Rede von
Franz
Seidl
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Debatte um dieses Gesetz ist auch die Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt worden, und zwar wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG. Ich darf dazu doch einige Ausführungen machen.
In unserem Staatsleben, auch in unserer Finanz- und Sozialpolitik, haben wir durchaus die Möglichkeit der Differenzierungen, die für bestimmte Zwecke Hilfen in einer bestimmten Grenze möglich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, nur die einen zu fördern, bringe schon eine gewisse Ungleichheit in der Behandlung. Aber im Bereich .der Hilfe und Förderung und gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgemäß abgrenzt.
Ich glaube, ,daß das in diesem Antrag geschehen ist. Der eine Zweck ist ein Augleich der Beträge, die in dem Unterschied zwischen dem Auslands- und dem Inlandkraftfutter liegen. Diesen Ausgleich soll das Gesetz zum einen geben. Zum anderen soll nach dem Antrag, den ,der Kollege Bauknecht begründet hat, der weitere Zweck 'die Förderung dieser bäuerlichen Familienbetriebe sein, von denen eben ständig gesprochen wurde. Wenn diese beiden Zwecke kombiniert sind, dann bestehen Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit nach Art. 3 sicherlich nicht.
Zweifellos haben die größeren Betriebe — und deshalb werden ja auch manche anderen Differenzierungen in der Steuer-, in der Finanz- und in der Sozialgesetzgebung vorgenommen — schon durch größeren Umsatz, rationellere Bewirtschaftung, billigeren Einkauf einen gewissen Vorteil. Deshalb kann es durchaus genügen, wenn eine Förderung hier bis zu 100 000 Kilo geht.
Aus diesen Gründen — und wenn man hinzunimmt, daß in diesem Falle auch eine Heranziehung des Art. 20 GG — soziale Bindung von Eigentum — möglich ist, sehe ich gegen diese Übergangsvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken.