

welcher der beiden Anlagen, die wir hier zur Probe eingebaut haben, der Vorzug gegeben wird. Wir werden heute vormittag die eine und heute nachmittag die andere Anlage hören. Aber es ist unerläßlich, daß die Geräuschkulisse etwas zurückgeht. Insbesondere von hinten her sind die Geräusche zu stark.
Fahren Sie bitte fort, Herr Abgeordneter.

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0207800700
Danke schön, Herr Präsident! — Meine Damen und Herren, das entscheidende Problem ist: Wann darf überhaupt geschossen werden? Hier muß ich sagen, Herr Minister: Der Entwurf könnte auch noch aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 stammen. Damals wäre er mit seiner Regelung des Schußwaffengebrauchs sicher ein Fortschritt gewesen, aber in unserer Zeit sichert er der Bevölkerung nicht das grundgesetzlich verbriefte Recht auf die Unversehrtheit des Lebens und der Person. Die dehnbaren Bestimmungen, die Sie hier gebracht haben, überfordern doch auch den einzelnen Beamten; sie setzen juristische Kenntnisse voraus, die Sie von dem 'einfachen Polizeibeamten gar nicht verlangen können. Ich darf Ihnen idas an einigen Beispielen darlegen. In § 7 Abs. 1 Ziffer 1 heißt es: „. . . ., die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt, zu verhindern". Ja, Herr Minister, es gibt eine ganze Reihe von Paragraphen im Strafgesetzbuch, wo die Frage, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, erst im Strafmaß zum Ausdruck kommt. Wie soll der einzelne Beamte nun erkennen, ob es sich hier bereits um ein Verbrechen oder nur um ein Vergehen handelt? Ich denke an Einbruchsdiebstahl, an Körperverletzung.
Denken Sie auch an § 7 Abs. 2 Buchstabe c: „eines Verbrechens dringend verdächtig ist"! Das ist korrespondierend zu dem, was ich eben gesagt habe. Daß Sie das Wildern sofort mit dem Schießen ahnden wollen, sollte man auch noch einmal gesondert untersuchen.
Besondere Bedenken habe ich aber gegen § 7 Abs. 3. Hier soll „zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich zum Vollzug der gerichtlich angeordneten Sicherungsverwahrung in amtlichem Gewahrsam befindet", sofort geschossen werden. Herr Minister, Anwälte aus diesem Hause werden Ihnen sicher bestätigen können, daß Fälle vorkommen — ich kenne einen solchen Fall aus der Praxis der letzten Tage —, wo eine alleinstehende Frau, die bei Verwandten gewohnt hat und von diesen Verwandten — hier aus der Umgebung des Hauses — entfernt werden sollte, plötzlich morgens um 8 Uhr aus dem Bett geholt und zum Gericht geschleppt wird, ohne daß sie irgend etwas von der Vorführung weiß. Wenn sie sich nun plötzlich wehrt und versucht wegzulaufen, obwohl die Vorführung gerichtlich angeordnet ist, so scheint mir das doch ganz verständlich zu sein. Sie soll ja erst vorgeführt werden. Soll dann sofort geschossen werden? Dann wollen Sie auf jeden, der sich ,,wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens im 'amtlichen Gewahrsam befindet oder befand", schießen lassen!? Eine Einschließungsstrafe, Herr Minister, ist auch Jugendarrest. Soll, wenn der Junge 'entspringt, nun sofort geschossen werden? Soll bei jedem, der zwei Monate Gefängnis hat und versucht zu fliehen, soll in jedem Fall, wenn einer, wie es hier heißt, „eines Verbrechens dringend verdächtig ist und sich der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht", sofort geschossen werden?
Dann wollen Sie nach Ziffer 4 schießen lassen auf „eine Person, die 'einen Festgenommenen oder Gefangenen mit Gewalt aus amtlichem Gewahrsam zu befreien versucht". Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß nach dem Strafgesetzbuch Familienangehörige bei solchen Versuchen straffrei bleiben. Aber in jedem Fall wollen Sie also nun schießen lassen. Dias geht doch wirklich zu weit. Beispielsweise auch der Abs. 5. Wann besteht nun eine solche Gefahr, daß Gewalttaten unmittelbar bevorstehen?
Wir sollten uns den Katalog, Herr Minister, sehr genau ansehen. Ich glaube, die ganze Aufzählung ist unter dem Gesichtspunkt gemacht worden — vor allem der § 7 Abs. 3 —: hier ist der Staat, und wenn du dich in dessen Händen befindest und wenn du nicht alles befolgst, dann mußt du eben damit rechnen, daß du totgeschossen wirst. — Aber das verträgt sich nicht mit den Grundgedanken unseres Grundgesetzes. Ich meine, wenn auch einmal ein Dieb entflieht und er wird erst drei oder acht Tage später verhaftet und er wird nicht auf der Flucht erschossen, dann ist das auch nicht schlimm. Deshalb brauchen wir — Sie haben das mit Recht gesagt — im Interesse der Beamten ganz klare und einfache Bestimmungen, die dier Beamte handhaben kann. Wir wünschen daher, daß diese Bestimmungen so gefaßt werden, daß — außer den Fällen der Nötigung und des Notstandes, über die wohl bei allen Fraktionen Übereinstimmung besteht — nur in den Fällen geschossen werden soll, wenn eine Person, die sich der Festnahme durch
Flucht zu entziehen versucht, bei einem Verbrechen wider das Leben — außer § 218 — betroffen oder wenn sie unmittelbar nach einer solchen Tat verfolgt wird. Vielleicht könnten wir uns auf dieser Grundlage einigen, daß nur in dem entscheidenden Fall, wenn das Leben eines Beamten oder wenn das Leben anderer Menschen bedroht ist, geschossen wird. Das ist die Grundlage, von der aus wir den Katalog des § 7 bei den Beratungen behandelt wissen möchten.
Ich will davon absehen, Ihnen, Herr Minister, eine Sammlung von Fällen vorzulegen, in denen auf Grund dieser sehr dehnbaren Bestimmungen tatsächlich Schwierigkeiten aufgetreten sind. 99,99 % der fast 200 000 Vollzugsbeamten handeln verantwortungsbewußt nach den bestehenden Bestimmungen, das wissen wir. Gerade im Interesse dieser Beamten müssen die Bestimmungen, wie ich schon sagte, klar und eng begrenzt sein. Sie dürfen nur ein Minimum an Risiko haben. In einer Zeit, in der idas Grundgesetz die Todesstrafe abschafft, soll die Schußwaffe nur gebraucht werden, wenn gar keine andere Möglichkeit besteht, eine Gefahr für das Leben des Beamten oder anderer Personen abzuwenden. Ich meine, in unserem technischen Zeitalter muß es auch einmal möglich sein, einen Mann nach einigen Tagen noch zu verhaften oder sonst irgendwie zu kriegen, selbst wenn er 50 Pfund Kaffee unter dem Arm hat.
Im übrigen, Herr Minister, fehlen ,eine ganze Reihe 'entscheidende Anweisungen und Bestimmungen. Sie haben den Schußwaffengebrauch und die Fesselung sehr 'eingehend geregelt. Aber wie ist das mit den Hieb- und Stoßwaffen? Die Frage, wann geschlagen werden soll und wann Stoßwaffen angewandt werden sollen, ist derart wichtig,


(Schmitt daß wir auf die Regelung auch dieser Frage nicht verzichten können. Und wenn Sie, Herr Minister, schon den Wasserwerfer anführen, möchten wir, daß auch hier ganz Mare und eindeutige Bestimmungen in das Gesetz gebracht werden. Dasselbe gilt für die Dienstpferde und Dienstwagen. Es würde mich auch interessieren, wie die Dienstwagen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt von Ihnen eingesetzt werden sollen. Unannehmbar war für uns, Herr Minister, die von Ihnen vorgesehene Sonderregelung in § 4, die § 56 des Bundesbeamtengesetzes uneingeschränkt aufheben sollte bis auf den Fall, daß der Vollzugsbeamte in der Durchführung einer Anordnung zweifelsfrei die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens erkannt hätte. Ich bin mit Ihnen darüber einig, daß § 56 den besonderen Umständen des gemeinschaftlichen Einsatzes angepaßt werden muß. Aber die Fassung, die Sie vorgelegt hatten, entsprach wirklich nicht dem Grundgedanken unseres Beamtengesetzes, daß der einzelne Beamte auch mitdenken und verantwortlich sein soll, wenn er Anordnungen seiner Vorgesetzten durchführt. Die Fassung ist bereits im Bundesratsdurchgang erheblich verbessert worden. Wir behalten uns vor, im Ausschuß einen 'eigenen Vorschlag zu machen, der dahin geht, die Verantwortung des einzelnen Beamten im Sinne des § 56 Abs. 3 mit der Einschränkung aufrechtzuerhalten, daß eine schriftliche Bestätigung nicht zu erfolgen hat. Im übrigen soll § 56 keine Anwendung finden. Ich glaube, dann kommen wir auch zurecht. Wir behalten die Verantwortlichkeit des einzelnen Beamten bei, wenn auch die Hauptverantwortung immer bei dem einen anordnenden Vorgesetzten liegen muß, der persönlich an der Stelle des Einsatzes sein soll, damit keine ferngelenkten Befehle von irgendwelchen Leuten zustande kommen, die die Situation gar nicht überblicken können. Lassen Sie mich noch ein Wort sagen zu dem Vorschlag einer Regelung für den gemeinsamen Einsatz nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes, den der Bundesrat abgelehnt hat. Ich glaube, wir brauchen die Frage nach der verfassungsrechtlichen Seite hin hier nicht näher zu untersuchen. Aber es ist doch ungemein schwierig, wenn, wieder Bundesrat es wünscht, bei einem gemeinschaftlichen Einsatz die einen Beamten einen Warnschuß abgeben müssen, die anderen nicht, die einen nur bei Verbrechen schießen dürfen, die anderen auch bei Vergehen. Es kann wohl niemand, auch in den Ländern, ernsthaft bestreiten, daß hier eine gemeinschaftliche Regelung notwendig ist. Eine einheitliche Regelung ist vernünftig und notwendig. Wir wollen hoffen, daß es uns möglich ist, in diesem Fall zu einer Lösung zu kommen, zumal auf freiwilliger Grundlage in Polizeifragen mit den Ländern auch schon eine Reihe von Vereinbarungen abgeschlossen worden sind. Herr Minister, um zum Schluß zu kommen und den Gesamteindruck noch einmal wiederzugeben, den wir von diesem Gesetz und auch von den vorliegenden Ländergesetzen haben: Alle diese Gesetze lehnen sich allzu stark an die Vorschriften früherer Zeiten an. In jenen Zeiten mögen sie gut gewesen sein. Wir brauchen ja nur an die Zeit der Weimarer Republik zu denken, wo sich starke bewaffnete Gruppen einander und der Polizei gegenüberstanden. Aber wir leben, auch im Verhältnis des Staatsbürgers zum Polizeibeamten und zur Polizei, heute Gott sei Dank friedlicher, wie die Polizeistatistiken der letzten Jahre deutlich zeigen. Warum dann ein solches Gesetz, das sich der gesunden Entwicklung in unserem Volke verschließt? Wir hoffen, daß das Hohe Haus diese Entwicklung erkennt und eine fortschrittliche Regelung beschließt, die den verankerten Grundrechten des Grundgesetzgebers entspricht. In diesem Sinne werden wir versuchen, einen Beitrag zur Umgestaltung der Vorlage der Bundesregierung zu leisten. Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte dem Herrn Kollegen Schmitt Mit seinen übrigen Ausführungen kann ich mich weniger befreunden. Er hat, wie mir scheint, übersehen, daß die Regelung, die hier vorgelegt wird, nichts sensationell Neues enthält, sondern den Versuch macht — und das muß man bei der Gesetzgebung in Deutschland derzeit machen —, den geltenden Stand, der in der Masse der polizeilichen Anwendung eben ländergesetzlicher Bestand ist, in einer Weise zusammenzufassen und mit den Bundesaufgaben zu koordinieren, wie das dem Gesamtinteresse entspricht. Wir sind dabei ja nicht auf Wegen, die von dem abweichen, was etwa der internationale Standard sein könnte, sondern wir bringen hier eine sehr vorsichtige Regelung, die in jeder Beziehung den grundgesetzlichen Erfordernissen Rechnung trägt. Herr Kollege Schmitt Aber, meine Damen und Herren, das Problem, die Freiheit des einzelnen und die Sicherheit aller in eine dauerhafte Relation zu bringen, bleibt uns genau so gestellt wie allen Rechtsstaaten gleichzeitig und vorher. Wenn man auf die letzten Jahre zurücksieht, in denen ja ganz ähnliche Bestimmungen wie diese gegolten haben, kann man glücklicherweise sagen, daß wir insgesamt gesehen einen Stand sowohl der Praxis wie der Rechtsprechung haben, der allen Erfordernissen gerecht wird. Es dürfte bei den derzeitigen Zuständen nicht gerechtfertigt sein, den Schatten einer schlimmen Vergangenheit zu beschwören. Es sollte deshalb dem Hohen Hause recht bald gelingen, auf der Basis des Entwurfs ein kleines Stück zur Rechtsvereinheitlichung in unserem Vaterlande beizutragen. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Gille. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Regelung des Schußwaffengebrauchs hat einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des einzelnen und den Notwendigkeiten der Allgemeinheit zu finden. Wenn der Staat die Aufgabe erfüllen soll, im Interesse der friedlichen Staatsbürger für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sorge zu tragen, dann muß man ihm auch ein Instrument in die Hand geben, mit Hilfe dessen er in der Lage ist, diese Ordnung aufrechtzuerhalten. Daß die Verhältnisse heute nicht ganz so friedlich liegen, haben wir in den letzten Monaten doch zur Genüge erleben dürfen. Hier in der engsten Umgebung unserer Bundeshauptstadt waren doch Straßenüberfälle in Gangstermanier monatelang im Schwange, ohne daß es letzten Endes gelungen ist, die Täter zu fassen. Es ist also doch nicht etwa so, daß wir heute in völlig normalen Verhältnissen leben, die es uns gestatten würden, das Instrument, das der Staat braucht, weniger scharf zu machen. Der Staat muß beim Vorkommen solcher Fälle in der Lage sein, etwas zu tun. Man wird also durch Abwägung der beiderseitigen Interessen die richtige Mitte finden müssen. Es ist doch nicht so aufzufassen, Herr Kollege Schmitt, daß der Herr Bundesinnenminister etwa in jedem Fall, in dem gesetzlich eine Möglichkeit zum Eingreifen besteht, schon schießen lassen will. So ist es doch nicht. Sie haben hier einige Beispiele aufgeführt. Sie haben gesagt, wenn die Frau Soundso etwas überrascht und überstürzt vorgeführt werden solle und in Unkenntnis dessen, was ihr da alles drohe, weglaufe, dann wolle der Herr Innenminister schießen lassen. So ist es doch beileibe nicht. Im Rahmen solcher generellen Bestimmungen gibt es natürlich immer einen ziemlich breiten Spielraum der eigenen Entscheidung. (Abg. Albers: Schröder läßt nicht auf Frauen schießen!)


(Beifall bei der SPD.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207800800
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0207800900
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207801000
Dr. Alfred Gille (GB/BHE):
Rede ID: ID0207801100

(Dr. Gille)

— Meinen Sie? — Wichtig wird es sein, Herr Kollege Schmitt — und ich glaube, da werden wir uns im Ausschuß sehr schnell finden —, daß man eine Regelung trifft, die die Verantwortung so weit wie möglich von der untersten Ebene in die Dienstvorgesetztenebene hebt. Derjenige, der genötigt ist, nun einmal den Finger am Abzugsbügel zu halten, soll nicht etwa noch mit großen Überlegungen belastet werden, sondern die Bestimmungen müssen klar und deutlich sein.
Der Gesamteindruck, den ich von diesem Entwurf habe, ist im Gegensatz zu Ihrer etwas pessimistischen Auffassung doch so, daß ich glaube: Hier ist ein recht guter Mittelweg gefunden worden, und es ist wirklich nichts sensationelles Neues darin. Wenn wir einmal die Vorschriften der preußischen Polizei aus der Weimarer Zeit, die ja wirklich gut und auch schlagkräftig war, zum Vergleich heranziehen, werden wir feststellen, daß uns der Herr Bundesinnenminister hier wirklich nicht zumutet, dieses Instrument wesentlich schärfer zu machen, als es damals war.
Das Problem, das im § 4 angeschnitten ist, nämlich die Frage, wann der Untergebene berechtigt ist, Befehlen nicht Folge zu leisten, ist ja nach 1945 besonders akut auf uns zugekommen. Wenn ich die Regelung, die hier vorgeschlagen wird, richtig verstehe, belastet sie den Untergebenen am wenigsten. Er ist nicht etwa verpflichtet, in jedem Falle einen Befehl seines Vorgesetzten zu überprüfen — das würde besonders den Vollzugsbeamten übermäßig belasten —, sondern er hat lediglich das Recht, die Ausführung eines Befehls zu verweigern, wenn er auf Grund persönlicher Eindrücke zu diesem Urteil kommt.
Ich möchte auch hoffen, daß es möglich ist, nicht nur zu einer Regelung für die Bundesbeamten, sondern auch zu einer Gemeinschaftsregelung für die Bundes- und die Ländervollzugsbeamten zu
kommen. Das ist schon deshalb wichtig, damit der Beamte beim gemeinsamen Vorgehen von Bund und Ländern nicht eine andere Dienstanweisung aus der Tasche ziehen muß als im sonstigen täglichen Dienst.
Ich weiß aber nicht, Herr Kollege Schmitt, ob es notwendig und überhaupt möglich und nötig sein wird, auch für die Anwendung der anderen Mittel, wie des Gummiknüppels — das ist ja wohl neben der Waffe das Hauptmittel, mit dem die Polizei beim unmittelbaren Zwang arbeitet — und des Wasserwerfers, in sehr eingehenden Bestimmungen nun noch irgendwelche weitere gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Aber wir werden das ja in aller Ruhe besprechen können. Ich möchte meinen, daß wir uns doch alle auf den Grundsatz werden einigen können: Man muß auch hier dem Staate geben, was des Staates ist, wenn er die Aufgabe der Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen soll, und auf der andern Seite soll man natürlich versuchen, zu verhindern, daß unbeteiligte Staatsbürger durch falsche Anwendung oder durch falsche Formulierung der Grundsätze in Gefahr geraten.
Wir halten jedenfalls im großen ganzen gesehen, Herr Innenminister, den Entwurf der Regierung für eine gute Grundlage zur Lösung dieses Problems und werden im Ausschuß gerne versuchen, noch an Verbesserungen mitzuarbeiten.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0207801200
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0207801300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf stellt uns vor die Aufgabe, die Individualrechte des einzelnen und den Schutz des Staates beim Vollzug in das rechte Verhältnis zu setzen. Aber ich möchte doch unterstreichen: Der Schutz des Staates ist auch der Schutz der Gesellschaft und ist der Schutz der gesamten Staatsbürger. Das darf dabei nicht außer acht gelassen werden.
Die einzelnen Vorschriften sind natürlich nicht etwa nur von früheren Vorschriften abgeschrieben, sondern sie sind der Niederschlag einer Erfahrung ,der Behörden in den Jahrzehnten auch vor 1933 und müssen unter diesem Gesichtspunkt beurteilt werden. Als wir das Bundesbeamtengesetz berieten, haben diese Gedanken ja auch eine große Rolle gespielt. Es hat sich auch damals darum gehandelt, daß der Vollzug etwa von behördlichen Anordnungen, von Beschlüssen, von Gerichtsurteilen nicht gelähmt werden darf, indem man dem Vollzugsbeamten noch einmal die Überlegung aufbürdet, ob sie richtig zustande gekommen sind oder ob sie materiell richtig sind. Es muß natürlich auch im Vollzug eine Unanfechtbarkeit oder eine Rechtskraft beachtet werden.
Dazu kommt aber noch etwas Weiteres. Wer lange Zeit auf polizeilichem Gebiet gearbeitet hat, der weiß, daß die Polizei, daß die Vollzugsbeamten für die Ordnung und Sicherheit verantwortlich gemacht werden und zu ihrer Aufrechterhaltung verpflichtet sind. Wenn aber im einzelnen Fall etwas vorkommt, dann stürzt sich die ganze Öffentlichkeit auf den Beamten

(Sehr richtig!)

und auf die anordnende Behörde. Es darf nicht zu einer Lähmung ,des Vollzugs, einer Lähmung der Organe kommen, die für die Aufrechterhaltung der


(Dr. Kleindinst)

öffentlichen Sicherheit und Ordnung einstehen müssen. Hier das richtige Maß zu finden ist die Aufgabe der Ausschußberatung.
Ich möchte aber eins unterstreichen: wenn wir mit Recht und in jeder Hinsicht die Grundrechte für den einzelnen Staatsbürger wahren, so müssen wir andererseits auch überlegen, daß diejenigen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen — und um die handelt es sich —, ja die gleichen sind, die die Grundrechte für die Gesamtheit der Staatsbürger in Frage stellen. Ich bitte, bei der Beurteilung dieses Gesetzentwurfes ja nicht etwa von der Zeit von 1933 und 1945 auszugehen, sondern von der Zeit vor 1933. Dann werden wir das richtige Verhältnis auch hier finden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207801400
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Es ist, wenn ich recht unterrichtet bin, vorgesehen, den Entwurf dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ais federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatendem Ausschuß zu überweisen. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.
Ich komme zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Mensing und Genossen betreffend Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter (Drucksache 919).
Meine Damen und Herren! Die Fraktion der CDU/CSU beantragt, diesen Punkt abzusetzen, weil der Antragsteller, der Herr Abgeordnete Mensing, erkrankt ist. Ich nehme an, daß das Haus mit der Absetzung einverstanden ist.
Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192).
Das Wort zur Begründung hat der Herr Bundesinnenminister.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0207801500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das am 1. April 1951, also vor nunmehr etwa vier Jahren in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951, das die bis dahin geltenden verschiedenartigen Landesregelungen durch eine einheitliche Bundesregelung ersetzte, hat sich, wie mir scheint, im wesentlichen bewährt. Durch die beiden Novellen vom 7. Januar 1952 und vom 19. August 1953 ist es nur in wenigen Punkten geändert worden. Es handelte sich dabei unter anderem um Herausrückung von Anmelde- und Stichtagdaten, um die Ausdehnung der Anwendung des Gesetzes auf Angehörige von Einrichtungen der öffentlichen Hand ohne Körperschaftsrechte und um die Ausschließung der Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen.
Die Bundesregierung war und ist sich mit den Landesregierungen darüber einig, daß grundsätzliche Änderungen des Gesetzes in seiner jetzigen Fassung nicht in Frage kommen, zumal seine Durchführung teils abgeschlossen ist, teils in Kürze abgeschlossen sein wird. Es hat sich aber doch in den folgenden Punkten die Notwendigkeit zur Ergänzung des Gesetzes in einer dritten Novelle ergeben.
Vor allem bedarf es — das ist der erste Punkt — der Regelung der Wiedergutmachung für den zahlenmäßig kleinen, aber durch seine öffentliche Wirksamkeit bedeutungsvollen Personenkreis der nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen. Sie bildet das Kernstück der Novelle. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war es nicht möglich, diesen Geschädigten Wiedergutmachung zu gewähren, weil sie in der erschöpfenden Aufzählung der zum Kreis der wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehörenden Personengruppen nicht besonders aufgeführt waren und dienstrechtlich weder den Beamten noch den Angestellten zugerechnet werden können. Das ist jedenfalls die herrschende Auffassung, die auch von den Gerichten vertreten wird.
Dieser Rechtszustand kann vom Gesichtspunkt der Wiedergutmachung aus nicht befriedigen, und es muß als eine Lücke des Gesetzes angesehen werden, daß es eine Personengruppe unberücksichtigt läßt, die an der Erfüllung der staatlichen Aufgabe der Lehre und Forschung an den wissenschaftlichen Hochschulen hervorragenden Anteil hatte und von den gleichen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurde wie die beamteten Hochschullehrer. Das Fehlen einer Wiedergutmachungsregelung für die genannte Personengruppe hat auch seit geraumer Zeit die Öffentlichkeit des In- und Auslandes lebhaft beschäftigt und ist dem deutschen Ansehen im Ausland wenig zuträglich gewesen.
Der Entwurf sucht dem Mangel abzuhelfen, indem er die geschädigten nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten mit bestimmten Maßgaben ausdrücklich den geschädigten Beamten gleichstellt und damit in den Kreis der nach dem Gesetz berechtigten Personen einbezieht.
Der zweite Punkt betrifft die Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an andere inzwischen ergangene gesetzliche Vorschriften, insbesondere an Vorschriften in den Novellen zum Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes und an Vorschriften im Bundesergänzungsgesetz. Es wäre objektiv unberechtigt und in den Augen der Öffentlichkeit unverständlich, wenn man die dort für vergleichbare Personenkreise getroffenen Regelungen den Geschädigten des öffentlichen Dienstes vorenthalten wollte.
Die Vorschriften betreffen unter anderem die Gleichstellung der Geschädigten, die sich auf Grund eigener Gewissensentscheidung aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt haben, mit den Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung geschädigt worden sind, ferner Zahlungen an die Ehefrau und Kinder der in Kriegsgefangenschaft oder im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindlichen Geschädigten, Zahlun-


(Bundesminister Dr. Schröder)

gen an Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21 Abs. 2 des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ohne die Schädigung bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Dienstzeit von mindestens 25 Jahren zurückgelegt haben würden, und schließlich die Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile der in der Zeit seit der Schädigung zu den gesetzlichen Rentenversicherungen geleisteten Beiträge.
Endlich — und dies ist der dritte Punkt, meine Damen und Herren — ist eine Reihe mehr oder weniger als redaktionell zu bezeichnender Änderungen vorgesehen. Dazu gehört einmal die Übernahme der Bestimmungen des bisherigen § 8 des Haushaltsgesetzes zur Erleichterung der Unterbringung wiederanstellungsberechtigter Geschädigter in das Gesetz selbst. Diese Bestimmungen sind seinerzeit nur aus zeitbedingten Gründen in das Haushaltsgesetz aufgenommen worden. Sie nunmehr in das Gesetz selbst zu übernehmen, entspricht einem ausdrücklichen Wunsch, den dieses Hohe Haus geäußert hatte.
Sodann werden Formulierungen des bisherigen Gesetzestextes, die zu Zweifeln Anlaß gegeben haben, im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt.
Dr r Bundesrat hat der Vorlage zugestimmt. Seine Empfehlungen sind in der Stellungnahme der Bundesregierung, von einer Ausnahme bezüglich des Versorgungslastenausgleichs abgesehen, berücksichtigt worden.
Ich hoffe, meine Damen und Herren, daß, wenn diese Vorlage, die hier voraussichtlich auf keine großen Schwierigkeiten stoßen wird, verabschiedet ist, damit die Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst befriedigend abgeschlossen werden kann.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207801600
Sie haben die Begründung gehört. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Beantragt ist Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung — federführend — und an den Ausschuß für Beamtenrecht. Ich frage, ob das Haus mit dieser Überweisung einverstanden ist.

(Abg. Dr. Böhm [Frankfurt] meldet sich zum Wort.)

— Herr Abgeordneter Professor Böhm, zur Frage der Überweisung?

(Abg. Dr. Böhm [Frankfurt]: Ja, zur Frage der Überweisung!)

— Bitte, nehmen Sie das Wort.

Dr. Franz Böhm (CDU):
Rede ID: ID0207801700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es würde, wie ich glaube, doch sehr der Abkürzung der Arbeiten dienen, wenn der Weg so gefunden würde, daß eine Überweisung nur an den Ausschuß für Wiedergutmachungsfragen erfolgt, daß aber Mitglieder des Ausschusses für Beamtenrecht an den Beratungen des Wiedergutmachungsausschusses teilnehmen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207801800
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Menzel.

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0207801900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte zuzustimmen, daß die Federführung beim Wiedergutmachungsausschuß liegt, zur Mitberatung aber auch der Beamtenrechtsausschuß hinzugezogen wird. Ich darf Herrn Kollegen Böhm darauf hinweisen, daß der Beamtenrechtsausschuß seinerzeit das Gesetz eingehend beraten hat. Ich möchte nicht, daß die Sachkenntnisse dieser Kolleginnen und Kollegen des Ausschusses ungenützt bleiben. Ich glaube auch nicht, daß dadurch eine Verzägerung eintreten wird.

(Abg. Dr. Böhm [Frankfurt] : Federführend Wiedergutmachungsausschuß!)

— Federführend Wiedergutmachungsausschuß, mitberatend Beamtenrechtsausschuß.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207802000
Das ist der übliche Weg in diesem Haus. Herr Abgeordneter Professor Böhm, ich nehme an, daß Sie einverstanden sind.

(Zustimmung.)

— Gut. — Meine Damen und Herren, wer der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die Überweisung ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319).
Ich frage, ob das Wort zur Begründung gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht — federführend — und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wer der Überweisung der Vorlage an diese Ausschüsse zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die Überweisung ist beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 6 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Stegner und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zulassung von Wirtschaftswerbung an Autobahnüberführungen (Drucksache 1188).
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht.
Ich eröffne die Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Aussprache.
Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen. Wer dieser Ausschußüberweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt '7 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308).
Zur Begründung wird das Wort nicht gewünscht.
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier) Punkt 8 der Tagesordnung:

Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Drucksache 1301).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — und an ,den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten zur Mitberatung. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 9 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) (Drucksache 1211).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 10 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Angleichung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (Drucksache 1261).
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht.
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Haushaltsausschuß. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 11 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1298, 1182).
Auf mündlichen Bericht wird verzichtet.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses Drucksache 1298 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Punkt 12 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe, Oberfeldstraße 1-3, an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches gegen städtisches, z. Z. beschlagnahmtes Gelände bei den Knielinger Kasernen (Drucksachen 1300, 1171).
Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort zur
Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete
Gengler.

Karl Gengler (CDU):
Rede ID: ID0207802100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Bundesfinanzminister, eine Teilfläche in Größe von 40 796 qm des bundeseigenen Grundstücks Oberfeldstraße 1 bis 3 in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe im Tauschwege zu veräußern. Das ursprünglich 69 549 qm große Gelände ist im Jahre 1937 durch das Deutsche Reich von der Stadtverwaltung Karlsruhe zum Preise von 8 RM pro Quadratmeter erworben worden. Von dem Gesamtgelände in Größe von 69 549 qm sind bereits 26 570 qm an drei Privatfirmen verkauft worden. 2183 qm mit dem noch darauf stehenden Gebäude — die anderen sind zerstört — verbleiben im Eigentum des Bundes.
Das zum Tausch in Betracht kommende Gelände wird von der Stadt Karlsruhe zum Zwecke der Errichtung eines neuen Gaskessels mit einem Fassungsvermögen von 100 000 cbm begehrt. Die Stadt Karlsruhe hat in ihrem Antrag darauf hingewiesen, daß ihr für diesen Zweck besser geeignetes Gelände nicht zur Verfügung stehe. Der Verkaufs- und Schätzwert für den Grund und Boden beträgt 8 DM je qm, zusammen 326 368 DM. Die Stadt Karlsruhe hat als Tauschobjekt ein stadteigenes Gelände in Größe von 105 300 qm angeboten. Der Verkaufs- und Schätzwert für dieses Tauschgelände beträgt 307 091,60 DM. Die Stadt Karlsruhe hat also demnach noch ein Aufgeld in Höhe von 19 276,40 DM an den Bund zu zahlen. Die vorgelegten Bewertungsgrundlagen sind baufachlich geprüft und anerkannt worden.
Der Haushaltsausschuß beantragt einstimmig, diesem Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Drucksache 1171 zuzustimmen mit der kleinen Änderung in der Begründung, wie sie in Drucksache 1300 enthalten ist.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207802200
Sie haben den Bericht gehört. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag auf Drucksache 1300 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 13 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169);
Schriftlicher Bericht*) des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) (Drucksache 1302).
Berichterstatter: Abgeordneter Struve. (Erste Beratung: 68. Sitzung.)

Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht?
— Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung in der zweiten Lesung. Ich rufe auf Art. 1, — 2, - 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer diesem Entwurf des Gesetzes zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig beschlossen in der zweiten Lesung.
Ich rufe auf die
dritte Beratung.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in der vorliegenden Fassung auf Drucksache 1169 zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich komme zu Punkt 14 der Tagesordnung:
Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273, Antrag Umdruck 348).
Wird zur Begründung das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache in der ersten Beratung. Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die erste Beratung.
Ich eröffne die
zweite Beratung.
Hierzu liegen auf Umdruck 348**) Änderungsanträge der Abgeordneten Struve, Kriedemann, Fassbender, Elsner Müller (Wehdel) und Genossen vor. Wer diesen Änderungsanträgen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Die Änderungsanträge auf Umdruck 348 sind einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung in der zweiten Beratung über den vorliegenden Entwurf in der durch die Annahme des Änderungsantrags Umdruck 348 geänderten Fassung. Wer dem Entwurf — Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift
— in dieser Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Gesetzentwurf ist in der zweiten Beratung einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Beratung.
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 2.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 1273 in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung angenommen.
Wir kommen zu Punkt 15 der Tagesordnung: Beratung des mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Naegel, Dr. Hellwig, Brand (Remscheid) und Genossen betreffend Errichtung eines Zweigbetriebs der Volkswagenwerk GmbH (Drucksache 1259, 1091).
Berichterstatter: Abgeordneter Lenz (Brühl).
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht?

(Abg. Albers: Der Bericht liegt ja vor!) Das ist nicht der Fall.

Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses. Wer dem Antrag Drucksache 1259 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Wir kommen zu Punkt 16 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1299).
Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Nach einer interfraktionellen Vereinbarung ist hier die Überweisung an den Ausschuß für Geschäftsordnung vorgesehen. Wer der Überweisung an den Ausschuß für Geschäftsordnung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 17 der Tagesordnung:
Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347).
Ich mache das Haus darauf aufmerksam, daß in der auf Umdruck 347*) genannten Drucksache 1281 eine Berichtigung 'notwendig ist, und zwar soll es zu Beginn der Drucksache 1281 nicht heißen „bauvollendete", sondern „bauunvollendete sogenannte Deutsche Alpenstraße". Ich darf bitten, diese Berichtigung zu beachten.
Ich frage, ob zu dem Antrag Umdruck 347 das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag auf Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 18 der Tagesordnung auf:
Beschlußfassung über die Überweisung
a) des von den Abgeordneten Platner, Dr. Leiske und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1083),
b) des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1233).
*) Siehe Anlage 3.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Wird das Wort zu dem Überweisungsantrag gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Es ist vorgeschlagen, die Entwürfe zur Mitberatung auch an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Heimatvertriebene zu überweisen. Wer diesem Vorschlag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! —

(Zuruf rechts: Getrennte Abstimmung!)

— Meine Damen und Herren, ist es notwendig, getrennt abzustimmen? Es ist ein Überweisungsantrag. — Ich höre weder Zu- noch Gegenrede. Ich lasse deshalb getrennt abstimmen. Wir stimmen ab zunächst über die Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und dann über die Überweisung an den Ausschuß für Heimatvertriebene. — Der Herr Bundesminister des Innern zur Abstimmung.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0207802300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Schriftführer Kollege Lange ist ja leider oben im Präsidium festgehalten und kann hier im Moment nicht sprechen. Ich darf deswegen in Erinnerung rufen, daß er es gewesen ist, der damals die Überweisung auch an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik beantragt und dafür Gründe angeführt hat. Ich darf aber dann fortfahren, daß ich ihm in diesem Punkte schon damals entgegengetreten bin und auch heute dabei bleiben möchte.
Dieses Gesetz gehört schon nach der Zuständigkeit des Ressorts in den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens. Mit der ja schon beschlossenen Überweisung an den Ausschuß für Gesundheitswesen und — zur Mitberatung — an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist, glaube ich, alles getan, um dieses Gesetz von jeder Seite her beleuchten zu können. Wollte man dazu übergehen, ein solches Gesetz auch noch in den Wirtschaftspolitischen Ausschuß zu überweisen, würde man die Dinge außerordentlich komplizieren, und ich glaube, das Haus erweist sich selbst keinen Dienst, wenn es eine Überzahl von Ausschüssen beteiligt, vor allen Dingen dann, wenn die Materie so umkämpft ist, wie es gerade bei diesem Gesetz der Fall ist. Das gilt natürlich für beide Punkte, sowohl für die Vorlage des Herrn Kollegen Platner wie für die Vorlage der Bundesregierung.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207802400
Wird das Wort weiter gewünscht?

(Zurufe: Abstimmen!)

— Wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen zunächst darüber ab, ob der Ausschuß für Wirtschaftspolitik beteiligt werden soll. Wer diesem Antrage zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Meine Damen und Herren, bei der Besetzung des Hauses ist uns der Hammelsprung nicht erspart. Ich bitte also, sich zum Hammelsprung bereit zu machen.
Meine Damen und Herren, ich bitte, den Saal zu räumen.

(Die Abgeordneten verlassen den Saal.) Türen schließen, bitte!


(Pause wegen Störung der Signalanlage.)

Die Signalanlage funktioniert wieder. Ich bitte, nunmehr mit der Abstimmung zu beginnen. Ich bitte, die Türen zu öffnen.

(Wiedereintritt und Zählung.)

Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Zählung ist beendet.
Meine Damen und Herren, ich bitte, Platz zu nehmen. Die Zählung der Stimmen hat ergeben: dem Antrag auf Mitüberweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik haben 179 Mitglieder des Hauses zugestimmt; mit Nein haben 154 gestimmt; keine Enthaltungen. Die Mitüberweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik ist beschlossen.
Wir können nunmehr, wenn die Damen und Herren Platz genommen haben, zu der Abstimmung über die Mitüberweisung an den Ausschuß für Heimatvertriebene kommen.

(Unruhe.)

Meine Damen und Herren, die Zählung ist beendet. Ich bitte, Platz zu nehmen; wir können sonst nicht zur weiteren Abstimmung kommen. — Wer für die Mitüberweisung der Vorlagen an den Ausschuß für Heimatvertriebene ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Geigenprobe! — Das letzte ist die große Mehrheit; die Überweisung an den Ausschuß für Heimatvertriebene ist abgelehnt.
Meine Damen und Herren, damit kommen wir zu Punkt 19 der Tagesordnung:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Dr. Ernst Raim, Sulzberg (Allgäu), gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) gewählten Abgeordneten Graf von Spreti (CSU) (Drucksache 1331).
Zur mündlichen Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Dittrich das Wort.

Dr. Stefan Dittrich (CSU):
Rede ID: ID0207802500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Wahlprüfung hat sich in seiner Sitzung am 26. März 1955 mit der Wahlanfechtungssache des Dr. Ernst Raim aus Sulzberg (Allgäu) betreffend die Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) ,gewählten Abgeordneten Graf von Spreti (CSU) beschäftigt.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207802600
Einen Augenblick, Herr Abgeordneter! — Ich fordere den Saaldiener auf, die Tür zu schließen. Meine Damen und Herren, ich mache noch einmal darauf aufmerksam, daß wir uns heute abend darüber einigen müssen, welche Lautsprecheranlage wir nehmen wollen. Die Geräuschkulisse ist immer noch viel zu stark. Hier ist der Gegenschlag so, daß das Präsidium Mühe hat, das Wort zu verstehen. — Fahren Sie bitte fort!

Dr. Stefan Dittrich (CSU):
Rede ID: ID0207802700
Der Einspruchsführer Dr. Ernst Raim, Sulzberg (Allgäu), hat mit Schriftsatz vom 6. September 1953 und 20. September 1953 an das Landratsamt Kempten die Wahl zum zweiten Deutschen Bundestag im Gebiet des ersten Stimmbezirks der Gemeinde Sulzberg angefochten. Der Einspruch wurde vom Landratsamt dem Deutschen Bundestag am 2. Ok-


(Dr. Dittrich)

tober 1953 und damit fristgerecht vorgelegt. Der Einspruchsführer stützt seinen Einspruch darauf, daß im 1. Stimmbezirk der Gemeinde Sulzberg bei der Wahl am 6. September 1953 ein Ehepaar Eckl in einer Wahlkabine gemeinsam den Wahlakt vorgenommen habe und im übrigen die Wahlkabinen nicht vollständig voneinander getrennt gewesen seien. Auf Beschluß des Wahlprüfungsausschusses wurden eine Reihe von Zeugen vernommen. Aus den Zeugenaussagen geht hervor, daß Maria Eckl stark sehbehindert ist und sich deshalb ihres Mannes als Vertrauensperson bedient hat. Im übrigen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Wahlkabinen den Vorschriften entsprechend eingerichtet gewesen.
Der Wahlprüfungsausschuß hat diese Tatbestände rechtlich wie folgt gewürdigt: Gemäß § 40 des Bundeswahlgesetzes sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Das gemeinsame Abstimmen auch eines Ehepaares stellt ohne Zweifel einen Formverstoß dar, jedoch ergibt sich aus den Zeugenaussagen, daß Frau Eckl sehbehindert ist, so daß sie sich einer Vertrauensperson gemäß § 40 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes bedienen durfte. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich weiterhin, daß die Wahlkabinen den Vorschriften entsprechend eingerichtet gewesen sind. Selbst dann, wenn die Formverstöße erheblich gewesen wären, könnte dem Wahleinspruch nicht stattgegeben werden, da nach dem Wahlergebnis im Wahlkreis 241, in Kempten, auch bei einer Wiederholung der Wahl kein anderes Ergebnis herauskommen würde. Der Wahlkreisbewerber der CSU, Graf von Spreti, konnte 61,7 % der Erststimmen auf sich vereinigen, so daß also selbst dann, wenn man alle Stimmen des 1. Stimmbezirks der Gemeinde Sulzberg zusammennähme, eine Wahl des Abgeordneten Graf von Spreti nicht gefährdet werden könnte. Der Einspruch muß deshalb zurückgewiesen werden. Der Ausschuß für Wahlprüfung schlägt dem Hohen Hause dieses Ergebnis vor.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207802800
Sie haben den Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität gehört. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Beratung.
Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 20 der Tagesordnung:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der Deutschen Reichspartei, Landesverband NordrheinWestfalen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Nordrhein-Westfalen (Drucksache 1332).
Ich frage, ob das Wort zur mündlichen Berichterstattung gewünscht wird. — Herr Abgeordneter Freiherr Riederer von Paar hat das Wort zur mündlichen Berichterstattung.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0207802900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hat sich in seiner Sitzung vom 13. Januar 1955
mit der Wahlanfechtung der Deutschen Reichspartei, Landesverband Nordrhein-Westfalen, zu beschäftigen gehabt. Die Deutsche Reichspartei war in der letzten Wahlperiode weder im Bundestag noch in der Volksvertretung eines Landes ununterbrochen mit mehr als fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten. Infolgedessen bedurfte die von ihr eingereichte Landesliste der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 2500 Wahlberechtigten. Die Landesliste wurde am letzten Tage der Frist, gerade fünf Minuten vor deren Ablauf, eingereicht. Der Landeswahlausschuß hat die Landesliste abgelehnt mit der Begründung, daß schon eine vorläufige, stichprobenweise Überprüfung der Unterschriften, für die bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses nur knapp vier Tage zur Verfügung standen, noch nicht mit Sicherheit, aber mit einem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit ergeben habe, daß 2500 gültige Unterschriften nicht erreicht seien. Der Landeswahlausschuß hat infolgedessen unterstellt, daß die endgültige Feststellung 2500 gültige Unterschriften nicht ergeben würde. In der Tat hat sich bei Abschluß der Einzelnachprüfung zum 25. September 1953 erwartungsgemäß ergeben, daß von insgesamt 2804 vorgelegten Unterschriften 223 in den Listen schon durch die Gemeindebehörden gestrichen und 165 Fälschungen oder rechtlich ungültige Unterschriften waren, so daß nur 2416 gültige und anerkannte Unterschriften verblieben. Damit war einwandfrei festgestellt, daß die vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von 2500 persönlichen und handschriftlichen Unterschriften nicht erreicht war.
Die Einwendungen des Einspruchsführers, daß es entscheidend darauf ankomme, welche Zahl von ungültigen Unterschriften im Zeitpunkt der Zulassung positiv festgestellt sein müßte, hielt der Ausschuß nicht für durchschlagend, da sich nachträglich die Richtigkeit der Vermutung des Wahlausschusses bestätigt habe und nur 2416 gültige Unterschriften effektiv verblieben seien.
Infolgedessen ist der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität zu dem Antrag gekommen, den Sie in Drucksache 1332 finden, den Wahleinspruch zurückzuweisen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207803000
Sie haben den Bericht des Herrn Berichterstatters gehört. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses in Drucksache 1332 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 21:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Karl-Ludwig Faist, Elz bei Limburg (Lahn), der Deutschen Freiheits- und Weltfriedenspartei Elz gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Hessen (Drucksache 1333).
Das Wort zur mündlichen Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Höcker.

Heinrich Höcker (SPD):
Rede ID: ID0207803100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Wahlprüfungsausschuß hat sich mit der Wahlanfechtungsangelegen-


(Höcker)

heit des Karl-Ludwig Faist, Elz bei Limburg (Lahn), in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. Januar dieses Jahres beschäftigt.
Dem Wahleinspruch liegt folgender Tatbestand zugrunde. Mit Schriftsatz am 11. September 1953, fristgerecht beim Deutschen Bundestag am 15. September 1953 eingegangen, ficht Herr Karl-Ludwig Faist von der Deutschen Freiheits- und Weltfriedenspartei die Wahl im Lande Hessen an mit dem Ziel, die Bundestagswahl vom 6. September 1953 im Lande Hessen zu wiederholen.
Zur Begründung beruft sich der Einspruchsführer darauf, daß der 1. Parteitag der Deutschen Freiheits- und Weltfriedenspartei in Staffel bei Limburg in der Zeit vom 7. bis 14. August 1953, der dazu dienen sollte, die Kandidaten zu wählen und Unterschriften zu sammeln, von Störern so gestört worden sei, daß der Einspruchsführer als Versammlungsleiter das Überfallkommando Limburg habe herbeirufen müssen; die herbeigerufene Polizei habe nicht eingegriffen. Weiterhin sei der Kraftwagen der Partei beschädigt worden, und der 2. Parteitag der Partei am 8. August 1953 habe nicht durchgeführt werden können. Demzufolge sei es nicht möglich gewesen, die 2500 Unterschriften beizubringen. Der Landeswahlleiter in Wiesbaden habe von ihm telegraphisch am 19. August 1953 26 000 Unterschriften gefordert. Der Wahlvorschlag beim Kreiswahlleiter sei wegen belangloser Rückfragen abgelehnt und ihm erst am 25. August 1953 14 Uhr überreicht worden, so daß er als Vertrauensmann die zweitägige Einspruchsfrist nicht habe einhalten können.
In einer ausgedehnten Verhandlung, in der der Einspruchsführer persönlich sehr stark zu Worte gekommen ist, hat der Ausschuß diesen Fall geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen. Der Einspruchsführer hat zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dartun können, daß es ihm bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 20. August 1953, 18 Uhr, möglich gewesen wäre, die nach § 34 Abs. 4 ides Bundeswahlgesetzes geforderten 2500 Unterschriften von Wahlberechtigten beizubringen. Der am 15. August 1953 abgesandte Wahlvorschlag hat lediglich die Namen von 20 Personen aufgewiesen, von denen keinesfalls feststeht, daß sie tatsächlich bereit gewesen wären, diese Landesliste zu unterzeichnen. An keiner Stelle ist angegeben worden, daß beabsichtigt sei, die fehlenden 2500 Unterschriften bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzuliefern.
Fine Nachprüfung bei der Bundespost hat ergeben, daß das Telegramm an den Einspruchsführer tatsächlich mit der Zahl 26 000 anstatt 2500 übermittelt wurde. Die Bundespost hat daraufhin, wie dem Landeswahlleiter Hessen zugesichert worden ist, sofort eine Berichtigung nachgesandt.
Auch ohne den der Bundespost unterlaufenen Fehler hätte nach Auffassung des Ausschusses die Zurückweisung der Landesliste der Deutschen Freiheits- und Weltfriedenspartei durch den Landeswahlausschuß wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Wahlgesetzes erfolgen müssen. Der Einspruch ist deshalb zurückzuweisen.
Ich bitte das Hohe Haus, sich dem Antrag des Wahlprüfungsausschusses anzuschließen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207803200
Sie haben den Bericht gehört. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses. Wer dem Antrag auf Drucksache 1333 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 22 der Tagesordnung. Ich rufe auf:
Erste Beratung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 1014).
Das Wort zur Begründung hat der Herr Bundesminister der Justiz.

Dr. Fritz Neumayer (FDP):
Rede ID: ID0207803300
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Ihnen heute den Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorzulegen. Ich darf sagen, es ist für mich als alten Rechtsanwalt eine besondere Stunde, in der ich Ihnen diesen Entwurf vortragen darf. Der Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung ist bereits dem 1. Deutschen Bundestag vorgelegt worden. Er hat, als am 2. Oktober 1952 die erste Lesung stattfand, in vielen Punkten keine allzu freundliche Aufnahme gefunden. Der Entwurf konnte dann bei der Arbeitsüberlastung des 1. Bundestages nicht mehr verabschiedet werden. Die Zwischenzeit bis zur erneuten Einbringung des Entwurfs habe ich zu weiteren Verhandlungen mit dien Vertretern der Anwaltschaft und den Landesjustizverwaltungen genützt. Dabei konnte ich für die beiden wichtigsten Fragenbereiche, nämlich für die Frage der Zulassung und für die Frage der Ehrengerichtsbarkeit, neue Lösungen vorschlagen und eine Basis schaffen, auf der sich meiner Auffassung nach die beteiligten Kreise zusammenfinden könnten.
Bei der Zulassung zum Anwaltsberuf und bei der Ausgestaltung ides ehrengerichtlichen Verfahrens, auf 'die sich die Einwendungen gegen den ersten Entwurf vornehmlich bezogen, handelt es sich um zwei Kernfragen des anwaltlichen Standesrechts. Sie berühren die Stellung der Anwaltschaft innerhalb der Rechtspflege. Darüber hinaus können die Fragen der Zulassung zum Beruf und der Ausschließung aus dem Beruf auch in einem größeren Zusammenhang gesehen werden; denn sie haben Bedeutung für die freischaffenden Berufe überhaupt.
Für die Zulassung zur Anwaltschaft soll ebenso wie früher der Grundsatz der freien Advokatur gelten. Ich glaube, darüber sind sich alle Beteiligten einig. Ich darf hier nur an die großen Namen derer erinnern, die sich in der Rechtsanwaltschaft für das Recht eingesetzt haben, die unerschrocken und kühn immer das Recht gewahrt haben und die, wenn es das Recht dies einzelnen zu schützen galt, auch vor den Mächtigen dieser Erde nicht haltgemacht haben. Das soll auch so bleiben. Der Anwalt soll Organ der Rechtspflege sein; niemals aber darf er Instrument des Staates werden. Das würde das Ende der freien Advokatur bedeuten.
Als Rudolf von Gneist die Forderung nach der freien Advokatur im Jahre 1867 zum erstenmal erhob, wollte er sichergestellt wissen, daß ein Bewerber einen Anspruch auf Zulassung habe und daß ein Gesuch um Zulassung nicht nach freiem Ermessen abgelehnt werden könne. Die Rechtsanwaltsordnung von 1878 hat diese Forderung nach der Freiheit der Advokatur im wesentlichen erfüllt. Es blieb jedoch eine sehr hinderliche Schranke, nämlich die sogenannte Heimatklausel. Sie bewirkte, daß der Bewerber nur in dem Lande


(Bundesjustizminister Neumayer)

einen Anspruch auf Zulassung zur Anwaltschaft erheben konnte, in dem er das juristische Staatsexamen abgelegt hatte.
Der Ihnen vorliegende Entwurf verwirklicht den Grundsatz der freien Advokatur in vollem Umfang. Er sieht nunmehr auch die Freizügigkeit bei der Zulassung vor. Diese Neuerung Wird — das darf ich an dieser Stelle hervorheben — von vielen Juristen, die infolge des Krieges und des Zusammenbruchs ihre Heimat verlassen mußten, dankbar begrüßt werden.
Ich bin sehr dankbar, daß durch das Verständnis und das Entgegenkommen der Länder die Freizügigkeit ermöglicht werden wird. Mit der Freizügigkeit wäre es nicht vereinbar,wenn bei einem Wechsel der Zulassung von Land zu Land der gesamte Katalog der Versagungsgründe jeweils von neuem geprüft werden müßte, wie dies früher der Fallgewesen ist.
Der Rechtsanwalt wird künftig ein für allemal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ändern kann sich allein die lokale Zulassung bei einem Gericht. Deshalb konnte der Entwurf, so Wie es schon in dem bekannten Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung von Friedländer gefordert wird, zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht unterscheiden.
Wenn sich neuerdings die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet in ihrer Denkschrift gegen diese Unterscheidung wendet, so erscheint mir dies nicht berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft übersieht in ihrer Stellungnahme, daß die Aufgliederung in die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und in die lokale Zulassung zu einem bestimmten Gericht nicht nur der systematischen Klarstellung, sondern vor allem der Sicherheit des einzelnen Anwalts dient. Da der Entwurf den Zugang zur Anwaltschaft nicht von dem Ermessen der zulassenden Stelle abhängig macht, ist eine wichtige Garantie für die Freiheit der Rechtsanwaltschaft gegeben.
Bei der Frage, wer über die Zulassung entscheiden soll, darf nicht außer acht gelassen werden, daß diese Stelle bei ihrer Entscheidung an das Gesetz gebunden ist. Sie muß grundsätzlich einem Antrag stattgeben. Sie darf die Zulassung nur unter ganz bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen versagen. Sie ist auch in ihren ablehnenden Entscheidungen — anders als nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 — in allen Fällen der 'gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Bei der viel erörterten Frage, ob die Entscheidung über einen Zulassungsantrag in den Händen der Landesjustizverwaltung liegen oder auf den Vorstand der Rechtsanwaltskammer delegiert werden soll, sieht der Ihnen vorliegende Entwurf eine neue Lösung vor. Er hält zwar im Grundsatz daran fest, daß die Landesjustizverwaltung für die Entscheidung zuständig ist. Eine solche Regelung entspricht der Tradition; sie war auch in der Rechtsanwaltsordnung von 1878 enthalten. Man kann nicht etwa einwenden, die freie Stellung des einzelnen Rechtsanwalts werde dadurch beeinträchtigt, daß er durch den Staat zugelassen werde. Wie die Geschichte zeigt, haben die Rechtsanwälte unter der Geltung der alten Rechtsanwaltsordnung von 1878 ihre Aufgabe als unabhängige und freie Berater und Vertreter der Rechtsuchenden voll und ganz erfüllen können. Bei den parlamentarischen Beratungen der Rechtsanwaltsordnung von
1878 ist die staatliche Zuständigkeit im Zulassungsverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen warden. Es konnte auch nicht geschehen, weil eine solche Regelung in einem engen Zusammenhang mit dem Anwaltszwang vor den Kollegialgerichten steht.
Ein Blick auf das ausländische Anwaltsrecht bestätigt diesen Zusammenhang. In den Staaten, in denen die Zulassung zur Anwaltschaft den Standesorgansationen überlassen ist, wie z. B. in Frankreich und in Schweden, findet sich kein dem deutschen Recht irgendwie vergleichbarer Anwaltszwang. Überall dort, wo Anwaltszwang besteht, ist auch die Zulassung nicht dem Rechtsanwaltskammervorstand überlassen, sondern wird von Staats wegen verliehen.
Die Befugnis, über Zulassungsanträge zu entscheiden, kann auch deshalb nicht auf den Vorstand einer Anwaltskammer übertragen werden, weil die Zulassung zu dem Beruf des Anwalts als solchem nicht zu den Aufgaben der Selbstverwaltung der einzelnen Rechtsanwaltskammer gehört. Eine Übertragung der Zulassung zu dem Beruf auf eine Standesorganisation würde letztlich zu einem ständischen Aufbau des Berufs führen. Eine solche Entwicklung wäre doch wohl aus verfassungsrechtlichen und auch aus verfassungspolitischen Gründen abzulehnen.
Der Grundsatz, daß die LandesjustizverWaltung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet, bedeutet keineswegs, daß die Landesjustizverwaltung allein über die Anträge auf Zulassung befindet. Vielmehr ist der Anwaltschaft eine entscheidende Mitbestimmung eingeräumt. Schon die Rechtsanwaltsordnung von 1878 sah eine Mitwirkung der Anwaltschaft in Zulassungssachen vor. So waren die Landesjustizverwaltungen verpflichtet, vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gutachtlich zu hören. Bei gewissen Versagungsgründen war die Landesjustizverwaltung an die gutachtliche Äußerung der Anwaltskammer gebunden. Diese Regelung konnte der jetzige Entwurf nicht übernehmen. Mit den Grundsätzen des Rechtsstaates wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen und vor den Gerichten zu vertreten hat, an ein Gutachten einer anderen Stelle, die bei der Zulassung mitzuwirken hat, gebunden sein sollte.
Wegen dieser Bedenken legte der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung dem Gutachten der Rechtsanswaltskammer keine bindende Kraft mehr bei. Der neue Entwurf enthält demgegenüber einen wesentlichen Fortschritt. Er legt einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes, sofern es sich nicht gerade um leicht feststellbare, automatisch wirkende Versagungsgründe handelt, eine Art von Sperrwirkung bei. In den Fällen, die in § 19 Nrn. 5 bis 8 des Entwurfs im einzelnen angeführt sind, kann sich die Landesjustizverwaltung über ein negatives Gutachten der Anwaltskammer nicht hinwegsetzen; vielmehr muß sie sich zunächst einer Entscheidung enthalten. Das Gutachten wird dem Bewerber zugestellt. Der Bewerber hat dann Gelegenheit, gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Feststellung zu klagen, daß der im Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Das gerichtliche Verfahren findet vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte statt. Dieser Ehrengerichtshof wird überwiegend mit Rechts-


(Bundesjustizminister Neumayer)

anwälten besetzt werden. So ist auch im gerichtlichen Verfahren sichergestellt, daß die Zulassungssachen von einem Richterkollegium entschieden werden, das auf dem Gebiet des anwaltschaftlichen Berufsrechts besondere Sachkunde besitzt.
Somit ist in dem neuen Entwurf eine Lösung gefunden, die dem Wunsch der Anwaltschaft, bei der Zulassung mitzuwirken, im größtmöglichen Umfang entgegenkommt. Zugleich — darauf ist besonderer Wert zu legen — gewährt das Verfahren dem einzelnen Bewerber, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anstrebt, den besten Rechtsschutz sowohl gegenüber der staatlichen Justizverwaltungsbehörde als auch gegenüber den Organen der anwaltlichen Berufsorganisation. Dieser Vorschlag, den ich seinerzeit als Vermittler zwischen den Landesjustizverwaltungen und der Anwaltschaft gemacht habe, ist sowohl von den Landesjustizverwaltungen als auch der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet angenommen worden. Es ist nicht zu verkennen, daß die Landesjustizverwaltungen dadurch in ihrer Entscheidungsbefugnis erheblich eingeschränkt werden. Gerade in den Zweifelsfällen müssen sie sich einer Entscheidung enthalten. Die Landesjustizverwaltungen haben aber ihre Bedenken dankenswerterweise zurückgestellt, um die lange erwartete Neuordnung des Anwaltsrechts zu ermöglichen.
Meine Damen und Herren, ich komme nunmehr zu dem zweiten grundsätzlichen Punkt, zu dem Ihnen in dem vorliegenden Entwurf ebenfalls eine neue Lösung vorgeschlagen wird, nämlich zu dem ehrengerichtlichen Verfahren.
Der erste Entwurf unterschied zwischen dem ehrengerichtlichen Verfahren, in dem auf Warnung, Verweis und Geldbuße erkannt, und dem Ausschließungsverfahren, in dem eine schwere Pflichtverletzung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden sollte. Das ehrengerichtliche Verfahren im engeren Sinne —und das ist besonders wichtig — sollte in erster Instanz vor das Ehrengericht der Anwaltskammer gehören, während für das Ausschließungsverfahren im ersten Rechtszug anwaltliche Senate der Oberlandesgerichte zuständig sein sollten.
Diese im ersten Entwurf vorgeschlagene Zweiteilung des ehrengerichtlichen Verfahrens hat wenig Anklang gefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet wünschte, daß auch die Ausschließung im ersten Rechtszug dem Ehrengericht der Anwaltskammer übertragen werden sollte. Diese Forderung hat sie in ihrer Denkschrift, die sie den Mitgliedern des Rechtsausschusses zugeleitet hat, auch jetzt wieder erhoben.
Wohl habe ich für den Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände, bei der Ausschließung untragbarer Mitglieder des Berufsstandes mitzuwirken, durchaus Verständnis. Ihm wird auch im neuen Entwurf Rechnung getragen. Dagegen lassen es die Grundsätze des Verfassungs- und Staatsrechts nicht zu, die Ausschließung aus dem Beruf völlig auf eine Standesorganisation zu übertragen. Und dies ist der einzige Grund, meine Damen und Herren, warum ich mich entschlossen habe, den Vorschlag zu machen, von dem ich jetzt sprechen werde. Einer solchen Delegation stehen die gleichen rechtlichen Bedenken entgegen, die es unmöglich machen, die Zulassung zum Beruf auf die anwaltschaftlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu übertragen.
Die Ausschließung aus dem Beruf gehört ebenso wie ihr Gegenstück, die Zulassung zu dem Beruf, nicht zu den typischen Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsanwaltskammer. Bei der Ausschließung geht es nicht darum, daß einem Rechtsanwalt die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer, der er gerade angehört, aberkannt wird, vielmehr wird in die allgemeine Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen, indem er von der anwaltlichen Berufsausübung überhaupt ausgeschlossen wird. Wie schon das Reichsgericht in Band 170 Seite 333 ff. und neuerdings das Bundesverfassungsgericht ausgeführt haben, handelt es sich bei der Ausschließung um die Verfolgung eines staatlichen Strafanspruchs. Deshalb muß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ebenso wie die Zulassung in der Hand des Staates bleiben, wenn nicht die Struktur unseres Anwaltsstandes völlig verändert werden soll. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft, durch die der Betroffene in seiner Existenz vernichtet wird, soll entsprechend der bisherigen Rechtsentwicklung einem Akt der Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben. Aus diesen beiden Gründen müssen für die Ausschließung von vornherein Gerichte zuständig sein, die nur staatliche Institutionen sein können.
Für manchen mag es auf den ersten Blick als ein Rückschritt gegenüber der Rechtsanwaltsordnung von 1878 erscheinen, wenn nicht mehr wie früher die Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern die Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängen können. Die Änderung der Rechtslage ist aber darauf zurückzuführen, daß nach dem Grundgesetz den Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft als solchen keine rechtsprechende Gewalt übertragen werden kann. Die Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern, die nach den Wünschen der Anwaltschaft weiter wie bisher von ihr gewählt und auch in einer teilweisen Personalunion mit den Vorständen der Rechtsanwaltskammern bestehen sollen, können nicht mehr wie früher als besondere staatliche Gerichte angesehen werden.
Diese Auffassung ist inzwischen auch durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden. Erst unlängst hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 21. Oktober 1954 sich mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an ein staatliches besonderes Berufsgericht zu stellen sind. Gegenstand der Untersuchung bildete das ärztliche Berufsgericht in Niedersachsen, wie es im Jahr 1946 errichtet worden war. Auf diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nun die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundsgebiet in der bereits erwähnten Denkschrift. Die Arbeitsgemeinschaft glaubt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen zu können, daß die anwaltschaftlichen Ehrengerichte, wie sie der Entwurf vorsieht, echte staatliche Gerichte seien. Hier liegt aber ein grundlegender Irrtum vor.
Deshalb muß ich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kurz eingehen. Das ärztliche Berufsgericht Niedersachsen, über dessen Charakter sieh das Bundesverfassungsgericht auszusprechen hatte, war Anfang 1946 wie folgt gebildet worden. Der Oberpräsident der Provinz' Hannover, der damals die Befugnisse der obersten Exekutive in Niedersachsen ausübte, hatte zunächst einen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden des ärztlichen Berufsgerichts bestellt. Er hatte ferner unter Mitwirkung


(Bundesjustizminister Neumayer)

der Ärztekammer Niedersachsen zwei Ärzte als ärztliche Beisitzer berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem so besetzten Berufsgericht den Charakter eines besonderen staatlichen Gerichtes zuerkannt. Aus der Begründung sind hier die Ausführungen über den Vorsitzenden des Berufsgerichts von ganz besonderem Interesse. Das Bundesverfassungsgericht legt entscheidenden Wert darauf,
1. daß der Vorsitzende ein Berufsrichter war,
2. daß er von dem Oberpräsidenten als dem damals zuständigen staatlichen Organ bestellt worden war. Schon diese beiden Voraussetzungen — Berufsrichter und staatliche Bestellung — sind bei dem Ehrengericht der Anwaltskammer, wie es nach dem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft gebildet werden soll, nicht gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände könnte sich nicht mit dem Gedanken befreunden, daß etwa der Vorsitzende des Ehrengerichts durch den Staat bestellt würde. Das ist gerade nach dem Bundesverfassungsgericht eine der Voraussetzungen dafür, daß das Ehrengericht als staatliches Gericht anerkannt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Ehrengerichte keinen staatlichen Charakter haben und daß sie deshalb keine Gerichte sind.
Zu der gleichen Auffassung sind unlängst auch die Oberlandesgerichtspräsidenten auf ihrer Bremer Tagung vom 21. März 1955 gelangt. Sie haben in ihrem Beschluß folgendes festgestellt:
Die Ehrengerichte, wie sie der Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht, sind keine Gerichte. Deshalb wird ihnen auch nicht die Entscheidung über die Ausschließung aus der Anwaltschaft übertragen werden können.
Meine Damen und Herren, ich habe auf diese Gesichtspunkte besonders hingewiesen, weil ich mit Nachdruck betonen möchte, daß nicht obrigkeitliches Denken oder staatliches Machtstreben die Regelung des Entwurfs bestimmt haben. Maßgeblich waren allein die rechtlichen Überlegungen, die ich Ihnen vorzutragen mir erlaubt habe.
Wenn auch die Ausschließung aus dein Beruf nicht den Ehrengerichten der Rechtsanwaltskammern übertragen werden kann, so ist es doch ein besonderes Anliegen des neuen Entwurfs, die Mitwirkung der Anwaltschaft auch bei der Ausschließung gegenüber dem ersten Entwurf zu verstärken.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen] : Mitwirkung so wenig als möglich!)

— Nein, nicht richtig! Es sind nur verfassungsrechtliche Gründe, die uns bewogen haben, für die Ausschließung nur den Ehrengerichtshof zuständig sein zu lassen. Ich habe Ihnen diese Gründe dargelegt, Herr Kollege Wagner. Sie werden mir zugeben, daß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an ein ordentliches Gerichtsverfahren stellt, bei dem Ehrengericht nicht gegeben sind, erstens weil die staatliche Bestellung fehlt, die von der Anwaltschaft selbst nicht gewünscht wird, und zweitens weil nicht ein Berufsrichter der Vorsitzende ist.
Die neue Lösung im vorliegenden Entwurf ist kurz die folgende. Die Zweiteilung in ein ehrengerichtliches Verfahren im engeren Sinne und in ein Ausschließungsverfahren wird aufgegeben. Die Zuständigkeit zwischen dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer, das kein staatliches Gericht ist, und dem nunmehr vorgesehenen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, der als ein besonderes staatliches Gericht gebildet und besetzt ist, wird neu abgegrenzt. Einer Anregung aus den Kreisen der Anwaltschaft entsprechend werden nunmehr alle ehrengerichtlichen Verfahren bei dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer eingeleitet. Ein ehrengerichtliches Verfahren, das voraussichtlich zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen wird, gelangt erst dann an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, der für die Ausschließung sachlich zuständig ist, wenn das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer steht dabei ein selbständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht darüber zu, ob das Verfahren seine Zuständigkeit übersteigt und deshalb an den Ehrengerichtshof abgegeben werden muß.
Neben diesen beiden Hauptpunkten der Zulassung und des ehrengerichtlichen Verfahrens — ich kann hier natürlich nicht auf jeden einzelnen Punkt dieses umfangreichen Gesetzes eingehen — werden bei der Neuordnung des Anwaltsrechts eine Reihe von Fragen zu regeln sein, die für den einzelnen Rechtsanwalt von nicht geringer Bedeutung sind. Ich kann hier nur die Probleme der lokalen Zulassung, des Fachhinweises, des SyndikusAnwalts und nicht zuletzt die Frage der Simultanzulassung bei den Oberlandesgerichten erwähnen. Wenn wir hier eine gewisse Unterscheidung getroffen haben, so sind wir damit bei der Simultanzulassung einem Wunsche der Anwaltskammervorstände gefolgt, indem auf Grund der bestehenden Übung bei einzelnen Gerichten, insbesondere in Bayern, aber auch anderswo, diese Simultanzulassung aufrechterhalten wird, während im allgemeinen der Entwurf sich gegen die Simultanzulassung ausspricht. Diese Fragen werden bei den Ausschußberatungen und bei der zweiten und dritten Lesung im Plenum wohl eingehend zur Sprache kommen.
Hervorheben möchte ich, daß in dem Entwurf der Rechtsschutz des einzelnen Rechtsanwalts gegenüber verwaltungsmäßigen Anordnungen, die ihn in seinen Rechten berühren können, sei es, daß sie von den Organen der Rechtsanwaltskammern, sei es, daß sie von den Behörden der Landesjustizverwaltungen ausgehen, besonders ausgestaltet werden mußte. In dieser Verstärkung des Rechtsschutzes liegt ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der alten Rechtsanwaltsordnung von 1878.
Es wird dem Entwurf von der Arbeitsgemeinschaft neuerdings nachgesagt, daß er in dem Bestreben, alles und jedes zu regeln, zu umfangreich geworden sei. Dieser Vorwurf, demzufolge die Anwaltschaft die Tendenz, die Staatsgewalt zu stärken und die anwaltschaftliche Selbstverwaltung zurückzudrängen, glaubt erkennen zu können, ist unbegründet. Wohl hat die alte Rechtsanwaltsordnung von 1878 einen geringeren Umfang. Demgegenüber muß aber berücksichtigt werden, daß verschiedene Materien, z. B. der Anwärterdienst, die Anfechtung von Verwaltungsakten, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Kosten und eine große Zahl von Übergangsproblemen zusätzlich zu regeln waren und auch das ehrengerichtliche Verfahren im Interesse der Klarheit eingehender behandelt werden mußte.
Der Entwurf hat bereits die Billigung des Bundesrates gefunden. Der Bundesrat hat zwar eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Sie berühren indessen nicht das Grundgefüge des Entwurfs.


(Bundesminister Neumayer)

Nur auf einen Punkt glaube ich kurz eingehen zu sollen. Der Bundesrat hat zu dem Katalog der Versagungsgründe in § 19 des Entwurfs es für geboten gehalten, besonders hervorzuheben, daß einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn nach seinem Verhalten die Besorgnis begründet sei, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung gefährden. Dieser Zusatz ist zu Unrecht als politische Klausel bezeichnet worden. Es geht dem Bundesrat nicht darum, die Anwaltschaft zu politisieren, eine Parteirichtung bei der Zulassung zu bevorzugen oder politische Gesinnungsschnüffelei zu betreiben; vielmehr handelt es sich um das sehr ernste Problem, den demokratischen Rechtsstaat davor zu schützen, daß sich jemand Zugang zur Rechtsanwaltschaft verschafft, um diese Stellung zum Kampf gegen die demokratische Freiheit auszunützen. Für dieses Anliegen wird man nach den Erfahrungen Verständnis haben können.
Eine solche Schranke ergibt sich übrigens bereits aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, nach dem sich niemand auf das Recht der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit berufen kann, soweit er gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Nur darauf aber kommt es an, und nur dies sollte zum Gegenstand dieser gesetzlichen Bestimmung gemacht werden. Es wäre völlig abwegig wenn man glauben wollte, daß man in einer solchen Bestimmung einen Angriff oder einen Vorstoß gegen die freie Advokatur erblicken könnte oder daß man ihr irgendwie einen Sinn zugrunde legen könnte, der gegen die Grundsätze der freien Advokatur verstieße.
Im übrigen handelt es sich nur darum, ein Verhalten zu würdigen, das vor der Zulassung liegt. Es können also nur untragbare Bewerber fernsehalten werden; dagegen kann nicht etwa die Zulassung später zurückgenommen werden, weil der bereits zugelassene Rechtsanwalt z. B. in politischen Prozessen eine Auffassung vertreten hat, die der Landesjustizverwaltung nicht genehm wäre. Ein solches Verhalten nach der Zulassung untersteht ausschließlich der Ehrengerichtsbarkeit; das möchte ich hier mit allem Nachdruck hervorheben.
Bei den sicherlich zu erwartenden Diskussionen wird nicht außer acht zu lassen sein, daß der Tatbestand nicht etwa von der Landesjustizverwaltung allein endgültig und unanfechtbar festgestellt wird, sondern daß die Entscheidung der Landesjustizverwaltung der gerichtlichen Kontrolle durch den Ehrengerichtshof und den Bundesgerichtshof unterliegt.
Es wäre mir an sich ein Anliegen gewesen, zugleich mit dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung einen Vorschlag für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte vorlegen zu können.

(Sehr richtig! rechts.)

Sie wissen, daß ein derartiger Initiativantrag bereits den 1. Bundestag beschäftigt hat; es war dies Drucksache Nr. 3966 des 1. Bundestages. Inzwischen ist auf diesem Gebiet viel Arbeit geleistet worden. Eine Kommission, die von den Vertretungen der Anwaltschaft eingesetzt worden ist, hat sich unermüdlich bemüht, eine Lösung zu finden. Den von ihr ausgearbeiteten Entwurf haben die Vertretungen der Anwaltschaft zur Urabstimmung gestellt. Gerade in diesen Tagen hat mir die Arbeitsgemeinschaft mitgeteilt, daß der Kommissionsentwurf nahezu einmütig abgelehnt worden sei und daß sie selbst einen neuen Weg suchen werde.
Besonders dringlich sind die Fälle der alten, arbeitsunfähigen Rechtsanwälte und der Hinterbliebenen von Anwälten, die durch den Krieg und den Zusammenbruch ihr Vermögen verloren haben. Die Anwaltschaft hat hier im Wege der Selbsthilfe zweifellos große Leistungen vollbracht, die besonders anzuerkennen sind. Besondere Verdienste hat sich die Hülfskasse für Rechtsanwälte erworben, die nach dem Zusammenbruch in Hamburg wieder neu errichtet worden ist. Leider sind der Hülfskasse bisher nicht alle Rechtsanwaltskammern angeschlossen, so daß sich regionale Unterschiede ergeben.
Die Idee der Fürsorge im Rahmen der Selbsthilfe soll einen neuen Auftrieb erhalten. Deshalb gibt der Entwurf ihr eine sichere rechtliche Grundlage, die bisher vermißt wurde. So wird ausdrücklich festgelegt, daß es Aufgabe der Kammern auch sei, Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Außerdem wird es in die Hand der Bundesrechtsanwaltskammer gelegt, Richtlinien für solche Fürsorgeeinrichtungen zu erlassen.
Meine Damen und Herren! Im Interesse der Anwaltschaft und vor allem auch im Interesse der Rechtspflege möchte ich wünschen, daß es dem Bundestag gelingt, den Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung bald zu verabschieden. Als am 1. Oktober des vergangenen Jahres der Tag, an dem mit dem Reichsjustizgesetz die erste einheitliche Rechtsanwaltsordnung in Kraft getreten ist, zum 75. Male wiederkehrte, war es für die Anwaltschaft besonders schmerzlich, daß sie die verlorengegangene Einheit des Standesrechts noch nicht wiedergewonnen hatte. Ich weiß mich deshalb mit der Anwaltschaft in dem Wunsche einig, daß möglichst bald durch die neue Bundesrechtsanwaltsordnung der Zustand der Rechtszersplitterung überwunden werde.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207803400
Ich eröffne die Beratung. Das Wort hat der Abgeordnete Wagner (Ludwigshafen).

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0207803500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister hat soeben seinen Entwurf gerechtfertigt und verteidigt. Er ist sehr in Einzelheiten hineingestiegen und hat es uns, die wir jetzt dazu zu sprechen haben, uns Abgeordneten, nicht leicht gemacht, sehr kurz zu sein.
Darf ich genau wie er damit beginnen, daß bereits dem 1. Deutschen Bundestag der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorgelegt worden ist, und darf ich dabei die Worte zitieren, die ein sehr hochgestellter Beamter seines Ministeriums, der hinreichend verdächtig ist, der Vater dieses Entwurfs zu sein, gebraucht hat. Er hat in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 233 geschrieben:
Bei dem 1. Bundestag wurde er
— d. h. der Entwurf —. . . in der ersten Lesung vom 2. Oktober 1952 wenig freundlich aufgenommen.
Ich muß dem Herrn Ministerialdirigenten durchaus
zustimmen, muß ihm bestätigen, daß er sich sehr
milde ausgedrückt hat. Der erste Entwurf wurde


(Wagner [Ludwigshafen])

von diesem Hause einmütig zurückgewiesen, weil er hinter den Entwurf von 1878 zurückgegangen ist.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Nun, vom zweiten Entwurf sagt der vermutliche Vater des Entwurfs in dem gleichen Artikel folgendes:
So soll nicht ein altes Gebäude aufgefrischt, sondern es soll ein Neubau errichtet werden, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht.
Meine Damen und Herren, einen Neubau zu errichten, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht, ist nicht ganz einfach; und von diesem Entwurf zu sagen, er entspreche allen Anforderungen der modernen Zeit, scheint mir etwas kühn, um nicht zu sagen, vermessen zu sein. Ich glaube, auch wer den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers mit Aufmerksamkeit gefolgt ist, kann nicht zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um einen Neubau handelt, der allen modernen Erfordernissen entspricht, sondern höchstens zu dem Ergebnis, daß gewisse morsche Balken ersetzt worden sind durch andere, die nun auch einige Jahre halten sollen, daß das Ganze aber nicht den Eindruck eines Neubaus,

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Sehr wohl!)

sondern einer bescheidenen Verbesserung an bestimmten Stellen macht, die nun nicht länger haltbar waren.
Man hat, wenn man diesen Entwurf wirklich unvoreingenommen studiert, den Eindruck, daß das Bundesjustizministerium nur mit gewissen inneren Hemmungen an seine Arbeit herangetreten ist. Denn es waren doch in Wirklichkeit die gleichen Herren, die den ersten Entwurf ausgearbeitet haben. Ich möchte auch an dieser Stelle nicht versäumen, dem Herrn Bundesjustizminister Neumayer, meinem Landsmann, dafür zu danken, daß er für gewisse Dinge, für die früher kein Verständnis vorhanden war, wenigstens das Verständnis aufgebracht hat, um einige Verbesserungen in den zweiten Entwurf hineinzubringen.

(Beifall bei der FDP.)

Meine Damen und Herren, wir brauchen nicht lange darüber zu reden, daß die Befähigung, als Anwalt zugelassen zu werden, so umschrieben ist, wie es früher war: 'daß nur der Anwalt werden kann, der die Befähigung zum Richteramt hat. Darüber gab es im Bundesrat gewisse Debatten. Man wollte im Hinblick darauf, daß bei Verwaltungsgerichten gewisse Möglichkeiten, Richter zu werden, vorhanden sind, diese Vorschrift über die Befähigung zum Richteramt abmildern. 'Das ist im Grundsatz sicherlich nicht richtig. Wir müssen die einheitliche Anwaltschaft nach wie vor verteidigen. Wir müssen für die einheitliche Ausbildung der Juristen aller Sparten eintreten und dürfen sie nicht aufgliedern in Verwaltungsjuristen und Gerichtsjuristen, wie ich einmal sagen möchte. Die alte Ausbildung des Juristen, wie sie in Bayern üblich war, ist meines Erachtens die richtige gewesen, die das Examen in beiden Abteilungen: Justiz und Verwaltung, machen läßt und dem jungen Menschen die Möglichkeit gibt, sich später so zu entwickeln, wie es seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

(Abg. Dr. Dittrich: Sehr gut!)

Wir begrüßen es, daß die Freizügigkeit eingeführt worden ist, wenn sie sich auch in bestimmten Kammern für meine Herren Berufskollegen vielleicht unangenehm auswirken wird. Es werden gewisse Dinge fallen, die bisher eine Art Wall gegen Zulassungen waren. Es wird keine Bedürfnisfrage in der Kammer meines sehr geschätzten Herrn Kollegen Weber mehr geben. Es wird die Freizügigkeit in ganz Deutschland möglich sein. Aber das sind Dinge, gegen die sich wirklich kein objektiver, fortschrittlicher Mensch wehren kann; das ist notwendig und unerläßlich. Aber das bedeutet noch keinen Neubau; das ist einer jener alten morschen Balken, die am Zusammenbrechen waren und die zum Teil zusammengebrochen sind, die man jetzt ersetzt hat.
Nun kommt die erste Frage, 'die eine gewisse Debatte hervorrufen kann: die Frage des Anwärterdienstes. Ich will mich bei meinen Darlegungen so ziemlich an die Einteilung des Entwurfs halten. Früher, vor 1933, war ganz klar, daß jeder, der das zweite Staatsexamen gemacht hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, Anwalt werden konnte. Später mußte er, ehe er Anwalt wurde, eine bestimmte Zeit Anwärterdienst machen, d. h. bei einem Anwalt arbeiten, um sich da noch das Wissen und die Fähigkeiten anzueignen, die für die selbständige Ausübung einer Praxis notwendig sind. Ich persönlich stehe auf idem Standpunkt, daß sich diese verhältnismäßig neue Institution durchaus 'bewährt hat und daß sie im Interesse der künftigen Anwälte selbst liegt. Ich stehe auf ,dem Standpunkt, daß sie erforderlich ist unter der Voraussetzung, daß diese Institution nicht irgendwie zur Ausbeutung der Juristen, die ihr Examen gemacht haben, verwandt wird, und unter der Voraussetzung, daß diese Zeit nicht zu lange dauert. Man hat im Verlauf der vergangenen Jahre diese Zeitspanne diskutiert. Ich glaube, die jetzt vorgeschlagene Zeitspanne von einem Jahr mit den vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten ist angemessen. Ich möchte aber nicht unterlassen, zu bemerken, daß ein Teil meiner Fraktionsfreunde in diesem Punkt eine etwas andere Auffassung hat und daß die Frage im Rechtsausschuß diskutiert werden muß.
Nun hat der Herr Bundesjustizminister mit Recht darauf hingewiesen, daß eine der Kernfragen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, d. h. die Frage, wer zuläßt. Über diese Frage ist in der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände jahrelang immer wieder und wieder mit Aufwand großer Energie, mit Leidenschaft und viel Geist diskutiert worden. Die Polemik des Herrn Bundesjustizministers von heute morgen gegen die alte Idee der Kammervorstände, daß sie im Interesse der Unabhängigkeit ides Anwalts von staatlichen Organen zur Wahrnehmung ihrer Rechte zuständig sein sollen, wäre aber gar nicht mehr nötig gewesen, da die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände selbst sie zu Grabe getragen hat. An Stelle des Kampfes um dieses neue Prinzip, das sich an das französische Recht anlehnt und in der französischen Zone heute noch in Kraft ist, hat sie mit dem Bundesjustizministerium — ich bin überzeugt, sehr zu dessen Zufriedenheit — ein Kompromiß abgeschlossen, über das auch im Rechtsausschuß diskutiert werden wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände hat diese ganze Frage, die so viele Sitzungen ausgefüllt hat, in einem lapidaren Satz in ihrer Denkschrift erledigt. Sie hat unter VII geschrieben:


(Wagner [Ludwigshafen])

In einem früheren Stadium hatte die Anwaltschaft gefordert, daß die Zulassung zum Anwärterdienst und zur Anwaltschaft den Rechtsanwaltskammern delegiert werden soll. Diese Forderung wird nicht mehr erhoben....
Meine Damen und Herren, nachdem die Forderung nicht mehr erhoben wird, nachdem die Anwaltschaft selbst keinen Wert mehr auf die Verfechtung dieses Rechts legt, kann man nicht erwarten, daß die Abgeordneten und das Parlament anwaltsfreundlicher sind als die Anwaltschaft selbst. Ich habe daher keine Veranlassung mehr, auf diese Dinge in diesem Kreis zurückzukommen. Die Regelung der Zulassung zur Anwaltschaft, wie sie jetzt vorgesehen ist, gibt dem Anwaltskammervorstand — das ist gar nicht zu bestreiten — einen viel größeren Einfluß, als es nach dem ersten Entwurf, der sowieso nicht diskutabel war, der Fall war. Ob die technische Regelung, daß bei einem negativen Gutachten gegen einen Bewerber das Justizministerium nicht entscheidet und es dem Bewerber überläßt, den Ehrengerichtshof — wenn er so geschaffen werden sollte, wie er vorgesehen ist — anzurufen, nun der Weisheit letzter Schluß ist, möchte ich offenlassen. Ob man nicht andere Regelungen finden kann, bei denen die Mitwirkung der Kammervorstände in einer anderen, mindestens gleichwertigen Form möglich ist, das zu prüfen wird Sache der Beratung des Rechtsausschusses sein. Ich möchte mich heute besonderer Vorschläge, besonderer Ideen, die ich in diesem Punkt habe, enthalten. Auf jeden Fall ist es im Prinzip eine Verbesserung.
Bei der Frage der Zulassung muß ich mich mit einer Einwendung beschäftigen, zu der der Bundesjustizminister Stellung genommen hat und auch hat Stellung nehmen müssen. Es handelt sich um den § 19 Ziffer 6 des Entwurfs. Man nennt diese Ziffer 6 des Entwurfs die politische Klausel. Der Bundesrat hat die Fassung des Entwurfs, die dahin geht, daß die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt 'die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden", erweitert, indem er vorschlug, zu formulieren: „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden".
Meine Damen und Herren, es ist gar kein Zweifel: wir befinden uns hier an einem außerordentlich empfindlichen und wichtigen Punkt der Rechtsanwaltsordnung. Diese politische Klausel hat — das ist nicht zu leugnen — etwas sehr Gefährliches und Bedenkliches an sich. Wenn man ihre Begründung, die 'in der gemeinschaftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände und des Deutschen Anwaltvereins gegeben worden ist, liest, möchte man eigentlich zu ihrer Bejahung kommen. Aber diese Begründung ist in mehr als einer Hinsicht außerordentlich bedenklich.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Was sagt die Denkschrift? Ich bitte, diese Stellen mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren zu dürfen. In der Denkschrift heißt es wörtlich — ich zitiere —:
Es mag der Staatsverwaltung unverwehrt bleiben, bei der Einstellung eines Beamten zu prüfen, ob das Verhalten des Bewerbers derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der jeweiligen Regierung aufgefaßt wird.

(Abg. Rehs: Hört! Hört!)

Meine Damen und Herren, „ob das Verhaften .. . derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der ... Regierung 'aufgefaßt wird", ist eine so merkwürdige Formulierung, daß ich sagen muß: ich habe für sie kein Verständnis.

(Abg. Rehs: Sehr richtig!)

Weiter heißt es — und darauf bitte ich zu
achten —:
Niemand
— ich zitiere wieder wörtlich —kann bei der heutigen politischen Labilität

(Abg. Mellies: Hört! Hört!)

voraussehen, ob die Regierungen für alle Zeiten die Garanten absoluter Verfassungstreue sein werden.

(Rufe von der SPD: Hört! Hört! — Unerhört!)

Meine Damen und Herren, wie kann ein Vertretungsorgan der Anwaltschaft von der „heutigen politischen Labilität" sprechen? Es heißt doch geradezu, die Dinge ins Labile bringen,

(Zustimmung bei der SPD)

wenn ich nicht sagen will: bringen wollen, wenn man von der Labilität heute spricht. Sie brauchen sich doch nur die Bundesregierung anzusehen! Wir können nicht gerade behaupten, daß sie in ihrer Zusammensetzung sehr labil gewesen wäre. Der Bundeskanzler, der wohl sehr viele Anhänger in diesen Kreisen hat, ist 'immerhin doch Kanzler von dem ersten Tage an, seitdem wir einen Bundestag haben. Sie können doch nicht von „politischer Labilität" sprechen, wenn draußen in den Ländern einmal Regierungswechsel stattfinden; das gehört doch zur Demokratie. Aber von „politischer Labilität" zu sprechen, um gegen solche geplanten Vorschriften anzukämpfen, halte ich für sehr bedauerlich und für sehr gefährlich.
Weiter heißt es:
Sollten sich einmal wieder Entwicklungstendenzen zeigen, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, so muß gerade der Rechtsanwalt in 'der Lage sein, für Verfassung, Recht und Freiheit einzutreten.
Ein sehr schöner Satz, und ich freue mich, ch, daß er gebracht worden ist; aber ein Satz, der im auffallenden Gegensatz zu dem steht, was vorher ausgeführt wurde. Gerade der Anwalt, der verfassungstreu ist, d. h. der auf dem Boden der demokratischen Grundordnung steht, wie sie im Grundgesetz niedergelegt ist, gerade er wird es sein, der auch in Zeiten, die schwieriger sind, für Verfassung, Recht und Freiheit eintreten wird.
Es würde zu weit führen, mit allen diesen Ausführungen mich zu beschäftigen. Ich darf und muß aber in diesem Zusammenhang — das gehört bereits hierher, und das hängt unmittelbar zusammen — auch zu dem Eid Stellung nehmen, den der Anwalt leisten soll. In der .gleichen Denkschrift und an der gleichen Stelle wird gegen diesen Eid Stellung genommen. Wie soll der Eid nach dem Entwurf lauten? Der Eid soll lauten — ich zitiere —:


(Wagner [Ludwigshafen])

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
Nun wenden sich die Organisationen dagegen, daß in den Eid die Formel aufgenommen ist: „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren".

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Meine Damen und Herren, das durfte nicht kommen! So etwas ist in den Vereinigten Staaten von Amerika, so etwas ist bei alten Demokratien, bei denen das demokratische Gut und die demokratische Verfassung eine Selbstverständlichkeit ist, einfach unvorstellbar.
Es wird eines vergessen. Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf; aber es gibt noch mehr freie Berufe. Es gibt Ärzte, es gibt Wirtschaftsprüfer, es gibt Architekten, es gibt alles Mögliche; aber keiner der jetzt genannten freien Berufe kann von sich behaupten, daß er bis zu einem gewissen Grade ein Organ staatlicher Tätigkeit ist. Der Rechtsanwalt — das war bisher auch die Auffassung der Anwaltsordnung von 1878, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen war — ist nach diesem Entwurf ein Organ der Rechtspflege, und das ist berechtigt. Insofern ist nicht davon auszugehen, daß er nur ein freier Beruf ist, sondern davon, daß er gleichzeitig ein Organ der Rechtspflege ist. Ist er aber ein Organ der Rechtspflege, so kann der Staat von ihm verlangen, daß in die Eidesformel die Verpflichtung aufgenommen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren.
Wenn man also nur von der Begründung ausgehen wollte, die hier gegeben worden ist und die einen sehr unerfreulichen Eindruck macht, was ich rückhaltlos sagen möchte, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß die politische Klausel notwendig ist und unbedingt gefordert werden muß. Man könnte auch dann zu dem Ergebnis kommen, daß diese politische Klausel notwendig ist, wenn man sich die Auffassungen und die Erfahrungen derer vergegenwärtigt, die den Antrag im Bundesrat gestellt haben. Denn darüber wollen wir uns doch im klaren sein: es sind zur Rechtsanwaltschaft in der Vergangenheit Leute zugelassen worden, die besser nicht bei ihr wären. Wir wollen uns darüber im klaren sein, daß Leute, denen etwa ein hohes Verwaltungsgericht bestätigt hat, daß sie an den Zerstörungen des Rechts im Dritten Reich mitgewirkt haben, wieder die Robe des Anwalts tragen.

(Abg. Mellies: Hört! Hört!)

Leute, die einfach keine Rechtsanwälte sind, sondern die freudige Diener der Tyrannei waren und mithalfen, alle Freiheit und Demokratie, insbesondere alles Recht zu unterdrücken, dürften meines Erachtens die Robe eines Anwalts nicht mehr tragen.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Nun, meine Damen und Herren, diese Sorge ist verständlich. Auf der anderen Seite liegen die Dinge aber so, daß der größte Teil derer, die besser nicht mehr aufgenommen worden wären, bereits wieder drin sind, so daß auf sie diese Bestimmungen sich kaum anwenden lassen. Die jetzt kommen, werden meistens gar nicht unter diese Bestimmungen fallen. Da muß man sich überlegen: Wollen wir dann eine politische Klausel einführen, die unter Umständen wirklich die Freiheit der Advokatur gefährden könnte? Die Frage hat eine sehr gefährliche Note. Ich möchte diese Frage mit aller Verantwortung im Rechtsausschuß durchdiskutiert wissen. So manches spricht für die politische Klausel; aber es gibt dagegen auch erhebliche und schwere Bedenken. Ich möchte das abschließende Wort vor einer 'gründlichen Diskussion im Ausschuß heute nicht sprechen.
Wenn wir nun in den Bestimmungen über die Zulassung fortfahren, dann muß ich den Herren, die so begeistert von dem Neubau sprachen, eines sagen. Sie scheinen Wert darauf gelegt zu haben, daß an diesem Neubau aus historischen Gründen recht antike Überreste — anscheinend zur Verschönerung — mit übernommen werden. Es ist kein kahler Neubau aus Zement und Glas, sondern es sind auch alte Gipsstukkaturen dabei. Eine dieser Gipsstukkaturen ist z. B. die Verpflichtung des Anwalts, an dem Platz, an dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz und seine Kanzlei zu nehmen. Ich bin einverstanden, daß der Anwalt, wenn er am Gericht X zugelassen ist, am Gerichtsort X seine Kanzlei haben muß. Das ist selbstverständlich. Aber ich bin dagegen, daß man die Augen und Ohren gegenüber der modernen Entwicklung verschließt und so tut, als gäbe es kein Telefon, als gäbe es keine Autos, als gäbe es keine Überspringung von Raum und Zeit in einem Maße, wie es früher gar nicht existiert hat, als man diese Bestimmung schuf. Also wenn ein Anwalt in X zugelassen ist, in X seine Kanzlei hat, warum soll er nicht in Y wohnen? Wer will ihm da eine Vorschrift machen?

(Abg. Rehs: Richtig!)

Warum braucht er da noch die besondere Erlaubnis der allerhöchsten Behörde? Wenn er meinetwegen — um meinem Kollegen Neumayer ein Bild aus unserer gemeinsamen pfälzischen Heimat zu geben, das ihm besonders nahe ist — zugelassen ist am Landgericht Ludwigshafen und am Oberlandesgericht in Neustadt, dann darf er nicht in Bad Dürkheim wohnen. Er braucht, wenn er läuft, von seiner Wohnung in Ludwigshafen zum Büro 22 Minuten, und wenn er von seinem Haus in Bad Dürkheim zum Büro fährt, auch 22 Minuten. Er muß aber dort wohnen, weil man das so aus 1878 übernommen hat. Meine Damen und Herren, das sind doch Dinge, die wirklich so veraltet und verrostet sind, daß man sie nicht mehr umherschleppen kann in einer Zeit, in die sie nicht mehr hineinpassen! Ich glaube, daß selbst der Herr Bundesjustizminister, wenn ihm diese Dinge in Erinnerung gerufen werden, damit einverstanden sein wird, daß das fällt.
Nun, Herr Bundesjustizminister, darf ich Ihnen wegen der Zulassung noch eines sagen. In diesem Punkte sind wir, bin ich wenigstens gar nicht mit Ihnen einig. Wir haben früher, man kann ohne Übertreibung ruhig sagen, Sturm gelaufen dagegen, daß Sie die Anwälte bestallen wollten. Sie wollten aber eine Bestallung haben. Dagegen haben wir Sturm gelaufen. Nun haben Sie also die Bestallung weggelassen, aber Sie haben den Stall gelassen.

(Heiterkeit. — Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Den Stall?)

— Den Stall gelassen, Frau Kollegin Weber! Sie haben nämlich genau so, wie es im ersten Entwurf stand, eingeführt eine allgemeine Zulassung und eine spezielle, d. h. eine Zulassung an einem


(Wagner [Ludwigshafen])

besonderen Gericht. Die Gründe, die dafür vorgetragen werden, überzeugen gar nicht. Ich stehe hier durchaus auf dem Standpunkt, wie ihn die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände in diesem Punkt dargelegt hat, und glaube, Herr Minister, daß Sie mit Ihren Ausführungen ebensowenig wie ihr erster Sachbearbeiter auf diesem Fachgebiet irgendwie haben überzeugen können.
Lassen Sie mich nur ganz kurz über die Frage des Syndikusanwalts reden. Es ist eine sehr umstrittene Angelegenheit, ob ein Mann, der in fester Stellung ist, freier Anwalt sein kann! Das hing bisher von der Rechtsprechung der Ehrengerichte ab. Das war bei den einzelnen Ehrengerichten auch nicht mehr ganz einheitlich. Ich gebe auch zu, die Entwicklung der modernen Zeit hat diese ursprüngliche Auffassung vielleicht etwas erschüttert. Aber wir sollten, glaube ich, auch diese Frage noch einmal grundsätzlich prüfen. Ich will mich hier aus Gründen der Zeitersparnis auf die Einzelheiten nicht einlassen.
Mit Recht ist gesagt worden, daß das zweite Kernproblem die Ehrengerichtsbarkeit sei. Dazu noch einige Worte. In meiner Fraktion ist die Auffassung vertreten worden, daß das alte traditionsgebundene und traditionsmäßige Wort „Ehrengerichtsbarkeit" vielleicht doch nicht der richtige Ausdruck sei. Es ist eine Berufsgerichtsbarkeit, und wir können uns im Rechtsausschuß darüber unterhalten, ob man das — das soll nun kein Vorschlag sein, es ist eine Idee — nicht „Rechtsanwaltsgericht" oder wie immer nennen sollte. Der Begriff „Ehrengerichtsbarkeit" ist zwar bei der Anwaltschaft sehr eingeführt. Aber wir müßten uns vielleicht doch einmal überlegen, ob wir ein besseres Wort dafür finden.
Aber nun eine grundsätzliche Bemerkung dazu. Es dreht sich um ein Berufsgericht. Das klingt natürlich an etwas Ständemäßiges an. Meine Fraktion lehnt alles Ständemäßige ab.

(Abg. Dr. Menzel: Sehr gut! Bravo!)

Aber die Situation bei der Rechtsanwaltschaft ist eine besondere. Der Rechtsanwalt steht im Kampf um das Recht seines Mandanten unter Umständen gegen den Richter und gegen ein ganzes Gericht, gegen den Staatsanwalt sowieso. Er muß sich für das Recht schlagen können ohne Rücksicht darauf, daß ihm irgendwie Schaden daraus entstehen kann, da er sonst die Interessen seines Mandanten nicht richtig wahrnimmt. Soll nun, wenn meinetwegen der Staatsanwalt oder der Richter zu dem Ergebnis kommt, daß der Anwalt seine Pflicht verletzt habe, dieser Anwalt dem Richter, Kollegen dieses Richters, zur Aburteilung wegen angeblicher Berufsvergehen unterstellt werden? Das würde bedeuten, daß er in der Wahrnehmung seiner Rechte sehr eingeschränkt werden würde. Im Interesse der freien Advokatur im besten Sinne des Wortes, im Interesse der Rechtspflege und im Interesse der Verteidigung der Rechte in der Demokratie muß die Möglichkeit geschaffen werden, solche Dinge in besonderer Weise im Hinblick auf ihren besonderen Wert zu regeln. Aus diesem Gesichtspunkt allein sind wir bereit, auf diesem Gebiet das Ehrengericht im Prinzip als Berufsgericht zu akzeptieren, ohne daß das ein Präjudiz für irgendwelche andere Dinge, andere angebliche Stände oder für andere Ansprüche sein darf.
In der Frage des Ehrengerichts bin ich nun mit dem Justizministerium gar nicht einig. Es ist vollständig ausgeschlossen, daß ich Ihre Zeit so in Anspruch nehmen darf, um auf Einzelheiten, die der Bundesjustizminister hier vorgetragen hat, einzugehen. Seit 1878 war es unbestritten, daß das Ehrengericht, das beim Kammervorstand errichtet worden ist, berechtigt war, als äußerste Strafe den Ausschluß eines Anwalts aus der Anwaltschaft auszusprechen. Ich habe bis jetzt vom Bundesjustizministerium oder von den Länderjustizministern — die in außergewöhnlichem Maße an dieser Frage interessiert sind, wie Sie an diesen „vollbesetzten" Bänken zu meiner Linken sehen —

(Heiterkeit)

in keinem einzigen Augenblick gehört, daß damit irgendwie Mißbrauch getrieben worden sein soll.
Nun ist ja das Merkwürdige bei allen diesen Begründungen: Man beruft sich immer auf das Grundgesetz und auf die neue staatsrechtliche Ordnung. Man beruft sich darauf, um die Dinge für meine Begriffe rückwärts zu revidieren. Man beruft sich auf ein fortschrittliches Gesetz, um zurückzugehen.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Wenn die Herren Richter — ich weiß, welche Achtung ich den Herren Oberlandesgerichtspräsidenten zolle —, wenn die Herren Oberlandesgerichtspräsidenten auf dem Standpunkt stehen, das seien keine Gerichte und nur sie allein seien Gerichte und nur sie allein seien in ihrer Gottähnlichkeit imstande, Anwälte ,abzuurteilen, dann ist das eben menschliche Schwäche und Eitelkeit. Das hat dann mit juristischen Argumenten für meine Begriffe nichts zu tun.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Ich bin bei allem persönlichen Respekt, den ich vor dem Bundesjustizminister habe, mit den Erläuterungen, die er vorgetragen hat, gar nicht einverstanden. Es ist richtig, man mußte die Anwaltsordnung von 1878 und das Ehrengericht, das nur aus Anwälten, und zwar 'aus fünf Anwälten zusammengesetzt war — und ich, der ich etwa fünf Jahre Vorsitzender eines solchen Ehrengerichts war, habe eine gewisse Erfahrung damit gemacht —, irgendwie ändern. Die Mitglieder des Anwaltskammervorstandes selbst zu Beisitzern des Ehrengerichts zu ernennen — bisher wurden sie zu Beginn der Geschäftszeit gewählt —, halte ich auch für bedenklich. Das konnte man ändern. Daß man dann aber auf drei Beisitzer zurückgeht und dann gleichzeitig die Möglichkeit nimmt, den Ausschluß aus der Anwaltschaft vorzunehmen, ist mit all diesen staatsrechtlichen, verfassungsrechtlichen Argumenten und mit Berufung auf höchstrichterliche Entscheidungen nicht zu begründen.
Meine Damen und Herren, es ist hier wie immer bei solchen Dingen: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Man will es nicht, und weil man es nicht will, sucht man nach Gründen, daß es nicht so sein darf. So sind die Dinge, und so betrachte ich sie bei der Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs. Der Ehrengerichtshof soll also jetzt aus zwei Richtern des zuständigen Oberlandesgerichts und drei Anwälten zusammengesetzt sein. Der Vorsitzende muß ein Richter sein, und zwar mindestens ein Senatspräsident. Ja, meine Damen und Herren, wer sagt denn, daß der Vorsitzende, wenn drei Anwälte Beisitzer sind, ein Richter sein muß? Die Anwälte sind doch auch nicht lauter Dummköpfe und unerfahrene Leute! Es sieht doch beinahe so


(Wagner [Ludwigshafen])

aus, als ob die Richter allein Juristen wären und die Dinge verstünden, und die Anwälte nur Juristen zweiter Klasse. Das ist doch der Geist, aus dem der Entwurf auf diesem Gebiet zumindest unwissentlich oder im Unterbewußtsein geschaffen worden ist.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Der Vorsitzende, heißt es, muß ein Richter sein, er darf kein Anwalt sein. Warum denn nicht? Man hat das damit begründet, daß es dann kein staatliches Gericht mehr wäre. Diese Begründung ist
— ich will einen parlamentarischen Ausdruck suchen — nicht beweiskräftig. Mit dieser Begründung kommt man nicht durch. Man will eben, daß der Richter den Vorsitz hat und daß er den Anwalt aburteilt und daß die Anwälte in möglichst bescheidenen Funktionen bleiben. Wir werden darüber im Rechtsausschuß zu sprechen haben. Dementsprechende Anträge von unserer Seite aus darf ich Ihnen in Aussicht stellen.
Wenn man aber weiter hinaufgeht, dann werden die Dinge überhaupt unmöglich. Wie sieht denn der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen aus? In § 180
— ich darf ihn verlesen; ich habe ja kein vorgeschriebenes Konzept — heißt es:
In Anwaltssachen entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofes in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem, vier weiteren Richtern und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern.
Also ein Senat mit fünf Richtern, denen man gnädigst zwei Anwälte hinzugibt. Diese zwei Anwälte sind — ich möchte sagen — so eine Art Schöffen. Sie werden belehrt, daß sie verpflichtet sind, verschwiegen zu sein — sehr gnädig! —; sie werden nur in der Verhandlung herangezogen, bei Entscheidungen außerhalb der Verhandlung haben sie nichts verloren. Lassen Sie doch dann die Anwälte überhaupt weg und sagen Sie: In der höchsten Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof, ein bestimmter Senat. Dann hat das wenigstens nicht dieses unwürdige Aussehen wie hier.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Ich würde ein Amt als Anwaltschöffe vor dem Bundesgerichtshof unter allen Umständen ablehnen. Das, was hier im Bundesgerichtshof eingeräumt wird, ist keine der Anwaltschaft entsprechende Stellung.

(Beifall bei der SPD.)

Dann kommen aber große verfassungsrechtliche Bedenken. Aus allerschwerstem Geschütz schießt man dann nach uns, die wir anderer Meinung sind. Im Grundgesetz, heißt es, ist kein oberstes Bundesgericht für Anwaltssachen vorgesehen. Man soll doch bei der Argumentation nicht zu Argumenten greifen, die mit dem Grundgesetz wirklich nichts zu tun haben. Wenn wir eine andere Lösung und die Mitwirkung in der obersten Instanz wollen, finden wir durchaus eine, die mit dem Grundgesetz übereinstimmt und die wesentlich anders aussieht als die, die Sie uns hier vorgeschlagen haben. In der Richtung schweigt sich leider die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände aus. Es scheint, daß sie sich von den Argumenten des Herrn Ministerialdirigenten Dr. Bülow hat überzeugen lassen und nun in Bescheidenheit schweigt. Ich habe weniger Lust, dazu zu schweigen. Sie haben es ja bereits gesehen. Ich werde die Argumente aufgreifen und
werde mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein. Ich glaube, daß wir in der zweiten und dritten Lesung — vielleicht zeigt sich das schon in der ersten Lesung; ich weiß nicht, was meine Kollegen nach mir sagen werden — eine Lösung finden, die der Sachlage mehr entspricht.
Eine Bestimmung, die besonders erwähnt werden muß, weil sie erfreulich ist — sie bringt aber nur das, was seit Jahren verlangt worden ist —, ist die Möglichkeit eines Berufs- und Vertretungsverbots. Es geht nicht an, daß ein Anwalt, der strafbare Handlungen begangen hat, weiterhin, ehe das Strafurteil gefällt ist, wenn hinreichender Verdacht besteht und wenn dieser auf Grund einer Verhandlung festgestellt ist, seinen Anwaltsberuf ausübt. Das Vertretungs- und Berufsverbot ist je nach der Sachlage eine praktische Notwendigkeit.
Meine Damen und Herren, in den Schlußbestimmungen sind zum Teil sehr vernünftige Gedanken enthalten, was ich trotz meiner vorsichtigen Beurteilung dieses Entwurfs der Wahrheit halber sagen muß, über die wir im einzelnen auch noch werden sprechen können. Aber gegen eine Bestimmung möchte ich auch von dieser Stelle aus, weil sie von grundsätzlicher Bedeutung ist, gleich Einspruch erheben; das ist der § 250 des Entwurfs. Er regelt folgende Frage. Nachdem das Parlament
— manche werden sagen: Gott sei Dank! — nicht aus lauter Anwälten besteht,

(Abg. Albers: Sehr richtig!)

muß man das erklären. — Na ja, Sie sind doch froh, daß wir dabei sind, es können ja nicht lauter Beamte sein, das geht ja auch wieder nicht.

(Beifall links und rechts. — Abg. Dr. Czermak: Andere Parlamente haben noch viel mehr! — Weitere Zurufe. — Abg. Mellies: Warum fangen Sie Streit an?)

— Ich habe ja gar keinen Streit, ich habe die schönste Harmonie mit dem ganzen Hause. — Meine Damen und Herren, Sie wissen, die Rechtsanwälte haben nicht das Recht wie der freie Kaufmann, zu sagen: „Komm zu mir, ich bin der beste Anwalt!" Das geht nicht gut, wenigstens nicht direkt.

(Heiterkeit.)

Nun hat man dieses Wettbewerbsverbot, möchte ich sagen, etwas durchbrochen durch den sogenannten Fachhinweis: Ein Anwalt behauptet, daß er besonders stark ist im Verwaltungsrecht; dann soll er schreiben: Büro von XY, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Ein anderer ist überzeugt davon: er ist ein ganz großer Mann in Steuersachen; der schreibt also unter die Rechtsanwaltsbezeichnung: Anwalt in Steuersachen. Das nimmt gar kein Ende, wenn Sie da mal nachgeben; dann gibt es Spezialisten im Arbeitsrecht, Spezialisten im Strafrecht und was weiß ich.

(Abg. Dr. Czermak: In Ehescheidungen!)

— Davon kann keiner leben; also die Gefahr besteht weniger.
Nun war es bisher so, daß die Kammervorstände, die ihre Leute ja kennen, in bestimmten Fällen, die Ausnahmen bleiben sollten, berechtigt waren, zu prüfen und dann zu sagen: Gut, du kannst den Zusatz machen: Fachanwalt in Steuersachen. Ich habe große, grundsätzliche Bedenken, über die wir uns unterhalten müssen. Ich bin kein Anhänger der Idee der Bezeichnung Fachanwalt.


(Wagner [Ludwigshafen])

Wer soll nun das Recht haben, wenn überhaupt, das zu erlauben? Ich stehe auf dem Standpunkt: die Anwälte kennen sich unter sich am allerbesten.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Das glaube ich auch! — Heiterkeit.)

Das soll nun nach § 250 so geregelt werden, daß der Bundesminister der Justiz ermächtigt sein soll, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Arbeitsminister, was weiß ich, mit allen möglichen Ministern, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, in der gesagt werden soll, „unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zu seiner Berufsbezeichnung einen Zusatz führen darf, der darauf hinweist, daß er auf einem Sachgebiete vornehmlich tätig sei oder auf ihm über besondere Kenntnisse verfüge."
Meine Damen und Herren, das widerspricht wirklich der Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Es gibt nämlich neben der Unabhängigkeit der Richter auch eine Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Das widerspricht wirklich der freien Advokatur, daß die Bürokratie da entscheidet, ob der einzelne Anwalt berechtigt sein soll, einen solchen Fachhinweis zu geben. Lassen Sie das ruhig in den Händen der Kammervorstände, denen sowieso viel genommen wird! Auf dem Gebiet, glaube ich, kann niemand bestreiten, daß sie am besten in der Lage sind, die Dinge zu beurteilen, und wir bekommen keine Abhängigkeit von Finanzämtern bei Steueranwälten: „Der vertritt die Interessen zu energisch", „der ist nicht fähig, das zu machen." Jeder Anwalt kann beim Finanzamt auftreten. Angenommen, der bewirbt sich nun; dann heißt es: „Der ist fachlich nicht geeignet", „und der hat sachliche Argumente gebracht, die unsympathisch waren." Das, glaube ich, geht nicht. Das ist ein Punkt, der nicht akzeptiert werden kann.
Meine Damen und Herren, ich muß Sie, die Sie nicht Anwälte und Juristen sind, um Entschuldigung bitten, daß ich so lange zu den Dingen gesprochen habe. Ich darf aber der Hoffnung Ausdruck verleihen, daß nach der Arbeit im Rechtsausschuß, nach der Arbeit in der zweiten und dritten Lesung dieses Entwurfs dann vielleicht doch am Schluß gesagt werden kann, daß nicht ein altes Gebäude aufgefrischt worden ist, sondern daß man einen Neubau errichtet hat, der allen Anforderungen der Neuzeit entspricht.

(Beifall bei der SPD, beim GB/BHE und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207803600
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Dittrich.

Dr. Stefan Dittrich (CSU):
Rede ID: ID0207803700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer einmal die alten Reichstagsprotokolle vom Jahre 1878 durchliest, wirdfeststellen, daß von den .Stenographen sehr häufig die Bemerkung gemacht werden mußte, daß das Haus nur schwach besetzt war.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Und jetzt auch!)

Es hat sich in ,dieser Hinsicht seit 1878 nur wenig geändert. Aber eines ist gleich geblieben: das istetwa die Solidarität zwischen den Rechtsanwälten von der rechten bis zur linken Seite. Wenngleich man draußen im Lande sagt, daß der Anwalt ausgezeichnet die Interessen seiner Mandanten zu vertreten weiß, daß er aber seine eigenen Interessen nur allzu schlecht vertritt, so
zeugt die heutige Debatte eigentlich davon, daß
die Anwälte dieses Hohen Hauses die Interessen
ihres Standes in genügendem Umfange vertreten.

(Abg. Dr. Czermak: Anwälte aller Parteien, vereinigt euch!)

Meine Damen und Herren, es ist schon etwas auffällig, daß der Umfang der Rechtsanwaltsordnungen seit dem Jahre 1878 stetig zugenommen hat. Während die Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 nur 116 Bestimmungen enthielt, stieg die des Jahres 1936 auf 118 an; die der süddeutschen Länder aus dem Jahre 1946 umfaßte 115 Bestimmungen. Die gegenwärtige Bundesrechtsanwaltsordnung enthält 264 Normen. Der Herr Bundesjustizminister hat dies damit begründet, daß verschiedene Materien in diese Bundesrechtsanwaltsordnung neu eingebaut werden mußten. Das mag richtig sein. Trotzdem gebe ich zu bedenken, daß doch eine gewisse regulierende Tendenz der Staatsgewalt spürbar ist, daß der Staat gern alles und jedes regeln möchte und daß deshalb die Normen auf eine höhere Zahl angestiegen sind. Die Anwaltschaft macht diesem Regierungsentwurf den Vorwurf, daß die althergebrachten Befugnisse der Rechtsanwaltskammern zu sehr zurückgedrängt würden und daß dieser Entwurf auf eine Stärkung der Staatsgewalt abziele. Wir werden wohl im Rechtsausschuß untersuchen müssen, inwieweit diese Behauptungen 'der vereinigten Anwaltskammern ihre Berechtigung haben.
Lassen Sie mich ganz kurz, nachdem mein Vorredner der Reihenfolge der Bestimmungen des Entwurfs gemäß die einzelnen Kriterien bereits herausgezogen hat, auf verschiedene Gesichtspunkte eingehen. Da ist zunächst einmal die Frage der Zulassung von wesentlicher Bedeutung. Daß dazu die Befähigung zum Richteramt gehört, bedarf keiner besonderen Ausführung. Ich schließe mich den Ansichten meines Vorredners an, der zum Ausdruck gebracht hat, daß wir die höheren Verwaltungsbeamten oder diejenigen, die diese Laufbahn beschritten haben, nicht in die Anwaltschaft mit hineinziehen sollten, schon deshalb nicht, weil sie im wesentlichen nicht so ausgebildet sind, wie das für den Beruf 'des Anwalts erforderlich ist.
Daß das Land, aus dem ich komme, Bayern, in der Ausbildung eine besondere Stellung einnimmt, ist ebenfalls bereits gewürdigt worden. Wir kennen das Nebeneinander von Verwaltungsjuristen und zum Richterberuf Ausgebildeten nicht. Bei uns ist im Interesse unseres Nachwuchses und dessen Chancen im Berufsleben eine einheitliche Ausbildung für beide Berufszweige vorhanden.

(Abg. Dr. Dresbach: Das eine war vornehmer als das andere!)

— Das mag zu Ihrer Studienzeit so gewesen sein, Herr Dresbach. Heute scheint dieser Unterschied nicht mehr zu bestehen.

(Abg. Dr. Dresbach: Sie kennen doch den Traum des Oberlandesgerichtspräsidenten!)

— Ich kenne ihn. (Heiterkeit.)

Es ist bereits die Frage der politischen Klausel des § 19 des Regierungsentwurfs angesprochen worden. Der Bundesrat möchte diese Klausel wie folgt gefaßt haben: Die Bestallung ist zu versagen, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß


(Dr. Dittrich)

die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden". Eine politische Klausel in dieser Form halten meine politischen Freunde und ich für äußerst gefährlich. Wir sind der Ansicht - ich will mich darüber nicht näher verbreiten —, daß man die Fassung des Regierungsentwurfs wiederherstellen sollte, die besagt, daß ein Versagungsgrund erst dann gegeben ist, wenn die Besorgnis begründet ist, daß der Bewerber als Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Politische Klauseln haben immer etwas Gefährliches, und dort, wo Ermessensfragen zu entscheiden sind, haben nicht immer alle Stellen eine glückliche Hand bewiesen. Wir halten diese politische Klausel mit dem Grundsatz der freien Advokatur für unvereinbar.
Erfreulich an dem Regierungsentwurf ist, daß er am Grundsatz der freien Advokatur nicht nur festhält, sondern daß da und dort auch Verstärkungen dieses Grundsatzes zu verspüren sind. Der Entwurf folgt der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, indem er den Zugang zur Rechtsanwaltschaft jedem Befähigten freigibt, demjenigen, der die Fähigkeit zum Richteramt hat.
Es ist zu begrüßen, daß eine Überprüfung der Bedürfnisfrage in diesen Entwurf nicht eingebaut worden ist. Eine solche Überprüfung würde sich auch allzu schlecht mit dem Grundsatz der freien Advokatur vertragen.
Daß unserem Nachwuchs unsere ganz besondere Sorge gilt, ist eine Selbstverständlichkeit. Man wird aber prüfen müssen, ob nicht der juristische Nachwuchs darauf aufmerksam gemacht werden muß, daß nicht alle diejenigen, die im Staatsdienst nicht ankommen können, eine Chance in der freien Advokatur haben. Man wird unseren Nachwuchs auch eindringlich davor warnen müssen, sich ohne Berufung und ohne die notwendigen Voraussetzungen der Anwaltschaft zu verschreiben, weil man in diesem Beruf allzu leicht Schiffbruch erleiden kann.
Hinsichtlich der Anwärterzeit stehen wir auf dem Standpunkt, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was verantwortet werden kann. Es gab schon einmal andere Zeiten, die nationalsozialistische Zeit. Auf Grund der Reichs-Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1936 war eine Wartezeit vorgesehen, so daß ein Anwärter vier Jahre warten mußte, bis er sich als Anwalt niederlassen konnte. Ich habe bereits betont, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was wir verantworten können. Wir begrüßen die Bestimmung des Gesetzentwurfs, die davon spricht, daß die einjährige Anwärterzeit auch abgekürzt oder gar ganz erlassen werden kann.
Wir müssen dem Herrn Bundesjustizminister dankbar sein, daß er die Altersversorgung mit einem besonderen Wort erwähnt hat. Ich glaube, daß sich das Haus und darüber hinaus draußen die Bevölkerung keinen Begriff davon machen können, welche Not gerade in der Anwaltschaft auch der älteren Kreise vorhanden ist. Es ist bekannt, daß die Währungsschnitte der Jahre 1923 und 1948 die älteren Anwälte ihres Vermögens beraubt haben und daß heute Anwälte mit 70 und 80 Jahren bei den Gerichten keine Seltenheit sind.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr wahr!)

Das ist ein betrübliches Zeichen. Ich glaube, daß der Staat die Pflicht hat, hier allen denjenigen, die einmal ein Vermögen erworben und es durch diese Eingriffe verloren haben, seine Hilfe angedeihen zu lassen.

(Beifall in der Mitte und rechts.)

Ich begrüße es deshalb, wenn die Frage der Altersversorgung so rasch wie nur möglich gelöst wird. Ich möchte aber gerade den Kollegen aus der Anwaltschaft zurufen — vor allem denen, die sich in besseren finanziellen Situationen befinden —, ihre Sonderinteressen zurückzustellen und an diejenigen zu denken, die heute im höchsten Alter noch arbeiten müssen und manchmal nicht wissen, wovon sie leben sollen.

(Beifall in der Mitte und rechts.)

Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang am Rande noch etwas erwähnen. § 29 Abs. 2 dieses Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung spricht davon, daß mit dem Erlöschen der Zulassung die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" entfällt. Der § 29 Abs. 2 sagt wörtlich — wenn ich das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten vortragen darf —:
Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich Rechtsanwalt mit 'dem Zusatz „außer Dienst" (a. D.) zu nennen.
Ich glaube, daß man einem Mann, der in der Anwaltschaft in Ehren grau geworden ist, nicht erst von der Landesjustizverwaltung aus die Möglichkeit geben sollte, sich auch weiterhin bis zu seinem Tode als Rechtsanwalt zu bezeichnen, sondern daß man das schon in das Gesetz hineinlegen sollte. Ich glaube, daß man sich über diese Frage im Rechtsausschuß sehr wohl unterhalten kann und daß auch die Zustimmung des Herrn Bundesjustizministers dazu zu erreichen ist.
Ein ganz besonderes Anliegen der Anwaltschaft ist die Frage der Zulassung von Beamten. Wir haben in letzter Zeit in Kreisen der freien Berufe gar häufig die Forderung gehört, es sollte doch endlich einmal aufhören, daß ein pensonierter Beamter sich als Anwalt, als freischaffender Ingenieur oder als freischaffender Architekt niederlasse und neben seiner Pension noch Einkommen aus diesen freien Berufen beziehe, und man sollte doch dazu kommen, daß nach Möglichkeit die Zulassung eines ehemaligen Beamten, sofern er seinen Pensionsanspruch habe, zu einem freien Beruf überhaupt untersagt werde, — sofern nicht verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die ich im Augenblick nicht übersehe.
Eine Norm in diesem Gesetzentwurf unterliegt der Kritik meiner Freunde. Das ist die des § 32 Abs. 1 Ziffer 2 des Regierungsentwurfs. Danach kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, bei einem Gericht als Richter auf Lebenszeit angestellt war. Es ist aber nichtbestimmt, daß in ebenderselben Weise dem Staatsanwalt, der dort tätig gewesen ist, oder dem höheren Verwaltungsbeamten die Zulassung in diesem Gerichtsbezirk versagt werden kann. Jeder weiß, daß derjenige, der einmal Richter oder Staatsanwalt oder höherer Beam-


(Dr. Dittrich)

ter in einem Gerichtsbezirk war, ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung hat, und jeder weiß, daß derjenige, der dort einmal in dieser Eigenschaft tätig gewesen ist, auch bei den Herren des Gerichts ein- und ausgeht, mit ihnen vielleicht sogar in einem Du-und-Du-Verhältnis steht. Deshalb ist mindestens die Bevölkerung der Ansicht, daß der Richter, der ehemalige Amtsgerichtsrat, der ehemalige Staatsanwalt sich besonderer Gunst des Gerichts erfreut und die Interessen des einzelnen Auftraggebers in ganz besonderer Weise wahrnehmen könnte.

(Abg. Kahn: Hört! Hört!)

Wir schlagen demzufolge vor, daß ,der § 32 der Bundesrechtsanwaltsordnung in einem selbständigen Absatz die Fassung erhält:
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war.
Wir werden uns gerade mit diesem Punkt bei den Beratungen im Rechtsausschuß noch zu befassen haben.
Man sagt dem Juristen immer nach, daß er die Debatten verlängere. Das möchte ich nicht tun; ich möchte mich befleißigen, nur wenige Gesichtspunkte herauszugreifen und nur wenige Probleme anzusprechen, zumal da ich annehme, daß nach mir noch eine ganze Reihe meiner Kollegen zu Wort kommen wollen und mit ihren Beiträgen dazu helfen, daß aus dieser Bundesrechtsanwaltsordnung ein neues Recht wird, ein Recht, das möglichst lange der Rechtsprechung dienen möge.
Einen Gesichtspunkt, der mir am Herzen liegt, muß ich noch herausgreifen, das ist die Frage der Simultanzulassung. Diejenigen, die in der Jurisprudenz zu Hause sind, oder diejenigen, die sich damit beschäftigen, wissen, welchen Kampf es einmal gegeben hat, um zu erreichen, daß die Amtsgerichtsanwälte gleichzeitig auch bei den Landgerichten zugelassen werden. Die alte Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 kannte diese Simultanzulassung noch nicht. Sie mußte erst durch eine Novelle, ich glaube, aus dem Jahre 1926, geschaffen werden. Nun haben wir die Errungenschaft, daß der Amtsgerichtsanwalt gleichzeitig auch bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen werden kann und in der Regel auch zugelassen wird. Deshalb stehen sehr viele meiner Kollegen auf dem Standpunkt, daß in Abänderung des Grundsatzes des § 37 des Regierungsentwurfs die Möglichkeit geschaffen werden müßte, daß die Anwälte, die beim Landgericht zugelassen sind und im Oberlandesgerichtsbezirk ihren Niederlassungsort haben, gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden. § 37 des Regierungsentwurfs erfährt ohnedies durch den § 253 eine erhebliche Durchlöcherung, indem danach entweder der gegenwärtige Rechtszustand beibehalten wird oder aber, wie das 'beispielsweise der Abs. 3 vorsieht, die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte, an dessen Sitz sich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, auf ihren Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden können. Was Herr Kollege Wagner vorher über die Fragen des Wohnsitzes gesagt hat, läßt sich meines Erachtens ebensogut auf die Simultanzulassung der Landgerichtsanwälte
außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts beim Oberlandesgericht anwenden; denn heute, im modernen Zeitalter, in dem das Telephon, der Fernschreiber, der Kraftwagen und die schnellfahrenden Züge zur Verfügung stehen, kann man nicht mehr wie ehedem davon sprechen, daß ein Anwalt unbedingt an dem Ort des Gerichts sitzen muß, bei dem er zugelassen ist.
Ich weiß, daß diese Frage verschieden beantwortet werden 'kann. Ich weiß, man kann geltend machen, daß gerade der Oberlandesgerichtsanwalt eine besondere Ausbildung haben und die Gepflogenheiten wie die Rechtsprechung des Gerichts in ganz besonderer Weise kennen muß. Aber alle diese Gesichtspunkte ziehen meines Erachtens nicht. Aus verschiedenen Kollegenkreisen ist der Wunsch an uns herangetragen worden, insbesondere dieses Problem bei der Beratung im Deutschen Bundestag anzuschneiden. Ich möchte mich dieser Pflicht entledigen, weil ich auf dem Standpunkt stehe, daß die alten Überlegungen bezüglich des Oberlandesgerichtsanwalts heute im Zeitalter der Technik und auch angesichts der Nivellierung der Anwaltschaft nicht mehr zutreffen. Man sagt, ein Oberlandesgerichtsanwalt bringe andere Gesichtspunkte in den Prozeß hinein. In Wirklichkeit ist auch die Instanz vor dem Oberlandesgericht eine Tatsacheninstanz, und im großen und ganzen trägt doch der Anwalt, der das Verfahren in erster Instanz hatte, dem Gericht in Form von Schriftsätzen oder zumindest in Form von Informationen über den Oberlandesgerichtsanwalt den tatsächlichen Sachverhalt vor.
Meine Freunde, die mit mir meinen, daß die gleichzeitige Zulassung des Amtsgerichtsanwalts zum Landgericht mit der Zulassung ides Landgerichtsanwalts beim Oberlandesgericht fortgesetzt werden sollte, sind der Auffassung, ,daß die gleichzeitige Zulassung des erstinstanzlichen Anwalts beim Oberlandesgericht auch zu einer Verbilligung der Rechtspflege führen könnte. Sie liegt nach der Meinung meiner politischen Freunde auch im Interesse des rechtsuchenden Publikums, weil dieses mit dem Anwalt, der seinen Sitz ,an dem betreffenden Ort hat, ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis hat und weil es ihm zu allen Stunden des Tages Informationen erteilen kann. Man darf den Grundsatz, den der Regierungsentwurf ausspricht, nicht etwa mit wirtschaftlichen Interessen begründen, insbesondere mit wirtschaftlichen Interessen einzelner Anwälte oder Gruppen von Anwälten: denn das Wesentliche ist das Interesse der Rechtspflege. Das ist auch die Begründung dafür, daß der Landgerichtsanwalt simultan beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollte. Ich weiß, daß man über diese Frage streiten kann. Ich glaube aber. daß man die einmal begonnene Entwicklung fortsetzen und den nächsten Schritt tun sollte und daß man die Simultanzulassung auch bis zum Oberlandesgericht durchführen sollte.
Es ließe sich über diese Bundesrechtsanwaltsordnung noch sehr vieles ausführen. Ich glaube jedoch, daß es geboten ist, sich hier so kurz wie möglich zu fassen, weil die Beratungen im Rechtsausschuß, an den dieser Entwurf überwiesen werden wird, sehr ausführlich sein werden. Ich bin der Ansicht, daß dieser Regierungsentwurf einen Fortschritt bedeutet. Es liegt nun an uns, was wir aus diesem Entwurf machen. Es ist unsere Pflicht, etwas daraus zu machen, was der Rechtsprechung und unserem Rechte zu dienen vermag.

(Beifall in der Mitte und rechts.)



Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207803800
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Stammberger!

Dr. Wolfgang Stammberger (SPD):
Rede ID: ID0207803900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir Freien Demokraten begrüßen den Versuch einer Verbesserung und einer Weiterentwicklung des Rechts des Anwaltsstandes, den der uns vorliegende Entwurf unternimmt; aber auch wir haben manche Bedenken gegen verschiedene Bestimmungen dieses Entwurfs. Das gilt zunächst einmal für. die bereits mehrfach erwähnte politische Klausel in § 19 Ziffer 6. Ich gebe dem Herrn Kollegen Wagner, der gesagt hat, daß das ein sehr wichtiger, aber auch ein sehr empfindlicher Punkt bei den kommenden Beratungen sei und daß daher die Formulierung in der Denkschrift der Anwaltschaft mehr als unglücklich erscheine, völlig recht, aber wir teilen die von verschiedenen Stellen erhobenen Bedenken gegen eine derartige politische Klausel bei der Zulassung und auch bei der Zurücknahme; denn ich muß der Meinung des Herrn Bundesjustizministers, daß das gleiche für die Zurücknahme nicht gelte, widersprechen, wenn ich die Vorschrift des § 26 Ziffer 1 des Entwurfs richtig verstehe.
Worum geht es denn? Es geht hier nicht um den Schutz der Verfassung schlechthin. Der Schutz der Verfassung ist ganz allein Aufgabe des Parlaments, und wenn das Parlament bei dieser ureigensten Aufgabe versagt, dann nutzt auch der Anwalt nichts mehr.

(Abg. Dr. Menzel: Sehr richtig!)

Es geht hier aber um etwas ganz anderes. Es geht hier um die tägliche Praxis, um die Tätigkeit des Anwalts, und diese tägliche Tätigkeit in der Praxis des Anwalts sieht leider so aus, daß ein nicht unerheblicher Teil seiner Berufsausübung sich gegen Übergriffe und Maßnahmen der Verwaltung richtet, um diese in ihre verfassungsmäßigen und rechtmäßigen Bahnen zu lenken. 'Die Erfüllung dieser Aufgabe des Anwalts, sich gerade für Verfassung, für Recht und für Freiheit einzusetzen, wird dadurch unmöglich gemacht, daß der Anwalt fürchten muß, aus dieser Tätigkeit heraus seine Existenzgrundlage zu verlieren. Meine Damen und Herren, was nutzt uns die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit des Richters, wenn der Anwait nicht unabhängig genug ist, diesen unabhängigen Richter auch anrufen zu können!

(Zustimmung bei der SPD.)

Das Bedenkliche der Formulierung ergibt sich, ich möchte fast sagen, weniger aus dem § 19 Ziffer 6, sondern aus dem § 32, woraus resultiert — und das war der bezeichnende Vorschlag des Bundesrats —, daß die Frage der politischen Zuverlässigkeit nochmals zu überprüfen ist, wenn der Anwalt einen Zulassungswechsel von einem Gericht an ein anderes Gericht vornimmt. Das kann doch nur den Sinn haben, daß sich die Länder selbst nicht darüber klar sind, was im einzelnen nun als „politische Zuverlässigkeit" und als „verfassungstreu", wie es in der Begründung heißt, anzusehen ist oder nicht, und daß das, was im eigenen Land zur Zulassung führen könnte, im anderen Land vielleicht zur Verweigerung führt. Der soviel proklamierte Grundsatz der Freizügigkeit in § 5 des Entwurfs wird damit praktisch illusorisch. Daß es sich hier nicht nur um theoretische Möglichkeiten, sondern um praktische Vorkommnisse handelt, die Anlaß zu Befürchtungen geben,
zeigt doch ein Fall, mit dem wir uns in der letzten Fragestunde vom 23. März dieses Jahres beschäftigt haben, ein Fall, in dem eine Oberpostdirektion glaubte, ein ehrengerichtliches Verfahren gegen einen Anwalt einleiten zu können, der weiter nichts getan hatte, als in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in einem Plädoyer 'eine Maßnahme der Oberpostdirektion zu kritisieren. Wir halben es erlebt, daß von dieser Stelle aus der Herr Bundespostminister dieses Verhalten gebilligt hat, obwohl er, wie er zugeben mußte, nicht einmal die Unterlagen genau kannte. Bei dieser Praxis, die man ohne weiteres durch andere Beispiele ergänzen könnte, läuft man Gefahr, daß diese Bestimmung einmal der Absicht dienen kann, mißliebige Personen von 'der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, Verteidiger in politischen Prozessen einzuschüchtern und die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben, wenn er Prozesse gegen den Staat führt. Hier schafft man ein Sonderrecht für einen Berufsstand und eine besondere Möglichkeit einer Ausschließung, die, wie kürzlich einmal eine bekannte norddeutsche Zeitung geschrieben hat, dennoch für den davon Betroffenen gar kein Hindernis darstellt, daß er Bundespräsident, daß er Bundeskanzler, daß er ,Bundesverfassungsrichter wird, ohne daß ihm diese seiner Zulassung als Anwalt entgegenstehende „Besorgnis" der zuständigen Beamten der Länderjustizverwaltung in irgendeiner Weise hinderlich sein könnte.
Meine Damen und Herren, wir sollten uns überlegen, ob wir den Landesjustizbehörden derart weitreichende Vollmachten ausstellen wollen. Um jeglichem Vorwurf einer gefährlichen Polemik von vornherein entgegenzutreten, möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten einige Sätze eines Mannes zitieren, dessen Verfassungstreue wohl über jeden Zweifel erhaben ist: das ist Dr. Max Friedländer. Er hat geschrieben:
Daß eine solche Vorschrift die politische Gesinnung zum Gegenstande der Vorprüfung bei der Zulassung macht, ist deutlich und unbestreitbar. Wie sie mit Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen wäre, soll hier nur gefragt werden. Der freie Anwalt kann seiner Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn er jedem Klienten freimütig seine Hilfe in einer vertretbaren Sache gewähren darf, ohne daß es auf dessen politische Gesinnung und Einstellung ankommt. Er muß unerschrocken auch gegenüber idem Staate auftreten dürfen und darf nicht zu fürchten haben, daß ihm die würdig und energisch geführte Vertretung zum Schaden gereiche.
Friedländer schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, man könne sich hiernach das Schicksal eines Anwalts ausmalen, der nichts verbrochen hat, aber irgendwie unerwünscht oder mißliebig ist, und er stellt 'die Frage: Ist das auch noch freie Advokatur?
Meine Damen und Herren, wir haben auch Bedenken gegen die Lösung, wie man sie bei dem bereits von Herrn Kollegen Dittrich angeschnittenen Problem der Simultanzulassung vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat geglaubt, den gordischen Knoten dadurch zerschlagen zu können, daß sie in § 37 grundsätzlich nur getrennte Zulassung vorsieht. Diese „löbliche" Absicht — „löbliche" in Gänsefüßchen — hat man aber in § 253 bereits wieder zunichte gemacht, indem man das augenblicklich im Gebiet der gesamten Bundesre-


(Dr. Stammberger)

publik herrschende Zulassungschaos endgültig legalisiert. Meine Damen und Herren, die Lösung dieser Frage ist nicht nur für die Anwaltschaft, sondern ist auch im Interesse der Rechtsuchenden von größter Bedeutung. Ich teile die Ansicht ides Herrn Kollegen Dittrich, 'daß die Verhältnisse, die im Jahre 1878 zu einer anderen Lösung geführt haben, heute nicht mehr gegeben sind. Die Art der Prozeßführung ist eine andere geworden. Die Entwicklung der Nachrichten- und Verkehrsmittel ist so fortgeschritten, daß derartige Bedenken, wie sie damals aufkamen, heute nicht mehr existent sein können und keine Berechtigung mehr haben.
Wir wollen uns darüber klar sein, daß der Rechtsuchende gerade bei den wichtigen Prozessen, die in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt werden, ein ganz begreifliches Interesse daran hat, daß der Anwalt seiner Wahl oder der Anwalt seines Vertrauens ihn auch in der Berufungsinstanz vertritt. Der erstinstanzliche Anwalt kennt die Materie dieses Prozesses, den er von Anfang an, von der Klageerhebung an miterlebt hat, sehr viel besser und kann sie besser beurteilen als nach dem, was sich aus der Aktenlage ergibt, auf die der Berufungsanwalt zu seiner Information angewiesen
ist. Dabei stellt 'der jetzige Entwurf noch einen Rückschritt gegenüber der Rechtsanwaltsordnung von 1878 dar, weil im § 64 ,des Entwurfs sogar eine Beschränkung der Untervollmacht vor den Obergerichten vorgesehen ist und nur noch eine Beistandschaft zulässig ist, was sich in der Praxis als überaus hinderlich herausstellen wird. Wir Freien Demokraten sind daher für eine generelle Simultanzulassung.
Ein letztes Problem, auf das ich noch kurz eingehen möchte, ist das ebenfalls bereits verschiedentlich erwähnte Problem der Ehrengerichtsbarkeit. Hier entsteht die Frage, ob der erste Rechtszug ausschließlich beim Ehrengericht liegen soll, auch dann, wenn der Ausschluß aus der Anwaltschaft die Folge sein kann, und ob Präsident des Ehrengerichtshofs nur ein Richter oder auch ein diesem Gericht angehörender Rechtsanwalt sein kann, ferner, wie der Senat beim Bundesgerichtshof besetzt sein soll. Wir verleugnen nicht die verfassungsmäßigen Schwierigkeiten, die bei der Lösung dieser Frage auftauchen, aber wir haben die Hoffnung, daß der Rechtsauschuß ohne Verletzung der Verfassung zu einer Lösung kommen wird, die der anwaltschaftlichen Forderung auf Selbstverwaltung auch auf diesem Gebiet entgegenkommt.

(Beifall bei der FDP.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207804000
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Weber.

Dr. Karl Weber (CDU):
Rede ID: ID0207804100
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 1. Oktober vergangenen Jahres hat die Juristenschaft Deutschlands des 75jährigen Bestehens der Reichsjustizgesetze gedacht. Das Bundesjustizministerium hat aus diesem Anlaß drüben im Bundesratssaal eine Feierstunde abgehalten, in der die Bedeutung der Reichsjustizgesetze für unseren Rechtsstaat von hervorragenden Sachkennern behandelt und dargelegt wurde. Bei dieser Feierstunde wurde auch das Bedauern darüber ausgesprochen, daß auf einem Gebiet, das für die Rechtspflege von großer Bedeutung sei, eine Reform, die Überholung der alten Gesetze noch nicht durchgeführt sei: auf dem Gebiet des Anwaltsrechts.
Es ist schon mehrfach, auch vom Herrn Bundesjustizminister selbst, hervorgehoben worden, daß der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung im 1. Bundestag nicht gerade eine freundliche Aufnahme gefunden hat. Wer die Darlegungen des Herrn Kollegen Wagner soeben gehört hat, konnte den Eindruck gewinnen, daß auch der zweite Entwurf — wenn auch einige Fortschritte, die er enthält, anerkannt worden sind — keine besonders freundliche Aufnahme gefunden hat, daß vielmehr einige, und zwar nicht ganz unwichtige Vorschriften einer erheblichen Kritik ausgesetzt sind.
Nun muß ich doch in diesem Zusammenhang eins betonen: Bevor dieser zweite Entwurf vorgelegt wurde, hat der Herr Bundesjustizminister Wert darauf gelegt - ich glaube, das sollten wir anerkennen —, daß die beteiligten Fachkreise, insbesondere die Anwälte und die Landesjustizverwaltungen, zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs gehört wurden. Es haben Zusammenkünfte mit den Präsidenten sämtlicher Anwaltskammern des Bundesgebiets und Besprechungen mit ihnen im Bundesjustizministerium stattgefunden. Man hat sich dann entschlossen, eine gemeinsame Kommission, bestehend aus Vertretern des Ministeriums, Vertretern der Anwaltschaft und Vertretern der Länderjustizministerien, einzusetzen. Ich bin Mitglied dieser Kommission gewesen und darf sagen, daß wir dort sehr einträchtig und gut zusammengearbeitet haben. Ich glaube, diese Anerkennung muß man dem Bundesjustizministerium und den Sachbearbeitern des Bundesjustizministeriums aussprechen.

(Beifall.)

Man darf weiter sagen, daß der Entwurf — wenn man einmal von einzelnen Beanstandungen absieht, auf die ich noch zu sprechen komme — schon in seiner äußeren Form geradezu das Muster eines Gesetzentwurfs darstellt. Er ist eine außerordentlich sorgfältige Arbeit, sowohl hinsichtlich der Formulierung der Gesetzesbestimmungen selbst wie auch insbesondere hinsichtlich der ganz ausgezeichneten, sehr umfassenden Begründung, die für die Praktikabilität, für die Durchführung dieses Gesetzes von großer Bedeutung ist. Ichglaube, es ist unser Anliegen, auch dafür den Sachbearbeitern des Justizministeriums unseren Dank und unsere Anerkennung auszusprechen.
Das darf uns allerdings nicht hindern, völlig unbeeinflußt aus der Sache heraus zu den einzelnen Bestimmungen Stellung zu nehmen, wie das von meinen Vorrednern bereits geschehen ist. Da schon sehr vieles von dem, was auch ich dazu zu sagen hätte, behandelt worden ist und die erste Lesung nur dazu dienen soll, die Grundprobleme anzusprechen und zu klären, werden Sie Verständnis dafür haben, daß ich meine Darlegungen erheblich abkürze.
Auch ich bedaure, daß der Entwurf so lang geworden ist. Aber der Herr Justizminister hat bereits hervorgehoben, daß eine Reihe von Problemen neu angesprochen, neu behandelt worden sind, die die alte Anwaltsordnung nicht hatte. Der Anwärterdienst, das sehr wichtige Berufsverbot und ähnliche Bestimmungen sind Neuerungen, die in Paragraphen gefaßt werden müssen. Ich erkenne gern an, daß in ganz wesentlichen Punkten die Bedenken beseitigt worden sind, die ich im Jahre 1952 in der ersten Lesung auch namens meiner Fraktion gegen den damaligen Entwurf der


(Dr. Weber [Koblenz])

Bundesrechtsanwaltsordnung vorbringen mußte. Ich mußte damals feststellen, daß der Entwurf keinen wirklichen Fortschritt, keinen Geist, einen Neubau zu schaffen, erkennen lasse, sondern daß — man behauptete damals wie heute: durch Bestimmungen des Grundgesetzes gezwungen — der Anwaltschaft in einer Reihe von wesentlichen Punkten Rechte genommen oder beschnitten werden sollten, von denen sie - das wird allgemein anerkannt — einen guten und angemessenen Gebrauch gemacht hat, insbesondere in der Gestaltung der Ehrengerichtsbarkeit, Rechte, die sie ein halbes Jahrhundert und noch länger, insgesamt 75 Jahre, hatte.
Ich stimme dem Herrn Kollegen Wagner grundsätzlich zu: man sollte nicht immer mit solcher Ängstlichkeit auf das Grundgesetz starren und meinen, daß die Väter des Grundgesetzes etwa die Absicht gehabt hätten, Bewährtes zu beseitigen. Man darf darauf hinweisen — und ein hervorragender Sachkenner auf diesem Gebiet wie der von Herrn Kollegen Stammberger bereits zitierte Dr. Friedländer tut das für das Gebiet des Anwaltsrechts auch -: es sieht beinahe so aus, als ob man vor 1949 nicht in einem Rechtsstaat gelebt hätte, als ob früher kein Rechtsstaat bestanden hätte.

(Zustimmung in der Mitte und bei der SPD.)

Die Ehrengerichtsbarkeit mündete doch nach der deutschen Rechtsanwaltsordnung stets beim höchsten Gericht, dem dem Reichsgericht angegliederten Ehrengerichtshof. Man wird sagen können, daß insofern auch damals rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus Rechnung getragen war.
Vom Herrn Kollegen Wagner ist bedauert worden, daß die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände den Kampf um die Zulassung durch den Anwaltskammervorstand aufgegeben habe; er hat gemeint, es lohne sich infolgedessen nicht mehr, sich für dieses Ziel einzusetzen. Ich habe vor zweieinhalb Jahren den Standpunkt vertreten: es geht der Anwaltschaft hier nicht um das Prestige; wenn die Länderjustizverwaltungen glauben, sich eine Zacke aus der Krone zu brechen, falls sie auf das Recht der Zulassung verzichten, gut. Ich sehe darin nichts Entscheidendes, wenn — das ist wesentlich — das entscheidende Mitspracherecht der Anwaltschaft und ihrer Organisationen, der Anwaltskammervorstände, bei der Zulassung gewahrt ist.
Dieses Ziel ist im Entwurf in einer durchaus glücklichen Weise verwirklicht. Das ist ja auch von anderen Kollegen bereits anerkannt worden. Ich glaube, daß man, fast möchte ich sagen, den Stein der Weisen mit dieser Lösung gefunden hat, die den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, wie sie heute nun einmal gegeben sind, entspricht und dem Kammervorstand ein selbständiges Anfechtungsrecht gibt. Wenn der Kammervorstand so wesentlich im Zulassungsverfahren beteiligt ist, dann glaube ich nicht, daß man unbedingt auch noch die Zulassung durch den Kammervorstand selbst zu fordern braucht. Es fällt mir nicht leicht — auch in meinem Bezirk, in dem ich jetzt rund acht Jahre tätig bin, war bisher das Recht der Zulassung dem Kammervorstand gegeben —, auf dieses Recht zu verzichten, und wir werden, das steht uns frei, im Ausschuß diesen Gedanken erneut ventilieren müssen; also dafür bin ich schon. Wir müssen sehen, daß wir die für Anwaltschaft und
Rechtspflege beste Lösung herbeiführen. Es steht also durchaus nichts im Wege, auch diese andere Lösung, die früher im Vordergrund stand, zu debattieren und ihre Vorzüge ins Feld zu führen. Das wird unsere Sache sein.
Einen weiteren, einen entscheidenden Fortschritt des jetzigen Entwurfs sehe ich darin, daß man der von uns aufgestellten Forderung entsprochen hat, daß die Anklagen im ehrengerichtlichen Verfahren einheitlich beim Ehrengericht erfolgen, wenn dies auch gerade in den schwersten Fällen nur eine reine formelle Bedeutung hat, weil dieses Ehrengericht die Sache dann an den Ehrengerichtshof verweisen muß. Aber immerhin ist das Ehrengericht nicht von vornherein zu einem Bagatellgericht degradiert, und vor allen Dingen ist dadurch vermieden worden, daß etwa auch weniger bedeutende Sachen durch Erhebung der Anklage beim Ehrengerichtshof der Zuständigkeit des Ehrengerichts entzogen werden können, wie das nach dem früheren Entwurf möglich war. Gerade darin bestand ein Hauptbedenken.
Nun möchte ich eine — allerdings nebensächliche — Bestimmung hervorheben, deren Einführung einen wirklichen Fortschritt bedeutet. Die Praxis erlischt jetzt nicht mehr ohne weiteres mit dem Tode des Anwalts, sondern in § 67 ist vorgesehen, daß ein Abwickler bestellt werden kann. Dieser Gedanke ist zu begrüßen und trägt einer Entwicklung Rechnung, die sich in der Praxis angebahnt hat.
Ich bejahe mit dem Herrn Kollegen Wagner und den Vorrednern die Notwendigkeit des Anwärterdienstes. Der Anwärterdienst dauert nur ein Jahr. Wir haben ihn in der früher französisch besetzten Zone bisher nicht gehabt und bedauern das. Die Erfahrungen beim Ehrengericht haben gezeigt, daß der Anwärterdienst notwendig ist, um denjenigen, der Anwalt werden will, in die Sitten, Gebräuche und Anschauungen des Standes einzuführen, ihn mit dem Standesrecht bekanntzumachen. Das ist in der allgemeinen Ausbildung nicht in ausreichendem Maße möglich. Die Dauer der Anwärterzeit ist auf nur ein Jahr vorgesehen, und es sind auch Abkürzungen möglich, so daß nach meiner Meinung ein Mißbrauch — Herr Kollege Wagner glaubte diese Befürchtung einiger seiner Freunde herausstellen zu müssen — nicht zu befürchten ist. Meines Erachtens ist nur noch eine Frage ungelöst, was nun wird, wenn festgestellt wird, daß der Bewerber den Anforderungen des Anwärter-dienstes nicht genügt hat. Ist in diesem Fall darin eine Zulassung zur Anwaltschaft schlechthin ausgeschlossen? Ist das dann ein weiterer Versagungsgrund? Diese Frage ist, soweit ich sehe, noch nicht behandelt; darauf möchte ich hinweisen.
Die Zulassung soll nach dem Entwurf von der Landesjustizverwaltung ausgesprochen werden. Ich habe bereits meinen Standpunkt dazu dargelegt. Es wäre durchaus möglich, ohne daß eine Lösung der Anwaltschaft von der Justiz einträte — das haben doch die Erfahrungen von acht Jahren gezeigt —, die Zulassung in der Hand der Anwaltskammervorstände zu lassen. Es ist nicht zu befürchten, daß sich dann — ich wäre der letzte, der eine derartige Entwicklung anstreben wollte — die Anwaltschaft vom Gericht, von der übrigen Justiz löst und eine vollständige Selbstverwaltung für sich beansprucht. Auch in dem Falle, daß man das Recht der Zulassung dem Anwaltskammervorstand gäbe, würde nach meiner Meinung


(Dr. Weber [Koblenz])

eine entscheidende Mitwirkung der staatlichen Behörden vorzusehen sein. Ich halte die Lösung, die jetzt im Entwurf gefunden ist, zwar vom anwaltlichen Standpunkt aus nicht für unbedingt begrüßenswert, aber immerhin für tragbar.
Die Versagungsgründe sind von einzelnen Kollegen bereits eingehend behandelt worden; insbesondere ist zu der sogenannten politischen Klausel Stellung genommen worden. Herr Kollege Stammberger hat, ich darf nochmals darauf hinweisen, das immerhin gewichtige Wort eines Max Friedländer in die Waagschale geworfen; er hat die Befürchtungen wiedergegeben, die Max Friedländer für den Fall geäußert hat, daß es bei der Klausel des § 19 Ziffer 6 bliebe. Ich habe ähnliche Befürchtungen, wie sie von Herrn Kollegen Wagner, den Herren Dittrich und Stammberger dargelegt worden sind. Aber ich glaube, Herr Kollege Wagner, man sollte nicht einzelne Sätze aus einem Ganzen heraus zitieren. Sie haben den wichtigsten Satz, der in dieser Eingabe, in der gemeinsamen Denkschrift steht, dankenswerterweise auch zitiert Es heißt dort:
Sollten sich einmal wieder Entwicklungstendenzen zeigen, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, so muß gerade der Rechtsanwalt in der Lage sein, für Verfassung, Freiheit und Recht einzutreten.
Ich wiederhole: für Verfassung einzutreten. Es ist nicht etwa Sinn dieser Darlegung, man halbe zulassen wollen, daß Anwälte, die verfassungsfeindlich eingestellt sind, unbedingt Zutritt zur Anwaltschaft haben müssen.
Das ergibt sich ganz eindeutig aus einer auch von den Kammervorständen gebilligten Bestimmung, die in der Diskussion noch nicht erwähnt warden ist. Ich verweise auf § 19 Ziffer 1, wo bestimmt ist, daß die Zulassung zu versagen ist, ,wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat". Da ist bereits eine objektive Feststellung durch das höchste Gericht über die Einstellung zur Verfassung getroffen. Das Grundgesetz hat selbst vorgesehen, daß, wenn jemand von den Grundrechten in einer mißbräuchlichen Weise, nämlich um die freie demokratische Grundordnung zu untergraben, Gebrauch macht, er dieser Rechte entkleidet werden kann. Aber mir scheint auch diese Bestimmung des Entwurfs noch etwas zu weit zu gehen. Wir müssen einmal das Grundgesetz selbst und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht zu Rate ziehen. Im Grundgesetz heißt es, daß das Ausmaß dieser Maßnahmen durch ein Gesetz bestimmt wird. Das Gesetz über das Bundesverfasungsgericht hat in seinem § 39 dieses Ausmaß bestimmt. Es heißt dort:
Es
— das Bundesverfassungsgericht —
kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ,ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art unid Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.
Und der Abs. 2 lautet:
Das Bundesverfassungsgericht kann dem :Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der
Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit
und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
Also, es kann es auf die Dauer, muß es aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist sehr frei gestellt. Es sollte nach meiner Meinung bei dieser Bestimmung irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, daß man nicht beabsichtigt, daß jemand auf die Dauer von der Anwaltschaft ausgeschlossen wird, wenn ihm nur auf Zeit ein Grundrecht aberkannt ist. Die Bestimmung müßte also wohl so gefaßt werden: „solange der Bewerber ... ein Grundrecht verwirkt hat". Dann käme nach meiner Meinung das richtig zum Ausdruck, was hier gemeint ist.
Ich kann — und diese Auffassung wird von vielen meiner Freunde geteilt — die Befürchtung nicht unterdrücken, daß mit der Bestimmung des § 19 Ziffer 6 an eine der Grundsäulen der Anwaltschaft, die freie Advokatur, gerührt wird; die Gefahr besteht, daß mit dieser Bestimmung Mißbrauch getrieben wird. Es hat mich schon sehr beruhigt, daß der Herr Bundesjustizminister ausdrücklich hervorgehoben hat, diese Bestimmung gelte ja nur für die Zulassung und nicht für die Zurücknahme der Zulassung. Herr Kollege Stammberger hat in dieser Hinsicht schon gewisse Bedenken unter Hinweis auf § 32 geäußert,

(Zuruf rechts: § 26!)

der allerdings nur das Problem der Zulassung zu einem Gericht und nicht das der allgemeinen Zulassung als Anwalt behandelt. Wir werden diese Problematik im Ausschuß sehr eingehend prüfen müssen.
Auch die Frage, Herr Kollege Wagner, werden wir prüfen müssen, ob man vom Anwalt mehr verlangen soll als vom Staatsbürger schlechthin, indem man ihm einen Eid auferlegt, der die Treue zur Verfassung besonders beinhaltet, während vom Staatsbürger schlechthin ein solches Bekenntnis nicht gefordert wird.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen] : Er ist Organ der Rechtspflege!)

— Organ der Rechtspflege, aber nicht losgelöst von der Rechtspflege, in freier Weise in die Rechtspflege eingebaut. Ob dieser Einbau so weitgehend ist, daß wir deshalb den Eid fordern sollten, das werden wir im Ausschuß prüfen müssen. Ich meine, gerade das Eidesproblem ist in den letzten Jahren sehr stark erörtert worden. Der Umstand, daß Eide auf Verfassungssysteme und auf Persönlichkeiten geleistet wurden, hat ja weitgehend zu einer Entwertung des Eides geführt. Wir sollten darin sehr vorsichtig, sehr vorsichtig sein. Mehr will ich auch nicht sagen, Herr Kollege Wagner.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Bei Eiden auf Persönlichkeiten!)

— Jawohl! Na ja, das ganze Problem ist bei dieser Gelegenheit sehr in die Diskussion gekommen. Wir sollten nichts tun, um nun den Eid weiter zu entwerten, wobei ich meiner persönlichen Meinung dahin Ausdruck gebe, daß es gar nicht diskutiert werden sollte, daß der Anwalt, der seine Zulassung im Bundesgebiet verlangt, selbstverständlich auf dem Boden der Verfassung stehen muß und die Verfassung als solche verteidigen soll.
Ich begrüße es, daß in § 27 Ziffer 1 in der Fassung des Bundesrats eine Bestimmung aufgenommen worden ist, die wir im Anwaltsrecht bisher außerordentlich stark vermißt haben, daß ein Anwalt


(Dr. Weber [Koblenz])

auch dann aus der Anwaltschaft ausgeschlossen bzw. seine Zulassung zurückgenommen werden kann, „wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind". Das ist eine Bestimmung, die wir bisher schmerzlich vermißt haben und die sich meines Erachtens sehr segensreich auswirken kann, weil man damit die Leute, die nicht mehr würdig sind, Anwalt zu sein, aus der Anwaltschaft herausbringen kann.
Zur Frage der Ehrengerichtsbarkeit. Herr Bundesjustizminister, Sie verwiesen auf den Beschluß der Oberlandesgerichtspräsidenten und meinten, daß man den dargelegten Meinungen besonderes Gewicht beilegen müsse. Ich möchte meinen, daß die Stellungnahme der Präsidenten der Anwaltskammern, die in diesem Punkt völlig einig sind, das gleiche Gewicht und die gleiche Würdigung in Anspruch nehmen kann wie die Stellungnahme der Oberlandesgerichtspräsidenten, bei aller Anerkennung der Bedeutung und Erfahrung und des Hochstandes des Wissens und der Wissenschaft bei diesen Herren. Aber ich glaube, das können die anderen auch für sich in Anspruch nehmen.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr gut!)

Ich bin nicht davon überzeugt worden, daß es nicht möglich sein sollte, diese Zweispurigkeit des Ehrengerichtsverfahrens zu beseitigen. Das würde auch einem Ziel dienen, das mir besonders erstrebenswert erscheint, nämlich den Entwurf erheblich zu verkürzen. Ich glaube, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober vorigen Jahres weist da den Weg. Ich persönlich habe in dieser Hinsicht immer Zweifel geäußert und habe gesagt: wenn doch drei oder fünf Leute da sitzen, die zum Richteramt befähigt sind, weshalb soll das kein Gericht sein, wenn der Staat ihnen im Gesetz eine richterliche Tätigkeit zuweist, wie es hier geschieht? Das war stets mein Standpunkt.

(Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr gut!)

Wenn Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht als entscheidendes Kriterium fordern sollten, daß der Richter unabhängig sein muß, dann wird man doch dieses Merkmal dem Anwalt gewiß nicht bestreiten wollen. Das ist doch gerade der besondere Stolz der Anwaltschaft, daß sie ihre Unabhängigkeit sowohl dem Staat wie dem Mandanten wie auch seiner Standesorganisation gegenüber stets heraushebt und betont. Weshalb der Anwalt, der unabhängig ist, dann nicht auch als unabhängiger Richter tätig sein könnte, ist mir ein Rätsel.
Letztlich könnte doch auch ein Weg gegangen werden, wie ihn das Bundesverfassungsgericht als unbedenklich bezeichnet. Es ist doch möglich, daß die Ehrenrichter durch die Landesjustizverwaltung auf Vorschlag der Anwaltskammer ernannt werden. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß auch anderswo für die Bestellung von Richtern Wahlausschüsse tätig sind. Ein solches Verfahren wird man nach meiner Meinung leicht regeln können. Dann ergäbe sich möglicherweise eine ganz erhebliche Vereinfachung des Entwurfs, an der mir auch außerordentlich viel gelegen ist. Vor allen Dingen könnte der Rechtszug klarer und einfacher gestaltet werden. Ich meine, daß man mit dem Rechtszug, wie er früher zur Zeit der Rechtsanwaltsordnung von 1878 bestanden hat, beste Erfahrungen gemacht hat. Gerade bei Anwaltssachen, bei denen ,Pflichtwidrigkeiten zu beurteilen sind, will es mir nicht recht geeignet erscheinen, daß die letzte Instanz lediglich als Revisionsinstanz
ausgebildet werden soll. Das war auch früher bei dem Ehrengerichtshof, der beim Reichsgericht bestand, nicht der Fall.
Wir werden uns also auch mit dieser Frage, die Herr Kollege Wagner sehr eingehend angesprochen hat, beschäftigen müssen. Wenn wir unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen sollten, müßten wir uns auch einmal das Grundgesetz ansehen. Es sollte dann nicht allzu schwierig sein, wenn der Grundgesetzgeber etwas Wichtiges übersehen hätte, das mit Zustimmung des ganzen Hauses in Ordnung zu bringen. Überhaupt bin ich der Meinung, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung vom Standpunkt der verschiedenen Parteien aus gar keine verschiedene Würdigung erfahren kann. Es handelt sich hier genau wie bei der Zivilprozeßordnung um Dinge, die an sich nicht von Parteiansichten aus gelöst werden können und gelöst werden dürfen, sondern bei denen nur der Gesichtspunkt obenanzustehen hat: Wie schaffen wir das beste Recht? Wenn wir von diesem Gedanken beseelt sind, werden wir nach meiner Meinung im Ausschuß auch gute Arbeit leisten.
Noch einige kleine am Rande liegende Probleme. Hinsichtlich des Fachhinweises, Herr Kollege Wagner, teile ich Ihre Bedenken voll und ganz. Die Anwaltschaft kann sich das Recht nicht nehmen lassen, selber darüber zu bestimmen, wie jemand seine besondere Kenntnis kundtut. Sie haben mit Recht darauf hingewiesen, daß dem Anwalt Werbung untersagt ist. Wenn er den Hinweis auf besondere Sachkunde auf einem Rechtsgebiet geben will, dann weiß darüber der :Kammervorstand am besten Bescheid; er kann diese Dinge beurteilen. Völlig unmöglich ist die Lösung des § 250, der der Regierung sozusagen eine Blankovollmacht ausstellt. Das ist unannehmbar. Nach meiner Meinung soll über die Berechtigung zur Führung des Fachhinweises nur der Vorstand der Anwaltskammer entscheiden dürfen.
Zur Simultanzulassung der Land- und Amtsgerichtsanwälte zum Oberlandesgericht ist hier auch schon von verschiedenen Rednern ein Standpunkt dargelegt worden, aus dem sich zumindest ergab, daß die Auffassungen der Anwaltschaft selber in dieser Hinsicht nicht einheitlich sind. Wenn die Meinungen darüber, welche Regelung sachlich — und das sollte nach meiner Meinung ausschlaggebend sein — die beste ist, geteilt sind und darüber auch innerhalb der Anwaltschaft eine Einigung nicht erzielt werden konnte, so wird sich der Ausschuß dieser Arbeit unterziehen müssen.
Das Problem des Syndikus-Anwalts ist im Entwurf meines Erachtens in einer zu engen Weise geregelt. Daß man den Syndikus-Anwalt, wie es der § 58 vorsieht, vor keinem Gericht und Schiedsgericht tätig werden lassen will, geht mir doch zu weit. Dia frage ich mich: Weshalb ist er dann noch Anwalt? Den bloßen „Titularanwalt" wollen wir doch nicht. Ich glaube, wir werden hier schon — das hat auch Herr Kollege Wagner von seinem Standpunkt aus angedeutet — zu einer gewissen Lockerung kommen müssen und das gesamte Problem noch einmal sehr unter die Lupe nehmen müssen.
Ziel aller unserer Arbeit muß nach meiner Meinung sein: Sicherung und Stärkung eines freien und unabhängigen Anwaltsstandes, damit Sicherung und Stärkung des Rechtsstaates und einer unabhängigen Rechtspflege.

(Beifall bei der CDU/CSU.)



Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207804200
Meine Damen und Herren, es liegen noch zwei Wortmeldungen zu dieser Vorlage vor. Ich mache dem Haus den Vorschlag, jetzt nicht zu unterbrechen, sondern durchzutagen, in der Annahme, daß die weitere Diskussion zu diesem Gegenstand in dem Bewußtsein 'geführt wird, daß der § 78 unserer Geschäftsordnung weise vorschreibt, in der ersten Lesung nur die Grundsätze der Vorlagen zu besprechen.

(Allgemeiner Beifall.)

In dieser Annahme gebe ich der Hoffnung Ausdruck, daß diese Debatte binnen 15 bis 20 Minuten abgeschlossen werden kann. Dann werden wir, da zu den weiteren Gegenständen der Tagesordnung interfraktionelle Vereinbarungen vorliegen, in wenigen Minuten mit der Tagesordnung fertig sein. Ich schlage Ihnen deshalb vor, daß wir das Mittagessen noch ein wenig vertagen und etwa gegen 13 Uhr 30 dann hier schließen.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Czermak.

Dr. Fritz Czermak (FDP):
Rede ID: ID0207804300
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus meiner advokatorischen Praxis ist mir der Satz bekannt: Je länger ein Plädoyer, desto höher die Strafe. Es hätte daher nicht des Hinweises des Herrn Präsidenten bedurft, daß ich mich möglichst kurz fassen möge. Ich kann das schon deshalb tun, weil meine Herren Vorredner bereits die strittigen Fragen sehr eingehend behandelt haben.
Ich möchte vom GB/BHE aus erklären, daß wir die Bundesrechtsanwaltsordnung begrüßen, weil sie schon längst fällig ist, und daß wir dem Bundesjustizministerium dafür dankbar sind; denn der jetzige Zustand, daß in verschiedenen Zonen und verschiedenen Ländern verschiedene Rechtsanwaltsordnungen gelten, ist einfach unhaltbar. Daher ist eine bundeseinheitliche Regelung dringend notwendig. Die alte Rechtsanwaltsordnung aus dem Jahre 1878, auf die sich die derzeit geltenden Rechtsanwaltsordnungen im wesentlichen stützen, ist zumindest leicht ergraut und 'deshalb dringend reformbedürftig. Es muß eine bundeseinheitliche Rechtsanwaltordnung geschaffen werden, welche dem Geist und den Verhältnissen unserer heutigen Zeit entspricht, dabei besonders überlebte Begriffe abschafft und alte Zöpfe abschneidet, was ebenfalls bereits gesagt wurde.
Die Kompetenz des Bundes ergibt sich klar und deutlich aus Art. 74 Ziffer 1 des Grundgesetzes, in dem die Rechtsanwaltschaft ausdrücklich genannt ist.
Die wichtigsten Grundsätze und Grundgedanken der alten Rechtsanwaltsordnung gelten auch noch in diesem Jahrhundert. Das ist vor allem eine freie, unabhängige, freizügige, standesbewußte, fachlich und persönlich qualifizierte Advokatur, die neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ein Fundament unserer Justiz darstellt. Auch der Grundsatz der Selbstverwaltung muß heute mehr denn je gelten, und vor allem anderen muß nach all den Wirrungen und Irrungen der letzten Jahrzehnte eine wohldurchdachte Ehrengerichtsbarkeit geschaffen werden. Der Advokatenstand hat leider in den letzten Jahren an seinem Ansehen und an seiner Würde, an seinem, sagen wir, noblen Charakter
etwas gelitten. Ich denke da nicht nur an den alten Vers von Heinrich Heine:
Siebenundsiebzig Advokaten —
Vaterland, du bist verraten!
Siebenundsiebzig Professoren —
Vaterland, du bist verloren!,

(Heiterkeit)

sondern mir fallen da auch Namen neueren Datums ein wie z. B. Kemritz oder Klibansky. Es ist höchste Zeit, daß wir Rechtsanwälte nicht nur immer fremde Rechte vertreten, sondern auch unsere eigenen Rechte endlich festlegen und damit dem ganzen Stand die Bedeutung geben, die ihm gebührt.
Ich anerkenne alle Verbesserungen und alles Positive des vorliegenden Regierungsentwurfs, muß aber auch schon heute in der ersten Lesung gegen einzelne Bestimmungen ernstliche Bedenken vorbringen, die im Rechtsausschuß noch gründlich behandelt werden müssen. Das gilt vor allem hinsichtlich der hier heute schon oft betonten sogenannten Simultanzulassung zum Oberlandesgericht — §§ 37, 64, 253. Im alten Österreich und in seinen Nachfolgestaaten konnte jeder Advokat bei jedem Gericht bei allen Instanzen über alle Länder,
Nationen und Sprachen hinweg vertreten — von Innsbruck bis nach Czernowitz, von Triest bis nach Reichenberg und auch in der Tschechoslowakei von Eger bis hinter Kaschau. Das hat sich jahrzehntelang bewährt, das gilt in diesen Staaten auch heute noch; ebenso ist es in der Schweiz und auch drüben in der Sowjetzone.
Ich muß Ihnen offen sagen: Ich bin jetzt schon acht Jahre in Deutschland, aber ich kann beim besten Willen nicht verstehen, warum ein Rechtsanwalt seinen Prozeß aus erster Instanz, in dem er die Partei, den Tatbestand, die Rechtsfragen und alles andere ganz genau von Anfang an kennt, nicht auch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht vertreten könnte; das kann ich absolut nicht einsehen.
Überdies soll nach der vorliegenden Regelung die Simultanzulassung in einzelnen Ländern und Bezirken, in denen sie bereits ist, weiterbestehen, in anderen aber nicht. Wo bleibt hier die bundeseinheitliche Regelung? Dadurch entstehen nur weitere Kosten und weitere Komplikationen, die dem rechtsuchenden Publikum in keiner Weise dienen. Und dann wissen wir doch auch sehr gut, wie das in 'der Praxis ausgeübt wird; z. B. die nach § 64 Abs. 2 vorgesehene Regelung, wonach beim Oberlandesgericht nur unter Beistand des dort zugelassenen Vertreters plädiert werden kann, ist doch eine auf der Hand liegende Verlegenheitslösung. § 37 wäre also nach meiner Ansicht dahin zu ändern, daß es dort heißt — diesen Änderungsantrag melde ich heute schon an —:
Ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich beim Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
Eine zweite Frage ist die Doppelgleisigkeit in der Ehrengerichtsbarkeit, die auch bereits besprochen wurde. Das Ehrengericht bei der Rechtsanwaltskammer soll nur über Warnung, Verweis und Geldbußen erkennen, nicht aber über Ausschluß und Berufs- und Vertretungsverbot, wofür nur der Ehrengerichtshof beim Oberlandesgericht zuständig sein soll. Meiner Ansicht nach soll dieser Ehrengerichtshof beim Oberlandesgericht nur zweite Instanz, nur Rechtsmittelinstanz sein; denn


(Dr. Czermak)

ich glaube, daß normalerweise im Falle eines Ausschlusses und eines Vertretungs- und Berufsverbotes der Betroffene sowieso in die Berufungsinstanz, in die weitere Instanz gehen wird; und schließlich kann ja noch eine dritte und letzte Instanz — das ist der Senat beim Bundesgerichtshof — hier eingeschaltet werden.
Ein weiteres, gerade uns sehr am Herzen liegendes, sehr wichtiges soziales, kollegiales und vor allem auch menschliches Problem ist die Frage der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Rechtsanwälte. Das muß allerdings durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, das bereits, wie ich weiß, im Bundesjustizministerium in Vorbereitung ist, das aber auch schon hier bei der Bundesrechtsanwaltsordnung erscheinen muß, damit Kompetenzen geschaffen werden können. In den §§ 103 und 203 wird nur festgestellt, daß die Kammerversammlung und die Bundesrechtsanwaltskammer Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen haben. Mit einer bloßen Fürsorge ist heute sehr vielen Rechtsanwälten und deren Hinterbliebenen wirklich nicht gedient. Sie brauchen eine obligatorische, gesicherte Altersversorgung für sich und ihre Erben. Darf ich nur, meine Damen und Herren, darauf hinweisen, daß sehr viele ältere Kollegen, ,die heimatvertrieben sind, ihr ganzes Vermögen, ihren ganzen Kundenkreis verloren haben, jetzt hier bei irgendeinem kleinen Amtsgericht draußen kümmerlich leben und für den Fall ihres Alters und für den Fall der Todes in keiner Weise gesichert sind. Sollen sie betteln gehen, wenn sie hungrig sind? Auch andere Berufsstände, wie Ärzte, Apotheker und auch die Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfer, haben schon oder wollen in den vorliegenden Gesetzentwürfen, die im Rechtsausschuß schon anhängig sind, diese Altersversorgung. Es wird daher Aufgabe unseres Gesetzeswerkes sein, diese Altersversicherung auch hier schon, in der Bundesrechtsanwaltsordnung, kompetent festzulegen. Daß dafür von anderen Kollegen Opfer gebracht werden müssen, ist klar. Aber es handelt sich dabei, wie ich bereits sagte, nicht nur um eine Standesfrage, sondern auch um ein sehr wichtiges soziales und menschliches Problem, das eben Opfer erfordert. Ich verweise hier auf einen bereits ausgearbeiteten Entwurf eines gesonderten Ausschusses über eine eigene Versorgungsstelle für Rechtsanwälte, der in den Kammerversammlungen schon lebhaft diskutiert wurde. Ich weiß, daß es sich dabei um ein sehr umstrittenes Problem handelt — auch verfassungsrechtlich —; aber gerade in dieser Frage wird sich zeigen, ob ein echtes Standesbewußtsein, eine echte Kollegialität besteht oder nicht. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß Österreich, ein gewiß weit ärmeres Land als wir, bereits eine gesetzliche Altersversorgung für Rechtsanwälte hat.
Sehr mit Recht bestritten wurde auch heute die vom Bundesrat gewünschte und von der Bundesregierung dann auch angenommene Ergänzung des § 19, die sogenannte politische Klausel. Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn die Besorgnis begründet ist, daß er als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung gefährden werde. Wer soll das feststellen, ob tatsächlich die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet wurde, wo bei uns — wir hören das doch jeden Tag — nichts umstrittener ist als gerade die Bestimmungen des Grundgesetzes? Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Mandats über verfassungsrechtliche Fragen anderer Meinung ist
als ,die gerade herrschende Regierung, soll hiernach eventuell seine Existenz verlieren. Meine Damen und Herren, ich erinnere mich dabei an ein Lied, das wir als junge Studenten seinerzeit im alten Österreich gesungen haben:
Der Staat, der Staat ist in Gefahr,
der Staat, der niemals sicher war.
Um dem Appell des Herrn Präsidenten zu folgen, will ich damit abschließen und nur nochmals auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins und auf die Denkschrift des Präsidiums der Arbeitsgemeinschaft verweisen, worin alle diese Einwendungen näher ausgeführt sind.
Zum Schluß möchte ich noch einmal feststellen: wir bejahen die Notwendigkeit dieser Gesetzesregelung und bejahen auch die Grundgedanken der neuen Bundesrechtsanwaltsordnung, haben aber in einzelnen Fragen ernstliche Bedenken. Wir wollen vor allem ein Gesetzeswerk schaffen, das ebenso wie die alte Rechtsanwaltsordnung womöglich auch über 70 Jahre alt wird und nicht nur dem Ansehen des ganzen Standes, sondern in erster Linie dem Recht dient; denn wir Rechtsanwälte sind geradezu fanatische Anhänger des Rechts unid müssen es sein.
Auch ich beantrage Überweisung an den Rechtsausschuß.

(Beifall beim GB/BHE.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207804400
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. von Buchka.

Dr. Karl von Buchka (CDU):
Rede ID: ID0207804500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es hat doch etwas für sich und ist sehr schön, daß in unseren Plenarsitzungen ein sauberes stenographisches Protokoll geführt wird; denn je länger, je mehr könnte man bei dieser Besetzung des Hauses sonst zu dem Argwohn kommen, wir verhandelten hier unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Aber sei dem, wie ihm wolle.
Es sei mir als einem, der nicht Rechtsanwalt ist, gestattet, zu diesem Gesetzentwurf zu sprechen. Es ist selbstverständlich nicht möglich und auch nicht der Sinn einer ersten Lesung, daß in jedem Diskussionsbeitrag auf jede Einzelheit eingegangen wird. Ich werde das auch meinerseits sorgsamst vermeiden und beabsichtige, nur auf einen einzigen Punkt zurückzukommen. Das ist der § 236 des Entwurfs, der sich mit der Übernahme der Verwaltungsrechtsräte in die Rechtsanwaltschaft befaßt. Die Verwaltungsrechtsräte verdanken ihre Existenz einem preußischen Gesetz vom 25. Mai 1926. Wieso kam es überhaupt zu der Schaffung solcher Verwaltungsrechtsräte? Ich darf als bekannt voraussetzen, daß schon in der damaligen Zeit das gesamte Verwaltungsrecht im weitesten Sinne einen derartigen Umfang angenommen hatte, daß es ein ausgesprochenes Spezialgebiet geworden war. Das ist es heute noch. Es kommt hinzu, daß — zumindest damals bei Erlaß dieses preußischen Gesetzes — das Verwaltungsrecht in einer normalen Anwaltspraxis mehr ein Randgebiet darstellte. So haben sich denn die Verwaltungsrechtsräte in ihrer nunmehr jahrzehntelangen Praxis tatsächlich auch sehr um die Rechtspflege verdient gemacht, und es ist mir ein Bedürfnis, gerade auch an dieser Stelle den Verwaltungsrechtsräten Dank und Anerkennung für ihre Leistungen auszusprechen.


(Dr. von Buchka)

Je länger, je mehr haben sich — das erkenne ich durchaus an — gewisse Schwierigkeiten herausgestellt. Es ist ja kein Geheimnis, daß die Grenzen zwischen dem Verwaltungsrecht und dem übrigen Recht vielfach flüssig sind. Daher sind Überschneidungen und Mißhelligkeiten nicht allzu selten zu verzeichnen gewesen. Ich erinnere im übrigen auch daran, daß gerade neuerdings im Zusammenhang mit dem Bundesentschädigungsgesetz Schwierigkeiten und Mißhelligkeiten aufgetaucht sind, indem eine große Anzahl von Gerichten ein Auftreten der Verwaltungsrechtsräte in diesen Sachen abgelehnt hat.
Ich begrüße es außerordentlich, daß sich die Bundesregierung bei dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung dazu entschlossen hat, die Übernahme der Verwaltungsrechtsräte in die Rechtsanwaltschaft — auf Antrag, wohlgemerkt — vorzuschlagen. Ich kann dies um so ehrlicher und aufrichtiger tun, als ich weiß, daß es auch den Wünschen der Verwaltungsrechtsräte selbst entspricht.
Eine Bemerkung noch am Rande. Sollten sich hiernach etwa in dem Entwurf des Gesetzes über die Verwaltungsgerichte Änderungen als notwendig erweisen, so würde das in den kommenden Beratungen über den betreffenden Gesetzentwurf noch zu berücksichtigen sein.
Wenn nunmehr die Verwaltungsrechtsräte in der allgemeinen Anwaltschaft aufgehen, so habe ich allerdings einen dringenden Wunsch, ja, eine Forderung anzumelden. Hierzu muß ich im voraus etwas bemerken. Ich bin früher Regierungsreferendar und Regierungsassessor gewesen, gehöre also — horribile dictu — der Laufbahn an, die hier vorhin von meinem alten Freund Dresbach als die vornehmere bezeichnet worden ist. Auch das will ich nicht weiter vertiefen. Lassen Sie mich nur eines sagen — es mag sein, daß ich das als alter Spezialist ein bißchen mit begrenztem Horizont ansehe; das will ich gern auf mich nehmen —: wenn wir künftig eine einheitliche Anwaltschaft haben werden, halte ich es für unbedingt notwendig — und ich möchte fast glauben, daß Sie mir alle darin zustimmen werden —, daß unser juristischer Nachwuchs, gerade auch der Nachwuchs für die Anwaltschaft so universell juristisch ausgebildet wird wie nur irgend möglich und daß er auch das Verwaltungsrecht wirklich funditus, ganz genau beherrscht. Diese meine dringende Bitte deckt sich durchaus mit den Erfahrungen, die bei den Verwaltungsgerichten in der Praxis der letzten Jahre gemacht worden sind.
Sie ersehen aus der Drucksache, daß auch der Bundesrat mit der Vorschrift des § 236 durchaus einverstanden ist. Er hat aber noch einige Verbesserungsvorschläge dazu gemacht, indem er etwas günstigere Termine festgelegt sehen will. Ich kann das im Interesse der Betroffenen und im allgemeinen Interesse auch meinerseits nur wärmstens befürworten.
Ich beschränke mich, wie gesagt, auf diesen einen Paragraphen von den insgesamt 264 Paragraphen. Ich halte ihn im allgemeinen Interesse für dringend notwendig und erwünscht. Selbstverständlich muß im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht noch eingehend über die Einzelheiten beraten werden. Es ist mein lebhafter Wunsch — ich glaube bestimmt, daß er in Erfüllung gehen wird —, daß auch in diesem Punkte der Gesetzentwurf zum Gesetz werden wird.

(Beifall in der Mitte und rechts.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0207804600
Die Rednerliste ist erschöpft. Die Beratung ist geschlossen. Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 23 der Tagesordnung. Ich rufe auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264).
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht.
Ich eröffne die Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor. — Ich schließe die Beratung. Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend —, an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen. — Entschuldigen Sie, meine Damen und Herren, ich werde eben informiert, daß der Entwurf auch noch dem Ausschuß für Verkehrswesen als mitberatendem Ausschuß überwiesen werden soll. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist. — Es ist so beschlossen.
Punkt 24 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 1265).
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. Ich eröffne die Beratung. —Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Es ist vorgeschlagen Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitberatung. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 25:
Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 976).

(Erste Beratung:. 43. Sitzung.)

Ich darf mitteilen, daß hier eine interfraktionelle Vereinbarung vorliegt, diese Vorlage an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückzuverweisen. Ich frage, ob das Haus damit einverstanden ist. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier) Punkt 26 der Tagesordnung:

Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111).
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. Ich eröffne die Beratung. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Es ist vorgeschlagen Überweisung erstens an den Ausschuß für Arbeit - federführend -, zweitens an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, drittens an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und viertens an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung. Wer diesen Überweisungsvorschlägen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende der Tagesordnung angelangt.
Die Frage nach dem Funktionieren der Lautsprecheranlage kann ich heute nicht mehr anbringen. Wir müssen erst die andere Anlage mit ausprobieren. Das werden wir in der nächsten Woche nachholen.
Ich darf noch mitteilen, daß der Ältestenrat trotz dieser Überschreitung unserer vorgesehenen Zeit um 14 Uhr zusammentritt.
Ich berufe die nächste, die 79. Sitzung des Deutschen Bundestages ein auf Mittwoch, den 4. Mai, 14 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.