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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 108. Sitzung Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) 7307 A Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts) — Drucksache 7/255 —, Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO — Drucksache 7/2255 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksachen 7/2243, 7/2269 — Zweite und dritte Beratung Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . 7307 D Egert (SPD) . . . . . . . . 7310 D Spitzmüller (FDP) 7315 D Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) . 7318 B Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) . 7320 C Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 7322 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/1770 —, Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO — Drucksache 7/2244 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 7/2224 — Zweite und dritte Beratung Dr. Graf Lambsdorff (FDP) . . . . 7326 C Dr. Narjes (CDU/CSU) 7327 D Wolfram (SPD) 7328 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drucksachen 7/1590, 7/1989 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 7/2249 — Zweite und dritte Beratung Scheu (SPD) . 7329 C Dr. Frerichs (CDU/CSU) . . . . 7330 D Frau Lüdemann (FDP) 7331 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Januar 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen — Drucksache 7/1713 —, Bericht und Antrag des Finanzausschusses — Drucksache 7/2262 — Zweite Beratung und Schlußabstimmung 3731 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes — Drucksache 7/1980 —, Bericht und Antrag des Finanzausschusses — Drucksache 7/2261 — Zweite und dritte Beratung 7331 D Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1974 (ERP- Wirtschaftsplangesetz 1974) — Drucksache 7/1979 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 7/2252 — Zweite und dritte Beratung 7332 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo über den Luftverkehr — Drucksache 7/1779 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr — Drucksache 7/2221 — Zweite Beratung und Schlußabstimmung 7332 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung — Drucksache 7/2095 —, Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO — Drucksache 7/2258 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr — Drucksache 7/2257 — Zweite und dritte Beratung 7332 C Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch — Drucksache 7/550 —, Zweiter Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform — Drucksache 7/2222 — Zweite und dritte Beratung 7332 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel — Drucksache 7/1963 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 7/2225 — Zweite und dritte Beratung . . . . . 7333 A Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung — Drucksache 7/2206 — Erste Beratung . . . . . . . . . 7333 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Antrag der Abgeordneten Mick, Dr. Schneider, Sauer [Salzgitter], Nordlohne, Schmöle, Link, Dr. Prassler, Dr. Klein [Stolberg], Niegel und der Fraktion der CDU/CSU) — Drucksache 7/2207 — Erste Beratung 7333 C Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz) — Drucksache 7/2214 — Erste Beratung . . . . . . . . . 7333 C Antrag der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP betr. Änderung der Bezeichnung und Mitgliederzahl von Ausschüssen — Drucksache 7/2251 — 7333 C Ubersicht 8 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht — Drucksache 7/2218 — . . . . 7333 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten — Drucksachen 7/1612, 7/2220 — . . . . 7333 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine Empfehlung des Rates über die Koordinierung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten und die strukturellen Angleichungen von Unternehmen des Luftfahrtsektors Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Beihilfen für Forschung und Entwicklung, für Investition und für die Vermarktung im Gemeinsamen Markt betreffend Zivilflugzeuge, die im Rahmen Transnationaler Programme in der Gemeinschaft gebaut werden Richtlinie des Rates über den Erlaß gemeinsamer Bestimmungen für Kreditversicherung, Kredite, Wechselkursgarantien und Garantien gegen Preissteigerung für die Ausfuhr von Zivilflugzeugen, die im Rahmen Transnationaler Programme in der Gemeinschaft gebaut werden, nach Drittländern Mitteilung der Kommission über die zolltechnische Situation der Erzeugnisse des Flugsektors — Drucksachen V1/3333, 7/2227 — 7334 A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 III Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission an den Rat betreffend den Schiffbau — Drucksachen 7/1315, 7/2228 — 7334 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu der von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Mitteilung der EG-Kommission an den Rat über die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Datenverarbeitung — Drucksachen 7/1531, 7/2229 — . . . . . . 7334 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung des in Artikel i 19 EWGV niedergelegten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Manner und Frauen — Drucksachen 7/1415, 7/2253 — 7334 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für einen Ratsbeschluß über die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an Maßnahmen zugunsten der im Schiffbau Beschäftigten — Drucksachen 7/1672, 7/2254 — 7334 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern — Drucksachen 7/1998, 7/2248 — 7334 C Nächste Sitzung 7334 D Anlagen Anlage i Liste der entschuldigten Abgeordneten . 7335* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With (BMJ) auf die Fragen A 45 und 46 — Drucksache 7/2197 vom 6. 6. 74 — des Abg. Dr. Klein (Stolberg) (CDU/CSU) : Regelung der Organentnahme zum Zwecke der Transplantation; Organspenderausweise 7335* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMWi) auf die Fragen A 55 und 56 — Drucksache 7/2197 vom 6. 6. 74 — des Abg. Lambinus (SPD) : Presseberichte über vermutete Verstöße deutscher Firmen gegen die Rhodesiensanktionen 7335* D Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMWi) auf die Frage A 57 — Drucksache 7/2197 vom 6. 6. 74 — des Abg. Walkhoff (SPD) : Verbraucherberatung und -aufklärung für Spätaussiedler 7336* B Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack (BMBau) auf die Frage A 73 — Drucksache 7/2197 vom 6. 6. 74 — des Abg. Milz (CDU/CSU) : Ergebnisse der deutsch-belgischen Raumordnungskommission zur räumlichen Entwicklung des deutsch-belgischen Grenzraums 7336* C Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack (BMBau) auf die Fragen A 74 und 75 — Drucksache 7/2197 vom 6. 6. 74 — des Abg. Schneider (CDU/CSU) : Obergrenzen für Miete und Belastung in den einzelnen Ländern; Erfahrungen über die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots . . . . . . . . 7336* D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 7307 108. Sitzung Bonn, den 18. Juni 1974 Stenographischer Bericht Beginn: 15.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 19. 6. Dr. Ahrens *** 22. 6. Dr. Aigner * 21. 6. Dr. Arnold 18. 6. Behrendt * 19. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 21. 6. Buchstaller 21. 6. Büchner (Speyer) *** 21. 6. Brandt (Grolsheim) 22.6. Dr. Corterier * 21. 6. Dr. Dregger *** 21. 6. Entrup 22.6. Dr. Freiwald 22.6. Gerlach (Emsland) * 21. 6. Gewandt 19. 6. Dr. Gradl 23.6. Groß 21.6. Dr. Haenschke 22. 6. Jäger (Wangen) 23.6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 21. 6. Kleinert 21.6. Krall * 18.6. Frhr. von Kühlmann-Stumm 18.6. Lemmrich *** 22.6. Dr. Lohmar 22. 6. Dr. Mende *** 21.6. Müller (Mülheim) * 19. 6. Mursch (Soltau-Harburg) * 19. 6. Dr.-Ing. Oetting 18. 6. Frau Pack 19.6. Pawelczyk *** 21. 6. Röhner 18. 6. Schedl 18. 6. Scheel 22. 6. Schmidt (Kempten) 21. 6. Schmidt (München) * 21. 6. Schmidt (Würgendorf) 22. 6. Schmöle 30.6. Schonhofen 21. 6. Schwabe * 21.6. Seefeld * 20. 6. Sieglerschmidt *** 21. 6. Dr. Starke (Franken) * 21. 6. Stienen 19. 6. Straßmeir 21. 6. Dr. Warnke 18. 6. Weber (Heidelberg) 18. 6. Windelen 18. 6. Frau Dr. Wolf *** 21. 6. Wurbs 21.6. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Klein (Stolberg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2197 Fragen A 45 und 46) : Beabsichtigt die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung zu treffen, um eine generelle Organentnahme zum Zwecke der Transplantation ohne ausdrückliche Einholung einer Zustimmung irgendeiner Person zu ermöglichen? Beabsichtigt die Bundesregierung, bundeseinheitlich Organspenderausweise auszugeben, falls ja, wann ist damit zu rechnen? Zu Frage A 45: Auf Beschluß der 42. Justizministerkonferenz ist eine aus Medizinern und Juristen zusammengesetzte Arbeitsgruppe gebildet worden, die Anfang Juli d. J. zu ihrer ersten Arbeitstagung im Bundesministerium der Justiz zusammentreten wird. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, die Frage einer gesetzlichen Regelung der Transplantationsproblematik zu prüfen. Dabei sollen auch die vielschichtigen und schwierigen Einwilligungsfragen einer Lösung zugeführt werden. Ohne den Ergebnissen der Arbeitsgruppe vorgreifen zu wollen, kann jedoch schon jetzt gesagt werden, daß diese eine Reihe widerstreitender Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen haben wird. Denn das Anliegen der Medizin, Patienten durch Transplantation zu heilen oder sogar vor dem Tode zu bewahren, wird nicht selten in Konflikt geraten mit dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen, das auch die Entscheidung über den eigenen Körper für die Zeit nach dem Tode umfaßt. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß es bei der hier angeschnittenen Frage nicht nur darum geht, Pietät gegenüber Verstorbenen zu üben, sondern auch darum, dem heute Lebenden die Gewißheit zu geben, daß sein Wille nicht ohne zwingende Not übergangen werden wird. Der Gesetzgeber wird deshalb - je nach Fallgestaltung - zwischen den unterschiedlichen Belangen abzuwägen haben. Die Ergebnisse der schon genannten Arbeitsgruppe werden jedoch zunächst abzuwarten sein. Zu Frage A 46: Im Rahmen der Erörterungen der Arbeitsgruppe wird auch die Frage geprüft werden, wie dem Wunsche der Spender von Organtransplantaten nach Sichtbarmachung ihres Spenderwillens entgegengekommen werden kann. Auf jeden Fall wäre eine einheitliche Form dieser Erklärung zu begrüßen. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 7/2197 Fragen A 55 und 56) : 7336* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 Auf wie viele Fälle von vermuteten Verstößen deutscher Firmen gegen die Rhodesiensanktionen ist die Bundesregierung vom Sanktionsausschuß der Vereinten Nationen bisher hingewiesen worden, und welches waren Form und Ergebnis der daraufhin veranlaßten Ermittlungen? Wann sind der Bundesregierung vom Sanktionsausschuß der Vereinten Nationen Unterlagen über die zuletzt im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel" vom 3. Juni 1974 erwähnten Vermutungen zugeleitet worden, denenzufolge die deutschen Unternehmen Klöckner-Werke AG, Neunkircher Eisenwerk AG sowie die Deutsche Bank AG in ein Projekt zur Kapazitätserweiterung der „Rhodesian Iron and Steel Company" verwickelt sein sollen, und welche Ermittlungen sind von der Bundesregierung daraufhin veranlaßt worden? Zu Frage A 55: Die Bundesregierung ist seit 1968 in etwa 40 Fällen vom Sanktionsausschuß der Vereinten Nationen auf vermutete Verstöße deutscher Firmen gegen die Südrhodesien-Bestimmungen hingewiesen worden.*) Die daraufhin veranlaßten Ermittlungen wurden nach dem Außenwirtschaftsgesetz von den zuständigen Oberfinanzdirektionen in Form von Betriebsprüfungen bei den betroffenen Firmen durchgeführt, und zwar mit folgendem Ergebnis: — In drei Fällen handelte es sich um die Abwicklung von Altverträgen aus der Zeit vor dem Südrhodesien-Embargo; hier lag kein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vor. — Bei einem weiteren Hinweis konnte der Verdacht eines Verstoßes ausgeräumt werden; dieser Fall wurde dann auch in der Sanktionsliste der Vereinten Nationen gestrichen. — In einem Fall hat sich der Verdacht des Sanktionsausschusses bestätigt; gegen die betroffene Firma läuft zur Zeit ein Bußgeldverfahren. — In den übrigen Fällen konnte kein Beweis für einen Verstoß erbracht werden. Zu Frage A 56: Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat der Bundesregierung mit Note vom 3. Mai 1974 — eingegangen im Auswärtigen Amt am 15. Mai 1974 — den Zeitungsausschnitt der Sunday Times vom 14. April 1974 übermittelt, auf den Sie sich in Ihrer Anfrage vom 19. April 1974 bezogen haben. Die Bundesregierung hat jedoch bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Meldung der Sunday Times Ermittlungen über die zuständigen Oberfinanzdirektionen eingeleitet und sich auf diplomatischem Wege weitere Unterlagen über den Vorgang beschafft. Erste Überprüfungen bei den betroffenen Firmen haben bereits stattgefunden. Ein endgültiges Ergebnis liegt noch nicht vor. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Walkhoff (SPD) (Drucksache 7/2197 Frage A 57): *) In der kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit konnte die Zahl nicht ganz genau ermittelt werden. Welche Maßnahmen wurden bisher getroffen, um Spätaussiedlern durch eine umfassende Verbraucherberatung und -aufklärung die Voraussetzung dafür zu geben, sich in einer ihnen ungewohnten „Konsumgesellschaft" zurechtzufinden? Die Betreuungsmaßnahmen für Spätaussiedler werden von den Ländern durchgeführt. Inwieweit darin eine Verbraucherberatung eingeschlossen ist, ist hier nicht bekannt. Vom Bundesministerium des Innern ist jedoch ein Wegweiser für Aussiedler herausgegeben worden, in den — auf besonderem Blatt — Warnungen vor unseriösen Geschäftemachern aufgenommen worden sind. Die Bundesregierung wird sich mit den Ländern in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob im Rahmen der von diesen durchgeführten Betreuungsmaßnahmen die Verbraucherberatung und Aufklärung verstärkt werden kann. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 7/2197 Frage A 73) : Liegen bereits erste Ergebnisse der deutsch-belgischen Raumordnungskommission zur räumlichen Entwicklung des deutschbelgischen Grenzraums vor, zumal sich diese Kommission z. Z. mit einer Bestandsaufnahme als Grundlage für die Erarbeitung grenzüberschreitender Zielvorstellungen in dieser Hinsicht befaßt, wenn nicht, wann kann mit einem Ergebnis gerechnet werden? Die in der Frage erwähnte Bestandsaufnahme als Grundlage für die Erarbeitung grenzüberschreitender Zielvorstellungen ist von der deutsch-belgischen Raumordnungskommission zu Beginn dieses Jahres beschlossen worden. Die Kommission hat mit dieser Aufgabe eine Arbeitsgruppe betraut, die unter ihrem belgischen Vorsitzenden bislang zweimal zusammengetreten ist und über die Bestandsaufnahme hinaus bereits eine Zusammenstellung der besonderen raumordnungspolitischen Probleme im deutsch-belgischen Grenzgebiet in Angriff genommen hat. Erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind noch in diesem Jahr zu erwarten. Die Erarbeitung von Zielvorstellungen für die Entwicklung des gemeinsamen deutsch-belgischen Planungsraumes dürfte jedoch noch längere Zeit in Anspruch nehmen, nicht zuletzt deshalb, weil es sich hierbei um eine Aufgabe der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit handelt, für die bisher keine einschlägigen Erfahrungen vorliegen. Ein Termin für den Abschluß dieser Arbeiten läßt sich zur Zeit noch nicht nennen. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 7/2197 Fragen A 74 und 75): Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 108. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. Juni 1974 7337* Wie hoch sind die Obergrenzen für Miete und Belastung in den einzelnen Ländern, und welche Änderungen haben sich gegenüber den Vorjahren ergeben? Welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung bisher über die Anwendung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum vor, in welchen Fallgruppen wurde bisher das Zweckentfremdungsverbot überwiegend angewandt, und fällt nach Auffassung der Bundesregierung auch das Leerstehen von Wohnraum unter das Zweckentfremdungsverbot? Zu Frage A 74: Die Obergrenzen für Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau des Jahres 1974 (Wohnungsbauprogramm 1974) sind — aufgrund der Meldungen der Länder — letztmals nach dem Stande vom 1. März 1974 zusammengestellt worden. Die Aufstellung zeigt, daß die Eckwerte zwischen 3,60 DM und 4,70 DM je qm Wohnfläche /Monat liegen. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Obergrenzen auch noch z. T. innerhalb der einzelnen Länder unterschiedlich hoch sind. Maßstab für die Differenzierung ist im allgemeinen die Einwohnerzahl der Orte oder die Ausstattung der Wohnungen. Ein Vergleich mit den Obergrenzen für Mieten nach dem Stand der Zusammenstellung vom i . März 1973 zeigt, daß die Eckwerte in den Ländern (ausgenommen Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) in der letzten Zeit unverändert geblieben sind. Die Frage, ob eine aus einer Eigentumsmaßnahme resultierende Belastung noch tragbar ist, beurteilen die Länder im allgemeinen nicht anhand der Obergrenzen für Mieten, sondern messen sie in der Regel an dem Familieneinkommen. Die Eckwerte sind auch hier verschieden. Sie liegen z. B. bei der Mietobergrenze (Berlin) oder einem Betrag in Höhe von 1/3 des jährlichen Familieneinkommens (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen). Ein Vergleich mit dem Jahre 1973 zeigt, daß bei den Eckwerten keine Veränderungen festgestellt werden konnten. Zu Frage A 75: Der Bundesregierung steht eigenes Erfahrungsmaterial über die Anwendung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht zur Verfügung. Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Herren Minister (Senatoren) der Länder sind daher darum gebeten worden, ihre Erfahrungen über die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots mitzuteilen und auch darüber zu berichten in welchen Fallgruppen es bisher überwiegend angewandt worden ist. Sobald mir die Stellungnahmen der Länder vorliegen, werde ich Sie davon unterrichten. Ob nach geltendem Recht das Leerstehenlassen von Wohnraum als Zweckentfremdung anzusehen ist, kann letztverbindlich nur von den Gerichten entschieden werden. Die Landesjustizverwaltungen haben auf eine Anfrage des Bundesministers der Justiz überwiegend die Auffassung vertreten, daß es als Zweckentfremdung anzusehen sei, wenn der Verfügungsberechtigte Wohnraum Leerstehen läßt, obwohl eine Vermietung möglich wäre. Berlin hat dies in der zu Artikel 6 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes ergangenen Verordnung vom 25. Juli 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1455) ausdrücklich klargestellt. Einige Länder haben diese Auffassung in ihren Verwaltungsrichtlinien an die nachgeordneten Behörden mitgeteilt, so Bayern in dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Februar 1972. Im Schrifttum wird diese Auffassung vor allem von SchmidtFutterer vertreten und in dem kürzlich erschienenen Kommentar „Wohnraumschutzgesetze" (unter Randnote IV 29 S. 245 ff.) näher begründet. Die Bundesregierung strebt eine Klarstellung, die auch von den Ländern für wünschenswert angesehen wird, an. Diese ist im Entwurf eines Modernisierungsgesetzes vorgesehen, der zur Zeit im Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vorbereitet wird.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Neumeister.


Rede von Dr. Hanna Neumeister
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Fraktionskollege Dr. Hammans hat bereits die grundsätzliche Auffassung meiner Fraktion zu dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgetragen, insbesondere auch zu unserer Kritik an der Bezeichnung „Gesamtreform". Diese Kritik bezieht sich darauf, daß eine ganze Reihe von Gesetzen lebensmittelrechtlichen Inhalts — z. B. die Gesetze über Zucker, Fett, Margarine etc. — trotz dieser sogenannten Gesamtreform weiter bestehenbleiben sollen.
Mein Anliegen ist es, den Standpunkt meiner Fraktion zu der Neuordnung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln im Rahmen dieser Gesamtreform zum Ausdruck zu bringen. Meine Damen und Herren, ich spreche nicht etwa deswegen zu diesem Thema, weil die Benutzung von Kosmetika ein Vorrecht der Frauen ist. Es zeigt sich eindeutig, daß auch die Männer immer mehr zu den Kosmetika greifen, weil auch sie längst erkannt haben, daß eine Pflege und zeitweise auch eine Verschönerung recht gut sind.
Es muß noch einmal darauf hingewiesen werden, daß der Deutsche Bundestag bereits 1964 ein eigenes Kosmetikgesetz gefordert hatte. Daß diese Forderung auch in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf insoweit nicht erfüllt worden ist, als es kein spezielles Kosmetikgesetz geben wird, bleibt deswegen bedauerlich, weil die schwierigen Probleme des Rechts der kosmetischen Mittel, das in vielen Bereichen Berührungspunkte zum Arzneimittelrecht bietet, in dieser Gesamtreform, die sehr heterogene Gegenstände betrifft und deshalb auch schon als „Sammelsurium" bezeichnet worden ist, sicher nicht optimal im Sinne des Verbraucherschutzes geregelt werden können. Dafür unterscheiden sich Kosmetika mit ihrer modernen naturwissenschaftlichen und medizinischen Technologie zu deutlich von weiten Bereichen der Gegenstände, die in diesem Gesetz mit geregelt werden sollen. In dieser Hinsicht befinde ich mich in einem offensichtlichen Gegensatz zu unserem Kollegen Egert; er vertritt eindeutig eine andere Meinung. Es soll aber nicht verkannt werden, daß der materielle Inhalt auch der kosmetikrechtlichen Regelungen, wie sie jetzt dem Hohen Hause zur Beschlußfassung vorliegen, in der grundsätzlichen Konzeption alles in allem einen erfreulichen Fortschritt im Sinne der von uns seit langem geforderten Verwirklichung des Verbraucherschutzes im Verkehr mit kosmetischen Mitteln darstellt.
Angesichts des mehrfach erklärten Willens der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung, ein eigenes Kosmetikgesetz nicht zu befürworten, hält es meine Fraktion bei den Mehrheitsverhältnissen in diesem Hause jetzt für besonders wichtig, im Bereich des Kosmetikrechts wenigstens auf eine möglichst weitgehende Übereinstimmung unserer nationalen Gesetzgebung mit der EG-Richtlinie hinzuwirken, denn gerade bei der derzeitigen trüben europäischen Großwetterlage ist es alles andere als sinnvoll, durch neue nationale Gesetze die europäische Harmonisierung und Einigung zusätzlich zu erschüttern.
Vor der Begründung der Einzelanliegen unserer Fraktion möchte ich noch kurz auf die Definition der kosmetischen Mittel eingehen. Es ist für mich gar keine Frage, daß der Schutzzweck unabweisbar zur Definition der Kosmetika gehört. Dies kam auch in den fundierten Sachverständigenaussagen im Rahmen der Anhörung im Frühjahr 1972 klar und deutlich zum Ausdruck. Die jetzt vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung des Regierungsentwurfs bringt dies, wie mir scheint, auch hinreichend zum Ausdruck,selbst wenn die Schutzfunktion nicht expressis verbis in den Text des § 4 aufgenommen worden ist. Aber mit dem Hinweis, daß Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen nur dann keine Kosmetika sind, wenn sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen, ist angesichts der übrigen Definition dieser Stoffe und Zubereitungen hinlänglich klargestellt — und zwar, was ich für entscheidend wichtig halte, durch den Gesetzgeber —, daß sie auch dann kosmetische Mittel sind, wenn sie !Schutzfunktion haben.
In den sehr intensiven und fairen Beratungen im Unterausschuß „Lebensmittelreform" konnte in den meisten Fällen eine Abstimmung der vorgetragenen unterschiedlichen Meinungen erfolgen. In einigen wenigen Punkten jedoch erscheint mir das Ergebnis nicht vollauf befriedigend, und ich fühle mich verpflichtet, diese Punkte kurz anzusprechen:
Der in § 24 enthaltene Begriff „vorauszusehender Gebrauch" führte zu intensiven Diskussionen im



Frau Dr. Neumeister
Unterausschuß, da er eine äußerst unterschiedliche Interpretation erfuhr. Unseres Erachtens schließt dieser Begriff bei fehlender klärender Definition einestraf- und mittelbar auch zivilrechtliche Haftung des Herstellers bzw. Importeurs nicht nur für die Unschädlichkeit des Mittels bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern darüber hinaus auch bei einem vorauszusehenden Mißbrauch ein, was letztlich nicht Sinn dieses Paragraphen sein kann. Es war nicht ganz einzusehen, daß die Regierung die in ihrer eigenen Begründung zum Gesetzentwurf formulierte Definition dieses umstrittenen Begriffs nicht auch als gesetzliche Definition zu übernehmen bereit war; sie betonte, sie könne diese Begründung heute nicht mehr so problemlos betrachten wie im Zeitpunkt ihrer Anfertigung und halte deshalb eine Relativierung dieser Begründung für angebracht. Schließlich hat sich auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen den Begriff des „vorauszusehenden Gebrauchs" ausgesprochen und verwendet statt dessen den Begriff der „normalen Verwendung" .
Wenn nach unserer Ansicht 'hier auch eine Übereinstimmung des Gesetzestextes mit dem der EG-Richtlinien sowohl wünschenswert wie auch möglich gewesen wäre, so haben die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit doch der Definition im Ausschußbericht zugestimmt, in der betont wird, daß „Schäden, die durch eine unsachgemäße oder unübliche Anwendung verursacht werden, nicht von § 24 erfaßt werden". Meine Damen und Herren, bei allem Bemühen, den Verbraucher vor Schäden zu bewahren, sollte man doch die Belastung der Hersteller und Händler nicht unerträglich gestalten, indem man geradezu eine Narrensicherheit von ihnen verlangt.
Auch der § 25 bedarf einer besonderen Erwähnung. Der EG-Richtlinienentwurf sieht ein solches Verbot der Stoffe, die nach § 35 und § 35 a des Arzneimittelgesetzes verschreibungspflichtig sind, nicht vor. Die EG-Kommission stellt in einer Antwort vom 29. Januar 1974 auf eine entsprechende Frage des Abgeordneten Cousté sogar fest, 'daß der § 25 des deutschen Regierungsentwurfs grundsätzlich von dem Richtlinienvorschlag abweicht und daß die Beratungen über diesen Vorschlag noch weiter erschwert werden, wenn die Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechtsvorschriften erlassen, zumal dann, wenn diese Vorschriften von dem Kommissionsvorschlag abweichen.
Im Sinne der anzustrebenden Harmonisierung mit der EG wäre nach Ansicht vieler Fachleute dieser Paragraph überflüssig. In Anbetracht der ungeklärten Lage innerhalb der EG und der Unsicherheit, wenn mit Idem Inkrafttreten der Richtlinien zu rechnen ist, haben wir aber von dem Antrag auf Streichung abgesehen und uns zunächst damit begnügt, daß durch Hinzufügung .des Absatzes 3 die sich durch § 35 a des Arzneimittelgesetzes ergebenden Schwierigkeiten erheblich gemindert wurden und so eine bessere Praktikabilität dieses Paragraphen gewährleistet ist.
Die Feststellung, daß es sich bei den nach § 25 Abs. 1 in Frage kommenden verschreibungspflichtigen Stoffen nur um solche Stoffe handeln kann, die für die äußere Verwendung verschreibungspflichtig sind, erscheint mir im Interesse der Rechtssicherheit notwendig.
Bezüglich der in § 27 behandelten Verbote zum Schutze vor Täuschung stehen die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Forderung, neben den „Erkenntnissen der Wissenschaft" zusätzlich noch die wissenschaftlich „hinreichende Sicherung" als Bedingung für eine Werbeaussage zu verlangen, zu einer außerordentlichen Rechtsunsicherheit führen muß. Auch Herr Kollege Egert hat mich mit seinen Ausführungen keineswegs überzeugt; denn für den Werbeanspruch eine wissenschaftlich hinreichende Sicherung der Wirkung zu verlangen, ist praktisch nicht durchführbar. Hier sollte man den Erkenntnissen der Wissenschaft getrost die praktischen Erfahrungen alternativ zur Seite stellen, die gerade bei den Kosmetika eine große Rolle spielen. Nicht alles ist wissenschaftlich ergründbar, was am Menschen durch Einwirkung der Psyche praktisch bewirkt werden kann!
Warum ist die Regierung nicht bereit, die klare und umfassende Formulierung im überarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 20. Mai 1974 hinsichtlich der dort vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes zu übernehmen? Die Formulierung „jeweiliger Stand" unterstreicht in besonderer Weise die Flexibilität der wissenschaftlichen Beurteilungskriterien. Außerdem müßten im Interesse des Verbraucherschutzes die „praktischen Erfahrungen" berücksichtigt werden. Eine Harmonisierung auch der deutschen Gesetze, die aus einem Hause kommen und die sich in ihren Grenzgebieten erheblich nahestehen, teilweise sogar überschneiden, wäre meines Erachtens durchaus anzustreben.
Lassen Sie mich noch kurz auf die außerordentlich hohe Zahl von Ermächtigungen in diesem Gesetz — gerade auch in bezug auf die Kosmetika — eingehen. Immerhin sind in den sechs Paragraphen, die sich speziell mit der Kosmetik beschäftigen, sieben Ermächtigungen enthalten. Es ist sicherlich zweckmäßig, Gebiete, die durch Wissenschaft und Technik einem steten Wandel unterworfen sind, zum Teil in Verordnungen zu regeln. Nur sollte man auch die Gefahr einer übermäßigen Verlagerung der Gestaltungsmöglichkeit in Richtung Exekutive beachten. Wichtig ist daher auf jeden Fall, daß in § 38 dieses Gesetzes die Anhörung von Sachverständigen vor dem Erlaß von Verordnungen gefordert wird; laut Ausschußbericht fällt darunter auch die Verwertung von Beratungsergebnissen der bewährten Kunststoffkommission und 'der Kommission für kosmetische Erzeugnisse.
Doch sollte man meines Erachtens dem Gesetzgeber durch Vertretung in den beratenden Sachverständigengremien zumindest eine gewisse Mitwirkungs- und Informationsmöglichkeit einräumen, da infolge der zahlreichen Ermächtigungen die Verordnungsmacht der Exekutive immer stärker wird. Man



Frau Dr. Neumeister
sollte sich bemühen, Wege zu finden, die dem ausufernden Ermächtigungswesen, das aus vielen, oft in der Natur der Sache liegenden Gründen nur sehr schwer abgebaut werden kann, in praxi entgegenwirken. Das sollte man nicht nur durch den sehr zu begrüßenden Erfahrungsbericht nach vier Jahren tun. Man sollte doch wieder für eine stärkere Mitwirkung der Legislative auch bei Detailregelungen und damit letztlich für mehr Demokratie sorgen. Ein bereits praktiziertes Beispiel für eine solche Zusammenarbeit finden wir in der kürzlich konstituierten „Arbeitsgruppe Transplantation" im Bundesministerium der Justiz.
Gestatten Sie mir zum Schluß noch eine kurze Exkursion in einen Bereich, der nicht zur Kosmetik und damit eigentlich gar nicht zu meiner Aufgabe gehört. Ich weiß auch, daß ich jetzt etwas anspreche, was seit Jahren zu den Tabus der Gesundheitspolitiker gehört. Doch es wäre für mich als Zahnärztin, die lange in der Jugendzahnpflege gearbeitet hat, unverantwortlich, § 36 Abs. 2 Nr. 5 unerwähnt zu lassen. Es handelt sich hier um die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und unter diesem Punkt ganz speziell um die Trinkwasserfluoridierung zur Vorbeugung gegen Karies.
In vielen Ländern der Welt wird dieses Problem zur Zeit äußerst positiv behandelt. Das geschieht einmal angesichts der erschreckend fortschreitenden Karieshäufigkeit — der Krankheit, die heute 90 % aller Menschen befällt und damit zur weitestverbreiteten Zivilisationskrankheit geworden ist —, aber auch angesichts der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung, die einerseits eine Minderung der Karieshäufigkeit um 50 bis 60 % durch Trinkwasserfluoridierung nachweist, andererseits aber ebenso in der Lage ist, die Ungefährlichkeit des Fluors bei angepaßter Dosierung zu belegen. Die Weltgesundheitsbehörde empfahl bereits seit 1969 eine Anreicherung des Trinkwassers auf ein Milligramm Fluorid pro Liter dort, wo eine ausreichende natürliche Fluoridzufuhr nicht gewährleistet ist.
Es dürfte heute unumstritten sein, daß die Karies nicht nur unangenehme lokale Erscheinungen in Form von heftigen Schmerzen hervorruft, sondern auch sehr häufig den Beginn chronischer Erkrankungen darstellt und damit den gesamten Gesundheitszustand des Menschen erheblich und auf Dauer zu beeinträchtigen in der Lage ist. Doch betrachten wir einmal den wirtschaftlichen Schaden, der durch die zunehmende Kariesanfälligkeit unserer Bürger hervorgerufen wird. Allein die Summe, die die gesetzlichen Krankenkassen zur Behebung akuter Zahnschäden aufzubringen haben, stieg von 500 Millionen DM im Jahre 1952 auf 3 Milliarden DM im Jahre 1972. Dagegen würde eine Trinkwasserfluoridierung, die, wie ich bereits erwähnte, eine Kariesreduktion bis zu 60 % bewirken könnte, weniger als 1 DM pro Kopf der Bevölkerung im Jahr kosten. Die Zurückhaltung der staatlichen Institutionen angesichts der hohen kariesprophylaktischen Effektivität, der sicheren Anwendung im Hinblick auf toxische Nebenwirkungen und des weitestgehend bekannten lokalen und allgemeinen Wirkungsmechanismus war daher bisher unverständlich.
Diese Ausnahmeermächtigung wird es ermöglichen, großangelegte Versuche über Effektivität, Organisationsform und Praktikabilität der verschiedenen Fluorapplikationen durchzuführen — vorrangig zur Gesunderhaltung der Bevölkerung, doch auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit dieser prophylaktischen Maßnahmen.
Zum Schluß möchte auch ich mich, meine Damen und Herren, mit allem Nachdruck dafür einsetzen, daß wir nach den jahrelangen Vorarbeiten diesen Gesetzentwurf nun endlich zügig verabschieden, damit die von uns allen gewollten Verbesserungen für die Verbraucher Wirklichkeit werden können.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


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    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Den hier treu ausharrenden Kolleginnen und Kollegen möchte ich den Spielstand bekanntgeben: 1 :0 für uns; das Tor schoß Overath.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    Das Wort hat nunmehr die Abgeordnete Frau Dr. Riedel-Martiny.