Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß außer den Aktionären auch die Arbeitnehmer wesentliche Interessen an dem gesellschaftlichen Unternehmen haben. Der Schutz dieser Interessen war bisher nicht Gegenstand des Aktiengesetzes, sondern in besonderen Gesetzen, vor allem im Mitbestimmungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz, geregelt. Der Regierungsentwurf ändert diese Rechtslage nicht. Er tastet namentlich nicht die nach diesen Gesetzen bestehenden Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung am Aufsichtsrat und Vorstand an. Um auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen zu fördern, sieht der Regierungsentwurf — und insoweit geht er über das geltende Recht hinaus — gewisse Erleichterungen für die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer vor.
Die Betonung der Rechtsstellung der Aktionäre durch den Regierungsentwurf zeigt sich vor allem in den Regelungen des Entwurfs über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwendung des Gewinns. Bisher entscheidet die Verwaltung als das Organ, das regelmäßig den Jahresabschluß feststellt, nicht nur über die Gewinnermittlung, d. h. über die Wertansätze, Abschreibungen und Rückstellungen, sondern auch darüber, ob und inwieweit der ermittelte Gewinn einbehalten oder den Aktionären zur Verfügung gestellt werden soll. Den Aktionären bleibt regelmäßig nur die Beschlußfassung über die Verwendung des Teiles des Gewinns, dessen Einbehaltung die Verwaltung nicht für erforderlich hält.
Die Bundesregierung hat bereits in der Regierungserklärung vom 29. Oktober 1957 erkennen lassen, daß sie diese Regelung für unbefriedigend hält und einen verstärkten Einfluß der Aktionäre auf die Gewinnverwendung anstrebt. Das geltende Recht wird nicht der Tatsache gerecht, daß die Aktionäre die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sind und damit anteilig das Unternehmensrisiko tragen. Die Verwendung des erzielten Gewinns berührt die Aktionäre in stärkstem Maße,
weil die Einstellung des Gewinns in Rücklagen praktisch bedeutet, daß sie ihrem Unternehmen über ihre Kapitaleinlage hinaus zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, und zwar zinslos. Die Regelung des geltenden Rechts hat auch zu Auswüchsen in der Selbstfinanzierung geführt und zu unerwünschten Konzentrationen beigetragen.
Deshalb soll nach dem Regierungsentwurf die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns grundsätzlich der Hauptversammlung zustehen. Um aber zu verhindern, daß in jeder Hauptversammlung von neuem auch über die im Interesse des Unternehmens notwendigste Rücklagenbildung gestritten wird, und um der Verwaltung eine langfristige Geschäftsplanung zu ermöglichen, gestattet es der Entwurf, daß die Hauptversammlung mit satzungändernder Mehrheit die Verwaltung zur Bildung offener Rücklagen ermächtigt. Auf diese Weise kann jede Gesellschaft die zur Erhaltung ihres Bestandes und ihrer Wettbewerbsfähigkeit nötigen Rücklagen ansammeln.
Das Recht der Verwaltung zur Bildung offener Rücklagen auf Grund solcher Satzungsbestimmungen kann aber nicht schrankenlos sein. Sobald die freien Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, erlischt die Befugnis der Verwaltung. Dann kann nur mehr die Hauptversammlung beschließen, daß weitere offene Rücklagen gebildet werden. Damit dürfte ein angemessener Ausgleich zwischen den beiden Forderungen gefunden sein, die sich hier überschneiden: der Forderung, daß demjenigen, der das unternehmerische Risiko trägt, auch der Gewinn gebührt, und der anderen Forderung, daß jedem Unternehmen die Rücklagen zugebilligt werden müssen, die es braucht, um sich am Markt behaupten zu können.
Das Gewinnrecht der Aktionäre kann nicht nur durch die Bildung offener, sondern auch durch die
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Bildung stiller Rücklagen beschränkt werden. Hier ist zunächst die wirtschaftspolitische Vorfrage zu entscheiden, ob neben den offenen Rücklagen überhaupt noch stille Rücklagen zugelassen werden sollen. Der Regierungsentwurf bejaht sie grundsätzlich, hält jedoch ihre Begrenzung für erforderlich. Stille Rücklagen sollen nicht mehr gebildet werden können, um eine Expansion der Gesellschaft zu finanzieren oder die Ausschüttung einer gleichmäßigen Dividende zu sichern, wohl aber, um die Substanz der Gesellschaft zu erhalten und um sie in der nächsten Zukunft gegen etwaige Rückschläge zu sichern. Übersteigen die stillen Rücklagen das für diese Zwecke notwendige Maß, so ergeben sich Gefahren, die sich nicht nur auf die einzelne Gesellschaft, sondern auch auf die Volkswirtschaft verhängnisvoll auswirken können. Übermäßige stille Rücklagen führen dazu, daß im Jahresabschluß die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft in beträchtlichem Maße entstellt und ein Einblick in die Lage der Gesellschaft unmöglich wird. Da stille Rücklagen die unangenehme Eigenschaft haben, sich auch still verflüchtigen zu können, ohne daß selbst die Verwaltung dies zu bemerken braucht, kann die Geschäftsleitung zu Fehlentscheidungen veranlaßt werden. Schließlich begünstigt die übermäßige Bildung stiller Rücklagen auch die Ballung des Aktienbesitzes in den Händen weniger Personen. Sie ermöglicht es den „insiders", denen die Höhe der stillen Rücklagen bekannt ist, die Aktien der nicht unterrichteten Aktionäre unter ihrem wahren Wert aufzukaufen.
Der Regierungsentwurf sieht im einzelnen folgende Regelung vor: Er läßt die Bildung stiller Rücklagen im Anlagevermögen zu, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für die nächste Zukunft zu sichern. Der Bundesrat hat hierfür eine etwas andere Fassung vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat ihr zugestimmt, weil sie im großen und ganzen dasselbe besagen dürfte.
Hinsichtlich des Umlaufvermögens ist der Regierungsentwurf strenger. Hier sind stille Rücklagen gefährlicher als im Anlagevermögen. Sie sollen deshalb nur so weit gebildet werden dürfen, wie sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft die Wertansätze wegen Wertschwankungen geändert werden müssen.
Bei den Rückstellungen sollen schließlich überhaupt keine stillen Rücklagen gebildet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob in diesem Rahmen stille Rücklagen gebildet werden, liegt bei dem Organ, das den Jahresabschluß feststellt, also regelmäßig bei Vorstand und Aufsichtsrat. Den Einfluß der Aktionäre auf diese Entscheidung sichert der Regierungsentwurf dadurch, daß er ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Bildung stiller Rücklagen vorsieht. Die Aktionäre können durch dieses Verfahren erreichen, daß etwaige unzulässige stille Rücklagen im nächsten Jahresabschluß aufzulösen und auszuschütten sind.
Die Vorschriften über die stillen Rücklagen müssen auch unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Unterrichtung der Aktionäre gesehen werden. Die Verstärkung der Publizität war bereits für die Einführung des neuen Gliederungsschemas für die Gewinn- und Verlustrechnung im vergangenen Jahr maßgebend. Der Regierungsentwurf setzt diese Bestrebungen fort. Die Jahresbilanz soll aussagekräftiger gestaltet werden, namentlich hinsichtlich der Liquidität. Im Geschäftsbericht werden die Angaben über Konzernverbindungen und über die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erweitert. Das Auskunftsrecht des Aktionärs wird dadurch verbessert, daß eine etwaige Auskunftsverweigerung in vollem Umfang gerichtlich nachgeprüft werden kann. Die Auskunftsverweigerungsgründe werden abschließend geregelt und schärfer gefaßt.
Andererseits tritt der Entwurf einem Mißbrauch des Auskunftsrechts dadurch entgegen, daß die Auskunft nur verlangt werden kann, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Der vermehrten Unterrichtung der Aktionäre dient es auch, daß der Regierungsentwurf nunmehr die Aufstellung von Konzernabschlüssen zwingend vorschreibt. Damit die Aktionäre aus dem Konzernabschluß die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns möglichst klar ersehen können, müssen in dem Konzernabschluß die Gewinne aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen ausgeschieden werden.
Von besonderer Bedeutung ist auch die Neuregelung des Depotstimmrechts. Wie die Bundesregierung bereits in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU und der DP betreffend Wirtschaftskonzentration erklärt hat, bejaht sie das Depotstimmrecht. Es ist unter den bei uns gegebenen Verhältnissen die einzige Institution, die es den vielen Aktionären, die nicht zur Hauptversammlung kommen können oder wollen, ermöglicht, ihre Stimmen bei der Beschlußfassung zur Geltung zu bringen. Allerdings ist es nicht ausreichend, daß der Gesetzgeber nur dafür sorgt, daß die Stimme des kleinen Aktionärs in der Hauptversammlung nicht ausfällt. Nicht nur seine Stimme muß in der Hauptversammlung zur Geltung kommen, sondern auch seine Ansicht zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung. Es muß deshalb sichergestellt werden, daß die Banken als weisungsgebundene Beauftragte das Stimmrecht so ausüben, wie es dem Willen des Aktionärs entspricht.
Das geltende Recht gewährleistet dies nicht in ausreichendem Maße. Wenn nichts besonders Bedeutsames zu entscheiden ist, erfährt der Aktionär noch nicht einmal von seiner Bank, daß eine Hauptversammlung bevorsteht, in der sie oder eine befreundete Bank für ihn das Stimmrecht ausüben wird.
Der Regierungsentwurf sieht deshalb eine Neuregelung vor, die zum Teil bereits in das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Volkswagenwerks Eingang gefunden hat. Danach dürfen Banken sowie alle Personen, die sich geschäftsmäßig
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gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, das Stimmrecht nicht mehr im eigenen Namen, sondern nur noch im fremden Namen ausüben. Damit tritt klar hervor, daß sie kein eigenes Stimmrecht, sondern nur das Stimmrecht des Aktionärs ausüben.
Der Regierungsentwurf verlangt als Voraussetzung für die Stimmrechtsausübung außerdem eine ausdrückliche Willensäußerung des Aktionärs. Da sich dieser erst dann eine Meinung zu den Gegenständen der Tagesordnung bilden kann, wenn er die Tagesordnung und die dazu gemachten Vorschläge kennt, ist die Bank nur dann zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn ihr der Aktionär seinen Willen nach Einberufung der Hauptversammlung und in Kenntnis der Tagesordnung erklärt hat.
Eine Neuregelung des Aktienrechts muß sich auch mit den Unternehmensverflechtungen befassen. Die rechtlich zwar selbständige, wirtschaftlich jedoch abhängige Aktiengesellschaft ist eine derart verbreitete Erscheinung geworden, daß eine Aktienrechtsreform diesen Namen nicht verdienen würde, wenn sie sich in bezug lauf das Konzernrecht wie das geltende Recht auf wenige gesetzestechnische Bestimmungen und auf einige eng begrenzte Publizitätsvorschriften über die Konzerne beschränkte.
Allerdings kann das Aktiengesetz das vielschichtige Problem der Konzentrationen, der Konzernverflechtung nicht abschließend lösen. Wie die Bundesregierung bereits in der Antwort auf die Große Anfrage betreffend Wirtschaftskonzentration ausgeführt hat, kann der Beitrag 'des Gesellschaftsrechts zur Bekämpfung unerwünschter Konzentrationen nur darin bestehen, das Gesellschaftsrecht so zu gestalten, daß es keine Anreize zur Konzentration bietet. Das Gesellschaftsrecht kann dagegen nicht dazu benutzt werden, unerwünschte Konzernverbindungen zu beseitigen oder zu verhindern, weil für die Unterscheidung zwischen wirtschafts-und gesellschaftspolitisch erwünschten und unerwünschten Konzentrationen Maßstäbe gelten, die ,außerhalb +des Gesellschaftsrechts liegen.
Im Mittelpunkt des gesamten Konzernrechts steht die Frage, wann das Konzerninteresse vor den Interessen der einzelnen Konzerngesellschaften den Vorrang hat, wann eine Beeinträchtigung dieser Gesellschaften im Konzerninteresse gestattet sein soll. Der Regierungsentwurf erlaubt eine Ausübung der Konzernmacht zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft nur, wenn durch den Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags die vorgesehenen Sicherungen zum Schutz der außenstehenden Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft eingreifen oder wenn Qs sich um eine in die Hauptgesellschaft eingegliederte Gesellschaft handelt, bei der keine außenstehenden Aktionäre vorhanden sind. Nur unter 'diesen Voraussetzungen darf die Konzernspitze Idas Konzerninteresse über das Interesse der einzelnen abhängigen Gesellschaft stellen. Gegen die sich daraus ergebenden Gefahren schützt der Entwurf die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft dadurch, daß das herrschende Unternehmen zur Übernahme etwaiger Verluste der abhängigen Gesellschaft verpflichtet wird.
Bei der Eingliederung ist eine echte Mithaftung des herrschenden Unternehmens vorgesehen. Die außenstehenden Aktionäre werden dadurch geschützt, daß der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag für sie eine angemessene wiederkehrende Ausgleichszahlung Dividendengarantie — sowie das Angebot enthalten muß, den Aktionären, die ausscheiden wollen, eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe im Streitfall das Gericht festsetzt.
Wird dagegen kein Beherschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und auch keine Eingliederung beschlossen, so kann das Konzerninteresse nicht den Vorrang vor dem Interesse des ,abhängigen Unternehmens beanspruchen. Das Konzerninteresse darf dann nur insoweit durchgesetzt werden, als es mit dem Interesse der abhängigen Gesellschaft vereinbar ist. Sonst machen sich das herrschende Unternehmen und die Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Die Begründung von Schadensersatzpflichten genügt jedoch noch nicht, um eine Überschreitung der begrenzten Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens 'zu verhindern. Es muß auch dafür gesorgt werden, daß die Entstehung von Ersatzansprüchen den zur Geltendmachung befugten Aktionären bekannt wird.
Der Regierungsentwurf verpflichtet deshalb den Vorstand der abhängigen Gesellschaft, jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sogenannten Abhängigkeitsbericht, über ,die geschäftlichen Beziehungen zum herrschenden Unternehmen aufzustellen und darin zu erklären, ob die Geschäfte zwischen den Gesellschaften zu angemessenen Bedingungen getätigt worden sind. Der Bericht ist vom Aufsichtsrat und von den Abschlußprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis des Abhängigkeitsberichts und der Prüfungen sind die Aktionäre der abhängigen Gesellschaft zu unterrichten. Ergeben sich aus den Erklärungen Anhaltspunkte dafür, daß nachteilige Geschäfte vorgekommen sind, so kann jeder Aktionär eine Sonderprüfung beantragen und sich auf diese Weise die Unterlagen für eine Schadenersatzklage gegen den Vorstand seiner Gesellschaft und gegen das herrschende Unternehmen verschaffen.
Während sich die Meinungen über die bisher von mir hervorgehobenen Punkte im Laufe der öffentDiskussion wesentlich angenähert haben, gehen die Ansichten über die sogenannte Mitteilungspflicht nach wie vor wesentlich auseinander. Es handelt sich dabei um die Vorschrift, daß künftig Aktiengesellschaften ihre Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften, andere Kapitalgesellschaften ihre Beteiligung an einer Aktiengesellschaft dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, mitteilen müssen, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals übersteigt oder zu einer Mehrheitsbeteiligung geworden ist. Die Bundesregierung hat bereits in der von mir mehrfach erwähnten Antwort auf die Große Anfrage betreffend Wirtschaftskonzentration erklärt, daß sie diese Mitteilungspflicht für erforderlich hält, damit Aktionäre, Gläubiger und Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbin-
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dungen besser als bisher unterrichtet werden. Der Schutz der außenstehenden Aktionäre gegen die Gefahren der Konzernbildung muß so rechtzeitig einsetzen, daß schon die Entstehung solcher Verbindungen ihnen bekannt wird.
Es ist eingewandt worden, daß dadurch die Anonymität der Aktie zum Teil beseitigt würde. Die Anonymität kann jdoch nur der beanspruchen, der Aktien erwirbt, um sein Kapital breit gestreut anzulegen. Wer dagegen einen ausschlaggebenden Einfluß ausüben will, muß hervortreten und die mit jeder Machtausübung notwendig verbundene Verantwortung übernehmen.
Die Bundesregierung halt es nach wie vor für erforderlich, daß die Aktienrechtsreform noch bis zum Ende der gegenwärtigen Wahlperiode verabschiedet wird. Sie legt besonderes Gewicht auf ein schnelles Inkrafttreten der konzernrechtlichen Vorschriften des Entwurfs, damit die Rechtsunsicherheit beseitigt wird, die zur Zeit auf diesem gesetzlich kaum geregelten Gebiet zum Schaden der Aktionäre und nicht zuletzt auch der Gesellschaften besteht. Eine möglichst baldige Verabschiedung der Aktienrechtsreform ist aber vor allem deshalb notwendig, weil sie einen wesentlichen Bestandteil der von der Bundesregierung verfolgten Politik der breiten Eigentumsstreuung bildet. Die Bemühungen der Bundesregierung, breiten Volksschichten einen Zugang zur Aktie zu verschaffen und die Aktie volkstümlicher zu machen, werden auf die Dauer gesehen nur erfolgreich sein, wenn die Rechte der Aktionäre in dem von mir dargelegten Sinne erweitert werden.