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ID0207804000

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    Vokabeln: 8
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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955 4295 78. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955. Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4330 B Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schuler, Böhm (Düsseldorf), Mensing 4297 A Geschäftliche Mitteilungen 4297 B, 4299 D, 4330 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4297 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 158, 98, 160, 163, 164, 167, 168, 171 (Drucksachen 1213, 1348; 727, 1224, 1330; 1282, 1339; 1283, 1317; 1305, 1337; 1309, 1347; 1321, 1351) 4297 C Mitteilung über Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955, eines Zwischenberichts der Bundesregierung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rentabilität der deutschen Filmproduktion (Drucksache 1344) und des Berichts der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG über die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für 1950 bis 1952 (Drucksache 1345) 4297 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1352) 4297 D Beschlußfassung 4298 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 1172) 4298 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4298 A, 4301 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4299 B, 4300 A Dr. Gille (GB/BHE) 4301 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 4302 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 4303 A Absetzung der Beratung des Antrags der Abg. Mensing u. Gen. betr. Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter von der Tagesordnung (Drucksache 919) . . . . 4303 A Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192) 4303 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4303 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 4304 B Dr. Menzel (SPD) 4304 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 4304 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319) 4304 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Rechtsausschuß . 4304 C Erste Beratung des von den Abg. Stegner u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zulassung von Wirtschaftswerbung an Autobahnüberführungen (Drucksache 1188) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Drucksache 1301) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 4305 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) (Drucksache 1211) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4305 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Angleichung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (Drucksache 1261) 4305 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1298, 1182) 4305 B Beschlußfassung 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches (Drucksachen 1300, 1171) 4305 C Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter 4305 C Beschlußfassung 4305 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Druck sache 1302) 4305 D Struve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 4332 Beschlußfassung 4306 A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273; Antrag Umdruck 348) 4306 A, 4331 A Abstimmungen 4306 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Naegel, Dr. Hellwig, Brand (Remscheid) u. Gen. betr. Errichtung eines Zweigbetriebes der Volkswagenwerk-GmbH (Drucksachen 1259, 1091) 4306 C Beschlußfassung 4306 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1299) 4306 C Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß 4306 C Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) . 4306 D, 4331 B Beschlußfassung 4306 D Beschlußfassung über die Überweisung des von den Abg. Platner, Dr. Leiske u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1083 und des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1233) 4306 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4307 A Ausschußüberweisungen 4307 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) gewählten Abg. Graf von Spreti (CSU) (Drucksache 1331) 4307 C Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 4307 D Beschlußfassung 4308 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Nordrhein-Westfalen (Drucksache 1332) 4308 B Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . 4308 B Beschlußfassung 4308 D Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Hessen (Drucksache 1333) . . . 4308 D Höcker (SPD), Berichterstatter . 4308 D Beschlußfassung 4309 B Erste Beratung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 1014) 4309 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 4309 C Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . . . 4313 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 4319 B Dr. Stammberger (FDP) 4322 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 4323 B Dr. Czermak (GB/BHE) 4327 A Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 4328 D Überweisung an den Rechtsausschuß . 4349 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264) 4329 C Überweisung an den Rechtsausschuß, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und den Verkehrsausschuß 4329 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts .(Drucksache 1265) . . 4329 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Verkehrsausschuß 4329 D Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 976) 4329 D Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 4329 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111) 4330 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit, an den Ausschuß für Wirtschafts- politik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4330 A Nächste Sitzung 4330 C Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung 4330 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4330 B Anlage 2: Änderungsantrag der Abg. Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Umdruck 348) 4331 A Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) 4331 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1302) 4332 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung Die Zeile 8 von unten der Seite 4266 C ist zu lesen: öffentlichen Bereichen zufällt oder aber nicht unter die . . Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) 28. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Kalbitzer 16. Mai Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 10. Mai Dr. Bucher 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Neumann 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 8. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Dr. Becker (Hersfeld) 30. April Altmaier 27. April Dr. Blank (Oberhausen) 27. April Brockmann (Rinkerode) 27. April Caspers 27. April Frau Ackermann 27. April Höfler 27. April Dr. Köhler 27. April Dr. Kreyssig 27. April Kroll 27. April Ladebeck 27. April Dr. Löhr 27. April Dr. Lütkens 27. April Frau Meyer (Dortmund) 27. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 27. April Raestrup 27. April Richter 27. April Dr. Schöne 27. April Stauch 27. April Dr. Pohle (Düsseldorf) 27. April Dr. Deist 27. April Dr.Gleissner (München) 27. April Etzenbach 27. April Neuburger 27. April Lenz (Brühl) 27. April Dr. Mocker 27. April Griem 27. April Donhauser 27. April Mensing 27. April Geiger (München) 27. April Dr. Schild (Düsseldorf) 27. April Euler 27. April Dr. Schmid (Frankfurt) 27. April b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Schoettle vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Vogel vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Graf Henckel 31. Mai Pelster 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Arndgen 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne Eickel) 11. Mai Heide 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Friihwald 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Anlage 2 Umdruck 348 (Vgl. S. 4306 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Struve, Kriedemann, Fassbender, Elsner, Müller (Wehdel) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273): Der Bundestag wolle beschließen, 1. in der Einleitung die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen; 2. Art. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen: § 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970) erhält folgende Fassung: ... ; 3. dem Art. 2 folgenden Satz anzufügen: Rechtsverordnungen, ,die auf Grund ,dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Bonn, den 26. April 1955 Struve Bauknecht Gibbert Dr. Glasmeyer Griem Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Knobloch Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Schrader Teriete Kriedemann Dr. Baade Hähne Stümer Fassbender Hepp Elsner Müller (Wehdel) Anlage 3 Umdruck 347 (Vgl. S. 4306 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betreffend Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien (Drucksache 1203) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen, an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Körperbehindertengesetz (Drucksache 1246) an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge (federführend), an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens; 3. Antrag der Fraktion der DP betreffend Sturmflutschäden an der Nordseeküste (Drucksache 1248) an den Haushaltsausschuß; 4. Antrag der Abgeordneten Lahr, Mauk, Dannemann und Genossen betreffend Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft (Drucksache 1271) an den Ausschuß für Arbeit (federführend), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 5. Antrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Jacobs, Dr. Weber (Koblenz), Bettgenhäuser, Dr. Atzenroth und Genossen betreffend Weiterbau der Bundesautobahnstrecke Koblenz—TrierLandstuhl (Drucksache 1275) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 6. Antrag der Abgeordneten Graf von Spreti, Spies (Emmenhausen) und Genossen betreffend Deutsche Alpenstraße (Drucksache 1281) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Fürsorgekosten für hilfsbedürftige Besucher aus der Sowjetzone (Drucksache 1292) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (federführend), an den Haushaltsausschuß; 8. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Reservierung von Abteilen in den Reisezügen der Deutschen Bundesbahn für Mütter mit Kleinkindern (Drucksache 1296) an den Ausschuß für Verkehrswesen; 9. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Familientarife der Deutschen Bundesbahn (Drucksache 1297) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 31. März 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Drucksache 1302 (Vgl. S. 4306 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung .des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169) Berichterstatter: Abgeordneter Struve Der Ernährungsausschuß hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 9. März 1955 beraten und ist zu dem einstimmigen Beschluß gekommen, den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständigen Fachminister zu ermächtigen, die Empfehlungen des „Ständigen Ausschusses" über Erweiterung oder Änderung der Konvention für die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Ermächtigung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde für notwendig gehalten, um die gesetzgebenden Körperschaften nicht über Gebühr zu belasten und um eine Verzögerung bei der Durchführung der Empfehlungen zu verhindern. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Annahme des vorliegenden Ergänzungsgesetzes. Bonn, den 23. März 1955 Struve Berichterstatter
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    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir Freien Demokraten begrüßen den Versuch einer Verbesserung und einer Weiterentwicklung des Rechts des Anwaltsstandes, den der uns vorliegende Entwurf unternimmt; aber auch wir haben manche Bedenken gegen verschiedene Bestimmungen dieses Entwurfs. Das gilt zunächst einmal für. die bereits mehrfach erwähnte politische Klausel in § 19 Ziffer 6. Ich gebe dem Herrn Kollegen Wagner, der gesagt hat, daß das ein sehr wichtiger, aber auch ein sehr empfindlicher Punkt bei den kommenden Beratungen sei und daß daher die Formulierung in der Denkschrift der Anwaltschaft mehr als unglücklich erscheine, völlig recht, aber wir teilen die von verschiedenen Stellen erhobenen Bedenken gegen eine derartige politische Klausel bei der Zulassung und auch bei der Zurücknahme; denn ich muß der Meinung des Herrn Bundesjustizministers, daß das gleiche für die Zurücknahme nicht gelte, widersprechen, wenn ich die Vorschrift des § 26 Ziffer 1 des Entwurfs richtig verstehe.
    Worum geht es denn? Es geht hier nicht um den Schutz der Verfassung schlechthin. Der Schutz der Verfassung ist ganz allein Aufgabe des Parlaments, und wenn das Parlament bei dieser ureigensten Aufgabe versagt, dann nutzt auch der Anwalt nichts mehr.

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr richtig!)

    Es geht hier aber um etwas ganz anderes. Es geht hier um die tägliche Praxis, um die Tätigkeit des Anwalts, und diese tägliche Tätigkeit in der Praxis des Anwalts sieht leider so aus, daß ein nicht unerheblicher Teil seiner Berufsausübung sich gegen Übergriffe und Maßnahmen der Verwaltung richtet, um diese in ihre verfassungsmäßigen und rechtmäßigen Bahnen zu lenken. 'Die Erfüllung dieser Aufgabe des Anwalts, sich gerade für Verfassung, für Recht und für Freiheit einzusetzen, wird dadurch unmöglich gemacht, daß der Anwalt fürchten muß, aus dieser Tätigkeit heraus seine Existenzgrundlage zu verlieren. Meine Damen und Herren, was nutzt uns die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit des Richters, wenn der Anwait nicht unabhängig genug ist, diesen unabhängigen Richter auch anrufen zu können!

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Das Bedenkliche der Formulierung ergibt sich, ich möchte fast sagen, weniger aus dem § 19 Ziffer 6, sondern aus dem § 32, woraus resultiert — und das war der bezeichnende Vorschlag des Bundesrats —, daß die Frage der politischen Zuverlässigkeit nochmals zu überprüfen ist, wenn der Anwalt einen Zulassungswechsel von einem Gericht an ein anderes Gericht vornimmt. Das kann doch nur den Sinn haben, daß sich die Länder selbst nicht darüber klar sind, was im einzelnen nun als „politische Zuverlässigkeit" und als „verfassungstreu", wie es in der Begründung heißt, anzusehen ist oder nicht, und daß das, was im eigenen Land zur Zulassung führen könnte, im anderen Land vielleicht zur Verweigerung führt. Der soviel proklamierte Grundsatz der Freizügigkeit in § 5 des Entwurfs wird damit praktisch illusorisch. Daß es sich hier nicht nur um theoretische Möglichkeiten, sondern um praktische Vorkommnisse handelt, die Anlaß zu Befürchtungen geben,
    zeigt doch ein Fall, mit dem wir uns in der letzten Fragestunde vom 23. März dieses Jahres beschäftigt haben, ein Fall, in dem eine Oberpostdirektion glaubte, ein ehrengerichtliches Verfahren gegen einen Anwalt einleiten zu können, der weiter nichts getan hatte, als in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in einem Plädoyer 'eine Maßnahme der Oberpostdirektion zu kritisieren. Wir halben es erlebt, daß von dieser Stelle aus der Herr Bundespostminister dieses Verhalten gebilligt hat, obwohl er, wie er zugeben mußte, nicht einmal die Unterlagen genau kannte. Bei dieser Praxis, die man ohne weiteres durch andere Beispiele ergänzen könnte, läuft man Gefahr, daß diese Bestimmung einmal der Absicht dienen kann, mißliebige Personen von 'der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, Verteidiger in politischen Prozessen einzuschüchtern und die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben, wenn er Prozesse gegen den Staat führt. Hier schafft man ein Sonderrecht für einen Berufsstand und eine besondere Möglichkeit einer Ausschließung, die, wie kürzlich einmal eine bekannte norddeutsche Zeitung geschrieben hat, dennoch für den davon Betroffenen gar kein Hindernis darstellt, daß er Bundespräsident, daß er Bundeskanzler, daß er ,Bundesverfassungsrichter wird, ohne daß ihm diese seiner Zulassung als Anwalt entgegenstehende „Besorgnis" der zuständigen Beamten der Länderjustizverwaltung in irgendeiner Weise hinderlich sein könnte.
    Meine Damen und Herren, wir sollten uns überlegen, ob wir den Landesjustizbehörden derart weitreichende Vollmachten ausstellen wollen. Um jeglichem Vorwurf einer gefährlichen Polemik von vornherein entgegenzutreten, möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten einige Sätze eines Mannes zitieren, dessen Verfassungstreue wohl über jeden Zweifel erhaben ist: das ist Dr. Max Friedländer. Er hat geschrieben:
    Daß eine solche Vorschrift die politische Gesinnung zum Gegenstande der Vorprüfung bei der Zulassung macht, ist deutlich und unbestreitbar. Wie sie mit Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen wäre, soll hier nur gefragt werden. Der freie Anwalt kann seiner Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn er jedem Klienten freimütig seine Hilfe in einer vertretbaren Sache gewähren darf, ohne daß es auf dessen politische Gesinnung und Einstellung ankommt. Er muß unerschrocken auch gegenüber idem Staate auftreten dürfen und darf nicht zu fürchten haben, daß ihm die würdig und energisch geführte Vertretung zum Schaden gereiche.
    Friedländer schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, man könne sich hiernach das Schicksal eines Anwalts ausmalen, der nichts verbrochen hat, aber irgendwie unerwünscht oder mißliebig ist, und er stellt 'die Frage: Ist das auch noch freie Advokatur?
    Meine Damen und Herren, wir haben auch Bedenken gegen die Lösung, wie man sie bei dem bereits von Herrn Kollegen Dittrich angeschnittenen Problem der Simultanzulassung vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat geglaubt, den gordischen Knoten dadurch zerschlagen zu können, daß sie in § 37 grundsätzlich nur getrennte Zulassung vorsieht. Diese „löbliche" Absicht — „löbliche" in Gänsefüßchen — hat man aber in § 253 bereits wieder zunichte gemacht, indem man das augenblicklich im Gebiet der gesamten Bundesre-


    (Dr. Stammberger)

    publik herrschende Zulassungschaos endgültig legalisiert. Meine Damen und Herren, die Lösung dieser Frage ist nicht nur für die Anwaltschaft, sondern ist auch im Interesse der Rechtsuchenden von größter Bedeutung. Ich teile die Ansicht ides Herrn Kollegen Dittrich, 'daß die Verhältnisse, die im Jahre 1878 zu einer anderen Lösung geführt haben, heute nicht mehr gegeben sind. Die Art der Prozeßführung ist eine andere geworden. Die Entwicklung der Nachrichten- und Verkehrsmittel ist so fortgeschritten, daß derartige Bedenken, wie sie damals aufkamen, heute nicht mehr existent sein können und keine Berechtigung mehr haben.
    Wir wollen uns darüber klar sein, daß der Rechtsuchende gerade bei den wichtigen Prozessen, die in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt werden, ein ganz begreifliches Interesse daran hat, daß der Anwalt seiner Wahl oder der Anwalt seines Vertrauens ihn auch in der Berufungsinstanz vertritt. Der erstinstanzliche Anwalt kennt die Materie dieses Prozesses, den er von Anfang an, von der Klageerhebung an miterlebt hat, sehr viel besser und kann sie besser beurteilen als nach dem, was sich aus der Aktenlage ergibt, auf die der Berufungsanwalt zu seiner Information angewiesen
    ist. Dabei stellt 'der jetzige Entwurf noch einen Rückschritt gegenüber der Rechtsanwaltsordnung von 1878 dar, weil im § 64 ,des Entwurfs sogar eine Beschränkung der Untervollmacht vor den Obergerichten vorgesehen ist und nur noch eine Beistandschaft zulässig ist, was sich in der Praxis als überaus hinderlich herausstellen wird. Wir Freien Demokraten sind daher für eine generelle Simultanzulassung.
    Ein letztes Problem, auf das ich noch kurz eingehen möchte, ist das ebenfalls bereits verschiedentlich erwähnte Problem der Ehrengerichtsbarkeit. Hier entsteht die Frage, ob der erste Rechtszug ausschließlich beim Ehrengericht liegen soll, auch dann, wenn der Ausschluß aus der Anwaltschaft die Folge sein kann, und ob Präsident des Ehrengerichtshofs nur ein Richter oder auch ein diesem Gericht angehörender Rechtsanwalt sein kann, ferner, wie der Senat beim Bundesgerichtshof besetzt sein soll. Wir verleugnen nicht die verfassungsmäßigen Schwierigkeiten, die bei der Lösung dieser Frage auftauchen, aber wir haben die Hoffnung, daß der Rechtsauschuß ohne Verletzung der Verfassung zu einer Lösung kommen wird, die der anwaltschaftlichen Forderung auf Selbstverwaltung auch auf diesem Gebiet entgegenkommt.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Weber.

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    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 1. Oktober vergangenen Jahres hat die Juristenschaft Deutschlands des 75jährigen Bestehens der Reichsjustizgesetze gedacht. Das Bundesjustizministerium hat aus diesem Anlaß drüben im Bundesratssaal eine Feierstunde abgehalten, in der die Bedeutung der Reichsjustizgesetze für unseren Rechtsstaat von hervorragenden Sachkennern behandelt und dargelegt wurde. Bei dieser Feierstunde wurde auch das Bedauern darüber ausgesprochen, daß auf einem Gebiet, das für die Rechtspflege von großer Bedeutung sei, eine Reform, die Überholung der alten Gesetze noch nicht durchgeführt sei: auf dem Gebiet des Anwaltsrechts.
    Es ist schon mehrfach, auch vom Herrn Bundesjustizminister selbst, hervorgehoben worden, daß der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung im 1. Bundestag nicht gerade eine freundliche Aufnahme gefunden hat. Wer die Darlegungen des Herrn Kollegen Wagner soeben gehört hat, konnte den Eindruck gewinnen, daß auch der zweite Entwurf — wenn auch einige Fortschritte, die er enthält, anerkannt worden sind — keine besonders freundliche Aufnahme gefunden hat, daß vielmehr einige, und zwar nicht ganz unwichtige Vorschriften einer erheblichen Kritik ausgesetzt sind.
    Nun muß ich doch in diesem Zusammenhang eins betonen: Bevor dieser zweite Entwurf vorgelegt wurde, hat der Herr Bundesjustizminister Wert darauf gelegt - ich glaube, das sollten wir anerkennen —, daß die beteiligten Fachkreise, insbesondere die Anwälte und die Landesjustizverwaltungen, zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs gehört wurden. Es haben Zusammenkünfte mit den Präsidenten sämtlicher Anwaltskammern des Bundesgebiets und Besprechungen mit ihnen im Bundesjustizministerium stattgefunden. Man hat sich dann entschlossen, eine gemeinsame Kommission, bestehend aus Vertretern des Ministeriums, Vertretern der Anwaltschaft und Vertretern der Länderjustizministerien, einzusetzen. Ich bin Mitglied dieser Kommission gewesen und darf sagen, daß wir dort sehr einträchtig und gut zusammengearbeitet haben. Ich glaube, diese Anerkennung muß man dem Bundesjustizministerium und den Sachbearbeitern des Bundesjustizministeriums aussprechen.

    (Beifall.)

    Man darf weiter sagen, daß der Entwurf — wenn man einmal von einzelnen Beanstandungen absieht, auf die ich noch zu sprechen komme — schon in seiner äußeren Form geradezu das Muster eines Gesetzentwurfs darstellt. Er ist eine außerordentlich sorgfältige Arbeit, sowohl hinsichtlich der Formulierung der Gesetzesbestimmungen selbst wie auch insbesondere hinsichtlich der ganz ausgezeichneten, sehr umfassenden Begründung, die für die Praktikabilität, für die Durchführung dieses Gesetzes von großer Bedeutung ist. Ichglaube, es ist unser Anliegen, auch dafür den Sachbearbeitern des Justizministeriums unseren Dank und unsere Anerkennung auszusprechen.
    Das darf uns allerdings nicht hindern, völlig unbeeinflußt aus der Sache heraus zu den einzelnen Bestimmungen Stellung zu nehmen, wie das von meinen Vorrednern bereits geschehen ist. Da schon sehr vieles von dem, was auch ich dazu zu sagen hätte, behandelt worden ist und die erste Lesung nur dazu dienen soll, die Grundprobleme anzusprechen und zu klären, werden Sie Verständnis dafür haben, daß ich meine Darlegungen erheblich abkürze.
    Auch ich bedaure, daß der Entwurf so lang geworden ist. Aber der Herr Justizminister hat bereits hervorgehoben, daß eine Reihe von Problemen neu angesprochen, neu behandelt worden sind, die die alte Anwaltsordnung nicht hatte. Der Anwärterdienst, das sehr wichtige Berufsverbot und ähnliche Bestimmungen sind Neuerungen, die in Paragraphen gefaßt werden müssen. Ich erkenne gern an, daß in ganz wesentlichen Punkten die Bedenken beseitigt worden sind, die ich im Jahre 1952 in der ersten Lesung auch namens meiner Fraktion gegen den damaligen Entwurf der


    (Dr. Weber [Koblenz])

    Bundesrechtsanwaltsordnung vorbringen mußte. Ich mußte damals feststellen, daß der Entwurf keinen wirklichen Fortschritt, keinen Geist, einen Neubau zu schaffen, erkennen lasse, sondern daß — man behauptete damals wie heute: durch Bestimmungen des Grundgesetzes gezwungen — der Anwaltschaft in einer Reihe von wesentlichen Punkten Rechte genommen oder beschnitten werden sollten, von denen sie - das wird allgemein anerkannt — einen guten und angemessenen Gebrauch gemacht hat, insbesondere in der Gestaltung der Ehrengerichtsbarkeit, Rechte, die sie ein halbes Jahrhundert und noch länger, insgesamt 75 Jahre, hatte.
    Ich stimme dem Herrn Kollegen Wagner grundsätzlich zu: man sollte nicht immer mit solcher Ängstlichkeit auf das Grundgesetz starren und meinen, daß die Väter des Grundgesetzes etwa die Absicht gehabt hätten, Bewährtes zu beseitigen. Man darf darauf hinweisen — und ein hervorragender Sachkenner auf diesem Gebiet wie der von Herrn Kollegen Stammberger bereits zitierte Dr. Friedländer tut das für das Gebiet des Anwaltsrechts auch -: es sieht beinahe so aus, als ob man vor 1949 nicht in einem Rechtsstaat gelebt hätte, als ob früher kein Rechtsstaat bestanden hätte.

    (Zustimmung in der Mitte und bei der SPD.)

    Die Ehrengerichtsbarkeit mündete doch nach der deutschen Rechtsanwaltsordnung stets beim höchsten Gericht, dem dem Reichsgericht angegliederten Ehrengerichtshof. Man wird sagen können, daß insofern auch damals rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus Rechnung getragen war.
    Vom Herrn Kollegen Wagner ist bedauert worden, daß die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände den Kampf um die Zulassung durch den Anwaltskammervorstand aufgegeben habe; er hat gemeint, es lohne sich infolgedessen nicht mehr, sich für dieses Ziel einzusetzen. Ich habe vor zweieinhalb Jahren den Standpunkt vertreten: es geht der Anwaltschaft hier nicht um das Prestige; wenn die Länderjustizverwaltungen glauben, sich eine Zacke aus der Krone zu brechen, falls sie auf das Recht der Zulassung verzichten, gut. Ich sehe darin nichts Entscheidendes, wenn — das ist wesentlich — das entscheidende Mitspracherecht der Anwaltschaft und ihrer Organisationen, der Anwaltskammervorstände, bei der Zulassung gewahrt ist.
    Dieses Ziel ist im Entwurf in einer durchaus glücklichen Weise verwirklicht. Das ist ja auch von anderen Kollegen bereits anerkannt worden. Ich glaube, daß man, fast möchte ich sagen, den Stein der Weisen mit dieser Lösung gefunden hat, die den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, wie sie heute nun einmal gegeben sind, entspricht und dem Kammervorstand ein selbständiges Anfechtungsrecht gibt. Wenn der Kammervorstand so wesentlich im Zulassungsverfahren beteiligt ist, dann glaube ich nicht, daß man unbedingt auch noch die Zulassung durch den Kammervorstand selbst zu fordern braucht. Es fällt mir nicht leicht — auch in meinem Bezirk, in dem ich jetzt rund acht Jahre tätig bin, war bisher das Recht der Zulassung dem Kammervorstand gegeben —, auf dieses Recht zu verzichten, und wir werden, das steht uns frei, im Ausschuß diesen Gedanken erneut ventilieren müssen; also dafür bin ich schon. Wir müssen sehen, daß wir die für Anwaltschaft und
    Rechtspflege beste Lösung herbeiführen. Es steht also durchaus nichts im Wege, auch diese andere Lösung, die früher im Vordergrund stand, zu debattieren und ihre Vorzüge ins Feld zu führen. Das wird unsere Sache sein.
    Einen weiteren, einen entscheidenden Fortschritt des jetzigen Entwurfs sehe ich darin, daß man der von uns aufgestellten Forderung entsprochen hat, daß die Anklagen im ehrengerichtlichen Verfahren einheitlich beim Ehrengericht erfolgen, wenn dies auch gerade in den schwersten Fällen nur eine reine formelle Bedeutung hat, weil dieses Ehrengericht die Sache dann an den Ehrengerichtshof verweisen muß. Aber immerhin ist das Ehrengericht nicht von vornherein zu einem Bagatellgericht degradiert, und vor allen Dingen ist dadurch vermieden worden, daß etwa auch weniger bedeutende Sachen durch Erhebung der Anklage beim Ehrengerichtshof der Zuständigkeit des Ehrengerichts entzogen werden können, wie das nach dem früheren Entwurf möglich war. Gerade darin bestand ein Hauptbedenken.
    Nun möchte ich eine — allerdings nebensächliche — Bestimmung hervorheben, deren Einführung einen wirklichen Fortschritt bedeutet. Die Praxis erlischt jetzt nicht mehr ohne weiteres mit dem Tode des Anwalts, sondern in § 67 ist vorgesehen, daß ein Abwickler bestellt werden kann. Dieser Gedanke ist zu begrüßen und trägt einer Entwicklung Rechnung, die sich in der Praxis angebahnt hat.
    Ich bejahe mit dem Herrn Kollegen Wagner und den Vorrednern die Notwendigkeit des Anwärterdienstes. Der Anwärterdienst dauert nur ein Jahr. Wir haben ihn in der früher französisch besetzten Zone bisher nicht gehabt und bedauern das. Die Erfahrungen beim Ehrengericht haben gezeigt, daß der Anwärterdienst notwendig ist, um denjenigen, der Anwalt werden will, in die Sitten, Gebräuche und Anschauungen des Standes einzuführen, ihn mit dem Standesrecht bekanntzumachen. Das ist in der allgemeinen Ausbildung nicht in ausreichendem Maße möglich. Die Dauer der Anwärterzeit ist auf nur ein Jahr vorgesehen, und es sind auch Abkürzungen möglich, so daß nach meiner Meinung ein Mißbrauch — Herr Kollege Wagner glaubte diese Befürchtung einiger seiner Freunde herausstellen zu müssen — nicht zu befürchten ist. Meines Erachtens ist nur noch eine Frage ungelöst, was nun wird, wenn festgestellt wird, daß der Bewerber den Anforderungen des Anwärter-dienstes nicht genügt hat. Ist in diesem Fall darin eine Zulassung zur Anwaltschaft schlechthin ausgeschlossen? Ist das dann ein weiterer Versagungsgrund? Diese Frage ist, soweit ich sehe, noch nicht behandelt; darauf möchte ich hinweisen.
    Die Zulassung soll nach dem Entwurf von der Landesjustizverwaltung ausgesprochen werden. Ich habe bereits meinen Standpunkt dazu dargelegt. Es wäre durchaus möglich, ohne daß eine Lösung der Anwaltschaft von der Justiz einträte — das haben doch die Erfahrungen von acht Jahren gezeigt —, die Zulassung in der Hand der Anwaltskammervorstände zu lassen. Es ist nicht zu befürchten, daß sich dann — ich wäre der letzte, der eine derartige Entwicklung anstreben wollte — die Anwaltschaft vom Gericht, von der übrigen Justiz löst und eine vollständige Selbstverwaltung für sich beansprucht. Auch in dem Falle, daß man das Recht der Zulassung dem Anwaltskammervorstand gäbe, würde nach meiner Meinung


    (Dr. Weber [Koblenz])

    eine entscheidende Mitwirkung der staatlichen Behörden vorzusehen sein. Ich halte die Lösung, die jetzt im Entwurf gefunden ist, zwar vom anwaltlichen Standpunkt aus nicht für unbedingt begrüßenswert, aber immerhin für tragbar.
    Die Versagungsgründe sind von einzelnen Kollegen bereits eingehend behandelt worden; insbesondere ist zu der sogenannten politischen Klausel Stellung genommen worden. Herr Kollege Stammberger hat, ich darf nochmals darauf hinweisen, das immerhin gewichtige Wort eines Max Friedländer in die Waagschale geworfen; er hat die Befürchtungen wiedergegeben, die Max Friedländer für den Fall geäußert hat, daß es bei der Klausel des § 19 Ziffer 6 bliebe. Ich habe ähnliche Befürchtungen, wie sie von Herrn Kollegen Wagner, den Herren Dittrich und Stammberger dargelegt worden sind. Aber ich glaube, Herr Kollege Wagner, man sollte nicht einzelne Sätze aus einem Ganzen heraus zitieren. Sie haben den wichtigsten Satz, der in dieser Eingabe, in der gemeinsamen Denkschrift steht, dankenswerterweise auch zitiert Es heißt dort:
    Sollten sich einmal wieder Entwicklungstendenzen zeigen, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, so muß gerade der Rechtsanwalt in der Lage sein, für Verfassung, Freiheit und Recht einzutreten.
    Ich wiederhole: für Verfassung einzutreten. Es ist nicht etwa Sinn dieser Darlegung, man halbe zulassen wollen, daß Anwälte, die verfassungsfeindlich eingestellt sind, unbedingt Zutritt zur Anwaltschaft haben müssen.
    Das ergibt sich ganz eindeutig aus einer auch von den Kammervorständen gebilligten Bestimmung, die in der Diskussion noch nicht erwähnt warden ist. Ich verweise auf § 19 Ziffer 1, wo bestimmt ist, daß die Zulassung zu versagen ist, ,wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat". Da ist bereits eine objektive Feststellung durch das höchste Gericht über die Einstellung zur Verfassung getroffen. Das Grundgesetz hat selbst vorgesehen, daß, wenn jemand von den Grundrechten in einer mißbräuchlichen Weise, nämlich um die freie demokratische Grundordnung zu untergraben, Gebrauch macht, er dieser Rechte entkleidet werden kann. Aber mir scheint auch diese Bestimmung des Entwurfs noch etwas zu weit zu gehen. Wir müssen einmal das Grundgesetz selbst und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht zu Rate ziehen. Im Grundgesetz heißt es, daß das Ausmaß dieser Maßnahmen durch ein Gesetz bestimmt wird. Das Gesetz über das Bundesverfasungsgericht hat in seinem § 39 dieses Ausmaß bestimmt. Es heißt dort:
    Es
    — das Bundesverfassungsgericht —
    kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ,ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art unid Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.
    Und der Abs. 2 lautet:
    Das Bundesverfassungsgericht kann dem :Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der
    Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit
    und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
    Also, es kann es auf die Dauer, muß es aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist sehr frei gestellt. Es sollte nach meiner Meinung bei dieser Bestimmung irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, daß man nicht beabsichtigt, daß jemand auf die Dauer von der Anwaltschaft ausgeschlossen wird, wenn ihm nur auf Zeit ein Grundrecht aberkannt ist. Die Bestimmung müßte also wohl so gefaßt werden: „solange der Bewerber ... ein Grundrecht verwirkt hat". Dann käme nach meiner Meinung das richtig zum Ausdruck, was hier gemeint ist.
    Ich kann — und diese Auffassung wird von vielen meiner Freunde geteilt — die Befürchtung nicht unterdrücken, daß mit der Bestimmung des § 19 Ziffer 6 an eine der Grundsäulen der Anwaltschaft, die freie Advokatur, gerührt wird; die Gefahr besteht, daß mit dieser Bestimmung Mißbrauch getrieben wird. Es hat mich schon sehr beruhigt, daß der Herr Bundesjustizminister ausdrücklich hervorgehoben hat, diese Bestimmung gelte ja nur für die Zulassung und nicht für die Zurücknahme der Zulassung. Herr Kollege Stammberger hat in dieser Hinsicht schon gewisse Bedenken unter Hinweis auf § 32 geäußert,

    (Zuruf rechts: § 26!)

    der allerdings nur das Problem der Zulassung zu einem Gericht und nicht das der allgemeinen Zulassung als Anwalt behandelt. Wir werden diese Problematik im Ausschuß sehr eingehend prüfen müssen.
    Auch die Frage, Herr Kollege Wagner, werden wir prüfen müssen, ob man vom Anwalt mehr verlangen soll als vom Staatsbürger schlechthin, indem man ihm einen Eid auferlegt, der die Treue zur Verfassung besonders beinhaltet, während vom Staatsbürger schlechthin ein solches Bekenntnis nicht gefordert wird.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen] : Er ist Organ der Rechtspflege!)

    — Organ der Rechtspflege, aber nicht losgelöst von der Rechtspflege, in freier Weise in die Rechtspflege eingebaut. Ob dieser Einbau so weitgehend ist, daß wir deshalb den Eid fordern sollten, das werden wir im Ausschuß prüfen müssen. Ich meine, gerade das Eidesproblem ist in den letzten Jahren sehr stark erörtert worden. Der Umstand, daß Eide auf Verfassungssysteme und auf Persönlichkeiten geleistet wurden, hat ja weitgehend zu einer Entwertung des Eides geführt. Wir sollten darin sehr vorsichtig, sehr vorsichtig sein. Mehr will ich auch nicht sagen, Herr Kollege Wagner.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Bei Eiden auf Persönlichkeiten!)

    — Jawohl! Na ja, das ganze Problem ist bei dieser Gelegenheit sehr in die Diskussion gekommen. Wir sollten nichts tun, um nun den Eid weiter zu entwerten, wobei ich meiner persönlichen Meinung dahin Ausdruck gebe, daß es gar nicht diskutiert werden sollte, daß der Anwalt, der seine Zulassung im Bundesgebiet verlangt, selbstverständlich auf dem Boden der Verfassung stehen muß und die Verfassung als solche verteidigen soll.
    Ich begrüße es, daß in § 27 Ziffer 1 in der Fassung des Bundesrats eine Bestimmung aufgenommen worden ist, die wir im Anwaltsrecht bisher außerordentlich stark vermißt haben, daß ein Anwalt


    (Dr. Weber [Koblenz])

    auch dann aus der Anwaltschaft ausgeschlossen bzw. seine Zulassung zurückgenommen werden kann, „wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind". Das ist eine Bestimmung, die wir bisher schmerzlich vermißt haben und die sich meines Erachtens sehr segensreich auswirken kann, weil man damit die Leute, die nicht mehr würdig sind, Anwalt zu sein, aus der Anwaltschaft herausbringen kann.
    Zur Frage der Ehrengerichtsbarkeit. Herr Bundesjustizminister, Sie verwiesen auf den Beschluß der Oberlandesgerichtspräsidenten und meinten, daß man den dargelegten Meinungen besonderes Gewicht beilegen müsse. Ich möchte meinen, daß die Stellungnahme der Präsidenten der Anwaltskammern, die in diesem Punkt völlig einig sind, das gleiche Gewicht und die gleiche Würdigung in Anspruch nehmen kann wie die Stellungnahme der Oberlandesgerichtspräsidenten, bei aller Anerkennung der Bedeutung und Erfahrung und des Hochstandes des Wissens und der Wissenschaft bei diesen Herren. Aber ich glaube, das können die anderen auch für sich in Anspruch nehmen.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr gut!)

    Ich bin nicht davon überzeugt worden, daß es nicht möglich sein sollte, diese Zweispurigkeit des Ehrengerichtsverfahrens zu beseitigen. Das würde auch einem Ziel dienen, das mir besonders erstrebenswert erscheint, nämlich den Entwurf erheblich zu verkürzen. Ich glaube, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober vorigen Jahres weist da den Weg. Ich persönlich habe in dieser Hinsicht immer Zweifel geäußert und habe gesagt: wenn doch drei oder fünf Leute da sitzen, die zum Richteramt befähigt sind, weshalb soll das kein Gericht sein, wenn der Staat ihnen im Gesetz eine richterliche Tätigkeit zuweist, wie es hier geschieht? Das war stets mein Standpunkt.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr gut!)

    Wenn Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht als entscheidendes Kriterium fordern sollten, daß der Richter unabhängig sein muß, dann wird man doch dieses Merkmal dem Anwalt gewiß nicht bestreiten wollen. Das ist doch gerade der besondere Stolz der Anwaltschaft, daß sie ihre Unabhängigkeit sowohl dem Staat wie dem Mandanten wie auch seiner Standesorganisation gegenüber stets heraushebt und betont. Weshalb der Anwalt, der unabhängig ist, dann nicht auch als unabhängiger Richter tätig sein könnte, ist mir ein Rätsel.
    Letztlich könnte doch auch ein Weg gegangen werden, wie ihn das Bundesverfassungsgericht als unbedenklich bezeichnet. Es ist doch möglich, daß die Ehrenrichter durch die Landesjustizverwaltung auf Vorschlag der Anwaltskammer ernannt werden. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß auch anderswo für die Bestellung von Richtern Wahlausschüsse tätig sind. Ein solches Verfahren wird man nach meiner Meinung leicht regeln können. Dann ergäbe sich möglicherweise eine ganz erhebliche Vereinfachung des Entwurfs, an der mir auch außerordentlich viel gelegen ist. Vor allen Dingen könnte der Rechtszug klarer und einfacher gestaltet werden. Ich meine, daß man mit dem Rechtszug, wie er früher zur Zeit der Rechtsanwaltsordnung von 1878 bestanden hat, beste Erfahrungen gemacht hat. Gerade bei Anwaltssachen, bei denen ,Pflichtwidrigkeiten zu beurteilen sind, will es mir nicht recht geeignet erscheinen, daß die letzte Instanz lediglich als Revisionsinstanz
    ausgebildet werden soll. Das war auch früher bei dem Ehrengerichtshof, der beim Reichsgericht bestand, nicht der Fall.
    Wir werden uns also auch mit dieser Frage, die Herr Kollege Wagner sehr eingehend angesprochen hat, beschäftigen müssen. Wenn wir unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen sollten, müßten wir uns auch einmal das Grundgesetz ansehen. Es sollte dann nicht allzu schwierig sein, wenn der Grundgesetzgeber etwas Wichtiges übersehen hätte, das mit Zustimmung des ganzen Hauses in Ordnung zu bringen. Überhaupt bin ich der Meinung, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung vom Standpunkt der verschiedenen Parteien aus gar keine verschiedene Würdigung erfahren kann. Es handelt sich hier genau wie bei der Zivilprozeßordnung um Dinge, die an sich nicht von Parteiansichten aus gelöst werden können und gelöst werden dürfen, sondern bei denen nur der Gesichtspunkt obenanzustehen hat: Wie schaffen wir das beste Recht? Wenn wir von diesem Gedanken beseelt sind, werden wir nach meiner Meinung im Ausschuß auch gute Arbeit leisten.
    Noch einige kleine am Rande liegende Probleme. Hinsichtlich des Fachhinweises, Herr Kollege Wagner, teile ich Ihre Bedenken voll und ganz. Die Anwaltschaft kann sich das Recht nicht nehmen lassen, selber darüber zu bestimmen, wie jemand seine besondere Kenntnis kundtut. Sie haben mit Recht darauf hingewiesen, daß dem Anwalt Werbung untersagt ist. Wenn er den Hinweis auf besondere Sachkunde auf einem Rechtsgebiet geben will, dann weiß darüber der :Kammervorstand am besten Bescheid; er kann diese Dinge beurteilen. Völlig unmöglich ist die Lösung des § 250, der der Regierung sozusagen eine Blankovollmacht ausstellt. Das ist unannehmbar. Nach meiner Meinung soll über die Berechtigung zur Führung des Fachhinweises nur der Vorstand der Anwaltskammer entscheiden dürfen.
    Zur Simultanzulassung der Land- und Amtsgerichtsanwälte zum Oberlandesgericht ist hier auch schon von verschiedenen Rednern ein Standpunkt dargelegt worden, aus dem sich zumindest ergab, daß die Auffassungen der Anwaltschaft selber in dieser Hinsicht nicht einheitlich sind. Wenn die Meinungen darüber, welche Regelung sachlich — und das sollte nach meiner Meinung ausschlaggebend sein — die beste ist, geteilt sind und darüber auch innerhalb der Anwaltschaft eine Einigung nicht erzielt werden konnte, so wird sich der Ausschuß dieser Arbeit unterziehen müssen.
    Das Problem des Syndikus-Anwalts ist im Entwurf meines Erachtens in einer zu engen Weise geregelt. Daß man den Syndikus-Anwalt, wie es der § 58 vorsieht, vor keinem Gericht und Schiedsgericht tätig werden lassen will, geht mir doch zu weit. Dia frage ich mich: Weshalb ist er dann noch Anwalt? Den bloßen „Titularanwalt" wollen wir doch nicht. Ich glaube, wir werden hier schon — das hat auch Herr Kollege Wagner von seinem Standpunkt aus angedeutet — zu einer gewissen Lockerung kommen müssen und das gesamte Problem noch einmal sehr unter die Lupe nehmen müssen.
    Ziel aller unserer Arbeit muß nach meiner Meinung sein: Sicherung und Stärkung eines freien und unabhängigen Anwaltsstandes, damit Sicherung und Stärkung des Rechtsstaates und einer unabhängigen Rechtspflege.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)