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    Deutscher Bundestag 2 32 . und 233. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1969 Inhalt: 232. Sitzung Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 12827 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Verwaltungsrat der Lastenausgleichsbank (Drucksache V/4169) . . . . 12827 A Begrüßung einer Delegation des Nationalrats und des Ständerats der Schweiz . . 12843 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285) ; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Dritte Beratung — Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 12827 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 12833 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 12838 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 12844 A Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . . 12845 A Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12845 B Memmel (CDU/CSU) 12846 C Entwurf eines Gesetzes zum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit radioaktiven Leuchtfarben (Drucksache V/3539) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4142) — Zweite und dritte Beratung — 12849 C Entwurf eines Gesetzes zu den vom Rat der Organisation am 14. Dezember 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) (Drucksache V/3861) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik (Drucksache V/4143) — Zweite und dritte Beratung — 12849 D Entwurf eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) (Drucksache V/1073); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/4136), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/3887, zu V/3887) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (Drucksache V/1074); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirt- II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 schaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/3888, zu V/3888) und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Abg. Gewandt, Wieninger, Dr. Frerichs, Lampersbach, Burgemeister, Dr. Luda, Porten u. Gen.) (Drucksache V/2324 [neu]) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4035) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Frerichs (CDU/CSU) . 12850 C, 12851 A Lenders (SPD) 12852 A Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12852 D Opitz (FDP) 12853 A Gewandt (CDU/CSU) 12853 C Dr. Staratzke (FDP) 12853 D Reischl (SPD) 12854 B Entwurf eines Beurkundungsgesetzes (Drucksache V/3282) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4014) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Besold (CDU/CSU) 12855 B, C, 12859 A, 12863 A Jacobi (Köln) (SPD) 12855 D Dr. Ehmke, Bundesminister 12856 D, 12860 D, 12862 A Dr. Arndt. (Hamburg) (SPD) . . . . 12857 D Busse (Herford) (FDP) . . ,12860 C, 12865 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 12861 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12864 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) (zur GO) . . 12865 B Feststellung der Beschlußunfähigkeit . . 12865 D Nächste Sitzung 12865 D 233. Sitzung Antrag der Abg. Dr. Schulze-Vorberg, Dr. Schober, Raffert, Dr. Lohmar, Dr. Mühlhan u. Gen. betr. Postzeitungsgebühren (Drucksache V/3903) 12867 A Übersicht 28 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache V/4145) 12867 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 160/66/EWG und Nr. 83/67/EWG für bestimmte, unter die Nummern 19.08 und 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallende Waren eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. .../69 fallenden Waren verwendet worden sind (Drucksachen V/3901, V/3917, V/4139) . . 12867 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Fleischextrakt, Hefeextrakt, Eiweißextrakt, Suppen- und Speisewürze, Brühen, Suppen und Fleischsoßen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit bei den Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste eine Verordnung des Rates. betreffend die Herstellung und den Handel mit Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnissen eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 825/68 und 986/68, hinsichtlich der Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere aufgrund des Internationalen Getreideabkommens eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge der Preise für Getreide und Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mad 1969 III (Drucksachen V/3526, V/3712, V/3844, V/3864, V/3911, V/3975, V/3982, V/4016, V/4017, V/4150) 12867 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/69 — Angleichungszölle für Verarbeitungsweine) (Drucksachen V/4077, V/4130) 12868 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/69 — Zollkontingent für Bananen) (Drucksachen V/3870, V/4131) 12868 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/68 — Zollaussetzungen und Zollkontingente für Tomaten usw.) (Drucksachen V/4076, V/4132) 12868 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen V/3919, V/4073, V/4054, V/4133) 12868 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Zweite Verordnung zur Einschränkung der Begünstigung des § 27 des Zollgesetzes (Drucksachen V/3752, V/4151) 12868 B Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Dr. Giulini: Auswirkungen des Atomsperrvertrages Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 12868 C Dr. Giulini (CDU/CSU) . . . . 12869 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12869 B Fragen des Abg. Porsch: Spandauer Kriegsverbrechergefängnis Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . 12869 D, 12870 D, 12871 A Porsch (FDP) . . 12869 D, 12870 D, 12871 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 12870 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 12870 B Frage des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Wirkung des Einmarsches ausländischer Truppen auf den völkerrechtlichen Status der Tschechoslowakei Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12871 C Fragen des Abg. Ertl: Mordtaten innerhalb von Exilgruppen im Münchener Raum Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12872 A Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Mordanschläge auf Kroaten und jugoslawische Volksangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . 12872 C, 12873 C, 12874 A Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . 12872 C, 12873 C, 12874 B Schlager (CDU/CSU) 12873 A Sänger (SPD) 12873 B, 12873 C Fragen des Abg. Bäuerle: Deutsch-jugoslawisches Abkommen betr. die sozialen und rechtlichen Fra- gen von Gastarbeitern 12874 D Frage des Abg. Dr. Abelein: Gesellschaft zur Förderung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion — Einwohner Westberlins Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12874 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12874 D Fragen des Abg. Nellen: Rechtsverhältnisse von Boten und Pförtnern im öffentlichen Dienst Benda, Bundesminister . . . . 12875 B, C Westphal (SPD) . . . . . . . . 12876 A Fragen des Abg. Haase (Kellinghusen) : Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten — Wehrpflichtige 12876 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 Frage des Abg. Exner: Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes 12876 C Fragen des Abg. Dorn: Funktionsfähigkeit des Bundeskriminalamtes Benda, Bundesminister . . 12877 A, C Opitz (FDP) 12877 B, D Fragen des Abg. Regling: Diabetiker und Staatsdienst Benda, Bundesminister 12877 D, 12878 A, C Regling (SPD) . . . . . . . . 12878 B, C Frage des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Einstellung von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren als Staatssekretäre in Bundesministerien 12879 A Frage des Abg. Kubitza: Haltung der Bundesregierung gegenüber Flagge und Hymne der DDR bei internationalen Sportveranstaltungen Benda, Bundesminister 12879 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 12879 B Mischnick (FDP) 12879 C Frage des Abg. Peiter: Standort der „Akademie für öffentliche Verwaltung" Benda, Bundesminister . . . . 12879 D Peiter (SPD) 12880 A Fragen des Abg. Porten: Assistenzärzte an Universitätskliniken — Finanzielle Entschädigung für Überstunden Benda, Bundesminister 12880 B, D, 12881 A Porten (CDU/CSU) . . . .12880 C, 12881 B Frage des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Gefährdungshaftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes bei gemeindlicher Kanalisation 12881 C Nächste Sitzung 12881 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12883 A Anlagen 2 und 3 Änderungsanträge Umdrucke 655 und 654 zur zweiten bzw. dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Drucksachen V/1073, V/3887, zu V/3887) 12884 A Anlagen 4 bis 6 Änderungsanträge Umdrucke 652, 651 und 653 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes (Drucksachen V/3282, V/4014) . . . . . 12884 B Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Jung betr. Arztzulage für Sanitäts-Zeitoffiziere 12885 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Picard betr. Verwendung der Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" neben der Amtsbezeichnung . . . . . 12885 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Picard betr. Besoldung von graduierten Ingenieuren im öffentlichen Dienst 12885 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Schmidt (Braunschweig) betr. Bundeswehrfachschule in der Braunschweiger Mölders-Kaserne . . 12885 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12827 232. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 230. Sitzung, Seite 12757 C, Zeile 12 statt 21: 91 230. Sitzung, Seite 12758 D, Zeile 11 von unten statt SPD: CDU/CSU Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode - 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12883 Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Adorno 9. 5. Dr. Aigner * 10. 5. Frau Albertz 9. 5. Dr. Apel* 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Wasserburg) 9. 5. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) 9. 5. Behrendt* 10. 5. Berger 9. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Frau Blohm 24. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier* 10. 5. Deringer* 10. 5. Dichgans* 10. 5. Diebäcker 9. 5. Dr. Dittrich * 10. 5. Dorn 9. 5. Dröscher* 10. 5. von Eckardt 17. 5. Ehnes 9. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Enk 16. 5. Dr. Erhard 9. 5. Erpenbeck 9. 5. Dr. Even 10. 5. Faller* 10. 5. Fellermaier* 10. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Graaff 9. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Hösl 9. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Dr. Jahn (Braunschweig) 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann 9. 5. Frau Klee 9. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kriedemann* 10. 5. Dr. Krone 9. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lâutenschlager * 10. 5. Lemmrich 9. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Logemann 9. 5. Dr. Lohmar 16. 5. Lücker (München) * 10. 5. Dr. Martin 9. 5. Mauk* 10. 5. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 9. 5. Mertes 9. 5. Metzger* 10. 5. Michels 9. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Nellen 15. 5. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Orgaß 9. 5. Ott 9. 5. Picard 10. 5. Frau Pitz-Savelsberg 9. 5. Prochazka 9. 5. Raffert 9. 5. Ramms 9. 5. Rehs 9. 5. Richarts* 10. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Ruf 9. 5. Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein 17. 5. Schmidt (Hamburg) 9. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Dr. Schober 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken).* 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Stein (Honrath) 9. 5. Steinhoff 15. 7. Stiller 9. 5. Dr. Tamblé 17. 5. Walter 14. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. Zoglmann 9. 5. b) Urlaubsanträge Cramer 7. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments 12884 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232, und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 Anlage 2 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Frerichs zur zweiten Beratung des Entwurf eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) — Drucksachen V/1073, V/3887, zu V/3887 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 39 Abs. 2 erhält eingangs folgenden Wortlaut: „ (2) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 gelten bis zum Ablauf von ..." Bonn, den 9. Mai 1969 Dr. Frerichs Anlage 3 Umdruck 654 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur ,dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) — Drucksachen V/1073, V/3887 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, das Lebensmittelgesetz bis zum Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 14 bis 16 und 18 des Eichgesetzes am 1. Januar 1972 hinsichtlich der Ahndung von Verstößen gegen Füllmengenvorschriften bei Packungen mit Lebensmitteln den Vorschriften des Eichgesetzes anzupassen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 652 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse (Herford), Dr. Arndt (Hamburg) und Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, V/4014. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 3 und 4 werden gestrichen. b) Die bisherigen Nr. 5 bis 8 werden Nr. 3 bis 6. 2. In § 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt. Bonn, den 9. Mai 1969 Dr. Besold Busse Dr. Arndt (Hamburg) Dr. Lenz (Bergstraße) Anlage 5 Umdruck 651 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, V/4014 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 57 Abs. 14 wird gestrichen. 2. Der bisherige Wortlaut des § 59 wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Amtsgerichte bleiben neben den Notaren zuständig für die Beurkundung von Willenserklärungen und die Beglaubigung von Unterschriften, soweit nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewährt wird." Bonn, den 8. Mai 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 653 Änderungsantrag der Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Conring, Dr. Lenz (Bergstraße) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, 4014 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender § 61 a wird eingefügt: „§ 61 a Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen." Bonn, den 9. Mai 1969 Reitz Bäuerle Flämig Riedel (Frankfurt) Haase (Kassel) Dr. Dr. Conring Schmitt-Vockenhausen Schwabe Dr. Kreutzmann Dr. Enders Fritz (Wiesbaden) Erhard (Bad Schwalbach) Dr. Lenz (Bergstraße) Dr. Preiß Dr. Reinhard Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12885 Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jung (Drucksache V/4156 Frage 20) : Wird die vorgesehene Arztzulage auch den Sanitäts-Zeitoffizieren gewährt, um auf diese Weise den Sanitätsoffizierbedarf in der Bundeswehr sicherzustellen? Dem Haushaltsausschuß dieses Hauses wird demnächst eine Finanzvorlage über die Einführung einer Zulage für Sanitätsoffiziere und Medizinalbeamte der Bundeswehr zugeleitet werden. Die Zulage soll neben den Medizinalbeamten der Bundeswehr den Berufsoffizieren des Sanitätsdienstes gewährt werden. Für die Sanitätsoffiziere auf Zeit ist sie nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Behandlung beider Personenkreise erklärt sich aus dem Zweck der Zulage. Die Bundeswehr braucht besonders dringend Sanitätsoffiziere, mit denen sie auf Dauer rechnen kann. Daher kommt es gegenüber dem Absinken des Ist-Bestandes in den letzten Jahren entscheidend darauf an, die Attraktivität des Dienstes als Berufssanitätsoffizier zu erhöhen und dadurch die Entwicklung des Bestandes an solchen Offizieren günstig zu beeinflussen. Dieser Zielsetzung würde es entgegenlaufen, wenn die gleiche Vergünstigung auch für die Sanitätsoffiziere auf Zeit eingeführt würde. Zu berücksichtigen sind ferner die besonderen Leistungen für ausscheidende Soldaten auf Zeit wie Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen. Man sollte nicht übersehen, daß es sich dabei um erhebliche Beträge handelt, die den nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine andere ärztliche Tätigkeit übernehmenden Sanitätsoffizieren auf Zeit gezahlt werden. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Picard (Drucksache V/4156 Frage 23) : Wann beabsichtigt die Bundesregierung, endgültige Folgerungen aus der mit dem Fünften Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften durchgeführten Änderung des § 81 des Bundesbeamtengesetzes für ihren Geschäftsbereich zu ziehen und z. B. den Ingenieur (grad.) neben der Amtsbezeichnung im amtlichen Schriftwechsel, auf Beförderungsurkunden usw. anzuwenden? Das für diese Materie federführende Bundesministerium des Innern hat gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes und noch vor dessen Verkündung in einem Rundschreiben die obersten Bundesbehörden von der neuen Rechtslage unterrichtet und sie darauf hingewiesen, daß die im Beamtenverhältnis stehenden graduierten Ingenieure künftig neben der Amtsbezeichnung auch die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" führen dürfen. Inhalt und Form der Ernennungsurkunden sind in den Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst geregelt. Diese Bestimmungen werden z. Z. überarbeitet. Dabei ist vorgesehen, daß auch die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" in die Ernennungs- und Entlassungsurkunden aufgenommen werden soll. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Picard (Drucksache V/4156 Frage 24) : Ist die Bundesregierung bereit, entsprechend der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung vom Unterhaltszuschuß für graduierte Ingenieure im öffentlichen Dienst abzugehen und statt dessen einen bestimmten Prozentsatz — z. B. 90 % — des Eingangsgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 gesetzlich zu verankern? Im Bereich des Bundes wird den Anwärtern des gehobenen technischen Dienstes neben dem Unterhaltszuschuß eine Technikerzulage in Höhe von z. Z. 165 DM monatlich gewährt. Mit Wirkung vom 1. April 1969 sollen die Grundbeträge der Unterhaltszuschüsse auf der Grundlage der erhöhten Sätze des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes auch strukturell verbessert werden. Der Grundbetrag des Unterhaltszuschusses wird sich hierbei für die Anwärter des gehobenen Dienstes um insgesamt 16 % erhöhen. Eine weitere Verbesserung zugunsten der Anwärter des gehobenen technischen Dienstes halte ich z. Z. nicht für vertretbar. Eine solche Sonderregelung würde zwangsläufig zu nicht unberechtigten Berufungen anderer Gruppen von Anwärtern führen. Die Bundesregierung gibt deshalb einer allgemeinen Erhöhung der Unterhaltszuschüsse den Vorzug vor dem Ausbau von Präferenzen zugunsten bestimmter Gruppen von Anwärtern. Auch in den Ländern beginnt sich eine derartige Tendenz abzuzeichnen. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Schröder vom 8. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schmidt (Braunschweig) (Drucksache V/4156 Fragen 64 und 65) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die im Juli 1966 in der Braunschweiger Molders-Kaserne eingerichtete Bundeswehrfachschule mit etwa 250 Schulplätzen sowie einem angegliederten Internat für 80 Schüler trotz erheblichen Bedarfs bislang nicht genutzt wird? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen Zustand, durch den Soldaten in ihrer beruflichen Weiterbildung behindert werden, abzuändern? Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 8. August 1964 (BGBl I S. 650) wurde der bisher dienstzeitbegleitend erteilte Unterricht an Bundeswehrfachschulen in einen dienstzeitbeendenden Unterricht umgewan- 12886 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 delt. Die in diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verbesserungen lösten bei den Soldaten zahlreiche Weiterverpflichtungen aus mit der Folge, daß eine vorübergehende Verminderung der Lehrgangsteilnehmer eintrat, weil der Unterricht erst am Ende einer Dienstzeit erteilt wird. Als diese Auswirkungen für den Fachschulbesuch erkennbar wurden, habe ich von den bereits eingerichteten 47 Bundeswehrfachschulen 12 aufgelöst. Die Zahlung der Verpflichtungsprämie nach dem Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1005) erhöhte erneut die Zahl der Weiterverpflichtungen von Soldaten und führte deshalb zu einer weiteren Verminderung der Zahl der Lehrgangsteilnehmer an den Bundeswehrfachschulen. Deshalb habe ich im Jahre 1966 weitere 10 Bundeswehrfachschulen, darunter auch die bereits im Mai 1961 eingerichtete Bundeswehrfachschule in Braunschweig, vorübergehend stilllegen lassen. An dieser Schule war zu diesem Zeitpunkt nur eine Klasse mit 20 Lehrgangsteilnehmern eingerichtet, wovon 11 im Internat untergebracht waren. Im Wehrbereich II (Hannover) sind z. Z. 7 Bundeswehrfachschulen in Betrieb. An diesen Schulen stehen 1400 Lehrgangsplätze zur Verfügung. Im 1. Studienhalbjahr 1969 nahmen 967 Soldaten auf Zeit am Unterricht der Bundeswehrfachschule im Wehrbereich II teil. Somit blieben 433 Plätze ungenutzt. Für meine Entscheidung, die Bundeswehrfachschule Braunschweig bislang nicht wieder zu eröffnen, sind folgende Überlegungen maßgebend: Um die Rentabilität einer Schule zu gewährleisten, sind mindestens 3 Klassen mit je 20 bis 25 Lehrgangsteilnehmern erforderlich. Für die Bundeswehrfachschule Braunschweig lagen in den Jahren 1967 bis I. Schulhalbjahr 1969 folgende Meldungen vor: 1967 I. Schulhalbjahr: 11 Lehrgangsteilnehmer II. Schulhalbjahr: 6 Lehrgangsteilnehmer 1968 I. Schulhalbjahr : 20 Lehrgangsteilnehmer II. Schulhalbjahr: 26 Lehrgangsteilnehmer 1969 I. Schulhalbjahr: 42 Lehrgangsteilnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die jeweils gemeldeten Lehrgangsteilnehmer sich auf drei bis vier verschiedene Lehrgänge verteilen, so daß eine Zusammenfassung in einer Klasse bzw. zwei oder drei Klassen nicht möglich gewesen wäre. Für das II. Schulhalbjahr 1969 stehen aus dem Standort Braunschweig 48 Soldaten auf Zeit zum Besuch der Bundeswehrfachschule heran, von denen 13 bereits ein Studienhalbjahr an anderen Bundeswehrfachschulen absolviert haben. Diese Lehrgangsteilnehmer verteilen sich auf die Lehrgänge wie folgt: Grundlehrgang Verwaltung 15 Grundlehrgang Technik 2 Grundlehrgang Wirtschaft 4 Vorbereitungslehrgang 11 1. Studienhalbjahr des Lehrgangs zur Erlangung der mittleren Reife 16 Bei dieser Sachlage ist schulfachlich und haushaltsrechtlich eine Wiedereröffnung der Bundeswehrfachschule Braunschweig noch nicht zu vertreten. Durch die vorübergehende Stillegung dieser Schule sind die Soldaten aus dem Standort Braunschweig in ihrer beruflichen Weiterbildung nicht behindert worden. Sie sind an andere Bundeswehrfachschulen im Wehrbereich II kommandiert worden. Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist jedoch damit zu rechnen, daß die Zahl der Lehrgangsteilnehmer aus dem Wehrbereich II im I. Schulhalbjahr 1970 so erheblich ansteigen wird, daß die Bundeswehrfachschule in Braunschweig voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt den Schulbetrieb wiederaufnehmen kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als am 28. März 1963 zum erstenmal in diesem Hause über jenen Reformentwurf beraten wurde, den wir heute allgemein unter dem Namen „E 1962" kennen, sind sehr ausführliche und, wie ich auch meine, sehr kluge Reden gehalten worden, die der Bedeutung des Vorhabens gewiß in jeder Weise Rechnung getragen haben. Es wurde damals darauf hingewiesen, daß die Strafrechtsreformgeschichte sehr lange dauere und daß auch viele Rückschläge zu verzeichnen gewesen seien. Das Ende der rund 60 Jahre währenden Bemühungen schien damals nahe, und es war nicht zu verwundern, daß die Sprecher der damaligen Koalitionsfraktionen den Entwurf mit Freude begrüßten.
    Die Reaktion der Redner meiner Fraktion war damals eher skeptisch. Einmal deshalb, weil wir zu wissen glaubten, daß das umfangreiche Reformvorhaben nicht in kurzer Zeit oder gar in einer einzigen Legislaturperiode zu bewältigen sein würde, zum anderen deshalb, weil wir mit der Grundkonzeption des Entwurfs 1962 nicht völlig einverstanden sein konnten. Das war nach unserer Meinung nicht die Strafrechtsreform, die wir uns vorgestellt hatten. Es war lediglich eine redliche Bestandsaufnahme der Rechtsprechung und Rechtslehre, die allerdings — was wir immer anerkannt haben — fraglos sehr sorgfältig, gewissenhaft und perfekt erarbeitet worden war. Der Mut hingegen, in strafrechtliches Neuland vorzustoßen, war kaum zu erkennen.
    In den entscheidenden kriminalpolitischen Fragen des Strafensystems, besonders der kurzzeitigen Freiheitsstrafe und der einheitlichen Freiheitsstrafe, hat der Entwurf 1962 eine Stellung bezogen, die wir eindeutig als rückschrittlich empfunden haben. Die von vielen Seiten geäußerte Kritik an diesem Entwurf, nämlich an seiner moralisierenden Tendenz, war nach unserer Meinung ebenfalls sehr gerechtfertigt. Wir haben deshalb bereits damals, bei der ersten Lesung, eine Entrümpelung dieses Entwurfs gefordert.
    Von manchen Mitgliedern dieses Hohen Hauses wurde unsere damalige Kritik nicht sehr gern gehört. Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus glaubte damals sogar, uns auffordern zu sollen, bei den Reformarbeiten nicht abseits zu stehen. Dies zu tun, meine Damen und Herren, war niemals unsere Absicht. Wer die Geschichte der Sozialdemokratischen Partei kennt, weiß, wie wesentlich ihr gerade dieses Reformanliegen immer war.

    (Beifall bei der SPD.)

    Bereits der Mannheimer Parteitag von 1906, das Görlitzer Programm von 1921 und das Heidelberger Programm von 1925 — ich sage dies sicher nicht ohne einen gewissen Traditionsstolz — stellten, immer von der damaligen Zeit her gesehen, Grundsätze für ein richtungweisendes Strafrecht auf und forderten insbesondere einen auf die Resozialisierung des Täters abgestellten Strafvollzug. Einen der glanzvollen Höhepunkte der Strafrechtsreformgeschichte überhaupt stellt das Schaffen des sozialdemokratischen Reichsjustizministers Gustav Radbruch dar, der im Jahre 1922 den am weitesten in Neuland vorstoßenden Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs vorgelegt hat. Radbruch hat Maßstäbe für ein kriminalpolitisches Programm gesetzt, das die SPD über die folgenden Jahrzehnte hinaus bis heute in den Grundzügen beibehalten hat.
    12834 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    Als die SPD bald nach dem Neuanfang 1945, nämlich im Jahre 1951, die Einsetzung der dann drei Jahre später konstituierten Großen Strafrechtskommission zur Vorbereitung der Reform verlangte, war dies nur eine Fortsetzung ihrer fortwährenden Bemühungen um die Strafrechtsreform. Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Gesetzentwürfe betrachten, über die wir heute endgültig abzustimmen haben, dann werden Sie feststellen, daß diese Bemühungen bis heute nicht aufgehört haben. Ich bitte, es mir nicht als Unbescheidenheit anzulasten, wenn ich sage, daß wir in diesen Gesetzentwürfen einen Großteil unserer Vorstellungen verwirklicht sehen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich sage nicht, daß dies sozialdemokratisches Strafrecht sei; ein solches gibt es natürlich nicht, genauso wenig wie es ein christdemokratisches oder ein freidemokratisches Strafrecht gibt. Recht kann selbstverständlich niemals das geistige Eigentum einer einzigen Fraktion oder Partei sein, es kann auch niemals das Zufallsprodukt einer parlamentarischen Mehrheitsentscheidung sein; es kann nur die Zusammenfassung jener Überzeugung in unserem Volke darstellen, die einer weit überwiegenden Mehrheit in unserem Volk gemeinsam ist und die zugleich Minderheiten mit anderen, aber berechtigten Auffassungen nicht in Gewissenskonflikte bringen will.

    (Beifall bei der SPD.)

    Mein Freund Adolf Arndt, der gern an dieser Abschlußdebatte teilgenommen hätte, aber wegen Krankheit verhindert ist, und dem ich von dieser Stelle aus herzliche Genesungswünsche zukommen lassen möchte,

    (Beifall)

    nannte das Recht einmal ein Geschehen, das sich tagtäglich tausendfach vollzieht, weil freie Menschen es sich freiwillig zur Regel machten und es liebten, rechtlich zu handeln. Fürwahr, nur die Freiwilligkeit, mit der jeder sich die rechtliche Ordnung zu eigen macht, kann zu einer Gemeinsamkeit des Rechtes führen.
    Dazu gehört in einer pluralistischen Gesellschaft auch Toleranz, Duldsamkeit gegenüber der Auffassung des Andersdenkenden. Es kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, daß der Mangel an Toleranz eine Rechtsordnung nicht nur im Hinblick auf ihre Wirksamkeit als fragwürdig erscheinen läßt, sondern sie unter Umständen auch zum Unrecht machen kann.
    Warum sage ich dies, und warum sage ich es im Zusammenhang mit der Erwähnung jenes Entwurfs 1962? Nicht deshalb, weil ich der Auffassung bin, daß dieser Entwurf dem gemeinsamen Rechtsdenken in eklatanter Weise widerspräche, sondern deshalb, weil ich glaube, daß dieser Entwurf da und dort Ansatzpunkte zeigt, die mit dem Toleranzgebot nur schwer zu vereinbaren sind. Konservative und teils auch weltanschauliche Gesichtspunkte werden in ihm zum Nachteil von anderen, gleichwohl aber berechtigten Rechtsüberzeugungen überbetont.
    Dieses System der Über- oder Unterbewertung verschiedener Ansichten zu beseitigen, ist ein wesentliches Anliegen der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion. Ich meine, daß die Beratungsergebnisse des Sonderausschusses diesem unserem Anliegen in erheblicher Weise Rechnung tragen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir Sozialdemokraten sind uns darüber im klaren, daß wir nicht alles erreichen konnten, was wir uns vorgenommen haben. Aber das ist unter Berücksichtigung der politischen Mehrheitsverhältnisse in diesem Hause verständlich. Wir wollen das auch gar nicht beklagen, genausowenig wie Sie, meine Damen und Herren von der CDU/CSU-Fraktion, es beklagen sollten, daß Sie erhebliche Abstriche von Ihren ursprünglichen Vorstellungen machen mußten. Es mußte eben einmal ein gemeinsamer Nenner gefunden werden, damit die Rechnung aller aufgehen konnte. Nach meiner Überzeugung hat der Strafrechtsausschuß diesen gemeinsamen Nenner gefunden. Seine Ergebnisse werden gerade aus diesem Grunde ganz sicher auf öffentliche Kritik stoßen, und zwar von Kritikern, die nach meiner Meinung an der politischen Wirklichkeit vorbeidenken. Mir ist vor dieser Kritik nicht bange. Es gibt nämlich gute und schlechte Kompromisse; der vom Sonderausschuß gefundene verdient jedenfalls mit Sicherheit das Prädikat „gut".

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Denn trotz des Kompromißcharakters erweisen sich die erarbeiteten Lösungen als eine moderne und zukunftweisende Konzeption eines neuen Strafrechts. Dies gilt vor allem für den kriminalpolitischen Teil der beiden Vorlagen. Der Verzicht auf die Aufgliederung der Freiheitsstrafe in Zuchthaus, Gefängnis, Strafhaft, Haft und Einschließung, die der Entwurf von 1962 noch vorgesehen hatte, ist ein entscheidender Fortschritt. Gerade die Forderung nach Beibehaltung der Zuchthausstrafe war und ist offenbar auch heute noch Symbolfigur sehr konservativ Denkender, die sich nicht dazu aufraffen können, anzuerkennen, daß die Resozialisierungsfunktion der Strafe gegenüber der Vergeltungsfunktion Vorrang erhalten muß. Dabei weiß jeder Sachkenner, daß es in der Praxis ohnehin kaum einen Unterschied zwischen der Gefängnis- und der Zuchthausstrafe gibt und daß eine Differenzierung im Vollzug außer nach reinen Vollzugsgesichtspunkten nur in kleinlichen Schikanen bestehen kann. Der Unterschied der beiden Freiheitsstrafen macht sich in verhängnisvoller Weise erst dann bemerkbar, wenn der Zuchthausgefangene entlassen wird und in das bürgerliche Leben, in die Gesellschaft zurückkehren will. Die Abstempelung als Zuchthäusler verhindert seine echte Wiedereingliederung in die Gemeinschaft und bewirkt, daß er, der von der Gemeinschaft als Außenseiter abgelehnt wird, erneut straffällig wird. Die nunmehr beschlossene einheitliche Freiheitsstrafe ermöglicht demgegenüber eine Trennung nach Tätergruppen und die Unterbringung in geeigneten Anstalten. Sie verzichtet auch auf die unnötigen Kosten für besondere Zuchthausanstalten. Außerdem brandmarkt sie den Täter nicht, wie dies bei der Zuchthausstrafe der Fall ist, und wirkt sich
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12835
    Dr. Müller-Emmert
    deshalb weniger schädlich auf die Resozialisierung aus. Aus diesen Gründen wurde die einheitliche Freiheitsstrafe bereits in mehreren ausländischen Rechtsordnungen mit Erfolg eingeführt und erhält auch bei den Reformarbeiten mehrerer ausländischer Staaten, die zur Zeit laufen, mehr und mehr den Vorzug.
    Eine ähnliche Tendenz zeigt sich bei dem Problem der kurzen Freiheitsstrafe. Nach weit überwiegender Auffassung in Wissenschaft und Praxis gelten Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten als ungeeignet für die Verbrechensbekämpfung. Der Grund hierfür ist, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nicht ausreicht, einen erzieherischen Effekt zu erzielen. Der Aufenthalt in einer durch Vollzug vieler kurzer Freiheitsstrafen überfüllten Strafanstalt wirkt sich eher schädlich aus, da der Verurteilte durch den Verkehr mit anderen Gefangenen der Gefahr krimineller Ansteckung ausgesetzt ist.

    (Abg. Hirsch: Sehr wahr!)

    Hinzu kommt, daß die Vollstreckung solcher kurzen Freiheitsstrafen noch die Nachteile mit sich bringt, die in der Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes des Betroffenen und in durch seine Abwesenheit bedingten familiären Schwierigkeiten begründet sind. Der Sonderausschuß hat diese Gesichtspunkte, die von den Vertretern der SPD-Fraktion schon seit langer Zeit vorgetragen werden, berücksichtigt. Er schlägt zwar nicht vor, die kurzfristige Freiheitsstrafe vollständig abzuschaffen, er befürwortet aber eine entscheidende Einschränkung in der Weise, daß im Bereich bis zu sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafen verhängt werden müssen und daß dann, wenn ausnahmsweise auf Freiheitsstrafe erkannt werden muß, diese Strafe grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden muß. Sollte sich die gefundene Lösung in den nächsten Jahren bewähren, wird man zu überlegen haben, ob es vertretbar ist, zukünftig auf kurzfristige Freiheitsstrafen ganz zu verzichten. Bis zum Inkrafttreten der großen Reform im Jahre 1973 besteht noch genügend Zeit, entsprechende Korrekturen anzubringen.
    Neben der Regelung dieser beiden kriminalpolitischen Kardinalprobleme, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehen die Vorlagen des Strafrechtsausschusses noch eine weitere Fülle von Neuerungen vor, die ich in der gebotenen Kürze noch einmal zusammenfassend aufzählen darf, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen.
    Der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung wurde erweitert. Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe bei besonders schweren Tatfolgen für den Täter wurde eingeführt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nunmehr auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Das Arbeitshaus wurde gestrichen. Die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung werden erheblich verschärft, so daß sie eine starke Waffe gegen die Schwer-, Gewohnheits- und Berufskriminalität geworden ist.
    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln tritt neben die schon bisher vorsehene psychiatrische Krankenanstalt, neben die Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung nun auch noch die für die Resozialisierung besonders bedeutsame neue sozialtherapeutische Anstalt. Diese in der Bundesrepublik bislang nur in einigen Ansätzen vorhandene neue Maßregel lehnt sich an das Vorbild verschiedener ausländischer Sonderanstalten — besonders in Holland und Dänemark — sowie an die verdienstvollen Vorschläge im Alternativ-Entwurf der 14 Strafrechtsprofessoren an. In ihr gehen die im Entwurf 1962 für schuldunfähige und vermindert schuldfähige Täter vorgesehene Bewahrungsanstalt und die vorbeugende Verwahrung für sogenannte Jungtäter auf. Sie erfaßt darüber hinaus voll schuldfähige Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen und — was auch von erheblicher Bedeutung ist — Triebtäter.
    Weiter ist zu sagen, daß die Geltungsbereichsvorschriften neu gestaltet worden sind, daß ein neues dogmatisches Konzept im Allgemeinen Teil gefunden wurde, das sich allerdings in wissenschaftlichen Streitfragen mit Recht sehr stark zurückhält, daß die Vorschriften über die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit neu gefaßt worden sind.
    Die nicht mehr zeitgemäßen Rückfallvorschriften für bestimmte Vermögensdelikte wurden gestrichen und durch eine allgemeine Rückfallklausel ersetzt. Auch wurde das Rechtsinstitut der Verwarnung mit Strafvorbehalt im Geldstrafenbereich neu eingeführt. Außerdem ist neu die freiheitsbeschränkende Maßregel der Führungsaufsicht, die die Polizeiaufsicht des geltenden Rechts ablöst und sich auch von der Sicherungsaufsicht, wie sie der Entwurf 1962 vorsah, abhebt. Der gleichfalls neue Vikariierungsgrundsatz, der besagt, daß freiheitsentziehende Maßregeln grundsätzlich vor der Strafe zu vollstrecken sind, berücksichtigt den Resozialisierungsgedanken besonders dadurch, daß es nunmehr auch möglich ist, die noch nicht verbüßte Strafe oder einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen.
    Im Besonderen Teil, meine sehr geehrten Damen und Herren, werden verschiedene Vorschriften gestrichen, für die ein kriminalpolitisches Bedürfnis nicht mehr besteht. Dazu gehören insbesondere die Tatbestände des Ehebruchs, des Zweikampfes, der fahrlässigen Gefangenenbefreiung, der Unzucht mit Tieren, der Erschleichung des außerehelichen Beischlafs und der einfachen Unzucht zwischen Männern. Der bisherige § 175 a des Strafgesetzbuches, der die schwere Unzucht zwischen Männern unter Strafe stellt, wird durch eine neue Vorschrift ersetzt, die nur noch qualifizierte Formen der männlichen Homosexualität mit Strafe bedroht. Gleichgeschlechtliche Unzucht ist danach nur noch strafbar, dies aber auch unbedingt und mit Recht, wenn sie mit Minderjährigen, mit Abhängigen, gewerbsmäßig oder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt.
    Der Sonderausschuß hat weiter die Bestimmung über die falsche Anschuldigung auf die Taten beschränkt, die wider besseres Wissen begangen werden. Er hat auch die Straftaten gegen den religiösen Frieden in voller Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Katholischen und der Evangelischen Kirche umgestaltet. Der Tatbestand der Gottes-
    12836 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    lästerung kommt ganz in Wegfall. Die Vorschriften über Religionsbeschimpfung und Hinderung am Gottesdienst beziehen sich künftig auch auf Weltanschauungsgemeinschaften, erfassen aber im wesentlichen in einem engeren Rahmen nur Handlungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Neu ist in diesem Bereich auch die Strafvorschrift über die Störung einer Bestattungsfeier.
    Auch werden die Entführungstatbestände der §§ 235 bis 238 eingeengt. Beispielsweise wird das Schutzalter vom 21. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. In dem § 237 wird die bisherige, weit übersetzte Strafdrohung beseitigt und gezielt auf die moderne Erscheinungsform dieser Taten, nämlich auf die Entführung mit Kraftfahrzeugen, abgestellt.
    Auch wurden die Tatbestände des schweren Diebstahls reformiert, so daß die oft seltsamen Ergebnisse der Rechtsprechung zukünftig nicht mehr anzutreffen sein werden.
    Neu und durch die technische Entwicklung bedingt ist schließlich auch die Ausdehnung der Urkundenfälschung auf die Fälschung und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen, die nunmehr den Urkunden gleichgestellt werden.
    Besonders zu betonen ist, daß bei den vielfach als reformbedürftig angesehenen Abtreibungs- und Kuppeleivorschriften die Zeit nur noch dazu ausreichte, die Verbrechen der Fremdabtreibung und der schweren Kuppelei in Vergehen umzuwandeln. Immerhin wird dadurch die Problematik auf diesen umstrittenen Gebieten insofern entschärft, als in gewissen Fällen, in denen eine Bestrafung schwer einzusehen ist, das Verfahren eingestellt werden kann, ohne daß es überhaupt zur Anklageerhebung durch den Staatsanwalt zu kommen braucht.
    Nicht berücksichtigt wurden in den beiden ersten Teilgesetzen zur Reform des Strafrechts die Beschlüsse des Sonderausschusses über ein Rechtsgebiet, das in der öffentlichen Diskussion steht, nämlich über die Straftaten gegen den Gemeinschaftsfrieden. Es wird in den noch bevorstehenden Beratungen sicher sehr schwer sein, bei der Ausgestaltung dieser Tatbestände, die sich in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Demonstrationsrecht des einzelnen und dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit bewegen, die zum Teil völlig konträren Standpunkte anzugleichen und zu sachgerechten Lösungen zu kommen. Trotz dieser Schwierigkeiten habe ich jedoch die zuversichtliche Hoffnung, daß dem Strafrechtsausschuß, der bisher alle Schwierigkeiten meistern konnte, auch die Lösung dieses Problems gelingen wird. Die sachliche und kollegiale Atmosphäre, in der der Sonderausschuß zusammengearbeitet hat und für die ich mich bei Ihnen, meine Damen und Herren vom Sonderausschuß, recht herzlich bedanken möchte, berechtigt zu dieser Hoffnung. Diese Sachlichkeit war es auch, die uns in die Lage versetzte, unsere Arbeit zu diesem Zeitpunkt erfolgreich abzuschließen.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD.)

    Wir Mitglieder des Strafrechtsausschusses werden
    gleichwohl aber den langen Marsch durch die Paragraphen des Strafgesetzbuches zwangsläufig noch eine Weile fortsetzen müssen, und wir werden es auch erreichen — davon bin ich überzeugt —, daß zunächst unüberwindlich erscheinende Gegensätze ausgeräumt und überwunden werden.
    Ein rühmenswertes Beispiel stellt insofern die Fraktion der Freien Demokraten dar, die — um mit einem Vergleich zu sprechen — aus einem Saulus zu einem Paulus geworden ist und die uns gezeigt hat, wie sehr man seine Auffassungen aus sachlichen Gründen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes ändern kann. Das war schon eine frappierende Kehrtwendung, die Sie, meine Damen und Herren von der FDP-Fraktion, vollzogen haben. Ich habe noch die Worte im Ohr, die der damalige Bundesjustizminister, Herr Kollege Bucher, anläßlich der Einbringung des Entwurfs von 1962 gebraucht hat. Er hat den Entwurf damals „eine auf dem Grundgesetz aufbauende, sich von Extremen fernhaltende, ausgewogene Grundlage" genannt, „die es jedem von uns ermöglichen sollte, ein grundsätzliches Ja dazu zu sagen". — Noch 1966, bei der dritten Einbringung dieses Entwurfs, sprachen Sie, Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, sich zusammen mit den Sprechern der CDU/CSU-Fraktion für die Beibehaltung der Zuchthausstrafe und gegen die Einheitsstrafe aus. Auch das Problem der kurzzeitigen Freiheitsstrafe und der Strafaussetzung zur Bewährung haben Sie, meine Damen und Herren von der FDP- Fraktion und auch von der CDU/CSU-Fraktion, damals ganz anders gesehen als heute. Ihr heutiger Reformeifer verdient unsere ganz besondere Anerkennung.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD. — Abg. Dr. h. c. Güde: Wahlkampf!)

    Sie werden mir, rückblickend betrachtet, sicher zustimmen, meine Damen und Herren, wenn ich sage, daß wir in unserer Reformarbeit entschieden schneller und weiter vorangekommen wären, wenn sich die beiden anderen Fraktionen gleich und von Anfang an den Grundsatzauffassungen angeschlossen hätten, die wir von Anbeginn an vertreten haben, wie Sie es dann im Laufe der Beratungen doch zwangsläufig getan haben.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Wahlkampf!)

    Uns allen geht es darum, ein Strafrecht zu schaffen, das dem Erfordernis der Gerechtigkeit genügt. Ich meine nicht jene absolute Gerechtigkeit, die zu erkennen wir Menschen niemals in der Lage sein werden; ich meine vielmehr die Gerechtigkeit, die den vielen Fällen des täglichen Lebens standhalten muß. Dabei mögen wir berücksichtigen, daß das Verbrechen niemals ausschließlich ein Problem des Verbrechers, sondern immer auch ein Problem unserer Gesellschaft ist.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD.)

    Es wird unsere Aufgabe sein, in verstärktem Maße jene Anlage- und Umweltfaktoren zu erforschen, die für die verbrecherische Handlung mitentscheidend sind. Wir wissen viel zuwenig über die Vererblichkeit krimineller Neigungen, über die bei Zeugung unter Alkoholeinfluß möglichen Schädigungen, über
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12837
    Dr. Müller-Emmert
    Drüsenstörungen und den Einfluß der Geschlechtshormone auf die Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung, über körperliche und seelische Erkrankungen, über die Psychopathie und die Auswirkung von Intelligenzmängeln, Affekten und Neurosen.
    Die verbrecherische Tat
    so sagte einmal der verstorbene hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer
    ist wie ein großer Strom, aus vielen Flüssen und Bächen gespeist, mag es. sich um einen grauenvollen Mord oder um einen kleinen Diebstahl handeln.
    Selten ist jemand zum Verbrecher geboren. Zu der anlagebedingten Prädisposition kommen immer ungünstige Umweltbedingungen. Gerade unsere heutige Wohlstandsgesellschaft entwickelt typische sozialschädliche Milieuformen. Sie schafft teilweise Gesellschaftsideale, die sich nicht in allen Fällen günstig auswirken. So ist die Begehrlichkeitskriminalität, über deren Zunahme wir alle erschrecken und die sich in allen Schichten der Bevölkerung findet, nicht zuletzt das Produkt ökonomischer Ungleichheit in einer Wettbewerbswirtschaft, in der sich die soziale Rangstufe weitgehend danach bemißt, ob man nur Schuhe oder vielleicht ein Fahrrad, ein Moped, ein Motorrad oder auch einen Volks- oder Luxuswagen besitzt. Die falsche Tafel der Rangwerte, die von einer sogenannten Oberklasse unserer Gesellschaft tagaus, tagein aufgestellt wird, ist ein verbrechensfördernder Faktor ersten Ranges. Ihr folgen Haß, Neid, falscher Ehrgeiz und alle Arten von Hochstapelei zwangsläufig. Wir müssen gemeinsam dafür sorgen, daß sich die Erkenntnis immer mehr durchsetzt, daß die beste Strafrechtspolitik eine gute Sozial- und Bildungspolitik ist.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wenn wir speziell die Zunahme der Jugendkriminalität betrachten, dann haben wir uns zu überlegen, wie es uns gelingen kann, diese unsere jungen Menschen in die Gemeinschaft zu integrieren. Wir haben dabei zu berücksichtigen, daß im Prozeß der Industrialisierung in den letzten hundert Jahren die ländliche oder kleinstädtische Großfamilie, die im ständigen Miteinanderleben einen festen Zusammenhalt bildete, der modernen Großstadtfamilie weichen mußte. Diese heutige Familie ist häufig nicht mehr in der Lage, dem Kind die Kunst des Triebverzichts im weitesten Sinne zugunsten der Gemeinschaft beizubringen, da sie selbst keine Gemeinschaft mehr ist. Sie ist oft pervertiert zu einer Produktionsgenossenschaft, deren wichtigstes Ziel die Erreichung eines höheren Lebensstandards ist. Wir werden diese Entwicklung nicht rückgängig machen können. Wir werden uns aber bemühen müssen, den jungen Menschen einen Inhalt zu geben, der in einem besseren, der Situation angepaßten Bildungssystem bestehen muß. Wir werden bei der Behandlung straffällig Gewordener besonders im Strafvollzug Rücksicht auf diese ungünstigen Milieuformen zu nehmen haben.
    In der Öffentlichkeit wird gegen das neue Strafrecht manchen Ortes der Vorwurf erhoben, es sei zu weich. Manche unserer Bürger wünschen sich auch heute noch gern drakonische, harte Strafen. Diese Meinung sollte korrigiert werden und besserer Einsicht weichen. Der Gesetzgeber kann sich von solchen Vorstellungen nicht leiten lassen. Ihm muß es darauf ankommen, ein Gesetz zu schaffen, das eine wirksame Verbrechensbekämpfung gewährleistet. Mit sogenannten harten Strafen ist überhaupt nichts erreicht.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Sie verhindern in aller Regel nicht, daß ein Mensch straffällig wird, und sie bewirken auch keine Besserung. Die Zahl der in unserer Gesellschaft rückfällig gewordenen Täter spricht insoweit eine deutliche Sprache.

    (Abg. Hirsch: Leider wahr!)

    Härte ist nicht der Maßstab, an dem die Güte eines Strafrechts zu messen ist.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Soll es die Gesellschaft vor dem Verbrechen schützen, so muß eine zweckmäßige Kriminalpolitik nicht auf Strenge und Vergeltung, sondern allein auf Wirksamkeit abzielen.

    (Abg. Hirsch: Sehr gut!)

    Sinnvoll sind nur Freiheitsstrafen — das beweisen die Erfahrungen der Länder, die sich bereits zu einem modernen Strafrecht durchgerungen haben —, die bei der notwendigen abschreckenden Wirkung, die selbstverständlich von ihnen ausgehen muß, nicht zur Niederdrückung und Peinigung der Verurteilten, sondern zur Stärkung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Widerstandskraft im Kampf um das Dasein führen. Wir befinden uns auf dem richtigen Weg. Von diesem Weg dürfen wir uns nicht abbringen lassen, auch wenn manche, die es nicht besser wissen oder wissen wollen, eine Verbrechenspsychose schüren, die durch keinerlei Tatsachen gerechtfertigt ist.
    An einem entscheidenden erfolgreichen Punkt unserer gemeinsamen Reformarbeit gebietet es die Kollegialität ganz selbstverständlich, allen an der Strafrechtsreform Beteiligten herzlichen Dank zu sagen. Die sechs Jahre Arbeit waren nicht einfach. Sie waren mühsam und von zeitraubender Tätigkeit erfüllt. Die SPD-Fraktion anerkennt diese Arbeit. Im Namen meiner Fraktion danke ich besonders dem Ausschußvorsitzenden, Herrn Kollegen Dr. Güde, der unermüdlich tätig war und es durch seine ausgleichende, souveräne Art immer fertiggebracht hat, die Arbeit voranzutreiben.

    (Beifall.)

    Ein besonderes Lob gebührt auch Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus.

    (Beifall.)

    Für sie war es deshalb besonders schwer, weil sie die einzige Vertreterin ihrer Fraktion im Ausschuß ist, also die Last der Arbeit für ihre Fraktion sechs Jahre allein tragen mußte, womit sie allerdings, das darf ich sagen, trotz ihrer zarten Schultern spielend fertig wurde.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    12838 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    Ich darf auch allen Kolleginnen und Kollegen im Strafrechtsausschuß für ihre erfolgreiche Arbeit danken.
    Ich darf mich besonders auch bei dem vormaligen Bundesjustizminister Dr. Gustav Heinemann und dem jetzigen Bundesjustizminister und seinem vormaligen Staatssekretär, Professor Dr. Horst Ehmke, sehr herzlich bedanken.

    (Beifall bei der SPD und der FDP.)

    Durch die Initiativen dieser beiden Justizminister wurden entscheidende Impulse gesetzt. Sie haben dafür gesorgt, daß die Mitarbeiter ihres Ministeriums in gewohnt perfekter und präziser Form die Ausschußarbeit entscheidend unterstützt haben.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Damit habe ich zugleich den Herrn des Justizministeriums die ihnen im großen Maße gebührende Anerkennung gezollt. Ich möchte ihnen ebenfalls herzlich Dank sagen.

    (Beifall.)

    Zuletzt darf ich mich auch noch der angenehmen Aufgabe entledigen, daran zu erinnern, daß die Mitarbeiter des Strafrechtsausschusses, Oberlandesgerichtsrat Dr. Meyer und Landgerichtsrat Dr. Friedrich, eine unübersehbare langjährige Arbeit hinter sich gebracht haben und damit auch nicht von dem gemeinsamen Erfolg wegzudenken sind.

    (Beifall.)

    Lassen Sie mich abschließend sagen, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß es dem neu zu beschließenden Strafrecht sehr dienlich wäre, wenn es mit großer Mehrheit von diesem Hohen Haus in Kraft gesetzt würde. Wie kein anderes Rechtsgebiet greift das Strafrecht in die Belange des einzelnen Bürgers ein. Daraus folgt, daß nur diejenigen Strafrechtsvorschriften auf Dauer Bestand haben werden, die von der weit überwiegenden Mehrheit unseres Volkes getragen werden.
    Deshalb bittet Sie die SPD-Fraktion, die diesem großen Gesetzgebungswerk ihre Zustimmung gibt, ihm auch durch Ihr Ja volle Anerkennung zu zollen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es ist ein etwas ungewöhnlicher Vorgang in diesem Hohen Hause, wenn am Ende einer mehrjährigen Beratung wir Freie Demokraten, die wir in der Opposition sind, trotzdem so freundliche Worte erhalten, wie das mir geschehen ist; freundliche Worte, die wahrscheinlich die bitteren Pillen, die Herr Kollege Müller-Emmert vorher glaubte verabreichen zu müssen, verzuckern sollten. Aber, Herr Kollege MüllerEmmert und auch Herr Güde, ich darf doch das eine vorausschicken: Es war wirklich eine außerordentlich gute Zusammenarbeit. Vielleicht lag das daran, daß wir so häufig tagten, und vielleicht auch daran, daß der Kreis derjenigen, die ganz regelmäßig an den Sitzungen teilnahmen, klein war; vor allen Dingen aber, weil bei Regierungsparten und Opposition — ob das früher eine Regierungskoalition von CDU/CSU und FDP war, zu der die SPD in Opposition stand, oder nachher eine Regierung von CDU/ CSU plus SPD mit der FDP in Opposition — der Wille zu sachlicher Arbeit vorherrschte, der Wunsch und der absolute Wille, diese große Aufgabe, die uns gestellt war, tatsächlich zu meistern.
    Ob wir sie wirklich gemeistert haben — wer kann das heute sagen! Wer kann für sich in Anspruch nehmen, in einer Zeit, die in einer derartigen gesellschaftlichen Wandlung begriffen ist, heute schon Lösungen zu finden, die sich nachher, ich will gar nicht sagen, für Zeit und Ewigkeit, vielleicht nicht einmal auf hundert, aber auf fünfzig Jahre als dauernd wirksam erweisen?!
    Wie schnell die Zeit sich wandelt, hat sich gerade auch bei der Entwicklung der Strafrechtsreform gezeigt. Die geistige Situation war seinerzeit, als Thomas Dehler diese große Aufgabe in Angriff nahm, als er die Große Strafrechtskommission berief — das war Anfang der fünfziger Jahre —, eine ganz andere. Wie war damals die allgemeine Situation? Nach den Erfahrungen des Dritten Reiches, nach dem, was damals Recht und Gesetz in einem autoritären Staatssystem erfahren mußten, glaubte man, wenn man wieder an das anknüpfe, was in Weimar war, werde man zu den Formen und zu den Gesetzen finden, die unserem heutigen parlamentarischen demokratischen Staat angemessen seien.
    Herr Müller-Emmert hat vorhin mit Recht an einen der großen Juristen erinnert, an Radbruch. Ich darf auch auf einen anderen hinweisen, auf Kahl, der zu der demokratischen Volkspartei gehörte und der damals unsere heutigen liberalen demokratischen Grundsätze und Auffassungen vertreten hat, Grundsätze, die wir heute weitgehend aufrechterhalten. Damals lag dem Plenum des Reichstags bereits ein abgeschlossener Entwurf vor, an dem übrigens unsere sehr verehrte Frau Dr. Lüders, die leider heute nicht mehr unter uns weilt, ganz entscheidend mitgearbeitet hatte, wie sie dann in der ersten Zeit auch in der Großen Strafrechtskommission mitwirkte. Dieser Entwurf wurde nur deshalb nicht verabschiedet, weil damals durch die Nationalsozialisten die Auflösung des Reichstags kam. Dann kam das Dritte Reich mit seiner Pervertierung von Recht und Gesetzen, eine Pervertierung, in deren Folge wir heute vor schweren Aufgaben stehen, nicht nur wir im Parlament, sondern auch die Gerichte, die mit Sachverhalten fertig werden müssen, die ihnen das Richten, das Sprechen von Urteilen im Zeichen der Gerechtigkeit so außerordentlich erschweren. Über diese Fragen werden wir ja noch in einem anderen Zusammenhang sprechen müssen.
    Nachher hat sich gezeigt — ich glaube, das ist auch der tiefere Grund für den geistigen Umbruch, den wir zur Zeit erleben —, daß die Zeit über Weimar hinausgegangen ist und wir heute Formen unseres gesellschaftlichen, unseres politischen Lebens finden müssen, die unserer heutigen modernen Zeit entsprechen. Ausgerechnet in diese Situation des
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12839
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    sich so schnell vollziehenden Umbruchs ist die Strafrechtsreform gestellt.
    Das erklärt auch, warum wir Freien Demokraten heute teilweise andere Auffassungen vertreten, als wir sie am Anfang hatten. Herr Kollege MüllerEmmert konnte es sich trotz seiner sonst so netten kollegialen Art — ich hatte aber damit gerechnet — nicht verkneifen, auch auf Ausführungen hinzuweisen, die Herr Kollege Bucher seinerzeit gemacht hat. Dazu möchte ich doch auf folgendes hinweisen, und meine Fraktionskollegen haben mich gebeten, das doch ganz klar zu sagen. Sie kennen den Spruch: „Das sind die Weisen, die vom Irrtum zur Weisheit reisen." Wenn ich jetzt die „Reise,,, die wir auch nach den Ausführungen des Herrn Kollegen MüllerEmmert absolviert haben, werten sollte, müßte ich uns eigentlich zu den „Weisen" rechnen. Aber etwas Derartiges möchte ich mir nicht anmaßen.
    Jetzt muß ich aber doch einmal die bittere, nachher von Herrn Kollegen Müller-Emmert mit einem schönen Zuckerguß versüßte Pille zurückgeben. Was soll ich dazu sagen, daß die SPD, die seinerzeit, im Jahre 1962, als Oppositionspartei — das gebe ich hundertprozentig zu — in bezug auf das Strafensystem fortschrittlicher gedacht hat als wir Freien Demokraten, ihre Weisheit dadurch eingebüßt hat, daß sie heute die kurzfristige Freiheitsstrafe in einem Umfang bejaht, wie sie es damals nicht getan hat, und zwar, wie sie jetzt sagt, im Zeichen eines guten Kompromisses? Es ist richtig, es gibt Kompromisse, die gut sind, und welche, die weniger gut sind. Ob das nun ein guter Kompromiß gewesen ist, wird sich erst in der Zukunft erweisen.

    (Zuruf des Abg. Hirsch.)

    Ich darf noch auf etwas anderes hinweisen; das hat die SPD allerdings bei ihren „verzuckerten" Angriffen auf die Wandlung der FDP nicht gesagt. Wir haben uns von Anfang an, 1962 und 1966, hier im Hohen Hause und in Diskussionen draußen immer von den moralisierenden Tendenzen distanziert, die vor allem bezüglich der sogenannten Straftaten gegen die Sittlichkeit erkennbar waren.

    (Abg. Hirsch: Da sind wir wieder einer Meinung!)

    Das haben wir klar zum Ausdruck gebracht. Insofern stimmten wir damals mit Ihnen überein.

    (Abg. Hirsch: Auch heute, hoffe ich!)

    Insofern darf ich auch der CDU — ich glaube, der CDU mehr als der CSU; bei der CSU weiß ich nicht, inwieweit ich das sagen darf — bescheinigen, daß sie den Weg vom Irrtum zur Weisheit in der Zwischenzeit angetreten hat. Die Ausführungen, die Herr Kollege Güde schon zu Beginn der zweiten Lesung gemacht hat, ließen doch folgendes klar erkennen. Sie ließen erkennen — Herr Güde, ich habe sie noch einmal sehr sorgfältig durchgelesen —, daß auch Sie heute an und für sich auf dem Boden derjenigen Grundgedanken für die Strafrechtsreform stehen— das kam auch in den Ausführungen der Sprecher der SPD zum Ausdruck —, die wir, die FDP, so gern an die Spitze dieses Reformwerks gestellt hätten, wonach eine klare Aussage über den
    Zweck von Strafe und Maßregel erfolgen und klar ausgesprochen werden sollte, daß Strafe und Maßregel dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft dienen.
    Herr Güde, Sie haben in Ihren ersten Ausführungen gesagt, es sei hier gelungen, eine Verbindung zwischen der Tatschuld — es freut mich, daß auch Sie jetzt den Begriff der „Tatschuld" in diesem Zusammenhang gebrauchen — und der Notwendigkeit der Wiedereingliederung des Täters zu schaffen. Es ist eigentlich diese gemeinsame Grundlage, die uns nachher die Möglichkeit gab, bei allen unterschiedlichen Auffassungen in den Beratungen des Sonderausschusses doch zu einigermaßen zufriedenstellendenden Lösungen zu kommen.

    (Abg. Hirsch: Der Herr freut sich immer mehr über einen reuigen Sünder als über tausend Gerechte!)

    — Eben.
    Ich möchte noch eins sagen. Vorhin wurde sowohl von Herrn Güde als auch von Herrn Müller-Emmert den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Ausschusses und den Herren des Bundesjustizministeriums gedankt. Ich kann mich für die Freien Demokraten diesem Dank nur in vollem Umfang anschließen. Ich möchte den Kollegen Müller-Emmert und Güde aber in gleicher Weise danken, daß sie den Stachel der Opposition, den ich natürlich — wie könnte es bei meiner Hartnäckigkeit anders sein? — im Ausschuß doch immer habe sehen lassen, oft mit. so großzügiger Geduld ertragen haben.

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Diesen Stachel der Opposition haben wir auch in der zweiten Lesung gezeigt. Ich fühle mich verpflichtet, auch heute, da es darum geht, zu entscheiden, ob wir, die in Opposition stehenden Freien Demokraten, diesem Gesetz — trotz seiner Mängel, die wir an Hand unserer Änderungsanträge in der zweiten Lesung aufgezeigt haben— zustimmen können, diesen Stachel der Opposition zu zeigen und in diesem Sinne noch einige Ausführungen zu machen.
    Zunächst möchte ich aber noch einmal herausstellen, was wir als das Positive ansehen. Wir halten dieses Gesetz für einen Durchbruch zu einem modernen Strafrecht und hoffen, daß es gelingt, in Zukunft noch zu einem besseren Gesetz als dem augenblicklich hier vorliegenden zu kommen. Ich danke auch den Herren des Justizministeriums. Wir haben ihnen mit unseren Wünschen, am nächsten Tag bereits Formulierungshilfen in den Händen zu haben, manche Nachtarbeit zudiktiert. Wir waren insofern ein strapaziöser Ausschuß, sowohl für die wissenschaftlichen Mitarbeiter als auch für die Herren des Justizministeriums.
    Jetzt wird ein großer Durchbruch erzielt. Es werden Regelungen getroffen, die es in dieser Form noch nicht gab. Auf Grund der Unzufriedenheit mit der Gesamtkonzeption des Entwurfs aus dem Jahre 1962, über den die Zeiten hinweggegangen waren, haben zunächst 14 Professoren von sich aus einen Alternativ-Entwurf erarbeitet. Sie haben von sich
    12840 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    aus eine echte Alternative zu dem Strafensystem, zu dem Maßregelsystem gesetzt. Sie haben auch die Grundlage für die Gesichtspunkte gelegt, nach denen nachher tatsächlich an die Arbeit herangegangen werden sollte. Dadurch, daß sie sagten, der Schutz der Rechtsgüter ist das erste Ziel, dadurch, daß hier die Normen des Strafrechts gesetzt werden, erfolgt die Verteidigung der Rechtsordnung, meine Herren und Damen von den Regierungsparteien. Das braucht man sonst nicht mehr ausdrücklich zu sagen. Man braucht es vor allen Dingen nicht da zu sagen, wo es keinen Sinn hat. Wenn es darauf ankommt, wann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll, kommt es allein auf die Spezialprävention und darauf an, daß man für den betreffenden Täter die Strafe findet, die seiner Schuld, seiner Tat und seiner Persönlichkeit, die unter all den anderen Gesichtspunkten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind — sie sind ja im einzelnen aufgeführt —, angemessen ist. Da geht es nicht um die Verteidigung der Rechtsordnung. Die Rechtsordnung wird dadurch verteidigt, daß es dann überhaupt zu einer Bestrafung kommt.
    Herr Kollege Müller-Emmert, in einem haben Sie sich getäuscht. Sie haben in bezug auf das, was ich früher verteidigt habe, gesagt, dazu habe auch gehört, daß ich nicht für eine so weitgehende Ausdehnung des Instituts der Strafaussetzung zur Bewährung, wie sie jetzt vorgesehen ist, gewesen sei. Das trifft nicht zu. Es trifft — das gebe ich ganz ehrlich zu; ich habe es auch schon in der zweiten Lesung getan — für die Zeit zu, als ich noch für das Strafensystem mit differenzierten Strafen eintrat. Es trifft auch zu, daß ich des irrigen Glaubens war, eine kurzfristige Freiheitsstrafe habe eine Schockwirkung, und man sollte deshalb nicht auf sie verzichten. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung war das nicht der Fall. Das weiß ich deshalb so genau, weil wir dieses Institut früher in unserer Rechtsordnung nicht hatten. Nach 1945, als wir hier die vielen Verfahren vor nichtdeutschen Gerichten hatten, vor amerikanischen, britischen, französischen Gerichten, erlebte ich in Stuttgart in der amerikanisch besetzten Zone als Rechtsanwältin das sogenannte Parole-Verfahren. Dieses bewog mich damals, die Ansicht zu vertreten, daß man etwas Ähnliches auch bei uns in Deutschland brauche. Daraus ist die Strafaussetzung zur Bewährung geworden. Ich bin deshalb froh, daß jetzt die Voraussetzungen und die Möglichkeiten geschaffen werden, daß in Zukunft in einem weitaus größeren Maße als bisher eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann. Wir begrüßen diesen weiteren Ausbau sehr. Er ist allerdings mit dem Schönheitsfehler behaftet, daß die Aussetzung versagt werden kann, wenn die „Verteidigung der Rechtsordnung" das angeblich nicht zuläßt.

    (Abg. Hirsch: Kein Schönheitsfehler, sondern ein wesentlicher Fortschritt, Frau Kollegin! Sie werden auch das noch begreifen!)

    — Herr Kollege Hirsch, ich glaube es hat keinen Wert, wenn wir uns jetzt noch einmal im einzelnen darüber auseinandersetzen. Wir haben das ja bei der zweiten Lesung getan. Es wird vielmehr darauf
    ankommen, jetzt die Erfahrung zu sammeln, ob die Richter mit diesem Instrument, das der Resozialisierung dienen soll, so umgehen, wie wir es erwarten, damit das eintritt, was wir ursprünglich schon mit der Schaffung der Aussetzung zur Bewährung erreichen wollten, nämlich ein Zurückdrängen der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Sie wissen, daß nach den vorliegenden Statistiken bisher leider von der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr, sondern weniger Gebrauch gemacht wurde.
    Ich habe mich aber doch gefreut, insofern sowohl aus den Ausführungen von Herrn Kollegen Güde als auch aus denen des Herrn Kollegen MüllerEmmert entnehmen zu können, daß sie in den vier Jahren der nächsten Legislaturperiode, die uns zur Verfügung stehen, um dieses Reformwerk abzuschließen, bereit sind, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und dann vielleicht mit uns Freien Demokraten so weit zu reisen, wie wir es schon gerne heute getan hätten, wozu die Regierungsparteien aber nicht bereit waren.
    Bei den Pluspunkten dieser Reform — die Einzelheiten des ganzen Systems der Strafen und Maßregeln sind ja von Herrn Müller-Emmert vorgetragen worden — möchte ich an die Spitze stellen — und daran sehen Sie, wie weit ich gereist bin —, daß die Einheitsstrafe heute noch von einer derart großen Mehrheit in diesem Hohen Hause akzeptiert worden ist. Das ist ein Durchbruch des modernen Denkens, ein Durchbruch, zu dem die Verfasser des Alternativ-Entwurfs beigetragen haben. Ihnen möchte ich von dieser Stelle aus für ihre große Arbeit, die sie auf sich genommen haben, danken.

    (Beifall bei der FDP.)

    Ich möchte ihnen auch dafür danken, daß sie damit einverstanden waren — es sind ja unabhängige, nicht parteigebundene Professoren —, daß wir als Freie Demokraten, als Partei diesen Gesetzentwurf einbrachten. Er wurde dadurch mit Grundlage unserer Beratungen — auch im Sonderausschuß —, was sich durchaus bewährt hat.
    Ich möchte weiter darauf hinweisen, daß die Rechtsinstitute, die wir bisher nicht hatten, wie die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe, absolut zu den Vorzügen dieser Teilreform gehören. Ich betrachte auch das Geldstrafensystem, wie es jetzt im Entwurf steht, als einen Fortschritt, dies allerdings nicht so ganz vorbehaltslos. Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das, was die Verfasser des Alternativ-Entwurfs mit den Laufzeitgeldstrafen wollen, auf die Dauer gesehen nicht doch eine bessere Lösung wäre. Angesichts der Tatsache, daß heute viele Geldstrafen in Raten gezahlt werden, werden wir überlegen müssen, ob dem nicht ein Übergehen auf das andere System entsprechen würde, zumal damit verbunden ist, was jetzt in diesem Geldstrafensystem nicht möglich ist, daß man in Aussicht stellt: Zahlst du deine Raten pünktlich, wird dir ein Drittel erlassen. Ich glaube, dieses Appellieren an den guten Willen des Menschen, wenn er verurteilt ist, auch zu seiner Strafe zu stehen, ist ein ausgezeichnetes psychologisches System.
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12841
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Dieses ausgezeichnete psychologische System ist leider nicht verwirklicht worden bei einem anderen Rechtsinstitut, für das auch die SPD gewesen ist, daß nämlich der Täter in bestimmten Fällen durch freiwillige gemeinnützige Arbeitsleistung seine Sühne erbringen kann. Die Türen für die nächste Legislaturperiode sind offengelassen worden. Wir haben die gemeinnützige Arbeit in diesem Entwurf sogar an einer Stelle stehen, und ich hoffe, daß diese Gedanken in der nächsten Legislaturperiode weiter verfolgt werden.
    Ich will nicht auf alle Einzelheiten eingehen, aber doch noch einen Punkt erwähnen. Ein ganz großer Durchbruch ist doch insofern erfolgt, als wir uns heute so einmütig zu der sozialtherapeutischen Anstalt bekennen. Dies hat auch ein starkes Umdenken erfordert. Es war notwendig, daß wir die Reisen ins Ausland gemacht und daß wir dort erlebt haben, was Länder wie Schweden, wie Dänemark, wie Holland mit einem modernen Strafrecht, mit einem modernen Strafvollzug erreichen konnten. Überhaupt ist es ja der Sinn eines Strafgesetzes, die Begehung von Strafttaten zurückzudrängen. Wir haben entsprechende Konsequenzen zu ziehen, damit Täter nicht wieder rückfällig werden.
    Diese Konsequenzen wurden übrigens in aufgeschlossenen Ländern auch unserer Bundesrepublik schon gezogen. Ich denke hier insbesondere an das Land Baden-Württemberg. Dort wurde schon in den fünfziger Jahren eine sozialtherapeutische Anstalt auf dem Hohenasperg eingerichtet. Ich darf darauf hinweisen, daß in der Zwischenzeit schon weitere Länder diesem Beispiel folgen, auch ohne daß ein entsprechendes Gesetz vorliegt. Hamburg hat erst in letzter Zeit eine sozialtherapeutische Anstalt geschaffen, in Hessen besteht jetzt eine in Kassel, und auch hier in Nordrhein-Westfalen ist, soviel ich weiß, jetzt eine solche Abteilung gebildet worden. Das zeigt, daß die Länder, auch ohne daß ein ausdrückliches Stafvollzugsgesetz vorliegt, schon eine Menge tun können, um in Ergänzung unseres jetzt geltenden Gesetzes zu einem modernen Strafvollzug unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung zu kommen.
    Aber es hat mich in bezug auf die sozialtherapeutische Anstalt etwas bedrückt, daß auch hier die richtige Erkenntnis nicht gleich zu der bestmöglichen Lösung geführt hat. Von seiten der Länder wurden Bedenken hinsichtlich der Kostenfrage vorgetragen, und es wurde der Zweifel geäußert, ob überhaupt entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung stehe. Das führte dann erst zu einer Minimallösung. Man hat sich beschränkt auf Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen, also mit entsprechenden Vorstrafen, und auch auf Triebtäter.
    Vier angesehene Gesellschaften, nämlich die Deutsche Gesellschaft für Psychotherapie und Tiefenpsychologie, die Stuttgarter Gemeinschaft „Arzt und Seelsorger", die Allgemeine ärztliche Gesellschaft für Psychotherapie und der Berufsverband Deutscher Nervenärzte, sind voller Sorge noch einmal an uns herangetreten, nachdem die Entwürfe veröffentlicht waren, weil sie sagten, die Bestimmungen, die sich mit der sozialtherapeutischen
    Anstalt befassen, seien zu eng gefaßt. Nach ihrer Meinung kann es — abgesehen von den Sexualtätern — gerade bei Tätern mit Persönlichkeitsstörungen darauf ankommen, daß schon nach der ersten Tat eine entsprechende Behandlung erfolgt. Nehmen Sie einmal folgenden Fall an. Es zeigt sich, daß bei einem Täter, der einen Diebstahl verübt hat; eine Veranlagung zur Kleptomanie vorliegt. Ich nehme bewußt dieses Beispiel, damit Sie sich das plastisch vorstellen können. Da ist es notwendig, daß schon nach der ersten Verurteilung eine entsprechende Behandlung eingeleitet wird. Erfolgt diese Behandlung erst nach der zweiten oder dritten Verurteilung, ist es fraglich, ob die Heilung noch erreicht werden kann. Auch wenn sie noch erreicht werden kann, ist damit ein wesentlich größerer Aufwand verbunden, als wenn die Behandlung schon nach der ersten Tat eingesetzt hätte.
    Von den anderen Parteien wurde bereits die Bereitschaft betont, bei den sozialtherapeutischen Anstalten zu einem weiteren Ausbau zu kommen.
    Ein Vorteil ist auch darin zu sehen, daß nunmehr nach Verbüßung einer Maßregel das Vollstrekkungsgericht entsprechende Entscheidungen zu treffen hat. Das Vollstreckungsgericht hat auch darüber zu befinden, ob nach der Verbüßung eines Teils der Strafe ein Strafrest erlassen werden soll. Derartige Entscheidungen sollten nicht schon von dem erkennenden Gericht getroffen werden. Wenn also jemand wegen schwerer Straftaten zu Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, prüft das Vollstrekkungsgericht, wenn er seine Strafe verbüßt hat, ob die Sicherungsverwahrung tatsächlich vollzogen werden muß. Diese Sicherungsverwahrung stellt ja keine Vergeltung, keine Strafe, keine Sühne dar, sondern sie dient nur der Sicherung der Allgemeinheit. Wenn jemand, der seine Strafe schon verbüßt hat, weiter auf seine Freiheit verzichten muß, stellt das einen schweren Eingriff in seine Freiheit dar. Das sollte nur in schwersten Fällen geschehen. Ich habe volles Verständnis dafür — ich habe mich gefreut, daß auch Herr Güde das als richtig bezeichnet hat —, wenn von den Alternativ-Professoren gefordert wird, daß, bevor eine derart weitgehende Beschränkung der Freiheit vorgenommen wird, der letzte Versuch einer sozialtherapeutischen Behandlung erfolgt. Hier müssen wir also die Reform noch weiter vorantreiben.
    Wir begrüßen es, daß das Arbeitshaus, das sich als unwirksam erwiesen hat, wegfällt.
    Desgleichen begrüßen wir es, daß im Besonderen Teil wenigstens ein Anfang gemacht wurde — ich will nicht sagen eine „Entrümpelung" —, bei bestimmten Sexualdelikten einen gewissen Einklang mit der heute in der Bevölkerung vorhandenen Auffassung darüber zu finden, was kriminell strafwürdig ist und nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden muß. Herr Kollege Güde hat darauf hingewiesen, daß die Zeit über die Ausführungen von Herrn Wuermeling hinweggegangen sei, der die Begründung des Alternativ-Entwurfs zitiert habe.
    Es wurde schon 'darauf hingewiesen, daß sich eine kleine Mehrheit der Großen Strafrechtskommission seinerzeit noch zu der Strafbarkeit des Ehebruchs
    12842 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    bekannt hat. Das geschah aber, weil ein Teil Angst vor Mißdeutung hatte. Nicht alles, was nicht bestraft wird, ist sittlich gerechtfertigt. Ein Ehebruch ist nie sittlich gerechtfertigt, auch wenn er nicht .als kriminelle Tat bestraft wird. In der Zwischenzeit hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß das, was sittlich zu beanstanden ist, und das, was unter eine kriminelle Strafe gestellt werden muß, weil es sozialschädlich ist, zwei verschiedene Dinge sind. Hier muß nach verschiedenen Gesichtspunkten geurteilt werden. Bei kriminellen Straftaten müssen solche sozialschädlichen Handlungen vorliegen — ich verstehe „sozialschädlich" allerdings etwas anders, Herr Kollege Wuermeling, als Sie das taten —, daß der Rechtsfrieden untragbar beeinträchtigt wird.
    Wir bedauern es natürlich, daß wir mit unserer Forderung, schon heute den letzten Schritt bei der Beseitigung der kurzfristigen Freiheitsstrafe zu tun, nicht durchgedrungen sind. Wir bedauern es auch, daß 'die Rückfallbestimmung nicht nur nicht beseitigt, sondern sogar noch in einem Umfang ausgebaut wurde, den wir für unsachgemäß halten. Mich hat das beeindruckt, was mir vor kurzem Richter vorgetragen haben. Sie sind ja auch an den Bundestag herangetreten und haben dringend gebeten, von einer derartigen allgemeinen Rückfallvorschrift abzusehen. Sie haben mir geschildert, in welch schwierige .Situation sie mit diesen schematischen Rückfallvorschriften schon bisher gekommen sind und in Zukunft weiter kommen werden. Es ist doch ganz selbstverständlich, daß der Richter, wenn jemand nicht nur das erstemal, sondern zum zweiten oder zum dritten Male straffällig wird, auf eine entsprechend höhere Strafe erkennt. Unsere Strafrahmen lassen das ja auch zu. Dazu bedarf 'es keiner ausdrücklichen Rückfallvorschrift, die gegebenenfalls eine gerechte Lösung erschwert. Insofern habe 'ich erheblich mehr Zutrauen zu der Weisheit der Richter und zu ihrer Art der Rechtsprechung, als es offensichtlich bei den Koalitionsparteien der Fall ist.
    Wir bedauern ferner, daß Sie auch dort, wo es sich um politische Entscheidungen handelt, unserem Wunsche nicht Rechnung getragen haben. Das gilt vor allem für die Konsequenzen, die aus einem politischen Sachverhalt zu ziehen sind, den wir alle nicht gewollt haben. Nach 1945 wurde Deutschland in zwei oder gar, wie manche sagen, in drei Teile zerrissen: die Bundesrepublik, die DDR und Berlin. Dabei können Sie noch einmal Berlin in West- und Ost-Berlin aufteilen. Wir 'bedauern es, ,daß die Einheit des Rechts immer mehr verlorengeht. Heute liegt eine Teilreform unseres Strafrechts vor. Die DDR hat schon ein neues Strafgesetzbuch herausgebracht, das sich in der Grundkonzeption ganz wesentlich von den freiheitlichen und sozialen Grundsätzen unseres Grundgesetzes und unserer Reform unterscheidet, die wir als Liberale für richtig erachten. Mit der Beibehaltung der Todesstrafe in der DDR, mit dem politischen Strafrecht dort, das den Geist atmet, der allen autoritären Staaten eigen ist und den wir aus dem „Dritten Reich" gar zu gut kannten, ist der Geist der Toleranz, den wir für eine parlamentarische Demokratie für notwendig halten, nicht in Einklang zu bringen. Das hat nichts mit einer Anerkennung und nichts mit Völkerrecht zu tun. Wir müssen den Deutschen, die in der DDR leben, das Recht zubilligen, den dortigen Gesetzen und nicht unseren hiesigen strafrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen. Deshalb haben die Freien Demokraten die Forderung gestellt, das Gesetz auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes zu beschränken. Nur so kann es ja auch angewandt werden.
    Wir bedauern es weiter, daß in der Frage der Verjährung von den Koalitionsparteien ein grundsätzlicher Schritt getan wurde. Insofern darf ich auf die Ausführungen des Herrn Kollegen Busse verweisen. Er hat in der zweiten Lesung eingehend dargelegt, wie sich in den hundert Jahren gezeigt hat, daß dieses Institut der Verjährung mit unserem Rechtsstaat durchaus vereinbar ist. Es ist ein schwerer Schritt, wenn jetzt in einzelnen Punkten von der Unverjährbarkeit abgewichen wird und in anderen die Verjährungsfrist von 20 auf 30 Jahre heraufgesetzt wird. Über diese Fragen werden wir noch weiter sprechen müssen.
    Andere Probleme will ich nur kurz streifen. Führungsaufsicht! Ich habe schon gesagt: das sollte an und für sich nicht so bleiben. Wir denken daran, es in der nächsten Legislaturperiode in die Bewährungshilfe einzubauen.
    Die Lösung betreffend das Berufsverbot befriedigt keineswegs. Es ist nicht richtig, daß hier im Zusammenhang mit Straftaten Berufsverbote dort ausgesprochen werden, wo es heute sonst schon Rechtens ist, daß die entsprechenden Berufsgerichte darüber entscheiden. Es bleibt die Möglichkeit bestehen, dies zu ändern.
    Wir bedauern, daß es nur eine Teilreform ist, haben aber Verständnis — um dieses Verständnis müssen gerade wir Mitglieder des Sonderausschusses bitten —, daß wir es nicht fertiggebracht haben, eine volle Reform vorzulegen.
    Zu den Aufgaben, die uns in dieser Legislaturperiode noch bevorstehen und die unbedingt noch in einer weiteren Novelle gelöst werden müssen, gehören die Straftaten gegen den Gemeinschaftsfrieden. Sie wissen, daß in diesen Tagen in Berlin Richter aus vielen Ländern zusammenkommen. Es hat mich zutiefst betroffen, daß ich, als ich gestern morgen im Rundfunk die Nachrichten hörte, einem der Kurzgespräche — Sie wissen ja, daß diese morgens zu den Radiosendungen gehören — vernahm, daß dort die Richter gerade dies wieder hervorhoben. Sie wiesen darauf hin, daß wir als Gesetzgeber sie vielfach im Stich gelassen haben, daß sie vom Gesetzgeber die Richtlinien brauchen. Auf der einen Seite muß natürlich Gewalt gegen Personen und Sachen vermieden werden. Auf der anderen Seite muß aber auch der Tatsache Rechnung getragen werden, daß wir heute die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit haben. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Maßstäbe zu setzen. Herr Kollege Müller-Emmert hat darauf hingewiesen, daß dies schwer ist. Das ist richtig. Wir haben uns mit diesen Problemen schon einmal befaßt. Aber wir dürfen vor der Schwere dieser Aufgabe nicht mehr kapitulieren; sie muß noch gelöst werden.
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12843
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Soweit es sich um Aufgaben für die nächste Legislaturperiode handelt, wird es darum gehen, zunächst den Besonderen Teil weiterzuberaten. Herr Kollege Güde, als ich gestern in dem Rundfunkgespräch — wir treffen uns ja laufend, nicht nur hier im Bundeshaus und im Sonderausschuß, sondern auch bei den Rundfunkdiskussionen — geltend machte, daß die Fortführung der Reform der Sexualdelikte notwendig sei, wiesen Sie darauf hin, für Sie sei noch dringender, eine zufriedenstellende Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag vorzunehmen. Ich muß Ihnen jetzt zustimmen, und zwar aus folgendem Grunde — übrigens kann man das eine tun und braucht das andere nicht zu lassen —: Wenn man weiß, wie fragwürdig die Abgrenzung ist, die Sie jetzt mit der Entscheidung für das Zweite Strafrechtsänderungsgesetz getroffen haben — daß nämlich die Verjährbarkeit davon abhängig ist, ob Mord oder Totschlag vorliegt —, wenn man weiß, wie schwierig diese Abgrenzung auch für den Richter ist, dann ist es tatsächlich notwendig — falls Sie sich insofern nicht doch noch zu dem Institut der Verjährung überhaupt bekehren lassen wollen —, dies mit als eine der wichtigsten Aufgaben in der nächsten Legislaturperiode anzufassen.
    Außer dem Sexualrecht haben wir das Arztrecht. Auch die Ärzte müssen einmal klar und eindeutig wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Ich verstehe, daß sie es seit Jahren als unbefriedigend empfinden, daß eine erfolgreiche Operation, durch die die Gesundheit wiederhergestellt wird, vom Juristischen her immer noch als eine Körperverletzung gilt. Solche Widersinnigkeiten müssen beseitigt werden.
    Ich darf zum Abschluß noch auf folgendes hinweisen. Wir machen heute eine Strafrechtsreform. Wie vorhin schon gesagt wurde, haben wir es damit zu tun, daß wir für den Täter einen sinnvollen und wirksamen Strafvollzug erreichen, der auch human ist und den Grundrechten Rechnung tragen muß. Wenn wir dabei den Täter dahin bringen, daß er nachher nicht wieder straffällig wird, dann haben wir nur die eine Seite unseres gesellschaftlichen Lebens berücksichtigt, nämlich nur den Gesichtspunkt, daß wir uns mit den Menschen befassen, nachdem sie straffällig geworden sind. Aber es gibt eine wesentlich größere Aufgabe, die allerdings nicht vom Strafrechtsausschuß in Angriff genommen werden kann, daß wir uns wesentlich intensiver, als es bisher geschehen ist, mit der Frage befassen, warum denn die Menschen straffällig werden. Wenn Sie heute die kriminologischen Erkenntnisse verfolgen, wenn Sie wie wir, die wir z. B. in der Strafvollzugskommission sind und mit den Praktikern des Strafvollzugs in Berührung kommen, aus ihren Erfahrungen lernen oder wenn Sie gar, wie Herr Dr. Güde, Herr Müller-Emmert und ich es in einer Mittagspause bei einer Sitzung des Bundestages in Berlin gemacht haben, in ein Zuchthaus gehen und dort mit straffällig Gewordenen, die ihre Freiheitsstrafe absitzen, vom Verkehrssünder bis zum Lebenslänglichen, diskutieren, dann werden Sie erkennen, daß heute mehr getan werden muß als bisher, um die Konsequenzen aus den kriminologischen Erkenntnissen zu ziehen. Die Kinder wachsen vielfach in asozialen Verhältnissen auf. Hier müssen die gesellschaftlichen Verhältnisse verbessert werden. Daher wird heute in der Strafvollzugskommission nicht mehr von Wiedereingliederung oder Resozialisierung gesprochen, weil ein großer Teil der Häftlinge, die in den Anstalten sind, niemals in sozialen Verhältnissen gelebt hat. Man spricht deshalb nicht mehr von der Wiedereingliederung, sondern darüber, daß überhaupt einmal eine Eingliederung erfolgt durch einen Strafvollzug, der die unterlassene Schulbildung, die unterlassene Berufsausbildung usw. nachholt.
    Über der Aufgabe, ein gerechtes Strafgesetz zu schaffen, dürfen wir nicht vergessen, daß uns von der sozialen Seite her Aufgaben gesetzt sind. Wir müssen die Verpflichtung gegenüber den Mitmenschen und vor allen Dingen gegenüber der Jugend erkennen, bevor sie überhaupt in die Versuchung kommt, straffällig zu werden, und die Aufgabe, daß wir in dem Häftling, wenn er seine Strafe verbüßt hat, auch den Mitmenschen sehen und ihn am Leben unserer Gesellschaft wieder in vollem Umfang teilnehmen lassen. Das sind Aufgaben, die in die Zukunft weisen, die auch von den Politikern nicht leicht zu bewältigen sein werden. Es gilt, das Verständnis dafür noch weiter zu wecken, daß nicht die absolut harten Strafen die wirksamsten Maßnahmen sind, um in Zukunft Straftaten zu verhüten.
    Ich darf zum Schluß darauf hinweisen, daß die Professoren des Alternativ-Entwurfs ihre Reformarbeiten keineswegs aufgegeben haben. Sie haben uns schon einen abgeschlossenen Komplex für die Reform der Sexualdelikte vorgelegt, der nach dem Wunsch des Juristentages zur Grundlage der Beratungen im Bundestag gemacht werden soll. Das könnte in der nächsten Legislaturperiode sehr schnell erfolgen. Die Alternativ-Professoren werden uns weitere Entwürfe vorlegen, und ich bitte Sie, weiterhin gegenüber diesen Männern — eine Frau ist auch dabei — aufgeschlossen zu sein, die sich so intensiv darum bemühen, uns unsere Arbeit zu erleichtern.
    Wenn wir Freie Demokraten, obwohl wir in der Opposition sind, diesem Gesetz heute zustimmen, dann geschieht das bei aller Verschiedenheit der Auffassungen und bei der Kritik, daß Sie, meine Damen und Herren besonders von der SPD und von der CDU, nicht bereit waren, im Fortschritt so weit mitzugehen, wie wir es für richtig erachteten, in der Hoffnung, daß Ihre Reise so, wie sie bei uns Freien Demokraten in der Vergangenheit gegangen ist, zu einem humanen und wirksamen Strafrecht weitergeht, das der Wiedereingliederung der straffällig Gewordenen dient, aber auch die Rechtsgüter unserer Rechtsgemeinschaft ausreichend schützt.

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten in der Mitte.)