Rede:
ID0207803800

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Abgeordnete: 1
    7. Dr.: 1
    8. Stammberger!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955 4295 78. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955. Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4330 B Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schuler, Böhm (Düsseldorf), Mensing 4297 A Geschäftliche Mitteilungen 4297 B, 4299 D, 4330 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4297 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 158, 98, 160, 163, 164, 167, 168, 171 (Drucksachen 1213, 1348; 727, 1224, 1330; 1282, 1339; 1283, 1317; 1305, 1337; 1309, 1347; 1321, 1351) 4297 C Mitteilung über Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955, eines Zwischenberichts der Bundesregierung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rentabilität der deutschen Filmproduktion (Drucksache 1344) und des Berichts der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG über die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für 1950 bis 1952 (Drucksache 1345) 4297 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1352) 4297 D Beschlußfassung 4298 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 1172) 4298 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4298 A, 4301 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4299 B, 4300 A Dr. Gille (GB/BHE) 4301 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 4302 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 4303 A Absetzung der Beratung des Antrags der Abg. Mensing u. Gen. betr. Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter von der Tagesordnung (Drucksache 919) . . . . 4303 A Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192) 4303 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4303 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 4304 B Dr. Menzel (SPD) 4304 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 4304 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319) 4304 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Rechtsausschuß . 4304 C Erste Beratung des von den Abg. Stegner u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zulassung von Wirtschaftswerbung an Autobahnüberführungen (Drucksache 1188) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Drucksache 1301) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 4305 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) (Drucksache 1211) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4305 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Angleichung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (Drucksache 1261) 4305 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1298, 1182) 4305 B Beschlußfassung 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches (Drucksachen 1300, 1171) 4305 C Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter 4305 C Beschlußfassung 4305 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Druck sache 1302) 4305 D Struve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 4332 Beschlußfassung 4306 A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273; Antrag Umdruck 348) 4306 A, 4331 A Abstimmungen 4306 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Naegel, Dr. Hellwig, Brand (Remscheid) u. Gen. betr. Errichtung eines Zweigbetriebes der Volkswagenwerk-GmbH (Drucksachen 1259, 1091) 4306 C Beschlußfassung 4306 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1299) 4306 C Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß 4306 C Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) . 4306 D, 4331 B Beschlußfassung 4306 D Beschlußfassung über die Überweisung des von den Abg. Platner, Dr. Leiske u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1083 und des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1233) 4306 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4307 A Ausschußüberweisungen 4307 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) gewählten Abg. Graf von Spreti (CSU) (Drucksache 1331) 4307 C Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 4307 D Beschlußfassung 4308 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Nordrhein-Westfalen (Drucksache 1332) 4308 B Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . 4308 B Beschlußfassung 4308 D Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Hessen (Drucksache 1333) . . . 4308 D Höcker (SPD), Berichterstatter . 4308 D Beschlußfassung 4309 B Erste Beratung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 1014) 4309 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 4309 C Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . . . 4313 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 4319 B Dr. Stammberger (FDP) 4322 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 4323 B Dr. Czermak (GB/BHE) 4327 A Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 4328 D Überweisung an den Rechtsausschuß . 4349 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264) 4329 C Überweisung an den Rechtsausschuß, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und den Verkehrsausschuß 4329 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts .(Drucksache 1265) . . 4329 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Verkehrsausschuß 4329 D Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 976) 4329 D Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 4329 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111) 4330 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit, an den Ausschuß für Wirtschafts- politik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4330 A Nächste Sitzung 4330 C Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung 4330 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4330 B Anlage 2: Änderungsantrag der Abg. Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Umdruck 348) 4331 A Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) 4331 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1302) 4332 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung Die Zeile 8 von unten der Seite 4266 C ist zu lesen: öffentlichen Bereichen zufällt oder aber nicht unter die . . Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) 28. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Kalbitzer 16. Mai Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 10. Mai Dr. Bucher 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Neumann 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 8. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Dr. Becker (Hersfeld) 30. April Altmaier 27. April Dr. Blank (Oberhausen) 27. April Brockmann (Rinkerode) 27. April Caspers 27. April Frau Ackermann 27. April Höfler 27. April Dr. Köhler 27. April Dr. Kreyssig 27. April Kroll 27. April Ladebeck 27. April Dr. Löhr 27. April Dr. Lütkens 27. April Frau Meyer (Dortmund) 27. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 27. April Raestrup 27. April Richter 27. April Dr. Schöne 27. April Stauch 27. April Dr. Pohle (Düsseldorf) 27. April Dr. Deist 27. April Dr.Gleissner (München) 27. April Etzenbach 27. April Neuburger 27. April Lenz (Brühl) 27. April Dr. Mocker 27. April Griem 27. April Donhauser 27. April Mensing 27. April Geiger (München) 27. April Dr. Schild (Düsseldorf) 27. April Euler 27. April Dr. Schmid (Frankfurt) 27. April b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Schoettle vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Vogel vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Graf Henckel 31. Mai Pelster 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Arndgen 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne Eickel) 11. Mai Heide 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Friihwald 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Anlage 2 Umdruck 348 (Vgl. S. 4306 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Struve, Kriedemann, Fassbender, Elsner, Müller (Wehdel) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273): Der Bundestag wolle beschließen, 1. in der Einleitung die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen; 2. Art. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen: § 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970) erhält folgende Fassung: ... ; 3. dem Art. 2 folgenden Satz anzufügen: Rechtsverordnungen, ,die auf Grund ,dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Bonn, den 26. April 1955 Struve Bauknecht Gibbert Dr. Glasmeyer Griem Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Knobloch Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Schrader Teriete Kriedemann Dr. Baade Hähne Stümer Fassbender Hepp Elsner Müller (Wehdel) Anlage 3 Umdruck 347 (Vgl. S. 4306 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betreffend Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien (Drucksache 1203) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen, an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Körperbehindertengesetz (Drucksache 1246) an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge (federführend), an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens; 3. Antrag der Fraktion der DP betreffend Sturmflutschäden an der Nordseeküste (Drucksache 1248) an den Haushaltsausschuß; 4. Antrag der Abgeordneten Lahr, Mauk, Dannemann und Genossen betreffend Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft (Drucksache 1271) an den Ausschuß für Arbeit (federführend), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 5. Antrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Jacobs, Dr. Weber (Koblenz), Bettgenhäuser, Dr. Atzenroth und Genossen betreffend Weiterbau der Bundesautobahnstrecke Koblenz—TrierLandstuhl (Drucksache 1275) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 6. Antrag der Abgeordneten Graf von Spreti, Spies (Emmenhausen) und Genossen betreffend Deutsche Alpenstraße (Drucksache 1281) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Fürsorgekosten für hilfsbedürftige Besucher aus der Sowjetzone (Drucksache 1292) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (federführend), an den Haushaltsausschuß; 8. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Reservierung von Abteilen in den Reisezügen der Deutschen Bundesbahn für Mütter mit Kleinkindern (Drucksache 1296) an den Ausschuß für Verkehrswesen; 9. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Familientarife der Deutschen Bundesbahn (Drucksache 1297) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 31. März 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Drucksache 1302 (Vgl. S. 4306 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung .des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169) Berichterstatter: Abgeordneter Struve Der Ernährungsausschuß hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 9. März 1955 beraten und ist zu dem einstimmigen Beschluß gekommen, den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständigen Fachminister zu ermächtigen, die Empfehlungen des „Ständigen Ausschusses" über Erweiterung oder Änderung der Konvention für die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Ermächtigung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde für notwendig gehalten, um die gesetzgebenden Körperschaften nicht über Gebühr zu belasten und um eine Verzögerung bei der Durchführung der Empfehlungen zu verhindern. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Annahme des vorliegenden Ergänzungsgesetzes. Bonn, den 23. März 1955 Struve Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Stefan Dittrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer einmal die alten Reichstagsprotokolle vom Jahre 1878 durchliest, wirdfeststellen, daß von den .Stenographen sehr häufig die Bemerkung gemacht werden mußte, daß das Haus nur schwach besetzt war.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Und jetzt auch!)

    Es hat sich in ,dieser Hinsicht seit 1878 nur wenig geändert. Aber eines ist gleich geblieben: das istetwa die Solidarität zwischen den Rechtsanwälten von der rechten bis zur linken Seite. Wenngleich man draußen im Lande sagt, daß der Anwalt ausgezeichnet die Interessen seiner Mandanten zu vertreten weiß, daß er aber seine eigenen Interessen nur allzu schlecht vertritt, so
    zeugt die heutige Debatte eigentlich davon, daß
    die Anwälte dieses Hohen Hauses die Interessen
    ihres Standes in genügendem Umfange vertreten.

    (Abg. Dr. Czermak: Anwälte aller Parteien, vereinigt euch!)

    Meine Damen und Herren, es ist schon etwas auffällig, daß der Umfang der Rechtsanwaltsordnungen seit dem Jahre 1878 stetig zugenommen hat. Während die Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 nur 116 Bestimmungen enthielt, stieg die des Jahres 1936 auf 118 an; die der süddeutschen Länder aus dem Jahre 1946 umfaßte 115 Bestimmungen. Die gegenwärtige Bundesrechtsanwaltsordnung enthält 264 Normen. Der Herr Bundesjustizminister hat dies damit begründet, daß verschiedene Materien in diese Bundesrechtsanwaltsordnung neu eingebaut werden mußten. Das mag richtig sein. Trotzdem gebe ich zu bedenken, daß doch eine gewisse regulierende Tendenz der Staatsgewalt spürbar ist, daß der Staat gern alles und jedes regeln möchte und daß deshalb die Normen auf eine höhere Zahl angestiegen sind. Die Anwaltschaft macht diesem Regierungsentwurf den Vorwurf, daß die althergebrachten Befugnisse der Rechtsanwaltskammern zu sehr zurückgedrängt würden und daß dieser Entwurf auf eine Stärkung der Staatsgewalt abziele. Wir werden wohl im Rechtsausschuß untersuchen müssen, inwieweit diese Behauptungen 'der vereinigten Anwaltskammern ihre Berechtigung haben.
    Lassen Sie mich ganz kurz, nachdem mein Vorredner der Reihenfolge der Bestimmungen des Entwurfs gemäß die einzelnen Kriterien bereits herausgezogen hat, auf verschiedene Gesichtspunkte eingehen. Da ist zunächst einmal die Frage der Zulassung von wesentlicher Bedeutung. Daß dazu die Befähigung zum Richteramt gehört, bedarf keiner besonderen Ausführung. Ich schließe mich den Ansichten meines Vorredners an, der zum Ausdruck gebracht hat, daß wir die höheren Verwaltungsbeamten oder diejenigen, die diese Laufbahn beschritten haben, nicht in die Anwaltschaft mit hineinziehen sollten, schon deshalb nicht, weil sie im wesentlichen nicht so ausgebildet sind, wie das für den Beruf 'des Anwalts erforderlich ist.
    Daß das Land, aus dem ich komme, Bayern, in der Ausbildung eine besondere Stellung einnimmt, ist ebenfalls bereits gewürdigt worden. Wir kennen das Nebeneinander von Verwaltungsjuristen und zum Richterberuf Ausgebildeten nicht. Bei uns ist im Interesse unseres Nachwuchses und dessen Chancen im Berufsleben eine einheitliche Ausbildung für beide Berufszweige vorhanden.

    (Abg. Dr. Dresbach: Das eine war vornehmer als das andere!)

    — Das mag zu Ihrer Studienzeit so gewesen sein, Herr Dresbach. Heute scheint dieser Unterschied nicht mehr zu bestehen.

    (Abg. Dr. Dresbach: Sie kennen doch den Traum des Oberlandesgerichtspräsidenten!)

    — Ich kenne ihn. (Heiterkeit.)

    Es ist bereits die Frage der politischen Klausel des § 19 des Regierungsentwurfs angesprochen worden. Der Bundesrat möchte diese Klausel wie folgt gefaßt haben: Die Bestallung ist zu versagen, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß


    (Dr. Dittrich)

    die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden". Eine politische Klausel in dieser Form halten meine politischen Freunde und ich für äußerst gefährlich. Wir sind der Ansicht - ich will mich darüber nicht näher verbreiten —, daß man die Fassung des Regierungsentwurfs wiederherstellen sollte, die besagt, daß ein Versagungsgrund erst dann gegeben ist, wenn die Besorgnis begründet ist, daß der Bewerber als Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Politische Klauseln haben immer etwas Gefährliches, und dort, wo Ermessensfragen zu entscheiden sind, haben nicht immer alle Stellen eine glückliche Hand bewiesen. Wir halten diese politische Klausel mit dem Grundsatz der freien Advokatur für unvereinbar.
    Erfreulich an dem Regierungsentwurf ist, daß er am Grundsatz der freien Advokatur nicht nur festhält, sondern daß da und dort auch Verstärkungen dieses Grundsatzes zu verspüren sind. Der Entwurf folgt der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, indem er den Zugang zur Rechtsanwaltschaft jedem Befähigten freigibt, demjenigen, der die Fähigkeit zum Richteramt hat.
    Es ist zu begrüßen, daß eine Überprüfung der Bedürfnisfrage in diesen Entwurf nicht eingebaut worden ist. Eine solche Überprüfung würde sich auch allzu schlecht mit dem Grundsatz der freien Advokatur vertragen.
    Daß unserem Nachwuchs unsere ganz besondere Sorge gilt, ist eine Selbstverständlichkeit. Man wird aber prüfen müssen, ob nicht der juristische Nachwuchs darauf aufmerksam gemacht werden muß, daß nicht alle diejenigen, die im Staatsdienst nicht ankommen können, eine Chance in der freien Advokatur haben. Man wird unseren Nachwuchs auch eindringlich davor warnen müssen, sich ohne Berufung und ohne die notwendigen Voraussetzungen der Anwaltschaft zu verschreiben, weil man in diesem Beruf allzu leicht Schiffbruch erleiden kann.
    Hinsichtlich der Anwärterzeit stehen wir auf dem Standpunkt, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was verantwortet werden kann. Es gab schon einmal andere Zeiten, die nationalsozialistische Zeit. Auf Grund der Reichs-Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1936 war eine Wartezeit vorgesehen, so daß ein Anwärter vier Jahre warten mußte, bis er sich als Anwalt niederlassen konnte. Ich habe bereits betont, daß die einjährige Anwärterzeit das Höchste ist, was wir verantworten können. Wir begrüßen die Bestimmung des Gesetzentwurfs, die davon spricht, daß die einjährige Anwärterzeit auch abgekürzt oder gar ganz erlassen werden kann.
    Wir müssen dem Herrn Bundesjustizminister dankbar sein, daß er die Altersversorgung mit einem besonderen Wort erwähnt hat. Ich glaube, daß sich das Haus und darüber hinaus draußen die Bevölkerung keinen Begriff davon machen können, welche Not gerade in der Anwaltschaft auch der älteren Kreise vorhanden ist. Es ist bekannt, daß die Währungsschnitte der Jahre 1923 und 1948 die älteren Anwälte ihres Vermögens beraubt haben und daß heute Anwälte mit 70 und 80 Jahren bei den Gerichten keine Seltenheit sind.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen]: Sehr wahr!)

    Das ist ein betrübliches Zeichen. Ich glaube, daß der Staat die Pflicht hat, hier allen denjenigen, die einmal ein Vermögen erworben und es durch diese Eingriffe verloren haben, seine Hilfe angedeihen zu lassen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Ich begrüße es deshalb, wenn die Frage der Altersversorgung so rasch wie nur möglich gelöst wird. Ich möchte aber gerade den Kollegen aus der Anwaltschaft zurufen — vor allem denen, die sich in besseren finanziellen Situationen befinden —, ihre Sonderinteressen zurückzustellen und an diejenigen zu denken, die heute im höchsten Alter noch arbeiten müssen und manchmal nicht wissen, wovon sie leben sollen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang am Rande noch etwas erwähnen. § 29 Abs. 2 dieses Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung spricht davon, daß mit dem Erlöschen der Zulassung die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" entfällt. Der § 29 Abs. 2 sagt wörtlich — wenn ich das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten vortragen darf —:
    Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich Rechtsanwalt mit 'dem Zusatz „außer Dienst" (a. D.) zu nennen.
    Ich glaube, daß man einem Mann, der in der Anwaltschaft in Ehren grau geworden ist, nicht erst von der Landesjustizverwaltung aus die Möglichkeit geben sollte, sich auch weiterhin bis zu seinem Tode als Rechtsanwalt zu bezeichnen, sondern daß man das schon in das Gesetz hineinlegen sollte. Ich glaube, daß man sich über diese Frage im Rechtsausschuß sehr wohl unterhalten kann und daß auch die Zustimmung des Herrn Bundesjustizministers dazu zu erreichen ist.
    Ein ganz besonderes Anliegen der Anwaltschaft ist die Frage der Zulassung von Beamten. Wir haben in letzter Zeit in Kreisen der freien Berufe gar häufig die Forderung gehört, es sollte doch endlich einmal aufhören, daß ein pensonierter Beamter sich als Anwalt, als freischaffender Ingenieur oder als freischaffender Architekt niederlasse und neben seiner Pension noch Einkommen aus diesen freien Berufen beziehe, und man sollte doch dazu kommen, daß nach Möglichkeit die Zulassung eines ehemaligen Beamten, sofern er seinen Pensionsanspruch habe, zu einem freien Beruf überhaupt untersagt werde, — sofern nicht verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die ich im Augenblick nicht übersehe.
    Eine Norm in diesem Gesetzentwurf unterliegt der Kritik meiner Freunde. Das ist die des § 32 Abs. 1 Ziffer 2 des Regierungsentwurfs. Danach kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, bei einem Gericht als Richter auf Lebenszeit angestellt war. Es ist aber nichtbestimmt, daß in ebenderselben Weise dem Staatsanwalt, der dort tätig gewesen ist, oder dem höheren Verwaltungsbeamten die Zulassung in diesem Gerichtsbezirk versagt werden kann. Jeder weiß, daß derjenige, der einmal Richter oder Staatsanwalt oder höherer Beam-


    (Dr. Dittrich)

    ter in einem Gerichtsbezirk war, ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung hat, und jeder weiß, daß derjenige, der dort einmal in dieser Eigenschaft tätig gewesen ist, auch bei den Herren des Gerichts ein- und ausgeht, mit ihnen vielleicht sogar in einem Du-und-Du-Verhältnis steht. Deshalb ist mindestens die Bevölkerung der Ansicht, daß der Richter, der ehemalige Amtsgerichtsrat, der ehemalige Staatsanwalt sich besonderer Gunst des Gerichts erfreut und die Interessen des einzelnen Auftraggebers in ganz besonderer Weise wahrnehmen könnte.

    (Abg. Kahn: Hört! Hört!)

    Wir schlagen demzufolge vor, daß ,der § 32 der Bundesrechtsanwaltsordnung in einem selbständigen Absatz die Fassung erhält:
    Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war.
    Wir werden uns gerade mit diesem Punkt bei den Beratungen im Rechtsausschuß noch zu befassen haben.
    Man sagt dem Juristen immer nach, daß er die Debatten verlängere. Das möchte ich nicht tun; ich möchte mich befleißigen, nur wenige Gesichtspunkte herauszugreifen und nur wenige Probleme anzusprechen, zumal da ich annehme, daß nach mir noch eine ganze Reihe meiner Kollegen zu Wort kommen wollen und mit ihren Beiträgen dazu helfen, daß aus dieser Bundesrechtsanwaltsordnung ein neues Recht wird, ein Recht, das möglichst lange der Rechtsprechung dienen möge.
    Einen Gesichtspunkt, der mir am Herzen liegt, muß ich noch herausgreifen, das ist die Frage der Simultanzulassung. Diejenigen, die in der Jurisprudenz zu Hause sind, oder diejenigen, die sich damit beschäftigen, wissen, welchen Kampf es einmal gegeben hat, um zu erreichen, daß die Amtsgerichtsanwälte gleichzeitig auch bei den Landgerichten zugelassen werden. Die alte Rechtsanwaltsordnung des Jahres 1878 kannte diese Simultanzulassung noch nicht. Sie mußte erst durch eine Novelle, ich glaube, aus dem Jahre 1926, geschaffen werden. Nun haben wir die Errungenschaft, daß der Amtsgerichtsanwalt gleichzeitig auch bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen werden kann und in der Regel auch zugelassen wird. Deshalb stehen sehr viele meiner Kollegen auf dem Standpunkt, daß in Abänderung des Grundsatzes des § 37 des Regierungsentwurfs die Möglichkeit geschaffen werden müßte, daß die Anwälte, die beim Landgericht zugelassen sind und im Oberlandesgerichtsbezirk ihren Niederlassungsort haben, gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden. § 37 des Regierungsentwurfs erfährt ohnedies durch den § 253 eine erhebliche Durchlöcherung, indem danach entweder der gegenwärtige Rechtszustand beibehalten wird oder aber, wie das 'beispielsweise der Abs. 3 vorsieht, die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte, an dessen Sitz sich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, auf ihren Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden können. Was Herr Kollege Wagner vorher über die Fragen des Wohnsitzes gesagt hat, läßt sich meines Erachtens ebensogut auf die Simultanzulassung der Landgerichtsanwälte
    außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts beim Oberlandesgericht anwenden; denn heute, im modernen Zeitalter, in dem das Telephon, der Fernschreiber, der Kraftwagen und die schnellfahrenden Züge zur Verfügung stehen, kann man nicht mehr wie ehedem davon sprechen, daß ein Anwalt unbedingt an dem Ort des Gerichts sitzen muß, bei dem er zugelassen ist.
    Ich weiß, daß diese Frage verschieden beantwortet werden 'kann. Ich weiß, man kann geltend machen, daß gerade der Oberlandesgerichtsanwalt eine besondere Ausbildung haben und die Gepflogenheiten wie die Rechtsprechung des Gerichts in ganz besonderer Weise kennen muß. Aber alle diese Gesichtspunkte ziehen meines Erachtens nicht. Aus verschiedenen Kollegenkreisen ist der Wunsch an uns herangetragen worden, insbesondere dieses Problem bei der Beratung im Deutschen Bundestag anzuschneiden. Ich möchte mich dieser Pflicht entledigen, weil ich auf dem Standpunkt stehe, daß die alten Überlegungen bezüglich des Oberlandesgerichtsanwalts heute im Zeitalter der Technik und auch angesichts der Nivellierung der Anwaltschaft nicht mehr zutreffen. Man sagt, ein Oberlandesgerichtsanwalt bringe andere Gesichtspunkte in den Prozeß hinein. In Wirklichkeit ist auch die Instanz vor dem Oberlandesgericht eine Tatsacheninstanz, und im großen und ganzen trägt doch der Anwalt, der das Verfahren in erster Instanz hatte, dem Gericht in Form von Schriftsätzen oder zumindest in Form von Informationen über den Oberlandesgerichtsanwalt den tatsächlichen Sachverhalt vor.
    Meine Freunde, die mit mir meinen, daß die gleichzeitige Zulassung des Amtsgerichtsanwalts zum Landgericht mit der Zulassung ides Landgerichtsanwalts beim Oberlandesgericht fortgesetzt werden sollte, sind der Auffassung, ,daß die gleichzeitige Zulassung des erstinstanzlichen Anwalts beim Oberlandesgericht auch zu einer Verbilligung der Rechtspflege führen könnte. Sie liegt nach der Meinung meiner politischen Freunde auch im Interesse des rechtsuchenden Publikums, weil dieses mit dem Anwalt, der seinen Sitz ,an dem betreffenden Ort hat, ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis hat und weil es ihm zu allen Stunden des Tages Informationen erteilen kann. Man darf den Grundsatz, den der Regierungsentwurf ausspricht, nicht etwa mit wirtschaftlichen Interessen begründen, insbesondere mit wirtschaftlichen Interessen einzelner Anwälte oder Gruppen von Anwälten: denn das Wesentliche ist das Interesse der Rechtspflege. Das ist auch die Begründung dafür, daß der Landgerichtsanwalt simultan beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollte. Ich weiß, daß man über diese Frage streiten kann. Ich glaube aber. daß man die einmal begonnene Entwicklung fortsetzen und den nächsten Schritt tun sollte und daß man die Simultanzulassung auch bis zum Oberlandesgericht durchführen sollte.
    Es ließe sich über diese Bundesrechtsanwaltsordnung noch sehr vieles ausführen. Ich glaube jedoch, daß es geboten ist, sich hier so kurz wie möglich zu fassen, weil die Beratungen im Rechtsausschuß, an den dieser Entwurf überwiesen werden wird, sehr ausführlich sein werden. Ich bin der Ansicht, daß dieser Regierungsentwurf einen Fortschritt bedeutet. Es liegt nun an uns, was wir aus diesem Entwurf machen. Es ist unsere Pflicht, etwas daraus zu machen, was der Rechtsprechung und unserem Rechte zu dienen vermag.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)




Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Stammberger!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir Freien Demokraten begrüßen den Versuch einer Verbesserung und einer Weiterentwicklung des Rechts des Anwaltsstandes, den der uns vorliegende Entwurf unternimmt; aber auch wir haben manche Bedenken gegen verschiedene Bestimmungen dieses Entwurfs. Das gilt zunächst einmal für. die bereits mehrfach erwähnte politische Klausel in § 19 Ziffer 6. Ich gebe dem Herrn Kollegen Wagner, der gesagt hat, daß das ein sehr wichtiger, aber auch ein sehr empfindlicher Punkt bei den kommenden Beratungen sei und daß daher die Formulierung in der Denkschrift der Anwaltschaft mehr als unglücklich erscheine, völlig recht, aber wir teilen die von verschiedenen Stellen erhobenen Bedenken gegen eine derartige politische Klausel bei der Zulassung und auch bei der Zurücknahme; denn ich muß der Meinung des Herrn Bundesjustizministers, daß das gleiche für die Zurücknahme nicht gelte, widersprechen, wenn ich die Vorschrift des § 26 Ziffer 1 des Entwurfs richtig verstehe.
    Worum geht es denn? Es geht hier nicht um den Schutz der Verfassung schlechthin. Der Schutz der Verfassung ist ganz allein Aufgabe des Parlaments, und wenn das Parlament bei dieser ureigensten Aufgabe versagt, dann nutzt auch der Anwalt nichts mehr.

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr richtig!)

    Es geht hier aber um etwas ganz anderes. Es geht hier um die tägliche Praxis, um die Tätigkeit des Anwalts, und diese tägliche Tätigkeit in der Praxis des Anwalts sieht leider so aus, daß ein nicht unerheblicher Teil seiner Berufsausübung sich gegen Übergriffe und Maßnahmen der Verwaltung richtet, um diese in ihre verfassungsmäßigen und rechtmäßigen Bahnen zu lenken. 'Die Erfüllung dieser Aufgabe des Anwalts, sich gerade für Verfassung, für Recht und für Freiheit einzusetzen, wird dadurch unmöglich gemacht, daß der Anwalt fürchten muß, aus dieser Tätigkeit heraus seine Existenzgrundlage zu verlieren. Meine Damen und Herren, was nutzt uns die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit des Richters, wenn der Anwait nicht unabhängig genug ist, diesen unabhängigen Richter auch anrufen zu können!

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Das Bedenkliche der Formulierung ergibt sich, ich möchte fast sagen, weniger aus dem § 19 Ziffer 6, sondern aus dem § 32, woraus resultiert — und das war der bezeichnende Vorschlag des Bundesrats —, daß die Frage der politischen Zuverlässigkeit nochmals zu überprüfen ist, wenn der Anwalt einen Zulassungswechsel von einem Gericht an ein anderes Gericht vornimmt. Das kann doch nur den Sinn haben, daß sich die Länder selbst nicht darüber klar sind, was im einzelnen nun als „politische Zuverlässigkeit" und als „verfassungstreu", wie es in der Begründung heißt, anzusehen ist oder nicht, und daß das, was im eigenen Land zur Zulassung führen könnte, im anderen Land vielleicht zur Verweigerung führt. Der soviel proklamierte Grundsatz der Freizügigkeit in § 5 des Entwurfs wird damit praktisch illusorisch. Daß es sich hier nicht nur um theoretische Möglichkeiten, sondern um praktische Vorkommnisse handelt, die Anlaß zu Befürchtungen geben,
    zeigt doch ein Fall, mit dem wir uns in der letzten Fragestunde vom 23. März dieses Jahres beschäftigt haben, ein Fall, in dem eine Oberpostdirektion glaubte, ein ehrengerichtliches Verfahren gegen einen Anwalt einleiten zu können, der weiter nichts getan hatte, als in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in einem Plädoyer 'eine Maßnahme der Oberpostdirektion zu kritisieren. Wir halben es erlebt, daß von dieser Stelle aus der Herr Bundespostminister dieses Verhalten gebilligt hat, obwohl er, wie er zugeben mußte, nicht einmal die Unterlagen genau kannte. Bei dieser Praxis, die man ohne weiteres durch andere Beispiele ergänzen könnte, läuft man Gefahr, daß diese Bestimmung einmal der Absicht dienen kann, mißliebige Personen von 'der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, Verteidiger in politischen Prozessen einzuschüchtern und die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben, wenn er Prozesse gegen den Staat führt. Hier schafft man ein Sonderrecht für einen Berufsstand und eine besondere Möglichkeit einer Ausschließung, die, wie kürzlich einmal eine bekannte norddeutsche Zeitung geschrieben hat, dennoch für den davon Betroffenen gar kein Hindernis darstellt, daß er Bundespräsident, daß er Bundeskanzler, daß er ,Bundesverfassungsrichter wird, ohne daß ihm diese seiner Zulassung als Anwalt entgegenstehende „Besorgnis" der zuständigen Beamten der Länderjustizverwaltung in irgendeiner Weise hinderlich sein könnte.
    Meine Damen und Herren, wir sollten uns überlegen, ob wir den Landesjustizbehörden derart weitreichende Vollmachten ausstellen wollen. Um jeglichem Vorwurf einer gefährlichen Polemik von vornherein entgegenzutreten, möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten einige Sätze eines Mannes zitieren, dessen Verfassungstreue wohl über jeden Zweifel erhaben ist: das ist Dr. Max Friedländer. Er hat geschrieben:
    Daß eine solche Vorschrift die politische Gesinnung zum Gegenstande der Vorprüfung bei der Zulassung macht, ist deutlich und unbestreitbar. Wie sie mit Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen wäre, soll hier nur gefragt werden. Der freie Anwalt kann seiner Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn er jedem Klienten freimütig seine Hilfe in einer vertretbaren Sache gewähren darf, ohne daß es auf dessen politische Gesinnung und Einstellung ankommt. Er muß unerschrocken auch gegenüber idem Staate auftreten dürfen und darf nicht zu fürchten haben, daß ihm die würdig und energisch geführte Vertretung zum Schaden gereiche.
    Friedländer schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, man könne sich hiernach das Schicksal eines Anwalts ausmalen, der nichts verbrochen hat, aber irgendwie unerwünscht oder mißliebig ist, und er stellt 'die Frage: Ist das auch noch freie Advokatur?
    Meine Damen und Herren, wir haben auch Bedenken gegen die Lösung, wie man sie bei dem bereits von Herrn Kollegen Dittrich angeschnittenen Problem der Simultanzulassung vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat geglaubt, den gordischen Knoten dadurch zerschlagen zu können, daß sie in § 37 grundsätzlich nur getrennte Zulassung vorsieht. Diese „löbliche" Absicht — „löbliche" in Gänsefüßchen — hat man aber in § 253 bereits wieder zunichte gemacht, indem man das augenblicklich im Gebiet der gesamten Bundesre-


    (Dr. Stammberger)

    publik herrschende Zulassungschaos endgültig legalisiert. Meine Damen und Herren, die Lösung dieser Frage ist nicht nur für die Anwaltschaft, sondern ist auch im Interesse der Rechtsuchenden von größter Bedeutung. Ich teile die Ansicht ides Herrn Kollegen Dittrich, 'daß die Verhältnisse, die im Jahre 1878 zu einer anderen Lösung geführt haben, heute nicht mehr gegeben sind. Die Art der Prozeßführung ist eine andere geworden. Die Entwicklung der Nachrichten- und Verkehrsmittel ist so fortgeschritten, daß derartige Bedenken, wie sie damals aufkamen, heute nicht mehr existent sein können und keine Berechtigung mehr haben.
    Wir wollen uns darüber klar sein, daß der Rechtsuchende gerade bei den wichtigen Prozessen, die in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt werden, ein ganz begreifliches Interesse daran hat, daß der Anwalt seiner Wahl oder der Anwalt seines Vertrauens ihn auch in der Berufungsinstanz vertritt. Der erstinstanzliche Anwalt kennt die Materie dieses Prozesses, den er von Anfang an, von der Klageerhebung an miterlebt hat, sehr viel besser und kann sie besser beurteilen als nach dem, was sich aus der Aktenlage ergibt, auf die der Berufungsanwalt zu seiner Information angewiesen
    ist. Dabei stellt 'der jetzige Entwurf noch einen Rückschritt gegenüber der Rechtsanwaltsordnung von 1878 dar, weil im § 64 ,des Entwurfs sogar eine Beschränkung der Untervollmacht vor den Obergerichten vorgesehen ist und nur noch eine Beistandschaft zulässig ist, was sich in der Praxis als überaus hinderlich herausstellen wird. Wir Freien Demokraten sind daher für eine generelle Simultanzulassung.
    Ein letztes Problem, auf das ich noch kurz eingehen möchte, ist das ebenfalls bereits verschiedentlich erwähnte Problem der Ehrengerichtsbarkeit. Hier entsteht die Frage, ob der erste Rechtszug ausschließlich beim Ehrengericht liegen soll, auch dann, wenn der Ausschluß aus der Anwaltschaft die Folge sein kann, und ob Präsident des Ehrengerichtshofs nur ein Richter oder auch ein diesem Gericht angehörender Rechtsanwalt sein kann, ferner, wie der Senat beim Bundesgerichtshof besetzt sein soll. Wir verleugnen nicht die verfassungsmäßigen Schwierigkeiten, die bei der Lösung dieser Frage auftauchen, aber wir haben die Hoffnung, daß der Rechtsauschuß ohne Verletzung der Verfassung zu einer Lösung kommen wird, die der anwaltschaftlichen Forderung auf Selbstverwaltung auch auf diesem Gebiet entgegenkommt.

    (Beifall bei der FDP.)