Rede:
ID0313416400

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 17
    1. der: 3
    2. Das: 1
    3. Wort: 1
    4. zur: 1
    5. Begründung: 1
    6. Gesetzentwürfe: 1
    7. unter: 1
    8. Punkt: 1
    9. 13: 1
    10. b: 1
    11. und: 1
    12. c: 1
    13. Tagesordnung: 1
    14. hat: 1
    15. Abgeordnete: 1
    16. Dr.: 1
    17. Heinemann.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kinat (Spork), Maier (Mannheim) und Dr. Krone 7615 A Mandatsniederlegung des Abg. Brüns . 7615 B Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1959 . . . 7615 B Fragestunde (Drucksachen 2266, 2275) Fragen der Abg. Müller-Hermann und Seuffert: Deutsches Privatvermögen in den USA Dr. von Brentano, Bundesminister 7616 A, B, C Müller-Hermann (CDU/CSU) . 7616 A, B Erler (SPD) 7616 C Frage des Abg. Rehs: Hilfe für die c Ölvergifteten in Marokko Dr. von Brentano, Bundesminister 7616C,D, 7617A Rehs (SPD) . . . . . . 7616D, 7617 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Ladung des Frachters LAS PALMAS Dr. von Brentano, Bundesminister 7617A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 7617 B, C Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Wasserübungsplatz bei Haufelde an der Oberelbe Dr. Hölzl, Staatssekretär 7617 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Geographieunterricht auf den höheren Schulen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7618 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Versorgungszahlungen in Fällen wie dem des früheren Staatssekretärs Schlegelberger Dr. Anders, Staatssekretär 7618 B, C, 7619 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 7618 C, D, 7619 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gesetzesänderungen zwecks Automatisierung in Verwaltung und Wirtschaft Dr. Hölzl, Staatssekretär 7619 B Frage des Abg. Dürr: Vermögen der ehemaligen KPD . . . 7620 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Formulare beim zollfreien Austausch der Montangüter Dr. Hettlage, Staatssekretär 7620 A, C, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7620 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Konjunkturpolitische Gesetzgebung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7620 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7621 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär 7621 A, C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7621 C Ritzel (SPD) . .. 7621 D Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Schmuggel durch Kraftfahrer Dr. Hettlage, Staatssekretär . 7622 A, B Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7622 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen): Umsatzbesteuerung von Trinkmilch Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7622 C Frage des Abg. Rimmelspacher: Pensionskasse Deutscher Eisenbahner und Straßenbahner Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 D Frage des Abg. Müller (Erbendorf) : Kontingentierung der Braunkohlenbriketts Dr. Westrick, Staatssekretär 7622 D, 7623 B Müller (Erbendorf) (SPD) 7623 B Frage der Abg. Frau Döhring (Stuttgart): Denkschrift über die wirtschaftliche Situation der Familien Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 7623 C, 7624 A Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) : 7623 C, D Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Leistungen an die Kriegsopfer Blank, Bundesminister 7624 A Frage des Abg. Döring: Werbeinserat der Bundeswehr in der Zeitschrift „Student im Volk" Strauß, Bundesminister . . . . 7624 B Frage der Abg. Mischnick und Rimmelspacher: Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister 7624 C Frage des Abg. Dr. Bechert: Unfälle auf dem Schießplatz Bruchhausen Strauß, Bundesminister . . . . . 7624 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7624 D Frage des Abg. Dr. Bechert: Beseitigung des Atommülls Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7625 A, C, D 7626 A Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7625 B Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 7626 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Erzeugung künstlichen Regens Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7626 B, C, D Dr. Bechert (SPD) . . . . . 7626 B, C Sammelübersicht 27 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2239) . . . . . 7626 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache 2218) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2262) — Zweite und dritte Beratung — Hansing (SPD) . . . . 7627 A, 7633 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 7627 D Kühlthau (CDU/CSU) . . 7629 A, 7634 B, 7636 B, 7637D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 7631 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7632 D, 7637 A Kühn (Bonn) (FDP) . 7635 A, 7637 D Dr. Schranz (DP) . . . . . . . . 7638 A Entwurf eines Aktiengesetzes und Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache 1915) — Erste Beratung — in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SPD) (Drucksache 2278) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 2279) — Erste Beratung Schäffer, Bundesminister 7638 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) 7642 B, 7651 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 III Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 7644 A Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 7656 B Deringer (CDU/CSU) . . . .. . . 7658 D Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 7666 A Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 7670 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 7672 B Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 11. Mai 1959 mit der Republik Kolumbien über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2259) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7650 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache 2061); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2260) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7651 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2209); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2243) — Zweite und dritte Beratung — 7651 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2280) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7651 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2228) - Zweite und dritte Beratung — Börner (SPD) . . 7677 C, 7682 B, 7678 B Büttner (SPD) 7678 C, 7686 A Stingl (CDU/CSU) 7679 B, 7680 D, 7691 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7680 A, 7681 B, 7682 A, 7685 C, 7692 A, 7696 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 7681 C, 7682 A, 7686 C, 7688 C Dr. Bärsch (SPD) . . . . 7682 C, 7697 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 7684 C Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 7684 D Frau Korspeter (SPD) 7687 C Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 7689 B Geiger (Aalen) (SPD) 7689 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . 7693 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . 7694 D Entwurf eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1961 (Drucksache 2220); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2271) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7698 A Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962 (CDU/CSU) (Drucksache 2208) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 2268, zu 2268) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) 7698 B Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233) — Erste Beratung — 7698 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2232) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes über die Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie dafür bestimmte Detergentien (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi, Dr. Elbrächter, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 2225) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959 mit der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache 2234) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 7699 A Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über deutsche Dollarbonds (Drucksache 2248) — Erste Beratung — 7699 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes (Drucksache 2253) — Erste Beratung — . . . 7699 B IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung usw. (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7699 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes (SPD) (Drucksache 2207) — Erste Beratung — 7699 C Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warmbreitband) (Drucksache 2238) 7699 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7699 D Anlagen 7701 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7615 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 133. Sitzung, Seite 7609 B Zeile 13 statt „grundsätzliche Vorlage": Grundsätze der Vorlagen. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bergmann 10. 12. Blöcker 9. 12. Dr. Bucerius 9. 12. Diebäcker 7. 12. Drachsler 7. 12. Dr. Eckhardt 7. 12. Eilers (Oldenburg) 9. 12. Faller 7. 12. Geiger (München) 9. 12. Dr. Greve 9. 12. Günther 8. 12. Hilbert 9. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 9. 12. Hoogen 7. 12. Dr. Imle 7. 12. Dr. Knorr 7. 12. Kramel 8. 12. Lohmar 7. 12. Maier (Freiburg) 31. 12. Majonica 7. 12. Dr. Martin 7. 12. Dr. Mende 9. 12. Dr. Menzel 31. 12. Dr. Preusker 9. 12. Ramms 9. 12. Rasner 7. 12. Frau Dr. Rehling 9. 12. Ruhnke 17. 12. Scheel 9. 12. Seither 9. 12. Stiller 7. 12. Storch 10. 12. Wagner 9. 12. Wehner 9. 12. Weimer 7. 12. Winkelheide 9. 12. Dr. Winter 7. 12. Wittrock 7. 12. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 17. 12. Dr. Böhm 31. 12. Demmelmeier 17. 12. Dopatka 17. 12. Funk 16. 12. Höfler 17. 12. Killat (Unterbach) 12. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lermer 14. 12. Neubauer 31. 12. Pohle 31. 12. Stenger 31. 12. Anlage 2 Der Bundesminister der Finanzen V B/3 - F 7530 - 2/60 II B/4 - Wo 0280 - 52/60 Bonn, den 17. November 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag) ; hier: Kapitalerhöhung um 1 Mio DM durch das Land Berlin im Rechnungsjahr 1960 Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung Das Land Berlin hat beantragt, ihm weitere junge Anteile der Gewobag im Nennwert von 1 Mio DM (aus einer weiteren Kapitalerhöhung um 1 Mio DM im Rechnungsjahr 1960) zu überlassen. Im vorliegenden Fall wird die sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1960 nicht überschritten. Einer Zustimmung des Bundesrats und des Deutschen Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 RHO bedarf es daher nicht. Ich habe dem vorgenannten Antrag gemäß § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 RHO zugestimmt. Da Bundesrat und Bundestag früheren Anträgen in gleicher Sache, bei denen die genannte Wertgrenze überschritten wurde, zugestimmt haben, darf ich bitten, von meiner Zustimmung zu dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kapital der Gewobag 12,7 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM = 31,5 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 7,8 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 7,7 Mio DM = 60,7 v. H. betragen. In Vertretung Dr. Hettlage Anlage 3 Umdruck 723 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über 7702 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Tabelle zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird durch folgende Tabelle ersetzt: ,,Tarifklasse Zu der Tarifklasse Ortsklasse Stufe Stufe Stufe 3 gehören Besoldungsgruppen 1 2 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind) Monatsbeträge in DM S 232 289 310 Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268 B 162 207 225 A 15 und A 16, S 180 234 255 Ib B 1 bis B 6 1 A 151 199 219 B 122 164 182 S 150 196 216 II A 11 bis A 14 A 127 167 187 B 104 138 158 S 128 166 186 III A 7 bis A 10 A 108 142 162 B 89 118 137 S 118 153 174 IV A l bis A 6 A 101 133 153 B 84 111 129 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM, in Ortsklasse A um je 25 DM, in Ortsklasse B um je 22 DM, für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM, in Ortsklasse A um je 33 DM, in Ortsklasse B um je 29 DM. 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: , 2a (1) Nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat Dezember eines Jahres in voller Höhe zustehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge erhalten. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." (2) In § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 725 Änderungsantrag der Abgeordneten Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 werden die Worte „1. Januar 1961" durch die Worte „1. Dezember 1960" ersetzt. Bonn, den 6. Dezember 1960 Kühn (Bonn) Dr. Mießner Frau Friese-Korn Eilers (Oldenburg) Kreitmeyer Dr. Kohut Anlage 5 Umdruck 724 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst vervielfältigt mit 1,1847, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Januar 1958, 1,1166, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958, 1,054, wenn sich der Unfall ereignet hat dm Jahre 1959." 2. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen. 3. Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7703 leidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung sollen eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können." 4. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: ,§ 7 a In § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „höchstens jedoch 9000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höchstens jedoch 12 000 Deutsche Mark".' 5. Hinter § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt: ,§ 7 b In § 588 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 591 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsunfähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen." ' 6. Hinter § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: ,§ 9 a Hinter § 596 der Reichsversicherungsordnung wird ein § 597 mit folgender Fassung eingefügt: „§ 597 (1) Für die Anpassung der Leistungen in Geld, deren Berechnung auf dem Jahresarbeitsverdienst beruht, gelten die §§ 1272 bis 1275 entsprechend. (2) Der Sozialbeirat nach § 1274 wird um je einen Vertreter der gegen Arbeitsunfall Versicherten und der Unternehmer erweitert. Das Vorschlagsrecht für diese Mitglieder steht den Vorständen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam zu. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben." ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 728 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung können eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigen, wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können.' ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß außer den Aktionären auch die Arbeitnehmer wesentliche Interessen an dem gesellschaftlichen Unternehmen haben. Der Schutz dieser Interessen war bisher nicht Gegenstand des Aktiengesetzes, sondern in besonderen Gesetzen, vor allem im Mitbestimmungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz, geregelt. Der Regierungsentwurf ändert diese Rechtslage nicht. Er tastet namentlich nicht die nach diesen Gesetzen bestehenden Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung am Aufsichtsrat und Vorstand an. Um auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen zu fördern, sieht der Regierungsentwurf — und insoweit geht er über das geltende Recht hinaus — gewisse Erleichterungen für die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer vor.
    Die Betonung der Rechtsstellung der Aktionäre durch den Regierungsentwurf zeigt sich vor allem in den Regelungen des Entwurfs über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwendung des Gewinns. Bisher entscheidet die Verwaltung als das Organ, das regelmäßig den Jahresabschluß feststellt, nicht nur über die Gewinnermittlung, d. h. über die Wertansätze, Abschreibungen und Rückstellungen, sondern auch darüber, ob und inwieweit der ermittelte Gewinn einbehalten oder den Aktionären zur Verfügung gestellt werden soll. Den Aktionären bleibt regelmäßig nur die Beschlußfassung über die Verwendung des Teiles des Gewinns, dessen Einbehaltung die Verwaltung nicht für erforderlich hält.
    Die Bundesregierung hat bereits in der Regierungserklärung vom 29. Oktober 1957 erkennen lassen, daß sie diese Regelung für unbefriedigend hält und einen verstärkten Einfluß der Aktionäre auf die Gewinnverwendung anstrebt. Das geltende Recht wird nicht der Tatsache gerecht, daß die Aktionäre die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sind und damit anteilig das Unternehmensrisiko tragen. Die Verwendung des erzielten Gewinns berührt die Aktionäre in stärkstem Maße,

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

    weil die Einstellung des Gewinns in Rücklagen praktisch bedeutet, daß sie ihrem Unternehmen über ihre Kapitaleinlage hinaus zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, und zwar zinslos. Die Regelung des geltenden Rechts hat auch zu Auswüchsen in der Selbstfinanzierung geführt und zu unerwünschten Konzentrationen beigetragen.
    Deshalb soll nach dem Regierungsentwurf die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns grundsätzlich der Hauptversammlung zustehen. Um aber zu verhindern, daß in jeder Hauptversammlung von neuem auch über die im Interesse des Unternehmens notwendigste Rücklagenbildung gestritten wird, und um der Verwaltung eine langfristige Geschäftsplanung zu ermöglichen, gestattet es der Entwurf, daß die Hauptversammlung mit satzungändernder Mehrheit die Verwaltung zur Bildung offener Rücklagen ermächtigt. Auf diese Weise kann jede Gesellschaft die zur Erhaltung ihres Bestandes und ihrer Wettbewerbsfähigkeit nötigen Rücklagen ansammeln.
    Das Recht der Verwaltung zur Bildung offener Rücklagen auf Grund solcher Satzungsbestimmungen kann aber nicht schrankenlos sein. Sobald die freien Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, erlischt die Befugnis der Verwaltung. Dann kann nur mehr die Hauptversammlung beschließen, daß weitere offene Rücklagen gebildet werden. Damit dürfte ein angemessener Ausgleich zwischen den beiden Forderungen gefunden sein, die sich hier überschneiden: der Forderung, daß demjenigen, der das unternehmerische Risiko trägt, auch der Gewinn gebührt, und der anderen Forderung, daß jedem Unternehmen die Rücklagen zugebilligt werden müssen, die es braucht, um sich am Markt behaupten zu können.
    Das Gewinnrecht der Aktionäre kann nicht nur durch die Bildung offener, sondern auch durch die
    7640 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960
    Bundesminister Schäffer
    Bildung stiller Rücklagen beschränkt werden. Hier ist zunächst die wirtschaftspolitische Vorfrage zu entscheiden, ob neben den offenen Rücklagen überhaupt noch stille Rücklagen zugelassen werden sollen. Der Regierungsentwurf bejaht sie grundsätzlich, hält jedoch ihre Begrenzung für erforderlich. Stille Rücklagen sollen nicht mehr gebildet werden können, um eine Expansion der Gesellschaft zu finanzieren oder die Ausschüttung einer gleichmäßigen Dividende zu sichern, wohl aber, um die Substanz der Gesellschaft zu erhalten und um sie in der nächsten Zukunft gegen etwaige Rückschläge zu sichern. Übersteigen die stillen Rücklagen das für diese Zwecke notwendige Maß, so ergeben sich Gefahren, die sich nicht nur auf die einzelne Gesellschaft, sondern auch auf die Volkswirtschaft verhängnisvoll auswirken können. Übermäßige stille Rücklagen führen dazu, daß im Jahresabschluß die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft in beträchtlichem Maße entstellt und ein Einblick in die Lage der Gesellschaft unmöglich wird. Da stille Rücklagen die unangenehme Eigenschaft haben, sich auch still verflüchtigen zu können, ohne daß selbst die Verwaltung dies zu bemerken braucht, kann die Geschäftsleitung zu Fehlentscheidungen veranlaßt werden. Schließlich begünstigt die übermäßige Bildung stiller Rücklagen auch die Ballung des Aktienbesitzes in den Händen weniger Personen. Sie ermöglicht es den „insiders", denen die Höhe der stillen Rücklagen bekannt ist, die Aktien der nicht unterrichteten Aktionäre unter ihrem wahren Wert aufzukaufen.
    Der Regierungsentwurf sieht im einzelnen folgende Regelung vor: Er läßt die Bildung stiller Rücklagen im Anlagevermögen zu, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für die nächste Zukunft zu sichern. Der Bundesrat hat hierfür eine etwas andere Fassung vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat ihr zugestimmt, weil sie im großen und ganzen dasselbe besagen dürfte.
    Hinsichtlich des Umlaufvermögens ist der Regierungsentwurf strenger. Hier sind stille Rücklagen gefährlicher als im Anlagevermögen. Sie sollen deshalb nur so weit gebildet werden dürfen, wie sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft die Wertansätze wegen Wertschwankungen geändert werden müssen.
    Bei den Rückstellungen sollen schließlich überhaupt keine stillen Rücklagen gebildet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob in diesem Rahmen stille Rücklagen gebildet werden, liegt bei dem Organ, das den Jahresabschluß feststellt, also regelmäßig bei Vorstand und Aufsichtsrat. Den Einfluß der Aktionäre auf diese Entscheidung sichert der Regierungsentwurf dadurch, daß er ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Bildung stiller Rücklagen vorsieht. Die Aktionäre können durch dieses Verfahren erreichen, daß etwaige unzulässige stille Rücklagen im nächsten Jahresabschluß aufzulösen und auszuschütten sind.
    Die Vorschriften über die stillen Rücklagen müssen auch unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Unterrichtung der Aktionäre gesehen werden. Die Verstärkung der Publizität war bereits für die Einführung des neuen Gliederungsschemas für die Gewinn- und Verlustrechnung im vergangenen Jahr maßgebend. Der Regierungsentwurf setzt diese Bestrebungen fort. Die Jahresbilanz soll aussagekräftiger gestaltet werden, namentlich hinsichtlich der Liquidität. Im Geschäftsbericht werden die Angaben über Konzernverbindungen und über die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erweitert. Das Auskunftsrecht des Aktionärs wird dadurch verbessert, daß eine etwaige Auskunftsverweigerung in vollem Umfang gerichtlich nachgeprüft werden kann. Die Auskunftsverweigerungsgründe werden abschließend geregelt und schärfer gefaßt.
    Andererseits tritt der Entwurf einem Mißbrauch des Auskunftsrechts dadurch entgegen, daß die Auskunft nur verlangt werden kann, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
    Der vermehrten Unterrichtung der Aktionäre dient es auch, daß der Regierungsentwurf nunmehr die Aufstellung von Konzernabschlüssen zwingend vorschreibt. Damit die Aktionäre aus dem Konzernabschluß die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns möglichst klar ersehen können, müssen in dem Konzernabschluß die Gewinne aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen ausgeschieden werden.
    Von besonderer Bedeutung ist auch die Neuregelung des Depotstimmrechts. Wie die Bundesregierung bereits in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU und der DP betreffend Wirtschaftskonzentration erklärt hat, bejaht sie das Depotstimmrecht. Es ist unter den bei uns gegebenen Verhältnissen die einzige Institution, die es den vielen Aktionären, die nicht zur Hauptversammlung kommen können oder wollen, ermöglicht, ihre Stimmen bei der Beschlußfassung zur Geltung zu bringen. Allerdings ist es nicht ausreichend, daß der Gesetzgeber nur dafür sorgt, daß die Stimme des kleinen Aktionärs in der Hauptversammlung nicht ausfällt. Nicht nur seine Stimme muß in der Hauptversammlung zur Geltung kommen, sondern auch seine Ansicht zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung. Es muß deshalb sichergestellt werden, daß die Banken als weisungsgebundene Beauftragte das Stimmrecht so ausüben, wie es dem Willen des Aktionärs entspricht.
    Das geltende Recht gewährleistet dies nicht in ausreichendem Maße. Wenn nichts besonders Bedeutsames zu entscheiden ist, erfährt der Aktionär noch nicht einmal von seiner Bank, daß eine Hauptversammlung bevorsteht, in der sie oder eine befreundete Bank für ihn das Stimmrecht ausüben wird.
    Der Regierungsentwurf sieht deshalb eine Neuregelung vor, die zum Teil bereits in das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Volkswagenwerks Eingang gefunden hat. Danach dürfen Banken sowie alle Personen, die sich geschäftsmäßig
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7641
    Bundesminister Schäffer
    gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, das Stimmrecht nicht mehr im eigenen Namen, sondern nur noch im fremden Namen ausüben. Damit tritt klar hervor, daß sie kein eigenes Stimmrecht, sondern nur das Stimmrecht des Aktionärs ausüben.
    Der Regierungsentwurf verlangt als Voraussetzung für die Stimmrechtsausübung außerdem eine ausdrückliche Willensäußerung des Aktionärs. Da sich dieser erst dann eine Meinung zu den Gegenständen der Tagesordnung bilden kann, wenn er die Tagesordnung und die dazu gemachten Vorschläge kennt, ist die Bank nur dann zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn ihr der Aktionär seinen Willen nach Einberufung der Hauptversammlung und in Kenntnis der Tagesordnung erklärt hat.
    Eine Neuregelung des Aktienrechts muß sich auch mit den Unternehmensverflechtungen befassen. Die rechtlich zwar selbständige, wirtschaftlich jedoch abhängige Aktiengesellschaft ist eine derart verbreitete Erscheinung geworden, daß eine Aktienrechtsreform diesen Namen nicht verdienen würde, wenn sie sich in bezug lauf das Konzernrecht wie das geltende Recht auf wenige gesetzestechnische Bestimmungen und auf einige eng begrenzte Publizitätsvorschriften über die Konzerne beschränkte.
    Allerdings kann das Aktiengesetz das vielschichtige Problem der Konzentrationen, der Konzernverflechtung nicht abschließend lösen. Wie die Bundesregierung bereits in der Antwort auf die Große Anfrage betreffend Wirtschaftskonzentration ausgeführt hat, kann der Beitrag 'des Gesellschaftsrechts zur Bekämpfung unerwünschter Konzentrationen nur darin bestehen, das Gesellschaftsrecht so zu gestalten, daß es keine Anreize zur Konzentration bietet. Das Gesellschaftsrecht kann dagegen nicht dazu benutzt werden, unerwünschte Konzernverbindungen zu beseitigen oder zu verhindern, weil für die Unterscheidung zwischen wirtschafts-und gesellschaftspolitisch erwünschten und unerwünschten Konzentrationen Maßstäbe gelten, die ,außerhalb +des Gesellschaftsrechts liegen.
    Im Mittelpunkt des gesamten Konzernrechts steht die Frage, wann das Konzerninteresse vor den Interessen der einzelnen Konzerngesellschaften den Vorrang hat, wann eine Beeinträchtigung dieser Gesellschaften im Konzerninteresse gestattet sein soll. Der Regierungsentwurf erlaubt eine Ausübung der Konzernmacht zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft nur, wenn durch den Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags die vorgesehenen Sicherungen zum Schutz der außenstehenden Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft eingreifen oder wenn Qs sich um eine in die Hauptgesellschaft eingegliederte Gesellschaft handelt, bei der keine außenstehenden Aktionäre vorhanden sind. Nur unter 'diesen Voraussetzungen darf die Konzernspitze Idas Konzerninteresse über das Interesse der einzelnen abhängigen Gesellschaft stellen. Gegen die sich daraus ergebenden Gefahren schützt der Entwurf die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft dadurch, daß das herrschende Unternehmen zur Übernahme etwaiger Verluste der abhängigen Gesellschaft verpflichtet wird.
    Bei der Eingliederung ist eine echte Mithaftung des herrschenden Unternehmens vorgesehen. Die außenstehenden Aktionäre werden dadurch geschützt, daß der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag für sie eine angemessene wiederkehrende Ausgleichszahlung Dividendengarantie — sowie das Angebot enthalten muß, den Aktionären, die ausscheiden wollen, eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe im Streitfall das Gericht festsetzt.
    Wird dagegen kein Beherschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und auch keine Eingliederung beschlossen, so kann das Konzerninteresse nicht den Vorrang vor dem Interesse des ,abhängigen Unternehmens beanspruchen. Das Konzerninteresse darf dann nur insoweit durchgesetzt werden, als es mit dem Interesse der abhängigen Gesellschaft vereinbar ist. Sonst machen sich das herrschende Unternehmen und die Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Die Begründung von Schadensersatzpflichten genügt jedoch noch nicht, um eine Überschreitung der begrenzten Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens 'zu verhindern. Es muß auch dafür gesorgt werden, daß die Entstehung von Ersatzansprüchen den zur Geltendmachung befugten Aktionären bekannt wird.
    Der Regierungsentwurf verpflichtet deshalb den Vorstand der abhängigen Gesellschaft, jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sogenannten Abhängigkeitsbericht, über ,die geschäftlichen Beziehungen zum herrschenden Unternehmen aufzustellen und darin zu erklären, ob die Geschäfte zwischen den Gesellschaften zu angemessenen Bedingungen getätigt worden sind. Der Bericht ist vom Aufsichtsrat und von den Abschlußprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis des Abhängigkeitsberichts und der Prüfungen sind die Aktionäre der abhängigen Gesellschaft zu unterrichten. Ergeben sich aus den Erklärungen Anhaltspunkte dafür, daß nachteilige Geschäfte vorgekommen sind, so kann jeder Aktionär eine Sonderprüfung beantragen und sich auf diese Weise die Unterlagen für eine Schadenersatzklage gegen den Vorstand seiner Gesellschaft und gegen das herrschende Unternehmen verschaffen.
    Während sich die Meinungen über die bisher von mir hervorgehobenen Punkte im Laufe der öffentDiskussion wesentlich angenähert haben, gehen die Ansichten über die sogenannte Mitteilungspflicht nach wie vor wesentlich auseinander. Es handelt sich dabei um die Vorschrift, daß künftig Aktiengesellschaften ihre Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften, andere Kapitalgesellschaften ihre Beteiligung an einer Aktiengesellschaft dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, mitteilen müssen, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals übersteigt oder zu einer Mehrheitsbeteiligung geworden ist. Die Bundesregierung hat bereits in der von mir mehrfach erwähnten Antwort auf die Große Anfrage betreffend Wirtschaftskonzentration erklärt, daß sie diese Mitteilungspflicht für erforderlich hält, damit Aktionäre, Gläubiger und Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbin-
    7642 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960
    Bundesminister Schäffer
    dungen besser als bisher unterrichtet werden. Der Schutz der außenstehenden Aktionäre gegen die Gefahren der Konzernbildung muß so rechtzeitig einsetzen, daß schon die Entstehung solcher Verbindungen ihnen bekannt wird.
    Es ist eingewandt worden, daß dadurch die Anonymität der Aktie zum Teil beseitigt würde. Die Anonymität kann jdoch nur der beanspruchen, der Aktien erwirbt, um sein Kapital breit gestreut anzulegen. Wer dagegen einen ausschlaggebenden Einfluß ausüben will, muß hervortreten und die mit jeder Machtausübung notwendig verbundene Verantwortung übernehmen.
    Die Bundesregierung halt es nach wie vor für erforderlich, daß die Aktienrechtsreform noch bis zum Ende der gegenwärtigen Wahlperiode verabschiedet wird. Sie legt besonderes Gewicht auf ein schnelles Inkrafttreten der konzernrechtlichen Vorschriften des Entwurfs, damit die Rechtsunsicherheit beseitigt wird, die zur Zeit auf diesem gesetzlich kaum geregelten Gebiet zum Schaden der Aktionäre und nicht zuletzt auch der Gesellschaften besteht. Eine möglichst baldige Verabschiedung der Aktienrechtsreform ist aber vor allem deshalb notwendig, weil sie einen wesentlichen Bestandteil der von der Bundesregierung verfolgten Politik der breiten Eigentumsstreuung bildet. Die Bemühungen der Bundesregierung, breiten Volksschichten einen Zugang zur Aktie zu verschaffen und die Aktie volkstümlicher zu machen, werden auf die Dauer gesehen nur erfolgreich sein, wenn die Rechte der Aktionäre in dem von mir dargelegten Sinne erweitert werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort zur Begründung der Gesetzentwürfe unter Punkt 13 b und c der Tagesordnung hat der Abgeordnete Dr. Heinemann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Neben die Vorlage der Bundesregierung, die auf eine vollständige Neuordnung und Neufassung des Aktienrechts abzielt, legen wir zwei Vorschläge auf der Grundlage des alten Rechtes, mit dem Ziel, daran beschleunigt einige Änderungen vorzunehmen. Wir tun das nicht, weil wir gegen eine Neuordnung des gesamten Aktienrechts, gegen eine Totalreform wären, sondern weil wir gewisse Stücke für so dringlich halten, daß wir deren Erledigung nicht mit dem ungewissen Schicksal der totalen Aktienrechtsreform verknüpfen möchten.
    Seit Jahren stehen die Rufe auf der Tagesordnung, daß man endlich die Publizität verbessern und der Konzentrationsbewegung in der Wirtschaft begegnen möge. Groß war die Erregung über den Mißbrauch von Mehrheitspositionen bei der Umwandlung von Gesellschaften. Über diese und andere Dinge ist geredet worden, geschrieben worden, man hat proklamiert usw. Wir wollen durch unsere Vorlagen die Gelegenheit schaffen, daß in der restlichen Zeit, in der der 3. Bundestag noch arbeitsfähig ist, endlich etwas für die dringlichsten 1 gesetzlichen Maßnahmen getan werden kann.
    Wie sind denn die Dinge gelaufen? Herr Bundesjustizminister Schäffer hat soeben daran erinnert, daß es zum Inhalt der Regierungserklärung vom Oktober 1957 gehört habe, in diesem 3. Bundestag ein neues Aktienrecht zu schaffen. Ich erlaube mir, wörtlich zu zitieren, was der Herr Bundeskanzler damals gesagt hat:
    Wir wollen nicht, daß schließlich bei immer größerer Konzentration der Wirtschaft zu Großbetrieben das Volk aus einer kleinen Schicht von Herrschern über die Wirtschaft und einer großen Klasse von Abhängigen besteht.
    Es hat dann über ein Jahr gedauert, bis ein Referentenentwurf entstand. Er hat der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgelegen, bis im Oktober 1959 der Bundestag durch die Sprecher aller seiner Fraktionen gemahnt hat, nun endlich eine parlamentsfähige Regierungsvorlage zu schaffen. Sie ist dann endlich im Sommer 1960 unmittelbar vor der Sommerpause gekommen. Die erste Lesung sollte am 17. November sein; sie ist auf heute vertagt worden. Alle diese Verzögerungen beklagen wir.
    Jetzt stehen wir vor der Aufgabe, zu klären, was noch geschehen kann. Die Bundesregierung tritt für eine vollständige Neuordnung des Aktienrechts ein. Dem stimmen wir grundsätzlich zu. Auch wir wollen eine völlige Neuordnung und Neuformulierung und haben dazu auch unsere eigenen Vorschläge zu machen. Aber wir teilen die Bedenken und die Zweifel des Herrn Bundesjustizministers, ob das in diesem 3. Bundestag noch zu schaffen sein wird. Wegen dieser Zweifel und wegen der Dringlichkeit der Neuordnung gewisser Teile des Aktienrechts legen wir neben die Regierungsvorlage unsere beiden Vorschläge.
    Der Vorschlag in Drucksache 2278 soll nun endlich die Publizitätsverbesserung bringen, von der so lange und so viel geredet worden ist. Verehrte Damen und Herren von der CDU/CSU, schlagen Sie bitte noch einmal die Düsseldorfer Leitsätze der Arbeitsgemeinschaft CDU/CSU vom Juli 1949 auf. Da steht unter der großen Überschrift „Zur Verwirklichung der sozialen Marktwirtschaft" auch, daß endlich „gesetzliche Maßnahmen zur Verschärfung der Publizität bei den Kapitalgesellschaften getroffen werden" müßten. So alt ist also dieses Thema! Sie konnten beispielsweise Ende November im Wirtschaftsteil der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" einen Appell an uns alle in diesem 3. Bundestag lesen, es möge nun endlich zu einer Besserung der Publizitätsvorschriften kommen, gerade angesichts der kürzlichen Vorgänge bei zwei großen Gesellschaften in der Bundesrepublik.
    Darauf will jetzt unsere Vorlage hinzielen. Um die Arbeit zu erleichtern, haben wir inhaltlich weitgehend den Wortlaut der Regierungsvorlage übernommen. Auch wir wollen dazu beitragen, daß die Konzernbilanz baldigst ins Spiel kommt. Auch wir wollen, daß die erweiterte Berichtspflicht des Vorstandes an den Aufsichtsrat geschaffen wird. Auch wir wollen, daß Geschäftsberichte die Ausweitung
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7643
    A Dr. Dr. Heinemann
    erfahren, die die Regierungsvorlage vorsieht. Nur in einigen Stücken wollen wir sogar noch darüber hinausgehen. Wir schlagen vor, daß auch die personellen Verflechtungen unter den verschiedenen Unternehmen im Geschäftsbericht deutlich gemacht werden sollen. Wir schlagen vor, daß auch die Beteiligung an Kartellabreden im Geschäftsbericht genannt werden soll. Bezüglich der Bilanzgliederung und der Bewertungsvorschriften machen wir uns den Text der Regierungsvorlage zunutze.
    Wir gehen sogar so weit mit, Herr Bundesjustizminister, daß wir das, was Sie bezüglich der Bewertungen, der stillen Reserven, der Willkürrücklagen und Rückstellungen vorschlagen, in unserer Vorlage zunächst jedenfalls einmal akzeptieren, obwohl uns allen bekannt ist, welch ein riesiger Mißbrauch mit der Bewertungsfreiheit nach unten getrieben worden ist. Es hat sicherlich nicht von ungefähr ein Sachverständiger wie der Steuerrechtler Professor Bühler einmal gesagt, daß zwei Drittel aller Gewinne der Aktiengesellschaften überhaupt nicht öffentlich ausgewiesen werden. Angesichts der Mißbräuche fordern auch wir, daß nun endlich in bezug auf Bewertungen eine Grenze nach unten gezogen wird. Aus der völligen Bewertungsfreiheit nach unten jetzt radikal in ein totales Verbot freier Bewertungen nach unten überzuschwenken, ist nicht in unserem Sinne. Wir sind bereit, Herr Bundesjustizminister, auf der mittleren Linie Ihres Vorschlages mitzugehen, wenngleich wir hierzu sagen, daß wir skeptisch sind, ob die Wirtschaft diese von Ihnen als mittlere Linie einer Begrenzung nach unten gebrachten Formulierungen überhaupt ernstlich zur Kenntnis nehmen und respektieren wird. Aber wir wollen der Wirtschaft die Chance geben, daß sie diese Willkürrückstellungen und Bewertungen nach unten abbremst, also sich tatsächlich auf den Boden Ihrer Vorschläge begibt.
    In unserer Vorlage Drucksache 2278 wünschen wir, daß diese Publizitätsvorschriften sofort auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgedehnt werden, und zwar insoweit, als in dieser Rechtsform größere Unternehmen betrieben werden. Die Abgrenzungen wollen Sie bitte aus unserer Vorlage entnehmen. Wir wollen damit erreichen, daß die Fluchtbewegung aus der Rechtsform der Aktiengesellschaft in die Rechtsform der GmbH aufhört, indem wir beide Rechtsformen unter die gleichen Publizitätsvorschriften gebracht wissen wollen.
    Zu der Vorlage Drucksache 2279 nur ein kurzes Wort. Ich sprach davon, daß das Umwandlungsgesetz zu argen Mißbräuchen benutzt worden ist. Wir schlagen vor, es aufzuheben. Wir schlagen vor, in das geltende Aktienrecht einige Änderungen der Art hineinzubringen, daß die Sperrminorität gegenüber gewissen Umwandlungsbeschlüssen oder Konzentrationsbeschlüssen von 25 % auf 10 % herabgesetzt wird oder, anders ausgedrückt, daß derartige Beschlüsse nicht mehr schon mit einer Dreiviertelmehrheit gefaßt werden können, sondern erst mit einer Neunzehntelmehrheit; eben aus den Erfahrungen, die bei der Umwandelei gemacht worden sind, und mit dem Ziel, die Konzentrierungen abzubremsen.
    Verehrte Damen und Herren, politisch, wirtschaftspolitisch gehört noch ein Stück hier hinzu. Wir haben eine Gesetzesvorlage eingebracht, die heute nicht zur Diskussion stehen wird — ich will sie nur nennen —, die darauf abzielt, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls in einem wichtigen Stück zu novellieren. Wir fordern, den § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dahin abzuwandeln, daß der Zusammenschluß zu marktbeherrschenden Unternehmen nicht mehr lediglich nachträglich einem Kartellamt zur Kenntnis zu bringen ist, sondern im voraus seiner Genehmigung unterstellt wird. Wir weisen nur auf den Jahresbericht des Kartellamts für das Jahr 1958 hin, in dem es ausgesprochen hat, daß seine Mittel gegenüber diesen Entwicklungen einfach nicht ausreichend seien. Das gehört also mit in das Kapitel dringlicher Änderungen von bestehenden Gesetzen, um noch aus diesem 3. Bundestag wenigstens etwas von der Erfüllung all ,der großen Worte und all der Versprechungen zu hinterlassen, die da eh und je und immer gemacht worden sind.
    Ein letztes Wort noch zur Federführung. Alle Welt hat mit einigem Interesse den Streit in der CDU/ CSU-Fraktion darüber verfolgt, ob der Rechtsausschuß oder der Wirtschaftsausschuß federführend sein soll für das neue Aktienrecht und eventuell für die Novellen zu ,dem alten Recht, die wir vorschlagen. Ja, meine Damen und Herren, was sind die letzten Geheimnisse des Streites innerhalb Ihrer Fraktion? Will man ernstlich ein neues Aktienrecht jetzt in diesem Bundestag schaffen, oder geht es nur darum, noch schnell im letzten Augenblick so einen gewissen Nachweis, einen papierenen, dafür auf den Tisch zu legen, daß man sich an jene Regierungserklärung vom Oktober 1957 erinnert?

    (Beifall bei der SPD.)

    Das ist Ihre Sache. Unsere grundsätzliche Meinung, ist die, daß die völlige Neuordnung des Aktienrechts in den Rechtsausschuß gehört, weil es sich um ein Gesetz von fundamentalem wirtschaftsverfassungsrechtlichem Charakter handelt. Würde es dahin überwiesen, so würde wahrscheinlich eben dieser Rechtsausschuß nicht mehr in der Lage sein, die Beratung noch zu bewältigen. Vielleicht werden Sie also vorschlagen, den Gesetzentwurf an den Wirtschaftsausschuß zu bringen. Wir werden das mitmachen, damit nur ja nicht der Vorwurf, Verzögerungen hineingebracht zu haben, uns angelastet wird. Sie haben nun den Beweis zu erbringen, daß Sie wirklich noch etwas tun wollen. Deshalb mögen Sie sagen, welche Ausschüsse federführend und mitberatend sein sollen.

    (Abg. Rösing: Das haben wir schon!)

    Selbstverständlich ist wohl, daß wir auf eine gründliche Beratung Wert legen, und der werden wir uns
    stellen, vor und in welchem Ausschuß auch immer.

    (Beifall bei der SPD.)