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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 56. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1963 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache IV/891) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 2477 A, 2526 D Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 2491 C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 2495 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 2504 C Leber (SPD) . . . . . . . . 2507 A Sänger (SPD) 2516 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 2523 D Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfall (Zivildienstgesetz) (Drucksache 1V/450) — Erste Beratung —; in Verbindung mit .dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Drucksache IV/343) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufenthalts .der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall (Aufenthaltsregelungsgesetz) (Drucksache IV/895) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksache IV/ 896) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksache IV/897) — Erste Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2533 C Lünenstraß (SPD) . . . . . . . 2537 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) 2539 C Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) (FDP) 2541 D Busse (FDP) . . . . . . . . 2544 D Frau Renger (SPD) 2546 B Hansing (SPD) 2548 D Dr. Kempfler (CDU/CSU) 2550 D Hübner (CDU/CSU) 2551 D Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 892) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/893) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/894) — Erste Beratung — Dr. Bieringer (CDU/CSU) . . . 2553 B Lange (Essen) (SPD) 2553 C Dr. Imle (FDP) 2555 D Lemmrich (CDU/CSU) 2556 C Überweisung der Gesetzentwürfe an Ausschüsse 2557 C Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Beratenden Versammlung des Europarates 2557 D Nächste Sitzung 2558 C Anlage 2559 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Januar 1963 2477 56. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Fran Albertz 24. 1. Arendt (Wattenscheid) 25.1. Dr. Arndt (Berlin) 24. 1. Dr. Atzenroth 25.1. Dr. Dr. h. c. Baade 25. 1. Bading 5.2. Bauknecht 25. 1. Fürst von Bismarck 25. 1. Dr. Bleiß 25.1. Dr. von Brentano 25. 1. Brese 25. 1. Deringer 24. 1. Dr. Dörinkel 4. 2. Drachsler 25. 1. Dr. Dr. h. c. Dresbach 28.2. Eisenmann 24. 1. Etzel 26. 1. Faller * 25. 1. Figgen 23. 2. Funk (Neuses am Sand) 16. 2. Gewandt 31. 1. Freiherr zu Guttenberg 25. 1. Haage (München) 25. 1. Hahn (Bielefeld) 25. 1. Hammersen 24.1. Harnischfeger 25. 1. Hauffe 28.2. Hellenbrock 26. 1. Holkenbrink 26. 1. Dr. Hoven 25. 1. Illerhaus 24. 1. Kahn-Ackermann 25. 1. Kalbitzer 25. 1. Dr. Kanka 24. 1. Katzer 31. 1. Keller 25. 1. Frau Kipp-Kaule 25. 1. Klinker 25. 1. Koenen (Lippstadt) 25.1. Dr. Kohut 25. 1. Kriedemann* 25. 1. Kühn (Köln) 2.2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Lemmer 26. 1. Lenz (Bremerhaven) 25. 1. Lücker (München) * 25. 1. Mattick 25. 1. Mauk 25. 1. Frau Dr. Maxsein 25. 1. Dr. Menzel 25. 1. Dr. von Merkatz 4. 2. Dr. Miessner 31. 1. Missbach 25. 1. Dr. Morgenstern 25. 1. Müller (Berlin) 28. 2. Müller (Remscheid) 25. 1. Müller-Hermann 31. 1. Neubauer 17.2. Neumann (Berlin) 25. 1. Ollenhauer 25. 1. Dr.-Ing. Philipp 25. 1. Rademacher 31. 1. Ravens 25. 1. Dr. Reinhard 25. 1. Richarts 26. 1. Dr. Rutschke 31. 1. Sander 25. 1. Schmücker 24. 1. Schneider (Hamburg) 31. 1. Schröder (Osterode) 25. 1. Schütz 25. 1. Dr. Stammberger 3. 2. Dr. Starke 24. 1. Stein 24. 1. Frau Strobel * 25. 1. Struve 25. 1. Dr. Süsterhenn 25. 1. Urban 25. 1. Wacher 25. 1. Dr. Wahl 28. 2. Dr. Zimmer 26. 1. Zühlke 24. 1. b) Urlaubsanträge Dopatka 21.2. Werner 24. 2. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments

Rede von Matthias Hoogen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)




(Abg. Dr. Schäfer: Wundert Sie das?) — Ich stelle das fest.

— Ich glaube, Herr Kollege Schmid, es ist hier nicht der Ort, das zu besprechen. Im Rechtsausschuß werden wir vielleicht einmal darüber sprechen und festzustellen versuchen, welche Erfahrungen man mit dieser Art Regelung hat sammeln können.
Meine Damen und Herren, diese wenigen Hinweise zeigen jedem, daß unsere Regelung auf diesem Gebiete so vielgestaltig und so unterschiedlich ist, daß sie im Ernstfall nicht funktionieren kann. Ich stelle das deswegen fest und sage es deswegen sehr betont, weil ich damit denen antworten will, die in der Öffentlichkeit in den letzten drei Jahren, seit dem November 1959, als die Debatte sehr ernst in Gang kam, mit Gründen, die man nicht ohne weiteres von der Hand weisen kann, wenn man sich das in die Erinnerung zurückruft, was ich eingangs gesagt habe, der Meinung sind, daß wir ein Notstandsrecht weder für den äußeren noch für den inneren Notstand brauchen. Wenn auch ihre Zahl in diesem Hohen Hause, wie ich glaube, kleiner geworden ist, so ist das in der Öffentlichkeit doch immer noch im Gespräch, und uns liegt daran, der Öffentlichkeit nicht ein Notstandsrecht zu verordnen, sondern, wie es der Herr Bundesinnenminister



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versucht hat, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, daß es notwendig ist und daß wir es uns sehr angelegen sein lassen, die Fehler, die in der Vergangenheit auf diesem Gebiete gemacht worden sind, nicht zu wiederholen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Meine Damen und Herren, so viel zu der Frage, ob es zur Wendung der Not notwendig ist.
Jetzt zu der Frage der Ausgestaltung! Da kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen. Dazu hat der Herr Bundesinnenminister sehr, sehr ausführlich Stellung genommen, d. h. zu den Einzelheiten der Art. 115 a ff., zumal ich mir ja auch selbst vorgenommen habe, zu den Grundsätzen zu sprechen.
Einer dieser Grundsätze ist der, daß in Abkehr von Art. 48 der Weimarer Verfassung — und ich glaube, aus vielen Gesprächen mit Kollegen aller Fraktionen dieses Hohen Hauses und auch außerhalb dieses Hauses festgestellt zu haben, daß alle diese Notwendigkeit bejahen — dieser Notstand in rein tatsächlicher Hinsicht von den in der Verfassung dazu berufenen Organen in aller Form festgestellt werden muß. So wie es früher in der Königlich-Preußischen und in der Königlich-Bayerischen Verfassung angeordnet war, daß es mit Trompetenschall zu geschehen habe, soll es in der heutigen Zeit nicht geschehen, aber es soll in aller Form dem Bürger vor Augen geführt werden, daß sich der Staat in Not befindet und daß mit Sondervollmachten regiert werden muß.
Damit bin ich schon bei der zweiten Grundsatzfrage, nämlich den Sondervollmachten des einen Verfassungsorgans an das andere, sprich: des Parlaments an die Regierung; denn sie ist die in erster Linie stets präsente Staatsgewalt, die den Notständen begegnen muß. Da erhebt sich gleich die Frage: Soll 'die Regierung das Notverordnungsrecht so haben, wie sie es in Weimar hatte? Diese Frage ist von der Bundesregierung und, ich glaube, von uns allen hier in diesem Hohen Hause verneint worden.
Sie kennen den Entwurf. Er sieht einen Notstandsausschuß sowohl für die Feststellung des Notstandes wie auch für .die Notgesetzgebung vor. Ich darf für mich persönlich sagen: ich bin nicht sehr glücklich darüber, daß dieser Ausschuß sowohl mit Mitgliedern des Bundestages wie des Bundesrates besetzt werden soll. Aber über diese Frage wird man im Ausschuß, wird man in der zweiten Lesung, in der dritten Lesung hier noch einmal verhandeln müssen. Ich will mich dazu hier nicht verbreiten; ich glaube, das wäre nicht sehr sinnvoll. Daß dieser Ausschuß eingerichtet werden soll, halte ich für sehr glücklich und für sehr notwendig, und zwar nicht zuletzt aus folgender Erwägung. Ich weiß, daß ich mit dem, was ich sage, nicht die Zustimmung aller in diesem Hause finde; ich darf mir aber gleichwohl erlauben, es zu sagen: Ich glaube, daß die politischen Parteien in der Weimarer Zeit — sie waren damals die Träger der politischen Gewalt und sind es auch heute —, in der Mitte des Jahres 1930, als mit der Notstandsgesetzgebung zu regieren begonnen werden mußte, weil die letzte parlamentarisch gebildete und kontrollierte Regierung Hermann
Müller-Franken gestürzt war und eine neue nicht gebildet werden konnte, aus der Verantwortung geflohen sind.

(Abg. Dr. Schäfer: Genau! — Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Das war das Verhängnis!)

— Das war das Verhängnis! Ich freue mich, Herr Kollege Professor Schmid, daß Sie mir das bestätigen. Durch die Einrichtung dieses Ausschusses und die Art und Weise der — verzeihen Sie mir das häßliche Wort — Beschickung dieses Ausschusses möchte ich den Verantwortlichen den Fluchtweg verlegen.

(Beifall.)

Das ist für mich ein wesentlicher Grundsatz dieses Gesetzgebungswerks. Ich bin sehr glücklich, daß wir die Bundesregierung und den Herrn Bundesinnenminister davon überzeugen konnten und daß dieser Grundsatz, der in der vorigen Legislaturperiode aus dem Bundesrat gekommen ist, Aufnahme in die Regierungsvorlage gefunden hat. Ich bin keineswegs der Meinung, daß dadurch die Möglichkeiten, Gefahren zu bekämpfen, erschwert würden. Ein Ausschuß von 30 hier am Sitz der Bundesregierung anwesenden Mitgliedern des Parlaments oder beider Häuser ist genauso funktionsfähig wie das Kabinett, das ungefähr gleich groß ist.
Nun zu der dritten Grundsatzfrage, die für mich fast die allerwichtigste ist: Wie gelangen die im Notstandsfall aus der Hand gegebenen Vollmachten, wie gelangen die Sondervollmachten wieder in die Hand des normalen Gewaltenträgers zurück? Da heißt es in dem Entwurf, daß das Parlament jederzeit zusammentreten und den Notstand für beendet erklären könne. So einfach ist das, glaube ich, nicht. Diese Frage bewegt mich deshalb so sehr, weil es in zwei Notstandsfällen der Weimarer Zeit, insbesondere in dem letzten, dem Parlament nicht gelungen ist, die aus der Hand gegebenen Vollmachten zurückzubekommen, sondern es der Hilfe des Auslandes und ausländischer Streitkräfte bedurfte, um in Deutschland wieder geordnete demokratische Verhältnisse herzustellen. Es ist schrecklich, das zu sagen, aber man muß es um der Wahrheit willen sagen, und man muß es sagen, um die Wichtigkeit dieser Frage: wie wird die Gleichgewichtslage zwischen den Trägern der Staatsgewalt wiederhergestellt?, zu betonen. Ich bitte Sie, versichert zu sein, daß wir uns im Rechtsausschuß darüber sehr den Kopf zerbrechen werden, ob die Bestimmungen in dieser Hinsicht genügen.
Eine Lücke — ich halbe das dem Herrn Bundesinnenminister bereits in persönlichen Gesprächen gesagt — scheint mir der Entwurf aufzuweisen. In der Weimarer Verfassung, die man immer wieder als Vergleich heranziehen muß, war es so, daß der Regierungschef, der Reichskanzler, durch den Reichspräsidenten ernannt wurde, ohne daß er von irgendeinem Organ gewählt werden mußte. Ihm konnte vom Reichstag das Vertrauen entzogen werden. Dann konnte der Reichspräsident ihn entlassen; er konnte aber auch den Reichstag auflösen, und wie Sie wissen, hat er das auch getan. So etwas



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Ähnliches sieht das Grundgesetz vor. Aber eines sieht das Grundgesetz nicht vor, und das sieht auch die Änderung des Grundgesetzes, wie sie Ihnen hier vorliegt, nicht vor: die Ernennung des Regierungschefs durch den Bundespräsidenten ohne vorherige Wahl durch den Bundestag oder — ich weiß nicht — eine andere Stelle; und das Grundgesetz sieht für die — wie es sich ausdrückt — Erledigung des Amtes des Regierungschefs, des Bundeskanzlers, jede Neuwahl des Bundestages oder jede andere Art der Erledigung — ich gebrauche die Worte des Gesetzestextes, die nicht sehr schön sind — „jede andere Art der Erledigung" als Beendigung des Amtes des Regierungschefs und damit, meine Damen und Herren, des gesamten Kabinetts vor. Mit der Erledigung des Amtes des Regierungschefs sind die Ämter aller Bundesminister mit erledigt, auch das Amt des Stellvertreters des Regierungschefs, den bekanntlich nach unserer Verfassung nicht der Bundespräsident ernennt, sondern den der Regierungschef aus der Zahl der Mitglieder der Bundesregierung selber ernennt und so oft auswechseln kann, wie er es für richtig hält.
Meine Damen und Herren, man kann also nicht sagen, daß bei der Erledigung des Amtes des Regierungschefs im Notstandsfalle — in dem er in aller Regel auch Oberkommandierender der Streitkräfte ist — sein Vertreter die Geschäfte weiterführen könne. Nein; nach der geltenden Regelung des Art. 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ist auch sein Amt mit erledigt. Natürlich kann der Herr Bundespräsident ihn bitten, die Geschäfte weiterzuführen. Aber glauben Sie — ich nehme an, Sie glauben es nicht —, daß in einem Notstandsfalle, im Falle der Existenzgefahr des Staates wir uns damit begnügen könnten, einen geschäftsführenden Regierungschef und einen geschäftsführenden — wenn überhaupt das Wort erlaubt ist — Oberkommandierenden der Streitkräfte zu haben? Den Ausdruck „Geschäftsführender Oberkommandierender der Streitkräfte" gibt es gar nicht. Zum mindesten würden, glaube ich, die Soldaten sich sehr dagegen verwahren, so etwas zu haben.
Diese Frage, meine Damen und Herren, ist im Entwurf nicht geregelt, eine Regelung ist nicht vorgesehen, und wir werden uns zu überlegen haben, wer uns — verzeihen Sie, daß ich es etwas salopp ausdrücke — für den Fall des Ausfalls des Regierungschefs, des jeweiligen Regierungschefs, einen neuen Regierungschef bestellt. Der Bundespräsident kann es nach der derzeitigen Regelung nicht. Ich glaube, diese Frage aufzuwerfen, genügt einstweilen; über ihre Beantwortung werden wir uns noch den Kopf zerbrechen müssen.
Eine weitere Frage, die mir unter dem Gesichtspunkt der Sicherung gegen Mißbrauch von Bedeutung zu sein scheint, ist folgende. Der Herr Bundesinnenminister hat selber davon gesprochen; er hat nur nicht die Konsequenzen für den Gesetzentwurf daraus gezogen; ich mache ihm daraus keinen Vorwurf. Ein alter Grundsatz des deutschen Verwaltungs- und seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch des deutschen Verfassungsrechts ist der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit
der Mittel, d. h. also der Grundsatz, daß der Staat, daß seine Behörden, daß seine Verfassungsorgane, daß seine Regierung, daß sein Parlament — so Bundesverfassungsgericht in vielen Urteilen — zur Erreichung bestimmter Erfolge keine kräftigeren Mittel anwenden sollen, als sie zur Erreichung dieser Erfolge notwendig sind, also immer das mildeste Mittel; und das ist nach Meinung der Herren Bundesverfassungsrichter gerichtlich nachprüfbar. Ich glaube auch nicht — aus den Ausführungen des Herrn Bundesinnenministers habe ich das jedenfalls gehört —, daß wir das ändern wollen. Wir könnten es auch gar nicht. Dieses verfassungsrechtliche Verbot des — verzeihen Sie, daß ich auch das jetzt wieder etwas salopp sage — Schießens mit Kanonen nach Spatzen — darauf läuft es hinaus — hätte ich gern noch in diese Regelung einbezogen. Sie wird dadurch noch um einen Buchstaben des Alphabets vermehrt, aber nicht komplizierter; keineswegs! Ich muß mich bei dieser Gelegenheit gegen diejenigen wenden, die sagen, das sei eine so komplizierte Regelung, in Weimar sei das doch sehr einfach gewesen, da habe man den Art. 48 gehabt — das war so ein abgeschriebener § 10 II 17 des Preußischen Polizeirechts —, und das habe also alles geklappt. Meine Damen und Herren, es hat nicht geklappt! Und der Art. 48 sah ein Ausführungsgesetz vor, ein Reichsgesetz. Das ist in Weimar nicht erlassen worden; und weil es nicht erlassen worden ist, schreiben wir es in die Verfassung hinein.

(Abg. Dr. Schäfer: Sehr richtig!)

Meine Damen und Herren, damit habe ich Ihnen in großen Zügen die Grundsätze vorgetragen, die, wie ich glaube, bei der Beratung des Gesetzentwurfs beachtet werden sollten. Ich habe selbst Gelegenheit gehabt, vor dem Bundesausschuß des Deutschen Gewerkschaftsbundes meine Vorstellungen zu entwickeln, und habe bei dieser Gelegenheit mit manchen Herren darüber gesprochen. Ich persönlich bin davon überzeugt, daß es uns gelingen wird, die Bedenken derjenigen, die an der Notwendigkeit zweifeln, auszuräumen.
Ich glaube, wir in diesem Hohen Hause haben gar keine Veranlassung, die Bedenken der Presse zu entkräften; denn dieses Hohe Haus war es, das Mitte 1957 beim vierten Strafrechtsänderungsgesetz, seinerzeit, als die Bundeswehr gegen falsche Propaganda, gegen, wie es im Gesetz heißt, unwahre und gröblich entstellte Behauptungen geschützt werden mußte, bereit war und beschlossen hat — und seither ist es so geltendes Recht —, es wie folgt zu formulieren:
Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt . . .
Meine Damen und Herren, das war damals die Meinung der überwiegenden Mehrheit, wenn nicht des ganzen Hohen Hauses, und diese Vorstellungen sind heute nicht entschwunden.
Ich bin auch der Meinung, daß wir alle die Vorkehrungen, deren Anordnung wir für den Notstands-



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fall durch dieses Gesetz ermöglichen wollen und die ja letzten Endes der Verteidigung unserer Freiheit dienen, nicht mit Maßnahmen einleiten sollten, die die freie Meinungsäußerung in einem Maße einschränken, das unerträglich wäre. Niemand denkt im Ernstfalle daran, aus militärischen oder sonstigen Sicherheitsgründen geheimzuhaltende Dinge an die große Glocke zu hängen. Aber ich kann mir sehr wohl vorstellen, daß auch im Notstandsfall über politische Fragen gesprochen werden muß — nicht nur darf — und daß das nicht unterbunden werden soll. Ich bin auch sehr glücklich, daß ich von dem Herrn Bundesinnenminister Vorschläge gehört habe — ich nehme an, daß er sie mit dem Deutschen Presserat besprochen hat —, die zu verfolgen sich lohnt.
Gestatten Sie mir, bevor ich zum Schluß komme, noch einen Hinweis auf eine, wie ich glaube, sehr glückliche Regelung des Entwurfs, nämlich die Beteiligung der Gemeinden, die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Einschaltung der Chefs der Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände von — ich drücke es jetzt in der Ausdrucksweise der Länder der früheren britischen Zone aus — den Oberkreisdirektoren und Stadtdirektoren aufwärts. Ich halte das deswegen für sehr glücklich, weil ich mir die Mühe gemacht habe, einen mir nicht zugestellten, aber in meinem Besitz befindlichen Bericht des vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufenen Sachverständigenausschusses zur Untersuchung des Ablaufs der Flutkatastrophe zu studieren. Es lohnt sich, vor der Beratung dieses Gesetzentwurfs diesen sehr umfangreichen, aber auch sehr aufschlußreichen Bericht zu studieren, in dem, sehr gut verteilt, die Mängel und die guten Dinge aufgezeichnet sind, in dem aber zu lesen steht, daß in dem Notstandsfall damals die kleinen Stellen und kleinen Beamten auf der untersten Ebene eigentlich am besten funktioniert haben, obwohl sie keine Vollmachten hatten.

(Beifall des Abg. Dr. Willeke.)

Meine Damen und Herren, gewiß, die Darlegungen des Herrn Bundesinnenministers — und ich fürchte, auch meine eigenen — haben Ihnen auch gezeigt, daß die Regelung der ganzen Angelegenheit nicht einfach ist. Wir wollen sie uns auch nicht einfach machen. Sie ist deswegen nicht einfach, weil wir in unserem Rechtsstaat das System der Grundrechte und die Kontrolle der Einhaltung dieser Grundrechte durch alle staatliche Gewalt, auch durch den Gesetzgeber, haben.

(Vorsitz: Vizepräsident Dr. Schmid.)

Das wollen wir nicht ohne weiteres aus der Welt schaffen. Das Grundgesetz mißt diesen Grundrechten große Bedeutung bei. Es hat sie an die Spitze gestellt, während sie in der Weimarer Reichsverfassung hinten im Zweiten Hauptteil standen. Aber dieser Zweite Hauptteil der Weimarer Verfassung, in dem sie nicht so recht zum Zuge kamen — darüber sind sicherlich manche froh in unserem Staate, aber viele sehr unglücklich, daß es damals so war—, handelte nicht nur von den Grundrechten, wie das Grundgesetz — das halte ich nicht für sehr glücklich —, sondern sprach auch von den Grundpflichten der Deutschen. Neben den einfachen Pflichten des deutschen Staatsbürgers sprach die Weimarer Verfassung die Grundpflichten der Deutschen an. Das war, wie ich glaube, glücklicher als die heutige Sprache des Juristengrundgesetzes. Ich darf mir diese Kritik erlauben, weil ich selber zu dieser Zunft gehöre.
Aber wir sollten auch berechtigt sein — und von diesem Rechte Gebrauch machen —, uns selbst und darüber hinaus das Volk daran zu erinnern, daß diese Grundpflichten im Notstande besonders groß sind. Diese Grundpflichten scheinen mir zu sein: einmal die Grundpflicht zur Wahrung und Rettung der Freiheit und zum zweiten die Grundpflicht zur Ermöglichung der Erfüllung dieser Pflicht zur Wahrung und Rettung der Freiheit, die Grundpflicht — wie ich mich ausdrücken möchte — zur Opferbereitschaft. Das können wir natürlich nicht in der Notstandsverfassung verordnen. Die politischen Parteien müssen es sich schon angelegen sein lassen, das Volk davon zu überzeugen, daß es gerade in solchen Zeiten nicht so sehr Forderungen an den Staat zu stellen hat, sondern zu Opfern für diesen Staat bereit sein soll, wie die Weimarer Reichsverfassung es, wie ich glaube, mit guten Gründen in diesem Teile, in dem sie die Grundrechte abhandelte, vorsah.
Unter diesen Gesichtspunkten sollten wir jedenfalls — und dafür darf ich sprechen — im Rechtsausschuß den Gesetzentwürfen Priorität vor allen anderen einräumen; ich hoffe, daß wir die Beratung bis zum Beginn der Sommerpause noch sehr stark fördern, ich will mich etwas vorsichtig ausdrücken. Wir sollten, von diesen Gedanken beseelt, die ich vor Ihnen für meine Fraktion entwickeln durfte, die Beratungen im Rechtsausschuß beginnen und — wie ich hoffe — sehr bald zu einem guten Ende bringen, um Ihnen dann die Entwürfe zur zweiten und dritten Lesung wieder vorlegen zu können.

(Beifall bei den Regierungsparteien und Abgeordneten der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schäfer.