Gesamtes Protokol
Die Sitzung ist eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ich unserem Kollegen Herrn Dr. Schmidt zu seinem 60. Geburtstag gratulieren, den er vorgestern, am 16. Juni, beging.
Herzliche Glückwünsche des ganzen Hauses!
Meine Damen und Herren, ich rufe den Punkt 2 unserer Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
— Drucksache 7/255 —
a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
— Drucksache 7/2255 —
Berichterstatter: Abgeordneter Carstens
b) Bericht und Antrag des Ausschusses für
Jugend, Familie und Gesundheit
— Drucksachen 7/2243, 7/2269 —
Berichterstatter: Abgeordneter Egert Abgeordneter Dr. Hammans
Ich danke den Herren Berichterstattern und frage, ob sie zu einer mündlichen Ergänzung das Wort begehren. — Das ist nicht der Fall.
Dann eröffne ich die allgemeine Aussprache in der zweiten Beratung. Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache in zweiter Beratung. Wir kommen zur Einzelberatung.
Ich darf Sie bitten, die Drucksache 7/2243 zur Hand zu nehmen. Ich rufe Art. 1 auf. Wird zu Art. 1 das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung über den Art. 1. Wer ihm zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe den Art. 2 auf. Wird das Wort begehrt? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache zur Einzelberatung des Art. 2. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Art. 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe auf — ich glaube, ich kann zusammen aufrufen — die Art. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 sowie Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Beratung. Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesen Artikeln zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe die
dritte Beratung
auf. Ich eröffne die allgemeine Aussprache in dritter Beratung. Das Wort erbittet der Abgeordnete Dr. Hammans.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anläßlich der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, das wir die „Tierarzneimittelnovelle" nannten, habe ich bereits auf das Jahr 1958 Bezug genommen, in dem das Lebensmittelrecht auf Initiative der damaligen CDU/ CSU-FDP-Regierung reformiert wurde. Manche von Ihnen, meine Damen und Herren, werden sich daran erinnern, daß bis zum Jahre 1958 im Lebensmittelbereich alles erlaubt war, was nicht schädlich war. Das an sich sehr vernünftige Prinzip, alles, was nicht schadet, im Lebensmittelbereich auch nicht zu verbieten, hat aber einen sehr großen Nachteil, der darin liegt, daß man sich erst nach Eintritt eines Schadensfalles um die Ursachen dieses Schadens kümmern und dann versuchen konnte, Abhilfe zu schaffen, eventuell durch Verbote. Erst danach konnte man versuchen, ganze Partien von Lebensmitteln zurückzunehmen, an der Grenze Beschlagnahmen vorzunehmen usw.In der großen Novelle zum Lebensmittelrecht, die übrigens damals mit den Stimmen des ganzen Hauses beschlossen wurde, wurde nun ein völlig
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Dr. Hammansanderes System praktiziert. Von da ab war „Lebensmittel" ganz genau definiert. Es heißt:Lebensmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem oder zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden. Ausgenommen davon sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verwendet zu werden. Auch Trinkwasser ist Lebensmittel in diesem Sinne.An dieser Definition des Lebensmittels hat sich auch im Rahmen des jetzt vorliegenden Reformgesetzentwurfes nichts geändert.Entscheidend war im Jahre 1958 die Einführung des Begriffes der Zusatzstoffe. Alles, was nicht Lebensmittel war und trotzdem in Lebensmitteln verwendet wurde, mußte als sogenannter Zusatzstoff nicht nur genehmigt werden, sondern ausdrücklich auf dem Lebensmittel bzw. der Verpackung gekennzeichnet sein. Seit 1958 dürfen Lebensmitteln nur Zusatzstoffe, Substanzen zugesetzt werden, die in Positivlisten der Regierungsverordnungen als unbedenklich anerkannt und für die betreffenden Lebensmittel ausdrücklich zugelassen sind. Eine Ergänzung auch für den Bereich der Lebensmittel fand die Reform von 1958 durch das Heilmittelwerbegesetz des Jahres 1961. Dieses Gesetz brachte die notwendige Handhabe zur Bekämpfung von Mißbräuchen in der gesundheits- bzw. krankheitsbezogenen Werbung.Der von der Bundesregierung bereits in der 6. Legislaturperiode eingebrachte Entwurf zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln; Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, kurz das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts genannt, wurde von der Bundesregierung in der 7. Legislaturperiode unverändert erneut im Plenum eingebracht, weil er in der 6. Legislaturperiode nicht zu Ende beraten werden konnte.Nach Überweisung dieses Gesetzentwurfes an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit wurde wegen der Wichtigkeit des Gesetzes ein Unterausschuß aus Mitgliedern des federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit und den beteiligten Ausschüssen des Deutschen Bundestages gebildet. Dies allein zeigt deutlich, welche Bedeutung diesem Gesetzentwurf zugebilligt wird — wenn auch nicht von allen Mitgliedern des Hauses —, das hier heute zur zweiten und dritten und damit letzten Beratung vorliegt.Es gilt, eine ganze Reihe von Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf von 1958 zu beschließen. Insbesondere geht es um einen verbesserten Verbraucherschutz. Ganz besonders auch wegen der inzwischen erfolgten technologischen Entwicklungen, denen dieser Gesetzentwurf Rechnung tragen mußte, war dies nötig. Es geht auch um eine bessere Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel. Es geht um Haltbarkeitsdaten und erneut um die Frage der Zusatzstoffe.Doch bevor ich, meine Damen und Herren, auf Einzelheiten zu sprechen komme, die in diesem Gesetz geregelt sind, möchte ich doch noch ein Wort zu den Schwermetallen sagen, die leider in diesem Gesetz immer noch nicht geregelt sind. In der Bundesrepublik Deutschland fehlen für die verschiedenen Lebensmittel die Festsetzungen von Höchstwerten, bis zu denen Schwermetallspuren als unvermeidlich und unschädlich geduldet werden können. Da bei der Weltgesundheitsorganisation und der Welternährungsorganisation für die meisten Lebensmittel schon wissenschaftliche Grundlagen der zu erreichenden Begrenzung der Verunreinigungen vorliegen, sind die Voraussetzungen für einen beschleunigten Erlaß von deutschen Verordnungen auf diesem Gebiet bereits gegeben. Erst in den letzten Tagen gab es wieder Alarmmeldungen in der Presse, weil gefährliches Gift in deutschen Fluß-betten lagere. Heidelberger Wissenschaftler, so heißt es, fanden giftige Schwermetallverbindungen in deutschen Flußbetten. Die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen in der Bundesrepublik seien dadurch gefährdet. Die zuständigen Behörden seien trotz Kenntnis der Gefahr untätig. Und deshalb wenden sich die Heidelberger Forscher an die Offentlichkeit.Der mittlere Neckar zeigt in seiner Flußsohle eine Cadmiumkonzentration, die fünfzigmal höher ist, als es die Vorschriften erlauben. Dabei bedarf gerade der Cadmiumgehalt in der Luft bzw. auch im Wasser und besonders im Trinkwasser unserer besonderen Aufmerksamkeit. Wie Ihnen sicher erinnerlich, wurden von 1946 bis 1969 in Japan am Jingtsu-Fluß, an dessen Oberlauf Zinkbergwerke liegen, 135 Todesfälle durch chronische Vergiftungen mit Cadmiumspuren festgestellt. Das Tückische dieser Krankheit ist, daß man sie erst nach fünf bis zehn, ja manchmal erst nach 30 Jahren überhaupt bemerkt. Das menschlische Skelett schrumpft dabei bis zu 30 cm zusammen, und diese Krankheit tritt besonders bei Frauen auf, die mehrere Kinder haben. Ich glaube, meine Damen und Herren, Sie sehen, mit welcher Gefährdung wir es bei dem Cadmiumgehalt zu tun haben und wie dringend die Bundesregierung hier Abhilfe schaffen muß.In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch einmal darauf hinweisen, daß noch hundert Meter neben den Autobahnen und stark befahrenen Bundesstraßen in den Pflanzen, nicht nur der Gräser, ein erhöhter Bleigehalt zu registrieren ist, weshalb ich es auch für unvertretbar halte, daß Obst und Gemüse an verkehrsreichen Straßen ausgerechnet in Höhe des Auspuffs der Wagen unbedeckt den bleihaltigen Auspuffgasen ausgesetzt sind und schließlich trotzdem für den Verzehr feilgeboten werden.Interessante Ergebnisse erbrachten in den Vereinigten Staaten Untersuchungen über den Gehalt bei Milchzähnen von Vorstadt- und Stadtkindern, der bei den Stadtkindern immer 2 ppm im Bleigehalt überschritt, nämlich bei 53 lag, ganz zu schweigen von den uns allen bekannten undichten Filtereinrichtungen, wie sie kürzlich in der Nähe der Hütte von Nordenham entdeckt wurden. Ich glaube, die Bilder der verendeten Kühe sind uns allen noch in schrecklicher Erinnerung. Diese Bundesregierung
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Dr. Hammanssollte hier also wirklich einen Gesetzentwurf vorlegen, um Abhilfe zu schaffen.Bei allen Verbesserungen, die dieses Gesetz zur Reform des Lebensmittelrechts auch bringt, muß doch beklagt werden, daß eine Reihe von entgegenstehenden Spezialgesetzen auch nach Verabschiedung dieses Gesetzes Gültigkeit haben werden. Wollte dieses Gesetz in der Tat seinem großartigen Anspruch als Gesamtreform des Lebensmittelrechts gerecht werden, so müßte mit der Verabschiedung des Gesetzes das neue Lebensmittelgesetz für alle Lebensmittel erlassen werden können, d. h. es dürften keine Sondergesetze — wie etwa für Butter, Milch, Zucker und Fett — mehr zugelassen werden können.Meine Damen und Herren, lassen Sie mich jetzt zu den Einzelheiten des hier vorliegenden Gesetzes und zu den Problemen, die — im Gegensatz zum Problem der Schwermetalle — in diesem Gesetz erledigt werden konnten, Stellung nehmen. Ich möchte vorweg die erfreuliche Tatsache vermerken, daß wir in den meisten Punkten in allen drei Fraktionen dieses Hauses einer Meinung waren.Als strittiger Punkt wurde die Frage der Werbung bis zum letzten Augenblick der Beratungen im Unterausschuß zurückgestellt und schließlich, weil keine Übereinstimmung zu erreichen war, als offene Frage an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit zurückgegeben. Im letztem Augenblick der Beratungen zu diesem Gesetz sollte — offensichtlich unter dem Druck einer bestimmten ideologisch-progressiven Gruppe, die nicht in diesem Hause zu Hause ist — auf kaltem Wege eine starke Einschränkung der Werbung durchgesetzt werden. Es lagen zwei Anträge von seiten der Koalitionsparteien vor. Der erste Antrag beinhaltete, kraft Gesetzes die Werbung für Tabakwaren im Fernsehen zu verbieten. Der zweite Antrag zielte darauf ab, die von der Tabakindustrie bisher beschlossene und durchgeführte Selbstbeschränkung der Werbung kraft Gesetzes auch auf die Alkoholwerbung auszudehnen. Meine Damen und Herren, beide Selbstbeschränkungen werden seit einiger Zeit sowohl von der Tabak- als auch von der Alkoholindustrie eingehalten. Es war nicht einzusehen, warum man eine freiwillige Selbstbeschränkung, an die man sich auch hält, im Gesetz festschreiben sollte. Wir meinen, die bessere Lösung heißt: so wenig Staat wie möglich. Wir waren sehr erfreut, als diese beiden Anträge schließlich — wenn auch schweren Herzens — zurückgezogen wurden und auch in diesem Punkte Einigung erzielt werden konnte.Besonders unter dem Gesichtspunkt, daß — ich zitierte eben schon linkseingestellte Ideologen — die Werbung zum Manipulateur Nummer eins erklärt werden könnte, meine ich, daß man doch in ein paar Sätzen grundsätzlicher Art zwar keine Rechtfertigung der Werbung, wohl aber eine kurze Darstellung der Notwendigkeit der Werbung geben sollte. Die Werbung ist in der Marktwirtschaft als Notwendigkeit zu verstehen. Sie ist ein Beitrag zum Wirtschaftswachstum. Dabei muß allerdings Ausgangspunkt sein, daß sowohl Bestandteile als auch Inhalte der freien und sozialen Marktwirtschaft vonProduzenten wie Konsumenten akzeptiert werden. Ich verstehe Werbung als Mitteilung, als Information. Werbung ist ein sozialer Kontakt im Sinne des Empfangens oder Gebens von Informationen, also ein Teil zwischenmenschlicher Verständigung. Die Werbung macht den Markt für den Verbraucher transparent. Die Werbung ist ein Informations- und — ich sage es noch einmal — kein Manipulationsinstrument. Durch eine Einschränkung der Werbung wird man keinen Jugendlichen vom Rauchen abhalten und auch nicht erreichen, daß ein Jugendlicher, wenn er Raucher ist, seinen Zigarettenkonsum einschränkt. Wie schädlich das Rauchen insbesondere für Jugendliche ist, ist dankenswerterweise, Frau Minister Focke, in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Vogt, Dr. Blüm, Breidbach, Frau Stommel, Dr. Hupka und anderer in der Drucksache 7/2070 wirklich sehr anschaulich geschildert worden. Ich brauche dieser Schilderung und dem, was daraus hervorgeht, nichts hinzuzufügen. Ich kann Ihnen und uns nur wünschen, daß diese Antwort reiche Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland und vor allen Dingen in Raucherkreisen findet.Persönlich allerdings bin ich der Meinung, daß gute Beispiele viel mehr bewirken, als gemeinhin angenommen wird, um das alte Sprichwort umzukehren, das da lautet: Schlechte Beispiele verderben gute Sitten. Die Aufforderung, mit gutem Beispiel voranzugehen — Sie erinnern sich an die Fragestunde mit meiner Kollegin Frau Dr. Neumeister —, gilt besonders für Politiker, die sich wie wir im gesundheitspolitischen Bereich engagieren. Sie gilt aber auch für den Herrn Bundeskanzler und die rauchenden Kabinettsmitglieder.
Sie gilt aber auch für Pädagogen und Ärzte. Seine Kollegen zu Nichtrauchern zu machen wäre sicherlich ein sehr gutes Betätigungsfeld für Professor Dr. Schmidt aus Mannheim.An die Adresse der Tabakindustrie möchte ich die eindeutige Feststellung richten, die Vorschläge zur besseren Information des Rauchers recht bald zu verwirklichen. Die Zigarettenindustrie wird dort, wo Zigaretten verkauft werden, eine Liste aushängen oder auslegen, in der laufend fortgeschrieben mitgeteilt wird, wie hoch der Nikotingehalt, der Teergehalt und andere Stoffe in den einzelnen Zigarettenmarken sind. Dann kann sich der Raucher selbst ein Bild davon machen, welche Zigarette wirklich nikotinarm ist. Wenn die Zigarettenindustrie meint, dabei zugleich eine Information über Rauchgewohnheiten geben zu müssen, so habe ich als früherer Raucher durchaus dafür Verständnis; denn jeder, der einmal geraucht hat, weiß, daß man eine Zigarre leichter rauchen kann als eine leichte Zigarette, je nachdem, ob man sie nur ein bißchen daherpafft oder durch Lungenzüge wirklich bis zum letzten Tropfen Nikotin auskostet.In den Beratungen haben die Fragen der Kontrolle dieses neuen Gesetzes einen sehr weiten Raum eingenommen. Hier gilt einmal mehr, daß
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Dr. Hammansjedes Gesetz, dieses ganz besonders, nur so gut ist wie die Kontrollen hinsichtlich seiner Durchführung. Dabei haben wir uns ganz besonders auch des grenzüberschreitenden Verkehrs bei der Einfuhr angenommen. In die Bundesrepublik darf an Lebensmitteln nicht eingebracht werden, was nicht genau den deutschen Lebensmittelrechtsvorschriften entspricht. So heißt es in § 46. Und nach § 47 ist bei dieser Kontrolle jetzt Gott sei Dank die Mitwirkung der Zolldienststellen gewährleistet, wenn Sie so wollen, gewissermaßen in Amtshilfe. Zollbehörden können jetzt jederzeit Lebensmittelsendungen anhalten und bei Verdacht auf Verstöße gegen das deutsche Lebensmittelrecht entsprechende Verwaltungsbehörden alarmieren, und auf Kosten des Verfügungsberechtigten, d. h. des Importeurs, können diese Waren den Untersuchungsbehörden vorgeführt werden. So kann es z. B. geschehen, daß ganze Lastwagenladungen von Salatköpfen wegen des Verdachts, daß der Salat mehr Restmengen an bestimmten Pflanzenschutzstoffen enthält, als in der Bundesrepublik zugelassen sind, einer solchen Behörde zur Untersuchung vorgeführt werden müssen. Ich darf daran erinnern, daß monatelang Salat aus den Niederlanden bei uns eingeführt wurde, der Reste des Pflanzenschutzmittels Quintocen enthielt, die in dieser Höhe in der Bundesrepublik nicht erlaubt waren, wobei man den Gärtnern in den Niederlanden gar nicht einmal einen Vorwurf machen kann, weil dort nämlich die Toleranzgrenze für Quintocen höher liegt als in der Bundesrepublik und weil die Bundesregierung auch für die Bundesrepublik eine Erhöhung der Restmenge an Quintocen erwägt.In § 48 wird die Ermächtigung zur Rechtsverordnung zur Durchsetzung des Verbotes zur Einfuhr von Lebensmitteln, die nicht unseren Bestimmungen entsprechen, im einzelnen geregelt. In Zukunft wird es gar nicht anders gehen, als daß der Hersteller von Produkten für die Bundesrepublik auch im Ausland kontrolliert wird, so wie das bereits jetzt bei den Fleischimporten aus Argentinien geschieht.Wie wichtig das ist, erfuhren einige von uns in den Vereinigten Staaten. Dort erklärte man uns, daß bei einer Kontrolle durch dieselben Veterinäre, die vorher in Argentinien eingesetzt waren, fast alle amerikanischen Fleischereibetriebe, die nach Deutschland exportierten, für den Export in die Bundesrepublik geschlossen werden mußten, und zwar aus hygienischen Gründen.Im Bereich der Kontrollen sind aber auch die größten finanziellen Belastungen zu finden, die unsere Bundesländer treffen werden. Wir sahen aber im Hinblick auf die ungeheuere Wichtigkeit keine Möglichkeit, die Länder von diesen Kosten, die sich auch im personellen Bereich bemerkbar machen werden — siehe § 38 —, zu befreien.Es ist bekannt, daß für die in dieser Gesetzesnovelle geforderten Kontrollen zuwenig entsprechend geschultes Personal zur Verfügung steht. Es ist andererseits ein beschämender Tatbestand, wenn auf Grund des neuen Berufsbildes des Ökotrophologen
diese nach ihrem Staatsexamen keine Einsatzmöglichkeit finden. Zwar gibt es — nicht nur bei den Verbraucherverbänden — seit langem Klarheit darüber, welche Bedeutung gerade auch der ernährungswirtschaftlichen Beratung der Bevölkerung als einem Bestandteil eines umfassenden Verbraucherschutzes beigemessen werden muß; aber hier ist noch nicht Raum genug für die Arbeit der Ökotrophologen. Der Ausbildung nach sind sie meiner Meinung nach prädestiniert für eine Aufgabe in der Kontrolle, wie dieses Gesetz sie vorsieht.Die Frage der Kontrolle an den Grenzen berührt auch die existentiellen Fragen der deutschen Landwirtschaft. Es ist unfair, an deutsche Bauern hohe Qualitätsansprüche zu stellen und andererseits Lebensmittel aus dem Ausland einzuführen, die bei minderer Qualität billiger hergestellt worden sind.
Das gilt für EG-Länder wie für Drittländer. Bei scharfen Kontrollen an der Grenze oder, wie ich früher schon sagte, noch besser: bei einer Kontrolle bei der Erzeugung im Ausland erreichen wir einen hohen Schutz des deutschen Verbrauchers und zugleich — gewissermaßen als Zugabe — einen hohen Schutz für unsere Landwirtschaft. Diese Maßnahmen tragen schließlich auch dazu bei, verständliche Vorurteile und Skepsis der Landwirtschaft diesem strengen Lebensmittelrecht gegenüber abzubauen.Bevor ich zum Schluß komme, möchte ich auch im Namen der Opposition den Mitarbeitern des Ausschusses, aber auch den Mitarbeitern in den Ministerien, die an diesen schwierigen und sich über Jahre hinziehenden Beratungen beteiligt waren, herzlichen danken.
Immer waren sie auch für uns als Opposition mit einer erfreulichen Offenheit zur Mitarbeit bereit.Zum Schluß, meine Damen und Herren, gestatten Sie mir noch die Bemerkung, daß Verbesserungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts mit dieser sogenannten Reform nicht zum Abschluß gebracht worden sind. Sie werden uns auch in den nächsten Jahren ständig weiter beschäftigen müssen, wenn wir es ernst meinen mit der Forderung an uns alle, den besten Verbraucherschutz zu schaffen und Gefahren zu begegnen, die uns immer wieder von seiten der Lebensmittel in unserer Lebensqualität bedrohen.
Das Wort hat der Abgeordnete Egert.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Mein sehr geschätzter Vorredner hat auf die Verdienste der CDU/CSU um die Gesamtreform des Lebensmittelrechts hingewiesen; er hat dabei zeitlich weit ausholen müssen; er ist bis in das Jahr 1958 zurückgegangen. Dieses Jahr liegt nun schon 16 Jahre zurück, Herr Dr. Hammans.
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EgertIch will in diesem Zusammenhang erwähnen — damit dies wegen der Vollständigkeit im Protokoll erhalten bleibt —, daß sich insbesondere die damaligen sozialdemokratischen Abgeordneten Frau Keilhack und Frau Käte Strobel um diesen Antrag, der zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auffordert, verdient gemacht haben
und daß es eine sozialdemokratisch geführte Bundesregierung ist, die den Anspruch aus diesem in der 3. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags vorgelegten Antrag — wir sind inzwischen in der 7. Legislaturperiode — heute mit der Verabschiedung dieser Gesamtreform erfüllt.
Und es war die — um dies auch noch zu erwähnen — Bundesgesundheitsministerin Käte Strobel, die diesen Gesetzentwurf in der 6. Legislaturperiode in diesem Haus eingebracht hat, und wegen der bekannten — auch Ihnen bekannten — politischen Umstände — Sie waren ja ein bißchen ursächlich für diese politischen Umstände — konnte die Verabschiedung in der 6. Legislaturperiode nicht mehr erfolgen. Dies sollte zu der Geschichtsschreibung gesagt werden, damit hier deutlich wird, daß die Verdienste der sozialdemokratischen Fraktion bzw. dieser Koalition darin bestehen, gegebene Versprechen einzulösen; dies machen wir gern.
Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Dr. Hammans?
Sicher!
Herr Kollege Egert, erinnern Sie sich auch daran, wie viele Verdienste die von mir nicht erwähnte Frau Minister Schwarzhaupt gerade auf diesem Gebiet gehabt hat?
Ich bestreite Ihnen nicht Verdienste der Ministerin Schwarzhaupt. Ich stelle nur fest, daß es offensichtlich bis zum Jahre 1974 gebraucht hat, bis wir diese Gesamtreform verwirklichen können. Dies mindert Verdienste der ehemaligen Kollegin Schwarzhaupt in keiner Weise. Dies ist nur ein Fakt, der wegen der Wahrheit dazu gehört. Ich halte es einfach nicht für fair, hier den Eindruck erwecken zu wollen, als hätte die Union die Gesamtreform des Lebensmittelrechts erfunden. Dies muß nun einmal gesagt werden.
Gestatten Sie eine zweite Zwischenfrage des Abgeordneten Dr. Hammans?
Ich möchte jetzt gern fortfahren; ich glaube, daß wir diesen geschichtlichen Disput außerhalb dieses Hauses fortsetzen können.Zu der Verabschiedung der Gesamtreform des Lebensmittelrechts hatte der Unterausschuß, der eingesetzt war, die Möglichkeit, auf die Vorarbeiten aus der 6. Legislaturperiode zurückzugreifen. Die aus der politischen Gesamtsituation bedingte Warte-und Reifezeit für den Gesetzentwurf der sozialliberalen Koalition hat ihm nicht geschadet. Diese Feststellung ist um so berechtigter, als die Oppositionspartei in diesem Hause die politische Pause als Lernzeit genutzt und ihre zahlreichen Einzelgesetzentwürfe, die noch in der 6. Legislaturperiode vorgelegt worden sind, in die Beratungen des 7. Deutschen Bundestages nicht mehr eingebracht hat.Wir Sozialdemokraten hätten uns dennoch gewünscht, daß eine weitere Verzögerung der Verabschiedung der Gesamtreform des Lebensmittelrechts durch die politische Zwangspause unterblieben wäre, dies u. a. auch deshalb, weil wir es für dringend notwendig erachten, die Stellung des Verbrauchers am Markte zu stärken, d. h. auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er seine Rechte besser wahrnehmen kann.Den Schutz des Verbrauchers auszubauen, bezeichnet eine der grundsätzlichen Zielrichtungen der Gesamtreform des Lebensmittelrechts. Die andere Leitlinie ist mit der Absicht gekennzeichnet, den Schutz der Gesundheit unserer Bürger so gut wie irgend möglich zu gewährleisten. Diese beiden Leitmotive in dem vorliegenden Gesetzentwurf fest zu verankern, sie vorrangig, aber auch gleichzeitig sachgerecht und abgewogen gegenüber wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen — darauf zu achten, haben die Vertreter der SPD-Fraktion in den die Gesamtreform des Lebensmittelrechts beratenden Gremien sich verpflichtet gefühlt.Dazu gehörte auch, zu verhindern, daß der Gesetzentwurf ohne erkennbare sachliche Begründung zu einem Torso verstümmelt würde. Gott 'sei Dank hat in den Beratungen des Unterausschusses niemand wieder die Absicht aufgenommen, eine Summe von Einzelgesetzen zu schaffen. Dies stellt sicher, daß der Verbraucher- und Gesundheitsschutz umfassend in einem Gesetzeswerk geregelt werden kann.Auf den ersten Blick verwirrt die Überschrift „Gesamtreform des Lebensmittelrechts". Sie verwirrt deshalb, weil sich hinter dieser Überschrift beileibe nicht nur Regelungen für Lebensmittel, sondern auch für Tabakwaren, für Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände verbergen. Dieser scheinbare Widerspruch beginnt sich aufzulösen, wenn man feststellt, daß den genannten Gütern gemeinsam eine Beziehung zum Menschen und seinen Bedürfnissen ist.Diese Tatsache verdeutlicht ein weiteres Grundprinzip der Reform: Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz in ihrer Wirkung und Bedeutung auf den Menschen auszurichten. Ihm soll die Vorsorge, die aus dem 'gesetzten Recht wächst, zugute kommen. Die Anforderungen an die Produktion, an die hergestellten Güter werden von seinen Bedürfnissen her bestimmt.So ist es auch nicht zufällig, daß in dem Abschnitt, der sich mit den Begriffsbestimmungen in diesem Gesetz beschäftigt, erstmalig der Begriff des
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EgertVerbrauchers festgelegt wird. Der Verbraucher, der Bürger, ihm soll dieses Gesetz erweiterten Schutz bieten. Ihm werden Rechte gegeben, aber auch die Pflicht auferlegt, diese Rechte zu gebrauchen und dazu beizutragen, daß andere Kenntnis von diesen neuen Rechten bekommen und sie ebenfalls nutzen. Um dies sicherzustellen und um zu helfen, den aktiven, den tätigen, ja auch den wehrhaften Verbraucher zu schaffen, an dem die SPD interessiert ist, will ich mich bemühen, die trockene Gesetzessprache so zu verdeutlichen, daß den staatlichen Überwachungsbehörden eine Schar eifriger und tätiger zusätzlicher Helfer zuwächst.Was regelt das Gesetz, wo schafft es Neuerungen? Im Bereich der Lebensmittel steht allem voran die Absicht, dem Verbraucher tierische und pflanzliche Lebensmittel anzubieten, die gesundheitlich unbedenklich sind. Hier hat in der Vergangenheit der Verbraucher berechtigt beunruhigt auf Berichte der öffentlichen Meinungsträger reagiert, die auf unzulässige Rückstände von Pflanzenschutzmitteln etwa bei Salaten oder Tierarzneimitteln in Fleischprodukten aufmerksam gemacht hatten. In der Zukunft wird ein sehr strenger Zusatzstoffbegriff und werden, daraus folgend, Zusatzstoffverbotsregelungen, verbunden mit Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, sicherstellen, daß der Gesundheitsschutz des Verbrauchers wirksam gewährleistet wird. Ein Katalog von Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit, die Kompetenz, bundeseinheitlich Hygienevorschriften für die Lebensmittelherstellung zu erlassen, sollen weitere gesundheitliche Sicherungen im Interesse des Verbrauchers ,schaffen.Aber nicht nur vorbeugende gesundheitliche Sicherungen ist Ziel des Gesetzes. Darüber hinaus soll die unsinnige, den Verbraucher irreführende gesundheitsbezogene Werbung der Vergangenheit angehören. Lebensmittel dienen nicht der Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten. Die Trennung von Lebensmitteln und Arzneimitteln sollte über die Werbung nicht länger verwischt werden können, der Käufer nicht länger Objekt einer das verstärkte Gesundheitsinteresse der Bürger für vordergründige Geschäftsinteressen ausnutzenden Werbung sein.Neben dem Gesundheitsschutz wird der Verbraucher künftig vor Täuschungen geschützt werden. Zum einen sollen Verbote seinen Anspruch sicherstellen, einwandfreie und klare deklarierte Lebensmittel zu erhalten, zum anderen werden die Hersteller angehalten, ausführliche Angaben über die angebotene Ware zu machen. Das Warenangebot soll durchschaubarer werden.All diesen Regelungen ist gemeinsam, daß sie erhöhte Anforderungen an die Hersteller von Lebensmitteln stellen. Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz sollen Vorrang haben. Die getroffenen Regelungen für Lebensmittel weisen jedoch aus, daß diese Ziele sachgerecht mit den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Lebensmittelhersteller abgewogen worden sind. Die gestellten Anforderungen an die Hersteller sind zumutbar.Einen wichtigen Punkt in den Diskussionen um die Gesamtreform des Lebensmittelrechts hat der Abschnitt eingenommen, der sich mit Tabakwaren beschäftigt. Im Mittelpunkt auch der öffentlichen Diskussion stand insbesondere die Frage der weitergehenden Werbebeschränkungen für Zigaretten, für zigarettenähnliche Produkte und für die sogenannten „Selbstdreher". Die Überlegung, zu weitergehenden Werbebeschränkungen für Zigaretten zu kommen, war nicht zuletzt von der Tatsache bestimmt, daß sowohl die gesellschaftlichen Folgekosten des erhöhten Zigarettenverbrauchs als auch die Zahl gesundheitlicher Folgeschäden beträchtlich sind, und ich vermag hier der Argumentation der Opposition in keiner Weise zu folgen, daß etwa dieses Mittel der Werbebeschränkungen nicht als gesundheitliches Hilfsmittel mit eingesetzt werden sollte.In der Öffentlichkeit ist von interessierter Seite da und dort der Versuch unternommen worden, in eine vordergründige Polemik mit jenen einzutreten, die sich für weitergehende Werbebeschränkungen einsetzten. Ihnen wurde unterstellt, sie würden aus Jux und Tollerei hier zu werbebeschränkenden Maßnahmen im Rahmen der Gesamtreform des Lebensmittelrechts kommen.
Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Dr. Hammans?
Ich möchte gern fortfahren. Sie können sich gerne, wenn ich diesen Punkt abgeschlossen habe, wieder zu einer Zwischenfrage melden.Ich will diesem pauschalen Vorwurf, hier würden aus Jux und Tollerei weitergehende Werbebeschränkungen im Gesetz vorgesehen, nachdrücklich entgegentreten. Die Koalitionsfraktionen haben sich bei ihren Überlegungen, zu weitergehenden Werbebeschränkungen für Zigaretten zu kommen, allein von der gesundheitspolitisch gebotenen Abwägung zwischen dem Gut Volksgesundheit und dem Recht der freien Berufsausübung leiten lassen. Da der gesundheitliche Schaden durch das Zigarettenrauchen unbestritten ist, war die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob eine Abwägung zwischen diesen Rechtsgütern Werbebeschränkungen zu Lasten des Rechtsgut der freien Berufsausübung zuläßt. Ein Gutachten von Professor Friauf, das dem Unterausschuß, der die Vorarbeiten für die Gesamtreform des Lebensmittelrechts geleistet hat, vorlag, hat diese Frage der Abwägung der genannten Rechtsgüter positiv beantwortet, ja, er ist über das, was jetzt im Gesetz im § 22 vereinbart worden ist, noch hinausgegangen. Dieses Gutachten läßt die verfassungsrechtliche Möglichkeit zu Werbebeschränkungen auch über den im Gesetz verankerten Rahmen hinaus bis hin zu der Beschränkung der Werbung auf den Verkaufsraum zu.Sicher ist richtig — dies will ich hier auch erwähnen, damit diese Argumentation nicht einseitig verstanden wird —, daß mit weitergehenden Werbebeschränkungen dem Problem des zunehmenden Nikotinmißbrauchs nicht allein entgegengewirkt werden kann. Dazu gehört die informatorische und aufklärende Tätigkeit über die Gefahren des Ziga-
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Egertrettenrauchens. Aber es ist eines der Mittel, die eine verantwortlich handelnde Regierung einsetzen muß, will sie diesem Übelstand wirksam beikommen. Daß diese Überlegungen im übrigen nicht nur auf den Bereich der Bundesrepublik beschränkt sind, zeigen entsprechende langfristig angelegte Anstrengungen in Schweden, durch den Nordischen Rat, zeigen die Empfehlungen der Beratenden Versammlung des Europarats sowie die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation.Selbstverständlich müssen die in dem Gesetz vorgesehenen weitergehenden Werbebeschränkungen eingebettet werden in andere Anstrengungen der Regierung, dem Nikotinmißbrauch entgegenzuwirken. Darauf haben wir auch in dem Entschließungsantrag, der mit der Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom Bundestag verabschiedet werden soll, hingewiesen.Im Bereich der Tabakwaren gibt es Vorschriften, die ein wenig darunter gelitten haben, daß diese Diskussion um die Werbebeschränkungen die öffentliche Diskussion voll ausgefüllt hat, Vorschriften, die insbesondere Anforderungen an das Produkt normieren bzw. die Regierung ermächtigen, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Ich nenne als Stichworte: Warnhinweise, Angabe der Rauchinhaltstoffe. Wir haben die Hoffnung, daß dies dazu beitragen kann, dieses gesundheitsschädliche Produkt auch künftig im Gebrauch weiter zu entschärfen.Eine der größten Lücken im Verbraucherschutz ist mit den Vorschriften über den Verkehr mit kosmetischen Mitteln geschlossen worden. Hier standen wir vor dem Problem, das bis zuletzt, insbesondere auch seitens der herstellenden Industrie, strittig war: ob die kosmetischen Mittel in die Gesamtreform einbezogen werden sollen. Diese Industrie hatte sehr stark den Wunsch, ein eigenes Gesetz zu bekommen in der Erwartung, von den sehr strengen Anforderungen des vorliegenden Gesetzes dann möglicherweise ausgenommen zu werden. Diese strittige Frage ist — und ich begrüße dies — im Unterausschuß nicht weiterverfolgt worden.Das zweite Problem, vor dem wir standen, war: Wie schaffen wir die Möglichkeit, unser nationales Recht mit den angestrebten europäischen Regelungen in Einklang zu bringen? Wir haben also versucht, unser Recht auf die zu erwartenden Regelungen auszurichten, insbesondere aber sicherzustellen, daß diese zu erwartenden Regelungen über die Verordnungsermächtigungen reibungslos in unser nationales Rechtsgefüge einbezogen werden können.Zum Verbraucherschutz bei Kosmetika sind insbesondere die Verbote zum Schutz der Gesundheit zu nennen. Sie sollen sicherstellen, daß künftig keine Kosmetika in den Handel kommen können, die die Gesundheit zu schädigen vermögen. Die Verwendung verschreibungspflichtiger Mittel, die also dem Arzneimittelgesetz unterliegen, wird grundsätzlich verboten, weil die Verantwortung des Arztes und der Apotheken, die ja im Verordnungsweg zwischengeschaltet sind, hier nicht über ein Nebengesetz aufgehoben werden kann. Dies war sachlich geboten. Das Bundesministerium hat — auch das ist von der Sache her vertretbar — die Ermächtigung bekommen, in einem besonderen Verfahren, bei dem insbesondere die gesundheitliche Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit geprüft werden soll, die Verwendung solcher Stoffe zuzulassen.Nicht weniger wichtig für den Verbraucher sind die Verbote zum Schutz vor Täuschung. Insbesondere wird künftig von den kosmetischen Mitteln gefordert, daß für sie nicht mit Aussagen geworben wird, die den kosmetischen Mitteln Wirkungen beilegen, die ihnen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Dies war der Punkt, der bei den Unterausschußberatungen strittig war. Die Kollegin Frau Dr. Neumeister lächelt mir so freundlich zu; sie war es, die den Versuch gemacht hat, die praktische Erfahrung in dieses Gesetz einzubeziehen. Wir haben uns diesem Wunsch, obwohl er so charmant vorgetragen worden ist, versagen müssen, weil wir der Auffassung waren, daß wir es nicht zulassen können, daß hier eine Lücke eröffnet wird, bei der wir nicht abschätzen können, inwieweit das von uns gewollte politische Ziel, nämlich der Schutz des Verbrauchers, noch ausreichend gewährleistet bleibt.Nach dem Gesetz liegt bei kosmetischen Mitteln eine Irreführung auch dann vor, wenn durch Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussagen fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß von den kosmetischen Mitteln ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Vorschriften werden — davon sind wir überzeugt —sicherstellen, daß die Verbraucher von kosmetischen Mitteln — und das sind im wesentlichen die Frauen — für ihr gutes Geld, das sie aufwenden, um für die Herren der Schöpfung schön zu sein, eine angemessene Ware bekommen. Dies sollte man nicht geringschätzen; denn hier werden die Geldbeutel der Familien belastet, wenn Wirkungen behauptet werden, deren Eintritt in vielen Fällen doch sehr zweifelhaft ist.Wir haben also die Hoffnung, daß durch die Regelungen, die im Gesetz im Abschnitt „Kosmetische Mittel" getroffen sind, das Angebot für den Verbraucher am Markt überschaubarer wird und er auch sachverständiger kaufen kann.Regelungen im Bereich der sonstigen Bedarfsgegenstände betreffen im wesentlichen den Gesundheitsschutz. Hier ist auf Verbraucherschutzvorschriften verzichtet worden, weil die Abgrenzung zu anderen Nebengesetzen einige Probleme aufgeworfen hätte.Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine Regelung, die künftig sicherstellen soll, daß weder Reinigungs- noch Pflegemittel noch Spielwaren in den Handel gebracht werden, bei denen die Gefahr besteht, daß sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Ich erinnere an Fälle, die berechtigte öffentliche Aufregung verursacht haben. So hat die bildhafte Darstellung einer Zitrone auf einer Spülmittelflasche dazu geführt, daß Gastarbeiter das Spülmittel als vermeintlichen Zitro-
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Egertnensaft getrunken und erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben. Solche Fälle werden künftig nicht mehr vorkommen können.Ich komme zu einem Punkt, der das Schicksal auch dieses Gesetzes entscheidet: Jedes Gesetz ist so gut wie seine Durchführung. Diese allgemeine Weisheit gilt insbesondere für die Gesamtreform des Lebensmittelrechts. Überwachung und Kontrolle sind wichtige Voraussetzungen dafür, daß die gesetzlich festgelegten Ansprüche auf Schutz des Verbrauchers auch für den Schutz seiner Gesundheit wirksam werden können. Bund und Länder müssen hier alle Anstrengungen unternehmen, um die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine wirksame und umfassende Überwachung und Kontrolle bezüglich der Einhaltung dieses Gesetzes und auf Grund der im Gesetzenthaltenen Vorschriften sicherzustellen.Dies setzt voraus, daß der wissenschaftliche Aufwand verstärkt wird. Da bin ich bei dem Problem der Schwermetalle, auf das Sie, Herr Kollege Hammans, 'hingewiesen haben. Sie wissen wie ich, daß insbesondere die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung, was die Frage der Gefährlichkeit der Schwermetalle angeht, in den Kinderschuhen stecken. Man sollte nun eine Bundesregierung auch nicht damit überfordern, daß man, bevor man den ersten Schritt in diesem Bereich getan hat, den zweiten Schritt tun will. Dies gehört dazu, wenn wir uns insgesamt in dem Ziel einig sind, daß der wissenschaftliche Aufwand, insbesondere z. B. der Ausbau der Zentralen Erfassungsstelle für Umweltchemikalien beim Bundesgesundheitsamt, zügig vorangetrieben werden muß. Da sind wir uns im Ziel einig. Aber wir sollten es nicht zum Mittel sozusagen eines Pingpongspiels im Parlament machen. Dies ist zu ernst, als daß wir uns an dem Punkt zerstreiten sollten; denn wir haben doch gemeinsam die Absicht, die optimalen Voraussetzungen für einen ausgeweiteten Gesundheitsschutz unserer Bevölkerung zu schaffen. Dies geht doch auch in den Bereich des Umweltschutzes hinein.
Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Dr Hammans?
Herr Kollege Egert, wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, daß ich wegen der großen Sorge, die ich hinsichtlich der Schwermetalle habe, dies heute der Bundesregierung vorgetragen habe, und daß es wirklich nicht der Gefährdung der Bürger ,entspricht, wenn Sie hier von einem Pingpongspiel sprechen.
Herr Dr. Hammans, würden Sie bitte zur Kenntnis nehmen, daß der Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung bereits ein ausreichendes Problembewußtsein in diesem Bereich verschafft hat. Ich kann Ihnen gern die Seiten herüberreichen, in denen in diesem Bericht ausführlich das Problem der Schwermetalle angesprochen ist. Ich kann natürlich auch so verfahren, daß ich daraus vorlese und die Bundesregierung damit hier traktiere.
Aber ich nehme an, daß sie dieses Sachverständigengutachten ernst nimmt. Ich jedenfalls hoffe und erwarte, daß diese Regierungsich sehr ernsthaft mit den Empfehlungen aus dem Sachverständigenrat auseinandersetzen und die notwendigen Regelungen treffen wird.
Ich war bei dem wissenschaftlichen Aufwand. Hier muß insbesondere, darüber waren wir uns auch im Unterausschuß einig, so schnell wie möglich und so umfassend wie möglich ein Punkt berücksichtigt werden, der nicht unmittelbar in die Überwachung und Kontrolle hineingehört, aber doch eng damit zusammenhängt: Es muß gewährleistet sein, daß eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zustande kommt. Wir haben ja noch die sehr abenteuerliche Situation, die ich mit Ihnen beklage, daß etwa bei den Untersuchungen und Messungen regional unterschiedliche Verfahren angewandt werden. Da muß Klarheit, da muß Abstimmung geschaffen werden. Da sind wir uns voll einig. Wir sollten auch dies gemeinsame Ziel nicht aufgeben.Dies bedeutet natürlich — Kollege Dr. Hammans hat davon gesprochen —, daß wir die personellen und sachlichen Voraussetzungen schaffen müssen, und dies — im Klartext — kostet Geld. Da soll sich niemand einer Illusion hingeben. Wir werden dieses Gesetz nur dann voll wirksam machen können, wenn wir dieses Geld sowohl bei den Ländern, aber auch beim Bund, was die Ausstattung des Bundesgesundheitsamtes angeht, aufwenden.Zu dem Problem der Überwachung und Kontrolle: Ihre Verstärkung setzt auch voraus, daß wir uns dem Problem der Einfuhrkontrollen zuwenden. Sowohl die gesundheitspolitischen Zielsetzungen als auch nationale Anforderungen machen es notwendig, die Kontrolle auf die eingeführten Güter auszudehnen. Natürlich spielt auch der wirtschaftliche Gesichtspunkt eine Rolle, daß wir Wettbewerbsverzerrungen für die deutschen Anbieter nicht zulassen können und auch nicht zulassen wollen. Deshalb muß sichergestellt werden, daß die Vorschriften im Gesetz, die erfreulicherweise hineingekommen sind, strikt durchgeführt werden.Ich hatte schon darauf hingewiesen, daß der Sachverständigenrat für Fragen des Umweltschutzes beim Bundesminister des Innern auch zum Komplex der Lebensmittel Stellung genommen hat. Ich empfehle der Bundesregierung dringend, diese Empfehlungen so schnell wie möglich — da geht es auch um die Ausstattung der Lebensmittelüberwachung und -kontrolle — in die Wirklichkeit umzusetzen. Hier sind sinnvolle Anregungen, auf die ich in dem Punkt verweisen will.In engem Zusammenhang mit der Frage der Überwachung und der Einfuhrkontrolle stehen die Forderung und die Konsequenz, daß wir es erreichen müssen, auf der internationalen Ebene die hohen natio-
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Egertnalstaatlichen Anforderungen verbindlich zu machen. Gegenwärtig — und dies müssen wir gemeinsam in diesem Hause beklagen — haben wir es überwiegend mit produktbezogenen, mit Einzelfallregelungen zu tun; wir brauchen hier aber grundsätzliche Regelungen, wenn wir künftig den Gesundheits- und Verbraucherschutz wirksam absichern wollen.Die wirksame Ausgestaltung von Überwachung und Kontrolle entscheidet darüber, ob aus der Gesamtreform des Lebensmittelrechts ein vorbildliches Verbraucherschutzgesetz wird oder ob nur eine verbraucherpolitisch schön anzusehende Fassade entsteht. Wir Sozialdemokraten betonen ausdrücklich, daß uns an einem verbraucherpolitischen Schönwettergesetz, an einem bloßen „Reformvorzeigegesetz" nicht gelegen ist. Wir brauchen und wollen ein Verbraucherschutzgesetz, das sich in der Praxis, im Alltag bewährt, und das ist für uns mehr als nur ein verbraucherpolitisches Potemkinsches Dorf. Wir werden deshalb alle Anstrengungen, dieses Ziel zu erreichen, unterstützen.Nicht zuletzt muß erwähnt werden, daß mit der Gesamtreform des Lebensmittelrechts der Versuch unternommen wird, das Lebensmittelstrafrecht wirklichkeitsnäher auszugestalten. Dem unbefangenen Beobachter mag die noch geltende Regelung des alten Lebensmittelgesetzes mit ihrer insgesamt höheren Strafandrohung abschreckender erscheinen. Jedoch haben die Erfahrungen der Vergangenheit in der Praxis gezeigt, daß diese Abschreckung nur auf dem Gesetzespapier steht. Mit dem Gesetzentwurf zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts ist eine neue Fassung der Strafvorschriften vorgelegt worden, die insoweit eine Entzerrung bringt, als zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden wird. Diese Entzerrung scheint insoweit wirklichkeitsnäher und wirksamer, als sie mit der Staffelung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bußgeldern das angestrebte Ziel, Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes zu ahnden, wirksamer erreichen kann.Ein letztes Wort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens: Es war die ursprüngliche Absicht, dieses Gesetz zum 1. Januar 1978 in Kraft treten zu lassen. Dies erschien allen Fraktionen in den Diskussionen und in den Beratungen der Gremien des Parlaments als eine unvertretbare zeitliche Verzögerung. Der jetzt gewählte Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle Regelungen, die in der Wirtschaft keine Umstellungsprobleme aufwerfen, der 1. Januar 1975, verdeutlicht, daß ein gemeinsames Interesse in diesem Hause besteht, den Verbraucherschutz schnell wirksam werden zu lassen. Die SPD-Fraktion begrüßt diese Regelung nachdrücklich.Lassen Sie mich zum Schluß noch zwei Bemerkungen zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts machen. Die eine bezieht sich darauf, daß dem Gesetzentwurf häufig der Vorwurf gemacht wurde, er enthalte eine Summe ausfüllungsbedürftiger Ermächtigungen an die Regierung; und unterschwellig wurden mit dieser Kompetenzabgabe durch den Gesetzgeber an die Regierung allerhand Befürchtungen verbunden. Zu diesem Vorwurf will ich feststellen, daß derjenige, der ein modernes Gesetz will, der insbesondere sicherstellen will, daß die Regierung sofort handlungsfähig wird, daß sie neuen Tatsachen, neuen Erkenntnissen der Wissenschaft schnell und zügig Rechnung tragen kann, nicht umhin kann, auch Kompetenzen für ein solches zügiges Verfahren im Gesetz selbst vorzusehen.Um jedoch die Bedenken, die auch in bezug darauf vorgetragen worden sind, daß die Vielzahl der Ermächtigungen zu einer zusätzlichen Erschwerung und einer bürokratischen Praxis führen könnte, auszuräumen, ist ein Verfahren vereinbart worden, das dem Gesetzgeber über den federführenden Parlamentsausschuß die Möglichkeit gibt, zu sehen, ob die Ermächtigungen in dem politischen Sinne, in dem sie gemeint sind, auch ausgefüllt werden.Neben dieser begleitenden Fürsorge für die Gesamtreform des Lebensmittelrechts soll von der Bundesregierung nach vier Jahren ein Erfahrungsbericht über die Wirkungen dieses Gesetzes, insbesondere der Verbraucherschutzregelungen, vorgelegt werden. Dieser Erfahrungsbericht soll die Grundlage dafür darstellen, zu prüfen, ob sich die getroffenen Regelungen in der Praxis bewährt haben, bzw. aufzuzeigen, wo schwache Punkte sind, die neue Überlegungen beim Gesetzgeber auslösen müssen.Zusammenfassend stellt die sozialdemokratische Bundestagsfraktion fest, daß mit der Gesamtreform des Lebensmittelrechts ein weiteres Versprechen der sozialliberalen Koalition eingelöst wird. Wir begrüßen den Gesetzentwurf als den bedeutsamsten verbraucherpolitischen Beitrag in dieser Legislaturperiode und sehen ihn als überzeugenden Beweis für die Forderung dies Bundeskanzlers Helmut Schmidt nach Kontinuität. Von der Regierung Brandt /Scheel versprochen, von der Regierung Schmidt /Genscher verwirklicht: ein weiterer Punkt des sozialliberalen Regierungsprogramms kann abgehakt werden.Wir Sozialdemokraten stimmen diesem Gesetz zu und wünschen, daß sich die Reform in der Praxis bewähren möge. Was die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dazu tun kann, wird sie tun.
Das Wort hat der Abgeordnete Spitzmüller.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Vor fast 16 Jahren hat dieser Deutsche Bundestag in anderer Zusammensetzung den Entschließungsantrag angenommen, der sich für eine Gesamtreform des Lebensmittelrechts einsetzte. Daß das, was dort an Idealvorstellungen zum Ausdruck kam, nicht ganz verwirklicht werden konnte, schmälert dieses Gesetzeswerk, das wir heute verabschieden wollen und dessen erste Lesung bereits vor drei Jahren im 6. Deutschen Bundestag stattgefunden hat, nicht.Meine sehr verehrten Damen und Herren, Wissenschaft, Technik und Industrie haben durch immer schnellere Entwicklung zu einem fast unübersehbar
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Spitzmüllerangewachsenen Warenangebot geführt. Nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität hat zugenommen. Aber mit der Vielzahl und Differenziertheit der im Lebensmittelbereich angebotenen Waren sind auch die Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung gewachsen. Wir leben in einer Verbrauchergesellschaft, deren Segnungen wir alle genießen. Aber wenn wir diese Verbrauchergesellschaft nicht zugleich zu einer Verbraucherschutzgesellschaft machen, kann der Segen in Unsegen umschlagen.Auf dem Lebensmittelrechtsgebiet, das wir heute behandeln und wo es buchstäblich um unser tägliches Brot geht, leuchtet die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes besonders ein. Es handelt sich um die Gesundheit des Verbrauchers, um unser aller Gesundheit. Der Gesundheitsschutz des Bürgers soll in zwei großen Verbraucherschutzgesetzen verbessert werden: der Gesamtreform des Lebensmittelrechts, die wir heute abschließen wollen, und der Reform der Arzneimittelsicherheit, mit der sich das Parlament erstmals im Herbst befassen wird. Einen ersten Schritt in dieser Richtung haben wir im Frühjahr bereits mit der „Tierarzneimittelnovelle" getan, und es ist keine Übertreibung, wenn in der Begründung des Regierungsentwurfs die Gesamtreform des Lebensmittelrechts als das wohl umfangreichste Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bezeichnet worden ist. Dies gilt für das heute zu verabschiedende Gesetz in vollem Umfang.Bevor ich nun einige Punkte dieses Gesetzes anschneide, noch ein Wort zu der Leitlinie, »die bei den Beratungen für uns Freie Demokraten, aber ich nehme an, für alle Mitglieder des Ausschusses — so ist es mir wenigstens entgegengeschlagen—, die Leitlinie für das war, was maßgeblich war — und auf Sie ist im Ausschußbericht besonders hingewiesen worden —: nämlich vernünftiger Gesundheits- und Verbraucherschutz auf der einen Seite ohne unnötige Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung auf ,der anderen Seite. Das ist der Geist, in dem wir an die Beratung dieses Gesetzentwurfs herangegangen sind. Wir meinen, die besten Verbraucherschutzbestimmungen nützen nichts, wenn ihre Durchführung und Kontrolle nicht mehr praktikabel sind oder die Waren unzumutbar verteuern. Wir haben aber auch der Versuchung widerstanden, in die Reglementiersucht von Verbraucherschutzideologen zu verfallen; denn auch hier gab es erhebliche Wünsche und Vorstellungen.Wenn ich auf einige Punkte des Gesetzentwurfs noch eingehe, so aus dem Grunde, weil sie im Ausschuß lange diskutiert worden sind. Das hat seinen Niederschlag erfreulicherweise auch im Unterausschußbericht und im Ausschußbericht in aller Deutlichkeit gefunden. Der das Verbotsprinzip abgrenzende ,,Zusatzstoff"-Begriff ist das Kernstück der dem vorbeugenden Gesundheitsschutz 'dienenden Regelungen. Gegen die Formulierung dieses Begriffs im Regierungentwurf wurde eine Fülle von Einwänden vorgetragen, die in den Ausschußsitzungen sehr eingehend diskutiert wurden. Eine allseits befriedigende Gesetzesformulierung ließ sich jedoch nicht finden. In »den Ausschußberatungen wurde aber in der Länge der Diskussion deutlich erkennbar, was Zweck, Absicht und materieller Gehalt »dieser Formulierungen ist, so daß es sich lohnt, »dies an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich zu machen.Der Umfang des „Zusatzstoff"-Begriffes orientiert sich ausschließlich an den Notwendigkeiten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Das bedeutet, er muß alle Maßnahmen möglich machen, die brauchbar sind, durch falsche Ernährungsgewohnheiten bedingte Krankheiten zu bekämpfen. Er muß andererseits aber verhindern, daß schädliche Stoffe als beabsichtigte Bestandteile der menschlichen Ernährung aufgenommen werden. Der erste Zweck macht erforderlich, das Verbotsprinzip nicht weiter auszubauen, als zur Erreichung des zweiten Zweckes erforderlich ist. Dies wird nach Auffassung der beratenden Ausschüsse durch drei Regulative erreicht:Erstens durch die allgemeine Verkehrsauffassung. Diese ist in § 2 Abs. 1 des Gesetzes, völlig anders als sonst im Lebensmittelrecht, wo sie zur Abgrenzung von Irreführungstatbeständen herangezogen wird, als übergeordnetes Ordnungsprinzip zu verstehen. Sie besagt, daß eine tatsächliche Eignung und eine objektive Bestimmung für die Verwendung eines Stoffes wegen seines Nähr-, Geruchsoder Geschmackswertes oder als Genußmittel vorhanden sein muß. Der in verschiedenen Stellungnahmen bemängelte Gegensatz zwischen der allgemeinen Verkehrsauffassung über einen solchen Sachverhalt und den wissenschaftlichen Tatsachen kann daher in keinem Falle auftreten. Dies ist eine wesentliche Erkenntnis aus der langen Diskussion, die wir zu diesem Paragraphen geführt haben und die ich hier noch einmal verdeutlichen wollte.Das zweite Regulativ ist die abstrakte Betrachtungsweise. Sie ist so wie in der bisherigen lebensmittelrechtlichen Rechtspraxis anzuwenden, und über sie ist im Ausschußbericht nochmals einiges sehr klar und deutlich dargestellt.Das dritte Regulativ ist eine vernünftige Handhabung des Begriffes durch Verordnungsgeber und Verwaltung. Mehrfach wurde in den Ausschußsitzungen betont, daß eine vernünftige Handhabung des Begriffes des Zusatzstoffes durch Verordnungsgeber und Verwaltung notwendig für seine Brauchbarkeit sei. So ist denn festzustellen, daß das Verbotsprinzip die Funktion des vorbeugenden Gesundheitsschutzes in beiden angedeuteten Richtungen nur dann erfüllen kann, wenn eine Überdehnung des Begriffs des Zusatzstoffes durch eine Zulassung von Stoffen, die nach dem Ausgeführten mit dem Begriff „Zusatzstoff" nicht gemeint sind, vermieden wird.Meine Damen und Herren, ich möchte noch kurz auf einige Schwerpunkte eingehen, die im Wirtschaftsausschuß eine gewisse Rolle gespielt haben. Auch hier scheint mir einiges zur Verdeutlichung und Klarstellung in dieser Debatte notwendig. Der gesundheitsbezogene Verbraucherschutz findet sich auch im Bereich der Bezeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften. In § 18 wurden Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, in der Werbung für Le-
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Spitzmüllerbensmittel verboten. Auch bei dem Verständnis dieser Vorschrift ist der gewollte Zweck der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Die Verbote sollen ganz allgemein die krankheitsbezogene Werbung für einzelne Lebensmittel unterbinden, da eine solche Werbung wegen ihrer informativen Unvollständigkeit für den Verbraucher irreführend sein kann. Keinesfalls sollte damit aber die Möglichkeit unterbunden werden, von ernährungsbedingten Erkrankungen bedrohte oder belastete Verbraucher über Lebensmittel zu informieren, die für sie geeignet und bestimmt sind.Das bedeutet, daß beispielsweise Aussagen darüber, daß die Einhaltung bestimmter Ernährungsgrundsätze und Kostpläne gewissen Krankheitsrisiken vorbeugen kann, natürlich nicht von einem solchen Verbot erfaßt sein können. Niemand wird dem Deutschen Bundestag deshalb unterstellen können oder wollen, eine derart sinnwidrige Bestimmung erlassen zu haben; in der öffentlichen Diskussion wurde das teilweise so dargestellt. Im übrigen ist es so, was in der öffentlichen Diskussion auch oft übersehen wurde, daß im Einzelfall das Verbot solcher Werbeaussagen nicht gegenüber den Heilberufen und nicht für diätetische Lebensmittel gilt, so daß der globale Vorwurf, der häufig erhoben wurde, nicht zutreffen kann.Zu § 22, der weiteren Ausdehnung von Werbeeinschränkungen bei Tabakwaren, bei Zigaretten! Hierüber haben wir uns sehr lange unterhalten, und das ist hier eindeutig angesprochen worden. Zur Begründung darf ich das anführen, was der Bundesrat schon seit 1970 aus gesundheitspolitischer Sicht zu dieser Änderung gesagt hat. Wir bekennen als Freie Demokraten, daß wir sehen, daß wir hier der deutschen Zigarettenindustrie etwas zumuten, was die übrige europäische Zigarettenindustrie nicht auf sich zu nehmen hat. Wir gehen aber davon aus, daß auch die Parlamente der anderen europäischen Staaten in Verfolg der entsprechenden Entschließung des Europarates sich aus gesundheitspolitischen Gründen dieser deutschen Regelung anschließen. Wir haben die dringende Bitte an unsere Nachbarstaaten, dies auch zu tun, damit diese Änderung nicht zu ,einer Lex pro Radio Luxemburg wird, was sie, wenn die anderen nicht in den nächsten Jahren nachziehen, werden könnte.Zu den §§ 24 und 29, dem Begriff des Herstellers, darf ich in Übereinstimmung mit dem Ausschußbericht nochmals betonen, daß Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die der Verbesserung der Produkte wie dem Umwelt- und Verbraucherschutz zugute kommen, einschließlich der Herstellung von Proben zur Vornahme von Verträglichkeitsprüfungen, kein Herstellen im Sinne dieser Vorschriften sind.Was die Herstellerhaftung anlangt, so ist ebenfalls klar festgestellt, daß die Haftung des Herstellers kosmetischer Mittel odersonstiger Bedarfsgegenstände sich nach der Auffassung des Ausschusses gegenüber dem bisher bewährten Rechtszustand nicht verändern soll. Wenn auch der vorhersehbare Gebrauch in den Vorschriften selbst nicht näher abgegrenzt wird, so möchte ich an dieser Stelle doch festhalten, daßentsprechend der Entwurfsbegründung zu § 24 eine Herstellerhaftung für Schäden wegen unsachgemäßer, unüblicher oder den Gebrauchsanweisungen wesentlich zuwiderlaufender Anwendungen nicht eintreten soll. In das geltende Haftungssystem wird somit nicht eingegriffen. Grundsätze der Produzentenhaftung könnten im übrigen darüber hinaus auch nur für alle Wirtschaftsbereiche einheitlich verändert werden. Hier ändert sich am bisherigen Rechtszustand also eindeutig nichts; das ist im Ausschuß mehrfach unterstrichen worden.Was den § 38 anlangt, so ist die nach § 38 vorgesehene Anhörung von Sachkennern ein Erforderis, einer kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen den Ministerien und den beteiligten Fachkreisen Rechnung zu tragen. Eine solche Zusammenarbeit wird seit Jahren in den dem Bundesgesundheitsamt zugeordneten Beratungskommissionen für Kunststoff und für kosmetische Erzeugnisse mit beachtlichem Erfolg praktiziert. Es kann daher unter Zugrundelegung dieser positiven Erfahrungen, wie es auch bereits im abschließenden Bericht des Ausschusses zum Ausdruck gekommen ist, davon ausgegangen werden, daß die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit weiter verwertet werden und zukünftig eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit und die damit verbundene rechtliche Absicherung dieser Gremien erfolgt.Ein wichtiges Anliegen war — das ist von den beiden Vorrednern schon betont worden — für uns, trotz der Verschärfung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für deutsche Erzeugnisse die Konkurrenzfähigkeit der Erzeugnisse der heimischen Landwirtschaft und Lebensmittelhersteller gegenüber ausländischen Produkten zu sichern. Daher dürfen grundsätzlich keine Waren eingeführt werden, die unseren Anforderungen nicht entsprechen. Wir haben uns bei den Beratungen besonders mit der Frage beschäftigt, wie dieses Verbringungsverbot möglichst effektiv überwacht werden kann. Zu diesem Zweck haben wir die entsprechende Verordnungsermächtigung dahin gehend erweitert, daß die Einfuhr von der Anerkennung des ausländischen Herstellungsbetriebs abhängig gemacht werden kann.Meine Damen und Herren, wenn wir nun vor der entscheidenden Verabschiedung dieses Lebensmittelrechtsreformgesetzes stehen, so habe ich Dank auszusprechen; Dank an die Damen und Herren des Ministeriums, die teilweise seit elf Jahren an der Vorbereitung dieses Gesetzes in ihrem Geschäftsbereich tätig gewesen sind und die auf die vielfach recht kritischen und schwierigen und manchmal mißtrauischen Fragen immer zu einer umfassenden Auskunft bereit waren. Ich habe auch den Mitarbeitern im Unterausschuß und im Ausschuß zu danken, und ich habe den Damen und Herren der Opposition zu danken, die im federführenden Ausschuß wie im Unterausschuß konstruktiv mitgearbeitet haben. Wie das heutige Abstimmungsergebnis zeigt, hat diese konstruktive, oft sehr kritische Mitarbeit dazu geführt, daß wir alle im Unterausschuß und im federführenden Ausschuß uns in den Auffas-
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Spitzmüllersungen so nahegekommen sind, daß dieses Gesetz nun, wie ich annehme, auch in dritter Lesung, wie in zweiter Lesung, einstimmige Zustimmung finden kann. Meine Damen und Herren, bei einem so umfassenden Gesetz ist das keine Selbstverständlichkeit, wenn ich an manche Diskussion im Unterausschuß denke.Zum Schluß darf ich noch ein besonderes Anliegen hervorheben, das wir bei den Beratungen vor Augen hatten. Die Verbesserungen des Verbraucherschutzes, die wir heute beschließen, werden nur dann Wirklichkeit, wenn vom Bund und den Ländern die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Daher haben wir in dem vorgelegten Entschließungsantrag die Bundesregierung, die ja eine Reihe schwierigster und schwerwiegender Durchführungsverordnungen zu erlassen hat, und die Landesregierungen, bei deren Behörden die Überwachung und Kontrolle liegen wird, aufgefordert, alles hierzu Erforderliche unverzüglich zu tun. Die Bundesregierung soll dann über Durchführung und Erfolg dieser Verbraucherschutzreform binnen vier Jahren einen Bericht vorlegen. Ich hoffe, daß unser dringlicher Appell an Bund und Länder diesem Gesetz die nötige Starthilfe sichert. Starthilfe durch Bund und Länder ist bei dem umfassenden Werk, das wir hier verabschieden, dringend notwendig.
Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Neumeister.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Fraktionskollege Dr. Hammans hat bereits die grundsätzliche Auffassung meiner Fraktion zu dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgetragen, insbesondere auch zu unserer Kritik an der Bezeichnung „Gesamtreform". Diese Kritik bezieht sich darauf, daß eine ganze Reihe von Gesetzen lebensmittelrechtlichen Inhalts — z. B. die Gesetze über Zucker, Fett, Margarine etc. — trotz dieser sogenannten Gesamtreform weiter bestehenbleiben sollen.Mein Anliegen ist es, den Standpunkt meiner Fraktion zu der Neuordnung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln im Rahmen dieser Gesamtreform zum Ausdruck zu bringen. Meine Damen und Herren, ich spreche nicht etwa deswegen zu diesem Thema, weil die Benutzung von Kosmetika ein Vorrecht der Frauen ist. Es zeigt sich eindeutig, daß auch die Männer immer mehr zu den Kosmetika greifen, weil auch sie längst erkannt haben, daß eine Pflege und zeitweise auch eine Verschönerung recht gut sind.Es muß noch einmal darauf hingewiesen werden, daß der Deutsche Bundestag bereits 1964 ein eigenes Kosmetikgesetz gefordert hatte. Daß diese Forderung auch in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf insoweit nicht erfüllt worden ist, als es kein spezielles Kosmetikgesetz geben wird, bleibt deswegen bedauerlich, weil die schwierigen Probleme des Rechts der kosmetischen Mittel, das in vielen Bereichen Berührungspunkte zum Arzneimittelrecht bietet, in dieser Gesamtreform, die sehr heterogene Gegenstände betrifft und deshalb auch schon als „Sammelsurium" bezeichnet worden ist, sicher nicht optimal im Sinne des Verbraucherschutzes geregelt werden können. Dafür unterscheiden sich Kosmetika mit ihrer modernen naturwissenschaftlichen und medizinischen Technologie zu deutlich von weiten Bereichen der Gegenstände, die in diesem Gesetz mit geregelt werden sollen. In dieser Hinsicht befinde ich mich in einem offensichtlichen Gegensatz zu unserem Kollegen Egert; er vertritt eindeutig eine andere Meinung. Es soll aber nicht verkannt werden, daß der materielle Inhalt auch der kosmetikrechtlichen Regelungen, wie sie jetzt dem Hohen Hause zur Beschlußfassung vorliegen, in der grundsätzlichen Konzeption alles in allem einen erfreulichen Fortschritt im Sinne der von uns seit langem geforderten Verwirklichung des Verbraucherschutzes im Verkehr mit kosmetischen Mitteln darstellt.Angesichts des mehrfach erklärten Willens der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung, ein eigenes Kosmetikgesetz nicht zu befürworten, hält es meine Fraktion bei den Mehrheitsverhältnissen in diesem Hause jetzt für besonders wichtig, im Bereich des Kosmetikrechts wenigstens auf eine möglichst weitgehende Übereinstimmung unserer nationalen Gesetzgebung mit der EG-Richtlinie hinzuwirken, denn gerade bei der derzeitigen trüben europäischen Großwetterlage ist es alles andere als sinnvoll, durch neue nationale Gesetze die europäische Harmonisierung und Einigung zusätzlich zu erschüttern.Vor der Begründung der Einzelanliegen unserer Fraktion möchte ich noch kurz auf die Definition der kosmetischen Mittel eingehen. Es ist für mich gar keine Frage, daß der Schutzzweck unabweisbar zur Definition der Kosmetika gehört. Dies kam auch in den fundierten Sachverständigenaussagen im Rahmen der Anhörung im Frühjahr 1972 klar und deutlich zum Ausdruck. Die jetzt vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung des Regierungsentwurfs bringt dies, wie mir scheint, auch hinreichend zum Ausdruck,selbst wenn die Schutzfunktion nicht expressis verbis in den Text des § 4 aufgenommen worden ist. Aber mit dem Hinweis, daß Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen nur dann keine Kosmetika sind, wenn sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen, ist angesichts der übrigen Definition dieser Stoffe und Zubereitungen hinlänglich klargestellt — und zwar, was ich für entscheidend wichtig halte, durch den Gesetzgeber —, daß sie auch dann kosmetische Mittel sind, wenn sie !Schutzfunktion haben.In den sehr intensiven und fairen Beratungen im Unterausschuß „Lebensmittelreform" konnte in den meisten Fällen eine Abstimmung der vorgetragenen unterschiedlichen Meinungen erfolgen. In einigen wenigen Punkten jedoch erscheint mir das Ergebnis nicht vollauf befriedigend, und ich fühle mich verpflichtet, diese Punkte kurz anzusprechen:Der in § 24 enthaltene Begriff „vorauszusehender Gebrauch" führte zu intensiven Diskussionen im
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Frau Dr. NeumeisterUnterausschuß, da er eine äußerst unterschiedliche Interpretation erfuhr. Unseres Erachtens schließt dieser Begriff bei fehlender klärender Definition einestraf- und mittelbar auch zivilrechtliche Haftung des Herstellers bzw. Importeurs nicht nur für die Unschädlichkeit des Mittels bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern darüber hinaus auch bei einem vorauszusehenden Mißbrauch ein, was letztlich nicht Sinn dieses Paragraphen sein kann. Es war nicht ganz einzusehen, daß die Regierung die in ihrer eigenen Begründung zum Gesetzentwurf formulierte Definition dieses umstrittenen Begriffs nicht auch als gesetzliche Definition zu übernehmen bereit war; sie betonte, sie könne diese Begründung heute nicht mehr so problemlos betrachten wie im Zeitpunkt ihrer Anfertigung und halte deshalb eine Relativierung dieser Begründung für angebracht. Schließlich hat sich auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen den Begriff des „vorauszusehenden Gebrauchs" ausgesprochen und verwendet statt dessen den Begriff der „normalen Verwendung" .Wenn nach unserer Ansicht 'hier auch eine Übereinstimmung des Gesetzestextes mit dem der EG-Richtlinien sowohl wünschenswert wie auch möglich gewesen wäre, so haben die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit doch der Definition im Ausschußbericht zugestimmt, in der betont wird, daß „Schäden, die durch eine unsachgemäße oder unübliche Anwendung verursacht werden, nicht von § 24 erfaßt werden". Meine Damen und Herren, bei allem Bemühen, den Verbraucher vor Schäden zu bewahren, sollte man doch die Belastung der Hersteller und Händler nicht unerträglich gestalten, indem man geradezu eine Narrensicherheit von ihnen verlangt.Auch der § 25 bedarf einer besonderen Erwähnung. Der EG-Richtlinienentwurf sieht ein solches Verbot der Stoffe, die nach § 35 und § 35 a des Arzneimittelgesetzes verschreibungspflichtig sind, nicht vor. Die EG-Kommission stellt in einer Antwort vom 29. Januar 1974 auf eine entsprechende Frage des Abgeordneten Cousté sogar fest, 'daß der § 25 des deutschen Regierungsentwurfs grundsätzlich von dem Richtlinienvorschlag abweicht und daß die Beratungen über diesen Vorschlag noch weiter erschwert werden, wenn die Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechtsvorschriften erlassen, zumal dann, wenn diese Vorschriften von dem Kommissionsvorschlag abweichen.Im Sinne der anzustrebenden Harmonisierung mit der EG wäre nach Ansicht vieler Fachleute dieser Paragraph überflüssig. In Anbetracht der ungeklärten Lage innerhalb der EG und der Unsicherheit, wenn mit Idem Inkrafttreten der Richtlinien zu rechnen ist, haben wir aber von dem Antrag auf Streichung abgesehen und uns zunächst damit begnügt, daß durch Hinzufügung .des Absatzes 3 die sich durch § 35 a des Arzneimittelgesetzes ergebenden Schwierigkeiten erheblich gemindert wurden und so eine bessere Praktikabilität dieses Paragraphen gewährleistet ist.Die Feststellung, daß es sich bei den nach § 25 Abs. 1 in Frage kommenden verschreibungspflichtigen Stoffen nur um solche Stoffe handeln kann, die für die äußere Verwendung verschreibungspflichtig sind, erscheint mir im Interesse der Rechtssicherheit notwendig.Bezüglich der in § 27 behandelten Verbote zum Schutze vor Täuschung stehen die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Forderung, neben den „Erkenntnissen der Wissenschaft" zusätzlich noch die wissenschaftlich „hinreichende Sicherung" als Bedingung für eine Werbeaussage zu verlangen, zu einer außerordentlichen Rechtsunsicherheit führen muß. Auch Herr Kollege Egert hat mich mit seinen Ausführungen keineswegs überzeugt; denn für den Werbeanspruch eine wissenschaftlich hinreichende Sicherung der Wirkung zu verlangen, ist praktisch nicht durchführbar. Hier sollte man den Erkenntnissen der Wissenschaft getrost die praktischen Erfahrungen alternativ zur Seite stellen, die gerade bei den Kosmetika eine große Rolle spielen. Nicht alles ist wissenschaftlich ergründbar, was am Menschen durch Einwirkung der Psyche praktisch bewirkt werden kann!Warum ist die Regierung nicht bereit, die klare und umfassende Formulierung im überarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 20. Mai 1974 hinsichtlich der dort vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes zu übernehmen? Die Formulierung „jeweiliger Stand" unterstreicht in besonderer Weise die Flexibilität der wissenschaftlichen Beurteilungskriterien. Außerdem müßten im Interesse des Verbraucherschutzes die „praktischen Erfahrungen" berücksichtigt werden. Eine Harmonisierung auch der deutschen Gesetze, die aus einem Hause kommen und die sich in ihren Grenzgebieten erheblich nahestehen, teilweise sogar überschneiden, wäre meines Erachtens durchaus anzustreben.Lassen Sie mich noch kurz auf die außerordentlich hohe Zahl von Ermächtigungen in diesem Gesetz — gerade auch in bezug auf die Kosmetika — eingehen. Immerhin sind in den sechs Paragraphen, die sich speziell mit der Kosmetik beschäftigen, sieben Ermächtigungen enthalten. Es ist sicherlich zweckmäßig, Gebiete, die durch Wissenschaft und Technik einem steten Wandel unterworfen sind, zum Teil in Verordnungen zu regeln. Nur sollte man auch die Gefahr einer übermäßigen Verlagerung der Gestaltungsmöglichkeit in Richtung Exekutive beachten. Wichtig ist daher auf jeden Fall, daß in § 38 dieses Gesetzes die Anhörung von Sachverständigen vor dem Erlaß von Verordnungen gefordert wird; laut Ausschußbericht fällt darunter auch die Verwertung von Beratungsergebnissen der bewährten Kunststoffkommission und 'der Kommission für kosmetische Erzeugnisse.Doch sollte man meines Erachtens dem Gesetzgeber durch Vertretung in den beratenden Sachverständigengremien zumindest eine gewisse Mitwirkungs- und Informationsmöglichkeit einräumen, da infolge der zahlreichen Ermächtigungen die Verordnungsmacht der Exekutive immer stärker wird. Man
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Frau Dr. Neumeistersollte sich bemühen, Wege zu finden, die dem ausufernden Ermächtigungswesen, das aus vielen, oft in der Natur der Sache liegenden Gründen nur sehr schwer abgebaut werden kann, in praxi entgegenwirken. Das sollte man nicht nur durch den sehr zu begrüßenden Erfahrungsbericht nach vier Jahren tun. Man sollte doch wieder für eine stärkere Mitwirkung der Legislative auch bei Detailregelungen und damit letztlich für mehr Demokratie sorgen. Ein bereits praktiziertes Beispiel für eine solche Zusammenarbeit finden wir in der kürzlich konstituierten „Arbeitsgruppe Transplantation" im Bundesministerium der Justiz.Gestatten Sie mir zum Schluß noch eine kurze Exkursion in einen Bereich, der nicht zur Kosmetik und damit eigentlich gar nicht zu meiner Aufgabe gehört. Ich weiß auch, daß ich jetzt etwas anspreche, was seit Jahren zu den Tabus der Gesundheitspolitiker gehört. Doch es wäre für mich als Zahnärztin, die lange in der Jugendzahnpflege gearbeitet hat, unverantwortlich, § 36 Abs. 2 Nr. 5 unerwähnt zu lassen. Es handelt sich hier um die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und unter diesem Punkt ganz speziell um die Trinkwasserfluoridierung zur Vorbeugung gegen Karies.In vielen Ländern der Welt wird dieses Problem zur Zeit äußerst positiv behandelt. Das geschieht einmal angesichts der erschreckend fortschreitenden Karieshäufigkeit — der Krankheit, die heute 90 % aller Menschen befällt und damit zur weitestverbreiteten Zivilisationskrankheit geworden ist —, aber auch angesichts der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung, die einerseits eine Minderung der Karieshäufigkeit um 50 bis 60 % durch Trinkwasserfluoridierung nachweist, andererseits aber ebenso in der Lage ist, die Ungefährlichkeit des Fluors bei angepaßter Dosierung zu belegen. Die Weltgesundheitsbehörde empfahl bereits seit 1969 eine Anreicherung des Trinkwassers auf ein Milligramm Fluorid pro Liter dort, wo eine ausreichende natürliche Fluoridzufuhr nicht gewährleistet ist.Es dürfte heute unumstritten sein, daß die Karies nicht nur unangenehme lokale Erscheinungen in Form von heftigen Schmerzen hervorruft, sondern auch sehr häufig den Beginn chronischer Erkrankungen darstellt und damit den gesamten Gesundheitszustand des Menschen erheblich und auf Dauer zu beeinträchtigen in der Lage ist. Doch betrachten wir einmal den wirtschaftlichen Schaden, der durch die zunehmende Kariesanfälligkeit unserer Bürger hervorgerufen wird. Allein die Summe, die die gesetzlichen Krankenkassen zur Behebung akuter Zahnschäden aufzubringen haben, stieg von 500 Millionen DM im Jahre 1952 auf 3 Milliarden DM im Jahre 1972. Dagegen würde eine Trinkwasserfluoridierung, die, wie ich bereits erwähnte, eine Kariesreduktion bis zu 60 % bewirken könnte, weniger als 1 DM pro Kopf der Bevölkerung im Jahr kosten. Die Zurückhaltung der staatlichen Institutionen angesichts der hohen kariesprophylaktischen Effektivität, der sicheren Anwendung im Hinblick auf toxische Nebenwirkungen und des weitestgehend bekannten lokalen und allgemeinen Wirkungsmechanismus war daher bisher unverständlich.Diese Ausnahmeermächtigung wird es ermöglichen, großangelegte Versuche über Effektivität, Organisationsform und Praktikabilität der verschiedenen Fluorapplikationen durchzuführen — vorrangig zur Gesunderhaltung der Bevölkerung, doch auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit dieser prophylaktischen Maßnahmen.Zum Schluß möchte auch ich mich, meine Damen und Herren, mit allem Nachdruck dafür einsetzen, daß wir nach den jahrelangen Vorarbeiten diesen Gesetzentwurf nun endlich zügig verabschieden, damit die von uns allen gewollten Verbesserungen für die Verbraucher Wirklichkeit werden können.
Den hier treu ausharrenden Kolleginnen und Kollegen möchte ich den Spielstand bekanntgeben: 1 :0 für uns; das Tor schoß Overath.
Das Wort hat nunmehr die Abgeordnete Frau Dr. Riedel-Martiny.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben mir die Anfangspointe leider gestohlen; denn auch ich wollte den Spielstand bekanntgeben, um darauf Bezug zu nehmen, daß wir hier in Konkurrenz zur Fußballweltmeisterschaft agieren. Unter dem Gesichtspunkt Lebensqualität hat es sicher seine Berechtigung, daß heute der Saal so leer ist. Ich glaube, ausnahmsweise hat das Volk einmal Verständnis dafür, daß sich seine Vertreter genauso amüsieren wie es selbst. Gleichwohl sollten wir keine Mühe scheuen, dem Volk begreiflich zu machen, daß wir hier heute ein Reformwerk von weittragender Bedeutung verabschieden — ein ganz ausgereiftes Stück Reformpolitik, das die Gesundheit des Verbrauchers in vielen wichtigen Bereichen besser schützen wird und ihn in mancher Weise auch vor wirtschaftlichem Schaden bewahren dürfte.Nach dem Abzahlungsgesetz und der Aufhebung der Gerichtsstandsklausel, nach dem Geflügelfleischhygienegesetz, dem Tierarzneimittelgesetz und dem Margarinegesetz, die alle in Teilbereichen den Verbraucherschutz erheblich verbessert haben, können wir heute mit der Gesamtreform des Lebensmittelrechts ein Gesetzeskind ins Leben entlassen, das sicher bald und sicher sehr intensiv ein aktives Eigenleben zu führen beginnen wird.Die Tatsache, daß dieses Reformwerk nun abgeschlossen ist, gibt uns Mut, auch die Reform des Arzneimittelrechtes und die Reform der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — zwei ebenfalls sehr bedeutsame und umfangreiche Reformprojekte — optimistisch und tatkräftig anzugehen.Vier grundlegende Problempunkte, die weniger das Gesetz selbst als seine Chancen betreffen, als praktiziertes Recht in das Bewußtsein jedes Bürgers einzugehen, zogen sich durch die Beratungen des Unterausschusses hindurch. Diese vier Problempunkte sind die Grundlage dafür, daß der Ausschuß einen Entschließungsantrag eingebracht hat, der
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Frau Dr. Riedel-Martinyheute hier mit zur Abstimmung steht, und dazu möchte ich Stellung nehmen.Da ist zum einen das Problem der Rechtsverordnungen, die noch zu erlassen sind. Deren gibt es eine ganze Reihe; zu viele fast für das Parlamentsverständnis von Puristen, die es nie gerne haben, wenn der parlamentarische Entscheidungsraum durch eine nur schwer kontrollierbare Möglichkeit der Regierung eingeengt wird, grundsätzliche Bestimmungen in Einzelmaßnahmen, in Verordnungen nämlich, aufzulösen. Weil uns die Vielzahl der Verordnungen im Unterausschuß auch bedrückte, ohne daß wir eine Möglichkeit gesehen hätten, diese Anzahl zu verringern, bittet der Ausschuß die Bundesregierung, die Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes jeweils vor ihrem Erlaß dem Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit zur Kenntnis zu geben. Damit besteht die Möglichkeit einer nachgehenden Kontrolle auf parlamentarischem Wege, ohne daß die Kompetenzen der Bundesregierung eingeschränkt werden.Im Zusammenhang mit dem Erlaß der Verordnungen besteht aber auch die Schwierigkeit, daß das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit derzeit personell gar nicht in der Lage ist, die erforderlichen Verordnungen schnell zu erlassen. Die Bundesregierung wird daher ersucht, die für das Gesetz fachlich und rechtlich zuständigen Aufgabenbereiche des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt personell zu verstärken. Die rechtzeitige Erarbeitung der zahlenreichen Verordnungen muß gesichert werden.Das zweite gewichtige Problemgebiet ist die Kontrolle und Überwachung der gesetzlichen Vorschriften. Hier erwachsen zum einen dem Bundesgesundheitsamt neue Aufgaben insoweit, als das Bundesgesundheitsamt nach § 34 des Gesetzes eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren erarbeiten und laufend dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anpassen soll. Außerdem soll das Bundesgesundheitsamt die für den Erlaß der genannten Rechtsverordnungen erforderlichen wissenschaftlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Auch dies ist mit dem derzeitigen Personalstand beim Bundesgesundheitsamt in keiner Weise zu leisten. Deshalb ersuchen wir die Bundesregierung, beim Bundesgesundheitsamt die personellen und sonstigen Voraussetzungen für diese beiden Aufgaben zu schaffen.Außerdem — darauf hatte auch der Kollege Egert hingewiesen — müssen die Kontrollverfahren an den Grenzkontrollstellen, an denen Lebensmitteleinfuhren kontrolliert werden, sowohl verschärft als auch vereinfacht und beschleunigt werden. Derzeit bestätigen verschiedentlich die Bundesländer, daß in vielen Fällen Produkte längst auf dem Markt oder sogar verkauft sind, ehe bei der Grenzkontrollstelle das Kontrollergebnis vorliegt. Das Risiko der Zurückweisung von Waren an der Grenze, wenn man nur einen Verdacht auf Gesundheitsschädlichkeit der Importe hat, aber kein sicheres Wissen darüber, wird von den abfertigenden Beamten nur sehr zögernd eingegangen — aus gutem Grund, weil die Frage der Haftung strittig ist. Aber auch die Landesregierungen sind gefordert, wenn es darum geht, die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung der durch das Lebensmittelgesetz erforderlichen Überwachungsaufgaben zu gewährleisten. Der Entschließungsantrag enthält auch hierzu eine entsprechende Bitte.Der dritte Problemkreis, der in den Beratungen des Unterausschusses immer wieder eine große Rolle gespielt hat, betrifft die internationale Rechtsangleichung. Davon war heute, glaube ich, kaum die Rede. Man konnte gelegentlich sowohl bei Schilderungen über Verhandlungen in Brüssel als auch beim hiesigen Ministerium den Eindruck gewinnen, daß die gesetzlichen Vorstöße der Bundesregierung und der europäischen Kommissionen sich manchmal eher wechselseitig behindert haben, anstatt sich zu fördern. Insofern ist es sehr zu begrüßen, daß sich die Bundesregierung bei der Vorbereitung dieses Gesetzentwurfes durch Brüsseler Einzelmaßnahmen nicht hat hindern lassen, so daß wir dieses Gesetz heute abschließend beraten können, während von Brüssel aus solche umfassenden Reformen noch auf längere Zeit hin nicht zu erwarten sein dürften. Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf, die Bemühungen zur Harmonisierung des Lebensmittelrechts auf europäischer und weltweiter Ebene weiter fortzusetzen und zu intensivieren. Dabei soll der Schwerpunkt auf die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gelegt werden; aber auch Bestimmungen über die Beschaffenheit von Kosmetika und allgemeinen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen sollen einbezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten — das sage ich vor allem im Namen meiner Kollegen aus dem Ernährungsausschuß —, daß auch in Brüssel eine Harmonisierung der Gesetze in einem großen Komplex und geschlossen vorgenommen wird, anstatt daß man nur Einzelvorschriften harmonisiert, von Brot über Hefe zu 'Senf — immer nur einzelne Produkte, statt daß man hier insgesamt ein Reformprojekt zur Beratung vorlegt. Selbstverständlich sollte bei solchen Harmonisierungsbemühungen auch das Problem einheitlicher Regelungen für die Werbung berücksichtigt sein.Im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen bei Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes ist verschiedentlich das Problem erörtert worden, ob Strafbestimmungen, die durch die größere zeitliche und qualitative Flexibilität der Strafbemessung zwar wesentlich verbessert worden sind, außerdem gleichzeitig erreichen, daß weniger Verstöße gegen die Bestimmungen vorkommen. Auf längere Sicht muß möglicherweise eine Novellierung des Gesetzes unternommen werden, die außer einer Verstärkung von Überwachung und Kontrollen und außer einer zügigeren und effektiveren Art der Strafbemessung auch die verfahrensrechtliche Gesetzesgrundlage verändert. Aus diesem Grund fordern wir die Bundesregierung auf, über Anwendung und Auswirkungen des Gesetzes, insbesondere unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes, binnen vier Jahren zu berichten.
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Frau Dr. Riedel-MartinyEin vierter Problemkreis hängt eng zusammen mit den in das Gesetz aufgenommenen einschränkenden Bestimmungen für die Tabakwerbung und jenen im Gesetzestext bis zuletzt hart umkämpften, aber nicht aufgenommenen Bestimmungen bezüglich der Alkoholwerbung. Der Unterausschuß und der federführende Ausschuß waren sich in ihrer Mehrheit darin einig — man muß da nicht gleich linksorientierter Ideologe werden, Herr Dr. Hammans, um auf diesen Widerspruch hinzuweisen —, daß es wirklich ein Widerspruch ist, einerseits für die erwiesenermaßen gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnisse und für die oftmals suchterregenden alkoholischen Getränke Werbung zuzulassen, andererseits aber aus öffentlichen Kassen Antiraucherkampagnen und Aufklärungsmaßnahmen gegen Lungenkrebs, Alkohol- und Drogenmißbrauch, Schrumpfleber und etliche andere Krankheiten zu finanzieren. Aber man kann natürlich nicht allein die Werbung für Tabak- und Alkoholmißbrauch verantwortlich machen.Der Ausschuß fordert die Bundesregierung in seinem Entschließungsantrag auf, ein Gesamtprogramm „Nichtraucherschutz" zu entwickeln mit dem Ziel, verstärkt die gesundheitlichen Belange der Nichtraucher in den verschiedensten Lebensbereichen zu schützen. Wenn schon die Raucher ihre Laster nicht aufgeben können, sollten doch wenigstens die Nichtraucher gesundheitlich dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Zum anderen möchten wir die Verabschiedung der Gesetzesreform des Lebensmittelrechts zum Anlaß nehmen, die Bundesregierung aufzufordern, mit verstärkten Anstrengungen dem Alkoholmißbrauch entgegenzuwirken. Ich gestehe offen, daß ich eine Aufnahme entsprechender Vorschriften in das Gesetz für äußerst wünschenswert gehalten hätte. Da dies nun nicht zustande gekommen ist, meine ich, daß man um so stärker darauf achten muß, daß das Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmißbrauchs vom November 1970 erweitert und dabei insbesondere auf die Verhütung des Alkoholismus abgestellt wird.
Der Alkoholismus unter Jugendlichen nimmt ja besorgniserregende Formen an.Gleichzeitig fordern wir die Bundesregierung auf, in enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern ein Sofortprogramm zu entwickeln. Hierzu sollen die bestehende Situation und die voraussichtliche Entwicklung analysiert werden, denn man muß die Grundlagen des Alkoholismus sorgfältig studieren, und daraus müssen mittel- und langfristige Programme zur Verhinderung von Suchtverhalten entwickelt werden.
Die gesetzlichen Ausschank- und Verkaufsverbotemüssen dabei verstärkter Überwachung unterliegen.Die Verabschiedung der Gesamtreform des Lebensmittelrechts hat für den Unterausschuß und die beteiligten Ausschüsse des Deutschen Bundestages eine große Anstrengung bedeutet. Wir alle sind froh, daß diese Anstrengung heute zum Erfolg geführt hat. Wir sind uns aber auch alle einig darüber, daß die Verabschiedung des Gesetzes nur ein erster Schritt sein kann, um auf den Gebieten der Lebensmittel, der Kosmetika, der Tabakerzeugnisse und der allgemeinen Bedarfsgegenstände größeren Gesundheitsschutz und einen größeren Rechtsschutz bei Täuschung und schädigenden Werbe-, Handels- und Vertriebsmethoden zu sichern. Bei allen weiteren Schritten bedarf es der aktiven Begleitung durch die Verbraucherschaft selbst, für die wir vermutlich in Zukunft auch weiterhin unterstützende Hilfe zu leisten haben, weil es nicht so leicht ist, Verbraucher zu organisieren und zu mobilisieren, selbst wenn es in ihrem eigenen Interesse geschieht.Ich möchte nicht schließen, ohne einer der wesentlichen Initiatoren dieses Gesetzes zu gedenken: Käte Strobel, die der Gesamtreform in der letzten Legislaturperiode mit solchem Engagement über die Anfangshürden hinweggeholfen hat und die jetzt als Stadträtin von Nürnberg und Fraktionsvorsitzende dort immer noch nicht ruhen kann, aktiven Verbraucherschutz zu betreiben. Ich statte diesen Dank an Käte Strobel besonders gern ab, da Käte Strobel wie ich der bayerischen Sozialdemokratie angehört und ich ihr menschlich wie politisch viel verdanke.
Für sie wie für uns alle, die wir heute hier versammelt sind, bedeutet die Verabschiedung dieses Gesetzes einen großen Erfolg.
Der Spielstand vor zehn Minuten war 2 : 0; das Tor schoß Cullmann.
Das Wort hat nunmehr der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch ich möchte hier nachdrücklich feststellen: Für die Verbraucher in unserem Lande ist die heutige Entscheidung des Bundestages über die Gesamtreform des Lebensmittelrechts von außerordentlicher Bedeutung. Mehr Schutz vor schädlichen Stoffen in der Nahrung, mehr Schutz vor Resten von Arzneimitteln, von Pflanzenschutzmitteln oder Chemikalien aus der Umwelt in Fleisch, Milch, Obst und Gemüse, mehr Gesundheitsschutz bei Kosmetika und Bedarfsgegenständen, die mit Lebensmitteln oder unmittelbar mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, mehr Schutz vor irreführender Werbung, bessere Information über Inhalt und Haltbarkeit von Lebensmitteln, klarere Gebrauchsanweisungen z. B. für kosmetische Mittel, Wasch- und Reinigungsmittel, eine schärfere Lebensmittelüberwachung und Kontrolle von importierten Waren — das alles und noch mehr bringt der jetzt zur dritten Lesung anstehende Entwurf des Gesetzes mit dem
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Bundesminister Frau Dr. Fockelangen Namen „Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen" für die Bürger unseres Landes.Dabei heißt der rote Faden — dies ist mit anderen Worten schon gesagt worden —: den Verbraucher vor Gesundheitsschäden und vor Täuschung noch besser als bisher zu schützen, ohne die wirtschaftliche Entwicklung unnötig zu behindern. Für viele Verbraucher gab es in den vergangenen Jahren Anlässe zur Sorge und Beunruhigung über Mißstände bei der Gewinnung und der Herstellung von Lebensmitteln, kosmetischen Produkten und Bedarfgegenständen. Diese Sorgen sollen ihnen genommen werden. Ich erinnere an Fälle von Antibiotika und Oestrogen in Kalbfleisch, an Bleilässigkeit von Keramikgeschirr, an Unfälle, weil auf einem Spülmittel eine schöne Zitrone aufgemalt war und man es aus Versehen mit Saft verwechselt hatte, oder an den tragischen Tod von 17 Säuglingen in Frankreich wegen zu hoher Dosen von Hexachlorophen in Kosmetika. All das und andere Gefahren sollen vermieden werden.Das Interesse an der Erhaltung der Gesundheit, an einer vernünftigen und gesunden Lebensweise und an einer der Gesundheit dienenden Umwelt nimmt ständig zu. Damit wächst das kritische Bewußtsein der Bürger und steigen die Forderungen gegenüber uns politisch Verantwortlichen.Die Bundesregierung ist sich dieser hohen Verantwortung bewußt und mißt den zu bewältigenden Aufgaben der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltpolitik, die sich ja teils ergänzen, teils decken, einen wachsenden Rang bei, wie es die Entwicklung unserer hochtechnisierten Industriegesellschaft zunehmend erfordert. Der Staat darf einfach den Bürger nicht allein lassen, wenn es darum geht, Gefahren abzuwenden, vor denen sich der einzelne immer weniger selber schützen kann. Die Gesamtreform des Lebensmittelrechts ist eine sowohl umfassende wie konkrete Maßnahme hierzu. Sie soll und wird das Maß an Verbraucherschutz garantieren, das die Verbraucher im Interesse einer gesunden Lebensführung und einer wahrheitsgemäßen Information erwarten, das Maß an Verbraucherschutz, das erforderlich ist, um den Anforderungen der heutigen vorbeugenden Gesundheitssicherung gerecht zu werden.Aber auch für Industrie und Handel wird das Gesetz nicht nur notwendige Veränderungen, sondern auch Verbesserungen bringen. Dies gilt im besonderen für die umfassende Rechtsbereinigung und die Neuregelung von Spezialgebieten, z. B. für die Neugestaltung des Lebensmittelstrafrechts. Zwar ist beklagt worden, daß hier noch nicht alles an Detailgesetzen mit eingebracht wurde. Aber ich darf daran erinnern, daß von der vorgesehenen Neuordnung insgesamt 16 Gesetze betroffen sind und mehr als 40 Rechtsverordnungen geändert werden; ferner wird eine Reihe neuer Verordnungen erlassen werden, die den heutigen Gegebenheiten entsprechen und — das ist nun wieder sehr wichtig — bundeseinheitliche Regelungen insbesondere auf dem Hygienegebiet erstmalig ermöglichen.Den berechtigten Forderungen nach einer größeren Übersichtlichkeit des Rechtsstoffes und nach einer besseren Handhabung wird durch die Behandlung der diesem Gesetz unterliegenden Erzeugnisse in jeweils gesonderten Abschnitten für Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände Rechnung getragen. Frau Kollegin Neumeister, — auf Ihre Anmerkungen — ernsthaft ist ja bei dieser Runde der Diskussion das Auseinanderreißen dieses Gesetzes im Unterausschuß gar nicht mehr wirklich diskutiert worden.Die beklagten vorgesehenen Ermächtigungen — ich selber verstehe sehr wohl, daß dies eine ständige Beunruhigung in Parlamenten bedeutet — waren unumgänglich, wenn die Möglichkeit geschaffen werden sollte, flexible und auf das jeweilige Erzeugnis oder eine ganze Produktgruppe speziell zugeschnittene Regelungen zu treffen, insbesondere wenn wir, wie in vergleichbaren Bereichen, die ständig notwendige Anpassung an technische und wirtschaftliche Entwicklungen sehen und ihr gerecht werden wollen.Ich weiß, daß manche Vorschriften des Gesetzes aus dem Blickpunkt der Unternehmen anders und vielleicht weniger ausgewogen und weniger notwendig erscheinen, als wir es sehen oder als die Verbraucher es beurteilen. Aber bei widerstreitenden Interessen muß dem Schutz der Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden. Trotzdem meine ich, daß in dem Gesetzentwurf der Wirtschaft keine unzumutbaren Beschränkungen auferlegt sind und ein übertriebener Perfektionismus vermieden wurde. Daß heute umfangreichere, strengere, Auflagen für Produktion und Handel erforderlich sind als vor 20 oder gar vor 50 Jahren, hängt einfach mit der zunehmenden Industrialisierung der Lebensmittelproduktion, mit den modernen Methoden der Agrarproduktion, mit der Entwicklung neuer Produkte, mit dem Massenkonsum, dem internationalen Warenhandel und der zunehmenden Verwendung chemischer Stoffe aller Art zusammen. Der Gesetzgeber muß daher das Instrumentarium ständig verbessern oder neu schaffen, das dem Staat ein notwendiges und rasches Eingreifen im Interesse der Bürger ermöglicht, und zwar auf einer klaren Rechtsgrundlage.Sie werden verstehen, daß mir die Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher für dieses Gesetzesvorhaben besonders wichtig war. Denn in erster Linie geht es natürlich hier um die Verbraucher. Aber ich freue mich, daß es auch gelungen ist, weitgehende Übereinstimmung mit den betroffenen Wirtschaftskreisen, speziell mit der Lebensmittelwirtschaft, zu erzielen. Es hat sich bewährt, daß Verbraucher, Handel und Industrie von Anfang an beteiligt waren und somit gemeinsam mit erfahrenen und anerkannten Wissenschaftlern die Bewältigung der vielseitigen Probleme angegangen worden sind. Das Verständnis für das Notwendige einerseits, das Erreichbare, das Machbare andererseits hat sich in dieser Zusammenarbeit verstärkt.
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7324 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974
Bundesminister Frau Dr. FockeIn eingehenden Beratungen der Ausschüsse und des Unterausschusses ist der Regierungsentwurf in seinen Zielsetzungen, in seiner Form und in seinem wesentlichen Inhalt bestätigt worden. Dies zeigt, daß es gelungen ist, gesundheits- und verbraucherpolitische Leitlinien zu entwickeln, die unabhängig vom politischen Standort als erforderlich und richtig angesehen wurden, um dem Sicherheits- und Informationsbedürfnis in unserer modernen Gesellschaft gerecht zu werden.Kernstück der Gesamtreform — ich betone: unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Gesundheitsschutzes; dies ist ein ganz wichtiger neuer roter Faden — sind die verschärften Vorschriften gegen den Zusatz von Chemikalien aller Art bei der Lebensmittelproduktion sowie gegen Rückstände z. B. von Pflanzenschutzmitteln auf ,Obst 'und Gemüse und von Arzneimitteln in Fleisch, Geflügel oder Milch. Vor allem geht es auch darum, den Verbraucher vor solchen Lebensmitteln zuschützen, die durch Verunreinigungen aus der Umwelt beeinträchtigt sind; ich erinnere an quecksilberverseuchte Fische. Die Möglichkeiten, künftig bereits zur Verhütung einer Gesundheitsgefährdung ordnend einzugreifen, werden geschaffen.Bei den Kosmetika wird das Verbotsprinzip für die Verwendung rezeptflichtiger Arzneimittel eingeführt, d. h. zur Klarstellung: diese müssen im einzelnen ausdrücklich erlaubt werden und sind im allgemeinen verboten. Durch Rechtsverordnungen können auch bestimmte andere Stoffe für die Herstellung von kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt werden. Das bedeutet, daß für das große Gebiet der Kosmetika erstmals die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um das Maß an Schutz zu sichern, das im Interesse der Gesundheit notwendig ist.Das gilt auch für den großen 'Bereich der Bedarfsgegenstände, z. B.solcher, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Verpackungsmaterial oder Kunststoffe, Spielzeug, Wasch- und Reinigungsmittel, Insekten- und Haushaltssprays.Bei der Bestimmung darüber, welche Stoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden dürfen, kann es sich hingegen, meine Damen und Herren, leider nicht darum handeln, das gesundheitliche Risiko auszuschalten, denn Rauchen ist immer gesundheitsschädlich. Das gilt auch für die sauberste und reinste Zigarette. Aber außer dem Tabak können andere Stoffe beim Rauchen noch ein zusätzliches Risiko bedeuten, und das wenigstens muß nach Möglichkeit abgewendet werden.
Ein Teil der Regelungen dient deshalb vor allem dem Ziel, dem Verbraucher wichtige Hinweise für die Beurteilung von Tabakerzeugnissen zu geben und ihn auf die gesundheitlichen Gefahren aufmerksam zu machen.
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— Drucksache 7/2244 —Berichterstatter: Abgeordneter Röhner
b) Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft
— Drucksache 7/2224 —
Berichterstatter: Abgeordneter Russe
Zur zweiten Lesung liegt uns auf Drucksache 7/2284 ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP vor. Hierzu hat das Wort Herr Abgeordneter Graf Lambsdorff.
Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die FDP-Fraktion begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über kohlerechtliche Vorschriften und wird diesem Gesetzentwurf zustimmen. Wir haben den erfreulichen Eindruck, daß die Bereitschaft im Hause, hier zuzustimmen, ebenso breit ist, wie das beim Lebensmittelgesetz eben der Fall gewesen ist. Von Indexierungsabsichten der Opposition zu sprechen ist bei dieser Sachlage nicht notwendig.Meine Damen und Herren, das Gesetz, um das es sich hier handelt, mit dem seinerzeit der Rationalisierungsverband für die deutsche Steinkohle ins Leben gerufen worden ist, ging damals davon aus, daß die Lage des Steinkohlenbergbaus in der Bundesrepublik eine öffentliche Hilfe für die notwendige Rationalisierung zur Verbesserung der Förderung und zur Steigerung der Rentabilität im deutschen Steinkohlenbergbau erforderlich machte. Bei der Verlängerung eines solchen Gesetzes oder, genauer gesagt, bei der Ausweitung des Finanzierungsrahmens müssen wir uns natürlich die Frage stellen, ob dieser Zweck erreicht worden ist; denn immerhin geht es um die Frage, ob der Plafond von 1,5 Milliarden DM auf die stattliche Summe von 3 Milliarden DM erhöht werden soll. Wenngleich es wahrscheinlich im Bereich der öffentlichen Finanzen nicht so ist, wie in dem der privaten, daß man am besten gar keine Bürgschaften übernimmt und zeichnet, sondern gleich in bar zahlt, so muß man doch hier die Frage stellen, ob wir eigentlich eine solche Erhöhung rechtfertigen können.Nach meiner Überzeugung ist das der Fall. Die jährlich veröffentlichten Tätigkeitsberichte des Rationalisierungsverbandes geben deutlich zu erkennen, daß der Verband seine Aufgabe in vorbildlicher Weise — ich glaube, das kann man ruhig so sagen — erfüllt, und daß der Zweck des Gesetzes, so wie er seinerzeit konzipiert worden ist, im wesentlichen erreicht wurde. In der Zwischenzeit, nämlich seit der ersten Verabschiedung dieses Gesetzes, sind an Darlehen und Bürgschaften beinahe 1,9 Milliarden DM bewilligt worden, von denen der bei weitem größte Teil — weit mehr als 50 Prozent — auf Rationalisierungsvorhaben entfällt.Natürlich ist die entscheidende Finanzierungsgrundlage für den Rationalisierungsverband einmal die Tatsache, daß er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden ist, und zum anderen selbstverständlich, daß wir ihm die Bundesbürgschaft zur Verfügung stellen.
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Dr. Graf LambsdorffDer eben bereits erwähnte Plafond von 1,5 Milliarden DM sollte nach dem ursprünglichen Antrag der Bundesregierung um eine weitere Milliarde erhöht werden. Der Wirtschaftsausschuß hat einstimmig den Wunsch geäußert, dies nicht um eine Milliarde, sondern mit einer weiteren halben Milliarde um nunmehr insgesamt 1,5 Milliarden DM auf die Summe des Gesamtrahmens von 3 Milliarden DM festzusetzen. Dies erklärt sich sehr einfach. Der Ursprungsantrag auf Erhöhung stammt aus einer Zeit von November 1974. Seither ist — um es zurückhaltend auszudrücken — die Rolle der Steinkohle sicherlich mit neuer Bedeutung versehen worden. Seither sind die Aufgaben größer geworden. Daraus erklärt sich die hier erbetene und notwendige Erhöhung.Es kommt hinzu — darauf komme ich bei dem gleich noch zu begründenden Änderungsantrag zu sprechen —, daß Umweltschutzinvestitionen in den Gesetzeszweck aufgenommen werden sollen. Daß hierfür erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, wissen wir. Und da wir immer wieder die Privatwirtschaft auffordern, solche Umweltschutzinvestitionen nicht an der Kostenseite scheitern zu lassen, müssen wir selbstverständlich in den Bereichen, in denen wir selber dafür verantwortlich und gewissermaßen zuständig sind, die gleiche Konsequenz ziehen. Deswegen ist im Wirtschaftsausschuß denn auch noch einstimmig darum gebeten worden, diesen zusätzlichen Plafond von 0,5 Milliarden DM zu bewilligen. Wir haben es begrüßt, daß sowohl der Bundesfinanzminister wie vor allem auch der Haushaltsausschuß dieser Anregung zugestimmt haben. In dieser Form liegt Ihnen jetzt auch die Ausschußfassung des Gesetzes vor.Ich darf bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß wir uns darüber im klaren sein müssen — dies gilt natürlich in erster Linie für den Bundesfinanzminister , daß dieses Obligo tendenziell weiter steigen wird. Die Rückflüsse aus den ausgeliehenen Mitteln bzw. aus den bewilligten Darlehen und Bürgschaften gehen relativ langsam vor sich. Der Bedarf wird eher weiter steigen — und dies insbesondere dann, wenn wir weitere Anstrengungen machen müssen, uns aus der Energiequelle der heimischen Steinkohle zu versorgen. Diese Tendenz muß man sehen.Wenn man sich auf der anderen Seite aber die von mir eben erwähnte und zitierte Geschäftsführung dieses Verbandes ansieht, so kann man, glaube ich, mit gutem Recht und mit Befriedigung feststellen, daß die erzielten Konditionen erheblich unter dem Marktdurchschnitt liegen. Dies liegt natürlich zum Teil daran, daß es sich um in früheren Zeiten gewährte bzw. aufgenommene Darlehen handelt. Die Geschäftsführung des Rationalisierungsverbandes war, insgesamt gesehen, in wirtschaftlicher Weise tätig. Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, daß das Emissionsstanding des Rationalisierungsverbandes als Schuldner bei den Kapitalsammelstellen und bei denjenigen, die das Geld zur Verfügung stellen sollen, einwandfrei und in Ordnung ist.Meine Damen und Herren, die Koalitionsfraktionen haben Ihnen auf Drucksache 7/2284 einen Änderungsantrag vorgelegt. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu diesem Antrag. Der Antrag beinhaltet im wesentlichen — ich brauche auf die Folgeeinzelheiten nicht einzugehen — die Einfügung eines neuen § 15 Abs. 3. Danach — dies war der Ausgangspunkt der Überlegungen, die zu diesem Änderungsantrag führten — soll es dem Rationalisierungsverband ermöglicht werden, auch Maßnahmen, die über den eng begrenzten Zweck der Rationalisierung hinausgehen, zu fördern und zu finanzieren. Ursprünglich war einmal daran gedacht worden, den Bereich der Maßnahmen nur durch Maßnahmen des Umweltschutzes zu erweitern. Dann war auch von sonstigen Finanzierungsmaßnahmen die Rede. Wir haben uns nach der Beratung im Wirtschaftsausschuß und der anschließenden Abstimmung zwischen den Koalitionsfraktionen dahin gehend geeinigt, eine Fassung zu wählen, die es einerseits ermöglicht, sonstige Finanzierungsmaßnahmen — hier ist also die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen eingeschlossen — vorzunehmen, andererseits aber nicht die Finanzierung solcher Maßnahmen auf der Grundlage einer Bundesbürgschaft ermöglicht, die in den Zuständigkeitsbereich des einzelnen Unternehmens fallen. Wir hielten es nicht für richtig, daß Einzelfinanzierungen und eventuell auch die Finanzierung von verlustreichen Vorhaben — diese sind ja leider im Steinkohlebergbau niemals völlig auszuschließen — aus der Bilanz irgendeiner Aktiengesellschaft in die des Rationalisierungsverbandes übertragen werden. Letztlich muß der Bund im Falle solcher verlustreicher Vorhaben ohnehin einspringen; darüber sind wir uns alle im klaren. Wir wollten aber wenigstens eine klare Bilanz und keine Vermischung haben. Deswegen findet sich in unserem Änderungsantrag die Formulierung, daß diese sonstigen Finanzierungsmaßnahmen unter Beachtung der energiepolitischen Erfordernisse im Gesamtinteresse der Mitglieder des Rationalisierungsverbandes liegen müssen. Der Natur der Sache nach können und sollen hier also nicht dem einzelnen Unternehmen obliegende Aufgaben finanziert werden. Ich glaube, damit ist eine hinreichende Einschränkung gemacht worden. Sie wird noch dadurch verstärkt, daß in all diesen Fällen die Zustimmung des Bundeswirtschaftsministers gefordert wird. Der Bundeswirtschaftsminister muß also vorher gefragt werden, wenn irgendwelche über den Rationalisierungszweck hinausgehenden Vorhaben finanziert werden sollen. Dies scheint uns eine vernünftige, der Sache dienliche und dem Steinkohlebergbau nützliche Regelung zu sein. Wir bitten Sie deshalb, dem Änderungsantrag und auch dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zuzustimmenn.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Narjes.
Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Graf Lambs-
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Dr. Narjesdorff hat in korrekter Form eine Art politische Berichterstattung übernommen und zum Ausdruck gebracht, was einmütige Ansicht des Ausschusses war, nämlich daß wir alle bemüht waren, so schnell wie möglich und zügig einen Gesetzentwurf zu verabschieden, der den berechtigten Interessen des Steinkohle-Rationalisierungsverbandes dient. Neu ist indessen — und nur darauf möchte ich jetzt abheben — die in dem Änderungsantrag geforderte Einfügung eines § 15 Abs. 3. Diese Vorschrift enthält eine Art Generalklausel, in der eine Ermächtigung für andere Finanzierungsmaßnahmen des Rationalisierungsverbandes jeweils mit Zustimmung des Bundeswirtschaftsministers gefordert wird. Wir stimmen diesem § 15 Abs. 3 in dieser gegenüber der im Ausschuß erörterten Fassung eingeschränkten Form mit Bedenken zu.Wir haben in dreifacher Hinsicht Bedenken. Das eine ist, daß dieser Zustimmungsvorbehalt des Bundeswirtschaftsministers natürlich bedeuten muß, daß die Regelung, die hier gefunden worden ist, kein Präjudiz für öffentliche Hilfen des Bundes sein darf. Der zweite Vorbehalt bezieht sich darauf, daß die einzelnen Maßnahmen, die unter der Generalklausel ergriffen werden könnten, nicht mit dem Kreditwesengesetz in Kollision kommen dürfen. Das Dritte ist ganz allgemein: Derartige Vorschriften können natürlich dazu führen, daß sich parafiskalische Verschiebebahnhöfe außerhalb parlamentarischer Kontrolle auftun, auch soweit es sich nur um die sachliche Ausführung und Ausfüllung von Bürgschaftsrahmen handelt. Auch diesen Gesichtspunkt möchte ich hier gern zur Geltung gebracht haben.Im übrigen stimmen wir dem Gesetz ohne Vorbehalt zu.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wolfram.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die SPD-Bundestagsfraktion begrüßt die konsequente, kontinuierliche und flexible Energiepolitik der Bundesregierung und des Wirtschaftsministers Dr. Friderichs. Seit Bestehen der sozialliberalen Koalition wird eine planmäßige und systematische Energiepolitik betrieben und dieser für die Volkswirtschaft und den Lebensstandard aller so wichtige Bereich nicht mehr dem Zufall oder dem freien Spiel der Kräfte überlassen. Das erste Gesamtenergieprogramm der Bundesregierung, das zur Zeit fortgeschrieben wird, das erste Energieforschungsprogramm und eine Fülle energiepolitischer Entscheidungen der letzten Wochen und Monate sind Beweis für diese Politik. Mit weiteren energiepolitisch wichtigen Gesetzen, z. B. dem Dritten Verstromungsgesetz und dem Energiesicherungsgesetz, wird sich dieses Haus nach der Sommerpause zu befassen haben.Dem heimischen Steinkohlebergbau kommt im Rahmen dieser Konzeption ein neuer Stellenwert zu. Das hat Bundeskanzler Schmidt in seiner Regierungserklärung dankenswerterweise erneut unterstrichen. Zu den Zielen der Energiepolitik der Bundesregierung gehört die finanzielle Festigung des deutschen Steinkohlebergbaus. Voraussetzung dafür ist die Ausschöpfung aller Rationalisierungsmöglichkeiten im Steinkohlebergbau. Zu diesem Zweck wurde, wie der Kollege Graf Lambsdorff schon gesagt hat, am 1. September 1963 der Rationalisierungsverband des Steinkohlebergbaus als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen. Die Ergebnisse der Arbeit dieses Verbandes zeigen, daß er sich bewährt hat. Neben der Gewährung von Stillegungsprämien, was in Zukunft hoffentlich nicht mehr erforderlich sein wird, erleichtert der Rationalisierungsverband die Finanzierung von Rationalisierungsmaßnahmen durch Vergabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften. Er erleichtert auch die Reinvestitionen der Ruhrkohle-AG-Muttergesellschaften durch Mobilisierung der Einbringungsforderungen.Der Plafond für die Finanzierung von Rationalisierungsvorhaben war bisher gesetzlich auf 1,5 Milliarden DM begrenzt. Im Umfang der zurückfließenden Mittel kann der Plafond revolvierend ausgenutzt werden. Die Beträge reichen aber nicht aus, um den Kreditbedarf des Steinkohlebergbaus und der Steinkohlebergbauunternehmen für Rationalisierungsinvestitionen zu decken. Deshalb begrüßt die SPD-Fraktion, daß der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Aufstockung des Kreditplafonds vorsieht. Im Regierungsentwurf war ein Aufstokkungsbetrag von 1 Milliarde DM vorgesehen. Da zwischenzeitlich festzustellen war, daß der Investitionsbedarf des Steinkohlebergbaus höher liegt, haben wir im Wirtschaftsausschuß eine Plafondaufstockung um 1,5 Milliarden DM auf insgesamt 3 Milliarden DM beschlossen. Wir sind unserem Koalitionspartner FDP und der Opposition dankbar, daß wir uns über den neuen Plafond verständigen konnten. Dem Haushaltsausschuß gebührt Dank, daß er sich dem 'Votum des Wirtschaftsausschusses angeschlossen hat. Unmittelbare Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich daraus nicht, vielmehr wird nur der gesetzliche Handlungsrahmen erweitert, ohne daß dadurch bereits über eine entsprechende Risikobeteiligung der öffentlichen Hand entschieden wird.Die Aufstockung hat Bedeutung für die Erweiterung der Kreditmöglichkeiten. Wir haben uns deshalb bei der Novellierung des Gesetzes auch für eine Erweiterung des Finanzierungsrahmens, der Finanzierungsaufgaben des Rationalisierungsverbandes eingesetzt. Nach dem geltenden Recht kann der Verband nur für bestimmte Investitionsobjekte und für diese nur im Wege von Darlehen oder Bürgschaften Finanzierungshilfen leisten. Wir wollen, daß der Rationalisierungsverband künftig berechtigt sein soll, auch andere Investitionsvorhaben zu fördern, z. B. dem Umweltschutz dienende Anlagen und Einrichtungen. Bei einer zukunftsorientierten Auslegung des Begriffs Rationalisierung steht das mit dem durch die Errichtung des Verbandes verfolgten Zweck in Einklang.Darüber hinaus wollen wir dem Rationalisierungsverband unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Finanzierungsmaßnahmen ermöglichen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß das Fi-
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Wolframnanzierungsinstrumentarium nicht in allen Situationen ausreicht, um die Aufgaben des Verbandes bestmöglich zu erfüllen. Um das zukünftig zu gewährleisten, wird die Möglichkeit geschaffen, mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft weitere Finanzierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn diese energiepolitisch notwendig sind und im Interesse aller Mitglieder des Rationalisierungsverbandes liegen. Da die einzelnen Finanzierungsfälle wie z. B. der Kraftwerkbau nicht im einzelnen abzugrenzen sind, haben wir die generelle Klausel „sonstige Finanzierungsmaßnahmen" vorgeschlagen; allerdings nur mit dem Vorbehalt der Zustimmung des Wirtschaftsministers, der seinerseits nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen handeln wird.Herr Kollege Dr. Narjes, ich stimme Ihnen zu: Hier ist kein Präjudiz für öffentliche Hilfen des Bundes, und in jedem Fall wird zu prüfen sein, ob die Ausnahmeregelung mit Beim Kreditwesengesetz übereinstimmt. Wir bitten deshalb auch die Opposition um Zustimmung zu dieser Erweiterung des Aufgabenkatalogs, die sich ja im Rahmen des gemeinsam neu festgesetzten Kreditplafonds in Höhe von 3 Milliarden DM bewegen wird.Meine Damen und Herren, die SPD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf mit dieser Änderung zustimmen. Wir sind überzeugt, daß damit ein weiterer Schritt zur Konsolidierung des heimischen Steinkohlenbergbaus erfolgt, der dazu beitragen wird, daß sich die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bergbaus weiter verbessern wird. Energiepolitisch entspricht das Gesetz den heutigen und zukünftigen Notwendigkeiten.
Meine Damen und Herren, das Wort wird nicht mehr gewünscht.
Damit kommen wir zur Einzelabstimmung in zweiter Beratung. Zu Art. 1 liegt zunächst der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP auf Drucksache 7/2284 vor. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! -- Enthaltungen? — Einstimmig beschlossen.
Wir kommen dann zur Abstimmung über Art. 1 in der geänderten Fassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — So beschlossen.
Ich komme zur Abstimmung über die Art. 2, 3, 4, Einleitung und Überschrift. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — So beschlossen.
Wir treten in die
dritte Beratung
ein. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung in dritter Lesung. Wer dem Gesetzentwurf zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung
— Drucksachen 7/1590, 7/1989 —
Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft
— Drucksache 7/2249 —
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Frerichs
Das Wort hat Herr Abgeordneter Scheu.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Motivation der Koalitionsfraktionen für die andauernden Bemühungen um Initiativen zur weiteren Verbesserung des Maklerwesens ist für uns weniger in der Selbständigenpolitik zu suchen, obwohl auch diese, wie Sie wissen, bei der SPD-Fraktion ein ganz besonderes Interesse findet; sondern unsere Motivation liegt vielmehr darin, Klienten — oder wenn Sie so wollen: Verbraucher -- vor schädlichen Auswüchsen zu schützen, Auswüchsen, die sich in der Vergangenheit unseriöse Leute unter der guten alten Berufsbezeichnung eines Maklers geleistet haben. Dabei denken wir weniger an die vielen kleinen und gewiß auch schädlichen Sünden, die sich Wohnungsoder auch Grundstücksvermittler geleistet haben. Vielmehr haben wir Leute im Auge, die unter dem Sammelbegriff Makler als Anlagevermittler, Bauträger oder Baubetreuer teilweise recht unsaubere Geschäfte gemacht haben. Wenn man bedenkt, daß sich allein im Lande Nordrhein-Westfalen unter etwa 3 600 Maklern 1 140 Baubetreuer, Anlagevermittler oder Bauträger befinden, so wird die Bedeutung noch klarer.Erlauben Sie mir eine kleine Nebenbemerkung. Vielleicht liegt es an der falschen Motivierung, meine Herren von der Opposition, daß der Mittelstandskreis der CDU zehn Jahre lang versucht hat, diesem Übel zu begegnen und ein Gesetz zu machen. Vielleicht wären Sie früher auf die guten, gemeinsamen Ideen gekommen, wenn Sie sich von vornherein vom Verbraucher, vom Klienten her hätten motivieren lassen. Da liegt vielleicht der kleine Unterschied, warum wir es dann ein bißchen schneller gefunden 'haben.Meine Damen und Herren, jeder von uns weiß, daß in den letzten Jahren die Lokalzeitungen in der Bundesrepublik voll von Vorkommnissen waren, durch die Ungezählte von kleinen Sparern ihr erspartes Vermögen von 20 000 DM, 30 000 DM oder 50 000 DM dadurch verloren haben, daß sie es solchen Geschäftemachern anvertraut haben. In drei Jahren sollen nach Auskünften der Landeskriminalämter gerichtliche Verfahren anhängig gewesen sein, bei denen es sich um solche Schädigungen — zum Teil von Handwerkern, zum größeren Teil aber von kleinen Sparern — in Höhe von nahezu 200 Millionen DM handelte. Was Wunder also, daß aus der Bevölkerung immer mehr Stimmen laut geworden sind, man solle diesen ganzen Berufsstand doch am besten verbieten!
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7330 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974
ScheuDie erste Gesetzesinitiative — schon in der letzten Legislaturperiode unter der Bezeichnung „Maklergesetz" bekanntgeworden — hat inzwischen ihre gute Wirkung schon deutlich gezeigt. Nach diesem Gesetz mußten sich alle Gewerbetreibende, die einen Gewerbeschein besaßen, der sie als Makler auswies, bis zum 30. Juni 1973 neu anmelden. Nach diesen Anmeldungen gibt es heute im Bundesgebiet noch etwa 20 000 Makler. Nach vorsichtiger Schätzung haben sich etwa 5 000 bis 7 000 bis zu diesem Termin gar nicht mehr angemeldet. Wir glauben, daß diese große Zahl es nach unserem ersten Gesetz gar nicht mehr wagen konnte, sich neu anzumelden. Die sind schon einmal vom Fenster!Das heute vorliegende Gesetz hat folgende Ziele.Erstens. Die Makler sollen verpflichtet werden, dem Auftraggeber Sicherheit zu leisten oder für ihn eine Versicherung abzuschließen, sofern sie Vermögenswerte des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages einsetzen wollen. Hieraus soll sich der Auftraggeber befriedigen können, wenn ihm aus unerlaubten Handlungen des Anlagenvermittlers, Baubetreuers oder Bauträgers bzw. dessen Hilfspersonals Schadenersatzansprüche entstehen, seine Vermögenswerte also veruntreut oder unterschlagen worden sind.Zweitens. Der Gewerbetreibende darf die Vermögenswerte des Auftraggebers nur objektverbunden verwenden. Damit soll das sich insbesondere auf dem Baumarkt in den letzten Jahren eingebürgert habende Revolving-System, nach dem eingezahlte Gelder nicht für das Vorhaben des Kunden, sondern für ganz andere Bauvorhaben eingesetzt werden, unterbunden werden.Drittens. Der Makler muß die Vermögenswerte des Auftraggebers auf Sonderkonten bei Kreditinstituten einlegen. Das Vermögen des Auftraggebers — ich nenne ihn wieder „Verbraucher" — wird dadurch vor Zugriffen der Gläubiger des Maklers geschützt.Viertens. Der Gewerbetreibende wird zur Buchführung im gewerberechtlichen Sinn verpflichtet, d. h., er hat alle Tatsachen schriftlich festzuhalten, die einen Einblick in sein Geschäftsgebaren vermitteln sollen und für Überwachungsmaßnahmen von Bedeutung sind. Da die Gewerbeämter infolge mangelnder Personalbesetzung dazu häufig nicht in der Lage sind, wird durch dieses Gesetz abgesichert, daß der Makler verpflichtet werden kann, solche Überwachungen und Überprüfungen durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen.Im Verfolg des heute zur Beratung anstehenden Gesetzes gibt es in Bälde Durchführungsbestimmungen, die das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit den Ländern bereits vorbereitet hat, so daß die Wirksamkeit des Gesetzes hoffentlich bald in vollem Umfang möglich ist.Vor einigen Tagen hat eine bedeutende Handelszeitung auf der Titelseite unter der Überschrift „Der Staat ist kein Vormund der Verbraucher" einen alarmierenden Artikel gebracht. Dieser Artikel, der sich auf eine Information eines kleinen Maklerverbandes stützte, strotzte nur so von falschen Behauptungen. Ich glaube, Ihnen allen ist gerade heute mit der Post ein Brief von demselben kleinen Verband zugegangen, eine großartige Drucksache, die diese falschen Behauptungen — allerdings schon am 30. Mai geschrieben, als die Entgegnung im „Handelsblatt" noch nicht erschienen war — ebenfalls enthält.
— Ja, ein blauer Brief. Der große, seriöse und wohlinformierte Maklerverband hat diese Behauptungen in der nächsten Nummer der erwähnten Zeitung zurückverwiesen. Er hat festgestellt, daß das Gesetz nicht nur nicht verfassungswidrig sei, sondern eine vernünftige Regelung im Sinne der Verbesserung des Immobilienmarktes darstelle.Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung, die ich nicht unterdrücken kann. Drei Monate nach der ersten Lesung dieses Gesetzes Anfang Februar im Plenum des Deutschen Bundestages kam plötzlich eine neue Gesetzesvorlage vom Bundesrat, und zwar mit demselben Wortlaut und denselben Begründungen wie der Gesetzesvorschlag der Koalitionsfraktionen.
Welchen organisatorischen Sinn oder Unsinn dies haben sollte, konnte ich trotz vieler Rückfragen bislang nicht ermitteln.Bei der guten Sachzusammenarbeit aller drei Fraktionen dieses Hauses bei der Vorbereitung dieses Gesetzes darf ich mich wohl der Hoffnung hingeben, daß das Gesetz auch in dritter Lesung eine einmütige Zustimmung findet. — Danke.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Frerichs.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Verehrter Kollege Scheu, Sie dürfen sich dieser Hoffnung hingeben. Im Namen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion darf ich Ihnen sagen, daß wir den Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen und des Bundesrats voll zustimmen werden. Wir sind mit den Antragstellern einer Meinung, die Ermächtigungsgrundlagen des § 34 c der Gewerbeordnung zum Erlaß von Rechtsvorschriften durch den Bundesminister für Wirtschaft hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtungen bei der Ausübung des Maklergewerbes erweitern zu sollen, um somit den Verbraucherschutz gegenüber Grundstücks- und Anlagevermittlern, Bauträgern, Baubetreuern, Darlehens- und Anteilsvermittlern zu verbessern und auch den Auftraggebern der Makler eine zusätzliche Sicherheit für ihre treuhänderisch hingegebenen Vermögenswerte zu gewährleisten. Auch die CDU/CSU — wir haben bei den Beratungen sowohl im Wirtschafts- als auch im Rechtsausschuß ja eine einmütige Meinung vertreten — hofft zuversichtlich, daß die Gesetzesänderung und die hoffentlich sehr bald folgenden
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Dr. FrerichsRechts- und Durchführungsverordnungen hier und dort noch bestehende Mißstände im Maklerbereich beseitigen und unlautere Elemente aus den Reihen dieses ehrenwerten Berufes ausschalten. Ich kann in dieser Kürze für die Fraktion der CDU/CSU erklären, daß wir dem Gesetzentwurf zustimmen werden.
Das Wort hat die Abgeordnete Frau Lüdemann.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch die FDP-Fraktion begrüßt es, daß der Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung so schnell beraten und heute zur Verabschiedung vorgelegt werden konnte. Er stellt einen wesentlichen Faktor zur Verbesserung des Verbraucherschutzes gegenüber Grundstücks- und Anlagevermittlern, Bauträgern und Baubetreuern dar. Zuvor muß zwar festgestellt werden, daß keineswegs vor all diesen Gewerbetreibenden zu schützen ist, da es absolut seriöse Unternehmungen gibt, die vorwiegend durch den „Ring deutscher Makler" repräsentiert werden. Diese brauchen das neue Gesetz auch nicht zu scheuen, da sie sich schon immer an die im Gesetz verankerten Richtlinien gehalten haben. Daneben gibt es aber auch skrupellose Geschäftemacher, die nur auf den eigenen Profit bedacht sind und vorwiegend den kleinen Sparer schädigen.
Wenn das uns vorliegende Gesetz vorschreibt, daß die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, Bücher zu führen und diese zu einer Pflichtprüfung offenzulegen, so können durch diese Maßnahmen unseriöse Unternehmungen aufgedeckt und kann ihnen das Handwerk gelegt werden. Verbraucherschützend wirkt sich auch aus, daß das Gesetz den Auftragnehmer verpflichtet, den Verbraucher über alle zur Beurteilung des Vertrags wesentlichen Fakten umfassend zu informieren.
Der wesentlichste Teil dieses Gesetzes scheint mir aber zu sein, daß der Gewerbetreibende verpflichtet wird, für die Vermögenswerte des Auftraggebers ausreichend Sicherheiten zu leisten oder eine geeignete Versicherung abzuschließen. Es handelt sich darum, Bauträgern und Baubetreuern die Entgegennahme von Geldern ihrer Auftraggeber zu untersagen, sofern der Übergang des Eigentums an dem Grundvermögen nicht gewährleistet ist oder nach dem Fortschritt der Baumaßnahme kein Erfordernis dazu besteht. Das Vermögen darf also nur objektgebunden verwendet werden. Dadurch wird auch dem oft üblichen Mißstand auf dem Bausektor begegnet, daß Gelder eines Bauwilligen für fremde Objekte verwendet werden und damit sein Vermögen nicht mehr geschützt ist. Die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung schützt den Auftraggeber und sein Vermögen, welches er oft unter erheblichem Konsumverzicht zusammengespart hat. Ich denke dabei an die vielen alten Leute, die in der Vergangenheit oft ihre gesamten Ersparnisse in ein Bauprojekt für Altenwohnungen eingebracht und dann durch Konkurs des Bauträgers ihr gesamtes Vermögen verloren haben.
Das heute zu verabschiedende Gesetz wird solches in Zukunft verhindern, und deshalb stimmen wir Freien Demokraten dem Gesetz in der vorliegenden Fassung zu.
Meine Damen und Herren, damit kommen wir zur Abstimmung in zweiter Lesung. Wer dem Gesetz in den Art. 1, 2 und 3 sowie Einleitung und Überschrift in zweiter Lesung die Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.Wir kommen zurdritten Beratung.Das Wort wird nicht gewünscht. Wer in der dritten Lesung die Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? -- Es ist einstimmig so beschlossen.Es ist interfraktionell vereinbart, daß wir heute noch einen Teil der Vorlagen behandeln, und zwar die, zu denen keine Wortmeldungen und Erklärungen vorliegen.Ich rufe Punkt 14 auf:Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Januar 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen— Drucksache 7/1713 —Bericht und Antrag des Finanzausschusses
— Drucksache 7/2262 —Berichterstatter: Abgeordneter Schreiber
Der Herr Berichterstatter wünscht das Wort nicht. Wird das Wort zur Beratung gewünscht? — Das ist nicht der Fall.Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer den Art. 1, 2, 3, 4 sowie Einleitung und Überschrift in der Schlußabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — So beschlossen.Wir kommen zu Punkt 15:Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes— Drucksache 7/1980 —Bericht und Antrag des Finanzausschusses
— Drucksache 7/2261 —Berichterstatter: Abgeordneter Schreiber
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7332 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974
Vizepräsident Frau FunckeWünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort zur Beratung wird nicht begehrt.Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Lesung. Wer den Art. 1, 2, 3, 4, 5 der Einleitung und der Überschrift in zweiter Lesung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zwei Gegenstimmen und keiner Enthaltung angenommen.Wir kommen zur Abstimmung indritter Beratung.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zwei Gegenstimmen angenommen.Wir kommen jetzt zu Punkt 16 der Tagesordnung:Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1974
— Drucksache 7/1979 —Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft
— Drucksache 7/2252 —Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Frerichs Abgeordneter Suck
Das Wort zur Berichterstattung und zur Aussprache wird nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung.Wer in zweiter Beratung den Paragraphen in dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten Teil, der Einleitung und der Überschrift die Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — So beschlossen.Wir kommen zur Abstimmung indritter Beratung.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Ich rufe Punkt 17 der Tagesordnung auf:Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo über den Luftverkehr— Drucksache 7/1779 —Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr
— Drucksache 7/2221 —Berichterstatter: Abgeordneter Dr. FreiherrSpies von Büllesheim
Ich darf vorher verkünden, daß das Spiel 3 : 0 für die deutsche Mannschaft endete.
Wünscht der Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort zur Beratung wird auch nicht begehrt. Wir kommen zur Abstimmung.Wer den Art. i und 2, Einleitung und Überschrift in der Schlußabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Der Punkt 18 wird später behandelt.Ich rufe den Punkt 19 der Tagesordnung auf:Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung— Drucksache 7/2095 —
— Drucksache 7/2258 —Berichterstatter:Abgeordneter Müller
b) Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr
— Drucksache 7/2257 —Berichterstatter: Abgeordneter Wiefel
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? — Das Wort zur Beratung? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung in zweiter Lesung über die Art. 1, 2 und 3, Einleitung und Überschrift.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Wir kommen zur Abstimmung indritter Beratung.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? Einstimmig so beschlossen.Wir müssen noch über Punkt 2 des Ausschußantrags abstimmen, die Petitionen für erledigt zu erklären. Ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.Wir kommen zu Punkt 20 der Tagesordnung:Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
— aus Drucksache 7/550 —Zweiter Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsform— Drucksache 7/2222 —
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Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 7333
Vizepräsident Frau FunckeBerichterstatter:Abgeordneter Dr. Eyrich Abgeordneter Dr. Penner
Wünscht der Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort zur Beratung wird nicht gewünscht.Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Beratung über die §§ 1, 2 und 3, Einleitung und Überschrift. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Wir kommen zur Abstimmung indritter Lesung.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Wir kommen zu Punkt 2 der Ausschußvorlage, die Petitionen für erledigt zu erklären. — Ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.Wir kommen zu Punkt 21 der Tagesordnung:Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel— Drucksache 7/1963 —Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft
— Drucksache 7/2225 —Berichterstatter:Abgeordneter Schmidt
Wünscht der Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort zur Beratung wird nicht gewünscht.Wir kommen zur Abstimmung in der zweiten Beratung über die Art. 1, 2 und 3, Einleitung und Überschrift. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Wir kommen zur Abstimmung indritter Lesung.Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Ich rufe nunmehr die Punkte 23 bis 25 auf — es handelt sich um von Mitgliedern des Hauses oder der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwürfe —:23. Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung— Drucksache 7/2206 —Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Rechtsausschuß24. Erste Beratung des von den Abgeordneten Mick, Dr. Schneider, Sauer , Nordlohne, Schmöle, Link, Dr. Prassler, Dr. Klein (Stolberg), Niegel und der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes— Drucksache 7/2207 —Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO25. Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern
— Drucksache 7/2214 —Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: InnenausschußWird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Überweisungsvorschläge ersehen Sie aus der Tagesordnung. Können wir die Vorlagen gemeinsam überweisen? — Kein Widerspruch. Dann bitte ich um das Handzeichen: wer stimmt den Überweisungen zu? — Gegenprobe! -- Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.Ich rufe Punkt 26 auf:Beratung des Antrags der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDPbetr. Änderung der Bezeichnung und Mitgliederzahl von Ausschüssen— Drucksache 7/2251 —Wünscht jemand das Wort dazu? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.Ich rufe Punkt 27 auf:Beratung der Ubersicht 8 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht— Drucksache 7/2218 —Das Wort wird nicht gewünscht. Wer der Vorlage zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.Ich rufe die Punkte 28 bis 34 der Tagesordnung auf — es handelt sich um Anträge der Ausschüsse über Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften —:28. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Verkehr zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anglei-
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7334 Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974
Vizepräsident Frau Funckechung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten— Drucksachen 7/1612, 7/2220 —Berichterstatter: Abgeordneter Tillmann29. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eineEmpfehlung des Rates über die Koordinierung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten und die strukturellen Angleichungen von Unternehmen des LuftfahrtsektorsMitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Beihilfen für Forschung und Entwicklung, für Investition und für die Vermarktung im Gemeinsamen Markt betreffend Zivilflugzeuge, die im Rahmen Transnationaler Programme in der Gemeinschaft gebaut werdenRichtlinie des Rates über den Erlaß gemeinsamer Bestimmungen für Kreditversicherung, Kredite, Wechselkursgarantien und Garantien gegen Preissteigerung für die Ausfuhr von Zivilflugzeugen, die im Rahmen Transnationaler Programme in der Gemeinschaft gebaut werden, nach DrittländernMitteilung der Kommission über die zolltechnische Situation der Erzeugnisse des Flugsektors— Drucksachen VI /3733, 7/2227 — Berichterstatter: Abgeordneter Scheu30. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission an den Rat betreffend den Schiffbau— Drucksachen 7/1315, 7/2228 — Berichterstatter: Abgeordneter Suck31. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft zu der von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Mitteilung der EG-Kommission an den Rat über die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Datenverarbeitung— Drucksachen 7/1531, 7/2229 — Berichterstatter: Abgeordneter Suck32. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für die Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung des in Artikel 119 EWGV niedergelegten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen— Drucksachen 7/1415, 7/2253 —Berichterstatter: Abgeordneter Gansel33. Beratung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für einen Ratsbeschluß über die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an Maßnahmen zugunsten der im Schiffbau Beschäftigten— Drucksachen 7/1672, 7/2254 — Berichterstatter: Abgeordneter Gansel34. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern— Drucksachen 7/1998, 7/2248 —Berichterstatter: Abgeordneter HorstmeierWünscht einer der Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Wird das Wort zu einer Vorlage gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ist das Haus einverstanden, daß wir gemeinsam abstimmen? — Ich höre keinen Widerspruch. Wer den Vorlagen unter den Punkten 28 bis 34 der Tagesordnung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.Damit sind wir am Ende unserer heutigen Tagesordnung.
Ich berufe das Haus auf morgen, 19. Juni 1974, 9 Uhr.Die Sitzung ist geschlossen.