Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister hat soeben seinen Entwurf gerechtfertigt und verteidigt. Er ist sehr in Einzelheiten hineingestiegen und hat es uns, die wir jetzt dazu zu sprechen haben, uns Abgeordneten, nicht leicht gemacht, sehr kurz zu sein.
Darf ich genau wie er damit beginnen, daß bereits dem 1. Deutschen Bundestag der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorgelegt worden ist, und darf ich dabei die Worte zitieren, die ein sehr hochgestellter Beamter seines Ministeriums, der hinreichend verdächtig ist, der Vater dieses Entwurfs zu sein, gebraucht hat. Er hat in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 233 geschrieben:
Bei dem 1. Bundestag wurde er
— d. h. der Entwurf —. . . in der ersten Lesung vom 2. Oktober 1952 wenig freundlich aufgenommen.
Ich muß dem Herrn Ministerialdirigenten durchaus
zustimmen, muß ihm bestätigen, daß er sich sehr
milde ausgedrückt hat. Der erste Entwurf wurde
von diesem Hause einmütig zurückgewiesen, weil er hinter den Entwurf von 1878 zurückgegangen ist.
Nun, vom zweiten Entwurf sagt der vermutliche Vater des Entwurfs in dem gleichen Artikel folgendes:
So soll nicht ein altes Gebäude aufgefrischt, sondern es soll ein Neubau errichtet werden, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht.
Meine Damen und Herren, einen Neubau zu errichten, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht, ist nicht ganz einfach; und von diesem Entwurf zu sagen, er entspreche allen Anforderungen der modernen Zeit, scheint mir etwas kühn, um nicht zu sagen, vermessen zu sein. Ich glaube, auch wer den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers mit Aufmerksamkeit gefolgt ist, kann nicht zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um einen Neubau handelt, der allen modernen Erfordernissen entspricht, sondern höchstens zu dem Ergebnis, daß gewisse morsche Balken ersetzt worden sind durch andere, die nun auch einige Jahre halten sollen, daß das Ganze aber nicht den Eindruck eines Neubaus,
sondern einer bescheidenen Verbesserung an bestimmten Stellen macht, die nun nicht länger haltbar waren.
Man hat, wenn man diesen Entwurf wirklich unvoreingenommen studiert, den Eindruck, daß das Bundesjustizministerium nur mit gewissen inneren Hemmungen an seine Arbeit herangetreten ist. Denn es waren doch in Wirklichkeit die gleichen Herren, die den ersten Entwurf ausgearbeitet haben. Ich möchte auch an dieser Stelle nicht versäumen, dem Herrn Bundesjustizminister Neumayer, meinem Landsmann, dafür zu danken, daß er für gewisse Dinge, für die früher kein Verständnis vorhanden war, wenigstens das Verständnis aufgebracht hat, um einige Verbesserungen in den zweiten Entwurf hineinzubringen.
Meine Damen und Herren, wir brauchen nicht lange darüber zu reden, daß die Befähigung, als Anwalt zugelassen zu werden, so umschrieben ist, wie es früher war: 'daß nur der Anwalt werden kann, der die Befähigung zum Richteramt hat. Darüber gab es im Bundesrat gewisse Debatten. Man wollte im Hinblick darauf, daß bei Verwaltungsgerichten gewisse Möglichkeiten, Richter zu werden, vorhanden sind, diese Vorschrift über die Befähigung zum Richteramt abmildern. 'Das ist im Grundsatz sicherlich nicht richtig. Wir müssen die einheitliche Anwaltschaft nach wie vor verteidigen. Wir müssen für die einheitliche Ausbildung der Juristen aller Sparten eintreten und dürfen sie nicht aufgliedern in Verwaltungsjuristen und Gerichtsjuristen, wie ich einmal sagen möchte. Die alte Ausbildung des Juristen, wie sie in Bayern üblich war, ist meines Erachtens die richtige gewesen, die das Examen in beiden Abteilungen: Justiz und Verwaltung, machen läßt und dem jungen Menschen die Möglichkeit gibt, sich später so zu entwickeln, wie es seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.
Wir begrüßen es, daß die Freizügigkeit eingeführt worden ist, wenn sie sich auch in bestimmten Kammern für meine Herren Berufskollegen vielleicht unangenehm auswirken wird. Es werden gewisse Dinge fallen, die bisher eine Art Wall gegen Zulassungen waren. Es wird keine Bedürfnisfrage in der Kammer meines sehr geschätzten Herrn Kollegen Weber mehr geben. Es wird die Freizügigkeit in ganz Deutschland möglich sein. Aber das sind Dinge, gegen die sich wirklich kein objektiver, fortschrittlicher Mensch wehren kann; das ist notwendig und unerläßlich. Aber das bedeutet noch keinen Neubau; das ist einer jener alten morschen Balken, die am Zusammenbrechen waren und die zum Teil zusammengebrochen sind, die man jetzt ersetzt hat.
Nun kommt die erste Frage, 'die eine gewisse Debatte hervorrufen kann: die Frage des Anwärterdienstes. Ich will mich bei meinen Darlegungen so ziemlich an die Einteilung des Entwurfs halten. Früher, vor 1933, war ganz klar, daß jeder, der das zweite Staatsexamen gemacht hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, Anwalt werden konnte. Später mußte er, ehe er Anwalt wurde, eine bestimmte Zeit Anwärterdienst machen, d. h. bei einem Anwalt arbeiten, um sich da noch das Wissen und die Fähigkeiten anzueignen, die für die selbständige Ausübung einer Praxis notwendig sind. Ich persönlich stehe auf idem Standpunkt, daß sich diese verhältnismäßig neue Institution durchaus 'bewährt hat und daß sie im Interesse der künftigen Anwälte selbst liegt. Ich stehe auf ,dem Standpunkt, daß sie erforderlich ist unter der Voraussetzung, daß diese Institution nicht irgendwie zur Ausbeutung der Juristen, die ihr Examen gemacht haben, verwandt wird, und unter der Voraussetzung, daß diese Zeit nicht zu lange dauert. Man hat im Verlauf der vergangenen Jahre diese Zeitspanne diskutiert. Ich glaube, die jetzt vorgeschlagene Zeitspanne von einem Jahr mit den vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten ist angemessen. Ich möchte aber nicht unterlassen, zu bemerken, daß ein Teil meiner Fraktionsfreunde in diesem Punkt eine etwas andere Auffassung hat und daß die Frage im Rechtsausschuß diskutiert werden muß.
Nun hat der Herr Bundesjustizminister mit Recht darauf hingewiesen, daß eine der Kernfragen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, d. h. die Frage, wer zuläßt. Über diese Frage ist in der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände jahrelang immer wieder und wieder mit Aufwand großer Energie, mit Leidenschaft und viel Geist diskutiert worden. Die Polemik des Herrn Bundesjustizministers von heute morgen gegen die alte Idee der Kammervorstände, daß sie im Interesse der Unabhängigkeit ides Anwalts von staatlichen Organen zur Wahrnehmung ihrer Rechte zuständig sein sollen, wäre aber gar nicht mehr nötig gewesen, da die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände selbst sie zu Grabe getragen hat. An Stelle des Kampfes um dieses neue Prinzip, das sich an das französische Recht anlehnt und in der französischen Zone heute noch in Kraft ist, hat sie mit dem Bundesjustizministerium — ich bin überzeugt, sehr zu dessen Zufriedenheit — ein Kompromiß abgeschlossen, über das auch im Rechtsausschuß diskutiert werden wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände hat diese ganze Frage, die so viele Sitzungen ausgefüllt hat, in einem lapidaren Satz in ihrer Denkschrift erledigt. Sie hat unter VII geschrieben:
In einem früheren Stadium hatte die Anwaltschaft gefordert, daß die Zulassung zum Anwärterdienst und zur Anwaltschaft den Rechtsanwaltskammern delegiert werden soll. Diese Forderung wird nicht mehr erhoben....
Meine Damen und Herren, nachdem die Forderung nicht mehr erhoben wird, nachdem die Anwaltschaft selbst keinen Wert mehr auf die Verfechtung dieses Rechts legt, kann man nicht erwarten, daß die Abgeordneten und das Parlament anwaltsfreundlicher sind als die Anwaltschaft selbst. Ich habe daher keine Veranlassung mehr, auf diese Dinge in diesem Kreis zurückzukommen. Die Regelung der Zulassung zur Anwaltschaft, wie sie jetzt vorgesehen ist, gibt dem Anwaltskammervorstand — das ist gar nicht zu bestreiten — einen viel größeren Einfluß, als es nach dem ersten Entwurf, der sowieso nicht diskutabel war, der Fall war. Ob die technische Regelung, daß bei einem negativen Gutachten gegen einen Bewerber das Justizministerium nicht entscheidet und es dem Bewerber überläßt, den Ehrengerichtshof — wenn er so geschaffen werden sollte, wie er vorgesehen ist — anzurufen, nun der Weisheit letzter Schluß ist, möchte ich offenlassen. Ob man nicht andere Regelungen finden kann, bei denen die Mitwirkung der Kammervorstände in einer anderen, mindestens gleichwertigen Form möglich ist, das zu prüfen wird Sache der Beratung des Rechtsausschusses sein. Ich möchte mich heute besonderer Vorschläge, besonderer Ideen, die ich in diesem Punkt habe, enthalten. Auf jeden Fall ist es im Prinzip eine Verbesserung.
Bei der Frage der Zulassung muß ich mich mit einer Einwendung beschäftigen, zu der der Bundesjustizminister Stellung genommen hat und auch hat Stellung nehmen müssen. Es handelt sich um den § 19 Ziffer 6 des Entwurfs. Man nennt diese Ziffer 6 des Entwurfs die politische Klausel. Der Bundesrat hat die Fassung des Entwurfs, die dahin geht, daß die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt 'die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden", erweitert, indem er vorschlug, zu formulieren: „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden".
Meine Damen und Herren, es ist gar kein Zweifel: wir befinden uns hier an einem außerordentlich empfindlichen und wichtigen Punkt der Rechtsanwaltsordnung. Diese politische Klausel hat — das ist nicht zu leugnen — etwas sehr Gefährliches und Bedenkliches an sich. Wenn man ihre Begründung, die 'in der gemeinschaftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände und des Deutschen Anwaltvereins gegeben worden ist, liest, möchte man eigentlich zu ihrer Bejahung kommen. Aber diese Begründung ist in mehr als einer Hinsicht außerordentlich bedenklich.
Was sagt die Denkschrift? Ich bitte, diese Stellen mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren zu dürfen. In der Denkschrift heißt es wörtlich — ich zitiere —:
Es mag der Staatsverwaltung unverwehrt bleiben, bei der Einstellung eines Beamten zu prüfen, ob das Verhalten des Bewerbers derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der jeweiligen Regierung aufgefaßt wird.
Meine Damen und Herren, „ob das Verhaften .. . derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der ... Regierung 'aufgefaßt wird", ist eine so merkwürdige Formulierung, daß ich sagen muß: ich habe für sie kein Verständnis.
Weiter heißt es — und darauf bitte ich zu
achten —:
Niemand
— ich zitiere wieder wörtlich —kann bei der heutigen politischen Labilität
voraussehen, ob die Regierungen für alle Zeiten die Garanten absoluter Verfassungstreue sein werden.
Meine Damen und Herren, wie kann ein Vertretungsorgan der Anwaltschaft von der „heutigen politischen Labilität" sprechen? Es heißt doch geradezu, die Dinge ins Labile bringen,
wenn ich nicht sagen will: bringen wollen, wenn man von der Labilität heute spricht. Sie brauchen sich doch nur die Bundesregierung anzusehen! Wir können nicht gerade behaupten, daß sie in ihrer Zusammensetzung sehr labil gewesen wäre. Der Bundeskanzler, der wohl sehr viele Anhänger in diesen Kreisen hat, ist 'immerhin doch Kanzler von dem ersten Tage an, seitdem wir einen Bundestag haben. Sie können doch nicht von „politischer Labilität" sprechen, wenn draußen in den Ländern einmal Regierungswechsel stattfinden; das gehört doch zur Demokratie. Aber von „politischer Labilität" zu sprechen, um gegen solche geplanten Vorschriften anzukämpfen, halte ich für sehr bedauerlich und für sehr gefährlich.
Weiter heißt es:
Sollten sich einmal wieder Entwicklungstendenzen zeigen, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, so muß gerade der Rechtsanwalt in 'der Lage sein, für Verfassung, Recht und Freiheit einzutreten.
Ein sehr schöner Satz, und ich freue mich, ch, daß er gebracht worden ist; aber ein Satz, der im auffallenden Gegensatz zu dem steht, was vorher ausgeführt wurde. Gerade der Anwalt, der verfassungstreu ist, d. h. der auf dem Boden der demokratischen Grundordnung steht, wie sie im Grundgesetz niedergelegt ist, gerade er wird es sein, der auch in Zeiten, die schwieriger sind, für Verfassung, Recht und Freiheit eintreten wird.
Es würde zu weit führen, mit allen diesen Ausführungen mich zu beschäftigen. Ich darf und muß aber in diesem Zusammenhang — das gehört bereits hierher, und das hängt unmittelbar zusammen — auch zu dem Eid Stellung nehmen, den der Anwalt leisten soll. In der .gleichen Denkschrift und an der gleichen Stelle wird gegen diesen Eid Stellung genommen. Wie soll der Eid nach dem Entwurf lauten? Der Eid soll lauten — ich zitiere —:
Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
Nun wenden sich die Organisationen dagegen, daß in den Eid die Formel aufgenommen ist: „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren".
Meine Damen und Herren, das durfte nicht kommen! So etwas ist in den Vereinigten Staaten von Amerika, so etwas ist bei alten Demokratien, bei denen das demokratische Gut und die demokratische Verfassung eine Selbstverständlichkeit ist, einfach unvorstellbar.
Es wird eines vergessen. Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf; aber es gibt noch mehr freie Berufe. Es gibt Ärzte, es gibt Wirtschaftsprüfer, es gibt Architekten, es gibt alles Mögliche; aber keiner der jetzt genannten freien Berufe kann von sich behaupten, daß er bis zu einem gewissen Grade ein Organ staatlicher Tätigkeit ist. Der Rechtsanwalt — das war bisher auch die Auffassung der Anwaltsordnung von 1878, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen war — ist nach diesem Entwurf ein Organ der Rechtspflege, und das ist berechtigt. Insofern ist nicht davon auszugehen, daß er nur ein freier Beruf ist, sondern davon, daß er gleichzeitig ein Organ der Rechtspflege ist. Ist er aber ein Organ der Rechtspflege, so kann der Staat von ihm verlangen, daß in die Eidesformel die Verpflichtung aufgenommen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren.
Wenn man also nur von der Begründung ausgehen wollte, die hier gegeben worden ist und die einen sehr unerfreulichen Eindruck macht, was ich rückhaltlos sagen möchte, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß die politische Klausel notwendig ist und unbedingt gefordert werden muß. Man könnte auch dann zu dem Ergebnis kommen, daß diese politische Klausel notwendig ist, wenn man sich die Auffassungen und die Erfahrungen derer vergegenwärtigt, die den Antrag im Bundesrat gestellt haben. Denn darüber wollen wir uns doch im klaren sein: es sind zur Rechtsanwaltschaft in der Vergangenheit Leute zugelassen worden, die besser nicht bei ihr wären. Wir wollen uns darüber im klaren sein, daß Leute, denen etwa ein hohes Verwaltungsgericht bestätigt hat, daß sie an den Zerstörungen des Rechts im Dritten Reich mitgewirkt haben, wieder die Robe des Anwalts tragen.
Leute, die einfach keine Rechtsanwälte sind, sondern die freudige Diener der Tyrannei waren und mithalfen, alle Freiheit und Demokratie, insbesondere alles Recht zu unterdrücken, dürften meines Erachtens die Robe eines Anwalts nicht mehr tragen.
Nun, meine Damen und Herren, diese Sorge ist verständlich. Auf der anderen Seite liegen die Dinge aber so, daß der größte Teil derer, die besser nicht mehr aufgenommen worden wären, bereits wieder drin sind, so daß auf sie diese Bestimmungen sich kaum anwenden lassen. Die jetzt kommen, werden meistens gar nicht unter diese Bestimmungen fallen. Da muß man sich überlegen: Wollen wir dann eine politische Klausel einführen, die unter Umständen wirklich die Freiheit der Advokatur gefährden könnte? Die Frage hat eine sehr gefährliche Note. Ich möchte diese Frage mit aller Verantwortung im Rechtsausschuß durchdiskutiert wissen. So manches spricht für die politische Klausel; aber es gibt dagegen auch erhebliche und schwere Bedenken. Ich möchte das abschließende Wort vor einer 'gründlichen Diskussion im Ausschuß heute nicht sprechen.
Wenn wir nun in den Bestimmungen über die Zulassung fortfahren, dann muß ich den Herren, die so begeistert von dem Neubau sprachen, eines sagen. Sie scheinen Wert darauf gelegt zu haben, daß an diesem Neubau aus historischen Gründen recht antike Überreste — anscheinend zur Verschönerung — mit übernommen werden. Es ist kein kahler Neubau aus Zement und Glas, sondern es sind auch alte Gipsstukkaturen dabei. Eine dieser Gipsstukkaturen ist z. B. die Verpflichtung des Anwalts, an dem Platz, an dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz und seine Kanzlei zu nehmen. Ich bin einverstanden, daß der Anwalt, wenn er am Gericht X zugelassen ist, am Gerichtsort X seine Kanzlei haben muß. Das ist selbstverständlich. Aber ich bin dagegen, daß man die Augen und Ohren gegenüber der modernen Entwicklung verschließt und so tut, als gäbe es kein Telefon, als gäbe es keine Autos, als gäbe es keine Überspringung von Raum und Zeit in einem Maße, wie es früher gar nicht existiert hat, als man diese Bestimmung schuf. Also wenn ein Anwalt in X zugelassen ist, in X seine Kanzlei hat, warum soll er nicht in Y wohnen? Wer will ihm da eine Vorschrift machen?
Warum braucht er da noch die besondere Erlaubnis der allerhöchsten Behörde? Wenn er meinetwegen — um meinem Kollegen Neumayer ein Bild aus unserer gemeinsamen pfälzischen Heimat zu geben, das ihm besonders nahe ist — zugelassen ist am Landgericht Ludwigshafen und am Oberlandesgericht in Neustadt, dann darf er nicht in Bad Dürkheim wohnen. Er braucht, wenn er läuft, von seiner Wohnung in Ludwigshafen zum Büro 22 Minuten, und wenn er von seinem Haus in Bad Dürkheim zum Büro fährt, auch 22 Minuten. Er muß aber dort wohnen, weil man das so aus 1878 übernommen hat. Meine Damen und Herren, das sind doch Dinge, die wirklich so veraltet und verrostet sind, daß man sie nicht mehr umherschleppen kann in einer Zeit, in die sie nicht mehr hineinpassen! Ich glaube, daß selbst der Herr Bundesjustizminister, wenn ihm diese Dinge in Erinnerung gerufen werden, damit einverstanden sein wird, daß das fällt.
Nun, Herr Bundesjustizminister, darf ich Ihnen wegen der Zulassung noch eines sagen. In diesem Punkte sind wir, bin ich wenigstens gar nicht mit Ihnen einig. Wir haben früher, man kann ohne Übertreibung ruhig sagen, Sturm gelaufen dagegen, daß Sie die Anwälte bestallen wollten. Sie wollten aber eine Bestallung haben. Dagegen haben wir Sturm gelaufen. Nun haben Sie also die Bestallung weggelassen, aber Sie haben den Stall gelassen.
— Den Stall gelassen, Frau Kollegin Weber! Sie haben nämlich genau so, wie es im ersten Entwurf stand, eingeführt eine allgemeine Zulassung und eine spezielle, d. h. eine Zulassung an einem
besonderen Gericht. Die Gründe, die dafür vorgetragen werden, überzeugen gar nicht. Ich stehe hier durchaus auf dem Standpunkt, wie ihn die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände in diesem Punkt dargelegt hat, und glaube, Herr Minister, daß Sie mit Ihren Ausführungen ebensowenig wie ihr erster Sachbearbeiter auf diesem Fachgebiet irgendwie haben überzeugen können.
Lassen Sie mich nur ganz kurz über die Frage des Syndikusanwalts reden. Es ist eine sehr umstrittene Angelegenheit, ob ein Mann, der in fester Stellung ist, freier Anwalt sein kann! Das hing bisher von der Rechtsprechung der Ehrengerichte ab. Das war bei den einzelnen Ehrengerichten auch nicht mehr ganz einheitlich. Ich gebe auch zu, die Entwicklung der modernen Zeit hat diese ursprüngliche Auffassung vielleicht etwas erschüttert. Aber wir sollten, glaube ich, auch diese Frage noch einmal grundsätzlich prüfen. Ich will mich hier aus Gründen der Zeitersparnis auf die Einzelheiten nicht einlassen.
Mit Recht ist gesagt worden, daß das zweite Kernproblem die Ehrengerichtsbarkeit sei. Dazu noch einige Worte. In meiner Fraktion ist die Auffassung vertreten worden, daß das alte traditionsgebundene und traditionsmäßige Wort „Ehrengerichtsbarkeit" vielleicht doch nicht der richtige Ausdruck sei. Es ist eine Berufsgerichtsbarkeit, und wir können uns im Rechtsausschuß darüber unterhalten, ob man das — das soll nun kein Vorschlag sein, es ist eine Idee — nicht „Rechtsanwaltsgericht" oder wie immer nennen sollte. Der Begriff „Ehrengerichtsbarkeit" ist zwar bei der Anwaltschaft sehr eingeführt. Aber wir müßten uns vielleicht doch einmal überlegen, ob wir ein besseres Wort dafür finden.
Aber nun eine grundsätzliche Bemerkung dazu. Es dreht sich um ein Berufsgericht. Das klingt natürlich an etwas Ständemäßiges an. Meine Fraktion lehnt alles Ständemäßige ab.
Aber die Situation bei der Rechtsanwaltschaft ist eine besondere. Der Rechtsanwalt steht im Kampf um das Recht seines Mandanten unter Umständen gegen den Richter und gegen ein ganzes Gericht, gegen den Staatsanwalt sowieso. Er muß sich für das Recht schlagen können ohne Rücksicht darauf, daß ihm irgendwie Schaden daraus entstehen kann, da er sonst die Interessen seines Mandanten nicht richtig wahrnimmt. Soll nun, wenn meinetwegen der Staatsanwalt oder der Richter zu dem Ergebnis kommt, daß der Anwalt seine Pflicht verletzt habe, dieser Anwalt dem Richter, Kollegen dieses Richters, zur Aburteilung wegen angeblicher Berufsvergehen unterstellt werden? Das würde bedeuten, daß er in der Wahrnehmung seiner Rechte sehr eingeschränkt werden würde. Im Interesse der freien Advokatur im besten Sinne des Wortes, im Interesse der Rechtspflege und im Interesse der Verteidigung der Rechte in der Demokratie muß die Möglichkeit geschaffen werden, solche Dinge in besonderer Weise im Hinblick auf ihren besonderen Wert zu regeln. Aus diesem Gesichtspunkt allein sind wir bereit, auf diesem Gebiet das Ehrengericht im Prinzip als Berufsgericht zu akzeptieren, ohne daß das ein Präjudiz für irgendwelche andere Dinge, andere angebliche Stände oder für andere Ansprüche sein darf.
In der Frage des Ehrengerichts bin ich nun mit dem Justizministerium gar nicht einig. Es ist vollständig ausgeschlossen, daß ich Ihre Zeit so in Anspruch nehmen darf, um auf Einzelheiten, die der Bundesjustizminister hier vorgetragen hat, einzugehen. Seit 1878 war es unbestritten, daß das Ehrengericht, das beim Kammervorstand errichtet worden ist, berechtigt war, als äußerste Strafe den Ausschluß eines Anwalts aus der Anwaltschaft auszusprechen. Ich habe bis jetzt vom Bundesjustizministerium oder von den Länderjustizministern — die in außergewöhnlichem Maße an dieser Frage interessiert sind, wie Sie an diesen „vollbesetzten" Bänken zu meiner Linken sehen —
in keinem einzigen Augenblick gehört, daß damit irgendwie Mißbrauch getrieben worden sein soll.
Nun ist ja das Merkwürdige bei allen diesen Begründungen: Man beruft sich immer auf das Grundgesetz und auf die neue staatsrechtliche Ordnung. Man beruft sich darauf, um die Dinge für meine Begriffe rückwärts zu revidieren. Man beruft sich auf ein fortschrittliches Gesetz, um zurückzugehen.
Wenn die Herren Richter — ich weiß, welche Achtung ich den Herren Oberlandesgerichtspräsidenten zolle —, wenn die Herren Oberlandesgerichtspräsidenten auf dem Standpunkt stehen, das seien keine Gerichte und nur sie allein seien Gerichte und nur sie allein seien in ihrer Gottähnlichkeit imstande, Anwälte ,abzuurteilen, dann ist das eben menschliche Schwäche und Eitelkeit. Das hat dann mit juristischen Argumenten für meine Begriffe nichts zu tun.
Ich bin bei allem persönlichen Respekt, den ich vor dem Bundesjustizminister habe, mit den Erläuterungen, die er vorgetragen hat, gar nicht einverstanden. Es ist richtig, man mußte die Anwaltsordnung von 1878 und das Ehrengericht, das nur aus Anwälten, und zwar 'aus fünf Anwälten zusammengesetzt war — und ich, der ich etwa fünf Jahre Vorsitzender eines solchen Ehrengerichts war, habe eine gewisse Erfahrung damit gemacht —, irgendwie ändern. Die Mitglieder des Anwaltskammervorstandes selbst zu Beisitzern des Ehrengerichts zu ernennen — bisher wurden sie zu Beginn der Geschäftszeit gewählt —, halte ich auch für bedenklich. Das konnte man ändern. Daß man dann aber auf drei Beisitzer zurückgeht und dann gleichzeitig die Möglichkeit nimmt, den Ausschluß aus der Anwaltschaft vorzunehmen, ist mit all diesen staatsrechtlichen, verfassungsrechtlichen Argumenten und mit Berufung auf höchstrichterliche Entscheidungen nicht zu begründen.
Meine Damen und Herren, es ist hier wie immer bei solchen Dingen: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Man will es nicht, und weil man es nicht will, sucht man nach Gründen, daß es nicht so sein darf. So sind die Dinge, und so betrachte ich sie bei der Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs. Der Ehrengerichtshof soll also jetzt aus zwei Richtern des zuständigen Oberlandesgerichts und drei Anwälten zusammengesetzt sein. Der Vorsitzende muß ein Richter sein, und zwar mindestens ein Senatspräsident. Ja, meine Damen und Herren, wer sagt denn, daß der Vorsitzende, wenn drei Anwälte Beisitzer sind, ein Richter sein muß? Die Anwälte sind doch auch nicht lauter Dummköpfe und unerfahrene Leute! Es sieht doch beinahe so
aus, als ob die Richter allein Juristen wären und die Dinge verstünden, und die Anwälte nur Juristen zweiter Klasse. Das ist doch der Geist, aus dem der Entwurf auf diesem Gebiet zumindest unwissentlich oder im Unterbewußtsein geschaffen worden ist.
Der Vorsitzende, heißt es, muß ein Richter sein, er darf kein Anwalt sein. Warum denn nicht? Man hat das damit begründet, daß es dann kein staatliches Gericht mehr wäre. Diese Begründung ist
— ich will einen parlamentarischen Ausdruck suchen — nicht beweiskräftig. Mit dieser Begründung kommt man nicht durch. Man will eben, daß der Richter den Vorsitz hat und daß er den Anwalt aburteilt und daß die Anwälte in möglichst bescheidenen Funktionen bleiben. Wir werden darüber im Rechtsausschuß zu sprechen haben. Dementsprechende Anträge von unserer Seite aus darf ich Ihnen in Aussicht stellen.
Wenn man aber weiter hinaufgeht, dann werden die Dinge überhaupt unmöglich. Wie sieht denn der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen aus? In § 180
— ich darf ihn verlesen; ich habe ja kein vorgeschriebenes Konzept — heißt es:
In Anwaltssachen entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofes in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem, vier weiteren Richtern und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern.
Also ein Senat mit fünf Richtern, denen man gnädigst zwei Anwälte hinzugibt. Diese zwei Anwälte sind — ich möchte sagen — so eine Art Schöffen. Sie werden belehrt, daß sie verpflichtet sind, verschwiegen zu sein — sehr gnädig! —; sie werden nur in der Verhandlung herangezogen, bei Entscheidungen außerhalb der Verhandlung haben sie nichts verloren. Lassen Sie doch dann die Anwälte überhaupt weg und sagen Sie: In der höchsten Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof, ein bestimmter Senat. Dann hat das wenigstens nicht dieses unwürdige Aussehen wie hier.
Ich würde ein Amt als Anwaltschöffe vor dem Bundesgerichtshof unter allen Umständen ablehnen. Das, was hier im Bundesgerichtshof eingeräumt wird, ist keine der Anwaltschaft entsprechende Stellung.
Dann kommen aber große verfassungsrechtliche Bedenken. Aus allerschwerstem Geschütz schießt man dann nach uns, die wir anderer Meinung sind. Im Grundgesetz, heißt es, ist kein oberstes Bundesgericht für Anwaltssachen vorgesehen. Man soll doch bei der Argumentation nicht zu Argumenten greifen, die mit dem Grundgesetz wirklich nichts zu tun haben. Wenn wir eine andere Lösung und die Mitwirkung in der obersten Instanz wollen, finden wir durchaus eine, die mit dem Grundgesetz übereinstimmt und die wesentlich anders aussieht als die, die Sie uns hier vorgeschlagen haben. In der Richtung schweigt sich leider die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände aus. Es scheint, daß sie sich von den Argumenten des Herrn Ministerialdirigenten Dr. Bülow hat überzeugen lassen und nun in Bescheidenheit schweigt. Ich habe weniger Lust, dazu zu schweigen. Sie haben es ja bereits gesehen. Ich werde die Argumente aufgreifen und
werde mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein. Ich glaube, daß wir in der zweiten und dritten Lesung — vielleicht zeigt sich das schon in der ersten Lesung; ich weiß nicht, was meine Kollegen nach mir sagen werden — eine Lösung finden, die der Sachlage mehr entspricht.
Eine Bestimmung, die besonders erwähnt werden muß, weil sie erfreulich ist — sie bringt aber nur das, was seit Jahren verlangt worden ist —, ist die Möglichkeit eines Berufs- und Vertretungsverbots. Es geht nicht an, daß ein Anwalt, der strafbare Handlungen begangen hat, weiterhin, ehe das Strafurteil gefällt ist, wenn hinreichender Verdacht besteht und wenn dieser auf Grund einer Verhandlung festgestellt ist, seinen Anwaltsberuf ausübt. Das Vertretungs- und Berufsverbot ist je nach der Sachlage eine praktische Notwendigkeit.
Meine Damen und Herren, in den Schlußbestimmungen sind zum Teil sehr vernünftige Gedanken enthalten, was ich trotz meiner vorsichtigen Beurteilung dieses Entwurfs der Wahrheit halber sagen muß, über die wir im einzelnen auch noch werden sprechen können. Aber gegen eine Bestimmung möchte ich auch von dieser Stelle aus, weil sie von grundsätzlicher Bedeutung ist, gleich Einspruch erheben; das ist der § 250 des Entwurfs. Er regelt folgende Frage. Nachdem das Parlament
— manche werden sagen: Gott sei Dank! — nicht aus lauter Anwälten besteht,
muß man das erklären. — Na ja, Sie sind doch froh, daß wir dabei sind, es können ja nicht lauter Beamte sein, das geht ja auch wieder nicht.
— Ich habe ja gar keinen Streit, ich habe die schönste Harmonie mit dem ganzen Hause. — Meine Damen und Herren, Sie wissen, die Rechtsanwälte haben nicht das Recht wie der freie Kaufmann, zu sagen: „Komm zu mir, ich bin der beste Anwalt!" Das geht nicht gut, wenigstens nicht direkt.
Nun hat man dieses Wettbewerbsverbot, möchte ich sagen, etwas durchbrochen durch den sogenannten Fachhinweis: Ein Anwalt behauptet, daß er besonders stark ist im Verwaltungsrecht; dann soll er schreiben: Büro von XY, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Ein anderer ist überzeugt davon: er ist ein ganz großer Mann in Steuersachen; der schreibt also unter die Rechtsanwaltsbezeichnung: Anwalt in Steuersachen. Das nimmt gar kein Ende, wenn Sie da mal nachgeben; dann gibt es Spezialisten im Arbeitsrecht, Spezialisten im Strafrecht und was weiß ich.
— Davon kann keiner leben; also die Gefahr besteht weniger.
Nun war es bisher so, daß die Kammervorstände, die ihre Leute ja kennen, in bestimmten Fällen, die Ausnahmen bleiben sollten, berechtigt waren, zu prüfen und dann zu sagen: Gut, du kannst den Zusatz machen: Fachanwalt in Steuersachen. Ich habe große, grundsätzliche Bedenken, über die wir uns unterhalten müssen. Ich bin kein Anhänger der Idee der Bezeichnung Fachanwalt.
Wer soll nun das Recht haben, wenn überhaupt, das zu erlauben? Ich stehe auf dem Standpunkt: die Anwälte kennen sich unter sich am allerbesten.
Das soll nun nach § 250 so geregelt werden, daß der Bundesminister der Justiz ermächtigt sein soll, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Arbeitsminister, was weiß ich, mit allen möglichen Ministern, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, in der gesagt werden soll, „unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zu seiner Berufsbezeichnung einen Zusatz führen darf, der darauf hinweist, daß er auf einem Sachgebiete vornehmlich tätig sei oder auf ihm über besondere Kenntnisse verfüge."
Meine Damen und Herren, das widerspricht wirklich der Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Es gibt nämlich neben der Unabhängigkeit der Richter auch eine Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Das widerspricht wirklich der freien Advokatur, daß die Bürokratie da entscheidet, ob der einzelne Anwalt berechtigt sein soll, einen solchen Fachhinweis zu geben. Lassen Sie das ruhig in den Händen der Kammervorstände, denen sowieso viel genommen wird! Auf dem Gebiet, glaube ich, kann niemand bestreiten, daß sie am besten in der Lage sind, die Dinge zu beurteilen, und wir bekommen keine Abhängigkeit von Finanzämtern bei Steueranwälten: „Der vertritt die Interessen zu energisch", „der ist nicht fähig, das zu machen." Jeder Anwalt kann beim Finanzamt auftreten. Angenommen, der bewirbt sich nun; dann heißt es: „Der ist fachlich nicht geeignet", „und der hat sachliche Argumente gebracht, die unsympathisch waren." Das, glaube ich, geht nicht. Das ist ein Punkt, der nicht akzeptiert werden kann.
Meine Damen und Herren, ich muß Sie, die Sie nicht Anwälte und Juristen sind, um Entschuldigung bitten, daß ich so lange zu den Dingen gesprochen habe. Ich darf aber der Hoffnung Ausdruck verleihen, daß nach der Arbeit im Rechtsausschuß, nach der Arbeit in der zweiten und dritten Lesung dieses Entwurfs dann vielleicht doch am Schluß gesagt werden kann, daß nicht ein altes Gebäude aufgefrischt worden ist, sondern daß man einen Neubau errichtet hat, der allen Anforderungen der Neuzeit entspricht.