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ID0406313200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 63. Sitzung Bonn, den 8. März 1963 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Weber (Koblenz) 2901 A Fragestunde (Drucksache IV/1019) Frage des Abg. Dr. Mommer: Unleserliche Stempelabdrucke auf Postsendungen 2901 B Frage des Abg. Hammersen: Waffengesetz Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 2901 D, 2902 A Hammersen (FDP) . . . . . . . 2902 A Frage des Abg. Jahn: Angebliche Entführung des französischen Staatsangehörigen Argoud aus München Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 2902 B, 2903 A, B, C, 2904 A, B Jahn (SPD) 2902 D, 2903 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 2903 A, 2904 A Ritzel (SPD) 2903 B Dr. Mommer (SPD) 2903 C, D Wittrock (SPD) 2903 D Ertl (FDP) 2904 A Frage des Abg. Dr. Czaja: Beschleunigung der Abwicklung des Lastenausgleichs Grund, Staatssekretär . 2904 C, D, 2905 A Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 2904 D, 2905 A Fragen des Abg. Vogt: Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs Grund, Staatssekretär . . . 2905 B, C, D Vogt (CDU/CSU) 2905 C, D Frage des Abg. Vogt: Wirkung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1953 Grund, Staatssekretär . . 2905 D, 2906 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 2906 B Fragen des Abg. Dr. Wuermeling: Wirtschaftliche Benachteiligung der Familien mit Kindern . . . . . . 2906 B Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Ausbildungsbeihilfen für soziale und pflegerische Berufe Blank, Bundesminister . 2906 D, 2907 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 2907 A Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Ausbildungsbeihilfen für entlassene Schülerinnen der Volksschule Blank, Bundesminister . . . . 2907 B, C Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 2907 C Frage des Abg. Fritsch: Auflösung von Melde- und Zahlstellen für Arbeitslose im Bayerischen Wald Blank, Bundesminister 2907 D, 2908 A Fritsch (SPD) . . . . . 2907 D, 2908 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. März 1963 Frage des Abg. Dr. Rinderspacher: Erfahrungen mit Maschendrahtzäunen in den USA Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2908 B Frage des Abg. Oetzel: Bedingungen für Zulassung von Öltransportwagen . . . . . . . . 2908 D Frage des Abg. Stingl: Erhöhung der Flugpreise von und nach Berlin Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2908 D, 2909 C, D Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . . 2909 C Stingl (CDU/CSU) 2909 C, D Frage des Abg. Kubitza: Autobahnstrecken Würzburg— Schweinfurth und Schweinfurth —Brückenau Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2909 D, 2910A Kubitza (FDP) . . . . . . . . 2910 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Verzeichnisse über Ankunft und Abfahrt von Zügen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2910.A Frage des Abg. Wittrock: Halteverbot an Feuerlöschhydranten Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 2910 B, C, 2911 A Wittrock (SPD) . . . . 2910C, 2911 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Züge mit Dampflokomotiven wegen Strommangels Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 2911 A, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 2911 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Zugverspätungen im Dezember 1962 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2911 D Frage des Abg. Liehr: Tariferhöhung im Flugverkehr von und nach Berlin Dr. Seiermann, Staatssekretär . 2912 A, B, C Liehr (SPD) 2912 B Börner (SPD) . . . . . . . . 2912 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Behebung der Frostschäden Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2912 C, 2913 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 2913 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/979) — Zweite und dritte Beratung — 2913 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkszählungsgesetz 1963) (Drucksache IV/876) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/988) — Zweite und dritte Beratung — 2913 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (SPD) (Drucksache IV/900) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/971) — Erste Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) 2913 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 2918 A Lücke, Bundesminister 2921 A Hammersen (FDP) 2923 A Frau Berger-Heise (SPD) 2923 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 2925 B Große Anfrage betr. Neuordnung der Kriegsopferversorgung (SPD) (Drucksache IV/882) Riegel (Göppingen) (SPD) . . . . 2928 D Blank, Bundesminister . 2931 B, 2945 D, 2949 B Stingl (CDU/CSU) . . . . . . . 2932 A Fritsch (SPD) . . . . . .. . . 2935 A Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 2938 D Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 2942 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 2943 A Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 2946 B Reichmann (FDP) . . . . . . . 2947 B Bazille (SPD) . . . . . . . . ..2947 D Dorn (FDP) 2949 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . 2950 B Höhmann (Hessisch-Lichtenau) (SPD) 2950 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. März 1963 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Drucksache IV/1021) — Erste Beratung — Dr. Mommer (SPD) 2952 A Entwurf eines Gesetzes zu dem. Abkommen vom 30. April 1962 mit der Republik Peru über den Luftverkehr (Drucksache IV/973) — Erste Beratung — 2952 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. ÄndG KgfEG) (Drucksache IV/997) — Erste Beratung — . . . 2952 B Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Schweizerfranken-Grundschulden (Abg. Frau Pitz-Savelsberg, Dr. Hesberg, Dr. Kopf, Stiller u. Gen.) (Drucksache IV/953) — Erste Beratung — 2952 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/902 [neu]) — Erste Beratung — 2952 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache IV/923) — Erste Beratung — 2952 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Abschlußgesetz zur Gesetzgebung nach Artikel 131 GG (Drucksachen IV/800, IV/969) 2952 D Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Unertl (Drucksache IV/975) Wittrock (SPD) 2953 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dörinkel (Drucksache IV/976) Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 2953 C Ubersicht 10 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/994) 2953 D Entschließungen der 51. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache IV/880) 2953 D Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollaussetzungen 1963 — II. Teil) (Drucksache IV/987) 2953 D Antrag betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses (Abg. Dr. Siemer, Wittmer-Eigenbrodt, Bading, Müller [Worms], Logemann u. Gen.) (Drucksache IV/951) Dr. Siemer (CDU/CSU) 2954 A Antwort des Bundesministers des Innern betr. Einführung der Fünf-Tage-Woche in der Bundesverwaltung (Drucksachen IV/913, IV/1026) 2954 B Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verringerung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von Eiprodukten (Drucksache IV/1017) . . . 2954 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (FDP, CDU/ CSU) (Drucksache IV/974) 2954 D Nächste Sitzung 2954 D Anlagen 2955 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. März 1963 2901 63. Sitzung Bonn, den 8. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Adorno 8. 3. Dr. Arndt (Berlin) 16. 3. Dr. Arnold 8. 3. Dr. Atzenroth 8. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bals 9. 3. Bazille 8. 3. Dr. Bechert 15. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 8. 3. Birkelbach* 8. 3. Dr. Birrenbach 8. 3. Fürst von Bismarck 8. 3. Frau Blohm 16. 3. Frau Brauksiepe 8. 3. Dr. Dichgans 8. 3. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 8. 3. Frau Döhring (Stuttgart) 8. 3. Dr. Dörinkel 15. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Frau Eilers 15. 3. Eisenmann 8. 3. Figgen 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 8. 3. Dr. h. c. Friedensburg 8. 3. Dr. Fritz (Ludwigshafen) 8. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Furler 8. 3. Gaßmann 8. 3. Gehring 8. 3. Geiger 8. 3. Frau Geisendörfer 8. 3. Gerlach 8. 3. Gems 8. 3. Gewandt 8. 3. Dr. Gleissner 8. 3. Günther 8. 3. Haage (München) 8. 3. Hahn (Bielefeld)* 8. 3. Dr. Hahn (Heidelberg) 12. 3. Hauffe 16. 3. Heiland 8. 3. Hellenbrock 31. 3. Hoogen 8. 3. Hörmann (Freiburg) 8. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Horn 15. 3. Dr. Imle 11. 3. Katzer 31. 3. Kemmer 8. 3. Frau Dr. Kiep-Altenloh 10. 3. Kohlberger 8. 3. Dr. Kreyssig* 8. 3. Kühn (Hildesheim) 8. 3. Kurlbaum 8. 3. Leber 8. 3. Leonhard 8. 3. Lohmar 30. 4. Maier (Mannheim) 8. 3. Majonica 8. 3. Dr. Mälzig 8. 3. Margulies* 8. 3. Mattick 8. 3. Mauk 8. 3. Meis 8. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 15. 3. Michels 8. 3. Dr. Miessner 8. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Müller (Remscheid) 8. 3. Murr 8. 3. Nieberg 8. 3. Frau Dr. Pannhoff 30. 3. Frau Dr. Probst 8. 3. Richarts 8. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Rudoll 8. 3. Ruland 8. 3. Schlick 8. 3. Schultz 8. 3. Dr. Schwörer 8. 3. Seither 11. 3. Seuffert 8. 3. Stooß 8. 3. Storm 8. 3. Strauß 18. 3. Striebeck 8. 3. Frau Strobel* 8. 3. Dr. Tamblé 8. 3. Tobaben 8. 3. Unertl 8. 3. Frau Vietje 31. 3. Wacher 15. 3. Walter 8. 3. Dr. Weber (Koblenz) 15. 3. Wilhelm 8. 3. Wischnewski 8. 3. 2956 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. März 1963 Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Frau Zimmermann (Brackwede) 8. 3. Dr. Zimmermann (München) 8. 3. b) Urlaubsanträge Dr. Frede 20. 4. Dr. Hellige 20. 4. Anlage 2 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkszählungsgesetz 1963) (Drucksachen IV/876, IV/988). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 wird Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gestrichen. 2. In § 4 wird der Absatz 1 Nr. 5 gestrichen. 3. Hinter § 5 Nr. 5 wird eingefügt: „6. das Lebensalter und die Staatsangehörigkeit des Inhabers; 7. die Rechtsverhältnisse an den Räumen, die dem Betriebe des Handwerks dienen." Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hesberg.


Rede von Dr. Carl Hesberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da mir namens der Koalitionsfraktionen die Begründung des Gesetzentwurfs über Wohnbeihilfen obliegt, darf ich einleitend bemerken, daß die Regierungsparteien die soeben vorgetragenen Auffassungen zum Termin des 1. Juli 1963 nicht teilen. Im Verlauf der Aussprache werden die Argumente der Opposition seitens der Regierung und gegebenenfalls auch von Vertretern der Koalitionsparteien entkräftet werden.
Da der Vollzug der 1960 beschlossenen Maßnahmen zum Abbau der Wohnungszwangswirtschaft, nämlich die Anhebung der Altbaumieten und die stufenweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung, bisher nirgends zu nennenswerten Schwierigkeiten geführt hat und auch nicht auf Unverständnis in der Öffentlichkeit gestoßen ist, steht der Einleitung der zweiten Etappe der Abbaugesetzgebung nichts im Wege. Daß wir uns Korrekturen der Berechnungsmethode des Wohnungsdefizits für den Fall vorbehalten haben, daß die Wohnungsstatistik auf Grund der Zählungsergebnisse wesentliche Abweichungen ergibt, führte ich bereits vor einigen Wochen bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs über ein soziales Mietrecht an dieser Stelle aus.
Herr Kollege Jacobi, Sie hätten sich daher vieles sparen können. Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, nicht mit der genügenden Verantwortung an diese Sache heranzugehen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wir sind der Meinung, daß in den Kreisen, in denen wirklich die Voraussetzungen der Durchschnittsquote von 3 % am 1. Juli vorliegen, der Übergang auch am 1. Juli vollzogen werden kann.
Wir gehen also davon aus, daß am 1. Juli dieses Jahres nach mehr als vierzigjähriger Wohnungszwangswirtschaft die vorgesehene Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft beginnen kann, d. h. daß von diesem Tage an die
Aufhebung der Mietpreisbindungen für den Altwohnungsbestand — für die vor der Währungsreform bezugsfertig gewordenen Wohnungen — beginnen soll. Diese Überleitung soll nur insoweit erfolgen, als das rechnerische Wohnungsdefizit — ebenso wie bei der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung — dies vertretbar und geboten erscheinen läßt. Ab 1. Juli dieses Jahres werden also nur in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten, in denen die Wohnraumbewirtschaftung durch entsprechende Rechtsverordnungen der Landesregierungen aufgehoben worden ist, die Mietpreise für die alten Wohnungen freigegeben. In den übrigen Kreisen fällt die Mietpreisbindung erst dann, wenn auch die Wohnraumbewirtschaftung wegfällt, d. h. nach Erreichen eines rechnerischen Wohnungsdefizits von weniger als 3 v. H. Neben der Umgestaltung des bisherigen starren Mieterschutzes in ein soziales Miet- und Wohnrecht ist die Beseitigung der mietpreisrechtlichen Eingriffe in das Vertragsverhältnis zwischen Mietern und Vermietern der entscheidende Schritt bei der Überleitung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, die bis zum 1. Januar 1966 in allen Gebieten der Bundesrepublik vollzogen sein soll.
Schon mit Erlaß des Abbaugesetzes war eine vorläufige Regelung über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen eingeführt worden. Sie beschränkte sich aber darauf, in der Übergangszeit eventuell auftretende soziale Härten abzufangen. Darüber hinaus wurde aber schon zwingend vorgeschrieben, daß die Mietpreisfreigabe erst erfolgen soll, wenn zuvor ein endgültiges Miet- und Lastenbeihilfengesetz verabschiedet ist. In dieser programmatischen Bestimmung kam die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Wohnungswirtschaft nicht ohne soziale Absicherung für den einzelnen Bürger dem freien Wohnungsmarkt zu überlassen. Denn ein sozialer Rechtsstaat hat die Verpflichtung, auch das Wohnen als Elementarbedürfnis seiner Bürger in einem bestimmten, gegenüber den Allgemeininteressen vertretbaren Umfang wirtschaftlich abzusichern, wenn und insoweit der einzelne ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, die erforderliche Gegenleistung für ein angemessenes Wohnen aufzubringen. Das bedeutet im Hinblick auf eine marktwirtschaftliche Ordnung des Wohnungswesens, daß in Zukunft bei der Bildung freier Marktmieten im Einzelfall auftretende soziale Härten durch einen zweckbestimmten Zuschuß der öffentlichen Hand ausgeglichen werden können. Das bedeutet ferner im Hinblick auf die Eigentumspolitik der Bundesregierung, daß der Staat sich einer gleichgearteten Verpflichtung nicht entziehen darf, wenn im Falle einer Wohnungsversorgung durch privates Einzeleigentum eine Familie infolge Todesfalls, Arbeitsunfähigkeit und anderer unverschuldeter persönlicher Notlagen die auf dem Familienheim ruhenden Lasten nicht mehr voll aufbringen kann. Diese Grundsätze sind bereits im Abbaugesetz festgelegt und für das neue Wohnbeihilfengesetz verbindlich. Es kommt jetzt darauf an, diese Grundsätze zu verwirklichen und auf die Gegebenheiten einer freien Mietpreisbildung auszurichten.



Dr. Hesberg
Wenn das Wohnbeihilfengesetz diesen Zweck erfüllen soll, muß es so rechtzeitig verabschiedet werden, daß die betroffenen Staatsbürger ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Hilfe, die ihnen zuteil werden soll, vorher zu unterrichten. Ebenso müssen die mit der Durchführung dieser Maßnahmen befaßten Stellen sich auf ihre Aufgabe vorbereiten können. In Anbetracht des gesetzlichen Termins vom 1. Juli haben sich deshalb die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP entschlossen, den Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen einzubringen, obwohl auch von der Bundesregierung ein entsprechender Gesetzentwurf vorbereitet wird, der nach Beschlußfassung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag ebenfalls vorgelegt wird.
Sinn der Gewährung von Wohnbeihilfen kann es nicht sein, den Staatsbürger der eigenen Verantwortung für seine wohnliche Unterbringung und die seiner Angehörigen zu entheben. Das würde der für die Bundesrepublik gültigen, angestrebten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung nicht entsprechen. Die soziale Verpflichtung muß aber dort einsetzen, wo 'die wirtschaftliche Leistungskraft einer Familie augenscheinlich überfordert ist.
Die Koalitionsparteien haben deshalb in dem Entwurf auf Drucksache IV/971 nach einem Mittelweg gesucht, der auf der einen Seite eine versorgungsstaatliche Ausrichtung der Ansprüche vermeidet, der auf der anderen Seite aber eine wirkliche und fühlbare Hilfe in den Fällen echter Not bedeutet. Gleichzeitig war darauf zu achten, daß die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand, in diesem Falle des Bundes und der Länder, die die Kosten je zur Hälfte aufzubringen haben, angesichts der Haushaltslage in einem angemessenen und vertretbaren Rahmen bleibt.
Der Entwurf der Koalitionsparteien verfolgt aber nicht nur das Ziel, soziale Härten zu beseitigen, die sich bei der Überführung des Wohnungswesens in die Marktwirtschaft im Einzelfall ergeben können. Er will auch die bisher schon geltenden Vorschriften über Miet- und Lastenbeihilfen, die auf verschiedener Rechtsgrundlage beruhen und unterschiedlich ausgestaltet sind, gesetzlich neu ordnen, möglichst vereinheitlichen und die Unübersichtlichkeit der geltenden Vorschriften beseitigen. Dabei haben die Koalitionsparteien sich bemüht, die Erfahrungen mit den bisherigen Bestimmungen im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen. Im einzelnen möchte ich auf folgende Kernpunkte des Gesetzentwurfs eingehen.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird ' auf alle Wohnungen ausgedehnt, ohne Rücksicht auf das Baujahr und die Art ihrer Finanzierung. Damit kommen Wohnbeihilfen in Zukunft auch für frei finanzierten Wohnraum in Betracht. Es wäre unbillig, eine Wohnbeihilfe beispielsweise einem jungen Ehepaar vorzuenthalten, das sich unter Verzicht auf die heute fast allgemeinen Konsumgüter wie Fernsehapparat usw. eine frei finanzierte Wohnung gemietet hat, weil es auf die Zuteilung einer Sozialwohnung noch lange hätte warten müssen.
Der Gesetzentwurf verlangt von jedem einzelnen daß er zunächst einen bestimmten Prozentsatz des Familieneinkommens für die Deckung seines Wohnungsbedarfs aufwendet, bevor er die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen kann. Diese „Selbstbeteiligungsquote" ist nach der Einkommenshöhe und nach der Familiengröße abgestuft, und zwar von 7 v. H. bis 24 v. H. des jeweiligen Familieneinkommens, wobei unter Einkommen das um die Steuern, Versicherungsanteile und gewisse Werbungskosten verminderte Bruttoeinkommen zu verstehen ist. Ein kinderloses Ehepaar mit einem Einkommen zwischen 800 und 900 DM im Monat, also Einkommen in dem Sinne, wie ich es eben dargelegt habe, muß zum Beispiel erst einmal 24 v. H. dieses Einkommens selbst für Miete aufwenden. Liegt die zu zahlende Miete höher als diese Grenze des Familieneinkommens, so kommt die Gewährung einer Mietbeihilfe in Betracht. Demgegenüber braucht eine Familie mit fünf Kindern und einem anrechenbaren Einkommen von 400 DM im Monat nur 10 v. H., also nur 40 DM Miete, selbst zu zahlen, obwohl zweifellos die Miete für eine der Familiengröße entsprechende Wohnung wesentlich höher liegen wird. Wie Sie hieraus ersehen werden, meine Damen und Herren, sind die Tabellen bewußt nach familiengerechten Maßstäben ausgestaltet. Es war eines der Hauptziele des Koalitionsentwurfs, gerade den kinderreichen Familien den Bezug einer familiengerechten Wohnung wirtschaftlich zu ermöglichen.
Die Gewährung einer Mietbeihilfe ist nicht mehr davon abhängig, daß eine Mieterhöhung stattgefunden hat. Sie wird vielmehr bewilligt, wenn jemand bisher unzulänglich untergebracht war und nunmehr eine angemessene Wohnung bezieht, jedoch die Miete nicht in voller Höhe aufbringen kann.
Die Miete wird in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt, wenn die Größe der Wohnung im angemessenen Verhältnis zur Größe der Familie steht. Es ist dem Mieter nicht verwehrt, in einer größeren Wohnung zu leben, aber er muß dann den über die ihm zugebilligte Wohnfläche hinausgehenden Teil der Miete voll aus eigener Tasche aufbringen. Bei der Festlegung der Wohnflächen für die einzelnen Familiengrößen konnte auf die bisherigen Bestimmungen zurückgegriffen werden, die sich durchaus bewährt haben. Dabei sind die Regelungen gegenüber dem Abbaugesetz verbessert worden.
Der Entwurf der Koalitionsparteien trifft Vorsorge, daß die Mietbeihilfen die Ausuferung der Mieten nicht begünstigen. Deshalb sollen offensichtlich überhöhte Mieten außer Ansatz bleiben. Nach dem Gesetzentwurf sind die Länder dazu ermächtigt, Obergrenzen festzusetzen. Für den die Obergrenze überschießenden Teil muß der Mieter selbst eintreten. Dem gleichen Ziel dient auch die Festsetzung einer Eigenleistung des Mieters, d. h. eines prozentualen Betrages der Miete, den der Mieter stets selbst aufbringen muß. Deshalb wird die Wohnbeihilfe grundsätzlich auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Miete begrenzt, normalerweise auf 40 v. H., bei Haushalten mit fünf und mehr Fa-



Dr. Hesberg
milienmitgliedern auf 60 v. H. Das bedeutet, der Mieter erhält im Höchstfall 40 v. H. bzw. 60 v. H. der Miete ersetzt, ganz gleich, welche Wohnung er auch immer bezieht. Die Eigenverantwortung für das Wohnen soll gewährleistet bleiben.
Aus der gleichen Erwägung haben sich die Koalitionsparteien entschlossen, Einkommensgrenzen festzulegen und die Anspruchsberechtigung nur den Personenkreisen zuzubilligen, die in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse staatliche Hilfe benötigen und verdienen. Dabei sind aber die Grenzen durchaus großzügig bemessen, wenn sie an die des Zweiten Wohnungsbaugesetzes angelehnt sind. Das ist ein Jahreseinkommen von 9000 DM zuzüglich 1800 DM pro Familienangehörigen.
Maßgebend ist das Familieneinkommen. Berücksichtigt wird dabei nur das Nettoeinkommen, das nach pauschalierten. Abzügen für Werbungskosten, Steuern und Versicherungen übrigbleibt. Im allgemeinen wird also von einem etwa um 15 % gekürzten Bruttoeinkommen auszugehen sein.
Die Berechnung des Familieneinkommens enthält auch eine Reihe von Verbesserungen gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen. Bestimmte Einnahmen bleiben bei der Berechnung des Familieneinkommens gänzlich außer Betracht, so z. B. die Entschädigungsrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz. Unterhaltshilfen und Beihilfen zum Lebensunteihalt nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie Unterhaltshilfen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sollen nur zur Hälfte auf das Einkommen angerechnet werden.
Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung, wie auch die gesetzlichen und tariflichen Kinderzulagen sowie vergleichbare Bezüge sollen einheitlich vom dritten Kinde an bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht bleiben, soweit sie 40 DM je Kind im Monat nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem nach geltendem Recht höchstzulässigen Kindergeld der Kindergeldgesetzgebung.
Neu sind auch Freibeträge für SBZ-Flüchtlinge. Bei diesem Personenkreis soll für die Dauer von 4 Jahren ein Freibetrag von 100 DM monatlich vom Einkommen abgesetzt werden, wenn das Einkommen des Flüchtlings bei Ermittlung des für die Höhe der Wohnbeihilfe maßgebenden Familieneinkommens berücksichtigt worden ist. Der Freibetrag gilt für jedes mitverdienende Familienmitglied, das Flüchtlingseigenschaften hat. Die Freibeträge sollen dazu beitragen, die wirtschaftliche und wohnraummäße Integration der Flüchtlinge in das Bundesgebiet zu erleichtern. Die Flüchtlinge mußten meistens alle Vermögenswerte in der Heimat zurücklassen. Die Vollbeschäftigung in der Bundesrepublik läßt zwar ihre rasche Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu. Trotzdem müssen sie zumeist jahrelang für die Wiederbeschaffung einer Wohnung zu einer tragbaren Miete, von Hausrat und Bekleidung sparen. Daher ist es angezeigt, ihnen für eine Übergangszeit besondere Vergünstigungen im Rahmen der Wohnbeihilfe zuteil werden zu lassen, durch die ihnen eine beschleunigte Eingliederung erleichtert wird.
Schließlich möchte ich noch auf die Verbesserungen bei der Lastenbeihilfe eingehen. Hierzu war schon bei der Beratung ,der Abbaugesetzgebung eine weitere Ausgestaltung in der endgültigen Regelung vorbehalten worden. Bisher kam eine Lastenbeihilfe nur in Betracht, wenn der Eigentümer eines Familienheimes oder ein mitverdienendes Familienmitglied verstorben war und sich dadurch das Familieneinkommen erheblich verringert hat. Künftig wird eine Lastenbeihilfe auch gewährt, wenn der Eigentümer oder das mitverdienende Familienmitglied nur zeitweise erwerbsunfähig wird, z. B. infolge schwerer Erkrankung, oder wenn Arbeitslosigkeit eintritt.
Es würde unserer Eigentumspolitik, nachhaltig für das Familienheim zu werben, widersprechen, später den Eigentümer, der in eine unverschuldete Notlage geraten ist, seinem Schicksal zu überlassen. Seit jeher haben wir deshalb die Auffassung vertreten, daß es nicht nur Aufgabe des Staates sei, Eigentum in breitester Streuung zu begründen, sondern auch dieses Eigentum zu erhalten. Zur Erhaltung dieses Eigentums in Fällen der Notlage wird künftig die Lastenbeihilfe beitragen.
Der Entwurf der Koalitionsparteien enthält noch keine Regelungen über das Verhältnis zu den Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Wir wissen, daß den Ländern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sehr an einer weitgehenden Vereinheitlichung der Bestimmungen gelegen ist. Wir halten es aber für erforderlich, in den Ausschußberatungen nähere Überlegungen in Zusammenarbeit mit den Ländervertretungen darüber anzustellen, wie man diesem Anliegen Rechnung tragen kann. Dabei wird man sich bewußt sein müssen, daß die Mietbeihilfen des § 73 des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes eine Finanzierungskomponente im sozialen Wohnungsbau darstellen.

(Sehr richtig! Bei der CDU/CSU.)

Der Entwurf der Koalitionsparteien erhebt keinen Anspruch darauf, in allen Punkten schon jetzt die beste Lösung gefunden zu haben. Soweit im Verlaufe der Ausschußberatungen Verbesserungen vorgeschlagen werden, sind wir gerne bereit, diese gewissenhaft zu prüfen. Der Koalition ging es vor allem darum, den Termin des 1. Juli 1963 nicht in Frage zu stellen. Deshalb haben wir uns zunächst auf diesen Entwurf verständigt, sind uns aber im klaren darüber, daß er nur eine Beratungsgrundlage ist und die Tür zu echten Verbesserungen offen läßt. Wir sind davon überzeugt, daß die Beratungen rechtzeitig abgeschlossen werden können, nachdem eine jahrelange Praxis vorliegt, und erbitten die entsprechende Mitarbeit des Hohen Hauses.
Namens der Koalitionsfraktionen bitte ich, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung — federführend — und dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung zu überweisen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung.