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    2. Deutscher Bundestag — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955 4295 78. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. April 1955. Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4330 B Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schuler, Böhm (Düsseldorf), Mensing 4297 A Geschäftliche Mitteilungen 4297 B, 4299 D, 4330 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4297 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 158, 98, 160, 163, 164, 167, 168, 171 (Drucksachen 1213, 1348; 727, 1224, 1330; 1282, 1339; 1283, 1317; 1305, 1337; 1309, 1347; 1321, 1351) 4297 C Mitteilung über Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955, eines Zwischenberichts der Bundesregierung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rentabilität der deutschen Filmproduktion (Drucksache 1344) und des Berichts der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG über die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für 1950 bis 1952 (Drucksache 1345) 4297 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1352) 4297 D Beschlußfassung 4298 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 1172) 4298 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4298 A, 4301 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4299 B, 4300 A Dr. Gille (GB/BHE) 4301 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 4302 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 4303 A Absetzung der Beratung des Antrags der Abg. Mensing u. Gen. betr. Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter von der Tagesordnung (Drucksache 919) . . . . 4303 A Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192) 4303 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4303 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 4304 B Dr. Menzel (SPD) 4304 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 4304 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319) 4304 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Rechtsausschuß . 4304 C Erste Beratung des von den Abg. Stegner u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zulassung von Wirtschaftswerbung an Autobahnüberführungen (Drucksache 1188) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308) 4304 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4304 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Drucksache 1301) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 4305 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) (Drucksache 1211) 4305 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4305 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Angleichung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (Drucksache 1261) 4305 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1298, 1182) 4305 B Beschlußfassung 4305 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe im Wege eines Tausches (Drucksachen 1300, 1171) 4305 C Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter 4305 C Beschlußfassung 4305 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Druck sache 1302) 4305 D Struve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 4332 Beschlußfassung 4306 A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273; Antrag Umdruck 348) 4306 A, 4331 A Abstimmungen 4306 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Naegel, Dr. Hellwig, Brand (Remscheid) u. Gen. betr. Errichtung eines Zweigbetriebes der Volkswagenwerk-GmbH (Drucksachen 1259, 1091) 4306 C Beschlußfassung 4306 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betreffend Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1299) 4306 C Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß 4306 C Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) . 4306 D, 4331 B Beschlußfassung 4306 D Beschlußfassung über die Überweisung des von den Abg. Platner, Dr. Leiske u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1083 und des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 1233) 4306 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4307 A Ausschußüberweisungen 4307 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 241 (Kempten) gewählten Abg. Graf von Spreti (CSU) (Drucksache 1331) 4307 C Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 4307 D Beschlußfassung 4308 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Nordrhein-Westfalen (Drucksache 1332) 4308 B Freiherr Riederer von Paar (CDU/CSU), Berichterstatter . 4308 B Beschlußfassung 4308 D Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Anfechtung der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 im Lande Hessen (Drucksache 1333) . . . 4308 D Höcker (SPD), Berichterstatter . 4308 D Beschlußfassung 4309 B Erste Beratung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 1014) 4309 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 4309 C Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . . . 4313 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 4319 B Dr. Stammberger (FDP) 4322 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 4323 B Dr. Czermak (GB/BHE) 4327 A Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 4328 D Überweisung an den Rechtsausschuß . 4349 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264) 4329 C Überweisung an den Rechtsausschuß, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und den Verkehrsausschuß 4329 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts .(Drucksache 1265) . . 4329 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Verkehrsausschuß 4329 D Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Konkursordnung (Drucksache 669); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 976) 4329 D Zurückverweisung an den Rechtsausschuß 4329 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111) 4330 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit, an den Ausschuß für Wirtschafts- politik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4330 A Nächste Sitzung 4330 C Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung 4330 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4330 B Anlage 2: Änderungsantrag der Abg. Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Umdruck 348) 4331 A Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 347) 4331 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1302) 4332 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 77. Sitzung Die Zeile 8 von unten der Seite 4266 C ist zu lesen: öffentlichen Bereichen zufällt oder aber nicht unter die . . Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) 28. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Kalbitzer 16. Mai Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 10. Mai Dr. Bucher 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Neumann 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 8. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Dr. Becker (Hersfeld) 30. April Altmaier 27. April Dr. Blank (Oberhausen) 27. April Brockmann (Rinkerode) 27. April Caspers 27. April Frau Ackermann 27. April Höfler 27. April Dr. Köhler 27. April Dr. Kreyssig 27. April Kroll 27. April Ladebeck 27. April Dr. Löhr 27. April Dr. Lütkens 27. April Frau Meyer (Dortmund) 27. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 27. April Raestrup 27. April Richter 27. April Dr. Schöne 27. April Stauch 27. April Dr. Pohle (Düsseldorf) 27. April Dr. Deist 27. April Dr.Gleissner (München) 27. April Etzenbach 27. April Neuburger 27. April Lenz (Brühl) 27. April Dr. Mocker 27. April Griem 27. April Donhauser 27. April Mensing 27. April Geiger (München) 27. April Dr. Schild (Düsseldorf) 27. April Euler 27. April Dr. Schmid (Frankfurt) 27. April b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Schoettle vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Vogel vom 17. Juni bis 30. Juli Dr. Graf Henckel 31. Mai Pelster 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Arndgen 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne Eickel) 11. Mai Heide 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Friihwald 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Anlage 2 Umdruck 348 (Vgl. S. 4306 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Struve, Kriedemann, Fassbender, Elsner, Müller (Wehdel) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Mauk, Struve, Frau Strobel, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Drucksache 1273): Der Bundestag wolle beschließen, 1. in der Einleitung die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen; 2. Art. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen: § 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970) erhält folgende Fassung: ... ; 3. dem Art. 2 folgenden Satz anzufügen: Rechtsverordnungen, ,die auf Grund ,dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Bonn, den 26. April 1955 Struve Bauknecht Gibbert Dr. Glasmeyer Griem Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Knobloch Mühlenberg Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Schrader Teriete Kriedemann Dr. Baade Hähne Stümer Fassbender Hepp Elsner Müller (Wehdel) Anlage 3 Umdruck 347 (Vgl. S. 4306 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betreffend Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien (Drucksache 1203) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen, an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Körperbehindertengesetz (Drucksache 1246) an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge (federführend), an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens; 3. Antrag der Fraktion der DP betreffend Sturmflutschäden an der Nordseeküste (Drucksache 1248) an den Haushaltsausschuß; 4. Antrag der Abgeordneten Lahr, Mauk, Dannemann und Genossen betreffend Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft (Drucksache 1271) an den Ausschuß für Arbeit (federführend), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 5. Antrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Jacobs, Dr. Weber (Koblenz), Bettgenhäuser, Dr. Atzenroth und Genossen betreffend Weiterbau der Bundesautobahnstrecke Koblenz—TrierLandstuhl (Drucksache 1275) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 6. Antrag der Abgeordneten Graf von Spreti, Spies (Emmenhausen) und Genossen betreffend Deutsche Alpenstraße (Drucksache 1281) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Fürsorgekosten für hilfsbedürftige Besucher aus der Sowjetzone (Drucksache 1292) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (federführend), an den Haushaltsausschuß; 8. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Reservierung von Abteilen in den Reisezügen der Deutschen Bundesbahn für Mütter mit Kleinkindern (Drucksache 1296) an den Ausschuß für Verkehrswesen; 9. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Familientarife der Deutschen Bundesbahn (Drucksache 1297) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 31. März 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Drucksache 1302 (Vgl. S. 4306 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung .des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169) Berichterstatter: Abgeordneter Struve Der Ernährungsausschuß hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 9. März 1955 beraten und ist zu dem einstimmigen Beschluß gekommen, den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständigen Fachminister zu ermächtigen, die Empfehlungen des „Ständigen Ausschusses" über Erweiterung oder Änderung der Konvention für die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die Ermächtigung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde für notwendig gehalten, um die gesetzgebenden Körperschaften nicht über Gebühr zu belasten und um eine Verzögerung bei der Durchführung der Empfehlungen zu verhindern. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Annahme des vorliegenden Ergänzungsgesetzes. Bonn, den 23. März 1955 Struve Berichterstatter
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    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Ihnen heute den Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorzulegen. Ich darf sagen, es ist für mich als alten Rechtsanwalt eine besondere Stunde, in der ich Ihnen diesen Entwurf vortragen darf. Der Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung ist bereits dem 1. Deutschen Bundestag vorgelegt worden. Er hat, als am 2. Oktober 1952 die erste Lesung stattfand, in vielen Punkten keine allzu freundliche Aufnahme gefunden. Der Entwurf konnte dann bei der Arbeitsüberlastung des 1. Bundestages nicht mehr verabschiedet werden. Die Zwischenzeit bis zur erneuten Einbringung des Entwurfs habe ich zu weiteren Verhandlungen mit dien Vertretern der Anwaltschaft und den Landesjustizverwaltungen genützt. Dabei konnte ich für die beiden wichtigsten Fragenbereiche, nämlich für die Frage der Zulassung und für die Frage der Ehrengerichtsbarkeit, neue Lösungen vorschlagen und eine Basis schaffen, auf der sich meiner Auffassung nach die beteiligten Kreise zusammenfinden könnten.
    Bei der Zulassung zum Anwaltsberuf und bei der Ausgestaltung ides ehrengerichtlichen Verfahrens, auf 'die sich die Einwendungen gegen den ersten Entwurf vornehmlich bezogen, handelt es sich um zwei Kernfragen des anwaltlichen Standesrechts. Sie berühren die Stellung der Anwaltschaft innerhalb der Rechtspflege. Darüber hinaus können die Fragen der Zulassung zum Beruf und der Ausschließung aus dem Beruf auch in einem größeren Zusammenhang gesehen werden; denn sie haben Bedeutung für die freischaffenden Berufe überhaupt.
    Für die Zulassung zur Anwaltschaft soll ebenso wie früher der Grundsatz der freien Advokatur gelten. Ich glaube, darüber sind sich alle Beteiligten einig. Ich darf hier nur an die großen Namen derer erinnern, die sich in der Rechtsanwaltschaft für das Recht eingesetzt haben, die unerschrocken und kühn immer das Recht gewahrt haben und die, wenn es das Recht dies einzelnen zu schützen galt, auch vor den Mächtigen dieser Erde nicht haltgemacht haben. Das soll auch so bleiben. Der Anwalt soll Organ der Rechtspflege sein; niemals aber darf er Instrument des Staates werden. Das würde das Ende der freien Advokatur bedeuten.
    Als Rudolf von Gneist die Forderung nach der freien Advokatur im Jahre 1867 zum erstenmal erhob, wollte er sichergestellt wissen, daß ein Bewerber einen Anspruch auf Zulassung habe und daß ein Gesuch um Zulassung nicht nach freiem Ermessen abgelehnt werden könne. Die Rechtsanwaltsordnung von 1878 hat diese Forderung nach der Freiheit der Advokatur im wesentlichen erfüllt. Es blieb jedoch eine sehr hinderliche Schranke, nämlich die sogenannte Heimatklausel. Sie bewirkte, daß der Bewerber nur in dem Lande


    (Bundesjustizminister Neumayer)

    einen Anspruch auf Zulassung zur Anwaltschaft erheben konnte, in dem er das juristische Staatsexamen abgelegt hatte.
    Der Ihnen vorliegende Entwurf verwirklicht den Grundsatz der freien Advokatur in vollem Umfang. Er sieht nunmehr auch die Freizügigkeit bei der Zulassung vor. Diese Neuerung Wird — das darf ich an dieser Stelle hervorheben — von vielen Juristen, die infolge des Krieges und des Zusammenbruchs ihre Heimat verlassen mußten, dankbar begrüßt werden.
    Ich bin sehr dankbar, daß durch das Verständnis und das Entgegenkommen der Länder die Freizügigkeit ermöglicht werden wird. Mit der Freizügigkeit wäre es nicht vereinbar,wenn bei einem Wechsel der Zulassung von Land zu Land der gesamte Katalog der Versagungsgründe jeweils von neuem geprüft werden müßte, wie dies früher der Fallgewesen ist.
    Der Rechtsanwalt wird künftig ein für allemal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ändern kann sich allein die lokale Zulassung bei einem Gericht. Deshalb konnte der Entwurf, so Wie es schon in dem bekannten Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung von Friedländer gefordert wird, zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht unterscheiden.
    Wenn sich neuerdings die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet in ihrer Denkschrift gegen diese Unterscheidung wendet, so erscheint mir dies nicht berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft übersieht in ihrer Stellungnahme, daß die Aufgliederung in die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und in die lokale Zulassung zu einem bestimmten Gericht nicht nur der systematischen Klarstellung, sondern vor allem der Sicherheit des einzelnen Anwalts dient. Da der Entwurf den Zugang zur Anwaltschaft nicht von dem Ermessen der zulassenden Stelle abhängig macht, ist eine wichtige Garantie für die Freiheit der Rechtsanwaltschaft gegeben.
    Bei der Frage, wer über die Zulassung entscheiden soll, darf nicht außer acht gelassen werden, daß diese Stelle bei ihrer Entscheidung an das Gesetz gebunden ist. Sie muß grundsätzlich einem Antrag stattgeben. Sie darf die Zulassung nur unter ganz bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen versagen. Sie ist auch in ihren ablehnenden Entscheidungen — anders als nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 — in allen Fällen der 'gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
    Bei der viel erörterten Frage, ob die Entscheidung über einen Zulassungsantrag in den Händen der Landesjustizverwaltung liegen oder auf den Vorstand der Rechtsanwaltskammer delegiert werden soll, sieht der Ihnen vorliegende Entwurf eine neue Lösung vor. Er hält zwar im Grundsatz daran fest, daß die Landesjustizverwaltung für die Entscheidung zuständig ist. Eine solche Regelung entspricht der Tradition; sie war auch in der Rechtsanwaltsordnung von 1878 enthalten. Man kann nicht etwa einwenden, die freie Stellung des einzelnen Rechtsanwalts werde dadurch beeinträchtigt, daß er durch den Staat zugelassen werde. Wie die Geschichte zeigt, haben die Rechtsanwälte unter der Geltung der alten Rechtsanwaltsordnung von 1878 ihre Aufgabe als unabhängige und freie Berater und Vertreter der Rechtsuchenden voll und ganz erfüllen können. Bei den parlamentarischen Beratungen der Rechtsanwaltsordnung von
    1878 ist die staatliche Zuständigkeit im Zulassungsverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen warden. Es konnte auch nicht geschehen, weil eine solche Regelung in einem engen Zusammenhang mit dem Anwaltszwang vor den Kollegialgerichten steht.
    Ein Blick auf das ausländische Anwaltsrecht bestätigt diesen Zusammenhang. In den Staaten, in denen die Zulassung zur Anwaltschaft den Standesorgansationen überlassen ist, wie z. B. in Frankreich und in Schweden, findet sich kein dem deutschen Recht irgendwie vergleichbarer Anwaltszwang. Überall dort, wo Anwaltszwang besteht, ist auch die Zulassung nicht dem Rechtsanwaltskammervorstand überlassen, sondern wird von Staats wegen verliehen.
    Die Befugnis, über Zulassungsanträge zu entscheiden, kann auch deshalb nicht auf den Vorstand einer Anwaltskammer übertragen werden, weil die Zulassung zu dem Beruf des Anwalts als solchem nicht zu den Aufgaben der Selbstverwaltung der einzelnen Rechtsanwaltskammer gehört. Eine Übertragung der Zulassung zu dem Beruf auf eine Standesorganisation würde letztlich zu einem ständischen Aufbau des Berufs führen. Eine solche Entwicklung wäre doch wohl aus verfassungsrechtlichen und auch aus verfassungspolitischen Gründen abzulehnen.
    Der Grundsatz, daß die LandesjustizverWaltung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet, bedeutet keineswegs, daß die Landesjustizverwaltung allein über die Anträge auf Zulassung befindet. Vielmehr ist der Anwaltschaft eine entscheidende Mitbestimmung eingeräumt. Schon die Rechtsanwaltsordnung von 1878 sah eine Mitwirkung der Anwaltschaft in Zulassungssachen vor. So waren die Landesjustizverwaltungen verpflichtet, vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gutachtlich zu hören. Bei gewissen Versagungsgründen war die Landesjustizverwaltung an die gutachtliche Äußerung der Anwaltskammer gebunden. Diese Regelung konnte der jetzige Entwurf nicht übernehmen. Mit den Grundsätzen des Rechtsstaates wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen und vor den Gerichten zu vertreten hat, an ein Gutachten einer anderen Stelle, die bei der Zulassung mitzuwirken hat, gebunden sein sollte.
    Wegen dieser Bedenken legte der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung dem Gutachten der Rechtsanswaltskammer keine bindende Kraft mehr bei. Der neue Entwurf enthält demgegenüber einen wesentlichen Fortschritt. Er legt einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes, sofern es sich nicht gerade um leicht feststellbare, automatisch wirkende Versagungsgründe handelt, eine Art von Sperrwirkung bei. In den Fällen, die in § 19 Nrn. 5 bis 8 des Entwurfs im einzelnen angeführt sind, kann sich die Landesjustizverwaltung über ein negatives Gutachten der Anwaltskammer nicht hinwegsetzen; vielmehr muß sie sich zunächst einer Entscheidung enthalten. Das Gutachten wird dem Bewerber zugestellt. Der Bewerber hat dann Gelegenheit, gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Feststellung zu klagen, daß der im Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
    Das gerichtliche Verfahren findet vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte statt. Dieser Ehrengerichtshof wird überwiegend mit Rechts-


    (Bundesjustizminister Neumayer)

    anwälten besetzt werden. So ist auch im gerichtlichen Verfahren sichergestellt, daß die Zulassungssachen von einem Richterkollegium entschieden werden, das auf dem Gebiet des anwaltschaftlichen Berufsrechts besondere Sachkunde besitzt.
    Somit ist in dem neuen Entwurf eine Lösung gefunden, die dem Wunsch der Anwaltschaft, bei der Zulassung mitzuwirken, im größtmöglichen Umfang entgegenkommt. Zugleich — darauf ist besonderer Wert zu legen — gewährt das Verfahren dem einzelnen Bewerber, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anstrebt, den besten Rechtsschutz sowohl gegenüber der staatlichen Justizverwaltungsbehörde als auch gegenüber den Organen der anwaltlichen Berufsorganisation. Dieser Vorschlag, den ich seinerzeit als Vermittler zwischen den Landesjustizverwaltungen und der Anwaltschaft gemacht habe, ist sowohl von den Landesjustizverwaltungen als auch der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet angenommen worden. Es ist nicht zu verkennen, daß die Landesjustizverwaltungen dadurch in ihrer Entscheidungsbefugnis erheblich eingeschränkt werden. Gerade in den Zweifelsfällen müssen sie sich einer Entscheidung enthalten. Die Landesjustizverwaltungen haben aber ihre Bedenken dankenswerterweise zurückgestellt, um die lange erwartete Neuordnung des Anwaltsrechts zu ermöglichen.
    Meine Damen und Herren, ich komme nunmehr zu dem zweiten grundsätzlichen Punkt, zu dem Ihnen in dem vorliegenden Entwurf ebenfalls eine neue Lösung vorgeschlagen wird, nämlich zu dem ehrengerichtlichen Verfahren.
    Der erste Entwurf unterschied zwischen dem ehrengerichtlichen Verfahren, in dem auf Warnung, Verweis und Geldbuße erkannt, und dem Ausschließungsverfahren, in dem eine schwere Pflichtverletzung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden sollte. Das ehrengerichtliche Verfahren im engeren Sinne —und das ist besonders wichtig — sollte in erster Instanz vor das Ehrengericht der Anwaltskammer gehören, während für das Ausschließungsverfahren im ersten Rechtszug anwaltliche Senate der Oberlandesgerichte zuständig sein sollten.
    Diese im ersten Entwurf vorgeschlagene Zweiteilung des ehrengerichtlichen Verfahrens hat wenig Anklang gefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet wünschte, daß auch die Ausschließung im ersten Rechtszug dem Ehrengericht der Anwaltskammer übertragen werden sollte. Diese Forderung hat sie in ihrer Denkschrift, die sie den Mitgliedern des Rechtsausschusses zugeleitet hat, auch jetzt wieder erhoben.
    Wohl habe ich für den Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände, bei der Ausschließung untragbarer Mitglieder des Berufsstandes mitzuwirken, durchaus Verständnis. Ihm wird auch im neuen Entwurf Rechnung getragen. Dagegen lassen es die Grundsätze des Verfassungs- und Staatsrechts nicht zu, die Ausschließung aus dem Beruf völlig auf eine Standesorganisation zu übertragen. Und dies ist der einzige Grund, meine Damen und Herren, warum ich mich entschlossen habe, den Vorschlag zu machen, von dem ich jetzt sprechen werde. Einer solchen Delegation stehen die gleichen rechtlichen Bedenken entgegen, die es unmöglich machen, die Zulassung zum Beruf auf die anwaltschaftlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu übertragen.
    Die Ausschließung aus dem Beruf gehört ebenso wie ihr Gegenstück, die Zulassung zu dem Beruf, nicht zu den typischen Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsanwaltskammer. Bei der Ausschließung geht es nicht darum, daß einem Rechtsanwalt die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer, der er gerade angehört, aberkannt wird, vielmehr wird in die allgemeine Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen, indem er von der anwaltlichen Berufsausübung überhaupt ausgeschlossen wird. Wie schon das Reichsgericht in Band 170 Seite 333 ff. und neuerdings das Bundesverfassungsgericht ausgeführt haben, handelt es sich bei der Ausschließung um die Verfolgung eines staatlichen Strafanspruchs. Deshalb muß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ebenso wie die Zulassung in der Hand des Staates bleiben, wenn nicht die Struktur unseres Anwaltsstandes völlig verändert werden soll. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft, durch die der Betroffene in seiner Existenz vernichtet wird, soll entsprechend der bisherigen Rechtsentwicklung einem Akt der Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben. Aus diesen beiden Gründen müssen für die Ausschließung von vornherein Gerichte zuständig sein, die nur staatliche Institutionen sein können.
    Für manchen mag es auf den ersten Blick als ein Rückschritt gegenüber der Rechtsanwaltsordnung von 1878 erscheinen, wenn nicht mehr wie früher die Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern die Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängen können. Die Änderung der Rechtslage ist aber darauf zurückzuführen, daß nach dem Grundgesetz den Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft als solchen keine rechtsprechende Gewalt übertragen werden kann. Die Ehrengerichte der Rechtsanwaltskammern, die nach den Wünschen der Anwaltschaft weiter wie bisher von ihr gewählt und auch in einer teilweisen Personalunion mit den Vorständen der Rechtsanwaltskammern bestehen sollen, können nicht mehr wie früher als besondere staatliche Gerichte angesehen werden.
    Diese Auffassung ist inzwischen auch durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden. Erst unlängst hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 21. Oktober 1954 sich mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an ein staatliches besonderes Berufsgericht zu stellen sind. Gegenstand der Untersuchung bildete das ärztliche Berufsgericht in Niedersachsen, wie es im Jahr 1946 errichtet worden war. Auf diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nun die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundsgebiet in der bereits erwähnten Denkschrift. Die Arbeitsgemeinschaft glaubt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen zu können, daß die anwaltschaftlichen Ehrengerichte, wie sie der Entwurf vorsieht, echte staatliche Gerichte seien. Hier liegt aber ein grundlegender Irrtum vor.
    Deshalb muß ich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kurz eingehen. Das ärztliche Berufsgericht Niedersachsen, über dessen Charakter sieh das Bundesverfassungsgericht auszusprechen hatte, war Anfang 1946 wie folgt gebildet worden. Der Oberpräsident der Provinz' Hannover, der damals die Befugnisse der obersten Exekutive in Niedersachsen ausübte, hatte zunächst einen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden des ärztlichen Berufsgerichts bestellt. Er hatte ferner unter Mitwirkung


    (Bundesjustizminister Neumayer)

    der Ärztekammer Niedersachsen zwei Ärzte als ärztliche Beisitzer berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem so besetzten Berufsgericht den Charakter eines besonderen staatlichen Gerichtes zuerkannt. Aus der Begründung sind hier die Ausführungen über den Vorsitzenden des Berufsgerichts von ganz besonderem Interesse. Das Bundesverfassungsgericht legt entscheidenden Wert darauf,
    1. daß der Vorsitzende ein Berufsrichter war,
    2. daß er von dem Oberpräsidenten als dem damals zuständigen staatlichen Organ bestellt worden war. Schon diese beiden Voraussetzungen — Berufsrichter und staatliche Bestellung — sind bei dem Ehrengericht der Anwaltskammer, wie es nach dem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft gebildet werden soll, nicht gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände könnte sich nicht mit dem Gedanken befreunden, daß etwa der Vorsitzende des Ehrengerichts durch den Staat bestellt würde. Das ist gerade nach dem Bundesverfassungsgericht eine der Voraussetzungen dafür, daß das Ehrengericht als staatliches Gericht anerkannt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Ehrengerichte keinen staatlichen Charakter haben und daß sie deshalb keine Gerichte sind.
    Zu der gleichen Auffassung sind unlängst auch die Oberlandesgerichtspräsidenten auf ihrer Bremer Tagung vom 21. März 1955 gelangt. Sie haben in ihrem Beschluß folgendes festgestellt:
    Die Ehrengerichte, wie sie der Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht, sind keine Gerichte. Deshalb wird ihnen auch nicht die Entscheidung über die Ausschließung aus der Anwaltschaft übertragen werden können.
    Meine Damen und Herren, ich habe auf diese Gesichtspunkte besonders hingewiesen, weil ich mit Nachdruck betonen möchte, daß nicht obrigkeitliches Denken oder staatliches Machtstreben die Regelung des Entwurfs bestimmt haben. Maßgeblich waren allein die rechtlichen Überlegungen, die ich Ihnen vorzutragen mir erlaubt habe.
    Wenn auch die Ausschließung aus dein Beruf nicht den Ehrengerichten der Rechtsanwaltskammern übertragen werden kann, so ist es doch ein besonderes Anliegen des neuen Entwurfs, die Mitwirkung der Anwaltschaft auch bei der Ausschließung gegenüber dem ersten Entwurf zu verstärken.

    (Abg. Wagner [Ludwigshafen] : Mitwirkung so wenig als möglich!)

    — Nein, nicht richtig! Es sind nur verfassungsrechtliche Gründe, die uns bewogen haben, für die Ausschließung nur den Ehrengerichtshof zuständig sein zu lassen. Ich habe Ihnen diese Gründe dargelegt, Herr Kollege Wagner. Sie werden mir zugeben, daß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an ein ordentliches Gerichtsverfahren stellt, bei dem Ehrengericht nicht gegeben sind, erstens weil die staatliche Bestellung fehlt, die von der Anwaltschaft selbst nicht gewünscht wird, und zweitens weil nicht ein Berufsrichter der Vorsitzende ist.
    Die neue Lösung im vorliegenden Entwurf ist kurz die folgende. Die Zweiteilung in ein ehrengerichtliches Verfahren im engeren Sinne und in ein Ausschließungsverfahren wird aufgegeben. Die Zuständigkeit zwischen dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer, das kein staatliches Gericht ist, und dem nunmehr vorgesehenen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, der als ein besonderes staatliches Gericht gebildet und besetzt ist, wird neu abgegrenzt. Einer Anregung aus den Kreisen der Anwaltschaft entsprechend werden nunmehr alle ehrengerichtlichen Verfahren bei dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer eingeleitet. Ein ehrengerichtliches Verfahren, das voraussichtlich zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen wird, gelangt erst dann an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, der für die Ausschließung sachlich zuständig ist, wenn das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Dem Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer steht dabei ein selbständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht darüber zu, ob das Verfahren seine Zuständigkeit übersteigt und deshalb an den Ehrengerichtshof abgegeben werden muß.
    Neben diesen beiden Hauptpunkten der Zulassung und des ehrengerichtlichen Verfahrens — ich kann hier natürlich nicht auf jeden einzelnen Punkt dieses umfangreichen Gesetzes eingehen — werden bei der Neuordnung des Anwaltsrechts eine Reihe von Fragen zu regeln sein, die für den einzelnen Rechtsanwalt von nicht geringer Bedeutung sind. Ich kann hier nur die Probleme der lokalen Zulassung, des Fachhinweises, des SyndikusAnwalts und nicht zuletzt die Frage der Simultanzulassung bei den Oberlandesgerichten erwähnen. Wenn wir hier eine gewisse Unterscheidung getroffen haben, so sind wir damit bei der Simultanzulassung einem Wunsche der Anwaltskammervorstände gefolgt, indem auf Grund der bestehenden Übung bei einzelnen Gerichten, insbesondere in Bayern, aber auch anderswo, diese Simultanzulassung aufrechterhalten wird, während im allgemeinen der Entwurf sich gegen die Simultanzulassung ausspricht. Diese Fragen werden bei den Ausschußberatungen und bei der zweiten und dritten Lesung im Plenum wohl eingehend zur Sprache kommen.
    Hervorheben möchte ich, daß in dem Entwurf der Rechtsschutz des einzelnen Rechtsanwalts gegenüber verwaltungsmäßigen Anordnungen, die ihn in seinen Rechten berühren können, sei es, daß sie von den Organen der Rechtsanwaltskammern, sei es, daß sie von den Behörden der Landesjustizverwaltungen ausgehen, besonders ausgestaltet werden mußte. In dieser Verstärkung des Rechtsschutzes liegt ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der alten Rechtsanwaltsordnung von 1878.
    Es wird dem Entwurf von der Arbeitsgemeinschaft neuerdings nachgesagt, daß er in dem Bestreben, alles und jedes zu regeln, zu umfangreich geworden sei. Dieser Vorwurf, demzufolge die Anwaltschaft die Tendenz, die Staatsgewalt zu stärken und die anwaltschaftliche Selbstverwaltung zurückzudrängen, glaubt erkennen zu können, ist unbegründet. Wohl hat die alte Rechtsanwaltsordnung von 1878 einen geringeren Umfang. Demgegenüber muß aber berücksichtigt werden, daß verschiedene Materien, z. B. der Anwärterdienst, die Anfechtung von Verwaltungsakten, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Kosten und eine große Zahl von Übergangsproblemen zusätzlich zu regeln waren und auch das ehrengerichtliche Verfahren im Interesse der Klarheit eingehender behandelt werden mußte.
    Der Entwurf hat bereits die Billigung des Bundesrates gefunden. Der Bundesrat hat zwar eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Sie berühren indessen nicht das Grundgefüge des Entwurfs.


    (Bundesminister Neumayer)

    Nur auf einen Punkt glaube ich kurz eingehen zu sollen. Der Bundesrat hat zu dem Katalog der Versagungsgründe in § 19 des Entwurfs es für geboten gehalten, besonders hervorzuheben, daß einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn nach seinem Verhalten die Besorgnis begründet sei, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung gefährden. Dieser Zusatz ist zu Unrecht als politische Klausel bezeichnet worden. Es geht dem Bundesrat nicht darum, die Anwaltschaft zu politisieren, eine Parteirichtung bei der Zulassung zu bevorzugen oder politische Gesinnungsschnüffelei zu betreiben; vielmehr handelt es sich um das sehr ernste Problem, den demokratischen Rechtsstaat davor zu schützen, daß sich jemand Zugang zur Rechtsanwaltschaft verschafft, um diese Stellung zum Kampf gegen die demokratische Freiheit auszunützen. Für dieses Anliegen wird man nach den Erfahrungen Verständnis haben können.
    Eine solche Schranke ergibt sich übrigens bereits aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, nach dem sich niemand auf das Recht der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit berufen kann, soweit er gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Nur darauf aber kommt es an, und nur dies sollte zum Gegenstand dieser gesetzlichen Bestimmung gemacht werden. Es wäre völlig abwegig wenn man glauben wollte, daß man in einer solchen Bestimmung einen Angriff oder einen Vorstoß gegen die freie Advokatur erblicken könnte oder daß man ihr irgendwie einen Sinn zugrunde legen könnte, der gegen die Grundsätze der freien Advokatur verstieße.
    Im übrigen handelt es sich nur darum, ein Verhalten zu würdigen, das vor der Zulassung liegt. Es können also nur untragbare Bewerber fernsehalten werden; dagegen kann nicht etwa die Zulassung später zurückgenommen werden, weil der bereits zugelassene Rechtsanwalt z. B. in politischen Prozessen eine Auffassung vertreten hat, die der Landesjustizverwaltung nicht genehm wäre. Ein solches Verhalten nach der Zulassung untersteht ausschließlich der Ehrengerichtsbarkeit; das möchte ich hier mit allem Nachdruck hervorheben.
    Bei den sicherlich zu erwartenden Diskussionen wird nicht außer acht zu lassen sein, daß der Tatbestand nicht etwa von der Landesjustizverwaltung allein endgültig und unanfechtbar festgestellt wird, sondern daß die Entscheidung der Landesjustizverwaltung der gerichtlichen Kontrolle durch den Ehrengerichtshof und den Bundesgerichtshof unterliegt.
    Es wäre mir an sich ein Anliegen gewesen, zugleich mit dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung einen Vorschlag für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte vorlegen zu können.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Sie wissen, daß ein derartiger Initiativantrag bereits den 1. Bundestag beschäftigt hat; es war dies Drucksache Nr. 3966 des 1. Bundestages. Inzwischen ist auf diesem Gebiet viel Arbeit geleistet worden. Eine Kommission, die von den Vertretungen der Anwaltschaft eingesetzt worden ist, hat sich unermüdlich bemüht, eine Lösung zu finden. Den von ihr ausgearbeiteten Entwurf haben die Vertretungen der Anwaltschaft zur Urabstimmung gestellt. Gerade in diesen Tagen hat mir die Arbeitsgemeinschaft mitgeteilt, daß der Kommissionsentwurf nahezu einmütig abgelehnt worden sei und daß sie selbst einen neuen Weg suchen werde.
    Besonders dringlich sind die Fälle der alten, arbeitsunfähigen Rechtsanwälte und der Hinterbliebenen von Anwälten, die durch den Krieg und den Zusammenbruch ihr Vermögen verloren haben. Die Anwaltschaft hat hier im Wege der Selbsthilfe zweifellos große Leistungen vollbracht, die besonders anzuerkennen sind. Besondere Verdienste hat sich die Hülfskasse für Rechtsanwälte erworben, die nach dem Zusammenbruch in Hamburg wieder neu errichtet worden ist. Leider sind der Hülfskasse bisher nicht alle Rechtsanwaltskammern angeschlossen, so daß sich regionale Unterschiede ergeben.
    Die Idee der Fürsorge im Rahmen der Selbsthilfe soll einen neuen Auftrieb erhalten. Deshalb gibt der Entwurf ihr eine sichere rechtliche Grundlage, die bisher vermißt wurde. So wird ausdrücklich festgelegt, daß es Aufgabe der Kammern auch sei, Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Außerdem wird es in die Hand der Bundesrechtsanwaltskammer gelegt, Richtlinien für solche Fürsorgeeinrichtungen zu erlassen.
    Meine Damen und Herren! Im Interesse der Anwaltschaft und vor allem auch im Interesse der Rechtspflege möchte ich wünschen, daß es dem Bundestag gelingt, den Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung bald zu verabschieden. Als am 1. Oktober des vergangenen Jahres der Tag, an dem mit dem Reichsjustizgesetz die erste einheitliche Rechtsanwaltsordnung in Kraft getreten ist, zum 75. Male wiederkehrte, war es für die Anwaltschaft besonders schmerzlich, daß sie die verlorengegangene Einheit des Standesrechts noch nicht wiedergewonnen hatte. Ich weiß mich deshalb mit der Anwaltschaft in dem Wunsche einig, daß möglichst bald durch die neue Bundesrechtsanwaltsordnung der Zustand der Rechtszersplitterung überwunden werde.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich eröffne die Beratung. Das Wort hat der Abgeordnete Wagner (Ludwigshafen).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Friedrich Wilhelm Wagner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister hat soeben seinen Entwurf gerechtfertigt und verteidigt. Er ist sehr in Einzelheiten hineingestiegen und hat es uns, die wir jetzt dazu zu sprechen haben, uns Abgeordneten, nicht leicht gemacht, sehr kurz zu sein.
    Darf ich genau wie er damit beginnen, daß bereits dem 1. Deutschen Bundestag der erste Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorgelegt worden ist, und darf ich dabei die Worte zitieren, die ein sehr hochgestellter Beamter seines Ministeriums, der hinreichend verdächtig ist, der Vater dieses Entwurfs zu sein, gebraucht hat. Er hat in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 233 geschrieben:
    Bei dem 1. Bundestag wurde er
    — d. h. der Entwurf —. . . in der ersten Lesung vom 2. Oktober 1952 wenig freundlich aufgenommen.
    Ich muß dem Herrn Ministerialdirigenten durchaus
    zustimmen, muß ihm bestätigen, daß er sich sehr
    milde ausgedrückt hat. Der erste Entwurf wurde


    (Wagner [Ludwigshafen])

    von diesem Hause einmütig zurückgewiesen, weil er hinter den Entwurf von 1878 zurückgegangen ist.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Nun, vom zweiten Entwurf sagt der vermutliche Vater des Entwurfs in dem gleichen Artikel folgendes:
    So soll nicht ein altes Gebäude aufgefrischt, sondern es soll ein Neubau errichtet werden, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht.
    Meine Damen und Herren, einen Neubau zu errichten, der allen Anforderungen der modernen Zeit entspricht, ist nicht ganz einfach; und von diesem Entwurf zu sagen, er entspreche allen Anforderungen der modernen Zeit, scheint mir etwas kühn, um nicht zu sagen, vermessen zu sein. Ich glaube, auch wer den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers mit Aufmerksamkeit gefolgt ist, kann nicht zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um einen Neubau handelt, der allen modernen Erfordernissen entspricht, sondern höchstens zu dem Ergebnis, daß gewisse morsche Balken ersetzt worden sind durch andere, die nun auch einige Jahre halten sollen, daß das Ganze aber nicht den Eindruck eines Neubaus,

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Sehr wohl!)

    sondern einer bescheidenen Verbesserung an bestimmten Stellen macht, die nun nicht länger haltbar waren.
    Man hat, wenn man diesen Entwurf wirklich unvoreingenommen studiert, den Eindruck, daß das Bundesjustizministerium nur mit gewissen inneren Hemmungen an seine Arbeit herangetreten ist. Denn es waren doch in Wirklichkeit die gleichen Herren, die den ersten Entwurf ausgearbeitet haben. Ich möchte auch an dieser Stelle nicht versäumen, dem Herrn Bundesjustizminister Neumayer, meinem Landsmann, dafür zu danken, daß er für gewisse Dinge, für die früher kein Verständnis vorhanden war, wenigstens das Verständnis aufgebracht hat, um einige Verbesserungen in den zweiten Entwurf hineinzubringen.

    (Beifall bei der FDP.)

    Meine Damen und Herren, wir brauchen nicht lange darüber zu reden, daß die Befähigung, als Anwalt zugelassen zu werden, so umschrieben ist, wie es früher war: 'daß nur der Anwalt werden kann, der die Befähigung zum Richteramt hat. Darüber gab es im Bundesrat gewisse Debatten. Man wollte im Hinblick darauf, daß bei Verwaltungsgerichten gewisse Möglichkeiten, Richter zu werden, vorhanden sind, diese Vorschrift über die Befähigung zum Richteramt abmildern. 'Das ist im Grundsatz sicherlich nicht richtig. Wir müssen die einheitliche Anwaltschaft nach wie vor verteidigen. Wir müssen für die einheitliche Ausbildung der Juristen aller Sparten eintreten und dürfen sie nicht aufgliedern in Verwaltungsjuristen und Gerichtsjuristen, wie ich einmal sagen möchte. Die alte Ausbildung des Juristen, wie sie in Bayern üblich war, ist meines Erachtens die richtige gewesen, die das Examen in beiden Abteilungen: Justiz und Verwaltung, machen läßt und dem jungen Menschen die Möglichkeit gibt, sich später so zu entwickeln, wie es seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

    (Abg. Dr. Dittrich: Sehr gut!)

    Wir begrüßen es, daß die Freizügigkeit eingeführt worden ist, wenn sie sich auch in bestimmten Kammern für meine Herren Berufskollegen vielleicht unangenehm auswirken wird. Es werden gewisse Dinge fallen, die bisher eine Art Wall gegen Zulassungen waren. Es wird keine Bedürfnisfrage in der Kammer meines sehr geschätzten Herrn Kollegen Weber mehr geben. Es wird die Freizügigkeit in ganz Deutschland möglich sein. Aber das sind Dinge, gegen die sich wirklich kein objektiver, fortschrittlicher Mensch wehren kann; das ist notwendig und unerläßlich. Aber das bedeutet noch keinen Neubau; das ist einer jener alten morschen Balken, die am Zusammenbrechen waren und die zum Teil zusammengebrochen sind, die man jetzt ersetzt hat.
    Nun kommt die erste Frage, 'die eine gewisse Debatte hervorrufen kann: die Frage des Anwärterdienstes. Ich will mich bei meinen Darlegungen so ziemlich an die Einteilung des Entwurfs halten. Früher, vor 1933, war ganz klar, daß jeder, der das zweite Staatsexamen gemacht hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, Anwalt werden konnte. Später mußte er, ehe er Anwalt wurde, eine bestimmte Zeit Anwärterdienst machen, d. h. bei einem Anwalt arbeiten, um sich da noch das Wissen und die Fähigkeiten anzueignen, die für die selbständige Ausübung einer Praxis notwendig sind. Ich persönlich stehe auf idem Standpunkt, daß sich diese verhältnismäßig neue Institution durchaus 'bewährt hat und daß sie im Interesse der künftigen Anwälte selbst liegt. Ich stehe auf ,dem Standpunkt, daß sie erforderlich ist unter der Voraussetzung, daß diese Institution nicht irgendwie zur Ausbeutung der Juristen, die ihr Examen gemacht haben, verwandt wird, und unter der Voraussetzung, daß diese Zeit nicht zu lange dauert. Man hat im Verlauf der vergangenen Jahre diese Zeitspanne diskutiert. Ich glaube, die jetzt vorgeschlagene Zeitspanne von einem Jahr mit den vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten ist angemessen. Ich möchte aber nicht unterlassen, zu bemerken, daß ein Teil meiner Fraktionsfreunde in diesem Punkt eine etwas andere Auffassung hat und daß die Frage im Rechtsausschuß diskutiert werden muß.
    Nun hat der Herr Bundesjustizminister mit Recht darauf hingewiesen, daß eine der Kernfragen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, d. h. die Frage, wer zuläßt. Über diese Frage ist in der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände jahrelang immer wieder und wieder mit Aufwand großer Energie, mit Leidenschaft und viel Geist diskutiert worden. Die Polemik des Herrn Bundesjustizministers von heute morgen gegen die alte Idee der Kammervorstände, daß sie im Interesse der Unabhängigkeit ides Anwalts von staatlichen Organen zur Wahrnehmung ihrer Rechte zuständig sein sollen, wäre aber gar nicht mehr nötig gewesen, da die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände selbst sie zu Grabe getragen hat. An Stelle des Kampfes um dieses neue Prinzip, das sich an das französische Recht anlehnt und in der französischen Zone heute noch in Kraft ist, hat sie mit dem Bundesjustizministerium — ich bin überzeugt, sehr zu dessen Zufriedenheit — ein Kompromiß abgeschlossen, über das auch im Rechtsausschuß diskutiert werden wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände hat diese ganze Frage, die so viele Sitzungen ausgefüllt hat, in einem lapidaren Satz in ihrer Denkschrift erledigt. Sie hat unter VII geschrieben:


    (Wagner [Ludwigshafen])

    In einem früheren Stadium hatte die Anwaltschaft gefordert, daß die Zulassung zum Anwärterdienst und zur Anwaltschaft den Rechtsanwaltskammern delegiert werden soll. Diese Forderung wird nicht mehr erhoben....
    Meine Damen und Herren, nachdem die Forderung nicht mehr erhoben wird, nachdem die Anwaltschaft selbst keinen Wert mehr auf die Verfechtung dieses Rechts legt, kann man nicht erwarten, daß die Abgeordneten und das Parlament anwaltsfreundlicher sind als die Anwaltschaft selbst. Ich habe daher keine Veranlassung mehr, auf diese Dinge in diesem Kreis zurückzukommen. Die Regelung der Zulassung zur Anwaltschaft, wie sie jetzt vorgesehen ist, gibt dem Anwaltskammervorstand — das ist gar nicht zu bestreiten — einen viel größeren Einfluß, als es nach dem ersten Entwurf, der sowieso nicht diskutabel war, der Fall war. Ob die technische Regelung, daß bei einem negativen Gutachten gegen einen Bewerber das Justizministerium nicht entscheidet und es dem Bewerber überläßt, den Ehrengerichtshof — wenn er so geschaffen werden sollte, wie er vorgesehen ist — anzurufen, nun der Weisheit letzter Schluß ist, möchte ich offenlassen. Ob man nicht andere Regelungen finden kann, bei denen die Mitwirkung der Kammervorstände in einer anderen, mindestens gleichwertigen Form möglich ist, das zu prüfen wird Sache der Beratung des Rechtsausschusses sein. Ich möchte mich heute besonderer Vorschläge, besonderer Ideen, die ich in diesem Punkt habe, enthalten. Auf jeden Fall ist es im Prinzip eine Verbesserung.
    Bei der Frage der Zulassung muß ich mich mit einer Einwendung beschäftigen, zu der der Bundesjustizminister Stellung genommen hat und auch hat Stellung nehmen müssen. Es handelt sich um den § 19 Ziffer 6 des Entwurfs. Man nennt diese Ziffer 6 des Entwurfs die politische Klausel. Der Bundesrat hat die Fassung des Entwurfs, die dahin geht, daß die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt 'die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden", erweitert, indem er vorschlug, zu formulieren: „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtsuchenden gefährden".
    Meine Damen und Herren, es ist gar kein Zweifel: wir befinden uns hier an einem außerordentlich empfindlichen und wichtigen Punkt der Rechtsanwaltsordnung. Diese politische Klausel hat — das ist nicht zu leugnen — etwas sehr Gefährliches und Bedenkliches an sich. Wenn man ihre Begründung, die 'in der gemeinschaftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände und des Deutschen Anwaltvereins gegeben worden ist, liest, möchte man eigentlich zu ihrer Bejahung kommen. Aber diese Begründung ist in mehr als einer Hinsicht außerordentlich bedenklich.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Was sagt die Denkschrift? Ich bitte, diese Stellen mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren zu dürfen. In der Denkschrift heißt es wörtlich — ich zitiere —:
    Es mag der Staatsverwaltung unverwehrt bleiben, bei der Einstellung eines Beamten zu prüfen, ob das Verhalten des Bewerbers derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der jeweiligen Regierung aufgefaßt wird.

    (Abg. Rehs: Hört! Hört!)

    Meine Damen und Herren, „ob das Verhaften .. . derjenigen verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der ... Regierung 'aufgefaßt wird", ist eine so merkwürdige Formulierung, daß ich sagen muß: ich habe für sie kein Verständnis.

    (Abg. Rehs: Sehr richtig!)

    Weiter heißt es — und darauf bitte ich zu
    achten —:
    Niemand
    — ich zitiere wieder wörtlich —kann bei der heutigen politischen Labilität

    (Abg. Mellies: Hört! Hört!)

    voraussehen, ob die Regierungen für alle Zeiten die Garanten absoluter Verfassungstreue sein werden.

    (Rufe von der SPD: Hört! Hört! — Unerhört!)

    Meine Damen und Herren, wie kann ein Vertretungsorgan der Anwaltschaft von der „heutigen politischen Labilität" sprechen? Es heißt doch geradezu, die Dinge ins Labile bringen,

    (Zustimmung bei der SPD)

    wenn ich nicht sagen will: bringen wollen, wenn man von der Labilität heute spricht. Sie brauchen sich doch nur die Bundesregierung anzusehen! Wir können nicht gerade behaupten, daß sie in ihrer Zusammensetzung sehr labil gewesen wäre. Der Bundeskanzler, der wohl sehr viele Anhänger in diesen Kreisen hat, ist 'immerhin doch Kanzler von dem ersten Tage an, seitdem wir einen Bundestag haben. Sie können doch nicht von „politischer Labilität" sprechen, wenn draußen in den Ländern einmal Regierungswechsel stattfinden; das gehört doch zur Demokratie. Aber von „politischer Labilität" zu sprechen, um gegen solche geplanten Vorschriften anzukämpfen, halte ich für sehr bedauerlich und für sehr gefährlich.
    Weiter heißt es:
    Sollten sich einmal wieder Entwicklungstendenzen zeigen, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, so muß gerade der Rechtsanwalt in 'der Lage sein, für Verfassung, Recht und Freiheit einzutreten.
    Ein sehr schöner Satz, und ich freue mich, ch, daß er gebracht worden ist; aber ein Satz, der im auffallenden Gegensatz zu dem steht, was vorher ausgeführt wurde. Gerade der Anwalt, der verfassungstreu ist, d. h. der auf dem Boden der demokratischen Grundordnung steht, wie sie im Grundgesetz niedergelegt ist, gerade er wird es sein, der auch in Zeiten, die schwieriger sind, für Verfassung, Recht und Freiheit eintreten wird.
    Es würde zu weit führen, mit allen diesen Ausführungen mich zu beschäftigen. Ich darf und muß aber in diesem Zusammenhang — das gehört bereits hierher, und das hängt unmittelbar zusammen — auch zu dem Eid Stellung nehmen, den der Anwalt leisten soll. In der .gleichen Denkschrift und an der gleichen Stelle wird gegen diesen Eid Stellung genommen. Wie soll der Eid nach dem Entwurf lauten? Der Eid soll lauten — ich zitiere —:


    (Wagner [Ludwigshafen])

    Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
    Nun wenden sich die Organisationen dagegen, daß in den Eid die Formel aufgenommen ist: „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren".

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, das durfte nicht kommen! So etwas ist in den Vereinigten Staaten von Amerika, so etwas ist bei alten Demokratien, bei denen das demokratische Gut und die demokratische Verfassung eine Selbstverständlichkeit ist, einfach unvorstellbar.
    Es wird eines vergessen. Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf; aber es gibt noch mehr freie Berufe. Es gibt Ärzte, es gibt Wirtschaftsprüfer, es gibt Architekten, es gibt alles Mögliche; aber keiner der jetzt genannten freien Berufe kann von sich behaupten, daß er bis zu einem gewissen Grade ein Organ staatlicher Tätigkeit ist. Der Rechtsanwalt — das war bisher auch die Auffassung der Anwaltsordnung von 1878, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen war — ist nach diesem Entwurf ein Organ der Rechtspflege, und das ist berechtigt. Insofern ist nicht davon auszugehen, daß er nur ein freier Beruf ist, sondern davon, daß er gleichzeitig ein Organ der Rechtspflege ist. Ist er aber ein Organ der Rechtspflege, so kann der Staat von ihm verlangen, daß in die Eidesformel die Verpflichtung aufgenommen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren.
    Wenn man also nur von der Begründung ausgehen wollte, die hier gegeben worden ist und die einen sehr unerfreulichen Eindruck macht, was ich rückhaltlos sagen möchte, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß die politische Klausel notwendig ist und unbedingt gefordert werden muß. Man könnte auch dann zu dem Ergebnis kommen, daß diese politische Klausel notwendig ist, wenn man sich die Auffassungen und die Erfahrungen derer vergegenwärtigt, die den Antrag im Bundesrat gestellt haben. Denn darüber wollen wir uns doch im klaren sein: es sind zur Rechtsanwaltschaft in der Vergangenheit Leute zugelassen worden, die besser nicht bei ihr wären. Wir wollen uns darüber im klaren sein, daß Leute, denen etwa ein hohes Verwaltungsgericht bestätigt hat, daß sie an den Zerstörungen des Rechts im Dritten Reich mitgewirkt haben, wieder die Robe des Anwalts tragen.

    (Abg. Mellies: Hört! Hört!)

    Leute, die einfach keine Rechtsanwälte sind, sondern die freudige Diener der Tyrannei waren und mithalfen, alle Freiheit und Demokratie, insbesondere alles Recht zu unterdrücken, dürften meines Erachtens die Robe eines Anwalts nicht mehr tragen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Nun, meine Damen und Herren, diese Sorge ist verständlich. Auf der anderen Seite liegen die Dinge aber so, daß der größte Teil derer, die besser nicht mehr aufgenommen worden wären, bereits wieder drin sind, so daß auf sie diese Bestimmungen sich kaum anwenden lassen. Die jetzt kommen, werden meistens gar nicht unter diese Bestimmungen fallen. Da muß man sich überlegen: Wollen wir dann eine politische Klausel einführen, die unter Umständen wirklich die Freiheit der Advokatur gefährden könnte? Die Frage hat eine sehr gefährliche Note. Ich möchte diese Frage mit aller Verantwortung im Rechtsausschuß durchdiskutiert wissen. So manches spricht für die politische Klausel; aber es gibt dagegen auch erhebliche und schwere Bedenken. Ich möchte das abschließende Wort vor einer 'gründlichen Diskussion im Ausschuß heute nicht sprechen.
    Wenn wir nun in den Bestimmungen über die Zulassung fortfahren, dann muß ich den Herren, die so begeistert von dem Neubau sprachen, eines sagen. Sie scheinen Wert darauf gelegt zu haben, daß an diesem Neubau aus historischen Gründen recht antike Überreste — anscheinend zur Verschönerung — mit übernommen werden. Es ist kein kahler Neubau aus Zement und Glas, sondern es sind auch alte Gipsstukkaturen dabei. Eine dieser Gipsstukkaturen ist z. B. die Verpflichtung des Anwalts, an dem Platz, an dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz und seine Kanzlei zu nehmen. Ich bin einverstanden, daß der Anwalt, wenn er am Gericht X zugelassen ist, am Gerichtsort X seine Kanzlei haben muß. Das ist selbstverständlich. Aber ich bin dagegen, daß man die Augen und Ohren gegenüber der modernen Entwicklung verschließt und so tut, als gäbe es kein Telefon, als gäbe es keine Autos, als gäbe es keine Überspringung von Raum und Zeit in einem Maße, wie es früher gar nicht existiert hat, als man diese Bestimmung schuf. Also wenn ein Anwalt in X zugelassen ist, in X seine Kanzlei hat, warum soll er nicht in Y wohnen? Wer will ihm da eine Vorschrift machen?

    (Abg. Rehs: Richtig!)

    Warum braucht er da noch die besondere Erlaubnis der allerhöchsten Behörde? Wenn er meinetwegen — um meinem Kollegen Neumayer ein Bild aus unserer gemeinsamen pfälzischen Heimat zu geben, das ihm besonders nahe ist — zugelassen ist am Landgericht Ludwigshafen und am Oberlandesgericht in Neustadt, dann darf er nicht in Bad Dürkheim wohnen. Er braucht, wenn er läuft, von seiner Wohnung in Ludwigshafen zum Büro 22 Minuten, und wenn er von seinem Haus in Bad Dürkheim zum Büro fährt, auch 22 Minuten. Er muß aber dort wohnen, weil man das so aus 1878 übernommen hat. Meine Damen und Herren, das sind doch Dinge, die wirklich so veraltet und verrostet sind, daß man sie nicht mehr umherschleppen kann in einer Zeit, in die sie nicht mehr hineinpassen! Ich glaube, daß selbst der Herr Bundesjustizminister, wenn ihm diese Dinge in Erinnerung gerufen werden, damit einverstanden sein wird, daß das fällt.
    Nun, Herr Bundesjustizminister, darf ich Ihnen wegen der Zulassung noch eines sagen. In diesem Punkte sind wir, bin ich wenigstens gar nicht mit Ihnen einig. Wir haben früher, man kann ohne Übertreibung ruhig sagen, Sturm gelaufen dagegen, daß Sie die Anwälte bestallen wollten. Sie wollten aber eine Bestallung haben. Dagegen haben wir Sturm gelaufen. Nun haben Sie also die Bestallung weggelassen, aber Sie haben den Stall gelassen.

    (Heiterkeit. — Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Den Stall?)

    — Den Stall gelassen, Frau Kollegin Weber! Sie haben nämlich genau so, wie es im ersten Entwurf stand, eingeführt eine allgemeine Zulassung und eine spezielle, d. h. eine Zulassung an einem


    (Wagner [Ludwigshafen])

    besonderen Gericht. Die Gründe, die dafür vorgetragen werden, überzeugen gar nicht. Ich stehe hier durchaus auf dem Standpunkt, wie ihn die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände in diesem Punkt dargelegt hat, und glaube, Herr Minister, daß Sie mit Ihren Ausführungen ebensowenig wie ihr erster Sachbearbeiter auf diesem Fachgebiet irgendwie haben überzeugen können.
    Lassen Sie mich nur ganz kurz über die Frage des Syndikusanwalts reden. Es ist eine sehr umstrittene Angelegenheit, ob ein Mann, der in fester Stellung ist, freier Anwalt sein kann! Das hing bisher von der Rechtsprechung der Ehrengerichte ab. Das war bei den einzelnen Ehrengerichten auch nicht mehr ganz einheitlich. Ich gebe auch zu, die Entwicklung der modernen Zeit hat diese ursprüngliche Auffassung vielleicht etwas erschüttert. Aber wir sollten, glaube ich, auch diese Frage noch einmal grundsätzlich prüfen. Ich will mich hier aus Gründen der Zeitersparnis auf die Einzelheiten nicht einlassen.
    Mit Recht ist gesagt worden, daß das zweite Kernproblem die Ehrengerichtsbarkeit sei. Dazu noch einige Worte. In meiner Fraktion ist die Auffassung vertreten worden, daß das alte traditionsgebundene und traditionsmäßige Wort „Ehrengerichtsbarkeit" vielleicht doch nicht der richtige Ausdruck sei. Es ist eine Berufsgerichtsbarkeit, und wir können uns im Rechtsausschuß darüber unterhalten, ob man das — das soll nun kein Vorschlag sein, es ist eine Idee — nicht „Rechtsanwaltsgericht" oder wie immer nennen sollte. Der Begriff „Ehrengerichtsbarkeit" ist zwar bei der Anwaltschaft sehr eingeführt. Aber wir müßten uns vielleicht doch einmal überlegen, ob wir ein besseres Wort dafür finden.
    Aber nun eine grundsätzliche Bemerkung dazu. Es dreht sich um ein Berufsgericht. Das klingt natürlich an etwas Ständemäßiges an. Meine Fraktion lehnt alles Ständemäßige ab.

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr gut! Bravo!)

    Aber die Situation bei der Rechtsanwaltschaft ist eine besondere. Der Rechtsanwalt steht im Kampf um das Recht seines Mandanten unter Umständen gegen den Richter und gegen ein ganzes Gericht, gegen den Staatsanwalt sowieso. Er muß sich für das Recht schlagen können ohne Rücksicht darauf, daß ihm irgendwie Schaden daraus entstehen kann, da er sonst die Interessen seines Mandanten nicht richtig wahrnimmt. Soll nun, wenn meinetwegen der Staatsanwalt oder der Richter zu dem Ergebnis kommt, daß der Anwalt seine Pflicht verletzt habe, dieser Anwalt dem Richter, Kollegen dieses Richters, zur Aburteilung wegen angeblicher Berufsvergehen unterstellt werden? Das würde bedeuten, daß er in der Wahrnehmung seiner Rechte sehr eingeschränkt werden würde. Im Interesse der freien Advokatur im besten Sinne des Wortes, im Interesse der Rechtspflege und im Interesse der Verteidigung der Rechte in der Demokratie muß die Möglichkeit geschaffen werden, solche Dinge in besonderer Weise im Hinblick auf ihren besonderen Wert zu regeln. Aus diesem Gesichtspunkt allein sind wir bereit, auf diesem Gebiet das Ehrengericht im Prinzip als Berufsgericht zu akzeptieren, ohne daß das ein Präjudiz für irgendwelche andere Dinge, andere angebliche Stände oder für andere Ansprüche sein darf.
    In der Frage des Ehrengerichts bin ich nun mit dem Justizministerium gar nicht einig. Es ist vollständig ausgeschlossen, daß ich Ihre Zeit so in Anspruch nehmen darf, um auf Einzelheiten, die der Bundesjustizminister hier vorgetragen hat, einzugehen. Seit 1878 war es unbestritten, daß das Ehrengericht, das beim Kammervorstand errichtet worden ist, berechtigt war, als äußerste Strafe den Ausschluß eines Anwalts aus der Anwaltschaft auszusprechen. Ich habe bis jetzt vom Bundesjustizministerium oder von den Länderjustizministern — die in außergewöhnlichem Maße an dieser Frage interessiert sind, wie Sie an diesen „vollbesetzten" Bänken zu meiner Linken sehen —

    (Heiterkeit)

    in keinem einzigen Augenblick gehört, daß damit irgendwie Mißbrauch getrieben worden sein soll.
    Nun ist ja das Merkwürdige bei allen diesen Begründungen: Man beruft sich immer auf das Grundgesetz und auf die neue staatsrechtliche Ordnung. Man beruft sich darauf, um die Dinge für meine Begriffe rückwärts zu revidieren. Man beruft sich auf ein fortschrittliches Gesetz, um zurückzugehen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Wenn die Herren Richter — ich weiß, welche Achtung ich den Herren Oberlandesgerichtspräsidenten zolle —, wenn die Herren Oberlandesgerichtspräsidenten auf dem Standpunkt stehen, das seien keine Gerichte und nur sie allein seien Gerichte und nur sie allein seien in ihrer Gottähnlichkeit imstande, Anwälte ,abzuurteilen, dann ist das eben menschliche Schwäche und Eitelkeit. Das hat dann mit juristischen Argumenten für meine Begriffe nichts zu tun.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich bin bei allem persönlichen Respekt, den ich vor dem Bundesjustizminister habe, mit den Erläuterungen, die er vorgetragen hat, gar nicht einverstanden. Es ist richtig, man mußte die Anwaltsordnung von 1878 und das Ehrengericht, das nur aus Anwälten, und zwar 'aus fünf Anwälten zusammengesetzt war — und ich, der ich etwa fünf Jahre Vorsitzender eines solchen Ehrengerichts war, habe eine gewisse Erfahrung damit gemacht —, irgendwie ändern. Die Mitglieder des Anwaltskammervorstandes selbst zu Beisitzern des Ehrengerichts zu ernennen — bisher wurden sie zu Beginn der Geschäftszeit gewählt —, halte ich auch für bedenklich. Das konnte man ändern. Daß man dann aber auf drei Beisitzer zurückgeht und dann gleichzeitig die Möglichkeit nimmt, den Ausschluß aus der Anwaltschaft vorzunehmen, ist mit all diesen staatsrechtlichen, verfassungsrechtlichen Argumenten und mit Berufung auf höchstrichterliche Entscheidungen nicht zu begründen.
    Meine Damen und Herren, es ist hier wie immer bei solchen Dingen: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Man will es nicht, und weil man es nicht will, sucht man nach Gründen, daß es nicht so sein darf. So sind die Dinge, und so betrachte ich sie bei der Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs. Der Ehrengerichtshof soll also jetzt aus zwei Richtern des zuständigen Oberlandesgerichts und drei Anwälten zusammengesetzt sein. Der Vorsitzende muß ein Richter sein, und zwar mindestens ein Senatspräsident. Ja, meine Damen und Herren, wer sagt denn, daß der Vorsitzende, wenn drei Anwälte Beisitzer sind, ein Richter sein muß? Die Anwälte sind doch auch nicht lauter Dummköpfe und unerfahrene Leute! Es sieht doch beinahe so


    (Wagner [Ludwigshafen])

    aus, als ob die Richter allein Juristen wären und die Dinge verstünden, und die Anwälte nur Juristen zweiter Klasse. Das ist doch der Geist, aus dem der Entwurf auf diesem Gebiet zumindest unwissentlich oder im Unterbewußtsein geschaffen worden ist.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Der Vorsitzende, heißt es, muß ein Richter sein, er darf kein Anwalt sein. Warum denn nicht? Man hat das damit begründet, daß es dann kein staatliches Gericht mehr wäre. Diese Begründung ist
    — ich will einen parlamentarischen Ausdruck suchen — nicht beweiskräftig. Mit dieser Begründung kommt man nicht durch. Man will eben, daß der Richter den Vorsitz hat und daß er den Anwalt aburteilt und daß die Anwälte in möglichst bescheidenen Funktionen bleiben. Wir werden darüber im Rechtsausschuß zu sprechen haben. Dementsprechende Anträge von unserer Seite aus darf ich Ihnen in Aussicht stellen.
    Wenn man aber weiter hinaufgeht, dann werden die Dinge überhaupt unmöglich. Wie sieht denn der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen aus? In § 180
    — ich darf ihn verlesen; ich habe ja kein vorgeschriebenes Konzept — heißt es:
    In Anwaltssachen entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofes in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem, vier weiteren Richtern und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern.
    Also ein Senat mit fünf Richtern, denen man gnädigst zwei Anwälte hinzugibt. Diese zwei Anwälte sind — ich möchte sagen — so eine Art Schöffen. Sie werden belehrt, daß sie verpflichtet sind, verschwiegen zu sein — sehr gnädig! —; sie werden nur in der Verhandlung herangezogen, bei Entscheidungen außerhalb der Verhandlung haben sie nichts verloren. Lassen Sie doch dann die Anwälte überhaupt weg und sagen Sie: In der höchsten Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof, ein bestimmter Senat. Dann hat das wenigstens nicht dieses unwürdige Aussehen wie hier.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich würde ein Amt als Anwaltschöffe vor dem Bundesgerichtshof unter allen Umständen ablehnen. Das, was hier im Bundesgerichtshof eingeräumt wird, ist keine der Anwaltschaft entsprechende Stellung.

    (Beifall bei der SPD.)

    Dann kommen aber große verfassungsrechtliche Bedenken. Aus allerschwerstem Geschütz schießt man dann nach uns, die wir anderer Meinung sind. Im Grundgesetz, heißt es, ist kein oberstes Bundesgericht für Anwaltssachen vorgesehen. Man soll doch bei der Argumentation nicht zu Argumenten greifen, die mit dem Grundgesetz wirklich nichts zu tun haben. Wenn wir eine andere Lösung und die Mitwirkung in der obersten Instanz wollen, finden wir durchaus eine, die mit dem Grundgesetz übereinstimmt und die wesentlich anders aussieht als die, die Sie uns hier vorgeschlagen haben. In der Richtung schweigt sich leider die Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände aus. Es scheint, daß sie sich von den Argumenten des Herrn Ministerialdirigenten Dr. Bülow hat überzeugen lassen und nun in Bescheidenheit schweigt. Ich habe weniger Lust, dazu zu schweigen. Sie haben es ja bereits gesehen. Ich werde die Argumente aufgreifen und
    werde mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein. Ich glaube, daß wir in der zweiten und dritten Lesung — vielleicht zeigt sich das schon in der ersten Lesung; ich weiß nicht, was meine Kollegen nach mir sagen werden — eine Lösung finden, die der Sachlage mehr entspricht.
    Eine Bestimmung, die besonders erwähnt werden muß, weil sie erfreulich ist — sie bringt aber nur das, was seit Jahren verlangt worden ist —, ist die Möglichkeit eines Berufs- und Vertretungsverbots. Es geht nicht an, daß ein Anwalt, der strafbare Handlungen begangen hat, weiterhin, ehe das Strafurteil gefällt ist, wenn hinreichender Verdacht besteht und wenn dieser auf Grund einer Verhandlung festgestellt ist, seinen Anwaltsberuf ausübt. Das Vertretungs- und Berufsverbot ist je nach der Sachlage eine praktische Notwendigkeit.
    Meine Damen und Herren, in den Schlußbestimmungen sind zum Teil sehr vernünftige Gedanken enthalten, was ich trotz meiner vorsichtigen Beurteilung dieses Entwurfs der Wahrheit halber sagen muß, über die wir im einzelnen auch noch werden sprechen können. Aber gegen eine Bestimmung möchte ich auch von dieser Stelle aus, weil sie von grundsätzlicher Bedeutung ist, gleich Einspruch erheben; das ist der § 250 des Entwurfs. Er regelt folgende Frage. Nachdem das Parlament
    — manche werden sagen: Gott sei Dank! — nicht aus lauter Anwälten besteht,

    (Abg. Albers: Sehr richtig!)

    muß man das erklären. — Na ja, Sie sind doch froh, daß wir dabei sind, es können ja nicht lauter Beamte sein, das geht ja auch wieder nicht.

    (Beifall links und rechts. — Abg. Dr. Czermak: Andere Parlamente haben noch viel mehr! — Weitere Zurufe. — Abg. Mellies: Warum fangen Sie Streit an?)

    — Ich habe ja gar keinen Streit, ich habe die schönste Harmonie mit dem ganzen Hause. — Meine Damen und Herren, Sie wissen, die Rechtsanwälte haben nicht das Recht wie der freie Kaufmann, zu sagen: „Komm zu mir, ich bin der beste Anwalt!" Das geht nicht gut, wenigstens nicht direkt.

    (Heiterkeit.)

    Nun hat man dieses Wettbewerbsverbot, möchte ich sagen, etwas durchbrochen durch den sogenannten Fachhinweis: Ein Anwalt behauptet, daß er besonders stark ist im Verwaltungsrecht; dann soll er schreiben: Büro von XY, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Ein anderer ist überzeugt davon: er ist ein ganz großer Mann in Steuersachen; der schreibt also unter die Rechtsanwaltsbezeichnung: Anwalt in Steuersachen. Das nimmt gar kein Ende, wenn Sie da mal nachgeben; dann gibt es Spezialisten im Arbeitsrecht, Spezialisten im Strafrecht und was weiß ich.

    (Abg. Dr. Czermak: In Ehescheidungen!)

    — Davon kann keiner leben; also die Gefahr besteht weniger.
    Nun war es bisher so, daß die Kammervorstände, die ihre Leute ja kennen, in bestimmten Fällen, die Ausnahmen bleiben sollten, berechtigt waren, zu prüfen und dann zu sagen: Gut, du kannst den Zusatz machen: Fachanwalt in Steuersachen. Ich habe große, grundsätzliche Bedenken, über die wir uns unterhalten müssen. Ich bin kein Anhänger der Idee der Bezeichnung Fachanwalt.


    (Wagner [Ludwigshafen])

    Wer soll nun das Recht haben, wenn überhaupt, das zu erlauben? Ich stehe auf dem Standpunkt: die Anwälte kennen sich unter sich am allerbesten.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Das glaube ich auch! — Heiterkeit.)

    Das soll nun nach § 250 so geregelt werden, daß der Bundesminister der Justiz ermächtigt sein soll, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Arbeitsminister, was weiß ich, mit allen möglichen Ministern, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, in der gesagt werden soll, „unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zu seiner Berufsbezeichnung einen Zusatz führen darf, der darauf hinweist, daß er auf einem Sachgebiete vornehmlich tätig sei oder auf ihm über besondere Kenntnisse verfüge."
    Meine Damen und Herren, das widerspricht wirklich der Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Es gibt nämlich neben der Unabhängigkeit der Richter auch eine Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Das widerspricht wirklich der freien Advokatur, daß die Bürokratie da entscheidet, ob der einzelne Anwalt berechtigt sein soll, einen solchen Fachhinweis zu geben. Lassen Sie das ruhig in den Händen der Kammervorstände, denen sowieso viel genommen wird! Auf dem Gebiet, glaube ich, kann niemand bestreiten, daß sie am besten in der Lage sind, die Dinge zu beurteilen, und wir bekommen keine Abhängigkeit von Finanzämtern bei Steueranwälten: „Der vertritt die Interessen zu energisch", „der ist nicht fähig, das zu machen." Jeder Anwalt kann beim Finanzamt auftreten. Angenommen, der bewirbt sich nun; dann heißt es: „Der ist fachlich nicht geeignet", „und der hat sachliche Argumente gebracht, die unsympathisch waren." Das, glaube ich, geht nicht. Das ist ein Punkt, der nicht akzeptiert werden kann.
    Meine Damen und Herren, ich muß Sie, die Sie nicht Anwälte und Juristen sind, um Entschuldigung bitten, daß ich so lange zu den Dingen gesprochen habe. Ich darf aber der Hoffnung Ausdruck verleihen, daß nach der Arbeit im Rechtsausschuß, nach der Arbeit in der zweiten und dritten Lesung dieses Entwurfs dann vielleicht doch am Schluß gesagt werden kann, daß nicht ein altes Gebäude aufgefrischt worden ist, sondern daß man einen Neubau errichtet hat, der allen Anforderungen der Neuzeit entspricht.

    (Beifall bei der SPD, beim GB/BHE und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)