Gesamtes Protokol
Meine Damen und Herren! Ich eröffne die 251. Sitzung des Deutschen Bundestages und bitte um Ihre Aufmerksamkeit für die Bekanntgabe der Namen der entschuldigten Abgeordneten.
Entschuldigt fehlen die Abgeordneten Dr. Greve, Böhm, Müller , Ollenhauer, Margulies, Gockeln, Gibbert, Höhne, Wagner, Müller (Frankfurt), Paul (Düsseldorf), Frau Thiele, Reimann, Mayer (Rheinland-Pfalz), Euler, Dr. Oesterle und Pannenbecker.
Ich gebe bekannt, daß die nächste Fragestunde Mittwoch, den 25. März 1953, stattfindet. Sperrfrist für eingehende Fragen ist Freitag, der 20. März, 12 Uhr.
Ich weise darauf hin, daß meine gestrige Mitteilung, daß die Fragen, die gestern nicht erledigt wurden, erneut gestellt werden müßten, insofern mißverstanden worden ist, als das natürlich nur erforderlich ist, falls die Bundesregierung sie nicht schriftlich beantwortet oder Ihnen diese schriftliche Beantwortung nicht ausreichend erscheint, so daß sie erneut gestellt werden. Normalerweise werden nicht erledigte Fragen von der Bundesregierung schriftlich beantwortet.
Es war vorgesehen, meine Damen und Herren, daß wir zunächst in der gestern unterbrochenen Beratung des Punktes 3 der gestrigen Tagesordnung fortfahren:
a) Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Nrn. 2872, 3902 der Drucksachen);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Nr. 4080 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 756, 759, 760, 762, 763, '765 bis 769, 773)
;
b) Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Frey, Merten, Frühwald und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Nr. 40R7 der Drucksachen) (Erste Beratung: 248. Sitzung);
c) Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/ DPB, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3806 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3910 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 725)
;
d) Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Fraktion der Deutschen Partei betreffend Fahrpreisermäßigung für „Flüchtlinge B" (Nrn. 3915, 1112 der Drucksachen).
Wir waren stehengeblieben bei der Beratung des § 38 und dem dazu gestellten Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Müller und Genossen Umdruck Nr. 763 Ziffer 3. Vorgesehen war, daß die Abstimmungen nicht vor 15 Uhr stattfinden.
Wir fahren in der Beratung fort. Darf ich unterstellen, daß die Beratung zu dem Änderungsantrag abgeschlossen sein kann?
— Herr Abgeordneter Dr. Frey wünscht noch das Wort dazu. Bitte schön!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der gestrigen Debatte ist von Herrn Minister Lukaschek und auch von einigen anderen Herren des öfteren darauf hingewiesen worden, in bezug auf die Durchführung des Vertriebenengesetzes müsse man doch Vertrauen zu den beiden Ministern und auch zu den Landesministerien haben. Aber gerade in dieser Beziehung haben wir seit Bestehen der Bodenreformgesetze und auch des Flüchtlingssiedlungsgesetzes vom August 1949 in den Ländern unsere diesbezüglichen Erfahrungen sammeln können.
Woher kommt es nun, daß sich seit 1949 in bezug auf die Durchführung all dieser Paragraphen in den einzelnen Ländern bei den Einheimischen eine gewisse Skepsis herausgebildet hat? Wenn ich Ihre
Aufmerksamkeit nochmals auf den gesamten Zweiten Titel des Bundesvertriebenengesetzes lenken darf, so werden Sie feststellen, daß fast in jedem Paragraphen die Mitwirkung der sogenannten Siedlungsbehörde vorgesehen ist. Man kann von vornherein zweierlei Meinung darüber sein — und war es auch immer —, ob für diesen Zweck die Bildung einer eigenen Siedlungsbehörde überhaupt notwendig ist. Wir haben immer die Meinung vertreten, daß mit einem geeigneten Ausbau der bestehenden Kulturbaubehörden, die ja über eine jahrzehntelange Erfahrung im Siedlungswesen verfügen, die neuen Aufgaben wahrscheinlich viel besser und in einer allen Teilen gerecht werdenden Weise gelöst werden könnten. Aber die Siedlungsbehörden sind nun einmal gebildet worden, und wir haben uns heute mit diesem Faktum abzufinden.
Bei diesem Punkte jedoch setzt eben die Sache mit dem Vertrauen ein. Wie sind diese Siedlungsbehörden zusammengesetzt? Es hat sich aus der Natur der Verhältnisse ergeben, daß sich der Beamten- und Angestelltenkörper nahezu ausschließlich aus Heimatvertriebenen und Flüchtlingen zusammensetzt. Das ist von der heimischen Landwirtschaft auch ohne weiteres akzeptiert worden. Im Zusammenhang mit dem hier anstehenden Fragenkomplex ist diese Tatsache aber immerhin erwähnenswert und beachtlich.
Etwas anders wird es aber, wenn man sich die maßgeblichen Gremien betrachtet, die der Landessiedlungsbehörde beigegeben sind und die auch alle in Frage stehenden Aufgaben durchzuberaten und praktisch zu entscheiden haben.
Wie sehen die nun aus? Ich kann Ihnen als Beispiel die Zusammensetzung des maßgeblichen Gremiums der Siedlungsbehörden von Nordrhein-Westfalen angeben. Der Landessiedlungsausschuß besteht hier aus vier Vertretern der landwirtschaftlichen Grundeigentümer, einem Vertreter des Grundeigentums der Industrie und des Bergbaus, zwei Vertretern des forstwirtschaftlichen Grundeigentums, aus je einem Vertreter der Stadt- und Landkreise, aus sechs Heimatvertriebenen, einem Vertreter der Finanzierungsinstitute, einem Vertreter der Gewerkschaft für Landwirtschaft und Gartenbau und aus zwei Personen, die der Minister im besonderen zu benennen hat. Dieser Ausschuß, also das maßgebliche Gremium, besteht mithin aus zusammen 19 Mitgliedern, von denen sechs allenfalls den heimischen Grundeigentümern zuzurechnen sind, während 13 Personen aus anderen Sparten stammen. Die Praxis hat nun gezeigt, daß nahezu bei jeder der bisherigen Abstimmungen die sechs Vertreter der heimischen Landwirtschaft überstimmt worden sind.
Daß bei dieser Handhabung kein rechtes Vertrauensverhältnis und keine rechte — von allen Seiten geforderte — Zusammenarbeit aufkommen können, ist doch jedem Einsichtigen in diesem Hohen Hause wahrscheinlich klar. Bei der Praxis, die sich bei der Bearbeitung aller Fragen in diesem Landessiedlungsausschuß mittlerweile herausgebildet hat, finden wir überhaupt keine Frauen und Männer der heimischen Landwirtschaft mehr, die bereit sind, in diesem Gremium mitzuarbeiten, denn sie müssen sich von vornherein sagen, daß bei dieser doch immerhin merkwürdigen Anwendung des demokratischen Prinzips die Mitarbeit überhaupt keinen Sinn mehr hat. Dabei muß man wissen, daß unter Mitwirkung und Zustimmung dieser sich in der absoluten Minderheit befindenden Vertreter der heimischen Landwirtschaft bei der Vergabe der Siedlerstellen z. B. hier im Reichswald in Nordrhein von 213 Stellen insgesamt 139 Stellen — das sind also 65,5 % — Heimatvertriebenen zugesprochen worden sind. Nach dem gleichen Grundsatz ist bei der Siedlung Hürtgenwald in der Eifel verfahren worden. Wir können und dürfen uns einfach nicht damit einverstanden erklären, daß bei der Aufteilung eines bodenreformpflichtigen Gutes die Heimatvertriebenen Eigentümer ihrer Stellen werden, dagegen die vorher dort seit Jahrhunderten ansässigen heimischen Pächter weiterhin Pächter auf ihren Stellen bleiben sollen, weil angeblich kein Geld für die Darlehen und Zuschüsse vorhanden ist. Was es also mit der Berufung auf das Vertrauen für eine Bewandtnis hat, ersehen Sie aus diesen Darlegungen.
Sie ersehen daraus aber auch — und müssen meiner Meinung nach auch Verständnis dafür haben —, daß es der heimischen Landwirtschaft bei der Erarbeitung des neuen Bundesvertriebenengesetzes unter allen Umständen darauf ankam, nunmehr feste Ausgangsbasen zu schaffen. Wenn wir schon — nach meinen vorherigen Darlegungen — bei der Zusammensetzung der maßgeblichen Gremien der Siedlungsbehörden so schlecht behandelt worden sind, so möchten wir jetzt wenigstens in dem hier in Frage stehenden § 38 fest umrissene Begriffe haben, die für die Neusiedlung ausschlaggebend sind.
Ich gebe zu, daß dieser ganze Fragenkomplex im Rahmen dieses Gesetzes tatsächlich etwas Außergewöhnliches darstellt. Andererseits können Sie sicherlich auf Grund des vorher Gesagten unsere Sorge verstehen. Wir haben von vornherein dafür plädiert, den ganzen Komplex „Neusiedlung" aus dem Vertriebenengesetz herauszulassen und diesen Begriff einem gesonderten Gesetz zu unterstellen. Das wird aber nicht gewünscht. Wir sind mit diesen Gedanken auf keine Gegenliebe gestoßen und müssen daher nunmehr leider — ich möchte das Wort „leider" betonen — alle diese Dinge hier innerhalb des Vertriebenengesetzes behandeln. Wären die maßgeblichen Beratungsausschüsse in den Landessiedlungsbehörden so zusammengesetzt, daß sie eine ersprießliche und für alle Teile zweckdienliche Arbeit zuließen, wären wir über die Formulierung des. zweiten Titels des Bundesvertriebenengesetzes meines Erachtens viel schneller und besser einig geworden. Solange aber die Siedlungsbehörden ihrer Zusammensetzung nach so bestehen bleiben, wie sie bisher sind, ist es völlig unmöglich, daß man sich mit der jetzigen Fassung des zweiten Titels, insbesondere mit der Fassung des § 38, einverstanden erklärt.
Aus diesen tieferen Gründen, die ich angeführt habe, möchte ich die Mitglieder des Hohen Hauses doch wirklich bitten, im Interesse einer gedeihlichen Fortentwicklung des uns allen am Herzen liegenden Gedankens der Eingliederung der Heimatvertriebenen im Sinne der Änderungsvorschläge zu entscheiden, die der Ernährungsausschuß erarbeitet hat.
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte versuchen, etwas
zur Beruhigung derjenigen beizutragen — sie sind sicherlich in großer Zahl vorhanden —, die so schrecklich gern etwas Wirkliches, etwas Brauchbares, etwas Praktisches für die Eingliederung der heimatvertriebenen Landwirte tun möchten und die nun vielleicht nach den Ausführungen, die wir gestern und auch heute wieder hier gehört haben, so die Sorge haben, daß es sich bei dem, was hier unter dem Stichwort Eingliederung der Heimatvertriebenen betrieben werden soll, um eine ganz besonders gefährliche Art des Bolschewismus oder der kommunistischen Bodenreform handelt. Herr Dr. Frey hat soeben davon gesprochen, daß die Einheimischen — auch ich möchte mich dieses Ausdrucks bedienen, weil es so einfach ist —, nachdem sie bisher bei der Zusammensetzung der Siedlungsbehörden so schlecht behandelt worden sind, nun nicht mehr das rechte Vertrauen haben und deswegen bestimmte Änderungswünsche haben. Ich frage mich, wie sich der Ausdruck „so schlecht behandelt worden" wohl in den Ohren derjenigen ausnimmt, die von sich sagen können, daß sie wirklich sehr schlecht behandelt worden sind, vom Schicksal, von den Russen, manchmal sogar auch von den Deutschen, die nachdem sie 1945 bereit waren, die Hälfte von dem, was sie hatten, hinzugeben, wenn ihnen nur der Russe erspart bliebe, heute nun schon alle möglichen Sorgen haben, Einwendungen machen und sich so schrecklich gern darauf zurückziehen, daß man den Leuten sowieso nicht helfen kann. Der eine kämpft dann — theoretisch natürlich immer nur — um die Rückführung der Vertriebenen in ihre Heimat, und der andere will sie eine Weile nach Kanada ausleihen.
Hier ist die Frage des Vertrauens gestellt worden. Nun, auch die Vertriebenen und diejenigen, die sich in diesem Gesetz nun einmal speziell mit den Vertriebenen auseinandersetzen müssen, können die Frage nach dem Vertrauen stellen. Schließlich ist es doch praktisch so: der Boden ist eine Mangelware. Einige sitzen auf dem Boden, und nach dem Grundsatz: Halte, was du hast! wollen sie ihn verteidigen. Wir werden später noch, wenn es sich um die Ödlandkultivierung handelt, erfahren, unter welchen Gesichtspunkten und wie man Boden verteidigt, sogar Boden, auf dem heute noch gar nichts wächst. Die anderen möchten an diesen Boden heran; denn das ist für sie die einzige Chance — und sei es auch nur für eine Zeit —, eine neue Existenzgrundlage in dem Beruf zu finden, der nun einmal auch ihr Beruf ist. Vielleicht sollte jeder einsehen, daß sich der Begriff „gleichmäßige Behandlung" zwar wunderbar ausnimmt, daß man dabei natürlich von Demokratie reden kann, daß es aber in diesem Falle gar keine gleichmäßige, gleichförmige Behandlung im Sinne von 50 zu 50 geben kann, weil auf der Seite der Heimatvertriebenen nun einmal ein erheblich größerer Nachholbedarf vorliegt als überall sonst.
— Das kann gar nicht bestritten werden; das ist nun einmal so. Wenn unsere Deklamationen nicht Deklamationen bleiben sollen — ich habe mir diese Bemerkung gestern schon erlaubt —, dann müssen wir uns sogar dazu bereit finden, an sich sehr berechtigte eigene Wünsche und Ansprüche im Interesse der Erledigung dieser vordringlichen Angelegenheit zurückzustellen, deren Erledigung im übrigen j a wohl die Voraussetzung dafür ist, daß wir mit gutem Gewissen und mit Aussicht auf Erfolg die Hilfe anderer Leute, also z. B. die Hilfe des Auslandes, herbeirufen können. Für diesen
Ruf ist es ein ganz besonders schlechter Start, wenn man zunächst sagt, daß man selber leider gar nichts tun könne.
Hier ist gesagt worden, daß in diesem ganzen Komplex, der sich mit der Eingliederung der Vertriebenen in die Landwirtschaft befaßt, alles besser gegangen wäre, wenn mehr Vertrauen dagewesen wäre. Ich stehe gar nicht an, zu erklären, daß hier die eine oder andere Formulierung enthalten ist, die mir selber auch nicht sympathisch ist, die aber jetzt einfach akzeptiert werden muß, wenn sie auch vielleicht etwas extremer ist, als das sonst notwendig wäre, weil es sich hier auch um die Abwehr verhältnismäßig handfest vorgetragener Widerstände handelt. Ich denke da z. B. an einen Paragraphen, der sich mit dem Pachtschutz befaßt. Hier haben allerdings diejenigen, die am liebsten das ganze Pachtrecht abgebaut hätten, am allerwenigsten Grund, sich über mögliche Eingriffe in das Pachtrecht zu beschweren.
Noch einmal, meine Damen und Herren: hier kann von einer Gleichmäßigkeit im Sinne von 50 zu 50 nicht gesprochen werden. Der Ausschuß hat deshalb vorgeschlagen, die Vertriebenen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage innerhalb der einzelnen Länder so aufzuteilen, wie es sich aus der dortigen Situation und den dortigen Möglichkeiten ergibt, gerade weil eine generelle Aufschlüsselung nicht möglich ist. Ich möchte Sie also bitten, von Ihrem warmen Gefühl und von Ihrer Hilfsbereitschaft recht großen Gebrauch zu machen. Es braucht wirklich niemand die Sorge zu haben, daß hier etwas passieren könnte, das, wie gesagt, beinahe so schlimm wäre wie das, was man in Rußland als Bodenreform bezeichnet, oder daß der einheimischen Landwirtschaft hier etwas passieren könnte, das auch nur einigermaßen mit dem vergleichbar wäre, was der heimatvertriebenen Landwirtschaft schon passiert ist. Und ein bißchen sollten alle diejenigen, die heute noch so viel besitzen, daß sie etwas davon hergeben könnten, dafür dankbar sein. Im übrigen sollten wir uns auch das Anden-Tag-Treten der nationalen Solidarität etwas kosten lassen. Ich glaube nämlich, das ist die Voraussetzung dafür, daß wir uns als Nation auch draußen um unser Recht bemühen können. Aber dazu müssen wir bei uns zu Hause das Praxis sein lassen, was wir von den anderen morgen erwarten.
Meine Damen und Herren, ich appelliere an Sie, daß Sie bei der Durchführung der zweiten Beratung darauf Rücksicht nehmen, daß wir beabsichtigen, diese Gesetze zum Abschluß zu bringen und die Besprechung nicht zu weit auszudehnen.
Herr Abgeordneter Struve hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Herr Vorredner hat auf die Rede, die Herr Abgeordneter Dr Frey vorher gehalten hat, nach meinem Dafürhalten nicht richtig reagiert, sondern er hat die Dinge hier so dargestellt, als ginge es um den Vergleich zweier Schicksale. Bei der Neusiedlung -- das ist in der gestrigen Aussprache sehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden — geht es um ein ganz anderes Problem. Dort, wo neu aufgesiedelt werden soll, ist das Land heute besiedelt. So sehr der Herr Präsident es gestern schon moniert hat, beim Thema zu bleiben, so ist der Herr Kollege Dr. Gülich — es passiert selbst
einem Professor — doch auf Dinge eingegangen, die wirklich nicht zur Debatte standen.
Man soll hier aber doch auf Beispiele verweisen. Ich muß in dieser Beziehung ganz energisch von den persönlichen Verunglimpfungen abrücken, mit denen man in diesem Zusammenhang Landbesitzer bedacht hat.
Ich meine, daß man dann auch Vergleiche ziehen müßte mit den Arbeitgebern, die in anderen Berufen nun einmal die Aufgabe haben, viele Menschen zu beschäftigen. Ist es denn nicht so, daß selbst Dörfer, die Pachtdörfer waren, sich gegen die Aufsiedlung gewandt haben mit der Begründung: Unsere Verpächter waren sozialer als das Siedlungsunternehmen; unsere Abgaben und Pachten waren viel geringer als jetzt, wo wir Siedler werden sollen!?
Es ist also bei weitem nicht so, wie es hier dargestellt worden ist.
Nun noch kurz zu den Einwendungen. Wir haben bei uns auf Grund des Flüchtlingssiedlungsgesetzes nicht weniger als 5057 Heimatvertriebene ansetzen können. Bei den 2257, die über den Weg der Neusiedlung angesetzt werden konnten, stehen doch auf der Gegenseite auf den Gütern beschäftigte Landarbeiter und Pächter. Ich habe das gestern schon sehr deutlich zum Ausdruck gebracht und möchte auch hier wieder die Frage an die SPD-Fraktion richten, ob sie dasselbe, was sie heute unter dem Vorwand des Flüchtlingsschicksals hier vorbringt, auch der Landarbeiterschaft sagt.
Da halten Sie aber ganz andere Reden.
Die Landarbeiterschaft, betonen Sie, soll gleichberechtigt sein. Wenn sie aber gleichberechtigt ist, dann muß sie nach unserem Dafürhalten auch das Recht haben, auf dem Boden der aufgeteilten Güter, wo sie zum Teil seit Generationen ihren Arbeitsplatz ausgefüllt hat, seßhaft zu werden und seßhaft zu bleiben.
Das ist das, was wir vertreten; das ist das, was wir auch für die Kinder der Landarbeiter fordern.
Weitere Wortmeldungen? — Herr Abgeordneter Ehren!
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann die Befürchtungen, die ein Teil meiner politischen Freunde an die Fassung des § 38 knüpft, nicht teilen. Ich bin der Auffassung, daß meine Freunde von falschen Voraussetzungen ausgehen, wenn sie sagen, daß das Schicksal des einheimischen Bauern dasselbe sei wie das der Ostvertriebenen. Meine verehrten Freunde, auch Sie müssen doch zugeben, daß die ostvertriebenen Landwirte ihren Besitz hundertprozentig verloren haben; Sie müssen auch zugeben, daß sie hundertprozentig ihre Heimat verloren haben. Und Sie müssen doch auf der anderen Seite zugeben, daß Gott sei Dank unsere einheimischen Bauern ihren Besitz hundertprozentig behalten haben.
Meine verehrten Freunde, ich möchte Ihnen auch folgendes sagen. Wir wollen bei diesem Gesetz das Schicksal der ostvertriebenen Landwirte in Ordnung bringen. Wenn Sie nun der Auffassung sind, daß es auch bei dem einheimischen Bauernstand seit Jahren nicht in Ordnung ist, warum haben Sie dann nicht schon vor Jahren versucht, auf diesem Gebiet etwas zu ändern?
Ich bin direkt gewählter Vertreter eines bäuerlichen Wahlkreises, und Sie dürfen mir glauben: wenn Sie vor drei oder mehr Jahren erklärt hätten: Es geht so nicht mehr weiter, wir müssen für die zweitgeborenen Söhne etwas tun!, ich wäre hundertprozentig mit Ihnen gegangen; darauf dürfen Sie sich verlassen. Aber ich muß mich doch etwas wundern, daß Sie nun, wo das Problem der Eingliederung der Ostvertriebenen bei diesem Gesetz zur Debatte steht, auf einmal die Dringlichkeit in der gleichen Weise hervorheben, während früher nicht in dem Maße darüber gesprochen wurde.
Und dann, meine Herren, halte ich mich auch für verpflichtet, noch folgendes zu sagen. Gestern ist manch hartes Wort gefallen, das der Befriedung zwischen Ostvertriebenen und Einheimischen nicht dient. Ich hätte z. B. gern einmal gehört, wenn Sie auch ein Wort der Anerkennung für die Ostvertriebenen ausgesprochen hätten, die seit sechs und sieben Jahren in Ihren Betrieben die treuesten Mitarbeiter sind.
Hier befindet sich ein Kollege meiner Fraktion, der mir schon des öfteren erklärt hat: Ich könnte nicht im Bundestag wirken, wenn ich nicht in meinem ostvertriebenen Verwalter einen treuen Sachwalter meines Besitzes hätte.
Ich habe schon betont, ich bin in einem bäuerlichen Wahlkreis direkt gewählt worden. Ich bemühe mich sehr, den Wünschen meiner bäuerlichen Wähler gerecht zu werden. Ich sage Ihnen ganz offen: ich kann nicht einsehen, daß der Änderungsvorschlag eines meiner politischen Freunde besser ist als die Regierungsvorlage. Wir müssen doch zugeben: wir sind hier ganz bescheiden. Wir haben ja noch nicht einmal gesagt, daß wir 50 % haben wollen. Vielmehr wollen wir im Einvernehmen mit all den Kräften, die in den einzelnen Regierungsstellen sachlich arbeiten, zusehen, daß wir gemäß der Größe des Ostvertriebenenproblems den Ostvertriebenen helfen. Wir wollen dabei aber auch sicherlich nicht die Einheimischen zu kurz kommen lassen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Horlacher.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wissen Sie, was ich jetzt bräuchte? Den Heiligen Geist, der mich so erleuchtete, daß ich die Differenzen da einigermaßen ausgleichen könnte.
Denn so geht's ja auf die Dauer auch nicht, daß wir die Gegensätze so überspitzen, bis sich zum Schluß kein Mensch mehr auskennt.
Worauf es mir ankommt, ist, daß im Dorfe Frieden zwischen den Einheimischen und Flüchtlingen hergestellt wird
und die Grundlagen so geschaffen werden, daß der Friede gehalten werden kann.
— Ja. bitte, das ist doch ein Ziel, das wir miteinander anstreben müssen.
Dabei ist die Heimattreue des einen ebenso hoch einzuschätzen wie die durch die Austreibung verletzte Heimattreue des anderen. Das spreche ich hier aus.
Denn der Mann, der ausgewiesen wurde und zu uns gekommen ist, will treu zu seiner neuen Heimat stehen. Da möchte ich keine Differenzen aufkommen lassen. Ich habe mir lange hin und her überlegt: Wie machst jetzt die Geschichte? Da kommst bei den Flüchtlingen unter die Räder, da wirst schief angeschaut; da kommst bei deinen Bauern unter die Räder, da wirst auf der anderen Seite schief angeschaut. Was sollst da machen? Beide Teile behaupten, sie wollen einander nicht weh tun. Die einen sagen, die Einheimischen sollen auch zum Zuge kommen. Kein Mensch hat gesagt, daß die Einheimischen nicht zum Zuge kommen sollen! Stimmt das oder stimmt das nicht?
— Also gut.
— Herr Kollege Kriedemann, wir haben schon so viel Vernünftiges miteinander gemacht, daß wir uns da auch noch vernünftig miteinander unterhalten können.
Auf der anderen Seite kommt dann hinzu, daß wir auch die Grundsätze aufrechterhalten müssen, die im Interesse der Erhaltung des Bauerntums und der Bekämpfung der Landflucht notwendig sind. Auch die Fürsorge für unsere nachgeborenen Bauernsöhne und -töchter ist eine wichtige Frage; das wird niemand bestreiten.
Nun haben sich meine Freunde — ich habe ja auch den Antrag unterschrieben — auf den Standpunkt gestellt: „halb und halb", ein Standpunkt, der nach meiner Überzeugung durchaus richtig ist, wenn man die Verhältnisse nach den gegebenen Tatsachen jeweils richtig behandelt und auslegt. Dann habe ich mir überlegt: könnte man das nicht doch anders machen? Denn die Formulierung, die hier vorliegt und die ich selbst unterschrieben habe, hat etwas Nachteiliges an sich; — Sie wissen schon, wie es mit solchen Formulierungen geht —. Die Formulierung des Agrarausschusses stellt die Dinge etwas anders herum, und ich möchte sie wieder da hinstellen, wo sie hingehören. Wir haben es nämlich hier mit einem Bundesvertriebenengesetz zu tun; infolgedessen muß der Grundsatz, der bezüglich der Vertriebenen gilt, an die Spitze des § 38 gestellt werden. Denn sonst sind juristisch gesehen die Dinge im ganzen Gesetz nicht mehr logisch!
Deswegen bringe ich jetzt — bitte jetzt Obacht zu geben! — folgenden Eventualantrag ein. Ich selbst werde mit meinen engeren Freunden zunächst für den Antrag des Agrarausschusses stimmen, gegebenenfalls aber müßte der Eventualantrag, den ich und mein Freund Dr. Frey gestellt haben, zur Abstimmung gebracht werden. Wir konnten nicht mehr Unterschriften sammeln, weil es nicht anders geht. Oft sind ein paar Unterschriften auch ausreichend, um zu etwas Vernünftigem zu kommen.
Eine würde sogar ausreichen, Herr Kollege Horlacher!
Ja, da würde sogar eine ausreichen; aber besser ist es, wenn noch eine dabei ist.
Tres faciunt collegium.
Ich möchte also folgenden Eventualantrag stellen, über den eventuell nach dem Änderungsantrag des Agrarausschusses abzustimmen ist. Der § 38 soll folgendermaßen lauten
— jetzt, Kollege Kather, kommt die Bewährungsstunde,
ob es möglich ist, daß wir miteinander auch noch auf einen grünen Zweig kommen!
— jetzt geben Sie Obacht, Herr Kollege Reitzner, vielleicht ist es so reizvoll auch für Sie, daß auch Sie mit mir noch übereinstimmen, das wäre wunderbar! —.
Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet ländermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur Hälfte den Vertriebenen zuzuteilen.
Ja, jetzt habe ich da etwas verübt, was die anderen leicht beanstanden können. Aber grundsätzlich ist die Sache so, daß ich mit den Worten „mindestens zur Hälfte den Vertriebenen zuzuteilen" eine gewisse Bewegungsfreiheit lasse, daß man hier nicht starr gebunden ist; denn die Ansprüche, die in dieser Beziehung von den Flüchtlingen gestellt werden und auch von den Einheimischen gestellt werden können, sind oft ländermäßig verschieden, so daß wir eine gewisse Bewegungsfreiheit haben. Der Antrag lautet dann weiter:
Im übrigen sind gleichrangig die einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend der Zahl der vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
Ich glaube, da haben wir die Sache so formuliert, daß manche, die vielleicht noch Bedenken haben könnten, sagen müssen, daß wir hier doch beiden Teilen — in erster Linie den Belangen der Ver-
triebenen, aber auch den Belangen der Einheimischen — Rechnung getragen haben, so daß die Behörde in ausgleichender Weise die Verhältnisse gestalten kann.
Ich stelle Ihnen die Sache jetzt anheim. Ich habe Ihnen schon gesagt, mit meinen engeren Freunden stimme ich zunächst für den Antrag des Agrarausschusses; aber damit wir vielleicht doch noch eine gemeinsame Plattform finden, habe ich den Antrag eventualiter gestellt, damit über den dann auch noch abgestimmt werden kann, wenn es notwendig ist.
Meine Damen und Herren, wir werden den Antrag noch vervielfältigen lassen, damit er Ihnen bis zur Abstimmung vorliegt. Wünscht noch jemand das Wort? — Herr Abgeordneter Dr. Kather!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich erkenne ohne weiteres den guten Willen meines Freundes Horlacher an. Der Antrag ist mir nicht ganz neu. Er hat ihn schon ähnlich formuliert bei früheren Besprechungen vorgetragen. Es ist meines Wissens nur ein Wort verändert worden. Wenn der Antrag mit dem Satz 1 aufhörte, dann könnte man ihm ohne weiteres zustimmen.
Dieser Satz besagt, daß den Vertriebenen das Land mindestens zur Hälfte zuzuteilen ist. Dagegen wäre nichts einzuwenden. Nun kommt der zweite Satz, der sagt: Im übrigen sind gleichrangig die einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend den vorliegenden Anträgen zu berücksichtigen. Meiner Ansicht nach hebt doch dieser zweite Satz wieder auf, was im ersten Satz gestanden hat.
Wenn im Vordersatz gesagt wird: mindestens zur Hälfte, im Nachsatz dagegen die andere Gruppe gleichrangig zu berücksichtigen ist, dann kann damit keine Behörde und keine Stelle etwas anfangen. Das bedeutet doch, daß eben auf die besondere Notlage der Vertriebenen keine Rücksicht genommen werden kann. Ich bin deshalb der ehrlichen Überzeugung, daß — so gut er auch von Herrn Kollegen Horlacher gemeint sein mag — wir auch diesem Antrag nicht zustimmen können.
— Nein!
Im übrigen möchte ich noch einmal — Herr Kollege Merten hat das gestern schon gesagt — betonen: es gewinnt hier manchmal den Anschein, als ob die einheimischen Bewerber ausgeschaltet werden sollten. Davon kann gar keine Rede sein. Unsere Fassung ist so dehnbar, daß sie wirklich, glaube ich, das Äußerste ist, was wir von unserem Standpunkt aus verantworten können. Wir verlangen, daß auf die besondere Notlage dieses Personenkreises Rücksicht genommen wird.
Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, daß in
diesem Hause jemand ist, der etwas anderes sagen
kann, der sagen kann, man solle keine Rücksicht
auf diese besondere Notlage des Personenkreises nehmen. Diese Formulierung laßt auch alle Moglicnkeiten offen.
Herr Kollege Frey hat heute hier von den Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und von der Zusammensetzung der Behorden gesprochen. Ich kann dazu nichts sagen, weil ich sie nicht kenne. Aber in den Diskussionen der letzten Tage ist immer wieder gesagt worden, in NordrheinWesttaren wird das schon fifty-fifty gemacht. Wenn das richtig ist, dann zeigt das, daß diese Moglichkeit da ist und daß sie auch durch unsere Fassung m keinem Falle verhindert wird. Ich bin also noch der Meinung, wir sollten es absolut bei dieser Fassung lassen.
Es wird dann immer die Landarbeiterfrage in den Vordergrund geschoben. Dazu hat ja der Kollege Ehren schon etwas gesagt. Ich habe gestern schon gesagt und muß es heute wiederholen: sehen Sie sich den Antrag zu § 65 an. Dort wird erstens die Aufstockung des Eigenbesitzes bis zur Größe eines Familienbetriebes verlangt und dann noch ein Besitz von der Größe eines Familienbetriebes für den zweiten Sohn. Über Landarbeiter habe ich dort nichts finden können.
Meine Damen und Herren, es liegt außerhalb meiner geschäftsordnungsmäßigen Möglichkeiten, von mir aus Schluß der Debatte zu beantragen. Ich muß also das Wort weiter geben.
Herr Abgeordneter Struve!
Der Herr Kollege Dr. Horlocher hat sich nicht zum erstenmal bemüht, einen Kompromiß zu finden. Ich muß aber sagen, daß ich als Nichtjurist nicht ganz sicher bin, wie seine Formulierung auszulegen ist. Ich fürchte, wenn sie so ins Gesetz hineinkommt und nicht vorher von uns besprochen worden ist, daß sie gleich Anlaß zu falschen Vorstellungen gibt.
Meine Wortmeldung, Herr Präsident, ist vor allen Dingen deshalb erfolgt, weil ich der Ansicht Ausdruck geben wollte, der Kompromißvorschlag des Herrn Kollegen Dr. Horlacher sei so aufzufassen, daß unter Umständen der erste eingebrachte Antrag zurückgezogen werden könnte und der zweite zur Abstimmung gestellt werden sollte. Bevor aber so etwas diskutiert werden kann, muß Klarheit darüber bestehen, was ein solcher Antrag zu bedeuten hat.
Herr Dr. Horlacher hat soeben in einem Gespräch seine Formulierung folgendermaßen ausgelegt. Wenn über den Weg der Neusiedlung ein Gut besiedelt wird, haben die Heimatvertriebenen nach seinem ersten Satz Anspruch auf 50 % der zu besiedelnden Fläche. Seinen zweiten Satz legt er in folgender Weise aus. Sind neben den auf diesem Gut beschäftigten Arbeitern, Pächtern, Verwaltern usw. und außerdem aus anderen Kreisen der Landwirtschaft so viele Bewerber da, daß von diesen die zweite Hälfte besetzt werden kann, dann fällt ihnen diese zweite Hälfte zu. Wenn sich das Haus auf eine solche Auslegung verständigen könnte, wäre nach meiner Meinung der Weg für eine gemeinsame Willensbildung frei.
Meine Damen und Herren, da wir frühestens um 3 Uhr abstimmen, wird es möglich sein, sich inzwischen über Auslegungs-
fragen zu verständigen. Ich werde den Antrag des Abgeordneten Dr. Horlacher zunächst vervielfältigen lassen, damit Sie ihn vorliegen haben. Es besteht ja auch noch die Möglichkeit, in der dritten Beratung Änderungsanträge zu stellen.
Die Besprechung zu § 38 ist dann beendet.
Zu § 39 liegt der Änderungsantrag der Föderalistischen Union auf Umdruck Nr. 766 unter Ziffer 6 und der Eventualantrag unter Ziffer 7 vor.
Bitte schön, Herr Abgeordneter!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht in diesem Paragraphen um die auslaufenden und wüsten Höfe. Die Fraktion der FU hat auf Umdruck Nr. 766 unter Ziffer 6 die Streichung dieses Paragraphen beantragt. Dazu darf ich bemerken, Herr Präsident, daß sich damit der Eventualantrag unter Ziffer 7 des Umdrucks Nr. 766 erledigt.
Der § 39 sieht zwar hoffentlich keine Enteignung vor - die Formulierung ist in dieser Beziehung offenbar nicht ganz klar —; aber er kann trotzdem nicht stehenbleiben, schon der Begriffsbestimmung wegen. Was sind auslaufende oder wüste Höfe?! Die Erfahrung zeigt, daß das im einzelnen Fall außerordentlich schwer zu entscheiden ist. Und dann: Wer soll es feststellen? Unseres Erachtens geht es nicht, diesen Paragraphen beizubehalten — auch schon deswegen nicht, weil das außerordentlich große Härten mit sich bringen müßte. Es würde viel Verbitterung ausgelöst werden und eine große Unruhe in das Dorf kommen. Jeder müßte annehmen, daß auf seinen Besitz spekuliert wird. Aus diesen Gründen beantragen wir die Streichung, und ich darf bitten, diesem Antrag zuzustimmen.
Herr Abgeordneter Merten, bitte!
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, den Änderungsantrag der FU abzulehnen. § 39, der die auslaufenden und wüsten Höfe betrifft, ist fast wörtlich aus dem alten Flüchtlingssiedlungsgesetz übernommen. Er hat sich inzwischen bewährt. Ich darf Ihnen bei dieser Gelegenheit verraten, daß bis zum 31. Dezember des vergangenen Jahres 7354 Vertriebene auf auslaufenden und 2736 Vertriebene auf wüsten Höfen angesiedelt worden sind. Mit anderen Worten: das sind 50 0/o aller Fälle, die nicht in Nebenerwerbsstellen hineingekommen sind. Weil sich dieser Paragraph im alten Flüchtlingssiedlungsgesetz außerordentlich gut bewährt hat, haben wir keine Veranlassung, ihn hier aus diesem Gesetz herauszustreichen. Meinem Herrn Vorredner scheint entgangen zu sein, daß diese Regelung bereits im alten Flüchtlingssiedlungsgesetz steht, daß infolgedessen wegen der Definierung der Begriffe gar keine Schwierigkeiten bestehen und daß gerade die Ansetzung auf wüsten und auf auslaufenden Höfen, insbesondere auf den letzteren, auch die billigsten und wirtschaftlichsten Möglichkeiten der Ansiedlung überhaupt bedeuten. Ich bitte daher, diesen Antrag abzulehnen, und bitte gleichzeitig, aus denselben Gründen auch den Eventualantrag abzulehnen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung zu § 39.
Auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 16 beantragt die kommunistische Gruppe die Einfügung eines neuen § 39 a. Zur Begründung Herr Abgeordneter Kohl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beantragen die Einfügung eines neuen § 39 a, der besagt, daß aller Großgrundbesitz, der über 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche hinausgeht, zur Seßhaftmachung der Flüchtlingsbauern enteignet wird.
Meine Damen und Herren, wir berufen uns bei unserem Antrag darauf, daß in den Bodenreformgesetzen der Länder, die 1945 und 1946 zur Verabschiedung gelangten, die Norm von 100 ha als gegeben angesehen wurde, nur mit dem einen Unterschied, daß man nun in diesen Bodenreformgesetzen die Möglichkeit offen ließ, das, was über 100 ha hinaus als landwirtschaftlich genutzte Fläche vorhanden war, irgendwie zu verschieben oder an sogenannte gute Verwandte abzutreten. Wir haben ja gerade die Debatte über die Frage der Landabgabe gehabt. Die Vertreter des Großgrundbesitzes, denen es mit einer bescheidenen Abgabe etwas an die Nieren gehen soll, haben ja hier gekämpft wie die Löwen, um ihren Besitz zu erhalten.
Es wäre Ihnen doch die Möglichkeit gegeben, durch die Annahme unseres Paragraphen — der, nebenbei bemerkt, seine gesetzliche Stütze auch im Potsdamer Abkommen- findet, das Ihnen ausdrücklich die Bodenreform genehmigt, ja sie sogar von Ihnen verlangt — in dieser Frage etwas wirklich Grundlegendes zu tun.
Aber, meine Damen und Herren, wie sieht es denn wirklich in der Praxis mit den bestehenden Bodenreformgesetzen aus? Nehmen wir die „Westdeutsche Neue Presse" vom Donnerstag, dem 12. Februar. Dort steht eine sehr interessante Mitteilung auf der ersten Seite: „Die Bodenreform von Nordrhein-Westfalen enttäuschte". Man sagt dort, die durch das Bodenreformgesetz geschaffenen Rechtsgrundlagen hätten sich als unzulänglich erwiesen, da sie eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten bieten. Da bei der Bodenreform bisher auf Enteignungsmaßnahmen verzichtet wurde und man sich auf eine freiwillige Abgabe durch den Großgrundbesitz beschränkte, war praktisch nichts zu machen. Dasselbe also in Nordrhein-Westfalen, was wir hier zu verzeichnen haben! Wenn von dem Großgrundbesitz irgendwie auch die bescheidensten Opfer verlangt werden, dann lehnt er ab und erhebt ein großes Geschrei.
Man sagt, daß die Illusionen zerstört worden seien, meine Damen und Herren, die Sie bei der Behandlung dieses Gesetzes den Flüchtlingen und den Ausgewiesenen vorführen wollen. Man sagt weiter, daß bei der Fortführung dieser Bodenreform von Nordrhein-Westfalen in 5 bis 6 Jahren die vorgesehenen Siedlungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Hoffnung der 43 000 heimatvertriebenen Bauernfamilien in Nordrhein-Westfalen und der 10 000 Siedlungsbewerber aus dem eigenen Lande würden, wie der Sprecher des Landessiedlungsamtes weiter sagte, niemals erfüllt werden, da man insgesamt höchstens 200 echte Vollbauernstellen schaffen könnte. Das, meine Damen und Herren, ist die wirkliche Praxis.
Wir sind der Auffassung, daß der Großgrundbesitz schon etwas zur Ader gelassen werden soll.
Denn es wird nicht möglich sein, ohne die Inangriffnahme einer Bodenreform diese Dinge, die Seßhaftmachung, durchzuführen. Meine Damen und Herren, es ist gut, wenn man sich einige alte Zeitungen aufhebt, so beispielsweise „Die Welt" vom 11. Mai 1948. Damals, als allerdings noch eine andere politische Atmosphäre bestand, als man noch versuchte, wenigstens objektiv über das zu berichten, was im Osten Deutschlands geschieht, da sagte man in einem Artikel, daß am 1. April 1948 2,12 Millionen ha Land an 521 046 Siedler vergeben worden sind. Dort wurde also die Bodenreform ernsthaft in Angriff genommen, dort wurde ernsthaft die Seßhaftmachung der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Angriff genommen. Meine Damen und Herren, Sie können dasselbe hier tun, wenn Sie unserem Antrag zustimmen.
Meine Damen und Herren! Wünscht jemand dazu das Wort? — Das ist nicht der Fall. Damit schließe ich die Debatte zu dem Antrag der kommunistischen Gruppe auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 16.
Ich rufe § 40 auf. Dazu liegt ein Antrag der Föderalistischen Union auf Umdruck Nr. 766 unter Ziffer 8 vor. Wer wünscht ihn zu begründen? — Herr Abgeordneter Lampl, bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um die Frage der Besiedlung von Rodungsland. Der § 40 sieht vor, daß die Enteignung von Rodungsland nur nach Anhören der obersten Landesforstbehörde möglich sein soll. Wir sind der Anschauung, daß ein „Anhören" zu unverbindlich ist, daß es nicht genügt, und haben den Antrag gestellt, in § 40 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 die Worte „nach Anhören" durch die Worte „im Einvernehmen mit" zu ersetzen. Wir halten den Antrag auch dann aufrecht, wenn die Fassung ,Anhören" im Flüchtlingssiedlungsgesetz stehen und sich dort vielleicht bewährt haben sollte. Auch dann — ich darf das gleich vorweg sagen — würden wir den Antrag aufrechterhalten.
Es handelt sich also um Besiedlung von Rodungsland und die Enteignung solcher Flächen. Es ist bekannt, welche Bedeutung Boden, der mit Wald und Gehölzen bewachsen ist, für die Erhaltung des Gleichgewichts in der Natur hat. Es bricht sich immer mehr die Erkenntnis Bahn, daß diese Dinge mehr berücksichtigt werden müssen, auch bei landwirtschaftlichen Kulturunternehmungen usw. Es ist hier tatsächlich größte Vorsicht angebracht. Darum die verbindlichere Formulierung „im Einvernehmen mit", daher die Enteignung von Holzbodenflächen nur im Einvernehmen mit der Obersten Landesforstbehörde.
Ich darf um die Zustimmung zu unserem Antrag bitten.
Wer wünscht, den Antrag Dr. Dr. Müller auf Umdruck Nr. 763 Ziffer 4 zu begründen? — Herr Abgeordneter Struve, bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Abs. 1 des § 40 werden für die Ansetzung der in § 35 genannten Personen vor allen Dingen Moor-, Odtand- und Rodungsflächen benannt. Ohne Zweifel liegen hier große Reserven. Allerdings müssen wir, glaube ich, einschränkend sagen, daß, was die Zeit anbelangt, diese Besiedlung doch nicht so schnell durchzuführen ist, wie das manchmal hier und da angenommen wird.
In Abs. 2 wird der Begriff Moor- und Ödland, der an sich unumstritten klarliegt, auf Flächen erweitert, die in den Nrn. 1 und 2 noch besonders benannt sind.
Zu Ziffer 1 haben meine Freunde und ich einen Antrag auf Streichung eines Teils dieser Nummer eingereicht. Wir haben in § 40 Abs. 2 Ziffer 1 den Begriff „landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht planmäßig bewirtschaftet werden". Nach unserem Dafürhalten besagt eigentlich der zweite Teil dieses Satzes „insbesondere solche Flächen, die im wesentlichen sich selbst überlassen sind" in etwa dasselbe. Aber die Auslegung wird hier in der Praxis schon etwas schwieriger. Die großen und nach unserem Dafürhalten unbestreitbaren Bedenken müssen aber in dem folgenden Satzteil gesehen werden „deren Ertrag gegenüber dem derzeitigen Stand erheblich gesteigert werden kann". Dieser Begriff führt ohne Zweifel in jedem Falle zu großen Schwierigkeiten in der Praxis, und selbst Praktiker werden bestätigen, daß es eigentlich gar keine Flächen gibt, von denen man nicht zugeben muß, daß der Ertrag nicht noch gesteigert werden kann. Selbst von Flächen, auf denen man, wie in den fruchtbarsten Gegenden unserer Heimat, dreimal im Jahre erntet, könnte man sagen: wenn sie unter Glas genutzt würden, wäre der Ertrag ohne Zweifel weiterhin zu steigern. Um jeglichen Streit von vornherein auszuschließen, sind wir deshalb der Meinung, daß die vier letzten Zeilen gestrichen werden müssen.
Zu Ziffer 2 müssen an sich grundsätzliche Bedenken geltend gemacht werden, wenn man Waldflächen in Kulturland umwandelt. Die Bundesrepublik ist in ihrer Gesamtheit, im Durchschnitt gesehen, eher als waldarm zu bezeichnen, und der Einfluß des Waldes wird ja immer wieder, sozusagen in wöchentlichen Veröffentlichungen, dem deutschen Volk in seiner Gesamtheit klar vor Augen geführt.
Ich bin deshalb der Auffassung, daß der von der FU eingereichte Antrag, statt „Anhörung" der Forstbehörden „Einvernehmen" zu fordern, durchaus berechtigt ist, und möchte auch diesen Antrag unterstützen.
Herr Abgeordneter Merten.
Meine Damen und Herren! Ich möchte zuerst zu dem Änderungsantrag der FU, den Herr Lampl eben begründet hat, Stellung nehmen. Ich kann sagen, daß darüber im alten Flüchtlingssiedlungsgesetz nichts gestanden hat und daß infolgedessen da auf alte Erfahrungen nicht zurückgegriffen werden kann. Aus zwei Gründen bitte ich Sie, den Antrag der FU abzulehnen. Der erste Grund ist ein verwaltungsrechtlicher. Durchgeführt wird dieses Gesetz durch die Landwirtschaftsministerien der einzelnen Länder, und ich kann eine Maßnahme eines Landwirtschaftsministers eines Landes nicht daran binden, daß eine ihm unterstellte Behörde, nämlich die Forstbehörde, mit seiner Maßnahme einverstanden ist. Die Entscheidung muß in solchen Fällen selbstverständlich bei der übergeordneten Behörde liegen, und das ist der Minister. Ich kann in keinem Gesetz einen Grundsatz verankern, der unseren gesamten Verwaltungsaufbau einfach über den Haufen wirft und die Entscheidungen einer höheren Verwaltungsstelle an das Einvernehmen mit einer Stelle
bindet, die der betreffenden Stelle untergeordnet ist. Das ist zunächst der verwaltungsrechtliche Einwand.
Die Landesforstbehörden sind durchweg in allen deutschen Bundesländern den Landesministern für Landwirtschaft untergeordnet; es kann in einzelnen Fällen sein, daß sie dem Finanzminister unterstehen, aber im Durchschnitt dem Landwirtschaftsminister. Das geht auf keinen Fall.
Der zweite Grund ist sachlicher Art. Selbstverständlich sind die Forstbehörden stets dazu bereit, ungefähr alles Land, das nicht durch Häuser und Straßen in Anspruch genommen warden ist, aufzuforsten und überall da, wo ein freies Plätzchen ist, Bäume hinzupflanzen, möglichst auch noch die agrarwirtschaftlich genutzte Fläche ebenfalls einzubeziehen.
— Ich habe es etwas überspitzt ausgedrückt. Aber ich will damit folgendes sagen: Es wird nicht nur sehr schwierig, sondern so gut wie ausgeschlossen sein. für die landwirtschaftliche Nutzung einer Rodungsfläche das Einverständnis der zuständigen Forstbehörde zu bekommen. Das kann nur eine Stelle entscheiden, die sowohl die agrarpolitische als auch die forstpolitische Seite der Angelegenheit zu prüfen hat und beides gegeneinander abwägen kann. Das ist eben die Stelle, die beiden, sowohl der Siedlungsbehörde wie der Forstbehörde, übergeordnet ist, nämlich der Minister für Landwirtschaft. Er hört beide an: er wägt beides gegeneinander ab, und er entscheidet. Ebensowenig wie ich der Siedlungsbehörde in diesem Falle die letzte Entscheidung geben kann, kann ich hier auch der Forstbehörde die letzte Entscheidung geben. Das ist das eine.
Zu dem anderen Änderungsantrag, den Herr Struve kurz begründet hat, möchte ich folgendes sagen. Herr Struve hat übersehen, daß in § 40 Abs. 2 Ziffer 1 das Wörtchen „und" steht, daß es dort heißt:
.... die im wesentlichen sich .selbst überlassen sind u n d deren Ertrag gegenüber dem derzeitigen Stand erheblich gesteigert werden kann.
Die Begründung, die Sie gaben, Herr Kollege Struve, lief darauf hinaus, daß hier „oder" stünde, d. h. daß es möglich sei, jedes Land in Anspruch zu nehmen, dessen Ertrag gesteigert werden könnte. Wenn dem so wäre, hätten Sie vollkommen recht. Selbstverständlich kann man jede Fläche durch Intensivkultur noch zu einem höheren Ertrag bringen. Aber hier müssen ja zwei Gesichtspunkte zusammenkommen: das betreffende Land muß sich selbst überlassen sein, u n d der Ertrag muß gesteigert werden können. In diesem Nachsatz, der mit „insbesondere" anfängt, ist nur ein Beispiel aufgeführt für den Vordersatz „landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht planmäßig bewirtschaftet werden". Man könnte dazu noch viele Beispiele aufführen; nur eines ist in das Gesetz hineingekommen. Sie sagten zu Beginn Ihrer Begründung auch, der zweite Satz sage eigentlich dasselbe, was im ersten stehe. Da muß ich Ihnen völlig recht geben. Aus diesem Grunde würde ich auch hier vorschlagen, keine Änderung vorzunehmen, sondern es ruhig stehenzulassen.
Herr Abgeordneter Dannemann!
Dannemann FDP: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Auffassung des Herrn Merten kann ich nicht teilen. Wie notwendig eine Änderung der Formulierung ist, will ich Ihnen nur an einem einzigen Beispiel klarmachen. Wir haben im Lande Niedersachsen, in Ostfriesland, ein Überschwemmungsgebiet von 80 000 ha, das sogenannte Leda -Jümme-Gebiet, ein Gebiet, das von November bis März unter Wasser steht, eine Fläche, die sich selbst überlassen ist und deren Ertrag in dem Augenblick, in dem das jetzt im Bau befindliche Sperrwerk errichtet sein wird, um das Drei-, Vier-, ja Fünffache gesteigert werden kann. Nach dem Wortlaut, wie er hier steht, wäre es also möglich, nach Durchführung dieser Maßnahme auch dieses Land in Anspruch zu nehmen. Sie werden mir zugeben müssen, daß das einfach unmöglich ist.
Ich bitte Sie daher, dem von uns eingebrachten Antrag zu entsprechen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung dieses Paragraphen. Oder wünscht Herr Abgeordneter Loritz noch das Wort? Sie haben sich vorhin zu
40 gemeldet, Herr Abgeordneter Loritz.
Meine Damen und Herren! Der Gedanke, der in der Fassung des § 40 Abs. 2 Ziffer 1 der Regierungsvorlage zum Ausdruck kommt, ist beachtenswert, nämlich landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht planmäßig bewirtschaftet werden und deren Ertrag noch erheblich gesteigert werden kann, heranzuziehen, um auf diese Weise mehr Siedlungsland für die Heimatvertriebenen zu schaffen. Dieser Gedanke hätte schon lange verwirklicht werden müssen; denn wer sehenden Auges im Lande draußen herumgeht, weiß genau, welch große Flächen auf diese Art und Weise noch für die Siedlung von Heimatvertriebenen, aber auch von einheimischen nachgeborenen Bauernsöhnen, gewonnen werden könnten, his jetzt aber noch nicht gewonnen worden sind. Es muß Aufgabe einer zielbewußten Landwirtschaftspolitik der Regierung sein, endlich einmal dafür zu sorgen, daß die großen Flächen, die draußen auf dem Lande nicht planmäßig bewirtschaftet werden. sei es durch Nachlässigkeit, sei es aus sonstigen Gründen, erfaßt werden.
Aber nun kommt das große Aber. Die Gefahr dabei liegt darin, daß hier von gewissen Behörden entschieden wird, die nicht unparteiisch genug zusammengesetzt sind. Das kann sich durchaus auch gegen die Interessen der Heimatvertriebenen auswirken. Es kann sich auch gegen gewisse mißliebige Persönlichkeiten in Gemeinden und Kreisen auswirken, die dort bei irgendwelchen jeweils herrschenden Mehrheiten in Ungnade gefallen sind, — deutlicher will ich mich nicht ausdrücken.
Für diesen Paragraphen und vor allem für das Durchführungsverfahren, für die Entscheidung darüber, welche Flächen tatsächlich in Betracht kommen, müßte unter allen Umständen eine Formulierung gefunden worden, die Mißbräuche ausschließt., denn sonst wird auf diese Art und Weise Durchstechereien aller Art Tür und Tor geöffnet, während auf der andern Seite große Teile des Landes, das für die Ansiedlung von Heimatvertriebenen gewonnen werden könnte, nicht herangezogen werden. Das kann ich Ihnen schon heute auf Grund genauer Beobachtungen sagen, wie es in gewissen Ländern bei der Ansiedlung der Heimatvertriebenen zugeht.
Ich wollte nur, der gesamte Bundestag oder mindestens der Agrarausschuß hätte Gelegenheit gehabt, sich einmal anzusehen, was Flüchtlingsfamilien aus Böden im Lande Bayern und anderswo gemacht haben, die früher als absolut unbearbeitbar bezeichnet worden sind. Denken Sie nur an die Flüchtlingsfamilien aus Jugoslawien und Südungarn, die im Aiblinger Moos ein Werk geschaffen haben, das wirklich bewundernswert ist und das Ihnen genau zeigen kann, was alles möglich ist, wenn man endlich den Flüchtlingsfamilien den Grund und Boden, den sie brauchen, zur Verfügung stellt.
Schamlos ist es, daß gewisse Leute an höchsten Stellen in diesem Lande eine Auswanderung der für das gesamte Deutschtum so wichtigen Flüchtlingsbauern nach Übersee, nach Brasilien und sonstwohin empfehlen, während in Deutschland selber noch Zehntausende und Hunderttausende von Tagwerken für eine Ansiedlungspolitik der Flüchtlinge wie auch der nachgeborenen einheimischen Bauernsöhne bereitstehen. Hier hat man bisher von entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, die zu diesem Zweck eingesetzt werden könnten, noch so gut wie nichts gehört. Man kommt uns von seiten der Regierung nur mit diesem § 40 des vorliegenden Gesetzentwurfs, der sich bei näherer Betrachtung nur als einer der vielen zielbewußten Versuche dieser Regierungskoalition erweisen wird, den Heimatvertriebenen Sand in die Augen zu streuen und, wenn schon etwas, dann nur den Grund und Boden von solchen Leuten heranzuziehen, die gewissen Herren in der Regierung draußen mißliebig sind.
Darum warne ich vor der Annahme des Paragraphen in der vorliegenden Formulierung.
Aber einen Änderungsantrag wünschen Sie nicht zu stellen, Herr Abgeordneter Loritz?!
Ich rufe auf § 41.
— Sie haben nicht das Wort! Ich habe § 41 aufgerufen!
Ich muß Ihnen auf Ihre Frage antworten, Herr Präsident: Es bedürfte hier eines vollkommen neu formulierten Gesetzentwurfs,
um die Schwächen und Unmöglichkeiten dieses Paragraphen zu beseitigen. Die Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs ist uns mit Rücksicht auf die unerhörte Praxis in diesem Hause, wonach bei Gesetzentwürfen Unterschriften — —
Herr Abgeordneter, ich darf Sie unterbrechen: die „unerhörte Praxis" ist eine Folge der von diesem Hause beschlossenen Geschäftsordnung. Ich rufe Sie zur Ordnung.
Im übrigen weise ich Sie darauf hin, daß Sie die Möglichkeit haben, als einzelner Abgeordneter zu sämtlichen 107 Paragraphen, Einleitung und Überschrift in der zweiten Lesung Änderungsanträge zu stellen.
Ich rufe § 41 auf. Hierzu liegt der Änderungsantrag der KPD auf Umdruck Nr. '760 Ziffer 17 vor. Herr Abgeordneter Kohl, wünschen Sie ihn zu begründen?
— Herr Abgeordneter Kohl verzichtet auf Begründung. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich rufe § 42 auf. Keine Änderungsanträge und keine Wortmeldungen; zu § 43 ebenfalls nicht.
Zu § 44 liegt ein Änderungsantrag Dr. Dr. Müller auf Umdruck Nr. 763 Ziffer 5 vor. Herr Abgeordneter Struve zur Begründung!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mit Ihrem Einverständnis gleich die Begründung für die Ziffern 6 bis 9, §§ 44 bis 54, geben.
Ich rufe also sämtliche Paragraphen bis 54 auf. Ich nehme an, daß das Haus mit der gemeinsamen Beratung einverstanden ist. — Das ist der Fall.
Bei den Änderungsanträgen, die wir zu den einzelnen Paragraphen eingereicht haben, handelt es sich um den Fall der Eingliederung in all den Fällen, in denen ein Vertriebener in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingeheiratet hat. Wir haben ähnliche Bestimmungen im Flüchtlingssiedlungsgesetz gehabt und in der Praxis festgestellt, daß diese Dinge nicht nur zu großen Ungerechtigkeiten, sondern auch zu unterschiedlichen Beurteilungen von Betrieb zu Betrieb führen, die dringend einer Abänderung bedürfen. Wir sind bei der Beratung im Ausschuß auf diese Dinge sehr eingehend eingegangen. Ich möchte dem Hohen Hause in aller Kürze nur den großen Unterschied aufzeigen, der sich hier in der Vergangenheit auf Grund der Bestimmungen im Flüchtlingssiedlungsgesetz ergeben hat. Ein Heimatvertriebener, der in einen Bauernhof einheiratet, hat nach den gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, Darlehen und Beihilfen zu bekommen, genau so wie jeder andere Heimatvertriebene, der über den Weg der Pacht oder des Kaufs zu einer Existenzgründung kommt. Wir sind der Auffassung, daß man gegen diese Regelung keine Einwendungen erheben darf. Wir möchten in diesem Zusammenhang aber darauf verweisen, daß die Möglichkeit besteht, bis zu 20 000 DM zu bekommen. In der Vergangenheit ist es so gewesen, daß man auch bei Einheirat aus verschiedenen Töpfen etwas bekommen hat. Da waren die Beträge geringer, es waren 5 000 DM. Wir haben aber Fälle, in denen Heimatvertriebene sich aus zwei und drei verschiedenen Töpfen 5 000 DM besorgt haben. Wenn wir das auf dieses Gesetz übertragen, wird die Möglichkeit gegeben, selbst noch über 20 000 DM hinaus zu bekommen. Wenn der Betrieb aus irgendeinem Grunde gebäudemäßig oder inventarmäßig nicht in Ordnung ist, ist auch dagegen noch nichts einzuwenden.
Unsere Änderungsanträge liegen in einer andern Richtung. Wir wollen nicht, daß ein solcher Betrieb, wenn er völlig gleichberechtigt neben Nachbarbetrieben steht, noch zusätzlich für 30 Jahre vom Lastenausgleich befreit ist. Wir sind der Auffassung, daß die wenigen Fälle, in denen Leuten zu eigenem Hof verholfen werden kann, nicht in ein Verhältnis zu den Begünstigungen gebracht werden können, die der Vertriebene, der einheiratet, hat. Ich glaube, es ist nicht schwer, den großen Unterschied darzustellen. Wir haben in der Praxis in sehr erfreulichem Umfange festzustellen, daß nicht nur heimatvertriebene Söhne, sondern umgekehrt auch heimatvertriebene Töchter in landwirtschaftliche Betriebe einheiraten. Da gilt die Vergünstigung natürlich nicht. Wir meinen also, es läßt sich nicht vertreten, daß ein Betrieb, in den ein Heimatvertriebener eingeheiratet hat, für weitere 30 Jahre vom Lastenausgleich befreit ist.
Wir bitten das Hohe Haus, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen.
Ich möchte abschließend also klarstellen: bis zur Eingliederung, bis zur Übernahme des Hofes sind wir bereit, alle Beihilfen und Darlehen zu gewähren, aber nach der Eingliederung soll die Begünstigung in bezug auf Abgaben wegfallen.
Meine Damen und Herren, ich schlage vor, daß erst die Änderungsanträge begründet werden und wir dann zur Aussprache kommen.
Zum Änderungsantrag der KPD Umdruck Nr. 760 Ziffer 18 Herr Abgeordneter Kohl bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zu unserem Änderungsantrag einige Sätze der Begründung sagen. § 46 Abs. 1 Nr. 1 soll folgende Fassung erhalten:
für die Neusiedlung zur Durchführung eines Siedlungsprogramms im Rahmen der §§ 39 und 39 a dieses Gesetzes
— diesen § 39 a haben Sie abgelehnt —
für die Jahre 1953 bis 1957 jährlich 2 Milliarden Deutsche Mark.
Was wollen Sie, meine Damen und Herren, eigentlich mit der Fassung der Regierungsvorlage anfangen? Durch die Presse versucht man nun Mitteilungen zu lancieren, die die Öffentlichkeit über den wahren Inhalt dieses Gesetzes täuschen. Man sagt hier beispielsweise unter der knalligen Überschrift „Neusiedler erhalten Hilfe", daß ein Stoßprogramm aufgestellt werden soll, wonach in den nächsten fünf Jahren die noch nicht seßhaft gemachten Landwirte unter den Flüchtlingen zu selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit gebracht werden sollen. Man nennt auch eine Ziffer und sagt, daß es sich um 125 000 heimatvertriebene Landwirte als Siedlungsbewerber handelt, von denen in den nächsten Jahren mindestens 25 000 pro Jahr angesiedelt werden sollen. Nach dieser Berechnung und auch nach dem Gesetz steht die Summe von 430 Millionen DM zur Verfügung. Nun, meine Damen und Herren, glaube ich, daß bei einigermaßen ernsthaftem Studium dieses § 46 immerhin an diesem so knalligen Siedlungsprogramm einiges aufstoßen könnte. Der Bund stellt — das steht in der Vorlage — ganze
100 Millionen D-Mark zur Verfügung; aber es wird ausdücklich gesagt: soweit dieser Betrag haushaltsmäßig gedeckt werden kann. Seien Sie versichert: bei der in Westdeutschland garantierten Entwicklung werden Sie schon im nächsten Jahre nicht mehr die Möglichkeit haben, an eine haushaltsmäßige Deckung auch dieser bescheidenen 100 Millionen D-Mark heranzugehen. Nun sollen die Länder bluten. Man versucht, die Länder mit einzuspannen. Auf der andern Seite geht das Bestreben des Bundesfinanzministers eindeutig dahin, die Einkommen- und Körperschaftsteuer als Haupteinnahmequelle der Länder noch viel stärker in Anspruch zu nehmen. Ihm genügen ja nicht mehr die 37 %, sondern er verlangt 40 und 44 %. Ich frage Sie, meine Damen und Herren, wie Sie dann die Länderfinanzen, die heute sämtlich mit einer Unterbilanz in ihren Etats arbeiten, überhaupt für eine solche Aufgabenstellung heranziehen wollen.
— Reden Sie doch nicht! — Man soll doch die Kirche im Dorf lassen und soll den Leuten sagen: Was Sie hier tun, ist weiter gar nichs als ein übler Bluff, ein übles Täuschungsmanöver.
Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung des Herrn Abgeordneten Kohl gehört.
Zu § 46 liegt ein weiterer Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Nöll von der Nahmer und Genossen, Umdruck Nr. 759 Ziffer 2, vor. Bitte, Herr Abgeordneter!
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Die Anleihe, die der Lastenausgleichsfonds nach § 46 Abs. 2 für die Siedlungszwecke zur Verfügung stellt, wird nach dem Gesetzentwurf in fünfjährigen Raten gewährt. Nun sen webte den Verfassern dieser Vorlage das durchaus richtige Prinzip vor, daß diese Anleihe spätestens dann zurückgezahlt sein muß, wenn der Lastenausgleich ausläuft. Das soll bekanntlich nach 30 Jahren der Fall sein. So kommt die Zahl 30 wohl in die letzte Zeile des § 46 Abs. 2 hinein. Aber dabei ist übersehen worden, daß Teile der Anleihe auch noch im Jahre 1957 gegeben werden, so daß also, wenn die Anleihe 30 Jahre liefe, die letzte Rate erst 1988 zurückgezahlt würde. Das ist natürlich viel zu spät, denn dann ist der Lastenausgleichsfonds schon längst abgelaufen.
Deswegen haben wir den Änderungsantrag gestellt, die Laufzeit der Anleihe auf 25 Jahre zu beschränken. Herr Kollege Kunze wird, wie er mir gestern sagte, noch einen Abänderungsantrag zu unserem Änderungsantrag einbringen, der an die Stelle der Ziffer „25" ein Datum setzt. Ich bin durchaus damit einverstanden, daß dann statt unseres Antrags dieser von Herrn Kollegen Kunze noch zu begründende Antrag angenommen wird, der meines Erachtens den Vorteil größerer Klarheit hat.
Wollen Sie einen Antrag stellen, Herr Abgeordneter Kunze?
— Dann begründen Sie ihn bitte gleich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich lediglich darum, an Stelle der 25 Jahre das Datum 31. März 1979 zu setzen, weil bis dahin auch die übrigen Anleihen, die der Lastenausgleichsfonds den Ländern gibt — siehe Wohnungsbau und dergleichen —, zurückgezahlt sein müssen. Dann haben wir einheitliche Termine. Das scheint uns zweckmäßig zu sein.
Meine Damen und Herren, Sie haben den Abänderungsantrag gehört. Einer besonderen Vervielfältigung bedarf es nicht; Sie notieren das freundlichst.
Zu § 47 liegt ein Antrag der Föderalistischen Union vor, Umdruck Nr. 766 Ziffer 9.
Herr Abgeordneter Lampl, bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um die Streichung der §§ 47 bis 55. Ich bitte die Begründung hierzu in einem geben zu dürfen. Diese Paragraphen sehen die steuerliche Begünstigung für den vor, der ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Vertriebenen verkauft oder verpachtet. Der Betreffende soll bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer begünstigt und von den Abgaben für den Lastenausgleich und die Hypothekengewinnabgabe befreit werden.
Wir befürchten, daß auf diese Weise zweierlei Recht und sehr einseitige Startbedingungen geschaffen werden. Selbstverständlich sind der Verkäufer und der Verpächter landwirtschaftlicher Grundstücke oder Anwesen veranlaßt, die Vorzüge, die ihnen das Gesetz im Falle seiner Annahme bietet, für sich nutzbar zu machen. Es wird also weitgehend an Vertriebene verkauft oder verpachtet. Der Herr Bundesminister für Vertriebene sprach gestern von Parität. Er meinte diese Parität zahlenmäßig; Vergünstigungen sollen nur so lange gewährt werden, bis der Bevölkerungszahl nach die Parität erreicht ist. Nun, wann wird das sein? Bei uns in Bayern sind 21 % der Gesamtbevölkerung Vertriebene. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist der Prozentsatz, wie wir wissen, noch höher. Wenn ich recht verstanden habe, Herr Kollege Trischler, sprachen Sie gestern davon, daß die Vergünstigungen nur fünf Jahre andauern sollen. Davon ist meines Wissens keine Rede, jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang. Auf jeden Fall werden weitgehend endgültige Tatsachen geschaffen!
Auch wir wissen natürlich, daß die Eingliederung der Vertriebenen in der Landwirtschaft ganz besonders schwierig ist, daß die Decke hier in besonderem Maße zu kurz ist. Letzten Endes kann jeder beliebig Verkaufsläden aufmachen; aber man kann nicht Bauernhöfe nach Belieben errichten. Diese Schwierigkeiten dürfen unseres Erachtens auf der anderen Seite nicht dazu führen, daß man andere Berufsgruppen auf lange Zeit benachteiligt oder zurücksetzt. Ich glaube, wir müssen auch an eine andere Parität denken, an die Erhaltung oder Schaffung gleicher Startbedingungen auch für die nachgeborenen Bauernsöhne.
Ich kann auch die Logik des Herrn Kollegen Ehren in dieser Frage nicht ganz begreifen. Es ist letzten Endes so, daß das Land immer nur einmal verteilt werden kann. Wenn es der Vertriebene ist, kann es nicht der nachgeborene Bauernsohn sein, und umgekehrt. Das ist doch richtig?
Ich darf in diesem Zusammenhang, obwohl es fast schon verpönt erscheint, auch noch die Pächter und Landarbeiter erwähnen. Auch für diese Gruppen bedeutet das Gesetz in dieser Form eine Benachteiligung. Darüber gibt es gar keinen Zweifel!
Unseres Erachtens würde also die Annahme des Gesetzes in der vorgelegten Form für viele, die a u c h Anrecht haben, bedeuten, daß sie sich nie eine selbständige landwirtschaftliche Existenz verschaffen können. Natürlich haben die Vertriebenen unverdient ein hartes Schicksal erlitten. Auch wir bejahen durchaus die Gleichberechtigung der Vertriebenen. Wir wollen andererseits keine Benachteiligung anderer. Wir wollen nicht die Schaffung neuer Entrechteter. Wir warnen auch vor dem Wiederaufreißen von neuen Klüften. Auch an diese Konsequenzen muß man unseres Erachtens denken. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das Gesetz in der vorliegenden Form in vielen Bestimmungen den Vertriebenen einen deutlichen Vorsprung sichert. Herr Minister von Kessel hatte recht, als er im Ernährungsausschuß davon sprach, daß die Forderungen der Einheimischen — wenn ich dieses Wort auch hier gebrauchen darf — auf Gleichberechtigung mit den Vertriebenen bei der landwirtsschaftlichen Siedlung Theorie seien, und zwar deswegen Theorie, weil das Geld fehle. Herr von Kessel hatte recht: es ist eine Tatsache, daß die Vertriebenen auf diese Weise mindestens auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung entscheidend bevorzugt werden.
Nun liegt die Drucksache Nr. 4087 vor, der wir natürlich zustimmen. Das Ziel ist hier, beim Ansetzen von Neusiedlern zwischen Vertriebenen und Einheimischen die Parität zu erreichen. Ich glaube aber, eine Hoffnung, daß das gelingt, ist kaum berechtigt. In § 2 dieses Gesetzes ist der Zusatz enthalten, der das Gesetz weitgehend einschränkt oder praktisch wirkungslos macht, nämlich der Zusatz bezüglich der erforderlichen Deckung. Was das anbetrifft — wir kennen ja unseren sehr verehrten Minister Schäffer —, wird es also auch in Zukunft so sein, daß den Vertriebenen ganz automatisch mindestens auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung ein großer Vorsprung gesichert ist.
Unter diesen Umständen glauben wir es nicht verantworten zu können, daß auch noch so entscheidende steuerliche Vergünstigungen vorgesehen werden, wie sie die §§ 47 bis 55 enthalten. Wir glauben auch nicht, daß es verantwortet werden kann, einem erheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung eine so große Benachteiligung zuzumuten. Wir beantragen daher die Streichung der §§ 47 bis 55 und bitten das Hohe Haus, dem zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, damit sind die Änderungsanträge zu den §§ 44 bis 54 begründet. Ich habe die Absicht, nachdem die Aussprache darüber stattgefunden hat — ich nehme an, daß es nicht lange Zeit in Anspruch nehmen wird —, zunächst über die §§ 38 bis 54 abstimmen zu lassen. — Herr Abgeordneter Kather, bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was den zuletzt begründeten Änderungsantrag anlangt, möchte ich doch etwas richtigstellen. Diese Vergünstigungen sind auf fünf Jahre
beschränkt, werden also nicht ins Uferlose gegeben. Im übrigen kann ich mich wohl darauf beschränken, Sie um die Ablehnung dieses Antrags zu bitten.
Dem Änderungsantrag von Herrn Professor Nöll von der Nahmer ist zuzustimmen.
Die Abgeordneten Müller und andere haben Streichung der Vergünstigungen im Falle der Heirat für den Abgeber beantragt. Nun haben wir in unserem Gesetz einmal Vergünstigungen für Einheimische eingebaut, und jetzt sind Sie auch damit nicht zufrieden. Meine Damen und Herren, es ist dies eine Praxis. die aus dem Flüchtlingssiedlungsgesetz übernommen worden ist und die sich außerordentlich gut bewährt hat. Es ist ja auch nicht so, daß hier dem Einheiratenden wer weiß wie viel Vorteile gegeben werden, außerdem noch dem Schwiegervater die Befreiung vom Lastenausgleich. Das wird ja gerade in den Fällen, die von den Antragstellern angesprochen worden sind — in denen also eine gute Vermögenslage vorliegt —, nicht der Fall sein, sondern das wird sich in diesen Fällen auf die Befreiung vom Lastenausgleich beschränken.
Es besteht gar Zweifel, daß es sieh hier
um eine Eingliederungsmaßnahme handelt, die außerordentlich günstig zu beurteilen ist und die ja auch, wie ich schon sagte, in der Vergangenheit erheblich zur Eingliederung der Vertriebenen beigetragen hat. Schließlich sind die Geschädigten und in der Hauptsache die Vertriebenen die berufenen Hüter des Fonds, und wenn wir uns damit einverstanden erklären, daß diese Vergünstigungen gegeben werden, so wissen wir, warum wir es tun.
Ich möchte auch darauf hinweisen, daß eine
) Streichung dieser Vergünstigungen im Fall der Eheschließung Umgehungen zur Folge haben würde, daß also etwa die Ehe nicht geschlossen wird und in der Form eines Pachtvertrags derselbe Nutzeffekt herbeigeführt wird. Wir können kein Interesse daran haben, daß so etwas geschieht, und ich bitte daher dringend, diesen Änderungsantrag abzulehnen.
Das Wort hat der Abgeordnete Tobaben.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die aufgerufenen Paragraphen betreffen die Beihilfen und Vergünstigungen für die im § 35 umrissenen Personenkreise. Bei Einheiraten in westdeutsche Betriebe kommen nach dem § 35 nicht nur Bauern und Landwirte in Frage, die drüben einen Betrieb verloren haben, sondern alle diejenigen, die in der Landwirtschaft früher beschäftigt waren oder es später gewesen sind. Wir haben ja bisher schon so einiges erlebt, wie sich das in der Praxis auswirkt. Wohin das führen soll, darüber sind wir uns auch klar; denn die alte Vorlage, die wir im Ernährungsausschuß seinerzeit als Grundlage unserer Verhandlungen hatten, hat uns diesen Weg ganz klar gezeigt. Die Dinge werden sich so auswirken, daß der zweite, dritte, vierte oder fünfle Sohn eines ostdeutschen Landarbeiters oder irgendeines anderen Bürgers — ob er Eigentum gehabt hat, verloren hat oder nicht —, der hier nach dem Westen verdrängt worden ist, der in einen westdeutschen Betrieb einheiratet, nicht nur 20 000 und mehr DM Beihilfe bekommt, sondern für eine Reihe von Jahren von der Abgabe zum Lastenausgleich befreit wird. Für mich wäre die Beantwortung der Frage sehr wichtig und bedeutungsvoll, warum man den Landarbeitern im Westen nicht das gleiche gibt. Das ist das Entscheidende, worum es sich dreht.
Unsere Landarbeiter müssen wissen, daß Sie (zur SPD) mit zweierlei Maß messen!
Das Wort hat der Abgeordnete Struve.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist sehr schade, daß ein so ernstes Problem so leicht genommen und von einigen sogar für lächerlich gehalten wird.
In Wahrheit liegen die Dinge Gott sei Dank viel anders, auch viel anders, als sie von unserem befreundeten Kollegen Ehren hier vorgetragen worden sind. Es ist doch so, daß die Heimatvertriebenen vor allem auf den Dörfern untergekommen sind. Im norddeutschen Raum sind die Dörfer, in denen die Heimatvertriebenen in der Mehrzahl sind, durchaus keine Seltenheit. Wir wollen uns miteinander freuen, daß die Kinder der Heimatvertriebenen inzwischen genau so Plattdeutsch sprechen wie die Einheimischen, und wir wollen uns auch freuen, daß die Eingliederung bei der Heirat hin und her eine Tatsache geworden ist. Kollege Dr. Kather stellt die Dinge aber so dar, als bedürfe es nach der Heirat einer dreißigjährigen Pension für völlig gleichberechtigte Betriebe. Von einer solchen Darstellung muß ganz entschieden abgerückt werden.
Herr Kollege Dr. Kather spricht hier davon, daß in diesem Falle auch einmal den Einheimischen etwas gegeben werden soll. Herr Kollege Kather, wie wollen Sie dann das Schicksal all der Ausgebombten vertreten, wie soll dann das Recht der Altsparer hier irgendwie mal geregelt werden,
wenn Betriebe von 50- und 80 000 DM Einheitswert da sind, womöglich beide schuldenfrei, und der männliche einheiratende Teil bei einem Hof noch 30 Jahre diese Pension bekommt, weil er Vertriebener war? Von einer solchen gesetzlichen Regelung rückt das deutsche Landvolk entschieden ab.
Herr Abgeordneter Dr. Kather!
Man kann bei der Betrachtung dieser Dinge die Erwägung nicht nur auf die Person des Einheimischen abstellen, sondern man muß doch im Auge haben, daß hier ein Vertriebener, der alles verloren hat, auf diese Weise für das ganze Leben eine Existenz bekommt.
Deshalb ist es durchaus angebracht und gerechtfertigt, diese Vergünstigungen zu geben, um einen Anreiz für eine solche im allgemeinen Interesse liegende und erwünschte Regelung herbeizuführen.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung zu den §§ 38 bis 54.
— Herr Abgeordneter Merten, wozu wollen Sie noch sprechen?
— Also doch noch zur Aussprache.
Meine Damen und Herren, ich schlage vor, daß wir bei dem Eventualantrag des Kollegen Horlacher im zweiten Satz statt „im übrigen" sagen „bei der weiteren Vergabe sind gleichrangig die einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend ...". Das ist im Text etwas klarer und meint genau das, was Sie auch vorhaben.
Ist Herr Abgeordneter Horlacher als Antragsteller einverstanden?
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist oft schwer, etwas Einfaches zu erläutern,
weil man immer durch irgendwelche Hintergedanken, die eine Rolle spielen, glaubt, man könne dem einzelnen nicht so trauen, wie man möchte, und immer Vermutungen anstellt, die gar nicht berechtigt sind. Ich schaue doch so ehrlich aus, daß Sie mir trauen können, wenn ich das auseinandersetze.
In meinem Antrag sind — ebenso wie im Antrag des Herrn Dr. Frey — die Vertriebenen vorangestellt; ich sage mir, bei einem Bundesvertriebenengesetz ist das gesetzestechnisch notwendig. Das wird doch anerkannt, und darüber können wir doch einig sein. Dann bin ich so weit gegangen, zu sagen, das Land ist mindestens zur Hälfte den Vertriebenen zuzuteilen. Das ist in Ordnung. Und dann sage ich: „Im übrigen" — d. h. praktisch, wenn dieses Land in Anspruch genommen ist — ist das Land gleichrangig den einheimischen Siedlungsbewerbern je nach der Zahl der vorliegenden Anträge zuzuteilen. Ob Sie da sagen „Im übrigen" oder „Bei der weiteren Vergabe", ist nach meiner Überzeugung kein großer Unterschied.
Ich würde mich auf die Formulierung „Bei der weiteren Vergabe" einlassen. Wir können dann vor der dritten Lesung in Gottes Namen noch einmal miteinander reden. Wir müssen doch auf eine große einheitliche Linie kommen, damit die Differenz zwischen Einheimischen und Flüchtlingen nicht vertieft und verstärkt, sondern eine Möglichkeit geschaffen wird, daß wir künftig in vernünftiger und gerechter Weise nebeneinander bestehen. Gerade draußen im Dorf ist das wichtig. Ich meine also, daß wir hier Konfliktstoffe möglichst beseitigen; etwas anderes meine ich nicht.
Meine Damen und Herren, auch wenn es schwer ist, Einfaches zu erklären, habe ich es jedenfalls so verstanden, daß Herr Abgeordneter Horlacher mit dem Vorschlag von Herrn Abgeordneten Merten einverstanden ist.
Ich schließe jetzt also endgültig und unwiderruflich die Besprechung zu den §§ 38 bis 54.
Ich teile Ihnen mit, daß der Abgeordnete Dr. Müller seinen Antrag auf namentliche Abstimmung über seinen Antrag auf Umdruck Nr. 763 Ziffer 3 zurückgezogen hat.
— Herr Abgeordneter Dannemann!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren!. Der § 38 ist von solch grundsätzlicher Bedeutung, daß ich dazu ganz kurz folgendes sagen muß. Es handelt sich darum, ob wir in Zukunft das vorhandene Öd- und Siedlungsland in einseitiger Weise nur noch den Vertriebenen zur Verfügung stellen wollen oder — —
Herr Abgeordneter Dannemann, ich hatte die Aussprache zu § 38 geschlossen. Es dreht sich nur um die Frage der namentlichen Abstimmung. Der gestellte Antrag auf namentliche Abstimmung ist zurückgezogen.
Ich beantrage namentliche Abstimmung.
Meine Damen und Herren! Ich frage: Wird der Antrag auf namentliche Abstimmung unterstützt? — Die Auszählung hat ergeben, daß 45 Abgeordnete den Antrag unterstützen. Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Müller auf Umdruck Nr. 763 unter Ziffer 3. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen, bitte. — Meine Damen und Herren, ich möchte es klären, indem wir den Versuch machen, durch Aufstehen entsprechend der Geschäftsordnung abzustimmen. Ich bitte die Damen und Herren, die für den Antrag sind, sich von den Sitzen zu erheben. —
— Immer noch für den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Müller auf Umdruck Nr. 763 unter Ziffer 3. — Ich bitte um die Gegenprobe, auch durch Erheben von den Sitzen. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Eventualantrag der Herren Abgeordneten Dr. Horlacher und Dr. Frey.
— Ich bin in der Abstimmung. Wollen Sie einen Antrag zur Abstimmung stellen?
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich beantrage zum Antrag Dr. Horlacher getrennte Abstimmung über Satz 1 und Satz 2.
Herr Abgeordneter Horlacher, wie stehen Sie dazu?
-- Sie sind dagegen! Meine Damen und Herren!
Ich komme also zur Abstimmung im ganzen über
den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Horlacher.
— Also lasse ich über den geschäftsordnungsmäßigen Antrag auf Einzelabstimmung abstimmen. Ich
bitte die Damen und Herren, die für die Abstimmung in zwei Teilen sind, eine Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Horlacher in der von Herrn Abgeordneten Merten abgeänderten und von Herrn Abgeordneten Dr. Horlacher gebilligten Form. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag Umdruck Nr. 773 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Dieser Antrag ist mit überwiegender Mehrheit bei einigen Enthaltungen angenommen worden. Damit erledigt sich die Abstimmung über § 38 in der Ausschußfassung.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der FU Umdruck Nr. 766 Ziffer 6. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Dieser Antrag ist gegen die Antragsteller abgelehnt. Der Eventualantrag hat sich erledigt, Herr Abgeordneter Lampl?
— Ist erledigt!
Ich komme zur Abstimmung über § 39 in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Bei einigen Enthaltungen gegen wenige Stimmen angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 760 Ziffer 16 auf Einfügung eines § 39 a. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Dieser Antrag ist gegen die Antragsteller abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag Dr. Dr. Müller Umdruck Nr. 763 Ziffer 4 auf Änderung des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der FU, Umdruck Nr. 766 Ziffer 8. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über § 40 in der durch die Annahme des Antrags Umdruck Nr. 763 Ziffer 4 abgeänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe.
— Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der KPD Umdruck Nr. 760 Ziffer 17. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Dieser Antrag ist gegen die Antragsteller abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über § 41 in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen!
Ich komme zur Abstimmung über § 42 und § 43. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen!
Zu § 44: Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Dr. Müller Umdruck Nr. 763 Ziffer 5. Ich bitte, soweit Sie diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Meine Damen und Herren! Machen wir den Versuch, durch Aufstehen die unklare Gefechtslage zu klären! Ich bitte die Damen und Herren, die für den Änderungsantrag sind, sich von Ihren Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite war die Mehrheit; der Änderungsantrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über § 44. Ich bitte die Damen und Herren, die der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 45 bitte ich ebenfalls um ein Handzeichen, wenn Sie zuzustimmen wünschen. — Das ist die Mehrheit, § 45 ist angenommen.
Zu § 46 liegt ein Änderungsantrag der kommunistischen Gruppe — Umdruck Nr. 760 Ziffer 18
— zu Abs. 1 Nr. 1 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die dem kommunistischen Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist nicht die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zum Antrag des Herrn Abgeordneten Nöll von der Nahmer und weise darauf hin, daß Herr Abgeordneter Nöll von der Nahmer seinen Antrag entsprechend dem Antrag des Herrn Abgeordneten Kunze geändert hat, und zwar dergestalt, daß nicht, wie ursprünglich beantragt, das Wort „dreißig" durch das Wort „fünfundzwanzig" ersetzt werden soll, sondern die Worte des Entwurfs „innerhalb von dreißig Jahren" durch die Worte „bis zum 31. März 1979" ersetzt werden sollen. Stimmt das, Herr Abgeordneter Kunze?
Der letzte Halbsatz des Abs. 2 von 46 soll also lauten: „daß die Tilgung bis zum 31. März 1979 abgeschlossen ist". — Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die überwiegende Mehrheit; der Änderungsantrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 46 in der so abgeänderten Form zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 47 liegt zunächst ein Änderungsantrag der Föderalistischen Union — Umdruck Nr. 766 Ziffer 9 — auf Streichung der §§ 47 bis 55 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist außer den Antragstellern niemand; der Antrag ist abgelehnt.
— Einige Herren von der Deutschen Partei legen Wert auf die Feststellung, daß auch sie dafür gestimmt haben.
— Meine Damen und Herren, damit es ganz klar ist, bitte Gegenprobe. — Das ist ohne Frage die ganz überwiegende Mehrheit. Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Ich komme zu dem Antrag des Herrn Dr. Müller auf Umdruck Nr. 763 Ziffer 6. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen
wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; dieser Antrag ist angenommen.
— Meine Damen und Herren, der Sitzungsvorstand ist einmütig der Überzeugung. Oder nicht?
Nachdem dieser Antrag angenommen worden ist, komme ich zur Abstimmung über § 47 in der geänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das ist die gleiche Mehrheit; § 47 ist angenommen.
Ich rufe § 48 und § 49 auf und bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die überwiegende Mehrheit; das ist angenommen.
Zu § 50 liegt ein Änderungsantrag — Umdruck Nr. 763 Ziffer 7 — vor. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; dieser Änderungsantrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über § 50 in der geänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; § 50 ist angenommen.
Zu § 51 liegt ein Änderungsantrag — Umdruck Nr. 763 Ziffer 8 — vor, und zwar auf Streichung des Satzes 4 in Abs. 1. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, die Hände etwas höher zu heben, damit wir die Abstimmung besser übersehen können. — Sehen Sie, jetzt sieht es ganz anders aus.
Gegenprobe! — Ich richte den gleichen Wunsch natürlich auch an Sie. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über § 51 in der geänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit der gleichen Mehrheit angenommen.
§§ 52 und 53. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
§ 54, Änderungsantrag Umdruck Nr. 763 Ziffer 9. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das ist dieselbe Mehrheit; dieser Antrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über § 54 in der so geänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf § 55. Keine Wortmeldungen. § 56. — Ebenfalls keine Wortmeldungen. Ich bitte die Damen und Herren, die beiden Paragraphen zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 57 Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Müller Umdruck Nr. 763 Ziffer 10. Herr Dr. Müller wünscht, ihn zu begründen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 57 in der Fassung des Vertriebenenausschusses sieht vor, daß ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis über Grundstücke, die der Eigentümer an eine der im § 35 genannten Personen verpachtet, durch die Siedlungsbehörde aufgelöst werden kann. Wir haben gerade im vergangenen Jahr ein neues Pachtgesetz angenommen, das die Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten, die auf dem Pachtgebiet bestanden, beseitigt und vor allem das System der langfristigen Pachtverträge gesetzlich festgelegt hat.
Und in diese kaum geschaffene neue Rechtsregelung greift dieses Gesetz mit dem § 57 ein. Danach kann in jedes Pachtverhältnis eingegriffen werden, wenn es der Verpächter will. Das heißt, durch die Steuervergünstigungen soll er veranlaßt werden, vertragsuntreu zu werden. Denn anders kann man das gar nicht bezeichnen. Was wir im Pachtverhältnis auf dem Lande gerade nach den langen Jahren der Zwangsregelung der Pacht brauchen, ist Ruhe und Wiedergewinnung des gegenseitigen Vertrauens.
Der Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft war sich aber darüber klar, daß es gewisse Umstände gibt, wo man helfen soll, und zwar bei den wüsten Höfen, wo Höfe vorhanden sind, aber kein Land. Da hat sich der Ausschuß auf den Standpunkt gestellt, wenn ein wüster Hof besiedelt werden soll und irgendein Verpächter Land zu diesem wüsten Hof zur Verfügung stellen will, solle man in das Pachtverhältnis eingreifen, soweit der Betrieb, der bis jetzt das Land gehabt hat, dadurch in seiner Intensität nicht beeinträchtigt werde. Also der Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft, dessen Antrag meine Freunde und ich hier aufgegriffen haben, ist durchaus bereit, in diesem Falle, wo nicht anders geholfen werden kann, zu helfen und die Aufhebung von Pachtverträgen da zu befürworten. Er ist aber nicht in der Lage, zuzustimmen, daß eine Rechtsunsicherheit in das ganze Pachtwesen insofern hineinkommt, daß in jeden Pachtvertrag eingegriffen werden kann.
Wir bitten Sie, dem Antrag, wie ich ihn gestellt habe und der der Auffassung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft entspricht, zuzustimmen.
Weitere Wortmeldungen? — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kather.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem § 57, dessen Änderung mit dem vorliegenden Antrag verlangt wird, hat der Ausschuß die Möglichkeit geschaffen, unter gewissen Voraussetzungen in Pachtverhältnisse einzugreifen. Man kann die Bedeutung und die Tragweite dieser gesetzlichen Bestimmung überhaupt erst dann richtig ermessen, wenn man sich einmal den Abs. 2 dieser Bestimmung vergegenwärtigt. Wir haben dort gesagt, daß die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Betrieb, dem die Grundstücke bisher dienten, unwirtschaftlich wird oder die Aufhebung aus einem anderen Grunde eine unbillige Härte bedeuten würde. Damit ist unserer Auffassung nach allen Bedenken, die man gegenüber dieser Maßnahme haben könnte, Rechnung getragen.
Über grundsätzliche Fragen brauche ich nichts zu sagen, weil mein Vorredner und die Antragsteller diese Maßnahme im Grundsatz anerkannt haben. Sie haben selbst für die wüsten Höfe eine solche Maßnahme in ihrem Antrag vorgesehen, so daß also irgendwelche rechtlichen oder sonstigen Bedenken nicht vorliegen. Die Beschränkung auf wüste Höfe ist für uns untragbar. Der Begriff des wüsten Hofes ist in der Rechtsprechung außerordentlich eingeengt worden. Es kommt hinzu, daß wir die wüsten Höfe ja schon seit drei Jahren erfassen und daher mit einem weiteren erheblichen Anfall nicht rechnen können. Der Änderungsantrag geht also darauf hinaus, dieser Regelung jeden praktischen Nutzeffekt zu nehmen. Nach der Schutzbestimmung, die ich Ihnen vorgelesen habe, steht fest, daß in keinem einzigen Fall — und darauf möchte ich besonderes Gewicht legen -einem Pächter etwa seine Pachtung, wenn er weiter nichts hat, genommen werden kann; sie darf nicht einmal beeinträchtigt werden. Wenn wir uns aber auf der anderen Seite den großen Bedarf an Land vergegenwärtigen und uns der Tatsache gegenübersehen, daß viele Betriebe Pachtungen abgeschlossen haben, die für sie kein Lebensbedürfnis sind, dann würden wir angesichts der Aufgabe, vor der wir stehen, unsere Pflicht vernachlässigen, wenn wir uns diese Möglichkeit in dem hier vorgesehenen bescheidenen Rahmen nicht schaffen würden.
Ich bitte daher, den Änderungsantrag abzulehnen.
Das Wort hat der Abgeordnete Merten.
Meine Damen und Herren! Die Möglichkeiten, die Vertriebenen in die Landwirtschaft einzugliedern, waren in der Vergangenheit außerordentlich begrenzt; sie werden, wenn dieses Gesetz in der vom Ausschuß vorgelegten Form Wirklichkeit werden sollte, auch in der Zukunft noch sehr begrenzt sein, begrenzt infolge der geringen zur Verfügung gestellten landwirtschaftlichen Fläche und begrenzt infolge der nur geringen verfügbaren Mittel. Wenn diese begrenzten Möglichkeiten nun noch weiter beschnitten werden sollen, kann man nicht mehr von einem Gesetz zur Förderung der Eingliederung der Vertriebenen in die Landwirtschaft sprechen, sondern dann müßten wir diesem Gesetz schon einen anderen Titel geben.
Die Situation ist doch die, daß dort, wo, ohne daß es dem bisherigen Pächter weh tut, Land zur Verfügung gestellt werden könnte, und zwar durch freiwillige Hergabe seitens des Verpächters, um einen Vertriebenen einzugliedern, das nicht geschehen soll mit der einzigen Begründung, dadurch könne eventuell eine gewisse Rechtsunsicherheit in die Pachtverhältnisse und in das Pachtrecht hineinkommen, eine Rechtsunsicherheit, über die überhaupt noch zu reden sein würde, die ich bestreiten möchte und die man im übrigen auch gegen die von Ihnen, Herr Dr. Müller, vorgeschlagene Form des § 57 ins Feld führen könnte. Wir sehen ja schon grundsätzlich die Möglichkeit vor, Pacht- und Nutzungsverhältnisse über Grundstücke, die der, der sie gepachtet hat, nicht unbedingt braucht, der also auch ohne sie glänzend auskommen könnte, heranzuziehen — wenn der Pächter damit einverstanden ist —, um einem Vertriebenen zu keifen, einen wüsten Hof auszustatten. Warum soll man das denn nicht auch tun, um auslaufende Höfe auszustatten? Denn jeder weiß, daß ein auslaufender Hof oft nicht mehr wirtschaftlich ist, weil die Besitzer zu alt geworden sind oder weil sie einen Teil des Hofes schon verpachtet haben. Der Vertriebene kann mit einem derart unwirtschaftlichen Instrument auch nichts mehr anfangen, wenn nicht die Möglichkeit besteht, die inzwischen schon eingegangenen Pachtverhältnisse rückgängig zu machen und das Land, das einmal zu diesem Hof gehört hat, wieder zu diesem Hof zu bringen.
Man soll aber darüber hinaus auch die Möglichkeit ins Auge fassen, mit diesem Land neue Existenzen zu schaffen. Das ist auch eine agrarpolitische Forderung, weil dadurch der Ertrag gesteigert wird. Wir haben ja feststellen können, daß, wenn auch der Getreideertrag nicht wesentlich gesteigert werden kann, so doch immerhin der Viehertrag ein erheblich höherer ist, wenn mehrere Wirte auf diesem Land eingesetzt sind. Die Fälle der sozialen Verpachtung werden ja gar nicht berührt. Es werden nur die Nutzungsverhältnisse in Anspruch genommen, bei denen es dem bisherigen Nutzer keinrlei Schwierigkeiten macht, das Land herzugeben. Es tut ihm in keiner Weise weh. Dadurch könnte so manchem Vertriebenen zu einer neuen Existenz verholfen werden.
Ich möchte Sie aus diesem Grunde bitten, den Änderungsantrag abzulehnen, weil durch ihn die Möglichkeiten der Eingliederung für vertriebene Landwirte in erheblichem Maße eingeengt werden.
Das Wort hat der Abgeordnete Tobaben.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Daß ich in dieser Interessentenauseinandersetzung kaum jemanden überzeugen kann, darüber bin ich mir von vornherein klar. Ich will mich deswegen auch ganz kurz fassen. Bloß ein paar Dinge müssen hier, glaube ich, unbedingt gesagt werden.
Es handelt sich bei dieser Frage wirklich nicht um die großen Bauern und um die zweiten und dritten Bauernsöhne, sondern hier handelt es sich um die kleinen und kleinsten Bauern, die sich ein Stück Land aus Höfen zugepachtet haben, die vereinsamt sind.
— Natürlich handelt es sich darum! Das können Sie in der Praxis draußen überall sehen. Ich kenne das doch aus meiner eigenen Heimat.
Der Antrag, der vom Ernährungsausschuß eingebracht worden ist, will nichts anderes als Schutzbestimmungen einbauen, damit die bestehenden Pachtverträge nicht oder nur schwer gekündigt werden können, vor allem dann nicht gekündigt werden können, wenn es sich wirklich um kleinere Bauern handelt. Wer das ebenfalls will, der kann diesem Antrag nur zustimmen. Wer wirkliche Härten gegenüber den kleinen Pächtern nicht will, der muß diesem Antrag sogar zustimmen Ich glaube, wir sollten in dieser entscheidenden Auseinandersetzung dem einzelnen die Verantwortung nicht abnehmen. Dieser Antrag sieht nur geringe Schutzbestimmungen vor. Meines Erachtens ist das ein sehr weitgehendes Entgegenkommen seitens der bäuerlichen Abgeordneten des Ernährungsausschusses. Wer diesem Antrag nicht zustimmen will, der mag das gegenüber den kleinen Leuten auch verantworten. Die sollen dann wissen, wer ihnen ihr Stück Land wegnehmen will. Ich be-
antrage deshalb über diesen Antrag namentliche Abstimmung.
Meine Damen und Herren, es ist namentliche Abstimmung beantragt.
Das Wort hat der Abgeordnete Dannemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die jetzige Formulierung des § 57 ist eine rechtliche Unmöglichkeit. Sie hat jedenfalls mit freiwilliger Landabgabe nichts mehr zu tun,
sondern was hier von Ihnen beantragt worden ist, stellt einen Eingriff in freiwillig abgeschlossene Verträge dar und steht, wie bereits hier herausgestellt worden ist, zu dem vor kurzem vom Bundestag verabschiedeten Landpachtgesetz in krassem Widerspruch.
Kommt diese Formulierung durch, Herr Dr. Kather, dann müssen Sie auch die nächste Konsequenz ziehen und das ganze Landpachtgesetz außer Kraft setzen; das kann nicht mehr funktionieren.
Ich bitte daher, diese Formulierung abzulehnen und den von uns gestellten Antrag zu unterstützen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor? — Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als einer derjenigen, die sich in diesem Hause — leider weitgehend vergeblich — um die Aufrechterhaltung eines Pachtschutzes bemüht haben, will ich kein Hehl daraus machen, daß ich gegen diesen Paragraphen einige Bedenken habe. Es ist durchaus möglich — bekanntlich gehören ja zu jeder Sache immer zwei —, daß hier der eine oder der andere Heimatvertriebene einen Vorteil bekommt, wenn er einen einheimischen Verpächter findet, der bereit ist, die Möglichkeiten zur Pachtsteigerung — um nicht zu sagen, zum Pachtwucher — auszubeuten. Wir kennen ja solche Fälle.
Ich fürchte sehr, daß mit diesen Bestimmungen den Heimatvertriebenen keineswegs der Dienst erwiesen wird, den man ihnen erweisen möchte. Denn in soundso vielen Fällen wird es etwa wie folgt ablaufen. Der Verpächter teilt seinem einheimischen Pächter mit, daß er leider gezwungen sei, an einen Nichteinheimischen zu verpachten, weil dieser ihm alle möglichen Vorteile mitbringe. In solchen Fällen wird man dann von der Solidarität der einheimischen Landwirtschaft sehr wenig spüren können. Leider wird es dann nicht einmal dem zukünftigen vertriebenen Pächter zugute kommen, sondern fast immer dürfte sich dann der einheimische Pächter bereit erklären, alles das draufzuzahlen, freiwillig — was man so freiwillig nennt! — den Pachtpreis um soundsoviel zu steigern, damit dem zweifellos edlen Verpächter kein Schaden geschieht.
Das sind meine Bedenken gegen diesen Paragraphen. Wenn ich nicht mit der gleichen Leidenschaftlichkeit an das Haus appelliere, wie es meine Herren Vorredner getan haben, so deshalb nicht, weil ich diese Begeisterung für die Aufrechterhaltung des Pachtschutzes damals, als wir uns über den Pachtschutz unterhielten, vermißt habe. Diejenigen, die heute über Pachtschutz sprechen und hier das Haus beschwören, ja nicht an dem Pachtschutz zu rütteln, können ja für sich in Anspruch nehmen, daß sie am liebsten überhaupt keinen Pachtschutz mehr gehabt hätten. Das bißchen, was überhaupt noch übriggeblieben ist, ist j a schwer genug erkämpft worden. Das wissen Sie selber am besten, Herr Tobaben.
Im übrigen habe ich in der Praxis keine Bedenken, höchstens etwa, wie gesagt, die, daß die vertriebenen Pachtbewerber keineswegs den Nutzen haben, den man sich davon verspricht, da in Abs. 2 so deutlich gesagt worden ist, wann in das Pachtverhältnis nicht eingegriffen werden kann. Da für diese Streitfragen die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, ist also wirklich alles das an Sicherheiten gegeben, was auch im übrigen im Pachtrecht gegeben ist. Deswegen' braucht keiner Sorge zu haben. Und wer etwas mehr für den Pachtschutz — eine sehr wichtige Sache — für Einheimische und für Vertriebene tun will, der hat gern beim nächsten Pachtschutzantrag Gelegenheit dazu.
Das Wort hat der Abgeordnete Struve.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Leider ist der Herr Vorredner von der einmütigen Auffassung, die er mit seinen Kollegen und Kolleginnen im Ernährungsausschuß vertreten hat, abgerückt.
Woher diese Wandlung? Ich glaube, Sie waren politisch in einer etwas schwierigen Lage.
Wenn Sie von den Pächtern reden, sind Sie bemüht, denen gute Worte zu sagen. Jetzt stehen natürlich auch einige heimatvertriebene Wähler mit auf dem Spiel. Ich habe durchaus Verständnis dafür.
Wir brauchen diese Rücksicht nicht zu nehmen, wir sehen die Dinge rein sachlich. Rein sachlich ist es nämlich wie folgt.
— Herr Dr. Kather, warum diese Zwischenrufe? Sie haben soeben gesagt, von der Freiwilligkeit wollen Sie nichts mehr wissen. Diesen Ihren Zwischenruf haben wir zur Kenntnis genommen. Er wird sich hoffentlich nicht zum Nachteil Ihrer Kollegen auswirken, für die Sie sich im Reden sehr stark einsetzen. Aber mit der Tat ist es auch nicht so weit her.
Der große Unterschied ist eben der, ob wir hier mit Zwang in sämtliche Pachtverhältnisse eingreifen wollen oder nicht. Bis jetzt haben die ganzen Möglichkeiten der Ansetzung auf der Freiwilligkeit beruht. Warum war die Freiwilligkeit so stark? Weil die Vergünstigungen für den ab-
gebenden Teil auf steuerlichem Gebiet so groß sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Diese Paragraphen sind eben, wenn auch nur mit Mehrheit, vom Hohen Hause akzeptiert worden.
Aber nun redet man hier von der zwangsweisen Inanspruchnahme von Pachtland, und es wird wieder so getan, als ob hier großen Bauern Land zugunsten der Vertriebenen genommen werden soll. Darf ich das Hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß 90 % aller Bauern unter 10 ha, und darf ich das Hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß 58 % all dieser Leute das Pachtland bewirtschaften. Wollen Sie also diesen Kleinbauern das Land nehmen, oder wollen Sie, Herr Kollege Dr. Kather, sich etwa nur auf den zweiten Absatz berufen, wonach die Härtefälle ausgeschaltet werden können? Ja, ich komme beinahe in Versuchung, Sie in diesem Augenblick als Rechtsanwalt zu zitieren; denn das wird doch einen Rechtsstreit auslösen, von dem nur der Anfang, aber nicht das Ende bekannt ist. Das vom Hohen Hause einstimmig beschlossene Pachtrecht sollte doch gerade wieder die Sicherheit für unsern Pächterstand bringen Von Ihrer Seite Herr Kollege Kriedemann, ist gestern an dieser Stelle von der Tüchtigkeit des deutschen Pächterstandes innerhalb der deutschen Bauernschaft gesprochen worden. Soll das Wort heute nicht mehr gelten?
Nach meiner Auffassung geht es hier um die grundsätzliche Frage, ob das Hohe Haus zu dem Pachtrecht steht, ob es zu der Rechtsgrundlage in der Bodenbewirtschaftung steht, die es im vergangenen Jahr einstimmig beschlossen hat, oder ob wir hier davon abrücken wollen; und wenn wir davon abrücken wollen, dann soll dieses Abrücken verbunden sein nicht nur mit finanziellen Beihilfen und Darlehen, sondern mit der Befreiung von Abgaben. Sie müssen auf diese Art und Weise zwangsläufig dazu kommen, daß jeder Verpächter, der irgendeine kleine Meinungsverschiedenheit mit seinem Pächter hat — und leider gibt es diese Meinungsverschiedenheiten bei diesen Pachtverhältnissen so oft —, sagt: Jetzt verpachte ich an einen Heimatvertriebenen; dann bin ich den streitsüchtigen Pächter los, und dann habe ich noch dazu ein großes Geschäft gemacht, weil der Bundestag dies j a finanziell begünstigt.
Wenn das Hohe Haus so etwas will, dann, glaube ich, ist es schlecht beraten.
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Unterschiede in unserer Auffassung über den Pachtschutz und über die Rolle der Pächter, die in den Beratungen dieses Gesetzes
zwischen Herrn Struve und seinen Freunden auf
der einen Seite und mir und meinen Freunden auf der andern Seite in Erscheinung getreten sind, erübrigen jede Auseinandersetzung über die Bemerkungen, die Herr Struve hier eingangs gemacht hat. Hier geht es weder um einige heimatvertriebene Wähler, noch geht es hier um irgendwelche Pächter, sondern hier geht es ganz einfach um das Gesetz zur Eingliederung von Vertriebenen und darum, zu überlegen, was wir hier machen müssen. Herr Struve und seine Freunde sind bereit, in gewissen Fällen, wenn es sich um die Ausstattung eines wüsten Hofes handelt, Land zu beanspruchen und aus einem Pachtvertrag herauszunehmen. Das ist im Zweifelsfall aber immer Land, das in ganz kleinen Parzellen an kleine Landwirte usw. gegeben ist.
Herr Struve will im Grunde dasselbe, was die anderen wollen; er will es nur auf einem beschränkten Bereich tun. In dem einen und in dem andern Fall soll Land aus einem Pachtvertrag heraus weggenommen werden können, es sei denn, daß dadurch eine unbillige Härte entsteht, und diese unbillige Härte will Herr Struve und wollen seine Freunde mit genau denselben Worten abwenden, die in der Fassung des Auschusses für Heimatvertriebene vorgesehen sind. In beiden Fällen wird also mit den gleichen Schwierigkeiten gerechnet. Herr Struve, es ist einfach nicht richtig, dem Hause zu sagen: Wenn Sie das tun, dann geben Sie das Pachtrecht auf. Auch im Pachtschutzgesetz sind Möglichkeiten für die Beendigung von Pachtverträgen vorgesehen. Dafür gibt es ein Verfahren, und wir sind gemeinsam der Meinung gewesen, daß das nicht ein ordentliches Gerichtsverfahren sein soll oder sein kann, sondern daß das vor die Landwirtschaftsgerichte gehört. So wird also auch hier der spezielle Sachverstand in der Beurteilung all dieser Dinge gesichert sein.
Noch einmal: Wenn sich von seiten der einheimischen Verpächter niemand dazu hinreißen läßt, mit diesen Möglichkeiten Mißbrauch zu treiben, dann wird also auch das nicht eintreten, wovon Sie eben hier geredet haben: eine endlose Fülle von Prozessen. Ich habe wahrscheinlich eine bessere Meinung von den Verpächtern als Sie. Ich fürchte nicht, daß man sich nur um des schnöden Geldes willen dazu hinreißen lassen wird, einen Vertriebenen vorzuschieben und dadurch einen einheimischen Pächter, einen — wie Sie eben geschildert haben — guten, regen, sehr tüchtigen, fleißigen Mann, von seiner Stelle zu vertreiben.
Weil hier wirklich alle Rechtsgarantien gegeben sind und weil ich, wie gesagt, die Leidenschaft für den Pachtschutz an der richtigen Stelle, wo es nötig gewesen wäre, vermißt habe, glaube ich dem Hause mit gutem Gewissen empfehlen zu können, der Formulierung des Vertriebenenausschusses zuzustimmen. Das möchte ich hiermit noch einmal tun.
Das Wort hat der Abgeordnete Merten.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben hier den seltenen Fall, daß alle diejenigen Herren, die ihren Änderungsantrag begründet haben, gegen den Antrag gesprochen haben, der ihre eigene Unterschrift trägt. Denn der Antrag unter Ziffer 10, den Herr Dr. Müller eingebracht hat, stimmt wörtlich überein
mit dem Antrag des Vertriebenenausschusses bis
auf den einen Punkt, daß hier die wüsten Höfe angesprochen sind, während im Vertriebenenausschuß die anderen Möglichkeiten auch noch vorgesehen worden sind. Aber der Grundsatz, die Aufhebung geltender Pachtverträge, wenn die Möglichkeit besteht, dieses Land einem Vertriebenen zu geben, ist in beiden Anträgen vollkommen gleich. Es wäre doch dann bestimmt ehrlicher gewesen, Sie hätten diesen Antrag gar nicht gestellt und hätten das getan, wofür Sie hier gespro-
chen haben, nämlich die Streichung des § 57 beantragt.
Aber ich kann nicht einen Antrag unterschreiben und ihn dann so begründen, daß es auf eine Streichung des Antrags hinausläuft.
Auf derselben Linie, Herr Kollege Struve, liegt auch das, was Sie hier von dem Zwang gesagt haben. Sie haben behauptet, den Kleinbauern werde das Land zwangsweise genommen. Davon steht doch in dem Paragraphen kein Wort drin. Ich bin fest überzeugt, Herr Kollege Struve, daß Sie selbst, wenn Sie Land an einen Einheimischen verpachtet hätten — vielleicht haben Sie es sogar getan —, so wie ich Sie kenne, gar nicht daran dächten, dem nun plötzlich das Land wegzunehmen unter dem Vorwand, es einem Vertriebenen geben zu wollen, oder ihm den Pachtpreis zu steigern.
Sie glauben aber, daß alle Ihre einheimischen Kollegen nur auf diesen Paragraphen warten, um nun sofort ihre Pachtverhältnisse zu kündigen, irgendwelchen Vertriebenen das Land zu geben oder den Pachtpreis zu steigern. Ich habe da eine bessere Meinung von der einheimischen Bauernschaft und glaube nicht, daß sie diesen Weg beschreiten würde. Ich stelle fest: keinerlei Zwangsmaßnahme ist in diesem § 57 enthalten. Es ist in jedem einzelnen Falle dem Verpächter vollkommen überlassen, ob er dieses oder jenes mit seinem Land tut. Keinem Kleinbauern wird durch diesen Paragraphen auch nur ein Quadratmeter Land weggenommen; niemand denkt daran.
— Nein, er ist nicht überflüssig.
Auf der anderen Seite gibt es eine Menge verpachtetes Land, das für den, der es gepachtet hat, nicht unbedingt notwendig ist, um die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes aufrechtzuerhalten, ja, er könnte sogar gut darauf verzichten. Ich kenne in der Tat Fälle aus meiner eigenen Praxis — ich war auch Landverpächter —, daß Leute es für eine Anerkennungsgebühr nur unter den Pflug genommen haben, damit es nicht brach liegen bleibt. Man könnte mit diesem Land aber gut und gerne einem Vertriebenen helfen, der dann mit dieser Landfläche eine selbständige Ackernahrung zusammenbrächte.
Wir müssen in diesem Gesetz die Not der Vertriebenen in den Vordergrund stellen und die Not der Vertriebenen für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse maßgebend sein lassen, die dieser Not abhelfen können. Die ganzen Argumente wären wunderbar, wenn es keine vertriebenen Landwirte und keine vertriebenen Bauern gäbe. Da es sie nun aber einmal gibt, und wir in diesem Gesetz die Frist vom 31. Dezember 1957 für ihre Eingliederung gesetzt haben, müssen wir bis dahin mit außergewöhnlichen Maßnahmen Außergewöhnliches leisten.
Das Wort hat der Abgeordnete Tobaben.
Meine Herren! Nur ganz kurz. Ich glaube, eine Feststellung darf hier jedoch nicht unwidersprochen bleiben. Es ist einfach nicht richtig, daß die Formulierung der Vorlage und die unseres Antrages den gleichen Wortlaut haben. Es besteht zwischen ihnen sogar ein grundlegender Unterschied, der sich auch in der Praxis so auswirken wird. Ich bin selber son kleiner Pächter. Ich habe einen eigenen Betrieb von 5 ha, und so viel habe ich mir auch zugepachtet. 10 Morgen davon sind von einem Hof, der vereinzelt ist. Da stehen aber noch Gebäude. Nun wird dieser Hof auf Grund dieses Gesetzes — ich gehe hier einmal in die Praxis hinein — einem Vertriebenen gegeben, und die Grundstücke werden gekündigt. Nach der Formulierung der Vorlage, in der es heißt: ,,. . . unwirtschaftlich wird . . .", müßte ich von meinen 40 Morgen 10 Morgen abgeben; denn mit 30 Morgen ist der Betrieb immer noch nicht unwirtschaftlich. Nach unserem Antrag aber heißt es: ,,. . . nachhaltig beeinträchtigt wird . . .", und eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wirtschaftsführung besteht doch auch, wenn mir von 40 Morgen 10 Morgen weggenommen werden. Das kann nicht verneint werden.
Es fragt sich eben — und darin besteht der Unterschied zwischen unserem Antrag und der Vorlage —, ob die Sicherheit, die ja beide, die Vorlage und unser Antrag, wollen, etwas weiter gehen oder ob sie enger gefaßt werden soll. Ich meine, wir kommen um diese Beantwortung nicht herum. Meine Freunde aus dem Ernährungsausschuß und ich sind den Flüchtlingen außerordentlich weit entgegengekommen. Mir wäre es im Grunde meines Herzens weiß Gott lieber, dieser Paragraph würde gestrichen. Aber um den Vertriebenen entgegenzukommen, um ihnen zu sagen: Wir haben für eure Lage ein besonderes Verständnis, darum sind wir so weit gegangen. Darin sollte man eigentlich auch für uns Verständnis haben.
Das Wort hat der Abgeordnete Lampl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bestimmungen, die da bezüglich der Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechtsverhältnisse getroffen werden sollen, sind so weittragend, daß dieser § 57 überhaupt nicht stehenbleiben kann. Ich beantrage infolgedessen die Streichung des § 57.
Das Wort hat der Abgeordnete Müller.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur noch feststellen, daß der von meinen Freunden und mir eingebrachte Antrag einem Beschluß des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft entspricht, der einstimmig gefaßt worden ist, mit Zustimmung auch der Herren Merten und Kriedemann. Ich muß Ihnen aber gestehen: die eingehenden Ermahnungen, die neben Herrn Kather auch Herr Kriedemann und Herr Merten mir erteilt haben, daß auch schon die Bereitschaft, in den schwierigen Fällen die wüsten Höfe besiedeln zu helfen, eine Verletzung des Grundprinzips sei, sind mir so zu Herzen gegangen, daß ich durchaus der Auffassung bin, den § 57 zu streichen. Ich ziehe meinen Antrag daher zurück.
Das Wort hat der Abgeordnte Dr. Kather.
Ich beantrage namentliche Abstimmung.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Zunächst stelle ich fest, daß der Antrag Umdruck Nr. 763 Ziffer 10 zurückgezogen ist. Damit entfällt auch der Antrag auf namentliche Abstimmung über diesen Antrag, der vorhin gestellt wurde.
Dagegen ist der Antrag gestellt, den § 57 ganz zu streichen. Hierfür ist namentliche Abstimmung beantragt. Ich bitte die Damen und Herren des Hauses, die diesen Antrag auf namentliche Abstimmung unterstützen wollen, die Hand zu erheben. — Es sind unzweifelhaft mehr als 50 Abgeordnete. Es wird also eine namentliche Abstimmung stattfinden. Ich bitte die Herren Schriftführer, mit den Urnen durch den Saal zu gehen und die Stimmkarten einzusammeln.
Weil alle anderen davon ausgeschlossen sind, so ist das, was hier festgelegt ist, ein Vorrecht. Ich möchte damit aber keineswegs sagen, daß das auch nur in irgendeiner Form moralisch unberechtigt wäre; denn wir betrachten das als eine Selbstverständlichkeit.
Jetzt taucht aber die Frage auf, ob über die bisher getroffenen Bestimmungen über Pachtung und Pachtauflösung hinaus in § 61 festgelegt werden soll, daß nicht nur die Pachtverträge über verpachtetes Land aufgelöst werden können, sondern daß auch Land, das der Eigentümer selber noch nutzt, zu diesem Zweck herangezogen werden kann. Ich darf mir gestatten, auf folgendes hinzuweisen. Meine politischen Freunde in der FDP und ich haben bei diesen Erörterungen von vornherein zugestimmt, daß die wüsten Höfe zum Objekt der gesetzlichen Regelung gemacht werden. Die andere Frage ist aber, ob die Ausstattung nicht nur dieser wüsten Höfe, sondern auch aller anderen landwirtschaftlichen Betriebe, die in einem wirtschaftlichen Rahmen, etwa in den Gemeinden vorhanden sind, mit Hilfe einer Zwangsbestimmung erfolgen soll, wie sie § 61 dieses Gesetzentwurfes darstellt. Nach § 61 Abs. 1 kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Gebäude in Anspruch genommen werden.
Unser Änderungsantrag bezieht sich zunächst auf den Absatz 1 des § 61. Er stimmt mit der Ausschußvorlage wortwörtlich überein, hat jedoch den Zusatz erhalten, daß ein solches Gebäude nur in Anspruch genommen werden kann, „falls entsprechendes Land zur Verfügung gestellt werden kann". Die Formulierung „falls entsprechendes Land zur Verfügung gestellt werden kann" stammt vom Kollegen Merten. Sie ist auch im Ernährungsausschuß angenommen worden. Der Zusatz „falls entsprechendes Land zur Verfügung gestellt werden kann" bedeutet, daß die Siedlungsgesellschaft und die Siedlungsbehörde bei der Erfassung eines wüsten Hofes in erster Linie zu prüfen haben, ob das notwendige Land auch zur Verfügung steht, ob es auch für die Dauer der pachtweisen Inanspruchnahme, also für die gleiche Zeit, auf dem Wege der Freiwilligkeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzung haben wir in Absatz 1 festgelegt.
Der Absatz 2 muß nach unserer Auffassung gestrichen werden. Er ist in unserer Formulierung des § 61 nicht mehr enthalten.
Bei den Erörterungen über all diese Paragraphen, die aus dem Flüchtlingssiedlungsgesetz übernommen worden sind, habe ich sie als Reizparagraphen bezeichnet, weil sie nämlich den einzelnen
Landbesitzer dazu anreizen sollen dem Flüchtling
das benötigte Land im Kauf- oder Pachtwege zur Verfügung zu stellen. Das hat im Flüchtlingssiedlungsgesetz zu einem vollen Erfolg geführt. Nun sagt Herr Kather, heute sei das aber erschöpft, darum müßten wir jetzt Zwangsmaßnahmen einleiten. Mein Kollege Trischler meint, das sei gar kein Zwangsparagraph, das sei nur ein Drohparagraph! Er steht nur drohend als erhobener Zeigefinger drin: Und bist du nicht gutwillig, dann brauch ich Gewalt! Wenn du es nicht freiwillig
tust, dann habe ich immer noch den § 61! Ich habe also die Möglichkeit, mit Hilfe des § 61 rechtlich das zu erzwingen, was du im freiwilligen Weg verweigerst!! Es ist auch ein Reizparagraph. Es ist der Reizparagraph dieses Gesetzes, der am allermeisten zum Widerstand reizt; das möchte ich von vornherein feststellen. Es ist der Paragraph dieses Gesetzes — abgesehen von § 57 —, der in unsere Gesetzgebung in bezug auf den Grundstücksverkehr überhaupt einen ganz neuen Rechtsbegriff hineinbringt. Ich komme nachher noch darauf zurück. Abs. 2 dieses Paragraphen lautet:
Land kann nach Maßgabe des § 62 bis zur gleichen Dauer
— also bis zu 18 Jahren, wie in Abs. 1 — zu dem in § 35 bezeichneten Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,
- und jetzt kommt etwas anderes —
einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch genommen werden.
Land kann nach dem Verfahren des § 62 nicht nur in Anspruch genommen werden beim wüsten Hof, sondern auch darüber hinaus bei einer sonstigen Hofstelle oder einem landwirtschaftlichen Kleinbetrieb bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung. Hier ist also der Rechtsgrundsatz bereits verlassen, und hier gilt bereits das, was Herr Kollege Preiß gestern mit dem Wort angedeutet hat: Wehret den Anfängen! Ich kann nicht gut verstehen, daß unsere Vertriebenen und Flüchtlinge sich hier grundsätzlich für rechtliche Zwangsmaßnahmen entscheiden, die wohl bei uns, in einem Rechtsstaat immer noch eine gewisse Rechtssicherheit gewährleisten, die aber unter den gleichen Voraussetzungen und Begründungen in den Anfängen zu dem geführt haben, worauf man sich jetzt beruft.
Im zweiten Satz ist dann ein Katalog aufgezählt, woher dieses Land kommt:
Dabei soll möglichst Land gewählt werden,
— es heißt „möglichst", es heißt nicht absolut; bei der Auslegung dieser Formulierung kann man es auch anderweitig entnehmen —
das einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts gehört.
Wem gehört das Land? Welche juristische Person des öffentlichen Rechts kommt hier in erster Linie in Betracht? In erster Linie unsere Kirchengemeinschaften, ganz gleich, ob katholisch oder evangelisch!
— Die haben zugestimmt? Gut! Das Land, das hier in Anspruch genommen wird, ist in den betreffenden Gemeinden bis jetzt fast restlos in Einzelpacht an Bauern aller Betriebsgrößen vergeben.
Ich mache Sie jetzt auf eine Schwierigkeit aufmerksam — wenn Sie Kirchenland diesem Zweck zuführen wollen —, die vielleicht noch zu wenig beachtet worden ist. Mit dieser Bestimmung bringen Sie einen Unfrieden in die Gemeinden, in erster Linie dort, wo der Bewerber, der Vertriebene, einer anderen Konfession angehört als die juristische Person, die hier Eigentümer des Landes ist.
Ein einziger Hinweis. Niederbayern hatte vor
dieser Katastrophe der Flüchtlingsumwälzung nur
2 % Evangelisch-lutherische; heute hat es 10 %. In Niederbayern wird also ein großer Teil dieser Landbewerber einer anderen Konfession angehören. So ist es in Niederbayern. Wenn Sie in meine Heimat gehen, die ehemalige Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth, so ist dort das Gegenteil der Fall, aber im gleichen Verhältnis. Es ist also gleichgültig; es betrifft die eine Kirchengemeinschaft besonders und die andere weniger. In dem Falle, wo zu entscheiden ist, ob hier Land zwangsweise abgegeben werden muß, tut mir der Pfarrer der betreffenden Pfarrei leid, der eine Entscheidung treffen muß, weil er weiß, daß er, wenn er durch Zustimmung zu dieser Zwangsbestimmung einem Mitglied seiner Gemeinde Kirchenland entzieht, Unfrieden in die Gemeinde bringt. Hier liegt also eine der ersten Quellen des Unfriedens, der damit in diese Gemeinden hineingetragen wird und der sich nicht auf Nichtvertriebene und Vertriebene, sondern sich, Gott sei es geklagt, auch noch auswirkt auf die verschiedenen Konfessionen und hier eine neue Ursache und Quelle zu neuem Streit und Mißhelligkeiten darstellt.
Es geht aber dann noch weiter:
... oder das einem Betrieb dient oder zu einem Betrieb gehört, dessen Inhaber mehrere Betriebe bewirtschaftet ...
Dessen Inhaber mehrere Betriebe bewirtschaftet, oder auch besitzt. Wir gehen hier einen Weg der erweiterten Bodenreform; denn im Gesetz ist keine Grenze festgesetzt, bis zu welcher Betriebsgröße abwärts solches Land erfaßt werden kann. Ich nenne Ihnen jetzt ein extremes Beispiel, das ich aber nicht konstruiert habe, sondern das Sie in unseren Realteilgemeinden in hundertfacher Wiederholung antreffen können. Wenn dieses Gesetz mit seinen ganzen rechtlichen Konsequenzen durchgezogen wird, werden diese Fälle wiederholt auftreten. Es ist folgendes Beispiel: In den Realteilgemeinden gibt es viele Güter, die aus zwei Betrieben bestehen: aus dem Betrieb des Mannes und aus dem Betrieb der Frau. Ein typischer wüster Hof, denn der Betrieb der Frau ist anderweitig vermietet, wird anderweitig benutzt, und das Land wird im Betriebe, sagen wir in dem Falle im Betriebe des Mannes, bewirtschaftet. Wenn ich nun sage: Hier ist einer, der hat mehrere Betriebe, so komme ich zu folgendem Ergebnis: Er hat die Voraussetzungen des Gesetzes sich verschafft; aber der Gesamtumfang des Betriebs beträgt noch keineswegs die Fläche, die im Erbhofgesetz für die Eingliederung in das Gesetz maßgebend war, d. h. die Fläche einer Gesamtackernahrung.
Wenn ich sage: „Das ist ein extremes Beispiel", so läßt sich allerdings das Beispiel nach oben hin nach Belieben erweitern, für alle Betriebsgrößen, und mit dem Essen kommt natürlich der Appetit.
Daß Inhaber mehrere Betriebe bewirtschaften: warum gilt das nur für die Landwirtschaft? Es gibt doch auch außerhalb der Landwirtschaft Inhaber, die mehrere Betriebe bewirtschaften. Mit dem gleichen Recht können Sie dann die großen Einzelhanhandelsgeschäfte mit ihren Filialen auch durch Zwangsmaßnahmen für diesen Zweck nutzbar machen. Wenn Sie mir entgegenhalten: Da werden Angestellte beschäftigt usw.: Nun, es ist ja hier genau so der Fall, wenn auch nicht in einer so ins Auge fallenden Form und Art. Aber es ist dann
nicht nötig, daß ein einzelner über 10 oder 20 Betriebe verfügt, wenn das auch eine ganz besondere Form des Wirtschaftens ist. Wenn man dann draußen in den Dörfern die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, bespricht und verhandelt, wird die Frage auch nach der Seite hin erörtert werden, und mancher wird sagen: Ich kenne einen, der vier, fünf Häuser oder noch mehr hat. Wenn ich keine zwei Betriebe haben darf, ist es auch nicht nötig, daß der fünf Häuser hat. Also Sie sehen hier eine Entwicklung und Möglichkeiten, die ein gewisses Unrecht schaffen und zu Vergleichen führen, die nicht befriedigen, sondern nur den Unfrieden vermehren.
Dann geht es aber weiter:
. . . oder das Land in der Regel nicht selbst oder anhaltend so schlecht bewirtschaftet, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnet werden können.
Welches sind nun die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung, die heute die rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen geben würden? Es ist zunächst die alte Landbewirtschaftungsverordnung des Dritten Reichs, mit der man versucht hat, hier einzugreifen und gewisse Betriebe einer Zwangsverpachtung, einer Treuhänderschaft zuzuführen. Man hat es versucht. Man hat es aber nur in seltenen Fällen praktisch durchgeführt, und noch seltener ist es in Wirklichkeit gelungen. Im Dritten Reich der Totalität! Und die, bei denen es zu Recht gelungen ist — zu Recht, ich bitte, mich nicht falsch zu verstehen —, laufen seit 1945 bei allen Behörden und allen Gerichten herum und berufen sich auf die Krone des politischen Märtyrers. Sie quälen nur diese Dienststellen, weil die überzeugt sind, daß die rechtlichen Voraussetzungen, die sie in bezug auf die Wiedergutmachung beanspruchen, bei ihnen ja nicht gegeben sind. Ich möchte das aber nur am Rande bemerken.
Jetzt ist die Frage zu klären: Wo sind die der
zeitigenn rechtlichen Grundlagen, um eine solche
Feststellung zu treffen? Zur Zeit nur im Kontrollratsgesetz Nr. 45 und in den zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen der amerikanischen und der englischen Zone. Wenn Sie nach diesen Verordnungen solches Land enteignen müssen, dann mögen Sie eins bedenken: Wer Land schlecht bewirtschaftet, der ist einer der Menschen — und es gibt wenig andere, ich bin nicht ausgenommen — die von einem überzeugt sind: daß an ihrem eigenen Mißlingen alles andere schuld ist, nur nicht sie selbst. Die werden alle Rechtsmittel in Bewegung setzen, die heute gegeben sind, bis zur letzten Instanz. Die heute bestehenden Rechtsmittel geben ihnen die Möglichkeit, eine Verzögerung herbeizuführen, die weit über die Beschränkung des Gesetzes hinausgeht. Die erste Stufe ist die Aufforderung zu einer besseren Wirtschaftsführung, die zweite die Überwachung der Wirtlich eine Aufsichtsperson die dritte die
Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder und die vierte die Verpflichtung zur Verpachtung an einen anderen geeigneten Landwirt. Aber nicht nur das. Sie haben ja dann auf Grund der Verordnung Nr. 84 für die britische Zone und der Verordnung für die amerikanische Zone — leider konnte ich mir die einzelnen Durchführungsverordnungen nicht mehr beschaffen — alle anderen Rechtsmittel frei, und diese Rechtsmittel werden sie restlos aussnutzen bis zur letzten Konsequenz.
Wenn Sie diesen Paragraphen in der vorgeschlagenen Fassung annehmen, so erreichen Sie damit folgendes: Sie schaffen einen Unruheherd in jedem Dorf, denn dieses Problem tritt in irgendeiner Form in jedem Dorf, in jeder Gemeinde, auf, in der einen in schärferer, in der anderen in minder scharfer Form, aber nach allen Seiten hin. Sie erreichen mit diesem Paragraphen höchstens ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für erwerbslose Rechtsanwälte, denn dieser Paragraph wird eine Quelle von Prozessen sein. Die Verfahrensordnung in Landwirtschaftssachen ist zur Zeit noch nicht in Kraft, sondern erst in Vorbereitung. Überdies handelt es sich nur um eine Verfahrensordnung, so daß alle rechtlichen Möglichkeiten des Einspruchs in Rechtsmittelverfahren ohne weiteres gegeben sind. Diese Möglichkeiten werden diejenigen, die von dem Abs. 2 dieses Paragraphen betroffen werden, restlos für sich in Anspruch nehmen.
Ich möchte Sie also bitten: Tragen Sie diesen Erwägungen Rechnung und stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu! Damit halten Sie die geistigen, psychologischen und rechtlichen Möglichkeiten, Unfrieden zu stiften, von unseren Gemeinden fern. Das kommt aber nicht nur denen, die von dem Abs. 2 im einzelnen betroffen werden, sondern das kommt der Gesamtheit zugute, weil damit die Quellen des Unfriedens gar nicht erst aufgetan sind.
Abs. 3 regelt dann noch den Fall, daß die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Grundflächen ausgeschlossen ist; er unterscheidet sich in seiner Auswirkung nur wenig von dem, was im Entwurf vorgesehen ist.
Abschließend möchte ich Sie bitten, unserem Änderungsantrag zu § 61 — Ziffer 11 unseres Antrags — Ihre Zustimmung zu geben. Jeder, der weiß, wie sehr ich bei den Ausschußberatungen mitgewirkt habe, wird mir bestätigen müssen, daß ich mich immer um einen Ausgleich bemüht habe. Ich bin überzeugt, wenn diese grundsätzlichen Fragen berücksichtigt werden, werden wir in der dritten Lesung noch zu einem gemeinsamen Beschluß kommen. Das ist meine persönliche Überzeugung. Hier spreche ich nicht für die Antragsteller.
Meine Damen und Herren, ehe ich zu diesem Antrag weiter das Wort gebe, bitte ich Sie, zu § 57 zurückzukehren. Ist noch jemand im Saal, der nicht abgestimmt hat? — Das ist nicht der Fall, dann schließe ich die Abstimmung.
Das vorläufige Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung über den Antrag auf Streichung des § 57 lautet: An der Abstimmung haben sich 341 Mitglieder des Hauses beteiligt, mit Ja haben gestimmt 166, mit Nein 171, enthalten haben sich 4 Mitglieder des Hauses. Es haben weiter abgestimmt 15 Berliner Abgeordnete, davon 4 mit Ja, 10 mit Nein, einer hat sich der Stimme enthalten. Der Änderungsantrag ist damit abgelehnt.
Wir stimmen nun über § 57 in der Ausschußfassung ab. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit, diese Bestimmung ist angenommen.
Nunmehr wieder zurück zu § 61! Wird das Wort gewünscht? — Das Wort hat der Abgeordnete Dannemann.
*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 12081
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, bei der Erörterung der letzten Paragraphen ist jedem von uns in diesem Hohen Hause klargeworden, mit welchem Zwangsgesetz — ich kann es nicht anders bezeichnen — wir es hier zu tun haben. Wenn wir uns als Einheimische dagegen wehren — das möchte ich einmal ganz klar herausstellen —, dann nicht etwa deswegen, weil wir für die Notlage der Vertriebenen kein Verständnis hätten. Ich darf Ihnen sagen: wir haben genau dasselbe Verständnis für die Vertriebenen wie Sie, genau dasselbe Bestreben, sie so schnell wie möglich in den Arbeitsprozeß der gesamten Wirtschaft wieder einzugliedern. Wir müssen uns aber gegen Zwangsmethoden und gegen eine Einseitigkeit wehren, wie sie das Gesetz nun einmal vorsieht.
Was besagt § 61? Mein Kollege Frühwald hat im großen und ganzen die Einzelheiten herausgestellt. § 61 besagt doch nichts anderes als folgendes. Wenn irgendwo auf dem Lande in einem Dorf ein Gebäude vorhanden ist, das für land- und forstwirtschaftliche Zwecke Verwendung finden kann und im Augenblick anderweitig genutzt ist, dann kann man dieses Gebäude für Vertriebene in Anspruch nehmen. Dagegen läßt sich im großen und ganzen wirklich nichts einwenden. Auch wir vom Ernährungsausschuß haben uns mit der Inanspruchnahme dieser Gebäude durchaus einverstanden erklärt.
Aber dabei bleibt es ja nicht, sondern der Abs. 2 des § 61 besagt dann weiter: wenn dieses Gebäude in Anspruch genommen ist und der Vertriebene — und das ist leider in den meisten Fällen so — ein oder zwei Hektar oder noch ein paar Hektar Land mehr in Bewirtschaftung genommen, damit aber absolut keine Existenzgrundlage bekommen hat, dann soll nach § 61 die weitere Möglichkeit gegeben sein, zwangsweise irgendwo im Dorf auf die Dauer von 18 Jahren von anderen Betrieben so viel Land zu pachten, bis die Existenzgrundlage für ihn geschaffen ist. Man nimmt dabei keinerlei Rücksicht auf die Struktur der Betriebe im Westen. Sie wissen — das haben wir bei der Debatte wiederholt herausgestellt —, daß wir es im Westen in der Hauptsache mit klein- und mittelbäuerlichem Besitz und damit vorwiegend mit klein- und mittelbäuerlichen Betrieben in den Ortschaften zu tun haben. Auf diese Betriebe müßte man dann zwangsläufig zurückgreifen. Daran ändert doch die Bestimmung des Abs. 3 nichts. Da sind zwar abschwächende Bestimmungen. vorgesehen, aber Sie wissen ja — mein Kollege Dr. Frey hat das heute morgen schon zum Ausdruck gebracht —, wie die zuständigen Stellen, die nach dem Gesetz eingeschaltet sind, vielfach zusammengesetzt sind. Leider — auch ich muß das unterstreichen, was Herr Dr. Frey gesagt hat — hat uns die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt, daß von diesen Stellen manchmal, ich darf wohl sagen: vielfach sehr einseitig vorgegangen worden ist.
Ich möchte abschließend ausdrücklich betonen, daß wir nichts, aber auch gar nichts gegen die Unterbringung der Vertriebenen haben, sondern auch als Einheimische mit allen Mitteln versuchen werden, dieses Problem lösen zu helfen. Wir können aber nicht zugeben — dieses Recht werden Sie uns zugestehen müssen —, daß hier ein Gesetz mit Zwangsparagraphen und mit Zwangsmethoden geschaffen wird, die sich nicht wesentlich von den Methoden unterscheiden, die wir leider in den letzten hinter uns liegenden Jahren erlebt haben.
In diesem Gesetz ist nichts oder sehr wenig von Freiwilligkeit vorhanden. Lediglich dieses Empfinden, daß es sich um Zwangsmethoden handelt, hat uns bisher veranlaßt, etwas scharf — ich bedaure das selber sehr — dagegen zu sprechen, nicht wegen der Sache, sondern weil es sich um Zwangsmethoden handelt, die wir als solche ablehnen müssen.
Weitere Wortmeldungen? — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kather.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe nicht die Absicht, auf die sehr ausführlichen Erörterungen des Kollegen, der hier zuerst gesprochen hat, im einzelnen einzugehen. Man kann ihm sagen: „Du sprichst vergebens viel, um zu versagen; der andre hört von allem nur das Nein." Es wird uns immer wieder gesagt: Wir wollen alles Mögliche für die Vertriebenen tun, aber wir wollen uns keinem Zwang unterwerfen. Auch hier ist wieder der Widerspruch festzustellen, den wir schon bei dem § 57 hatten. Auch hier ist wieder festzustellen, daß man in einem ganz beschränkten Umfang bereit ist, auch den Zwang hinzunehmen, nämlich soweit man sicher ist, daß nicht viel dabei herauskommt. Da gibt man den Grundsatz an sich auf, daß man sich keinem Zwang unterwerfen will. Wenn man aber glaubt, daß die Sache eventuell etwas bringen oder auf der anderen Seite unangenehm werden könnte, wird der Grundsatz wieder vorgekehrt.
Das Flüchtlingsiedlungsgesetz war ganz und gar auf dem Prinzip der Freiwilligkeit aufgebaut. Aber die Erfolge, die damit erzielt worden sind — und die wir durchaus anerkennen wollen —, sind doch so gewesen, daß wir mit der Aufgabe — Erhaltung der bäuerlichen Substanz aus dem Osten — völlig scheitern, wenn wir in demselben Tempo weitermachen. Wir stehen absolut vor der Notwendigkeit, jetzt ein anderes Tempo vorzulegen. Hier ist schon mehrfach das Programm gestreift worden, daß wir für die nächsten fünf Jahre wenigstens 20 000 Bauern jährlich so oder so wieder ansetzen wollen. Wenn wir noch längere Zeiträume in Anspruch nehmen, ist unsere Aufgabe durch Zeitablauf, durch Tod und Alter erledigt. Wenn wir uns klarmachen, vor welcher Aufgabe wir stehen, müssen wir uns die Frage vorlegen, ob wir auf dem bisherigen Weg zur Lösung kommen oder nicht. Wer ehrlich antwortet, kann nur sagen, daß es so nicht weitergeht. Wir müssen also etwas mehr tun. Wir dürfen vor dieser Aufgabe nicht versagen.
Ich habe gestern an Finnland erinnert. Der Herr Kollege Dr. Müller hat darauf geantwortet. Er hat dabei auch über die Finanzierung gesprochen, worauf ich nicht eingegangen war. Was Sie über die Finanzierung dort vorgetragen haben, ist richtig. Ich hatte aber die Landbeschaffung angesprochen. Ich habe mir heute einmal die Zahlen besorgt, um die es sich dabei handelt. Insgesamt wurden für die Siedlung in Anspruch genommen vom Staat 656 000 ha, von Gemeinden und Gemeindeverbänden 81 000 ha — ich nenne nur runde Zahlen —, von Kirchengemeinden 72 000 ha, von Gesellschaften und Stiftungen 345 000 ha, von
Privatpersonen 717 000 ha, zusammen 1 873 000 ha. Das können wir nicht machen, das wollen wir auch nicht machen. Wir können das nicht mehr fertigbekommen --- ich möchte hier doch ein Wort von Herrn Kriedemann aufgreifen —, weil wir erst acht Jahre nach dem Zusammenbruch an die Aufgabe herangehen. Es fehlt der Elan des ersten Schocks. Man hat sich schon wieder allzusehr gefaßt, hat schon wieder allzu viele Einwendungen gefunden und will sich eben zu wirklichen Opfern nicht mehr bereit finden.
Wir können das nicht in dem Umfang machen, wie es in Finnland gemacht wird, obwohl das Problem sehr viel größer ist. Aber was ich Ihnen, meine Damen und Herren, zeigen wollte, ist, daß man dort nicht etwa aus dem vollen geschöpft hat. Es heißt hier weiter — ich darf es mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten wörtlich vorlesen —:
Der Staat gab unter dem Druck der öffentlichen Meinung bis auf Muster- und Lehrgüter seinen gesamten in landwirtschaftlicher Kultur befindlichen Besitz in den Ansiedlungsgebieten her.
Das zeigt doch, daß man dort mit ganz rigorosen Maßnahmen vorgegangen ist.
Nun bitte ich, damit einmal in Vergleich zu setzen, was die Ausschußfassung verlangt. Zunächst ist darin überhaupt keine Enteignung vorgesehen. Wir haben durch dieses Gesetz — ich habe es, glaube ich, im Laufe dieser Tage schon einmal gesagt — nicht eine einzige neue, wirkliche Enteignung eingeführt oder gefordert, sondern, wie einer der Herren Vorredner schon richtig vorgetragen hat, ist die Möglichkeit eines Zwangspachtvertrages auf 18 Jahre geschaffen worden. Die Antragsteller sind damit einverstanden, daß Gebäude für die Ausstattung von wüsten Höfen in Anspruch genommen werden können; sie wollen aber keinerlei Zwang in bezug auf eine Landabgabe ausüben. Land soll nach folgenden Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden. Es soll möglichst Land gewählt werden, das einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts gehört oder einem Betrieb dient, dessen Inhaber mehrere Betriebe bewirtschaftet oder den Betrieb nicht selbst oder anhaltend schlecht bewirtschaftet. Schon dieser Katalog zeigt doch, woran hier gedacht ist. Es ist in keinem Falle daran gedacht, wahllos Land zu enteignen. Herr Kollege Trischler hat schon recht, wenn er sagt, daß die Möglichkeit, auch zwangsweise vorzugehen, da ist, daß wir uns aber im wesentlichen hiervon die Wirkung eines Damoklesschwertes versprechen, die uns die Landbeschaffung in hohem Maße erleichtert.
Herr Kollege Frühwald hat nun gesagt: Weshalb geht ihr denn nicht bei anderen Wirtschaftszweigen denselben Weg? Die Dinge liegen dort anders. Es ist in ganz anderem Ausmaße in der gewerblichen Wirtschaft gelungen, die Vertriebenen einzugliedern, wenn auch da noch nicht ailes vollendet ist. Wir haben ja alles getan, um Partnerschaften auch über den Lastenausgleich herbeizuführen. Dieser Weg läßt sich einfach nicht gehen. Ich kann einen Handwerksbetrieb oder einen Einzelhandelsbetrieb nicht aufteilen, und es fehlt ja auch dieser ungeheure Druck, den die 90 % unserer aus dem Osten gekommenen Bauern darstellen, die heute nach acht Jahren wieder absolut vis à vis du rien stehen. Das muß man doch sehen.
Der Herr Kollege hat weiter gesagt, daß alle Instanzen in Anspruch genommen werden würden. Meine Damen und Herren, man kann eine notwendige Maßnahme nicht deshalb unterlassen, weil jemand Rechtsbehelfe dagegen hat und sie anwendet. Weiter brauche ich dazu wohl kein Wort zu sagen.
Dann hat der Herr Kollege von dem Burgfrieden gesprochen, der da gestört werden könnte. Nun, meinen Sie nicht, meine Herren, daß der Burgfriede auch von der anderen Seite, und zwar sehr viel nachhaltiger, gestört werden könnte? Wenn insbesondere die Herren von der Landwirtschaft hier nicht mehr Solidarität zeigen, als sie bisher gezeigt haben, dann sägen sie doch letzten Endes an dem Ast, auf dem sie sitzen.
Das ist auch gerade in dem Bericht der finnischen Kommission, die hier war, zum Ausdruck gekommen. Darin wird gesagt, daß eine gesunde bäuerliche Siedlung geradezu die Grundlage jedes gesunden Staates ist. Wenn wir uns also der Situation bewußt sind, wenn wir erkennen, daß man eine außergewöhnliche Situation nur mit außergewöhnlichen Maßnahmen meistern kann, dann wissen wir, was wir zu tun haben. Wenn wir das nicht wissen, dann versagen wir vor dieser Aufgabe.
Das Wort hat der Abgeordnete Trischler.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedauere es außerordentlich, daß die Debatte um diesen Teil des Vertriebenengesetzes gestern und heute diese Formen angenommen hat. Es ist vielleicht richtig und wahr, was unser Freund Schütz vorhin dazwischengerufen hat. Er hat gesagt: In diesen zwei Tagen ist mehr zerstört worden, als in drei Jahren aufgebaut wurde. Man muß sich das vielleicht nicht ganz so kraß vorstellen; aber glauben Sie mir, daß bei den heimatvertriebenen Bauern, wenn sie nachher an Hand der Protokolle diese Debatte verfolgen, tatsächlich in ihrem Innern sehr viel zerstört wird.
— Sie nehmen Rücksicht auf die Einheimischen; das haben Sie reichlich getan, können Sie auch weiterhin tun.
— Gestatten Sie mir, daß ich auch vom Standpunkt der Vertriebenen hier etwas sage. So bitterböse Worte wie „Schaffung von neuen Entrechteten dadurch, daß der Landarbeiter nicht gleich zum Zuge kommt oder der zweite Sohn nicht gleich parallel mit den Heimatvertriebenen in vollem Umfang eingeschaltet wird" oder „dann schaffen wir aus Einheimischen Vertriebene und aus Vertriebenen Einheimische" darf und kann man hier nicht aussprechen.
Ich empfinde das als unverantwortlich. Man kann in diesen Dingen nicht so leichtsinnig vorgehen.
Herr Kollege Müller, Sie haben sich vorhin sehr geärgert, als die Auseinandersetzung zu dem § 57 so harte Formen annahm, und haben die Konsequenz gezogen, trotz des in Ihrem Antrag unternommenen Versuchs, wenigstens bei den wüsten
Höfen zu helfen, für die Streichung zu sprechen. Gott sei Dank ist — bei ganz knapper Mehrheit — die Streichung nicht durchgegangen. Ich glaube, wir sollen uns nicht soweit hinreißen lassen. Sie haben allerdings auch gleich gesagt, Sie würden in der dritten Lesung selber den Antrag stellen, den Paragraphen wiederherzustellen. Nun ist er sowieso geblieben.
Ich will damit nur sagen, wir sollten uns hier wirklich ernsthaft Gedanken machen und versuchen, uns in die Seele dieser Menschen hineinzuversetzen, die auf dieses Gesetz so sehnsüchtig warten. Für sie aber ist gerade dieser § 61 ein Angelpunkt. Hier kann man wirklich zeigen, ob man ernstlich helfen will. Worte haben wir genug gehört. Es hat keinen Redner gegeben, der nicht gesagt hätte: „Selbstverständlich sind wir für die Eingliederung und wollen dort helfen, wo es geht; wir wollen Lösungen suchen." Man hat Zeit genug gehabt, Lösungen zu suchen. In diesen acht Jahren hat man auch gesucht, aber diese Lösungsversuche haben zu einem sehr schlechten Ergebnis geführt. Ich habe gestern gesagt, daß es ungefähr 10 % sind, die bis Ende des letzten Jahres eingegliedert waren. Aber ich bin dafür: suchen wir weiter Lösungen, auch ohne Rücksicht auf dieses Gesetz!
Manche haben mich gestern mißverstanden als ich sagte, jede Gemeinde hätte versuchen sollen, im Laufe der letzten Jahre im Durchschnitt zwei oder drei Höfe zur Verfügung zu stellen. Natürlich geht es nicht bei jeder Gemeinde; darüber bin auch ich mir im klaren. Aber bei gutem Willen, bei Zusammenfassung aller Kräfte und geschickter Organisation in bezug auf die Menschen wäre man in den meisten Fällen in der Lage gewesen, diese zwei oder drei Höfe im Durchschnitt pro Gemeinde zu schaffen und unseren heimatvertriebenen Bauern zu geben. Dann brauchten wir dieses Gesetz nicht. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin. Ich fordere meine Kollegen von der Grünen Front auf: Setzen Sie sich dafür ein, daß auf freiwilliger Basis in Zusammenarbeit zwischen Einheimischen und Vertriebenen durch gemeinsame Vereinbarungen diese 20 000 Höfe von Jahr zu Jahr geschaffen werden! Dann pfeifen wir auf den § 61, dann brauchen wir ihn nirgends mehr anzuwenden. Aber es kommt darauf an, daß Möglichkeiten geschaffen werden, tatsächlich eine größere Anzahl von Vertriebenen von Jahr zu Jahr mit einzuschalten.
Die andere Frage: Wie regt man sich auf, daß man den Rechtsstaat in seinen Fundamenten quasi erschüttert, daß man zu Zwangsmaßnahmen und zu weiß Gott was kommt! Im Gesetz ist, das wollen wir noch einmal klipp und klar feststellen, an keiner Stelle von irgendeiner Enteignung die Rede. In diesen so turbulenten Zeiten sind 10 Millionen Menschen von Haus und Hof vertrieben worden, und kein Teufel hat danach gefragt: Geht es nach Recht oder nicht?
Es ist doch nur recht und billig, wenn diese dann verlangen, daß man so eine kleine Eingriffsmöglichkeit in das Privateigentum schafft, daß man vielleicht in Fällen, wo man es verantworten kann, auf 18 Jahre eine Art Zwangspacht schafft, wobei das Eigentum dem anderen bleibt. Bitte, lesen Sie doch den Abs. 3. Die Heimatvertriebenen könnten sagen: Ja, wie könnt ihr überhaupt dem
zustimmen, was in Abs. 3 steht? — Wir haben zugestimmt. Da heißt es:
Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Betrieb, dem die Gebäude oder Grundflächen dienen, unwirtschaftlich werden oder wenn die Inanspruchnahme aus einem anderen Grunde für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine unbillige Härte bedeuten würde.
Also hier besteht doch ein sehr weitgehender Schutz.
Ich muß hier wiederum auf das Vertrauen zurückkommen. Haben Sie nicht das Vertrauen zu den Siedlungsbehörden und den Ministerien von Bund und Ländern, daß diese gar nicht daran denken, die kleineren und mittleren Existenzen hier irgendwie anzugreifen? Auch keiner der Herren der Grünen Front kann mir beweisen, daß es nicht zahlreiche Fälle gibt, in denen man ohne Gefährdung der anderen Existenz etwas Pachtland wegnehmen kann. Ich habe im Ausschuß die Statistik von Niedersachsen genau studiert und dabei festgestellt, daß es dort Bauernbetriebe gibt, die zu über 20 ha Eigentum 150 000 ha Pachtland haben. Kann mir oder einem heimatvertriebenen Bauern gegenüber jemand behaupten, daß er, wenn er selbst meinetwegen seine 30 ha Land und dazu 10 ha Pachtland hat und davon 5 ha abgeben soll, deswegen in seiner Existenz gefährdet ist? Aber die 5 ha können dazu dienen — wenn gleichzeitig ein wüster Hof da ist —, eine neue Existenz zu schaffen. Die beiden können friedlich nebeneinander leben. So ähnlich liegt eine ganze Reihe anderer Fälle.
Ich weise ausdrücklich darauf hin: wir haben die Frage mit den Vertretern der Kirchen eingehend besprochen. Sie haben zugestimmt. Diese Bedenken von Herrn Frühwald scheiden deswegen aus, weil wir ihnen ja das Auswahlrecht lassen. Das haben sie sich vorbehalten. Wir haben dem denn auch ohne weiteres zugestimmt.
Ferner wollen wir auch unterstreichen, daß das, was im Gesetz steht, ja nur eine Kannbestimmung ist. Auch hier könnte man sagen: Ja, verdammt nochmal, hätten die Heimatvertriebenen nicht mit Rücksicht auf die Not, die vorhanden ist, das Recht und den Anspruch, hier Mußbestimmungen zu verlangen? Auch darauf haben wir verzichtet. Ich glaube also, der Vorwurf, den man uns immer wieder machen will, wir wären nicht entgegenkommend und wären maßlos in unseren Forderungen, trifft nicht. Denn wir sind wirklich bestrebt, nach Möglichkeiten zu suchen, gemeinsame Wege zu finden.
Nun zu dem Katalog des Freundes Frühwald , dessen Ausführungen ich ansonsten unterstreiche. Ich habe volles Verständnis dafür, daß ein Einheimischer versucht, für seine Leute einzutreten. Aber das sind eben die Meinungsverschiedenheiten, bei denen wir hart aufeinander kommen. Da müssen wir versuchen, einen Weg zu finden, den wir beide gehen können. Wir vertreten unseren Standpunkt genau so hartnäckig wie er den seinen. Ich will dem Kollegen Frühwald gern zugeben, daß er bei den Verhandlungen im Unterausschuß doch derjenige war, der sehr oft dazu beigetragen hat, daß wir zu besseren Kompromissen gekommen sind. Aber er hat den Katalog angeführt und Beispiele erwähnt. Ich möchte hier ausdrücklich erklären: dieser Katalog interessiert uns an und für sich überhaupt nicht. Wenn von
Ihnen von irgendeiner Seite der Antrag kommt, aus Abs. 2 den Katalog, nach dem bei bestimmten Kreisen in erster Linie Land in Anspruch genommen werden kann, zu streichen, so werden meine Freunde und ich zustimmen. Also daran soll das wirklich nicht scheitern.
Ich will auf Einzelheiten gar nicht weiter eingehen; es ist in diesen Tagen schon soviel pro und kontra geredet worden. Ich möchte nur nochmal ernstlich die Bitte aussprechen: es möge wirklich ein jeder einmal für sich versuchen, sich in die Lage zu versetzen, wie er in diesen Fragen denken würde, wenn er selbst sieben Jahre heimatvertriebener Bauer wäre und darauf wartete, daß er sich und seiner Familie zu einer Existenz verhelfen kann!
Wenn einer das versucht und es wirklich ernst meint mit der Zusage, daß er auch selbst helfen will, dann, glaube ich, kann es gar nicht anders sein, als daß er diesen Änderungsantrag ablehnen wird und daß er den § 61 in der Form annehmen wird, wie er vom Ausschuß erarbeitet worden ist.
Das Wort hat der Abgeordnete Struve.
Meine Damen und Herren! Die Diskussion über den § 61 hat zum Teil sehr weitläufige Formen angenommen. Ich glaube, es wäre sehr gut, wenn auf den Unterschied in der Beschlußfassung verwiesen würde, wie sie der Ausschußfassung des Vertriebenenausschusses zugrunde liegt, der, wie ich bemerken darf, die einstimmige Beschlußfassung des Ernährungsausschusses gegenübersteht.
Das ist leider bislang verschwiegen worden,
und ich glaube, wenn man diese Tatsache voranstellt, dann darf man unterstellen, daß der eine Ausschuß vom Fachlichen her gesehen zu einer einmütigen Auffassung gekommen ist, während in einem anderen Ausschuß meinetwegen aus anderen Gründen auch ein anderes Ergebnis zustande kam.
Wenn weiter gesagt werden muß, daß im Ernährungsausschuß vor dem Kompromiß, der heute als Änderungsvorschlag vorliegt, eine Mehrheit für die Streichung dieses Paragraphen gefunden war, so zeigt das dem Hohen Haus, daß sehr gründlich an diesem Problem gearbeitet worden ist. Der Herr Berichterstatter ist auf diese Dinge eingegangen und hat sie auch in einem Umfang erörtert, daß ich darauf verzichten kann, noch einmal darüber zu sprechen, weil es eine Wiederholung wäre. Aber der erste große Unterschied ist eben der, daß man in § 61 neben die freiwillige Abgabe jetzt auf einmal den Zwang setzt. Herr Kollege Kather, ich gebe gerne zu, daß in der Hitze des Gefechts vielleicht vorhin schon einmal eine kleine persönliche Note hineinkam; das war von mir nicht böse gemeint. Aber sachlich muß ich leider wieder Ihren Ausführungen widersprechen. Sie berufen sich darauf, daß drei Jahre nichts passiert ist und daß nun endlich etwas passieren muß, und Sie nannten in diesem Zusammenhang 20 000 Heimatvertriebene. Ich habe es in dieser Beziehung sehr bedauert, daß gerade die Sprecher des BHE, die Minister Kraft und auch Asbach, die Umsiedlung als etwas Zweitrangiges hinstellten. Meine sehr verehrten Damen und Herren, in Schleswig-Holstein — Herr Präsident, ich bitte zu entschuldigen, daß ich hier wieder auf Beispiele eines Landes verweisen muß — sind auf Grund dieses Gesetzes 7 334 Heimatvertriebene in die Landwirtschaft eingegliedert worden. Herr Kollege Schütz, Ihr Zwischenruf mag also auf einzelne Stellungnahmen passen, die wir genau so von unserer Seite scharf und deutlich vertreten wollen, wie wir Ihnen dasselbe Recht zugestehen. An diesen Tatsachen ist nicht vorbeizugehen, und, Herr Kollege Schütz, wenn in anderen Ländern im Verhältnis zu diesen Zahlen wenig oder nichts passiert ist, dann liegt das vielleicht mit daran, daß das ganze Vertriebenenproblem dort bislang keine so große Rolle gespielt hat. Ich bin der Auffassung, daß darauf in puncto Umsiedlung viel zu wenig geachtet wird. Die Möglichkeiten der Eingliederung in die Wirtschaft werden im Bundesgebiet auf dem ganzen Sektor Landwirtschaft viel zu wenig beachtet. Wir erleben es doch bis auf den heutigen Tag, daß in den sogenannten Flüchtlingsländern immer nur Kommissionen kommen, um zu prüfen, ob Arbeiter da sind, heute für den Bergbau, morgen für die Textilindustrie und übermorgen für andere Berufe. Ich meine, daß hier ein Ausgleich in der Landwirtschaft gefunden werden muß.
Herr Kollege Dr. Kather, zu dieser Zahl 7300 ein
weiteres Wort. Schleswig-Holstein liegt strukturmäßig ohne Zweifel über dem Durchschnitt, weil wir größere Betriebe haben. Die gestrige Debatte hat schon gezeigt, daß in den Gegenden mit kleinbäuerlichen Betrieben, wo man ein paar Hektar hat, über den Weg der Neusiedlung nie etwas zu machen ist, sondern nur über den Weg der Pachtsiedlung, der auslaufenden Höfe oder der wüsten Höfe. Wenn Sie diesen Zahlen nachgehen, dann müssen Sie zugrunde legen, daß Schleswig-Holstein etwa ein Zehntel der Fläche ausmacht. Wenn es also möglich gewesen wäre, in den zurückliegenden Jahren gut 70 000 einzugliedern, dann wäre schon die doppelte Anzahl derer untergebracht, die heute tatsächlich untergebracht sind.
Ich glaube, man muß auch ganz klar zum Ausdruck bringen, daß hier viele Faktoren zusammenwirken müssen, wenn ein Erfolg dauernd und in dem nur irgend möglichen Umfang sichergestellt werden soll. Ich glaube, für alle jene Freunde, die hinter unseren Anträgen stehen, sagen zu können — immerhin haben die Abstimmungen gezeigt, daß das Haus in dieser Beziehung etwa zur Hälfte zu diesen Dingen steht —, es darf nicht verkannt werden, daß das bisherige gute Verhältnis zwischen Heimatvertriebenen und Einheimischen im Zusammenleben auch nicht durch eine zweitägige Debatte gestört werden kann, die — wenn in einzelnen Phasen meinetwegen auch mit Leidenschaft geführt — mit der nötigen Gründlichkeit geführt werden muß, weil es hier um die Rechtsverhältnisse beider Teile geht; und die zu wahren und gerecht aufeinander abzustimmen, das ist und muß der Grund unserer Auseinandersetzungen bleiben.
Ich bin also nicht der Meinung, Herr Kollege Dr. Kather, daß wir nach acht Jahren nur von einem Anfang reden können, sondern wir müssen von einer Fortsetzung der auf einzelnen Gebieten erfolgreich und erfreulich geleisteten Vorarbeit sprechen.
Herr Kollege Dr. Trischler, Sie sprachen von Eigentümern, die dazu noch Pachten haben. In einem anderen Zusammenhang habe ich darauf hin-
gewiesen, daß das bei über 1 Million Betrieben im Bundesgebiet zutrifft. Bei der Landwirtschaft ist es nun leider nicht so wie in irgendeinem Betrieb, wo man anfängt, ein Stück arbeitet, dann Arbeiter entlassen kann und dann die Sache fortsetzt. In der Landwirtschaft ist es anders. Jeder Betrieb ist dort — wie der Kollege Dannemann sehr deutlich herausgestellt hat — eine Einheit für sich. Wenn Sie nicht das richtige Verhältnis von Grünland und Ackerland und wenn Sie dann innerhalb des Ackerlandes auf den kargen Böden nicht das richtige Verhältnis haben, dann nützen Ihnen 2, 3 und 5 ha gar nichts. Denn, wenn wir die Leute ansiedeln -davon müssen wir ausgehen —, dann müssen es zufriedene Siedler sein, dann müssen die Leute auch merken, daß sie vorankommen. Wenn die Leute nur so hingesetzt werden, daß sie vor Kummer nicht in den Schlaf kommen, ist das keine Siedlung. Nach unserem Dafürhalten werden nicht nur, wie das der Kollege Frühwald schon herausgestellt hat, vielfältige und unnötige Auseinandersetzungen entstehen, sondern es wird dabei auch bei Nicht -Einhaltung des Rechtsweges praktisch nichts herauskommen. Die guten und erfolgreichen Ansätze in den Dörfern und in ganzen Ländern werden wieder in Frage gestellt. Das Vertriebenengesetz, das ich nach seinem Hauptziel eigentlich Gesetz über Eingliederungsmöglichkeiten in die Landwirtschaft heißen möchte, wird nur dann Bestand haben, wenn der Grundsatz der Freiwilligkeit in allen Fragen verankert wird.
— Wenn von der zwangsweisen Inanspruchnahme von Land geredet wird, kommen, wie ich merke. auch wieder Zwischenrufe von der Linken! Meine sehr verehrten Damen und Herren, sie ist nicht zu vertreten und auch mit Ihrem seitherigen Standpunkt, den Sie gegenüber dem Pächterstand eingenommen haben, nicht zu vereinbaren.
Es geht bei der zwangsweisen Inanspruchnahme darum, ob Sie dem einen Pächter etwas wegnehmen, um es dem andern zu geben. Diese Auseinandersetzung wird sich nicht in Gegenden mit großen Gütern, sondern in den Bauerndörfern, in den am dichtesten besiedelten Gegenden abspielen, wo Gott sei Dank jeder Quadratmeter Land richtig genutzt wird. Wenn wir Eingriffe ins Pachtrecht vornehmen wollen, dürfen wir sie nicht in dem Vertriebenengesetz verankern, sondern müssen sie in das Landpachtgesetz aufnehmen. Das haben wir im vergangenen Jahr erörtert.
Ich darf das Hohe Haus bitten, aus diesen Gründen unserem Änderungsantrag zuzustimmen und von jeglicher zwangsweisen Inanspruchnahme von Land abzurücken. Wenn in dieser Hinsicht etwas geschehen soll, muß es in dem eigens dafür geschaffenen Landpachtgesetz angestrebt werden.
Weitere Wortmeldungen erfolgen nicht. Dann kommen wir zur Abstimmung.
Wer für die Annahme des Änderungsantrags Umdruck Nr. 763 Ziffer 11 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Letzteres ist die Mehrheit. Der Antrag ist abgelehnt.
Wer für die Annahme des § 61 in der Ausschußfassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. —
Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit. § 61 ist in der Ausschußfassung angenommen.
§ 62. Auch hierzu ist ein Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 763 unter Ziffer 12 angekündigt. Wer begründet den Änderungsantrag, Herr Abgeordneter Müller? — Niemand? — Soll ohne Begründung abgestimmt werden?
Ein Beispiel: der Bundesdurchschnitt des Flüchtlingsanteils liegt ungefähr bei 16,8 %. Ein Land mit einem Flüchtlingsanteil von 22 % müßte also in allen Berufen 22 % Flüchtlinge unterbringen. Es liegt doch auf der Hand, daß das zu Unzuträglichkeiten in einzelnen Berufszweigen führen würde. Außerdem würden diese Länder dafür, daß der Bund den Flüchtlingsausgleich nicht in dem Maße vorwärtsgetrieben hat, wie es seine Aufgabe gewesen wäre, in besondere Schwierigkeiten kommen. Gerade im Hinblick auf den von uns schon 1949 mit allem Nachdruck geforderten Flüchtlingsausgleich, den die Flüchtlinge zunächst als gegen sich gerichtet angesehen und von dem sie erst später erkannt haben, daß er in ihrem eigenen Interesse liegt, muß eine auf Bundesebene gleichmäßige Regelung gesucht werden.
Die Änderung zu § 69 Abs. 5, die nun kommt, verfolgt den gleichen Zweck. Ich möchte das Haus bitten, diese Begründung auch hierfür gleich gelten zu lassen.
In § 68 Abs. 1 möchten wir das Wort „bevorzugt" ersetzt haben durch den Satz „in dem Maße, wie es ihrer besonderen Notlage entspricht". Diese Fassung kommt einerseits den Erfordernissen der Flüchtlinge entgegen, läßt aber auch den Einheimischen, insbesondere der Jugend, noch einige Möglichkeiten, in Berufen unterzukommen. Das Flüchtlingsgesetz soll doch eine Eingliederung bewirken, d. h. die Flüchtlinge und die Einheimischen sollen auf den gleichen Startstrich gebracht werden. Durch die Fassung „bevorzugt" wird aber eine Vorgabe geleistet, die eine offensichtliche Benachteiligung der Einheimischen mit sich bringt. Den Flüchtlingen und den Einheimischen sollen beim Eintritt in einen Beruf in finanzieller Hinsicht die gleichen Anfangsbedingungen gegeben werden. Von da an muß aber der freie Wettbewerb gewährleistet sein Es wäre eine Härte, die durch keine Hilfsmaßnahme gerechtfertigt wird, die einheimische Jugend, also auch die Kinder von Bombengeschädigten und anderen Kriegsgeschädigten auf Jahrgänge hinaus von gewissen Berufen auszuschließen.
Dieselbe Änderung, die wir bezüglich des Wortes „bevorzugt" in § 68 Abs. 1 haben möchten, schlagen wir ebenfalls für § 77 vor. Auch hierfür soll meine Begründung gelten.
Das Wort hat der Abgeordnete Mücke.
Die Regelung des § 68 entspricht der Regelung der bisherigen Landesflüchtlingsgesetze und hat sich bestens bewährt. Ein Bezug des Verhältnisses der Vertriebenen zur Gesamtbevölkerung, auf das Bundesgebiet würde in der Durchführung zu Schwierigkeiten führen, da bekanntlich die Länder das Flüchtlingsgesetz durchzuführen haben. Aus diesen Gründen bitte ich, den Antrag der Föderalistischen Union abzulehnen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Änderungsantrag der Föderalistischen Union Umdruck Nr. 766 Ziffern 10 und 11. Ich bitte diejenigen, die für diesen Änderungsantrag sind, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte diejenigen, die dem § 68 in der Fassung der Ausschußvorlage zustimmen, die Hand zu heben. Das ist die Mehrheit; der § 68 ist angenommen.
Ich rufe § 69 auf. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Föderalistischen Union Umdruck Nr. 766 Ziffer 12 vor. Zur Begründung wird das Wort nicht gewünscht, zur Aussprache auch nicht. Ich lasse abstimmen. Ich bitte diejenigen, die für den Änderungsantrag sind, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte diejenigen, die dem § 69 in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe § 70 auf. Dazu liegt weder ein Änderungsantrag noch eine Wortmeldung vor. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 71 liegt ein Antrag der KPD Umdruck Nr. 760 Ziffer 19 vor. Keine Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Änderungsantrag zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist gegen wenige Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Wir stimmen nun über § 71 in der Fassung der Vorlage ab. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe die §§ 72 bis 75 auf. Da keine Änderungsanträge und keine Wortmeldungen vorliegen, können wir über die §§ 72 bis 75 zusammenhängend abstimmen. Ich bitte diejenigen, die den aufgerufenen Paragraphen in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Nun rufe ich § 76 auf. Dazu liegt ein Änderungsantrag Dr. Atzenroth Umdruck Nr. 768 vor. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Atzenroth.
Der § 76 sieht vor, daß die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung dahin wirken soll, daß bei der Einstellung von Arbeitskräften die Flüchtlinge und Ostzonenflüchtlinge in dem gleichen Rahmen wie die Einheimischen berücksichtigt werden. Diesem Ziel, dem Abs. 1 dient, stimmen wir, soweit ich übersehen kann, alle einmütig zu. In den folgenden Absätzen 2, 3 und 4 sind nun einengende und technische Vorschriften enthalten, die zu Schwierig-
keiten führen können und müssen. Sie sind mit dem Ausschuß für Arbeit und auch mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht abgestimmt worden. Die Regelung solcher verschiedenen Möglichkeiten der Einstellung hat sich bei unseren Arbeitsämtern schon zu einem sehr komplizierten System ausgewirkt. Die Maßnahmen, die dazu ergriffen werden müssen, können wir nicht selber festlegen. Es handelt sich dabei um Schwerbeschädigte, um Heimkehrer, um ältere Angestellte und andere Gruppen, die irgendeine bevorzugte Förderung genießen. Wir sollten die Dinge also nicht in dem Gesetz genau festlegen, besonders deshalb nicht, weil wir auch in die Gefahr kommen können, daß wir die anderen Gruppen benachteiligen. Es gibt z. B. auch langfristig erwerbslose Einheimische, die seit dem 1. Januar 1949 nicht zwei Jahre in Arbeit gestanden haben. Diesen Personen müssen natürlich die gleichen Vergünstigungen zugute kommen, die man hier berechtigterweise den Flüchtlingen gewähren will.
Wir schlagen deswegen vor, die Absätze 2, 3 und 4 zu streichen und es bei dem Abs. 1 zu belassen, der den Grundsatz aufstellt und dann die Durchführung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, der berufenen Vertreterin, überläßt.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Mücke.
Ich bitte, auch diesen Änderungsantrag abzulehnen. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind sehr wichtige Bestimmungen für die Durchführung des Abs. 1 von § 76. Sie sind gerechtfertigt, solange das jetzige Mißverhältnis zwischen Vertriebenen und Einheimischen in der Beschäftigung besteht. Es ist Vorsorge getroffen, daß diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sind. Die Bestimmung lautet dahin, daß diese Maßnahmen nur zu ergreifen sind, solange die Parität zwischen Vertriebenen und Einheimischen nicht hergestellt ist.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Kuntscher.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, den Antrag auf Streichung des Abs. 2 von § 76 mit den Unterabsätzen abzulehnen; denn gerade das, was gestrichen werden soll, beinhaltet mehr oder weniger einen Auftrag an die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, das Mißverhältnis, das heute am Arbeitsmarkt zwischen Alteingesessenen und Vertriebenen besteht, zu mildern. Es handelt sich nicht um eine Muß-Bestimmung, sondern lediglich um Richtlinien an die Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter zu bewegen, dieses Mißverhältnis nach Möglichkeit abzustellen und der Notwendigkeit, Heimatvertriebene im gerechten Verhältnis zu vermitteln, Rechnung zu tragen. Ich bitte also, diesen Antrag abzulehnen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Keller.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin dankbar, daß gegen den vorliegenden Änderungsantrag, der auf die Streichung der Absätze 2, 3 und 4 hinzielt, bereits gesprochen worden ist. Es handelt sich hier um ein sehr wichtiges materielles, aber auch außerordentlich bedeutsames psychologisches Problem. Ich glaube, daß man nicht mehr näher auszuführen braucht, was im Ausschuß schon hinreichend erörtert worden ist, daß der Anteil der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge an der Arbeitslosigkeit ganz erschreckend groß ist. Die Ursache aller Unruhe, aller Versuche, die wir immer wieder beobachten, aus diesen Bevölkerungsgruppen Leute zu den Radikalismen herüberzuziehen, ist gerade in dem Fehlen einer geregelten Arbeit, die den Lebensinhalt des Menschen darstellt, zu suchen.
Nun wird im Bundesvertriebenengesetz der Versuch unternommen, diesen anerkannt schweren Übelstand zu beseitigen. Aber es ist doch wohl zu platonisch, was hier gesagt wird, und es hat für mich mehr den Charakter einer Entschließung als einer gesetzlichen Bestimmung, weil die Arbeitsämter und die ganze Organisation des Arbeitswesens nach der geänderten arbeitsrechtlichen Lage gar nicht die Möglichkeit haben, diese Dinge notfalls wirklich durchzusetzen. Alles, was an Schwierigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Sektor hier bereits geschildert worden ist, trifft in ähnlich starker Weise auch in dieser Beziehung zu. Wir werden die größten Schwierigkeiten erleben, wenn es nicht gelingt, diesem Gesetz wirklich Nachdruck zu verleihen. Ich glaube, das müßte eine Aufgabe des Bundestages sein. Das ganze Gesetz würde in seinem Wert und in seinem Ansehen, in der Praxis seiner Ausführung so erheblich herabgesetzt werden, daß wir uns alle damit einen schlechten Dienst erwiesen, wenn wir allen denjenigen, bei denen wir jetzt Hoffnungen erwecken daß sie endlich in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden, nach einiger Zeit die Enttäuschung bereiten müßten, daß sich das doch nicht durchführen läßt. Ich möchte daher meinen, daß wir doch Verpflichtungen einführen und es einem besonderen Bundesgesetz überlassen sollten, alle Einzelheiten zu regeln. Wir beantragen daher — ich darf den Antrag dem Herrn Präsidenten überreichen —, daß hinter Abs. 2 Ziffer 2 eine neue Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:
Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber gemäß Ziffer 1 werden in einem besonderen Bundesgesetz geregelt.
Ich darf Sie bitten, diesem Antrag zuzustimmen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Jaffé.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann eigentlich nicht finden, daß die Dinge hier nur platonisch ausgedrückt und geregelt werden. Ich muß vielmehr feststellen, daß die Bundesanstalt eine klar umrissene Aufgabe zugewiesen erhalten hat, nämlich Vertriebene und Zonenflüchtlinge in gleichem Umfang in Beschäftigung zu bringen wie Einheimische und außerdem diese Menschen aus etwaiger berufsfremder Beschäftigung wieder in ihre eigentlichen Berufe zurückzuführen. Diese klar umrissene Aufgabenstellung scheint mir durchaus zu genügen. Ich muß im Anschluß an das, was mein Kollege Dr. Atzenroth zur Begründung unseres Änderungsantrags gesagt hat, doch einmal betonen, daß mir die unter Abs. 2 ff. aufgeführten Einzelbestimmungen über die Durchführung dieser Maßnahmen bis zur Erreichung der Parität nicht erforderlich erscheinen. Im Gegenteil, es erscheint meinen Freunden und mir als ein Rückschritt in der Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, wenn hier weitergehende Vorschriften erlassen werden, und zwar nicht nur, was den Arbeitgeber, sondern vor allen Dingen, was
die Arbeitnehmer selbst angeht. Mir scheint hier die Gleichberechtigung gefährdet zu sein. Eine Bevorzugung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge etwa gegenüber den Schwerbeschädigten, den Evakuierten und den Heimkehrern ist für uns schon aus diesem Grunde nicht tragbar. Insbesondere sehen wir die Einstellung der älteren Angestellten gefährdet, die in vielen Ländern schon erfolgreich in Angriff genommen worden ist und uns allen sehr am Herzen liegt. Wir glauben, daß nur die individuelle Behandlung eines jeden Falles zum Ziele führt, nicht aber eine generelle Bevorzugung in der in § 76 der Ausschußfassung vorgesehenen Form. Denn meiner und meiner Freunde Ansicht nach sollte hier ein Zwang vermieden werden. Man wird auf dem Wege der Freiwilligkeit auch hier weiterkommen.
Ich bitte Sie daher nochmals, unserem Änderungsantrag zuzustimmen.
Das Wort hat nochmals Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Wir haben alle dasselbe Ziel im Auge. Wir wollen die Vertriebenen und die Sowjetzonenflüchtlinge in den Arbeitsprozeß eingliedern. Wir wollen auch nach Möglichkeit diese „Parität" erstreben. Das Wort ist ja auf Grund des Gesetzestextes nicht klar definiert. Was heißt „Parität"? Der Begriff müßte doch in einem Gesetz umrissen sein. Wir wollen mit Ihnen dasselbe Ziel verfolgen, daß die Gleichmäßigkeit hergestellt wird, und dazu der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die allein die Organisation in Händen hat, den Auftrag erteilen. Mit dem Gesetz haben wir sie verpflichtet, diese Aufgabe durchzuführen.
Alles andere, was dahinter als Einzelvorschriften gebracht wird, ist geeignet, dieses Ziel mehr zu gefährden als es zu fördern. Die Schwierigkeiten sind hier aufgezeigt worden. Es ist unmöglich, in diesem Gesetz Bestimmungen zu treffen, die nicht mit den Bestimmungen über den Einstellungszwang von anderen Gruppen koordiniert ist. Das alles muß doch in irgendeiner Form zusammengeführt werden. So etwas kann man nicht in einem Gesetz festlegen, ohne — ich wiederhole — den Ausschuß für Arbeit überhaupt zu hören. Ich kann Ihnen im voraus sagen, daß sich die Bestimmung in dieser Form in der Praxis als undurchführbar erweisen und letzten Endes zum Nachteil der Kreise ausschlagen wird, die wir alle eigentlich begünstigen wollen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag Dr. Atzenroth, Umdruck Nr. 768. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen dann zu dem eben überreichten Antrag Dr. Keller. Ich werde ihn noch einmal verlesen. Hinter § 76 Abs. 2 Ziffer 2 will der Antragsteller als Ziffer 3 eingefügt haben:
Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber gemäß Ziffer 1 werden in einem besonderen Bundesgesetz geregelt.
Ich bitte diejenigen, die dem zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte dann diejenigen, die § 76 in der Ausschußfassung zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf § 77. Dazu liegen vor ein Antrag der Föderalistischen Union auf Umdruck Nr. 766 Ziffer 13 und ein Antrag der KPD auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 20. Das Wort zur Begründung ist nicht gewünscht. Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann ist die Aussprache geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Antrag der KPD auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 20. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Wir stimmen dann ab über den Antrag der Föderalistischen Union Umdruck Nr. 766 Ziffer 13. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte diejenigen, die dem § 77 in der Ausschußfassung zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; also angenommen.
§ 78. Keinerlei Änderungsanträge und keine Wortmeldungen. Ich bitte diejenigen, die dem § 78 in der Ausschußfassung zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 79 liegt ein Änderungsantrag der KPD auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 21 vor.
— Das tut mir leid, jetzt ist abgestimmt. — Es ist j a nun schon abgestimmt und angenommen.
— Wir sind ja jetzt bei § 79. Zu § 78 kann nicht mehr gesprochen werden. Ich kann mich nur nach der Vorlage richten. Wenn Sie also schon einen Antrag zur Ergänzung von § 78 stellen wollten, mußte er zu § 78 gestellt werden. Nachdem ich § 79 aufgerufen habe, kann ich nichts mehr annehmen, was dazwischen kommt. Ich empfehle, die dritte Beratung zu benutzen.
— Das tut mir leid. Dann kann ich auch nicht helfen. Ich kann jetzt keine Wortmeldung mehr zu § 78 annehmen, nachdem dieser Paragraph angenommen ist. Sie haben die geschäftsordnungsmäßige Gelegenheit versäumt. Ich kann jetzt nicht Ihretwegen in eine falsche Reihenfolge eintreten.
Also, meine Damen und Herren, wir sind bei § 79. Dazu liegt der Änderungsantrag vor, auf den ich hingewiesen habe. Wortmeldungen zu § 79? — Das Wort hat Herr Abgeordneter Kohl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben auch hier wieder wie bereits bei einer anderen Gelegenheit eine konkrete Summe verlangt, die für die Wohnraumversorgung eingesetzt werden soll. In der Form, in der dieser Paragraph zur Abstimmung vorliegt, ist er eine rein platonische Erklärung ohne irgendwelchen praktischen Wert. Sie wissen genau so gut wie wir, daß von einem Ankurbeln des sozialen
Wohnungsbaus bei den Ausgaben für sogenannte Verteidigungslasten praktisch nicht mehr geredet werden kann.
— Richtig, wir sind so weit! — Wir sind der Auffassung, daß Sie hier Gelegenheit haben — gerade Sie als Flüchtlingsabgeordneter sollten das erkennen! —, Ihre Bereitschaft, den Ausgewiesenen und Flüchtlingen zu helfen, unter Beweis zu stellen. Mit platonischen Erklärungen helfen Sie diesen Kreisen nicht. Seien Sie versichert: Wenn Sie mit diesem Gesetz herauskommen, werden Sie die entsprechende Antwort erfahren. Ich darf Ihnen ein Beispiel sagen, wie die Dinge in der Praxis aussehen.
— Ob sie Ihnen passen oder nicht! Aber ich sage Ihnen das Beispiel. Allein in Rheinland-Pfalz ist folgendes festzustellen. Dieses Land erhält vom Bund 25 Millionen DM Zuschuß zum sozialen Wohnungsbau. Die Amerikaner bauen sich dort eine Siedlung, die allein 65 Millionen kostet. Sie bauen sich ein Lazarett, das ungefähr 12 Millionen DM kostet. Meine Herren, stellen Sie das gegenüber, dann sind Sie, glaube ich, auch der Auffassung, daß der Einsatz von einer Milliarde DM für diesen Zweck gerechtfertigt ist. Reden Sie nicht soviel, lassen Sie die Tat folgen! Stimmen Sie diesem Antrag zu!
Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar zunächst über Ziffer 21 des Änderungsantrags der KPD Umdruck Nr. 760. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, eine Hand zu heben. — Gegenprobe! — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Ich bitte dann diejenigen, die § 79 in der Fassung des Ausschusses zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Für die §§ 80 bis 88 sind keinerlei Änderungsanträge gestellt und liegen keine Wortmeldungen vor. Wir können daher wohl über alle diese Paragraphen abstimmen. Ich bitte diejenigen, die §§ 80 bis 88 anzunehmen gewillt sind, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Angenommen.
Ich rufe nun § 89 auf. Dazu liegt ein Antrag der KPD auf Umdruck Nr. 760 Ziffer 22 vor. — Keine Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar zunächst über den genannten Änderungsantrag. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Das letztere ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Ich bitte dann diejenigen, die § 89 in der Fassung des Ausschusses zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe nun die §§ 90 bis 98 auf. Dazu liegen ebenfalls keine Änderungsanträge und auch keine Wortmeldungen vor. Wir stimmen über die aufgerufenen §§ 90 bis 98 zusammen ab. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe nun § 99 auf. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Umdruck Nr. 762 vor. Das Wort zur Begründung ist nicht gewünscht, zur Aussprache ebenfalls nicht. Ich lasse zunächst über diesen Änderungsantrag abstimmen. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte dann diejenigen, die § 99 mit der soeben beschlossenen Änderung zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe die §§ 100 bis 107 auf, dann Einleitung und Überschrift. Wir stimmen ab über die §§ 100 bis 107. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; diese Paragraphen sind angenommen.
Nun liegt ein Antrag der Deutschen Partei Umdruck Nr. 769 auf eine Präambel vor. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich lasse dann, da keinerlei Wortmeldungen vorliegen, abstimmen. Ich bitte diejenigen, die dieser Präambel zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Ich muß die Abstimmung noch einmal wiederholen. Ich bitte diejenigen, die dieser Präambel zustimmen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letztere ist die überwiegende Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe nun Einleitung und Überschrift auf und bitte diejenigen, die der Einleitung und Überschrift zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende der zweiten Beratung des Vertriebenengesetzes. Nach der Tagesordnung ist die dritte Beratung vorgesehen. Es muß natürlich erst die Zusammenstellung der Beschlüsse erfolgen. Ich glaube, dem Hause empfehlen zu können, daß wir von der dritten Beratung heute absehen.
— Sie wollen die dritte Beratung? Dann muß ich darüber abstimmen lassen.
Wer widerspricht also der dritten Lesung? — Diese Zahl ist ausreichend, um die dritte Beratung auszusetzen.
Wir kommen dann zu Punkt 3 b der Tagesordnung des gestrigen Tages:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Frey, Merten, Frühwald und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19.
Ausschuß) . (Erste Beratung: 248. Sitzung.)
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Revenstorff.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem vorliegenden Gesetz Drucksachen Nrn. 4022 und 4087 handelt es sich um ein Initiativgesetz, das im Zusammenhang mit den Beratungen über die §§ 38 und 43 des Bundesvertriebenengesetzes von Abgeordneten aller im Ernährungsausschuß vertretenen Parteien eingebracht wurde. Durch das Gesetz soll die Siedlung zugunsten der einheimischen Siedlungsbewerber in Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes gefördert werden.
Der Entwurf bezweckt im einzelnen die Förderung der Neusiedlung, die Förderung der Anliegersiedlung und die Förderung der Landgewinnung,
wie schon gesagt, für einheimische Siedlungsbewerber.
Die Finanzierung der Siedlung und Landbeschaffung durch Haushaltsmittel ist im § 2 festgelegt, der in engem Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes steht. Wenn also nach dem Bundesvertriebenengesetz für die Jahre 1953 bis 1957 jährlich 100 Millionen DM aus Bundeshaushaltsmitteln für die Flüchtlingssiedlung bereitgestellt werden, so wären für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes für die gleiche Dauer jährlich 50 Millionen DM zur Verfügung zu stellen.
Damit der Rückfluß dieser Mittel auch der Siedlung erhalten bleibt, sieht § 4 des Entwurfs vor, daß die für die landwirtschaftliche Siedlung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel dem Zweckvermögen der Deutschen Siedlungsbank zufließen. Der Ernährungsausschuß folgte nicht der Anregung des Vertreters des Bundesfinanzministeriums, die Hälfte der Mittel der Deutschen Siedlungsbank und die andere Hälfte der Landesrentenbank zur Verfügung zu stellen, da der Ausschuß wie auch das Rundesernährungsministerium — der Ansicht ist, daß die Deutsche Siedlungsbank als Zwischenfinanzierungsinstitut und die Landesrentenbank als Dauerfinanzierungsinstitut tätig sein sollen. Da Bundeshaushaltsmittel, selbst wenn sie in Höhe von 50 Millionen DM bereitgestellt werden sollten, nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf der Siedlungsfinanzierung zu decken, soll versucht werden, auch den privaten Kapitalmarkt heranzuziehen. Zu diesem Zweck wird die Bundesregierung ermächtigt, Bundesbürgschaften und, wie es der Haushaltsausschuß vorgeschlagen hat, Rückbürgschaften zu übernehmen.
§ 5 ändert § 4 des Gesetzes über die Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939. Dieser Paragraph stand bisher im Bundesvertriebenengesetz und ist, da er in dieses Gesetz besser paßt, wörtlich übernommen worden. Es handelt sich hier lediglich um eine Angleichung an die durch das Grundgesetz geschaffene Rechtslage, so daß jetzt für die Ansprüche der Inhaber von Schuldverschreibungen gegenüber dem Bund der ordentliche Rechtsweg zulässig ist.
Zu den Änderungswünschen des mitbeteiligten Haushaltsausschusses, die aus der vorliegenden Gesetzesgegenüberstellung hervorgehen, möchte ich unter Hinweis auf den Antrag Umdruck Nr. 757, den der Ernährungsausschuß in seiner gestrigen Sitzung annahm, noch folgendes bemerken. In § 1 Abs. 2 wird der Nachsatz „soweit dieser Betrag haushaltsmäßig gedeckt werden kann" gestrichen und dem § 2 angefügt. In diesem Zusammenhang stellte der Ausschuß nochmals ausdrücklich fest, daß in Übereinstimmung mit der Erklärung eines Vertreters des Bundesfinanzministeriums zwischen § 2 dieses Gesetzes und § 46 des Bundesvertriebenengesetzes ein Junktim besteht, d. h. daß bei Bereitstellung von Mitteln für Vertriebenensiedlungen damit automatisch Mittel entsprechend diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
Im § 2 sind die Worte „§ 45 Abs. 1 Nr. 1" zu ändern in „§ 46 Abs. 1 Nr. 1".
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Das Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungsbank unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Namens des Ernährungsausschusses habe ich 1 den Auftrag, Sie zu bitten, dem Gesetz in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung des Umdrucks Nr. 757 zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die Beratung ein. Ich rufe § 1 auf. Dazu liegen Wortmeldungen und Änderungsanträge nicht vor. Ich bitte diejenigen, die dem § 1 in der Ausschußfassung in Verbindung mit dem Nachtrag zum Mündlichen Bericht des Ausschusses Umdruck Nr. 757 Ziffer 1 zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Angenommen.
Ich rufe § 2 auf. Dazu liegt der Änderungsantrag auf dem Nachtrag Umdruck Nr. 757 unter Ziffer 2 vor. — Das Wort ist auch dazu nicht gewünscht. Ich bitte diejenigen, die dem § 2 in der Fassung des Nachtrags Umdruck Nr. 757 Ziffer 2 zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist ebenfalls die Mehrheit. Angenommen.
Ich rufe § 3 auf. Ich bitte diejenigen, die zustimmen . die Hand zu heben — Das ist die Mehrheit. Angenommen.
Ich rufe § 4 auf. Dazu hat Frau Abgeordnete Dr. Probst ums Wort gebeten.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Herren und Damen! Der § 4 sieht in der vorliegenden Fassung nur die Deutsche Siedlungsbank als das Finanzinstitut vor, bei dem das Zweckvermögen zu bilden ist. Demgegenüber muß aber gesagt werden, daß neben der Deutschen Siedlungsbank als ein Zwischenkreditinstitut doch die Deutsche Landesrentenbank, das bundeseigene Institut für die Dauerfinanzierung der ländlichen Siedlung und die Verwendung des Zweckvermögens, wie sie in diesem Gesetz vorgeschlagen ist, in Frage kommt. Das, was wir mit diesem Gesetzentwurf wollen, fällt zum wesentlichen Teil in die Kompetenz der Deutschen Landesrentenbank, so z. B. die Finanzierung der Siedlung vom Hofe, der Kulturamtssiedlung, teilweise auch der Anliegersiedlung. Auch die Deckung der Kosten der Geldbeschaffung ist normalerweise eine Aufgabe der Deutschen Landesrentenbank. Wir sehen ja aus dem Gesetz selbst, wie hoch die Kosten für diese Beschaffung sind. Im Gesetz ist gesagt, daß die Emissionen der Deutschen Landesrentenbank bis zu 500 Millionen DM vom Bund garantiert werden. Im Wege der Richtlinien wird dann zu bestimmen sein, inwieweit die Deutsche Landesrentenbank an dem Zweckvermögen zu beteiligen ist und in welchem Ausmaße sie die Mittel, soweit sie sie nicht unmittelbar benötigt, der Deutschen Siedlungsbank darlehensweise im Zwischenkreditverfahren überläßt.
Bei dieser Regelung werden alle auf Grund dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel von Anfang an voll für die Zwecke des Gesetzes eingesetzt, so daß der Siedlung weder volumenmäßig noch in der
zeitlichen Abwicklung etwas verloren geht Gleichzeitig wird aber erreicht, daß nicht nur die Deutsche Siedlungsbank, sondern auch die Deutsche Landesrentenbank als das öffentliche Realkreditinstitut für die Dauerfinanzierung der ländlichen Siedlung eine Verbesserung des finanziellen Status enthält und in den Stand gesetzt wird, die Kosten, die mit einer Emission verbunden sind, aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Damit wird die ländliche Siedlung von der Finanzierungsseite her wesentlich gestärkt.
Ich bitte daher, dem Änderungsantrag zuzustimmen, in § 4 Abs. 1 Satz 1 nach den Worten „bei der Deutschen Siedlungsbank" einzufügen: „und bei der Deutschen Landesrentenbank". In § 4 Abs. 3 ist dann hinter den Worten „Deutschen Siedlungsbank" zu setzen „und bei der Deutschen Landesrentenbank".
Darf ich um den Änderungsantrag bitten! Ich muß ja einen Text haben.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Hartmann.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte für das Bundesfinanzministerium und zugleich für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Antrag der Frau Abgeordneten Dr. Probst nicht zu entsprechen, sondern es bei der Fassung zu belassen, die der Ausschuß hier festgelegt hat und die im Einvernehmen mit den beiden zuständigen Ressorts so formuliert worden ist.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Frey.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, man braucht an sich den Worten des Herrn Staatssekretärs nicht mehr viel hinzuzufügen. Wir haben uns bei der Regelung dieser Frage, daß also diese Mittel zunächst nur der Deutschen Siedlungsbank als Zweckvermögen zugewiesen werden sollen, ja nur gedacht, daß tatsächlich primär das Geld nun auch der Förderung der Siedlung dienen soll. Was die laufenden Tilgungsbeträge usw. später angeht, sollte man an zweiter Stelle berücksichtigen. Wir sind auch der Meinung, daß wir es bei dieser Formulierung lassen sollten, wie auch soeben von den beiden Ministerien beantragt worden ist. Ich bitte also, diesem Änderungsantrag nicht zuzustimmen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Schmidt.
Meine Herren, mir ist ganz unbegreiflich, wie der Herr Staatssekretär diesen Standpunkt einnehmen kann. Denn er müßte an sich ja wissen, daß § 5 nur dann wirksam werden kann, wenn er der Landesrentenbank eine höhere Deckungsunterlage gibt, und zwar über dieses Gesetz, oder er muß Haushaltsmittel aus seinem Etat zuschießen. Ich glaube, der erste Weg ist der einfachere und bessere. Wenn wir überhaupt wollen, daß die Siedlung funktioniert, daß das ganze Gesetz funktioniert, dann müssen Sie einfach dem Änderungsantrag der Frau Probst zustimmen. Das andere kommt mir so vor, als wenn Sie ein Gespann haben und nur dem einen Pferde Hafer geben, das andere aber verhungern lassen. So ungefähr ist es, wenn man so verfährt, wie der Herr Staatssekretär das wollte.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag von Frau Dr. Probst und anderen Mitgliedern des Hauses zu § 4 abstimmen und bitte diejenigen, die diesem Änderungsantrag zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das Ergebnis ist zweifelhaft. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag zustimmen, aufzustehen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Meine Damen und Herren, die Dinge sind so zweifelhaft, daß wir auszählen müssen. Ich darf bitten, den Saal zu schnell wie möglich zu räumen, und darf die Herren Schriftführer bitten, sich an den Türen aufzustellen.
Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen. --Meine Damen und Herren, zögern Sie nicht mit der Entscheidung!
Die Abstimmung ist beendet; ich bitte, die Türen zu schließen.
Meine Damen und Herren! Die Abstimmung hat ergeben: Mit Ja haben gestimmt 130, mit Nein 137; Enthaltungen keine. Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen nun zu § 4 in der Fassung der Ausschußvorlage mit Ergänzung durch den Ausschuß auf Umdruck Nr. 757 Ziffer. 3. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Meine Damen und Herren, ich bitte doch, dem Abstimmungsgeschäft einige Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Plätze einzunehmen. Also ich bitte nochmals diejenigen, die dem § 4 in der angegebenen Fassung zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Angenommen.
Ich rufe nun auf §§ 5, 5a und 6, Einleitung und Überschrift. Dazu liegen weder Änderungsanträge noch Wortmeldungen vor. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. -- Das ist die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in zweiter Beratung verabschiedet.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Kather.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie der Abgeordnete Revenstorff vorhin schon erwähnt hat, besteht ein Junktim zwischen diesem Gesetz und dem Bundesvertriebenengesetz. Es ist j a erst aus Anlaß des Bundesvertriebenengesetzes im Ernährungsausschuß angeregt worden. Es ist damals vereinbart worden, beide Gesetze nacheinander zu verabschieden. Nachdem es sich nun so ergeben hat, daß das Bundesvertriebenengesetz heute nicht in dritter Lesung verabschiedet wird, halte ich es nicht für möglich, das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung in dritter Lesung zu verabschieden, und beantrage, die dritte Lesung auszusetzen.
Meine Damen und Herren, Sie haben den Antrag gehört.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dannemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es trifft zu, daß zwischen den beiden Gesetzen ein Junktim besteht. Das hindert aber nicht, dieses Gesetz in dritter Lesung zu verabschieden. Denn sollte tatsächlich das Vertriebenengesetz für den Zweck der Siedlung kein Geld zur Verfügung stellen, wäre automatisch auch hierfür kein Geld zur Verfügung. Das zweite Gesetz kann daher ohne weiteres verabschiedet werden.
Meine Damen und Herren! Ein geschäftsordnungsmäßiger Grund zur Vertagung der dritten Beratung ist nicht gegeben, weil vorhin keine Änderungsanträge eingegangen
und angenommen worden sind. Ich glaube, es bleibt mir nichts anderes übrig, als abstimmen zu lassen.
Ich bitte diejenigen, die für Vertagung der dritten Beratung entsprechend dem Antrag von Herrn Dr. Kather sind, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit. Der Antrag ist abgelehnt. Wir treten also in die dritte Beratung ein.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache der dritten Beratung. Ich schlage dazu eine Gesamtredezeit von 60 Minuten vor. Ursprünglich war für die dritte Beratung aller drei Gesetze eine Redezeit von 120 Minuten vorgesehen. Ich nehme die Zustimmung des Hauses an.
Ich rufe auf zur allgemeinen Ausprache. —Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Dann treten wir gleich in die Einzelberatung ein: §§ 1 bis 6, Einleitung und Überschrift. Das Wort wird nicht gewünscht, die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und Überschrift zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz als ganzem ihre Zustimmung geben, sich von den Plätzen zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Bei wenigen Enthaltungen gegen eine Stimme angenommen.
Ich rufe nun auf den Punkt 3 c der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/ DPB, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3806 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3910 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 725).
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz enthält steuerliche Begünstigungen für Vertriebene und für politisch Verfolgte, die ursprünglich, wenigstens die Begünstigungen für Vertriebene, im Zusammenhang mit dem Vertriebenengesetz gebracht werden sollten. Der Finanz- und Steuerausschuß hat sich seinerzeit dafür ausgesprochen, sie nicht im Vertriebenengesetz zu bringen, sondern in einem Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz. Da das normale Gesetzgebungsverfahren damals nicht für schnell genug erachtet wurde, um bis zur Verabschiedung des Vertriebenengesetzes auch noch mit diesem Gesetz zurechtzukommen, sind die entsprechenden Bestimmungen mit einem Initiativantrag der Fraktionen vorgelegt worden, wie Sie es aus der Drucksache ersehen.
Inhaltlich handelt es sich darum, daß die Bewertungsfreiheit des § 7 a für Ersatzanschaffungen sowie des § 7 e für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit Vertriebene und politisch Verfolgte in Frage kommen, weitergewährt wird, und zwar bis zum 31. Dezember 1956. Das Gesetz enthält das, was bisher schon unter diesen Begünstigungen vorgesehen war. Nur in einem Punkt ist von dem bisher Üblichen abgewichen worden, indem nämlich außerdem — ich habe das zu erwähnen vergessen — die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für diese Kategorien weiter fortgeführt worden ist, jedoch nicht unter Beschränkung, wie das bisher üblich war, auf eine Prozentzahl des Einkommens, sondern unter Beschränkung auf eine fixe Summe von 20 000 DM pro Steuerfall. Der Ausschuß hat das trotz einiger Bedenken der Finanzverwaltung vorgesehen in dem Bewußtsein, daß diese Bestimmung, im Gegensatz zu einer prozentualen Grenze, die kleinen und mittleren Betriebe besserstellt, wenn sie auch für große Betriebe eine Schlechterstellung bedeuten kann.
Ebenso hat der Ausschuß gegen einige Bedenken der Finanzverwaltung vorgesehen, daß die Berwertungsfreiheit für Fabrikgebäude und Lagerhäuser und die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns bereits für den Veranlagungszeitraum 1952 gelten sollen, um den Anschluß an die bisherigen Begünstigungen herzustellen.
Der Ausschußbericht stellt nur einige Druck- und Schreibfehler richtig und empfieht Ihnen im übrigen die unveränderte Annahme des Antrags Drucksache Nr. 3806.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Hartmann.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da es sich hierbei um ein Initiativgesetz handelt, das nicht im ersten Durchgang durch den Bundesrat gegangen ist, hält sich das Bundesfinanzministerium für verpflichtet, das Hohe Haus über die Aufnahme zu unterrichten, die nach den Besprechungen der Finanzminister der Länder dieses Gesetzes im Bundesrat wahrscheinlich finden wird.
Die Finanzminister der Länder haben zum Ausdruck gebracht, daß sie dem § 7 a wahrscheinlich zustimmen könnten, wenn seine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1954 begrenzt wird. Diese Begrenzung auf Ende 1954 entspricht den Begrenzungen für die §§ 7 c, 7 d usw., die in dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums, der das Hohe Haus in der nächsten Woche zum ersten Mal beschäftigen wird, für das Auslaufen der jetzigen Vergünstigungen allgemein vorgesehen sind. Sie entspricht auch der Grenze, die kürzlich in dem Gesetz zu Art. 107 des Grundgesetzes für die Neugestaltung der gesamten Finanzbeziehungen des Bundes zu den Ländern vorgesehen worden ist.
Ganz starke Bedenken sind von den Finanzministern aber gegen die §§ 7 e und 10 a erhoben worden, weil es sich dabei um eine Wiedereinführung von speziellen Steuervergünstigungen, also um eine Maßnahme handelt, die im Gegensatz zu der Gesamttendenz des Gesetzentwurfs der Regierung zur Vergünstigungen nach und nach abbauen und aufgeben will und statt dessen eine allgemeine Tarifsenkung vorschlägt.
Die Finanzminister sind der Ansicht, daß man nicht ungefähr in demselben Augenblick sozusagen zwei gegenläufige Maßnahmen beschließen kann. Sie haben insbesondere starke Bedenken gegen die Rückwirkung, die bei diesen Vorschriften für das Kalenderjahr 1952 vorgesehen ist.
Ich wollte mir erlauben, das Hohe Haus hierüber zu unterrichten. Es ist ja bekannt, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt. Es würde also nicht nur bei Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Verzögerung eintreten, sondern es könnte auch der Fall eintreten, daß der Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmt.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Mellies.
Meine Damen und Herren! Das Verfahren, das hier vom Bundesfinanzministerium beliebt wird, ist doch völlig ungewöhnlich; und ich glaube, das Hohe Haus sollte das nicht ohne Protest hinnehmen.
Herr Staatssekretär, wenn das Hohe Haus von seinem Initiativrecht Gebrauch macht, dann gehen die beschlossenen Gesetze anschließend zum Bundesrat. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und seinen Einspruch beim Vermittlungsausschuß geltend zu machen.
Im übrigen darf ich Sie wohl darauf hinweisen, daß die Finanzminister keineswegs der Bundesrat sind, sondern daß im Bundesrat nach den Beschlüssen der einzelnen Länderkabinette abgestimmt wird.
Ich möchte doch dringend bitten, nicht zu versuchen, das Haus hier in seiner ihm verfassungsmäßig garantierten Befugnis, aus eigener Initiative Gesetze zu erlassen, in dieser Form unter Druck zu setzen.
Die Dinge werden schon ihren Lauf nehmen, und man wird sich unter Umständen im Vermittlungsausschuß darüber zu unterhalten und eventuell eine Einigung zu versuchen haben.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Hartmann.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Unterrichtung, die ich mir eben zu geben erlaubt habe, diente dem Zweck, daß dieses Gesetz in dem Rahmen, der den Finanzministern der Länder möglich erscheint, so schnell und so reibungslos wie möglich durch den Bundesrat geht. Daher hat sich das Bundesfinanzministerium verpflichtet gefühlt, hierauf hinzuweisen, damit ihm später nicht der Vorwurf gemacht wird, es hätte in Kenntnis der Bedenken der Länderfinanzminister diese Bedenken hier verschwiegen.
Ich glaube nicht, daß damit eine unzulässige Beeinflussung des Hohen Hauses beabsichtigt war, sondern es war nur eine Verkürzung, eine Erleichterung des Geschäftsgangs beabsichtigt.
Es steht völlig in der souveränen Beschlußfassung des Hohen Hauses, ob es auf das, was ich zur Unterrichtung gesagt habe, irgendwie Rücksicht nehmen will oder nicht. Ich habe auch ausdrücklich betont, daß gar kein Beschluß des Bundesrates vorliegen kann, sondern daß nur ein Beschluß der Länderfinanzminister vorliegt. Es steht ja dahin, inwieweit die Länderfinanzminister im Rahmen des Bundesrates ihre Ansicht durchdrücken werden. Ich
habe hier nur von den Finanzministern der Länder gesprochen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kather.
Meine Damen und Herren! Ich bitte, den hier vorgebrachten Bedenken keine Folge zu geben. Der Bundesfinanzminister hat sich auf Befragen ausdrücklich einverstanden erklärt. Ich habe es sogar schriftlich von ihm, daß diese Steuervergünstigungen durch die anderslaufende Tendenz seiner Steuerreform nicht berührt werden. Es besteht also auch von dieser Seite her gar kein Grund. Ob im Bundesrat Schwierigkeiten kommen, müssen wir abwarten. Wenn wir unsere Entscheidungen auf solche Befürchtungen abstellten, hätten wir vieles unterlassen, was nachher Gesetz geworden ist.
Das Wort hat der Abgeordnete Nöll von der Nahmer.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Ich kann als Mitglied einer Regierungspartei doch nicht mein etwas sehr peinliches Erstaunen verbergen, daß wir hier von dem Vertreter des Kabinetts eine solche Erklärung entgegennehmen müssen, ohne daß den Fraktionen vorher von dieser Tatsache Kenntnis gegeben worden ist.
Ich bedaure, daß ich mich als Mitglied einer Regierungspartei verpflichtet fühle, hier diese Kritik auszusprechen. Ich bedaure, daß ich dem, was Herr Kollege Mellies hier in grundsätzlicher Beziehung gesagt hat, nicht widersprechen kann. So kann eine verantwortungsvolle Politik auch von uns, den Abgeordneten der Koalition, auf die Dauer nicht geführt werden. Ich wäre dankbar, wenn hier eine Änderung in dem Verfahren erfolgte.
Die Erklärung selbst ist sehr interessant. Sie berührt nämlich die Frage, nach welchen Prinzipien denn nun eigentlich die Länderkabinette, die nachher im Bundesrat ihre Stimme abgeben, arbeiten. Es ist nach meinem Empfinden einfach das Ende jeder Demokratie, wenn sich auf der einen Seite alle Fraktionen, auch die Opposition, zu einem aus hochpolitischen Gründen für dringend notwendig gehaltenen Gesetz zusammenfinden und nachher unsere Parteifreunde, die Länderminister sind, anscheinend einen ganz anderen Kurs steuern wollen, ohne daß vorher innerhalb der Parteien und innerhalb der Fraktionen eine Klärung solcher Differenzen erfolgt. So können wir nicht zu einer wirklich produktiven Arbeit kommen.
Ich sehe keine Veranlassung, daß wir uns hier durch die Erklärung der Regierung irgendwie davon abhalten lassen, diese dringend notwendige, leider erst sehr verspätet kommende Vorlage möglichst heute noch in zweiter und dritter Lesung anzunehmen.
Meine Damen und Herren, die Aussprache hat den Charakter einer Generaldebatte angenommen. Ich darf darauf auf-
merksam machen, daß wir eine zweite Beratung haben, daß wir uns also bei der Besprechung des § 1 befinden. Ich möchte doch bitten, dazu zurückzukehren.
— Ich habe das ja nicht beanstandet, sondern ich sage nur, daß wir uns mit § 1 beschäftigen müssen.
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Vertriebene.
Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene; Meine Damen und Herren! Wenn Herr Staatssekretär Hartmann diese Unterrichtung abgegeben hat, so hat er sie nicht für mich als Vertriebenenminister abgegeben.
Dr. Dr. Nöll von der Nahmer : Bravo!)
Das Wort hat zur Begründung seines Änderungsantrags der Abgeordnete Dr. Reismann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Föderalistische Union legt Ihnen den Änderungsantrag Umdruck Nr. 725 zu § 1 vor. Wir beantragen darin, die Kriegsgeschädigten — Kriegssachgeschädigte, Evakuierte und Heimkehrer — den in der Vorlage begünstigten Kreisen gleichzustellen, da sich jener Kreise ein Gefühl großer Verlassenheit bemächtigt hat. Man muß sich darüber klar sein, daß die einheimischen Totalgeschädigten — es handelt sich ja nur um solche, die ihre frühere Existenzgrundlage verloren haben — bisher schon den Nichtgeschädigten in der Konkurrenz unterlegen waren, da sie gezwungen waren, sich bei teuren Preisen wieder einzurichten, während die anderen dort fortfahren konnten, wo sie vor dem oder im Kriege aufgehört hatten. Jetzt sollen sie auch noch gegenüber den Vertriebenen und den politisch Geschädigten zurückgesetzt werden, die den Vorzug genießen sollen, welchen dieses Gesetz vorsieht. Unter diesen Umständen kann man es gerechter- und billigerweise den einheimischen Kriegsgeschädigten, den Kriegssachgeschädigten, Evakuierten und Heimkehrern, nicht versagen, die Selbsthilfe ebenfalls in Anspruch zu nehmen, die man anderen Kreisen gewährt. Es dreht sich nur darum, daß sie auch die Selbsthilfemöglichkeit haben sollen, die man den anderen gibt; eine weitere staatliche Hilfe verlangen sie nicht. Das ist besonders wichtig, da sie sich mit einigem Grund bisher in etwa als die Stiefkinder unserer Sorge betrachten müssen, insbesondere als die Stiefkinder der Sorge der Regierung. Es ist in weiten Kreisen bekanntgeworden, daß, ais im Innenministerium ein Referat zur Betreuung der Kriegssachgeschädigten eingerichtet wurde, namentlich von dem Kollegen Kather, aber auch von Herrn von Brentano ein Protestschreiben gegen die Gleichberechtigung dieser Kreise einging. Die Angelegenheit hat deswegen eine große politische Bedeutung, weil in diesem Schreiben mit keinem Wort von Recht und Gerechtigkeit, sondern nur von dem Politikum der großen Masse und dem Gewicht der großen Zahl die Rede gewesen ist. Das hat sich herumgesprochen. Wir haben hier also nicht bloß Recht und Gerechtigkeit im Interesse der Geschädigten, für die ich hier spreche, zu beachten, sondern wir haben auch darauf zu achten, daß wir selber nicht in den Ruf geraten, nur nach der großen Zahl und nicht nach der Idee von Recht und Gerechtigkeit zu verfahren. Ich bitte Sie deswegen, dem Ergänzungsantrag meiner Fraktion, der Föderalistischen Union, zuzustimmen und in § 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 folgendes einzufügen:
c) oder Kriegsgeschädigte .
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Gülich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben den Antrag, den Herrn Kollege Reismann eben vorgetragen hat, im Ausschuß für Finanzen und Steuern bereits eingehend beraten. Es handelt sich aber hier und heute um das Problem, den Vertriebenen zu helfen. Wir haben im Ausschuß erörtert, daß wir in das vorliegende Gesetz die Wunsche, die der Kollege Bertram dort vorgebracht hat, nicht einbauen können. Damit sagen wir kein Wort gegen die Ansprüche der Bombengeschädigten und Evakuierten. Wir sagen nur das, was wir nach gründlicher Beratung festgestellt haben, daß wir uns in diesem Gesetz mit dieser Frage nicht beschäftigen können. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Föderalistischen Union abzulehnen.
Dasselbe gilt für das, was Herr Staatssekretär Hartmann hier vorgetragen hat. Auch hiermit haben wir uns im Finanzausschuß befaßt, so daß ich über das Vorbringen der Regierungsbank erstaunt bin.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Bertram.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn es sich bei dem Gesetz um einen Teil des Vertriebenengesetzes handelte, könnte man die Ausführungen von Herrn Kollegen Gülich vielleicht verstehen. Aber im Finanzausschuß ist eingehend darüber beraten worden, ob diese steuerlichen Bestimmungen als Teil des Vertriebenengesetzes oder als selbständiges Gesetz vorgelegt werden müssen. Wir sind uns eigentlich ganz einstimmig darüber klar geworden, daß es sich hier um eine Änderung des Einkommensteuergesetzes handelt, die in Form einer solchen Novelle vorgelegt werden muß. Wenn wir jetzt also eine besondere Regelung für die Vertriebenen und — wohlgemerkt — für die politisch Verfolgten schaffen, müssen wir alle diejenigen Fälle, die innerlich den gleichen Sachverhalt betreffen, einheitlich regeln. Wann sollen wir dies tun? Wir können diese innerliche Verwandtschaft doch nicht leugnen. Wenn ein Hausbesitzer in Breslau seine Existenz verloren anderer Hausbesitzer seine
Existenz in Aachen dadurch verloren hat, daß alles ausgebombt worden ist und nur noch das Trümmergrundstück dort liegt, ist der wirtschaftliche Sachverhalt ganz ähnlich. Ich vermag nicht einzusehen, warum wir in dem einen Fall eine Erleichterung zur Selbsthilfe vornehmen und in dem andern Fall von einer solchen Begünstigung absehen sollen. Die allgemeine Richtung unserer gesamten Steuerpolitik zielt allerdings auf Beseitigung von allgemeinen Vergünstigungen. Wir sind namens der Föderalisti-
Wir haben uns damals gesagt: Wenn der Antrag die Schaffung einer schematischen Gleichstellung beinhalten soll, dann ist er nicht gerechtfertigt. Man kann nur Gleiches gleich behandeln. Wenn man aber Ungleiches gleich behandeln will, dann ist das eben das Gegenteil von Gleichberechtigung. Wenn es aber bedeuten soll, daß man so, wie es im Grundgesetz verankert ist, die Gruppen je nach der Lage, in der sie sich befinden, gleichmäßig behandeln soll, dann ist der Antrag überflüssig; er
entspricht dem Grundgesetz. Seitens des federführenden Ausschusses — wir haben nachher auf einen Widerspruch im Plenum verzichtet; ich weiß nicht, ob der Herr Kollege Richter hier ist — ist uns ausdrücklich bestätigt worden, daß der Beschluß, der dort gefaßt worden ist, nur diesen Sinn haben soll, also nur den Sinn, der im Grundgesetz ohnehin schon verankert ist: Gleichheit aller vor dem Gesetz, was aber nicht ausschließt, daß man besondere Notlagen auch besonders berücksichtigt.
Nun noch ein Letztes. Ich gebe ohne weiteres zu, daß es unter den Bombengeschädigten Fälle gibt und geben kann, Einzelfälle, in denen die Situation schlechter ist als bei manchen Vertriebenen.
Aber man muß ja die Gesamtheit sehen. Man muß die Gesamttatbestände sehen. Da ist es doch etwas anderes, ob man ein Haus in Aachen verloren hat oder ob man alles verloren hat, vor allem auch den Zusammenhang mit der Heimat, Beziehungen, Namen, Unterstützung und sonst alles. Das ist schon ein kleiner Unterschied, und dem wollen wir hier Rechnung tragen
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Reismann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir wollen nichts anderes, als daß gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Da bin ich doch einigermaßen verwundert, wenn Herr Dr. Kather bestreiten will, daß es sich hier um gleiche Sachverhalte handelt. Es heißt im Gesetz ganz klar: „Wer seine Existenzgrundlage verloren hat", andere nicht; dabei kann es gleichgültig sein, wo er sie verloren hat. Es ist nicht richtig, daß das Gesetz nur einen Komplex aus dem Flüchtlingsgesetz betrifft. Es betrifft außerdem auch die rassisch und politisch Verfolgten, also einen Inbegriff von Personen, der nicht zu den Flüchtlingen gehört. Ich bin einigermaßen verwundert darüber, daß sich Herr Kather gegen die Gleichberechtigung dieser ganzen Gruppe wendet. Er kann doch zufrieden sein, wenn ihm die Einheimischen seine Rechte für die von ihm vertretene Gruppe zubilligen. Ich habe wirklich kein Verständnis dafür, daß er den Einheimischen bestreitet, daß der gleiche Sachverhalt, soweit er bei ihnen zutrifft, entsprechend der von ihm vertretenen Gruppe behandelt wird. Die Gleichstellung, die wir hier verlangen, ist beileibe keine schematische. Gerade im Gegenteil, es ist eine gewogene Gleichstellung. Nicht jeder Bombenschaden, sondern nur der Bombenschaden soll berücksichtigt werden, der die Existenzgrundlage vernichtet hat. Nicht jeder Evakuierte soll wie ein Flüchtling berücksichtigt werden, sondern nur derjenige, der dem Flüchtling wirklich gleichgestellt worden ist, weil auch er seine Heimat und Existenz verloren hat. Ich frage Sie, wo liegt denn der Unterschied, wenn der Westfale nach Bayern verschlagen und Wenn dei Böhme nach Bayern verschlagen ist und beide nicht mehr in ihre Heimat zurückkönnen?
Dasselbe gilt für die Konkurrenzfrage. Stellen Sie sich vor, ein Mann hat seinen kleinen Fabrikbetrieb oder seinen Handwerksbetrieb verloren. Er muß ihn völlig von Grund auf errichten, wobei es ziemlich gleichgültig ist, ob er ein hypothekenbelastetes Grundstück neu an der alten Stelle aufbauen muß oder ob er, nachdem er 200 km vertrieben ist, diesseits unserer jetzigen
Grenzen den Betrieb wieder neu aufrichtet. In allen Fällen ist es so, daß derjenige, der seinen alten Betrieb fortsetzen kann, gegenüber der Konkurrenz derer, die neu anfangen müssen, einen Riesenvorsprung hat. Die einheimischen Geschädigten werden jetzt nicht nur noch zusätzlich gegenüber diesen alten Konkurrenten benachteiligt, sondern auch noch gegenüber den Vertriebenen, die durch diese Vorlage begünstigt werden sollen. Das Volk hat kein Verständnis für diese unterschiedliche Behandlung, und Herr Kather, Sie tun im Interesse der Kreise, die Sie vertreten, gut, wenn Sie den Unterschied zwischen einheimischen Geschädigten und den anderen nicht dauernd betonen!
Ich bin der Ansicht, wir können es gar nicht vertreten, die Einheimischen gegenüber den Vertriebenen zurückzustellen, auch nicht vertreten im Interesse der Geschädigten selbst, die Herr Kather vertritt.
— Das will ich Ihnen sagen, Herr Kollege, ich habe sofort, als wir den Antrag unterzeichnet haben, darauf hingewiesen, daß ich diesen Zusatzantrag bringen würde. Aber es war mir nicht möglich, sofort damit durchzudringen. Dann war es immer noch besser, die Grundlage dafür zu haben. Denn ich habe allerdings nicht erwartet, daß mir im Hause jemand entgegentreten und sagen würde: „Für die Vertriebenen verlangen wir mehr als für die Einheimischen!"
Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hier bedarf, glaube ich, einiges der Richtigstellung. Ich bin erstaunt darüber, daß vom Finanzministerium auf Schwierigkeiten hingewiesen wird, die diesem Gesetz gegenüberstehen sollten auf Grund abweichender Fristen, die in den neuen Steueränderungsgesetzen für Vergünstigungen aus §§ 7 c und 7 d usw. vorgesehen sind. Die Vergünstigungen aus §§ 7 c und 7 d sind im Interesse der Darlehnsnehmer geschaffen; die Vergünstigungen aus §§ 7 a und 7 e, die hier vorliegen, sind im Interesse der Steuerpflichtigen, die Vergünstigungen in Anspruch nehmen, geschaffen. Die Fristen für die einen und die anderen haben systematisch weiß Gott doch nichts miteinander zu tun.
Die Herren Kollegen Bertram und Reismann möchte ich doch noch einmal daran erinnern, daß sie genau so wie wir diesen Antrag unterschrieben haben, und zwar in voller Kenntnis der Tatsache, daß er sich für Vertriebene und politisch Verfolgte einsetzte. Ich glaube, sie sind genau so wie wir an diesen Antrag gebunden. Gegen das Verfahren, immer nachträglich — je kleiner die Fraktion ist, mit um so größeren Reden — zu kommen und noch Zusatzanträge zu stellen, werden wir uns in Zukunft ausdrücklich wehren.
Das Wort hat der Abgeordnete Neuburger.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte, die gestellten Anträge abzulehnen. Es ist sicher einmalig, daß ein Antrag, der von beinahe alle Fraktionen des Hauses eingebracht wird, der den betreffenden Ausschuß passiert hat, der kaum Änderungen erfahren hat, zu solchen Debatten Anlaß gibt. Der Grund ist einzig und allein der, daß hier eine Materie hineingetragen werden soll, die in den Rahmen dieses Gesetzes nicht hineinpaßt. Das bedeutet nicht, daß man sich mit der Materie nicht wieder befassen kann oder befassen soll. Ich muß aber doch nochmals in aller Deutlichkeit hervorheben, daß das, was hier in diesen Anträgen vereinigt ist, Bestandteil des Entwurfes des Vertriebenengesetzes war.
Nur aus rein technischen Gründen entschlossen wir uns, diese Fragen, die wir im Zusammenhang mit dem Vertriebenengesetz zu beraten hatten, in ein eigenes Gesetz hineinzunehmen. Es konnte niemand den Standpunkt vertreten, daß wir im Rahmen des Vertriebenengesetzes plötzlich eine andere Materie mitbehandeln sollten oder wollten.
Deshalb müssen wir auch hier darauf bestehen bzw. den Antrag stellen, diese Änderungsanträge zurückzuweisen.
Es wird hier dargelegt, es seien auch diejenigen mit aufgenommen, die aus Gründen der Rasse, der Religion usw. während des „Dritten Reiches" verfolgt worden seien. Ich verweise hier auf § 1 des Vertriebenengesetzes, in dem ausdrücklich steht: Vertriebener ist nach Abs. 1 der und der. Nach Abs. 2 gilt als Vertriebener, wer aus Gründen der Rasse, der Religion usw. die in Abs. 1 genannten Gebiete verlassen hat. Es ist also beiderseits im wesentlichen ein und dieselbe Personengruppe.
Weil es sich also um eine Materie handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertriebenen Gesetz steht, bitte ich, andere Anträge, die nichts damit zu tun haben, abzulehnen.
Das Wort hat der Abgeordnete Huth.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantrage Schluß der Debatte zu diesem Punkt.
Meine Damen und Herren, es ist der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt; er bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern des Hauses, um zur Abstimmung zu kommen. Ich bitte diejenigen, die ihn unterstützen, die Hand zu heben. — Das sind mehr als 30 Mitglieder des Hauses. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag auf Schluß der Debatte zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit überwiegender Mehrheit angenommen. Damit ist die Diskussion über den § 1 beendet.
Wir kommen zur Abstimmung.
Meine Damen und Herren, es ist namentliche Abstimmung beantragt. Ich möchte zunächst einmal
darauf aufmerksam machen, daß der Antrag auf namentliche Abstimmung nur von 50 Mitgliedern oder im Namen von 50 Mitgliedern gestellt werden kann. Ich werde aber jetzt noch einmal die Frage stellen, ob er genügend unterstützt wird. Ich bitte diejenigen, die den Antrag auf namentliche Abstimmung unterstützen, die Hand zu heben. — Das reicht sicher nicht; es sind höchstens 20. Der Antrag ist nicht genügend unterstützt. Ich möchte für die Zukunft darauf aufmerksam machen, daß ein solcher Antrag klar ersichtlich unterstützt sein muß und daß er nicht von einem einzelnen Mitglied gestellt werden kann.
Dann kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der Föderalistischen Union auf Umdruck Nr. 725. Er bezieht sich auf drei Ziffern desselben Paragraphen; es kann also im ganzen über ihn abgestimmt werden. Infolgedessen können wir nur einmal darüber abstimmen. Ich bitte diejenigen, die diesem Antrag der Föderalistischen Union zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Dann bitte ich diejenigen, die dem § 1 in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist zweifellos die Mehrheit. Ist angenommen.
Ich rufe auf §§ 2, — 3, — 4, — 5, — Einleitung und Überschrift. — Dazu liegen weder Änderungsanträge noch Wortmeldungen vor. Ich kann gleich zur Abstimmung übergehen. Ich bitte diejenigen, die zuzustimmen gewillt sind, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in zweiter Beratung angenommen.
Ich rufe nun zur
dritten Beratung
auf.
Das Wort hat der Abgeordnete Neuburger.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz steht. Da dessen dritte Lesung ausgesetzt ist, bitte ich, auch die dritte Lesung dieses Gesetzes aussetzen zu wollen.
Meine Damen und Herren, ich bin an sich der Auffassung, daß es geschäftsordnungsmäßig notwendig ist, von der dritten Beratung abzusehen, weil ja das Gesetz, auf das Bezug genommen ist, nicht in der dritten Beratung behandelt werden konnte. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist, die dritte Beratung auszusetzen.
Ich rufe den Punkt 3 d auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Fraktion der Deutschen Partei betreffend Fahrpreisermäßigung für „Flüchtlinge B" (Nrn. 3915, 1112 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Dr. Kather.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag bezweckt die Gewährung einer fünfzigprozentigen
Fahrpreisermäßigung auf den Strecken der Bundesbahn und Bundespost an hilfsbedürftige „Flüchtlinge B" gegen Vorlage einer Bescheinigung des Kreisflüchtlingsamtes. Er wurde in der 88. Sitzung des Bundestags dem Ausschuß für Heimatvertriebene, der federführend ist, und dem Ausschuß für Verkehrswesen und dem Ausschuß für das Post-und Fernmeldewesen überwiesen. Der letztere hat den Antrag mit Schreiben vom 3. Oktober 1950 abgelehnt. Dasselbe hat der Verkehrsausschuß mit Schreiben vom 4. Oktober des gleichen Jahres getan. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat am 30. November 1950 beschlossen, den Antrag im Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz zu behandeln.
Die beteiligten Ausschüsse haben dann am 4. Januar 1952 und am 9. Juni 1952 den Antrag unter Hinweis auf die finanzielle Lage von Bundesbahn und Bundespost erneut abgelehnt.
Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat anläßlich der letzten Beratung des Bundesvertriebenengesetzes am 20. November vergangenen Jahres dem Antrag zugestimmt. Eine Ablehnung würde der im Gesetz anerkannten grundsätzlichen Gleichstellung mit den Sowjetzonenflüchtlingen zuwiderlaufen. Der Personenkreis ist klein. Voraussetzung ist die Anerkennung als Flüchtling, die Erteilung des Ausweises B und Hilfsbedürftigkeit. Zu gewähren wäre im Jahre 1953 — das wäre also praktisch das Fazit — noch eine Freifahrt.
Ich bitte namens des Ausschusses, unserem Beschluß zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die Aussprache ein. — Keine Wortmeldungen? — Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache Nr. 3915 zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen! — Gegen wenige Stimmen bei einigen Enthaltungen angenommen.
Damit ist der Punkt 3 der gestrigen Tagesordnung erledigt.
Punkt 4 ist abgesetzt. Der Punkt 5 ist gestern erledigt worden. •
Ich rufe nun Punkt 6 der gestrigen Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 und das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 .
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4051 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Willenberg.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat in seiner 239. Sitzung den Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache Nr. 3843 dem Sozialpolitischen Ausschuß zur weiteren Beratung überwiesen.
Am 3. April 1952 unterzeichnete die Bundesregierung eine Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens mit Frankreich über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950. In den bisherigen Bestimmungen der Vereinbarungen waren die Ansprüche der Bezugsberechtigten geregelt. Es hat sich ergeben, daß dennoch Schwierigkeiten eintreten, besonders dann, wenn Hinterbliebene von deutschen Arbeitskräften, die in Frankreich beschäftigt waren, sich in einem dritten Lande aufhalten. Diese Schwierigkeiten will der Gesetzentwurf beseitigen.
In seiner Sitzung vom 29. Januar 1953 hat der Sozialpolitische Ausschuß einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:
Der Bundestag wolle beschließen,
dem Gesetzentwurf unverändert nach der Vorlage zuzustimmen.
Ich bitte das Hohe Haus, ebenfalls so zu beschließen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir treten in die
zweite Beratung
ein. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und Überschrift zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort ist nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3,— Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen. Ich bitte diejenigen, die den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und Überschrift zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in dritter Beratung verabschiedet, da bei diesem Gesetz nach der Geschäftsordnung eine Schlußabstimmung nicht stattfindet.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung des gestrigen Tages:
Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse .
Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit. Es ist also so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung der heutigen Sitzung:
Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung von Äußerungen des Bundesministers der Justiz .
Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung von Äußerungen des Bundesministers der Justiz Dr. Dehler über das Bundesverfassungsgericht .
Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister war heute nachmittag anwesend. Ich weiß nicht, ob sich durch den ungewöhnlichen Verlauf jetzt im Augenblick seine Abwesenheit ergeben hat. Sind Sie damit einverstanden, daß ich zunächst den nächsten Punkt aufrufe? — Das ist der Fall. Ich bitte dann aber, den Herrn Minister zu benachrichtigen.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Nr. 4095 der Drucksachen).
Im Ältestenrat ist vorgesehen, in diesem Falle auf Begründung und Aussprache zu verzichten und unmittelbar eine Überweisung an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung vorzunehmen.
Es wird nicht widersprochen. Ich nehme die Zustimmung des Hauses an.
Ich rufe dann auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts .
Hier schlägt der Ältestenrat eine Begründungszeit von fünf und eine Aussprachezeit von 40 Minuten vor. Wer begründet?
Die Antragsteller verzichten anscheinend auf eine Begründung. Wird ebenso das Wort zur Aussprache nicht gewünscht? — Dann darf ich vielleicht dem Hause vorschlagen, den Entwurf an den Ausschuß für Geld und Kredit zu überweisen. — Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen. Zur Begründung?
— Zur Aussprache?
Meine Damen und Herren! Ich war auf diesen Antrag nicht vorbereitet. Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, daß das Gesetz ausschließlich in einer Änderung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteht. Ich beantrage infolgedessen Überweisung federführend an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und mitberatend an den Ausschuß für Geld und Kredit.
Meine Damen und Herren! Sie haben diesen Antrag gehört. Es ist nicht widersprochen worden. Ich nehme an, daß die Zustimmung des Hauses dazu vorliegt.
Dann rufe ich auf Punkt 4 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" ;
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4060 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Königswarter.
— Der Bericht liegt schriftlich vor.*) Eine Aussprache ist ebenfalls nicht gewünscht.
— Wir treten in die
zweite Beratung
ein. Auf die Berichterstattung ist verzichtet. Dann rufe ich zunächst Art. 1 auf. Das Wort dazu hat Herr Abgeordneter Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben zu diesem Gesetz einen Änderungsantrag eingereicht, der dahin zielt, den Jahresausgleich, der für die Lohnsteuer ja bereits seit einigen Jahren eingeführt ist, auch für das „Notopfer Berlin" einzuführen. Jedes Jahr häufen sich die Klagen über die Benachteiligung der Arbeitnehmer und Lohnsteuerpflichtigen, die darin liegt, daß ihnen sehr hohe Notopferbeträge, z. B. wenn sie Weihnachtsgratifikationen steuerpflichtig erhalten oder wenn sie in irgendeinem Monat mehr verdient haben als in einem anderen, abgezogen werden, ohne daß sie — wie bei der Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder auch wie die Veranlagten beim Notopfer — sich dafür einen Ausgleich innerhalb des Jahres schaffen können.
Der Antrag ist im Ausschuß, wenn auch flüchtig, diskutiert worden. Es ist ihm eigentlich nichts entgegenzusetzen gewesen als der Hinweis darauf, das Notopfer dauere ja nur noch zwei Jahre und werde dann nicht mehr verlängert werden. Erstens haben wir das schon oft gehört, und zweitens schien uns das kein Gegengrund zu sein gegen das, was wir hier beantragt haben.
Wir bitten Sie deshalb, unserem Antrag stattzugeben.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Hartmann.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von Herrn Abgeordneten Seuffert gestellte Antrag entspricht der Regelung, die bekanntlich aus sozialen Gründen bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer schon vor langen Jahren seinerzeit in Frankfurt in weitgehendem Einvernehmen der Fraktionen getroffen worden ist. Wenn ich hier mir erlaube, ein Wort dazu zu sagen, so ist es der Hinweis auf die bereits von dem Herrn Abgeordneten erwähnte sehr starke Arbeitsbelastung der Finanzämter. Es wird sich wahrscheinlich um Millionen von Antragstellern handeln, die höchstwahrscheinlich nur sehr geringe Erstattungsbeträge zum Jahresausgleich anmelden werden, vielleicht Beträge von drei bis vier Mark. Darin liegt schon, daß nicht fiskalische Gründe für uns maßgebend sind — die Beträge spielen keine nennenswerte Rolle —, sondern die Belastung der Finanzämter.
Ich könnte aber einen Weg darin sehen, daß das Bundesfinanzministerium sich bereit erklärt, in
*) Siehe Anlage Seite 12082
Fällen, in denen es sich um erhebliche Beträge handelt, auf Grund des § 131 der Abgabenordnung im Einzelfall zu helfen. Da das Notopfer Berlin in 'die Bundeskasse fließt, haben das Bundesfinanzministerium und die ihm unterstellten Organe hier — abweichend von der Lohnsteuer und der Einkommensteuer — die Möglichkeit, den Billigkeitserlaß zu geben.
Ich darf auch noch betonen, daß hier die Veranlagten in keiner Weise besser, sondern etwas schlechter gestellt sind als die Lohnsteuerpflichtigen. Denn bei den Veranlagten werden außerordentliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 33 a beim „Notopfer Berlin" nicht berücksichtigt. Hier ist es also nicht so wie bei der Einkommensteuer, daß der Lohnsteuerpflichtige den Jahresausgleich deshalb benötigt, weil sonst immer der Veranlagte besser gestellt ist. Ich möchte also bitten, zu prüfen, ob nicht mit der Zusage, in besonderen Härtefällen nach § 131 zu erlassen, eine ziemlich erhebliche Menge von Verwaltungsbelastung in vielen kleinen Fällen vielleicht sich erledigen könnte.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Harig.
Meine Damen und Herren! Wir haben zu der zweiten Lesung dieses Gesetzes einige Änderungs- oder Streichungsanträge gestellt. Ich will gleich zu allen diesen Änderungsoder Streichungsanträgen die Begründung geben. Ursprünglich hat die Regierung ja beabsichtigt, diese komische Marke, die es da auf den Briefen und Karten jetzt gibt, zu beseitigen. Aber der Ausschuß hat sich dagegen ausgesprochen, und zwar — wie ich hier eben noch in dem Ausschußbericht, der schriftlich vorliegt, sehe — mit einer sehr komischen Begründung. Es heißt da an einer Stelle: „obwohl die Meinungen über die psychologische Wirkung dieser Maßnahme im Ausschuß geteilt waren". Also die psychologische Wirkung dieser komischen Briefmarke oder Zusatzmarke oder Reklamemarke, wie sie heißt, spielte wohl eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung des Ausschusses.
Die Regierung hat, wie ich eben schon anführte, auf dem Standpunkt gestanden, daß diese Marke nicht mehr erhoben werden sollte. In der Stellungnahme der Bundesregierung heißt es:
Für den Wegfall der Abgabe auf Postsendungen spricht die Tatsache, daß die Abgabe auf Postsendungen von weitesten Kreisen der Bevölkerung als lästig empfunden wird und deshalb eine Verlängerung der Erhebung der Abgabe auf Postsendungen der Bevölkerung nicht zugemutet werden sollte.
Also die Regierung hat schon gemerkt, daß es lästig ist für die Millionen, die Briefe oder Karten verschicken, diese Marke aufzukleben. Und es ist hier nicht unbekannt geblieben, daß die Leute dort unten räsonieren, daß die schimpfen und nicht wollen, daß diese Marke auf die Briefe geklebt wird. Aber, so wie man, als die Debatte um das Betriebsverfassungsgesetz damals war, dem Willen der Mehrheit derjenigen, die es anging, nicht Rechnung getragen hat, so wird man auch jetzt wieder dem Willen der Mehrheit des Volkes, das diese komische Marke nicht will, nicht entsprechen. Die Regierung ist auch von ihrem Standpunkt abgegangen. Das ist aus ihrer Stellungnahme zu ersehen; sie sagt:
Obwohl gewisse Gründe für den Wegfall der Abgabe „Notopfer Berlin" auf Postsendungen sprechen, werden gegen den Beschluß des Bundesrates, die Abgabe auf Postsendungen weiter zu erheben, keine Bedenken erhoben.
Ja, wie sollte sie denn auch, wenn die sozialdemokratische Mehrheit im Bundesrat ja sagt zu der Einnahme von 50 Millionen DM pro Jahr! Wie sollte die Regierung dann einen anderen Standpunkt einnehmen? Jedenfalls ist festzustellen, daß diese 50 Millionen DM, die da durch diese komische Marke einkommen, immerhin so 21/2 Milliarden Postsendungen in Bewegung setzen.
Das heißt also, 21/2 Milliarden mal ärgert man sich im Jahre.
Die Sozialdemokraten sind aber päpstlicher als der Papst, wie ich eben angeführt habe, und sagen: Ja, aus Reklamegründen oder aus psychologischen Gründen muß man die Marke noch weiter erheben. Man kann da nur sagen: Macht nur so weiter, und Volk wird schon sehen, wer wirklich auf seine Wünsche Rücksicht nimmt. Aus der Begründung, die der Bundesrat gegeben hat, kann man ja außerdem sehen, wie sich die sozialdemokratische Mehrheit im Bundesrat für Schäffers Kriegshaushalt verantwortlich fühlt.
Jetzt zu dem nächsten Antrag, den wir gestellt haben.
— Nun lassen Sie mich doch wenigstens die Anträge begründen. Das ist doch meine Meinung.
Ihre Meinung kann anders sein. Sie können Ihre Meinung doch auch vortragen. Was ist das 'ne komische Demokratie hier bei Ihnen.
Lassen Sie mich zu dem zweiten Antrag auch einiges sagen. Ich bitte da um Entschuldigung. In dem Umdruck Nr. 772 Ziffer 2, wo irrtümlich Art. II genannt ist, muß eine Änderung vorgenommen werden; es muß da heißen: Art. I Ziffer 2. In diesem unserem Antrag verlangen wir die Streichung des Passus über die Verlängerung dieses komischen Gesetzes, das die Mehrheit der Bevölkerung längst leid ist. Das Gesetz sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 1955 verlängert werden. Nun ja, der Ausschuß hat sich dann entschieden, die Verlängerung nur bis zum 31. Dezember 1954 vorzuschlagen. Ich muß von dieser Stelle aus besonders darauf hinweisen, daß es Tausende von Beschlüssen aus der Bevölkerung gibt, die in Versammlungen der verschiedensten Art, in der Hauptsache aber in Versammlungen der Gewerkschaften und in Belegschaftsversammlungen gefaßt worden sind in denen die Beseitigung dieses Gesetzes und damit dieses Notopfers Berlin gefordert wird. Tausende, Millionen von Arbeitern warten darauf. Sie sehen die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes gar nicht ein; denn erstens ist dieses Notopfer unsozial, weil es dem Reichen gar nichts ausmacht, die paar Pfennige aus der Westentasche zu bezahlen, während es umgekehrt dem andern, der unter dem Existenzminimum verdient, sehr viel Sorgen macht. Zweitens ist es auch eine unnötige Steuer, die da er-
) hoben wird, eine unnötige Steuer deshalb, weil, wenn man den guten Willen hätte, die Lage Berlins viel besser sein könnte; man brauchte nur auf die diesbezüglichen Angebote einzugehen.
Dann will ich noch zu dem nächsten Streichungsantrag, den wir gestellt haben, etwas sagen. Wir haben beantragt, den Art. III zu streichen. Wenn man schon Mitleid mit den armen Berlinern hat
und das hier zum Ausdruck bringt, dann sollte man die Berliner, zumindest die Berliner Arbeiter, mit dieser Abgabe verschonen. Ein guter Teil der Berliner Arbeiter steht im Moment gerade in einem großen Lohnkampf, in einem Kampf um die Verbesserung des Einkommens, und jetzt kommen Sie und sagen: Na gut, wenn ihr auch schlecht lebt, bezahlen müßt ihr doch; und ihr bezahlt nicht weniger als diejenigen, die in pompösen Wagen über den Kurfürstendamm fahren! Wir sind der Meinung, wenn man schon die Berliner besteuert, sollte man diejenigen besteuern, die das zahlen können, die etwas haben. Wir stehen auf dem Standpunkt, wer hat, der soll geben. Die Berliner Arbeiter sollen zahlen für eine Bankrottpolitik, für eine bankrotte Berlin-Politik. Dafür sollen die Berliner jetzt auch noch zahlen!
Wir sind der Meinung, daß diese Artikel gestrichen werden müssen, und wir bitten um Ihre Zustimmung.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs Hartmann darf ich bemerken, daß in unserem Antrag bereits vorgesehen ist, Bagatellfälle auch in der Rechtsverordnung ausschließen zu können. Daß es mehr Mühe machen soll, die Angelegenheit durch eine Rechtsverordnung als durch eine Anordnung nach § 131 der Abgabenordnung zu regeln, kann ich in diesem Falle wirklich nicht einsehen. Aber die Rechtsverordnung bietet eine klarere und sichere Grundlage. Ich glaube sogar, daß für eine Anordnung nach § 131 der Abgabenordnung die Rechtsgrundlage fehlen könnte.
Benachteiligungen der Veranlagten, Herr Staatssekretär Hartmann, kann ich in diesem Notopfergesetz nicht erkennen. Selbstverständlich haben die Veranlagten, die ja nach dem Jahresergebnis veranlagt werden, die Möglichkeit, Schwankungen in ihrem Monatseinkommen auszugleichen. Daß Freibeträge nach § 33 a usw. hier nicht berücksichtigt werden, trifft ja die Lohnsteuerpflichtigen genau so wie die Veranlagten. Wir bitten Sie deswegen, unserem Antrag stattzugeben.
An den Anträgen der kommunistischen Fraktion ist immerhin erfreulich, daß sie sich auf die Einbeziehung Berlins und auf die Berlinmarke beschränken. Offenbar hat die kommunistische Fraktion sich im wesentlichen damit abgefunden. Wir bitten Sie, diese Anträge abzulehnen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Wellhausen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Freunde stehen auf dem
Standpunkt, daß es ganz gut ist, wenn das Volk sehr häufig sieht, welchen „komischen" Leuten wir es verdanken, daß eine Notopfermarke geklebt werden muß.
Wir sind infolgedessen der Auffassung, daß die Anträge der KPD abzulehnen sind.
— Sie hätten sie beinahe angenommen? Das habe ich mir gedacht!
Ich bitte Sie aber auch, den Antrag des Herrn Seuffert abzulehnen, weil wir nicht glauben — und das ist die Meinung der Koalitionsparteien, die ich hier vortragen darf —, daß der Aufwand, der mit dem Ausgleich verbunden ist, in einem richtigen Verhältnis zu dem steht, was erzielt werden soll, insbesondere nach dem, was der Herr Staatssekretär über Erleichterungen gesagt hat.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung über Art. I. Dazu liegt der Änderungsantrag der SPD auf Umdruck Nr. 771 vor. Ich bitte diejenigen, die diesem Antrag zustimmen, die Hand zu heben. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Es ist unbestimmt. Ich bitte diejenigen, die dafür sind, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Es ist hier keine übereinstimmende Auffassung herbeizuführen, wir müssen eine Auszählung durch Hammelsprung vornehmen. Ich bitte Sie, so schnell wie möglich den Saal zu verlassen.
Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.
Die Auszählung ist beendet. Ich bitte, die Türen zu schließen.
Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Mit Ja haben gestimmt 115, mit Nein 158, eine Enthaltung. Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag der KPD auf Umdruck Nr. 772 Ziffer 1. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich rufe auf Art. II. — Keine Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der KPD Umdruck Nr. 772 Ziffer 2. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte nun diejenigen, die Art. I — ich habe das vorhin versäumt — und Art. II in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf Art. III. Dazu liegt ein Änderungsantrag der KPD Umdruck Nr. 772 Ziffer 3 vor. — Das Wort ist nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Änderungsantrag der KPD zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte nunmehr diejenigen, die Art. III in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf Art. IV mit dem Änderungsantrag der KPD Umdruck Nr. 772 Ziffer 4. — Das Wort ist nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag der KPD zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte nunmehr diejenigen, die Art. IV in der Fassung der Vorlage zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe nun auf Art. V, Einleitung und Überschrift. Dazu liegen weder Änderungsanträge noch Wortmeldungen vor. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet.
Ich rufe nun auf zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es war niemals die Absicht, durch die Erstreckung auf Berlin vorzuschreiben, daß nunmehr auch auf Postsendungen aus Berlin die Notopfermarken geklebt werden müssen. Die infolge der Änderung — die der Bundesrat vorgeschlagen hat und der der Ausschuß und auch dieses Haus gefolgt sind — notwendige Ergänzung des Art. III ist im Ausschußbericht versehentlich nicht enthalten. Ich beantrage deshalb, im Art. III des Gesetzes als Satz 2 einzufügen:
Ausgenommen sind jedoch die Bestimmungen der §§ 2 Ziffer 3, 14, 15, 16 Ziffer 4, 17 Ziffer 4, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 24 Abs. 1 Ziffer 4.
Damit wird der bisherige Satz 2 Satz 3. Ich darf
dem Herrn Präsidenten den Antrag* übergeben.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann ist die allgemeine Aussprache geschlossen.
Ich rufe zunächst auf Art. I und II. Dazu liegen Änderungsanträge nicht vor.
Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist zweifellos die Mehrheit; angenommen.
Nun Art. III. Dazu liegt der soeben von Herrn Abgeordneten Seuffert vorgetragene Änderungsantrag vor. Ich brauche ihn wohl nicht noch einmal zu verlesen. — Das Wort wird nicht weiter gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Änderungsantrag zustimmen wollen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen.
Ich bitte dann diejenigen, die Art. III mit der soeben beschlossenen Änderung annehmen wollen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen einige Stimmen angenommen.
Ich rufe nun auf Art.- IV und V, Einleitung und Überschrift. Auch dazu liegen Änderungsanträge nicht vor.
Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen die Stimmen der KPD angenommen.
*) Umdruck Nr. 775
Ich bitte dann diejenigen, die dem Gesetz als Ganzem zustimmen, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist gegen die Stimmen der KPD angenommen. Damit ist der Punkt der Tagesordnung erledigt.
Meine Damen und Herren, wir hatten vorhin den Punkt 1,
a) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung von Äußerungen des Bundesministers der Justiz ,
b) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung von Äußerungen des Bundesministers der Justiz Dr. Dehler über das Bundesverfassungsgericht ,
zurückgestellt. Ich habe veranlaßt, daß der Herr Bundesjustizminister benachrichtigt wurde. Mir ist mitgeteilt worden, daß er nicht erreichbar ist.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Minister hat eine große Zahl von Stunden hier gewartet,
um den Ablauf des ersten Punktes der heutigen Tagesordnung zu erleben. Er pflegt sich solchen Erlebnissen nicht zu entziehen. Ich könnte eher in vorgerückter Stunde darüber philosophieren, ob er sich vielleicht gelegentlich dem Umgekehrten aussetzt. Ich bin in der unangenehmen Lage, das bestätigen zu müssen, was der Herr Präsident schon gesagt hat, daß nämlich der Herr Minister heute abend einer seit langem vorgesehenen Verpflichtung außerhalb Bonns gefolgt ist. Ich bitte daher, diesen Punkt von der Tagesordnung abzusetzen
Das Wort hat Herr Abgeordneter Mellies.
Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Ich glaube, der heutige Tag zeigt so recht, wohin unsere parlamentarische Demokratie allmählich kommt.
Wir haben hier erst das arrogante Auftreten des
Vertreters des Bundesfinanzministeriums gehabt,
jetzt wird uns mitgeteilt, daß der Bundesjustizminister nicht zur Stelle ist. Der Bundesjustizminister hatte ja wohl die Möglichkeit, sich über die Geschäftslage des Hauses zeitig genug zu unterrichten. Oder sollte er vielleicht nicht in der Lage gewesen sein, festzustellen, daß wir heule zunächst das Vertriebenengesetz noch weiter zu behandeln hatten?! Er ist dann offenbar aus dem Hause gegangen, ohne dem Präsidenten mitzuteilen, daß er das Haus verlassen wird. Wahrscheinlich ist ihm eine gesellschaftliche Veranstaltung heute abend wichtiger als die Arbeit hier im Parlament.
— Sie wissen ja ganz genau, wo der Herr Bundesjustizminister ist; ich weiß es auch.
Wenn er eine wirklich dringende Verpflichtung gehabt hätte, wäre es wohl auch seine Pflicht gewesen, sich an den Präsidenten zu wenden und ihn zu bitten, dem Hause mitzuteilen, welche Veranstaltung ihn abhielt. Wir werden selbstverständlich bei der Debatte in der nächsten Woche darauf zurückkommen.
Es bedurfte des Antrags von Herrn Wellhausen nicht, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Es ist selbstverständlich, daß über einen solchen Antrag nicht verhandelt werden kann, wenn der zuständige Minister nicht im Hause ist.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Strauß.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe nur wenig dazu zu sagen. Kollege Mellies, wenn Sie Ihre Anträge betreffend Mißbilligung der Äußerungen und des Verhaltens des Herrn Bundesjustizministers als parlamentarische Arbeit bezeichnen, dann haben Sie eine reichlich anspruchsvolle Meinung über Ihre eigenen Anträge.
— Ich kann warten.
Ich glaube, Herr Kollege Mellies, wir können nicht ohne weiteres unterstellen, wie Sie es getan haben, daß der Herr Bundesjustizminister Dr. Dehler offensichtlich eine gesellschaftliche Veranstaltung der Arbeit hier im Parlamente vorgezogen habe.
Wir haben selbst heute erlebt, daß die Erledigung der Tagesordnung von gestern, während deren Behandlung der Herr Bundesjustizminister anwesend war, den ganzen Tag in Anspruch genommen hat. Die Anträge sind so lange nicht behandelt worden
— auf Grund einer Übereinstimmung im Ältestenrat —, sie sind einmal hier im Plenum abgesetzt worden, so daß wir in Gottes Namen auch die nächste Woche abwarten können, um sie hier zu behandeln.
Ich darf aber hier im Namen der Fraktion der CDU/CSU — ich glaube, auch im Namen der Fraktionen der FDP und der DP — erklären, daß wir die Äußerungen des Kollegen Mellies, die eine Zurechtweisung des Herrn Staatssekretärs Hartmann wegen angeblich arroganten Benehmens bedeuten, mit aller Energie zurückweisen müssen.
Ich glaube, wenn Sie auf der einen Seite diese Vorwürfe gegen Herrn Minister Dehler erheben, dann sollten Sie auf der anderen Seite um so korrekter in Ihren Äußerungen über Mitglieder der Regierung sein.
Es ist ja nicht so, daß wir vielleicht ein anderes Sauberkeits- oder Korrektheitsempfinden als Sie haben, Herr Kollege Mellies.
Wenn Herr Staatssekretär Hartmann oder ein anderer Staatssekretär oder ein Regierungsmitglied den auch für ein Kabinettsmitglied in diesem Hause angemessenen Ton nicht einhielte, würden auch wir uns zur Wehr setzen.
Aber Ihre Äußerungen, Herr Kollege Mellies, standen auf schlechten Füßen, weil sie auf Ärger und Zorn aufgebaut waren.
Meine Damen und Herren, damit ist diese Geschäftsordnungsdebatte beendet. Da die Möglichkeit nicht besteht, den Herrn Bundesjustizminister zu benachrichtigen, daß dieser Punkt wider Erwarten noch drangekommen ist, kann man wohl zunächst von seiner Behandlung absehen.
Ich rufe unter diesen Umständen den Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz
(Nr. 4075 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Hoogen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Schweizerische Eidgenossenschaft hatte im Februar 1945 im Zuge der Vereinbarung von Zahlungsabkommen das deutsche Vermögen in der Schweiz einer Sperre unterworfen. Im Mai 1946 verpflichtete die Schweiz sich durch das sogenannte Washingtoner Abkommen, das deutsche Vermögen in der Schweiz zu liquidieren. Als deutsches Vermögen im Sinne dieses Abkommens galten auch die gewerblichen Schutzrechte, die Patentrechte, der Gebrauchsmusterschutz, das Warenzeichenrecht, die Fabrikmarken und ähnliches.
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr Verhandlungen mit der Schweiz aufgenommen, um das Washingtoner Abkommen abzulösen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen waren die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die bereits am 4. Februar dieses Jahres die Zustimmung des Hohen Hauses gefunden haben.
In engem Zusammenhang mit dem ersten dieser drei Abkommen steht das am 19. Juli des vergangenen Jahres zwischen der Bundesrepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Abkommen über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte, zu dem gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf Ihre Zustimmung erbeten wird.
Durch das Abkommen vom 26. August des vergangenen Jahres war bereits der Fortbestand solcher deutschen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen geregelt, die noch in Wirksamkeit sind. Diese werden mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom August des vergangenen Jahres von der Sperre befreit, der sie durch den Beschluß des Schweizerischen Bundesrats im Februar 1945 unterworfen waren. Dagegen ist in dem Abkommen vom 26. August des vergangenen Jahres keine Regelung über die Wiederherstellung bereits erloschener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen getroffen. Mit dem Ihnen jetzt vorliegenden Abkommen sollen auch diese nachteiligen Rechtsfolgen soweit als möglich beseitigt werden, damit die letzten Kriegs- und Nachkriegsfolgen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zwischen der Bundesrepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beseitigt werden und wieder völlig normale Verhältnisse hergestellt werden.
Zum ersten Male seit dem zweiten Weltkrieg wird damit in einem neutralen Staat eine vollkommene Restitution deutscher Schutzrechte bewirkt. Eine Regelung der erloschenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen war notwendig; denn in der Zeit von 1945 bis 1948 konnten die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten in der Schweiz diese in der Regel nicht aufrechterhalten, weil die erforderlichen Zahlungen und sonstigen Handlungen, die zur Aufrechterhaltung notwendig waren, nicht vorgenommen werden konnten. Die Möglichkeit, Zahlungen an das Ausland zu leisten, war nämlich erst im Lauf des Jahres 1948 auf Grund der Normalisierung des deutschen Wirtschaftslebens und des Wiederaufbaues des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes wieder gegeben. In dieser Zeit waren jedoch die Fristen zur Wiederherstellung erloschener Schutzrechte und zurückgewiesener Schutzrechtsanmeldungen, die durch die schweizerische Gesetzgebung aus Anlaß des Krieges gesetzt worden waren, bereits abgelaufen. Infolgedessen konnten die deutschen Rechtsinhaber von diesen Vergünstigungen keinen Gebrauch mehr machen. Außerdem aber bestand so lange kein Interesse an den Rechten, als die Rechtsinhaber auf Grund des Fortbestands des Washingtoner Abkommens befürchten mußten, daß ihre wiederhergestellten Rechte auf Grund des Abkommens von Washington zugunsten der Alliierten liquidiert würden. Infolgedessen sind die meisten der in der Schweiz vorhanden gewesenen deutschen Schutzrechte erloschen. Bestehengeblieben sind lediglich die deutschen Schutzrechte in den verhältnismäßig seltenen Fällen, in denen die Zahlungen durch eiwaige Lizenznehmer in der Zwischenzeit geleistet worden waren.
Erst mit der Ablösung des Washingtoner Abkommens und der Aufhebung der Sperre der deutschen Vermögen in der Schweiz sind die Voraussetzungen geschaffen, um die deutschen Rechtsinhaber wieder in ihre Rechtsstellung einzusetzen. Diese Einsetzung soll nun durch das vorliegende Abkommen verwirklicht werden. Damit beseitigt das Ihnen vorliegende Abkommen alle Kriegs- und Nachkriegsfolgen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz und normalisiert in vollem Umfang die Beziehungen der beiden Staaten auf diesem Gebiet.
Abschließend darf ich feststellen, daß das Abkommen mit der Bundesrepublik sehr vorteilhaft ist und daß die Schweiz durch den Abschluß dieses Abkommens in dankenswerter und verständnisvoller Weise der deutschen Lage Rechnung getragen hat. Der Ausschuß schlägt Ihnen daher die Annahme des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen vor.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. Ich rufe auf Art. I bis IV, Einleitung und Überschrift und bitte die, die zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
— Sie müssen schneller reagieren, damit ich das sehe.
Damit ist die zweite Beratung beendet.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Eine allgemeine Aussprache ist nicht gewünscht Ich rufe auf die Artikel I bis IV, Einleitung und Überschrift und bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen mit überwiegender Mehrheit angenommen. Damit ist das Gesetz in dritter Beratung verabschiedet.
Ich rufe nun Punkt 6 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Wirths, Dr. Schäfer und Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Architektenberufes (Nr. 4044 der Drucksachen).
Das Wort zur Begründung ist nicht gewünscht. Ich darf dem Hause die Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen vorschlagen.
— Das Gesetz wird auch an den Rechtsausschuß überwiesen. Federführend soll der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen sein, mitbeteiligt der Rechtsausschuß. Ich nehme die Zustimmung des Hauses an.
Ich rufe dann Punkt 7 der Tagesordnung auf: Beratung des Antrags der Fraktion der SPD
betreffend Mißstände bei Großbaustellen
.
Dafür schlägt der Ältestenrat eine Begründungszeit von 10 und eine Debattenzeit von 60 Minuten vor.
Das Wort hat der Abgeordnete Berlin.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der immerhin schon vorgerückten Stunde dieses Abends möchte ich die
Aufmerksamkeit des Parlaments einmal auf eine Kategorie von Menschen richten, die in dem gesamten Aufbauwerk der Bundesrepublik eingespannt ist. Es ist jener Kreis der in der Bundesrepublik tätigen Bauarbeiter, die überall am Werke sind, um aus den Trümmern von gestern und heute wieder etwas zu erstellen.
Wenn wir in den Städten in vielen Fällen das große Interesse der Bevölkerung an den Baustellen feststellen, dann vergessen wir in der Regel, was mit dieser Arbeit verbunden ist. Die Technik, die im Baugewerbe angewandt wird, erfordert von all den Tätigen eine außerordentliche Härte. Wenn wir das Bauen in der Gesamtheit als eine Gemeinschaftsaufgabe betrachten, dann müssen wir auch größten Wert darauf legen, daß der Bauarbeiter in seinem Schaffen den Schutz erhält, den er gebraucht.
Wir haben aber in den letzten Jahren in zunehmendem Maße Mißstände feststellen müssen, die nicht länger bestehenbleiben können. Wir haben diese Erscheinungen nicht in erster Linie beim Kleinwohnungsbau, sondern bei den Großbaustellen in der Bundesrepublik. Wir müssen klar erkennen, daß hier mit den gesetzlichen Mitteln eine Änderung geschaffen werden muß. Diese Mißstände finden sich in erster Linie bei den Unterkünften derjenigen Bauarbeiter, die ihren Wohnsitz weitab von der Baustelle haben. Die Unterkünfte auf diesen Großbaustellen sind in den meisten Fällen nichts weiter als Bretterbuden, in die es hineinregnet. Wir haben darüber hinaus Unterkünfte in Rohbauten kennengelernt, ohne Holzfußböden auf dem Beton, ohne Fenster, ohne Beleuchtung, ohne die Möglichkeit der notwendigen Sauberhaltung. Weiterhin haben wir Schlafstätten kennengelernt, die vollkommen unzulänglich sind; Waschgelegenheiten waren kaum vorhanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bauarbeiter in stärkstem Maße der Witterung ausgesetzt sind, liegt gerade hier ein besonderer Mißstand vor. Schließlich haben wir in der Regel mangelhafte Aufenthaltsräume vorgefunden.
Diese Zustände können nicht im Interesse des Auftraggebers des Bauarbeiters und auch nicht im Interesse des Unternehmers liegen, weil hier Folgen entstehen, die keinem zum Nutzen gereichen. Deshalb müssen die Ursachen beseitigt werden. Die mangelhaften Zustände führen zu einem Zigeunerleben der Bauarbeiter und weiterhin zu einem Abfallen der Leistung, das vom Unternehmer in keinem Falle bejaht wird. Aus dieser Entwicklung ergibt sich ein Hang zur Oberarbeit dadurch, daß der Begriff der Freizeit bei den Bauarbeitern auf diesen Großbaustellen überhaupt nicht mehr bekannt ist. Die Folge ist schließlich eine frühe Invalidität wegen häufiger schwerer Erkrankungen dieser Bauarbeiter.
Ich möchte zu den Beispielen, die ich erwähnt habe, bemerken, daß sie sich in allererster Linie auf die Großbaustellen der Besatzungsmacht beziehen. Neben einer Baustelle im Raum Köln, Spich bei Troisdorf, sind es vor allem Baustellen im rheinpfälzischen Raum, in Baumholder, Kaiserslautern, Trier. Die Mißstände sind auf die Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen; sie müssen beseitigt werden. Die Verdingungsordnung für das Baugewerbe könnte hier einen Wandel schaffen. Die Voraussetzung ist aber, daß sie in den entscheidenden Punkten Beachtung findet. Vor allen Dingen spielt die Terminstellung für die Vorbereitung und Durchführung ' der Bauten eine Rolle. Es ist das selbstverständliche Bestreben eines jeden Unternehmers, den Auftrag zu bekommen. Beim Wettbewerb ist nicht nur der Preis, sondern auch die Kürze des Termins von Bedeutung. Die Ausarbeitung und das Einreichen von Angeboten, die Baustellenvorbereitung und Baudurchführung hängen damit engstens zusammen. Die Folgen sind: keine gute Kalkulation, zu niedrige Preise, die Gefahr eines Konkurses, die Entstehung von Lohngeldschulden in größtem Umfange. So kommt der Bauarbeiter nicht zu seinem Recht.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die ungeheure Steigerung der Unfälle im Baugewerbe infolge dieser Mißstände. Es ist nicht uninteressant, daß die Zahl der Unfälle vom Jahre 1948, als wir allerdings solche Großbaustellen noch nicht in dem gleichen Umfang gehabt haben, von 22 412 auf 39 348 im Jahre 1951 gestiegen ist.
Ich meine also, daß dem Antrag meiner Fraktion ein berechtigtes Anliegen zugrunde liegt, daß alle, die ich genannt habe, angeht. Die VOB ist der Schlüssel für die Behebung grober Mißstände.
Ich will hier nicht auf Einzelheiten eingehen, darf aber daran erinnern, daß sich schon in den vergangenen Jahren verschiedene Ministerien darum bemüht haben, einen Einfluß auszuüben und die in Frage kommenden Stellen auf die Einhaltung der Bestimmungen hinzuweisen. Der Erfolg ist aber nicht in dem notwendigen Umfang eingetreten.
Die Bauindustrie in der Bundesrepublik stimmt mit dem Bestreben meiner Fraktion überein, von der Bundesregierung wirksame Maßnahmen zu verlangen. Sie weiß, daß es hier um die Grundlagen für einen ordentlichen Wettbewerb, um die Ausschaltung der Gefahr weiterer Konkurse und um die bessere Gestaltung der Lage der gesamten Bauarbeiterschaft geht.
In Verbindung damit steht die Frage der Vermittlung von Arbeitskräften von außerhalb. Sie bedarf dringend einer korrekten Regelung. Wir haben dieses Problem in Ziffer 5 unseres Antrages angesprochen. Die Arbeitsämter dürften nicht früher Arbeitskräfte von auswärts vermitteln, bevor nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Unterbringung besteht.
Ich möchte deshalb an Sie, meine Damen und Herren, appellieren, daß neben der Aufbauarbeit, die wir hier im Hause auf dem Gebiete der gesetzgeberischen Arbeit zu leisten uns bemühen, auch jene Millionenzahl der Bauarbeiter nicht vergessen werden darf, die unter härtesten Umständen Tag für Tag mit ihrer Hände Arbeit dafür sorgen, daß für viele Menschen endlich wieder ein Dach über dem Kopf geschaffen wird. Es geht bei diesem unseren Antrag um den Menschen und um diese Gruppe; ihnen die mögliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu gewähren, ist unser Anliegen. Ich bitte Sie im Namen meiner Fraktion, diesem unserem Antrag zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, die Aussprache findet im Rahmen der vereinbarten Redezeit von 60 Minuten statt. Das Wort hat Herr
Abgeordneter Niebergall. — Vorher noch — ich bitte um Entschuldigung, Herr Abgeordneter Niebergall — der Herr Minister für Wohnungsbau.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann nur zu einigen der von dem Herrn Kollegen angeschnittenen Fragen heute Stellung nehmen, da die Frage der Betreuung der Bauarbeiter nicht in mein eigentliches Ressort fällt. Aber ich darf namens der Bundesregierung doch die Erklärung abgeben, daß die Sorge für die Bauarbeiter auch unsere Sorge ist und daß wir alles tun werden, um die Mißstände abzustellen.
Nun möchte ich kurz zu den angeregten Fragen wegen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Stellung nehmen. Die Neufassung der Teile A und B dieser Verdingungsordnung ist endgültig beschlossen worden. Es ist nunmehr seitens des Bundesministeriums für den Wohnungsbau vorgesehen, in die Richtlinien für den Einsatz der öffentlichen Mittel im Sozialen Wohnungsbau die Bestimmung aufzunehmen, daß die Gewährung öffentlicher Mittel davon abhängig gemacht wird, daß bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen die VOB in der Fassung von 1952 zugrunde gelegt wird. Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder sind bereits gebeten worden, ihre nachgeordneten Behörden anzuweisen, nach diesen Bestimmungen zu verfahren. Da auch die übrigen Bundesressorts, soweit sie Bauaufträge vergeben oder durch nachgeordnete Behörden ausschreiben und vergeben lassen, entsprechend verfahren werden, darf angenommen werden, daß etwa im Frühjahr dieses Jahres allgemein die Vergabe von Bauaufträgen, insbesondere von Bauten der öffentlichen Hand, nach den Bestimmungen der VOB erfolgen wird.
Nun ist mir natürlich bekannt, meine sehr verehrten Damen und Herren, daß gerade bei den Großbauten, die im pfälzischen Raum und auch anderwärts von den Militärbehörden durchgeführt worden sind, diese VOB nicht angewandt wird oder jedenfalls nicht in dem Maße angewandt worden ist, wie wir dies wünschen. Wir haben nicht die Möglichkeit, dies im Augenblick durchzusetzen. Aber ich möchte doch ergänzend darauf hinweisen, daß in Art. 104 § 6 des Europäischen Verteidigungsvertrages
vorgesehen ist, daß Beschaffungsverträge mit Lieferanten in den einzelnen Staaten oder Bauaufträge grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen sollen, dessen Angehöriger der Lieferant oder Bauunternehmer ist.
Es darf also auch hier damit gerechnet werden, daß Bauleistungen, die im Rahmen des Verteidigungsvertrages durch deutsche Firmen in Deutschland ausgeführt werden, nach der VOB vergeben werden. Ich glaube, damit ist dieses Anliegen, das die Sozialdemokratische Partei hier besonders hervorgehoben hat, wohl für die Zukunft — noch nicht im Augenblick, aber für die Zukunft — nach Annahme des EVG-Vertrages sichergestellt.
Ich möchte weiter noch bemerken, meine Damen und Herren, daß Überarbeit vielfach dadurch hervorgerufen wird, daß teilweise die Planung nicht bis ins einzelne durchgeführt worden ist und daß z. B. die zu errichtenden Bauvorhaben vielfach unter einem gewissen Zeitdruck stehen. Vom Bundesministerium für Wohnungsbau ist in vielfachen Besprechungen und Verhandlungen mit den für die Durchführung verantwortlichen Länderministerien und Bauträgern immer wieder darauf hingewiesen worden, daß eine bis ins einzelne gehende Planung zu einem großen Teil dazu beitragen kann, daß bei der praktischen Durchführung der Bauvorhaben Mehr- und Überarbeit auf ein erträgliches Maß beschränkt werden kann. Sofern bei einem Bauvorhaben aus zwingenden Gründen in mehreren Schichten gearbeitet wird, kann hiergegen nichts eingewandt werden.
Meine Damen und Herren, es ist dies die Beantwortung der seitens der Sozialdemokratischen Partei unter Ziffer 1 und Ziffer 3 angeschnittenen Fragen. Die anderen Fragen betreffen nicht mein Ressort; ich bin daher im Augenblick nicht in der Lage, eingehend dazu Stellung zu nehmen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Niebergall.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was der Herr Kollege Berlin hier hinsichtlich der Lage der Bauarbeiter bei den Besatzungsmächten gesagt hat, trifft voll und ganz zu. Ich möchte mich mit Kaiserslautern beschäftigen. Kaiserslautern ist nicht nur Kriegs- und Heereslager, sondern deshalb auch Herd der Korruption im Großmaßstab. Im Volksmund sagt man heute zu Kaiserslautern Kleinchicago, und dort gibt es mehr Al Capones, als es dereinst in Amerika gab und gegenwärtig noch gibt.
Vor längerer Zeit kam nach Kaiserslautern ein gewisser Herr Bowens aus Frankreich. Dort hatte er ähnliche Aufträge wie in Kaiserslautern bei den Besatzungsbauten. Ohne in Frankreich einen Finger krumm zu machen, hat dieser Mann sich an Schmiergeldern dort 5 Millionen DM ergaunert und die mit ins Geschäft nach Kaiserslautern gebracht. In Kaiserslautern hat man dann ein Büro gegründet mit dem schlichten Namen „Ingenieur- und Architekturbüro", mit dem Sitz Kaiserslautern, Bahnhofstr. 26. Das Büro nahm die Aufträge der amerikanischen Armeeverwaltung entgegen. Das Büro war in der Richtung außerordentlich begünstigt, weil der Leiter mit einem amerikanischen General verschwägert ist. Er wußte also ganz genau, was in Kaiserslautern vergeben wird.
— Das stimmt; das kann man überprüfen! — Bei der Vergebung der Aufträge machte Herr Bowens den kleinen Anfangsgewinn von 1 700 000 DM. Aber es gab dabei eine Panne. Dieser Mann wurde wegen Betrügerei gepackt und vorübergehend hinter Schloß und Riegel gesetzt. Das Büro in Kaiserslautern nahm diesen Zwischenfall gar nicht ernst. Es erschien auf dem Plan ein gewisser Mr. Harms. Er übernahm das Geschäft und verstand es noch viel besser als sein Freund Bowens, auf Kosten der deutschen Steuerzahler Gelder einzuheimsen. An seinen Fingern blieben nur Beträge mit sechsstelligen Ziffern hängen. Für 12 Millionen Mark wurden Projekte vergeben. Dafür hat dieser Mann 660 000 DM Schmiergeld bezogen.
Wie geht das zu? Diese Baugenossenschaft hat einen Ringverein mit deutschen Unternehmern geschlossen, so wie wir den alten Berliner Ringverein kennen. Sobald ein Projekt vergeben wurde, hat man den Ringverein zusammengeholt, und dann mußte einer, der an der Reihe war, das billigste Angebot einreichen. Allerdings, die Schmiergelder waren miteinbezogen. Man hat ihm den Auftrag zugeschanzt, und das Geld ist natürlich in die Kasse des Büros des Herrn Harms und auch anderer Leute geflossen. Deshalb ist es ein Verbrechen, wenn ein amerikanischer General sich hinstellt — denn das ist das Ergebnis deutscher Untersuchungen — und sagt: „Das stimmt alles nicht, es waren ja nur kleine Summen." Die Korruption in Kaiserslautern und diese ergaunerten Hunderttausende an Schmiergeldern sind Tatsachen.
Dabei leben die Arbeiter und Angestellten dort unter den schlechtesten Bedingungen. Ich bitte Sie, einmal dorthin zu gehen und zu sehen, wie diese Arbeiter leben. Hinzu kommt, daß es kein Einzelfall ist, daß deutsche Unternehmer plötzlich abhauen und den Arbeitslohn ihrer Arbeiter mitnehmen. Gegenwärtig haben wir das Beispiel, daß einer weggegangen ist und die Summe von 60 000 DM mitgenommen hat.
— Nein! Ich will Ihnen eine Antwort darauf geben: „Bei uns" in der DDR bringt man solche Leute hinter Schloß und Riegel. Kaiserslautern demonstriert den Generalvertrag im großen.
50 Jahre Besatzung, — stellen Sie sich einmal dieses Geschäft für diese Leute vor!
Deshalb sind wir der Meinung: Schluß mit dieser Korruption auf deutschem Boden! Die Herren sollen sich nach Texas begeben, nach Arizona, die Gangster nach Chicago. Wir haben genug von dieser Sorte.
Die Bauten soll man anlegen für den Frieden, einen wirklichen Arbeiterschutz einführen
und damit dem Arbeiter helfen. Das ist das Entscheidende.
Das Wort hat der Abgeordnete Pfender.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer die Verhältnisse auf den Großbaustellen kennt und sie überprüft hat, wird die Berechtigung des Antrags anerkennen müssen. Herr Kollege Berlin hat in seiner Begründung nicht das alles noch angeführt, was an Mißständen festgestellt worden ist. Eine ganze Reihe weiterer Mißstände könnten tatsächlich zur Begründung dieses Antrags angeführt werden. Ich werde es wegen der fortgeschrittenen Zeit nicht tun, sondern nur auf die verhängnisvollen Folgen dieser Mißstände auf den Großbaustellen hinweisen.
Es stehen mir keine Zahlen zur Verfügung, inwieweit die Krankheitsfälle zunehmen. Es stehen mir keine Zahlen zur Verfügung, inwieweit vorzeitige Invalidität eintritt. Aber es ist ganz klar, daß durch den Wegfall jeder Arbeitszeitbeschränkung, durch Arbeitszeiten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und durch das Fehlen ordnungsmäßiger Unterkünfte für die Arbeiter, in denen sie vielfach nicht in der Lage sind, ihre naß gewordene Arbeitskleidung zu trocknen, die Krankheitsfälle in besonderem Maße zunehmen. Vorzeitige Invalidität ist die Folge davon.
Ich möchte nur einige Zahlen anführen, um die Auswirkungen mit aller Deutlichkeit zu zeigen. Laut einem Bericht der Wuppertaler Bauunfallberufsgenossenschaft betrugen die Entschädigungsausgaben für Unfälle im Jahre 1948 6,9 Millionen, 1949 8,9 Millionen, 1950 11,7 Millionen, 1951 13,5 Millionen. Sie sind also in einem Zeitraum von vier Jahren um das Doppelte gestiegen. Es wurden neue Unfälle gemeldet 1948: 22 000, 1951 waren es bereits 39 000. Sie werden vielleicht sagen, die vorher genannten Zahlen besagten nichts, weil die Beschäftigtenzahl nicht angegeben sei. Ich werde das aber nachholen. Wir haben 1948 auf 1000 Arbeitende 85 Unfälle gehabt, 1949: 95, 1950: 111 und 1951: 106. Man sieht also doch, daß eben durch Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften und durch die überlange Arbeitszeit auf den Baustellen die Unglücksfälle rapide in die Höhe gingen.
Hier muß alles Notwendige getan werden. Nur eines scheint mir zu betonen wichtig: daß die beteiligten Stellen durch den Zeitdruck, unter dem sie stehen, und infolge der kurzen Termine, die ihnen gestellt werden, nicht in der Lage sind, die ergangenen Vorschriften einzuhalten. Ich darf eine Gegenüberstellung bringen: Der Bundesarbeitsminister hat mit Erlaß vom 7. Juni 1951 die Länderarbeitsminister gebeten, bei der Genehmigung der Mehrarbeit sehr vorsichtig zu sein und Sonntagsarbeit möglichst überhaupt nicht zu genehmigen. Demgegenüber hat eine staatliche Bauaufsichtsstelle, und zwar das Sonderbauamt Baumholder, am 27. Oktober 1952 an die beteiligten Firmen folgendes Schreiben herausgegeben: Die Ihnen am Bau Sowieso übertragenen Arbeiten sind am Soundsovielten zu beginnen und bis zu dem und dem Tage fertigzustellen.
Der Arbeitseinsatz ist so stark zu wählen, daß die Arbeiten unbedingt zu dem verlangten Termin fertiggestellt sind. Sie haben durchgehende Arbeitszeit anzuordnen. An Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls zu arbeiten.
Sollte die SVB als behördliche Aufsichtsstelle die Überzeugung haben, daß Sie nicht termingemäß fertig werden, so wird ohne weitere Benachrichtigung auf Grund der Ziffer 6 der besonderen Vorbemerkungen eine andere Firma eingesetzt. Die entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.
Hieraus geht doch deutlich hervor, daß an diesen Baustellen irgend etwas nicht richtig ist und daß etwas getan werden muß. Ich bin der Auffassung, daß der Antrag sehr ernsthaft nach der Richtung hin zu prüfen ist, ob er nicht noch erweitert werden müßte, und beantrage, ihn federführend dem Ausschuß für Arbeit und mitberatend dem Ausschuß für Wohnungsbau zu überweisen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Günther.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Mißstände auf großen Baustellen sind in der Hauptsache eine Angelegenheit der Vergabe. Wir haben genug Beispiele dafür, daß gerade durch falsche Vergabe Mißstände eingetreten sind. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Problem der Gestaltung der sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer, sondern auch um ein Problem der mittelständischen Wirtschaft. Daher möchte ich vorschlagen, diesen Antrag auch im Wirtschaftspolitischen Ausschuß, und zwar in seinem Unterausschuß „Regiebetriebe" zu behandeln, in dem ja auch die Anträge der vergangenen Jahre beraten werden.
Die Hauptursache für die Mißstände liegt darin, daß die Vergabe durch Generalunternehmer erfolgt — das ist der Kernpunkt — und daß zum andern Firmen beauftragt werden, die nicht in der Lage sind, Großbauten durchzuführen. Wir geben zu, die größte Schuld ist in dem Umstand zu suchen,
daß sich bei diesen Großbaustellen in erster Linie die militärischen Stellen eingeschaltet haben. Auf der anderen Seite gibt es eine ganze Reihe von Beispielen dafür — es würde zu weit führen, dies heute abend zu erläutern —, daß auch deutsche Dienststellen Vergaben vorgenommen haben, aus denen sich schließlich diese Mißstände ergeben haben. Sonntagsarbeit ist weitgehend an der Tagesordnung, nicht nur an öffentlichen Bauten. Selbst Pfingsten habe ich es in München erlebt, daß an dem großen Kaufhof Träger hochgezogen wurden und man sich einen Dreck um die Sonntagsheiligung gekümmert hat. Das ist eine soziale Angelegenheit, und auch wir haben die Aufgabe, diese Dinge zu beobachten und für Abhilfe zu sorgen, weil es uns auch weithin um die Sonntagsheiligung geht.
Was ich aber besonders kritisieren möchte, das ist die Vergabe an Generalunternehmer, die nicht nur von den militärischen Stellen gefordert, sondern in letzter Zeit auch von deutschen Stellen aus Mangel an beamteten Kräften befürwortet wird. Des weiteren kritisiere ich, daß auch hier im Lande Nordrhein Bauten militärischer Art, die aber in deutscher Verantwortung liegen, durch Generalunternehmer durchgeführt werden.
Gegen diese Bestrebungen wollen wir uns wenden. Deswegen habe ich die Bitte, diesen Antrag auch im Unterausschuß „Regiebetriebe" des Wirtschaftsausschusses zu behandeln.
Herr Abgeordneter Berlin als Antragsteller noch zu einem Schlußwort!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nicht mehr lange diesen Fragen sprechen, sondern nur einige Punkte herausgreifen. Herr Abgeordneter Günther, ich habe vorhin betont, daß mit dem Einhalten der VOB die Möglichkeit gegeben ist, jeden ungesunden Wettbewerb zu unterbinden. Ich bin mit Ihnen vollkommen einig, daß auch die Kleinunternehmer im Baugewerbe die Möglichkeit bekommen sollen, in der Konkurrenz aufzutreten. Das ist nach den von meinen Kollegen geschilderten Zuständen heute nicht der Fall. Da bin ich mit Ihnen vollkommen einer Meinung.
Ich möchte aber davor warnen, den Antrag auch an den Unterausschuß des Wirtschaftspolitischen Ausschusses zu verweisen; denn wir befinden uns in einer Zeit, in der die neue Saison anläuft. Wenn wir nicht im Ausschuß für Arbeit und im Wohnungsbauausschuß schnell zu einer Behandlung kommen, dann werden die Voraussetzungen für die Frühjahrsarbeit und -vergabe nicht mehr zeitig genug gegeben sein. Ich bitte deshalb darum, nur die beiden vom Kollegen Pfender genannten Ausschüsse mit der Bearbeitung zu bedenken.
Und ein letztes. Bis heute ist es nicht in nennenswertem Umfange gelungen, bei den Besatzungsdienststellen die Übertragung der Bauausführung auf deutsche Stellen zu erreichen. Wenn das der Fall wäre — das sollte schnellstens geschehen, nicht nur entsprechend dem Hinweis des Herrn Ministers auf die EVG —, würden wir manche Mißstände schon in diesem kommenden Frühjahr beseitigen können. Ich habe die Bitte an die Bundesregierung, nach dieser Richtung hin alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Verlagerung auf deutsche Stellen möglichst bald herbeizuführen. Nur damit ist, eine schnelle Hilfe möglich.
Ich möchte daher vorschlagen, unseren Antrag lediglich an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen zu überweisen.
Damit ist die Aussprache geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Über die Überweisung an den Ausschuß für Arbeit als federführenden Ausschuß besteht offenbar Einmütigkeit. Die Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen entspricht auch der gemeinsamen Überzeugung. Weiterhin ist von Herrn Günther Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik beantragt worden. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; diese Überweisung ist abgelehnt.
Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Punkt 8 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4047 [neu] der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Schatz.
Die Aussprachezeit für die dritte Beratung beträgt nach Vorschlag des Ältestenrats höchstens 4(1 Minuten
— Es ist ja niemand gezwungen, davon Gebrauch zu machen.
Das Wort hat der Herr Berichterstatter.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht legt Ihnen auf Drucksache Nr. 4047 den Entwurf
eines Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vor. Dieses Gesetz wurde durch einen Antrag der Bayernpartei auf Drucksache Nr. 1868 ausgelöst. In diesem Antrag wurde gefordert, die §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs zu ändern. Der Ausschuß hat sich, nachdem das Hohe Haus ihm diesen Antrag überwiesen hatte, in mehreren Sitzungen mit ihm beschäftigt, ihn überarbeitet, ihn mit den Vertretern des Justizministeriums und des Wirtschaftsministeriums besprochen, auch die Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelstages und die Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks gehört und ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß der Gesetzentwurf Ihnen zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden soll.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Hereinnahme gewisser Handwerksbetriebe in die handelsrechtliche Stellung des Kaufmanns. Das aus dem Jahre 1897 stammende Handelsgesetzbuch hat dem Handwerker die rechtliche Stellung eines Vollkaufmanns versagt. Der Handwerker konnte weder nach § 1 kraft Gesetzes, noch nach § 2 kraft Eintragung Kaufmann sein. Nach § 4 war ihm sogar jede Möglichkeit genommen — und das war das Diskriminierende, wie man im Ausschuß gesagt hat —, eine Firma zu führen, Handelsbücher zu führen und Prokura zu erteilen. Der Handwerker konnte nach dem bisherigen Recht nur Minderkaufmann sein.
Nun haben aber die fortschreitende Technisierung des Handwerks, die Schaffung neuer Betriebsformen im Handwerk, sein kapitalmäßiger Aufbau und seine Arbeit am Markt sowie sonstige Kriterien die Forderung aufkommen lassen, daß endlich auch der Handwerker die Möglichkeit erhält, die Stellung des Vollkaufmanns zu bekommen. Maßgebende Kommentatoren des Handelsgesetzbuchs, wie Baumbach und Gierke, haben schon seit Jahrzehnten diese Forderung erhoben. Der Deutsche Rechtspflegertag, der Handelsausschuß des Deutschen Anwaltstages und viele andere Vertretungen, schließlich auch das Handwerk selbst haben diese Forderung auf Revision erhoben. Der Ausschuß ist demnach mehreren Beratungen gerecht geworden.
Der Ausschuß hat zwei große Grundsätze aufgestellt, erstens den Grundsatz, daß das Recht des Vollkaufmanns etwas Einheitliches ist und bleiben muß, weiterhin den Grundsatz, daß das Handelsregister ein objektiv klares und ein vollständiges Verzeichnis aller Kaufleute sein muß, daß keine Aufspaltung eintreten darf, wenn etwa den Handwerkern die Volleigenschaft verliehen wird. Auf der anderen Seite hat der Ausschuß auch den Grundsatz vertreten, daß der Handwerker, der Vollkaufmann wird, weiterhin Handwerker bleibt. Sein Handwerksbetrieb ist genau so wie bisher dem Zunftwesen, wenn wir so sagen wollen, unterworfen. Nur seine Betriebsführung unterliegt dem Recht des Kaufmanns.
Die Abgrenzung zwischen Handwerk und industrieller Fertigung mußte auch uns Juristen im Rechtsausschuß beschäftigen, um so mehr, als seit Jahrzehnten die Rechtsprechung neue Erf ordernisse gefunden hat, die zum Teil mit dem Text des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen sind. Der § 1 Abs. 2 des Gesetzes haben in Ziffer 2 und 9 bisher gelautet, daß Handwerksbetriebe Vollkaufmannseigenschaft nur haben, soweit sie über den Umfang des Handwerks hinausgehen. Das Wort „Umfang" wurde bisher fälschlich oft dahin gedeutet, daß es ein Größenmerkmal darstelle. In
Wirklichkeit ist es aber nichts anderes als die 1 Fassung der Betriebsform; es handelt sich eben um die Frage, ob der Betrieb noch Handwerksbetrieb ist. Wir haben deshalb bei den Beratungen gleich die Gelegenheit ergriffen und in § 1 Abs. 2 Ziffern 2 und 9 eine Änderung des Gesetzes dahingehend eingeführt, daß wir zur Klarstellung gesagt haben: „sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird". Das heißt, es kommt immer nur darauf an, welche Betriebsform der jeweilige Handwerksbetrieb hat, nicht auf den Umfang, nicht auf das Größenmerkmal.
Bei § 1 Abs. 2 Ziffer 9 hat sich eine lebhafte und langwierige Debatte ergeben. Die Abgeordneten Dr. Etzel, Dr. Reismann und ich wollten, daß die Druckereien in Zukunft Grundhandelsgeschäfte werden, weil die Druckereien nach der ständigen Rechtsprechung alle graphischen Betriebe um-f assen. Diese Meinung wurde aber vom Ausschuß nicht geteilt, und unser Antrag wurde mit 16 gegen 3 Stimmen abgelehnt. Ansonsten aber hat der Ausschuß sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes einstimmig beschlossen.
Während also bisher im Handelsgesetzbuch nur formelle und keine sachlichen Änderungen getroffen worden sind, sollen die §§ 2 und 4, die wir jetzt behandeln müssen, eine materielle Änderung erfahren. Wir haben nämlich den Handwerker aus der Bestimmung über den Minderkaufmann in § 4 herausgenommen, so daß er in Zukunft entweder Vollkaufmann oder überhaupt kein Kaufmann mehr ist. Damit aber der Handwerker nicht etwa sagen kann: Diese Herausnahme aus § 4 hilft nichts, weil wir ja nicht ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 betreiben, haben wir den § 2 folgendermaßen geändert:
Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Der Handwerker kann sogar nach § 14 des Handelsgesetzbuchs gezwungen werden, sich eintragen zu lassen.
Im Zusammenhang damit mußten wir auch die entsprechende Bestimmung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich den § 126, ändern. Wir mußten im Interesse der Reinhaltung des Firmenrechts von hochtönenden und irreführenden Titeln und Geschäftsbezeichnungen dafür sorgen, daß in Zukunft auch die Handwerkskammer ein Mitspracherecht bei der Eintragung hat. In Zukunft sollen also die Handelskammer und die Handwerkskammer hier gleichberechtigt mitwirken.
Nach Art. 3, so haben wir beschlossen, sollen dem Handwerker, der Kaufmann wird, nicht erhöhte Unkosten entstehen. Sie ersehen daraus, wie sozial wir gedacht haben. Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer selbst haben wir nicht berührt. In Zukunft wird der Handwerker, der Vollkaufmann ist, weiterhin in der Handwerkskammer bleiben. Wir haben hier eine Fassung gewählt, die eine Ergänzung des Landesrechts darstellt und es ermöglicht, auf diesem Gebiet auch einmal zu einer Vereinheitlichung zu kommen.
Art. 4 behandelt die Berlin-Klausel, Art. 5 das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wir haben diesem Gesetz, obwohl es nur eine Änderung des Handelsgesetzbuches bringt, einen eigenen Namen gegeben: „Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern". Wir wollten damit dokumentieren, daß hier der Handwerkerschaft etwas geboten wird, was ihr zum Segen gereichen soll.
Das Gesetz wurde mit Ausnahme der vorhin erwähnten 16 3-Stimmenverteilung vom Ausschuß einstimmig beschlossen. Ich habe Sie namens des Ausschusses zu bitten, Ihrerseits dem Gesetz die Zustimmung zu geben.
Das Haus hat Ihren Bericht mit lebhaftem Interesse zur Kenntnis genommen; ich danke Ihnen.
Ich rufe auf die Artikel 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen.
Ich bitte die Damen und Herren, den aufgerufenen Artikeln, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Einstimmig angenommen.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Wünscht jemand in der allgemeinen Aussprache
Wort zu nehmen? — Das ist nicht der Fall. — Ich schließe die allgemeine Besprechung. Einzelberatung entfällt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern in der Gesamtheit zuzustimmen wünschen, sich zu erheben. — Das Gesetz ist in der Schlußabstimmung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Punkt 9:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betreffend Genehmigung
zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Welke gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 5. Juli 1952 .
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Muckermann. Ich bitte ihn, zu einer kurzen Berichterstattung das Wort zu nehmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesminister der Justiz hat in seinem Schreiben vom 5. Juli 1952 die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Welke wegen Vergehens gegen das Pressegesetz beantragt, in dem es heißt, daß ein Abgeordneter, der sich des Schutzes der Immunität bedienen kann, nicht gleichzeitig als verantwortlicher Schriftleiter in einer periodisch erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift mit seinem Namen zeichnen darf.
Der 3. Ausschuß hat sich mehrmals mit dieser Angelegenheit beschäftigt und festgestellt, daß der Abgeordnete Welke schon seit längerer Zeit nicht mehr als verantwortlicher Bezirksschriftleiter einer Tageszeitung zeichnet. Damit entfällt nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses der Grund für eine Aufhebung der Immunität.
Ich bitte deswegen das Hohe Haus, den Antrag des Ausschusses auf Nichtaufhebung der Immunität des Abgeordneten Welke zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag Drucksache Nr. 4053 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Auch das ist einstimmig angenommen.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste, die 252. Sitzung, auf Mittwoch, den 4. März 1953, 13.30 Uhr, und schließe die 251. Sitzung.