Rede von
Wolfgang
Bosbach
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der zur Beratung vorliegende Gesetzentwurf des Bundesrates ist sicherlich mit guten Absichten eingebracht worden. § 1361 b BGB will die persönlichen Spannungen zwischen den Ehegatten abbauen und diejenigen, die von ihrem Ehepartner in der eigenen Wohnung körperlich mißhandelt, bedroht oder auf andere Art und Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden, vor weiteren Übergriffen schützen. Namentlich Frauen und Kinder brauchen diesen Schutz, weil gerade sie es sind, die unter Gewalt in der Familie und in der häuslichen Umgebung in der Regel besonders leiden.
Wolfgang Bosbach
Wie in allen Fällen, in denen der Gesetzgeber tätig werden soll, müssen wir aber sorgsam prüfen, ob tatsächlich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Deshalb müssen wir auch bei diesem Gesetzentwurf sorgfältig abwägen, ob die angestrebten Änderungen des § 1361b BGB und der Zivilprozeßordnung tatsächlich zwingend geboten sind.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterstellt, daß dieser Paragraph in seiner jetzigen Form mißhandelten Frauen keinen ausreichenden Schutz biete, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Beweisanforderungen zu hoch angesetzt seien, so daß eine Neuformulierung dieser Vorschrift zur Erreichung des Gesetzeszweckes geboten sei. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, daß sie die rechtspolitische Diskussion zur Frage einer Novellierung dieser Vorschrift frühzeitig aufgegriffen hat.
Die auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz eingeholten Stellungnahmen der gerichtlichen Praxis neigen gegenüber einer Änderung der bestehenden Regelung jedoch überwiegend zur Zurückhaltung. Mit Ausnahme der Bundesländer Hessen und Niedersachsen verneinen alle anderen Justizministerien der Länder einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Dies entspricht ebenfalls der Auffassung des Rechtsausschusses des Bundesrates, der eine Änderung für nicht notwendig hält, da die geltende gesetzliche Regelung den Gerichten eine ausreichende Rechtsgrundlage biete, um die Zuweisung der Ehewohnung in den streitbefangenen Fällen zu ermöglichen. Der jetzige Gesetzestext verwendet den Begriff der „schweren Härte", der nach dem Willen des Bundesrates durch eine andere Formulierung ersetzt werden soll, da mit der geltenden Formulierung die „Eintrittsschwelle", so die Begründung, für den Richter zu hoch angesetzt sei. Bei dieser Argumentation wird allerdings die Auslegung der Vorschrift durch die juristische Literatur und die Rechtsprechung übersehen, die schon heute nicht erst bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, sondern schon bei „schweren Störungen des familiären Zusammenlebens" § 1361b BGB anwenden. Das ist auch richtig so, weil es dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
In diesem Zusammenhang muß allerdings auch darauf hingewiesen werden, daß eine Wohnungszuweisung für den weichenden Ehegatten eine einschneidende belastende Entscheidung ist, so daß der Gesetzgeber die Schwelle auch nicht zu tief ansetzen darf. Bloße Unbequemlichkeiten oder Unannehmlichkeiten können daher für eine Wohnungszuweisung nicht ausreichend sein.
Im Hinblick auf die angestrebte Novellierung des § 620c ZPO ist darauf hinzuweisen, daß der vorliegende Entwurf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen jede nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung über den Antrag auf Wohnungszuweisung eröffnet. Der Gesetzgeber sollte sich - ohne Aufgabe rechtsstaatlicher Grundsätze - darum bemühen, streitige Zivilverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Die beabsichtigte Neufassung des § 620c ZPO läuft diesen Bestrebungen zuwider. Zu Recht weist die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die hier in Rede stehende Entscheidung einen nur vorläufigen Charakter hat, so daß es hinnehmbar erscheint, daß nur die Zuweisung der Ehewohnung beschwerdefähig gestellt wird.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften auch - aber nicht nur - aus rechtspolitischen Gründen bedenklich ist. Auch hierauf hat der Rechtsausschuß des Bundesrates hingewiesen.
Für mich und meine Fraktion hat die Ehe einen hohen Stellenwert, und das soll auch so bleiben. Aus der Ehe entwickelt sich die Familie als Basis unserer Gesellschaft,
die nach dem Willen unserer Verfassung in ganz besonderer Weise des staatlichen Schutzes und der staatlichen Förderung bedarf. Diesen Verfassungsauftrag sollten wir nicht vergessen.
Danke für die Aufmerksamkeit.