Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer einmal die alten Reichstagsprotokolle vom Jahre 1878 durchliest, wirdfeststellen, daß von den .Stenographen sehr häufig die Bemerkung gemacht werden mußte, daß das Haus nur schwach besetzt war.
Es hat sich in ,dieser Hinsicht seit 1878 nur wenig geändert. Aber eines ist gleich geblieben: das istetwa die Solidarität zwischen den Rechtsanwälten von der rechten bis zur linken Seite. Wenngleich man draußen im Lande sagt, daß der Anwalt ausgezeichnet die Interessen seiner Mandanten zu vertreten weiß, daß er aber seine eigenen Interessen nur allzu schlecht vertritt, so
zeugt die heutige Debatte eigentlich davon, daß
die Anwälte dieses Hohen Hauses die Interessen
ihres Standes in genügendem Umfange vertreten.
Meine Damen und Herren, es ist schon etwas auffällig, daß der Umfang der Rechtsanwaltsordnungen seit dem Jahre 1878 stetig zugenommen hat. Während die Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 nur 116 Bestimmungen enthielt, stieg die des Jahres 1936 auf 118 an; die der süddeutschen Länder aus dem Jahre 1946 umfaßte 115 Bestimmungen. Die gegenwärtige Bundesrechtsanwaltsordnung enthält 264 Normen. Der Herr Bundesjustizminister hat dies damit begründet, daß verschiedene Materien in diese Bundesrechtsanwaltsordnung neu eingebaut werden mußten. Das mag richtig sein. Trotzdem gebe ich zu bedenken, daß doch eine gewisse regulierende Tendenz der Staatsgewalt spürbar ist, daß der Staat gern alles und jedes regeln möchte und daß deshalb die Normen auf eine höhere Zahl angestiegen sind. Die Anwaltschaft macht diesem Regierungsentwurf den Vorwurf, daß die althergebrachten Befugnisse der Rechtsanwaltskammern zu sehr zurückgedrängt würden und daß dieser Entwurf auf eine Stärkung der Staatsgewalt abziele. Wir werden wohl im Rechtsausschuß untersuchen müssen, inwieweit diese Behauptungen 'der vereinigten Anwaltskammern ihre Berechtigung haben.
Lassen Sie mich ganz kurz, nachdem mein Vorredner der Reihenfolge der Bestimmungen des Entwurfs gemäß die einzelnen Kriterien bereits herausgezogen hat, auf verschiedene Gesichtspunkte eingehen. Da ist zunächst einmal die Frage der Zulassung von wesentlicher Bedeutung. Daß dazu die Befähigung zum Richteramt gehört, bedarf keiner besonderen Ausführung. Ich schließe mich den Ansichten meines Vorredners an, der zum Ausdruck gebracht hat, daß wir die höheren Verwaltungsbeamten oder diejenigen, die diese Laufbahn beschritten haben, nicht in die Anwaltschaft mit hineinziehen sollten, schon deshalb nicht, weil sie im wesentlichen nicht so ausgebildet sind, wie das für den Beruf 'des Anwalts erforderlich ist.
Daß das Land, aus dem ich komme, Bayern, in der Ausbildung eine besondere Stellung einnimmt, ist ebenfalls bereits gewürdigt worden. Wir kennen das Nebeneinander von Verwaltungsjuristen und zum Richterberuf Ausgebildeten nicht. Bei uns ist im Interesse unseres Nachwuchses und dessen Chancen im Berufsleben eine einheitliche Ausbildung für beide Berufszweige vorhanden.
— Das mag zu Ihrer Studienzeit so gewesen sein, Herr Dresbach. Heute scheint dieser Unterschied nicht mehr zu bestehen.
— Ich kenne ihn.
Es ist bereits die Frage der politischen Klausel des § 19 des Regierungsentwurfs angesprochen worden. Der Bundesrat möchte diese Klausel wie folgt gefaßt haben: Die Bestallung ist zu versagen, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß
die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden". Eine politische Klausel in dieser Form halten meine politischen Freunde und ich für äußerst gefährlich. Wir sind der Ansicht - ich will mich darüber nicht näher verbreiten —, daß man die Fassung des Regierungsentwurfs wiederherstellen sollte, die besagt, daß ein Versagungsgrund erst dann gegeben ist, wenn die Besorgnis begründet ist, daß der Bewerber als Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Politische Klauseln haben immer etwas Gefährliches, und dort, wo Ermessensfragen zu entscheiden sind, haben nicht immer alle Stellen eine glückliche Hand bewiesen. Wir halten diese politische Klausel mit dem Grundsatz der freien Advokatur für unvereinbar.
Erfreulich an dem Regierungsentwurf ist, daß er am Grundsatz der freien Advokatur nicht nur festhält, sondern daß da und dort auch Verstärkungen dieses Grundsatzes zu verspüren sind. Der Entwurf folgt der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, indem er den Zugang zur Rechtsanwaltschaft jedem Befähigten freigibt, demjenigen, der die Fähigkeit zum Richteramt hat.
Es ist zu begrüßen, daß eine Überprüfung der Bedürfnisfrage in diesen Entwurf nicht eingebaut worden ist. Eine solche Überprüfung würde sich auch allzu schlecht mit dem Grundsatz der freien Advokatur vertragen.
Daß unserem Nachwuchs unsere ganz besondere Sorge gilt, ist eine Selbstverständlichkeit. Man wird aber prüfen müssen, ob nicht der juristische Nachwuchs darauf aufmerksam gemacht werden muß, daß nicht alle diejenigen, die im Staatsdienst nicht ankommen können, eine Chance in der freien Advokatur haben. Man wird unseren Nachwuchs auch eindringlich davor warnen müssen, sich ohne Berufung und ohne die notwendigen Voraussetzungen der Anwaltschaft zu verschreiben, weil man in diesem Beruf allzu leicht Schiffbruch erleiden kann.
Hinsichtlich der Anwärterzeit stehen wir auf dem Standpunkt, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was verantwortet werden kann. Es gab schon einmal andere Zeiten, die nationalsozialistische Zeit. Auf Grund der Reichs-Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1936 war eine Wartezeit vorgesehen, so daß ein Anwärter vier Jahre warten mußte, bis er sich als Anwalt niederlassen konnte. Ich habe bereits betont, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was wir verantworten können. Wir begrüßen die Bestimmung des Gesetzentwurfs, die davon spricht, daß die einjährige Anwärterzeit auch abgekürzt oder gar ganz erlassen werden kann.
Wir müssen dem Herrn Bundesjustizminister dankbar sein, daß er die Altersversorgung mit einem besonderen Wort erwähnt hat. Ich glaube, daß sich das Haus und darüber hinaus draußen die Bevölkerung keinen Begriff davon machen können, welche Not gerade in der Anwaltschaft auch der älteren Kreise vorhanden ist. Es ist bekannt, daß die Währungsschnitte der Jahre 1923 und 1948 die älteren Anwälte ihres Vermögens beraubt haben und daß heute Anwälte mit 70 und 80 Jahren bei den Gerichten keine Seltenheit sind.
Das ist ein betrübliches Zeichen. Ich glaube, daß der Staat die Pflicht hat, hier allen denjenigen, die einmal ein Vermögen erworben und es durch diese Eingriffe verloren haben, seine Hilfe angedeihen zu lassen.
Ich begrüße es deshalb, wenn die Frage der Altersversorgung so rasch wie nur möglich gelöst wird. Ich möchte aber gerade den Kollegen aus der Anwaltschaft zurufen — vor allem denen, die sich in besseren finanziellen Situationen befinden —, ihre Sonderinteressen zurückzustellen und an diejenigen zu denken, die heute im höchsten Alter noch arbeiten müssen und manchmal nicht wissen, wovon sie leben sollen.
Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang am Rande noch etwas erwähnen. § 29 Abs. 2 dieses Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung spricht davon, daß mit dem Erlöschen der Zulassung die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" entfällt. Der § 29 Abs. 2 sagt wörtlich — wenn ich das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten vortragen darf —:
Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich Rechtsanwalt mit 'dem Zusatz „außer Dienst" zu nennen.
Ich glaube, daß man einem Mann, der in der Anwaltschaft in Ehren grau geworden ist, nicht erst von der Landesjustizverwaltung aus die Möglichkeit geben sollte, sich auch weiterhin bis zu seinem Tode als Rechtsanwalt zu bezeichnen, sondern daß man das schon in das Gesetz hineinlegen sollte. Ich glaube, daß man sich über diese Frage im Rechtsausschuß sehr wohl unterhalten kann und daß auch die Zustimmung des Herrn Bundesjustizministers dazu zu erreichen ist.
Ein ganz besonderes Anliegen der Anwaltschaft ist die Frage der Zulassung von Beamten. Wir haben in letzter Zeit in Kreisen der freien Berufe gar häufig die Forderung gehört, es sollte doch endlich einmal aufhören, daß ein pensonierter Beamter sich als Anwalt, als freischaffender Ingenieur oder als freischaffender Architekt niederlasse und neben seiner Pension noch Einkommen aus diesen freien Berufen beziehe, und man sollte doch dazu kommen, daß nach Möglichkeit die Zulassung eines ehemaligen Beamten, sofern er seinen Pensionsanspruch habe, zu einem freien Beruf überhaupt untersagt werde, — sofern nicht verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die ich im Augenblick nicht übersehe.
Eine Norm in diesem Gesetzentwurf unterliegt der Kritik meiner Freunde. Das ist die des § 32 Abs. 1 Ziffer 2 des Regierungsentwurfs. Danach kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, bei einem Gericht als Richter auf Lebenszeit angestellt war. Es ist aber nichtbestimmt, daß in ebenderselben Weise dem Staatsanwalt, der dort tätig gewesen ist, oder dem höheren Verwaltungsbeamten die Zulassung in diesem Gerichtsbezirk versagt werden kann. Jeder weiß, daß derjenige, der einmal Richter oder Staatsanwalt oder höherer Beam-
ter in einem Gerichtsbezirk war, ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung hat, und jeder weiß, daß derjenige, der dort einmal in dieser Eigenschaft tätig gewesen ist, auch bei den Herren des Gerichts ein- und ausgeht, mit ihnen vielleicht sogar in einem Du-und-Du-Verhältnis steht. Deshalb ist mindestens die Bevölkerung der Ansicht, daß der Richter, der ehemalige Amtsgerichtsrat, der ehemalige Staatsanwalt sich besonderer Gunst des Gerichts erfreut und die Interessen des einzelnen Auftraggebers in ganz besonderer Weise wahrnehmen könnte.
Wir schlagen demzufolge vor, daß ,der § 32 der Bundesrechtsanwaltsordnung in einem selbständigen Absatz die Fassung erhält:
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war.
Wir werden uns gerade mit diesem Punkt bei den Beratungen im Rechtsausschuß noch zu befassen haben.
Man sagt dem Juristen immer nach, daß er die Debatten verlängere. Das möchte ich nicht tun; ich möchte mich befleißigen, nur wenige Gesichtspunkte herauszugreifen und nur wenige Probleme anzusprechen, zumal da ich annehme, daß nach mir noch eine ganze Reihe meiner Kollegen zu Wort kommen wollen und mit ihren Beiträgen dazu helfen, daß aus dieser Bundesrechtsanwaltsordnung ein neues Recht wird, ein Recht, das möglichst lange der Rechtsprechung dienen möge.
Einen Gesichtspunkt, der mir am Herzen liegt, muß ich noch herausgreifen, das ist die Frage der Simultanzulassung. Diejenigen, die in der Jurisprudenz zu Hause sind, oder diejenigen, die sich damit beschäftigen, wissen, welchen Kampf es einmal gegeben hat, um zu erreichen, daß die Amtsgerichtsanwälte gleichzeitig auch bei den Landgerichten zugelassen werden. Die alte Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 kannte diese Simultanzulassung noch nicht. Sie mußte erst durch eine Novelle, ich glaube, aus dem Jahre 1926, geschaffen werden. Nun haben wir die Errungenschaft, daß der Amtsgerichtsanwalt gleichzeitig auch bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen werden kann und in der Regel auch zugelassen wird. Deshalb stehen sehr viele meiner Kollegen auf dem Standpunkt, daß in Abänderung des Grundsatzes des § 37 des Regierungsentwurfs die Möglichkeit geschaffen werden müßte, daß die Anwälte, die beim Landgericht zugelassen sind und im Oberlandesgerichtsbezirk ihren Niederlassungsort haben, gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden. § 37 des Regierungsentwurfs erfährt ohnedies durch den § 253 eine erhebliche Durchlöcherung, indem danach entweder der gegenwärtige Rechtszustand beibehalten wird oder aber, wie das 'beispielsweise der Abs. 3 vorsieht, die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte, an dessen Sitz sich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, auf ihren Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden können. Was Herr Kollege Wagner vorher über die Fragen des Wohnsitzes gesagt hat, läßt sich meines Erachtens ebensogut auf die Simultanzulassung der Landgerichtsanwälte
außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts beim Oberlandesgericht anwenden; denn heute, im modernen Zeitalter, in dem das Telephon, der Fernschreiber, der Kraftwagen und die schnellfahrenden Züge zur Verfügung stehen, kann man nicht mehr wie ehedem davon sprechen, daß ein Anwalt unbedingt an dem Ort des Gerichts sitzen muß, bei dem er zugelassen ist.
Ich weiß, daß diese Frage verschieden beantwortet werden 'kann. Ich weiß, man kann geltend machen, daß gerade der Oberlandesgerichtsanwalt eine besondere Ausbildung haben und die Gepflogenheiten wie die Rechtsprechung des Gerichts in ganz besonderer Weise kennen muß. Aber alle diese Gesichtspunkte ziehen meines Erachtens nicht. Aus verschiedenen Kollegenkreisen ist der Wunsch an uns herangetragen worden, insbesondere dieses Problem bei der Beratung im Deutschen Bundestag anzuschneiden. Ich möchte mich dieser Pflicht entledigen, weil ich auf dem Standpunkt stehe, daß die alten Überlegungen bezüglich des Oberlandesgerichtsanwalts heute im Zeitalter der Technik und auch angesichts der Nivellierung der Anwaltschaft nicht mehr zutreffen. Man sagt, ein Oberlandesgerichtsanwalt bringe andere Gesichtspunkte in den Prozeß hinein. In Wirklichkeit ist auch die Instanz vor dem Oberlandesgericht eine Tatsacheninstanz, und im großen und ganzen trägt doch der Anwalt, der das Verfahren in erster Instanz hatte, dem Gericht in Form von Schriftsätzen oder zumindest in Form von Informationen über den Oberlandesgerichtsanwalt den tatsächlichen Sachverhalt vor.
Meine Freunde, die mit mir meinen, daß die gleichzeitige Zulassung des Amtsgerichtsanwalts zum Landgericht mit der Zulassung ides Landgerichtsanwalts beim Oberlandesgericht fortgesetzt werden sollte, sind der Auffassung, ,daß die gleichzeitige Zulassung des erstinstanzlichen Anwalts beim Oberlandesgericht auch zu einer Verbilligung der Rechtspflege führen könnte. Sie liegt nach der Meinung meiner politischen Freunde auch im Interesse des rechtsuchenden Publikums, weil dieses mit dem Anwalt, der seinen Sitz ,an dem betreffenden Ort hat, ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis hat und weil es ihm zu allen Stunden des Tages Informationen erteilen kann. Man darf den Grundsatz, den der Regierungsentwurf ausspricht, nicht etwa mit wirtschaftlichen Interessen begründen, insbesondere mit wirtschaftlichen Interessen einzelner Anwälte oder Gruppen von Anwälten: denn das Wesentliche ist das Interesse der Rechtspflege. Das ist auch die Begründung dafür, daß der Landgerichtsanwalt simultan beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollte. Ich weiß, daß man über diese Frage streiten kann. Ich glaube aber. daß man die einmal begonnene Entwicklung fortsetzen und den nächsten Schritt tun sollte und daß man die Simultanzulassung auch bis zum Oberlandesgericht durchführen sollte.
Es ließe sich über diese Bundesrechtsanwaltsordnung noch sehr vieles ausführen. Ich glaube jedoch, daß es geboten ist, sich hier so kurz wie möglich zu fassen, weil die Beratungen im Rechtsausschuß, an den dieser Entwurf überwiesen werden wird, sehr ausführlich sein werden. Ich bin der Ansicht, daß dieser Regierungsentwurf einen Fortschritt bedeutet. Es liegt nun an uns, was wir aus diesem Entwurf machen. Es ist unsere Pflicht, etwas daraus zu machen, was der Rechtsprechung und unserem Rechte zu dienen vermag.