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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 11. Sitzung Bonn, den 13. Februar 1958 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Beseitigung der Mängel der Rentenneuregelung (Drucksache 28) Frau Korspeter (SPD) 481 B Blank, Bundesminister . . . 484 D, 511 B, 526 A, 528 B Dr. Schellenberg (SPD) 494 A, 527 C, 529 A Stingl (CDU/CSU) 501 D Walpert (SPD) 511 D Weber (Georgenau) (FDP) 513 C Storch (CDU/CSU) 514 D Frau Kalinke (DP) 515 D Reitzner (SPD) 523 B Scharnowski (SPD) 526 C Antrag der Fraktion der SPD auf Gewährung des vollen Kostenersatzes an die gesetzliche Krankenversicherung (Drucksache 123) Rohde (SPD) 529 C Horn (CDU/CSU) 531 B Mischnick (FDP) 531 C Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik zu den europäischen Versammlungen (Drucksache 130) — Erste Beratung — 531 D Nächste Sitzung 531 D Anlage: Liste der beurlaubten Abgeordneten 533 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 11. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Februar 1958 481 11. Sitzung Bonn, den 13. Februar 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr.
  • folderAnlagen
    Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Barzel 24. 2. Bauer (Wasserburg) 22. 2. Bazille 14. 2. Dr. Bechert 14. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 15. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 15. 2. Blachstein 14. 2. von Bodelschwingh 13. 2. Frau Brauksiepe 14. 2. Dr. Brecht 14. 2. Frau Döhring (Stuttgart) 17. 2. Dopatka 15. 2. Dr. Eckhardt 28. 2. Even (Köln) 15. 2. Faller 7. 3. Felder 31. 3. Frau Friese-Korn 28. 2. Gedat 22. 2. Gerns 14. 2. Günther 14. 2. Hahn 14. 2. Hansing 13. 2. Hellenbrock 14. 2. Dr. Höck 21. 2. Frau Dr. Hubert 28. 2. Jacobs 12. 3. Jürgensen 28. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kemmer 14. 2. Keuning 14. 2. Kiesinger 14. 2. Frau Kipp-Kaule 13. 2. Köhler 14. 2. Dr. Kopf 15. 2. Kühlthau 14. 2. Kunze 15. 2. Dr. Leiske 22. 2. Lenz (Brühl) 14. 2. Dr. Leverkuehn 14. 2. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 31. 3. Mellies 8. 3. Mengelkamp 14. 2. Meyer (Wanne-Eickel) 13. 2. Dr. Meyers (Aachen) 8. 3. Muckermann 14. 2. Ollenhauer 14. 2. Paul 28. 2. Pelster 14. 2. Frau Pitz-Savelsberg 13. 2. Ramms 14. 2. Schmidt (Hamburg) 13. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 14. 2. Dr. Siemer 14. 2. Stahl 14. 2. Dr. Weber (Koblenz) 22. 2. Frau Welter (Aachen) 13. 2. Dr. Wilhelmi 13. 2.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Kann nicht die gleiche Wirkung eintreten, gleichgültig ob der Versicherte nun den Mindestbeitrag von 14 DM im Monat oder einen solchen von 105 DM zahlt? Ist eine solche Regelung, bei der man mit einem unterschiedlichen Beitrag die gleiche Rentenleistung erhalten kann, nicht ungerecht?


Rede von Theodor Blank
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Nein, Herr Professor, sie ist nicht ungerecht, weil wir nämlich dem freiwillig Weiterversicherten mit voller Absicht die Möglichkeit eröffnen wollten, seine eigene Rente nach seinen Möglichkeiten zu regulieren und die Beiträge selber zu wählen.

(Abg. Dr. Schellenberg: Und die Pflichtversicherten?)

— Moment, Herr Professor! Niemals kann dadurch hei richtiger Beitragswahl diese seine Rente geringer werden, als sie gewesen wäre, wenn er sich zu der freiwilligen Beitragszahlung nicht entschlossen hätte. Das und nur das galt es zu beweisen. Das ist das Falsche an Ihrer Behauptung.
Diese Regelung, die der Bundestag getroffen hat, wurde als richtig angesehen, weil sie, wie ich eben schon sagte, Zufallsergebnisse ausschließen sollte und weil sie die Anrechnung der Zeiten nicht davon abhängig machen sollte, was der Versicherte gerade unmittelbar vor oder nach solchen Zeiten verdient und dementsprechend an Beiträgen geleistet hat. Die Zeiten sollten vielmehr so behandelt werden, als wären sie mit Beiträgen belegt, wie er sie im Durchschnitt erbracht hat.
Die in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen getroffene Regelung kann nun allerdings beim Zusammentreffen besonderer Umstände dazu führen, daß sich die Aussicht des Versicherten in bezug auf die Höhe der zukünftigen Rente verschlechtert. Dias ist dann der Fall, wenn er nach solchen Ersatz- und Ausfallzeiten Beiträge entrichtet, die wesentlich niedriger sind, als es seinem bisherigen Durchschnitt entspricht.

(Abg. Dr. Schellenberg: Na also!)

Das habe ich doch eben schon dargetan. Er hat es ja in der Hand, das selber zu berechnen. Halten Sie denn einen Zustand, wo ein Versicherter, vor allen Dingen ein freiwillig Versicherter, auch genötigt ist, sich von Zeit zu Zeit einmal mit seiner Versicherung, mit seinen erworbenen Ansprüchen und mit seinen noch zu erbringenden Leistungen auseinanderzusetzen, für falsch? Ich halte das für richtig, auch damit die Rentenversicherung einmal nicht nur als etwas von Vater Staat angesehen wird, das eines Tages eine Rente bringt, sondern als eine Einrichtung, die den Versicherten selber gehört, über die man sich auch einmal den Kopf zerbrechen muß.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Zuruf von der SPD: Dann braucht man einen Rentenberater! — Abg. Dr. Schellenberg: Herr Minister, das zu berechnen ist so schwierig, wie im Toto zu gewinnen!)

— Herr Professor, ich bin gerne bereit, wenn es Ihre Zeit erlaubt und Sie mir oder ich Ihnen einen Besuch machen kann, Ihnen diese Berechnung in weniger als einer Viertelstunde so zu erklären, daß bei Ihnen keine Schwierigkeiten mehr auftreten.

(Abg. Dr. Schellenberg: Erklären Sie es lieber den Versicherten!)

— Ich rechne Sie zu den Versicherten.
Meine Damen und Herren, nicht die niedrigen Beiträge als solche sind es, die dieses Ergebnis herbeiführen, sondern die Tatsache, daß die Ersatz-und Ausfallzeiten, weil sie nach dem Durchschnitt der Beiträge im gesamten Arbeitsleben angerechnet werden, nicht in der Höhe berücksichtigt werden, wie es bei der Außerachtlassung der nach diesen Zeiten entrichteten niedrigen Beiträge der Fall wäre. Das Ergebnis einer Minderung der zukünftigen Rente kann allerdings nur dann eintreten, wenn sich, wie eben schon gesagt, an eine lange Ersatz- und Ausfallzeit eine längere sehr niedrige Beitragsleistung anschließt, die wesentlich unter dem Durchschnitt der bisherigen Beitragsleistung liegt. Es ist verständlich, daß die sich aus der derzeitigen Rechtslage in gewissen Fällen ergebenden Folgen, vom Standpunkt des betroffenen Versicherten betrachtet, nicht als befriedigend empfunden werden. Das wurde bereits in den Verhandlungen über die Rentenneuregelungsgesetze gesehen und führte damals zu der die Auswirkungen teilweise mildernden Vorschrift des § 1253 Abs. 2 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung.
Eine technisch einfache Lösung des Problems wäre es, die Ersatz- und Ausfallzeiten bei der Ren-



Bundesarbeitsminister Blank
tenberechnung nicht nach dem Durchschnitt der gesamten Beitragszeiten zu werten, sondern so zu berücksichtigen, als wenn in diesen Zeiten Beiträge in der gleichen Höhe wie in der Zeit vorher entrichtet wären.
Eine solche Lösung würde zwar verhindern, daß die nach den Ersatz- und Ausfallzeiten entrichteten niedrigen Beiträge die bisher erwartete Höhe der Rente herabmindern würden, dafür aber in sehr vielen anderen Fällen zu einer sehr viel niedrigeren Rente führen als bei der gegenwärtigen Regelung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube, daß der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen eine sehr gute Regelung getroffen hat; denn er hat damit den ganzen Streit aus der Welt geschafft, ob während dieser Ersatz- und Ausfallzeiten vermutlich geringeres oder höheres Einkommen erzielt worden wäre; er behandelt sie nach dem Einkommen im gesamten Durchschnitt. Ich halte eine solche Regelung für die gerechteste, die hier gefunden werden kann.
Ich darf mich nunmehr der Frage 2 zuwenden:
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Neufestsetzung und Umrechnung der Renten zu beschleunigen?
Neben verschiedenen, bei der Beantwortung der Frage 4 zu behandelnden Maßnahmen für eine Vereinfachung der Rentenberechnung wird die Bundesregierung im Zusammenwirken mit den Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger jede ihr gebotene Möglichkeit wahrnehmen, auf die Beseitigung der Bearbeitungsrückstände hinzuwirken. Die Bundesregierung ist sich dabei der schweren Aufgabe bewußt, dieses Ziel zu erreichen. Die Arbeiten können wegen der Schwierigkeit der Materie, die in der Umstellung auf ein völlig neues Rentensystem liegt, nur von gut eingearbeiteten Fachkräften bewältigt werden.
Die Versicherungsträger mußten neben der laufenden Bearbeitung der Neuanträge in den Monaten Februar bis April 1957 zusätzlich die Vorarbeiten für die von der Bundespost vorgenommene Umstellung der rund 6 Millionen Renten durchführen und anschließend außerdem rund 600 000 Sonderrenten durch Einzelberechnung umstellen.
Daneben ist zu berücksichtigen, daß die Rentenneuregelungsgesetze einen Mehreingang an Neuanträgen zur Folge hatten. Am Ende des Jahres 1956 waren die Versicherungsträger, nachdem sie Ende 1955 und während des größten Teils des Jahres 1956 die Mehrbelastung durch Neuzugänge aus dem Gesetz vom 3. Oktober 1955 — Ausdehnung der Berechtigung für die Witwenrenten in der Arbeiterrentenversicherung — bewältigt hatten, auf einem Bearbeitungsstand angekommen, der als normal zu bezeichnen war. Die Rentenbearbeitungsfrist betrug damals im Durchschnitt drei Monate.
Aus dem derzeitigen Bearbeitungsrückstand ergibt sich für den Augenblick eine Rentenbearbeitungsfrist von durchschnittlich 6 Monaten. Die Versicherungsträger haben sich bemüht, durch Ableistung von Überstunden in beträchtlichem Ausmaße, durch
Gewinnung von zusätzlichen Arbeitskräften und durch Einführung arbeitssparender maschineller Verfahren dem Arbeitsanfall Herr zu werden. Alle diese Maßnahmen beginnen sich erst jetzt voll auszuwirken, nachdem die neuen Arbeitskräfte entsprechend geschult und die maschinellen Verfahren praktisch erprobt sind. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß diese Maßnahmen in den kommenden Monaten zu einem ständigen Sinken der Bearbeitungsrückstände führen werden. Die Versicherungsträger rechnen damit, daß, wenn ihnen nicht erneut zusätzliche Verwaltungsarbeit aufgebürdet wird, am Ende des Jahres 1958 im wesentlichen wieder ein normaler Arbeitsstand erreicht sein wird.
Bei dieser Gelegenheit, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchte ich zum Ausdruck bringen, daß, wenn auch mancher Unmut bei Versicherten über die Verzögerung einer Rentenbearbeitung verständlich ist, den Bediensteten der Versicherungsträger, die schon länger als ein Jahr mit erheblichen Überstunden arbeiten, Anerkennung und Dank gebührt.

(Beifall im ganzen Hause.)

Sie haben sich bei der ihnen gestellten schwierigen Aufgabe der Überleitung auf ein ganz neues Rentensystem gut bewährt. Ihre Arbeit berechtigt zu der Überzeugung, daß die bestehenden Schwierigkeiten gemeistert werden.
Hier sei mir noch ein Wort gestattet. Ich habe mit den Versicherungsträgern häufig über dieses Problem gesprochen. Ich habe auch gesprochen über die zusätzliche Entlohnung für die unglaublich viele Mehrarbeit, die die Bediensteten bei den Versicherungsträgern zu leisten haben. Ich kann nur Worte der Anerkennung für diese Leistungen finden. Aber ich wehre mich dagegen, wenn durch eine Anfrage der Eindruck erweckt werden soll, als sei durch eine Schuld der Bundesregierung die Bearbeitung der Anträge auf Neufestsetzung der Renten so langfristig. Wir wissen doch zunächst einmal genau, meine Herren Fragesteller, daß die Rentenversicherungsträger Selbstverwaltungskörperschaften sind. Sie wissen doch des weiteren, daß, wenn man nicht pauschale Umstellungen — über diese beschweren Sie sich —, sondern individuelle Umstellungen vorsieht — und diese fordern Sie damit eigentlich implizite —, die Rentner auf Jahre hinaus nicht mit der Umstellung und mit der Bearbeitung ihrer neuen Anträge zu rechnen hätten.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

Die Bundesregierung wird die Entwicklung des Bearbeitungsrückstandes bei den Versicherungsträgern laufend beobachten und jede ihr mögliche Hilfe zur Überwindung noch bestehender Schwierigkeiten geben. Dabei ist insbesondere an die verwaltungsmäßige Beratung einzelner Versicherungsträger im Zusammenwirken mit den Aufsichtsbehörden und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gedacht.
Hier muß ich noch eins erwähnen. Wenn ich mit den Versicherungsträgern über diese Rückstände spreche, erheben sie alle nur eine Bitte. Diese Bitte

Bundesarbeitsminister Blank
lautet: Lassen Sie uns um Gottes willen doch einmal für einige Zeit mit Änderungen dieses Gesetzes in Ruhe!

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Denn wenn auch die noch dazukämen, würden wir überhaupt nicht in der Lage sein, mit der Arbeit fertig zu werden. Sie sehen, wie das eine Vorbringen das andere sehr häufig ausschließt.
Und nun die Frage 3:
Ist die Bundesregierung bereit, dafür zu sorgen, daß für die Zeit, in der aus verwaltungstechnischen Gründen eine rechtzeitige Bescheiderteilung nicht erfolgt, als Sofortmaßnahme an wartende Rentenberechtigte angemessene Vorschüsse auf die endgültige Rentenleistung gezahlt werden?
Die Bundesregierung wird sich in Verfolg der schon bisher von ihr in dieser Frage vertretenen Auffassung in verstärktem Maße im Zusammenwirken mit den Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger dafür einsetzen, daß trotz und gerade wegen der Bearbeitungsrückstände bei den Versicherungsträgern angemessene Vorschüsse auf betragsmäßig noch nicht genau feststellbare Rentenleistungen in all den Fällen gewährt werden, in denen die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach dargetan ist, auch wenn Einzelnachweisungen zur Feststellung der endgültigen Rentenhöhe noch fehlen. Besonderen Wert legt die Bundesregierung auf die Vorschußanweisung und beschleunigte, wenn auch vorläufige Rentenfestsetzung bei den Witwenrenten, insbesondere den Leistungen an Witwen während der ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten. In dieser Hinsicht schweben Verhandlungen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, den Versicherungsträgern und der Deutschen Bundespost, die eine befriedigende Regelung erwarten lassen. Eine Reihe von Versicherungsträgern, darunter auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, haben bereits Grundsätze für Vorschußzahlungen in ihrem Geschäftsbereich festgelegt. Auf Anregung der Bundesregierung sind die Versicherungsträger damit beschäftigt, gemeinsame Richtlinien für die Vorschußzahlungen auszuarbeiten, damit eine gleichmäßig für das Bundesgebiet geltende Regelung erfolgt. Die Bundesregierung wird auf einen der besonderen Gegenwartslage gerecht werdenden Inhalt der Richtlinien hinwirken und in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger die Durchführung der Richtlinien sicherstellen.
Nun zur Frage 4, welche Pläne die Bundesregierung habe, um die Berechnung der Renten zu vereinfachen. Die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze sind grundsätzlich auf eine Geltung in der Zukunft abgestellt. Für die Versicherungszeiten ab Inkrafttreten des Gesetzes enthält die Rentenberechnung keine besonderen Schwierigkeiten. Anders ist dies bezüglich der Herübernahme vergangener Versicherungszeiten und ihrer besonderen Umstände in die nach neuen Gedanken ausgerichtete Rentenberechnung. Dies gilt in besonderem Maße in bezug auf verschiedene vom Deutschen Bundestag in Änderung oder Ergänzung der Regierungsvorlage geforderte und beschlossene Berechnungsvorschriften, die einer dem Einzelfall gerechter werdenden Berechnung dienen sollen, aber durch den Zwang zu mehrfachen Vergleichen der Berechnung zu einer erheblichen Komplizierung der Rentenberechnung führen.
Die Bundesregierung hat bisher schon durch ihre Rechtsverordnung nach § 1256 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 33 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die eine Berechnung nach Tabellen für den schwierigsten Teil der Rentenberechnung ermöglicht, dazu beigetragen, die Berechnungsarbeit für die Versicherungsträger erheblich zu vereinfachen. Sie wird diesen Weg weiterverfolgen. Außerdem wird sie durch eine besondere Rechtsverordnung nach § 1256 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 33 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes vereinfachende Berechnungsvorschriften erlassen für alle die Fälle, in denen die für die Berechnung maßgebenden Tatbestände der Vergangenheit aus den Versicherungsunterlagen nicht erkennbar sind oder die Versicherungsunterlagen der Vergangenheit nicht mehr verfügbar sind. Die entsprechende Rechtsverordnung wird zur Zeit ausgearbeitet; sie wird die Verwaltungsarbeit der Versicherungsträger sehr erleichtern. Die Bundesregierung prüft ferner zur Zeit die Möglichkeit, die in den Neuregelungsgesetzen vorgeschriebenen Vergleichsberechnungen durch Aufstellung von Tabellen für Rentenwerte nach früherem Recht zu vereinfachen.
Nun zur Frage 5:
Wann wird die Bundesregierung endlich die
zwingend vorgeschriebene Rechtsverordnung
zum Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz
— deren Fehlen die Frau Kollegin Korspeter bei der Begründung der Großen Anfrage der sozialdemokratischen Fraktion besonders bemängelt hat —
erlassen, damit die Heimatvertriebenen und Flüchtlinge die ihnen zustehenden Renten erhalten?
Die mit der Frage gemeinte, in den Neuregelungsgesetzen vorgeschriebene Anpassung der Tabellen der Anlagen 2 bis 6 zum Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz ist aus folgenden Gründen innerhalb der in den Gesetzen bestimmten Frist nicht erfolgt: Die Anpassung der Tabellen sollte bis zum 30. Juni 1957 erfolgen. In dem zwischen der Verkündung der Renten-Neuregelungsgesetze, Ende Februar 1957, und diesem Termin liegenden Zeitraum war das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit der Erstellung der Rechnungsgrundlagen und Textfassungen für die Anpassung des saarländischen Rentenrechts an die Neuregelungsgesetze im Bundesgebiet befaßt, von denen ursprünglich angenommen worden war, sie würden von der Regierung des Saarlandes erstellt werden. Mit Rücksicht auf die Sommerpause des saarländischen Landtages, vor deren Beginn das saarlän-



Bundesarbeitsminister Blank
dische Einführungsgesetz verabschiedet werden sollte, mußten diese Arbeiten ebenfalls bis zum 30. Juni 1957 abgeschlossen sein. Deshalb wurde die Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts zurückgestellt, weil die hierfür erforderlichen Arbeiten nicht neben der Erstellung der sehr schwierigen und sachlich komplizierten Rechnungsgrundlagen und der Gesetzestexte für die Anpassung des saarländischen Rechts abgeschlossen werden konnten. Diese Entscheidung hatte die Tatsache zur Grundlage, daß die Regelung für das Saarland Voraussetzung war, den dortigen Rentnern überhaupt erst die Vorteile der Rentenreform zu gewähren, während es bei den Fremdrentnern — die durch Umstellung ihrer Renten grundsätzlich diese Vorteile bereits erhalten hatten — nur um eine zusätzliche Verbesserung ging.
Die Fassung der Vorschrift über die Anpassung der Tabellen des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, die in der dritten Lesung in die Neuregelungsgesetze eingefügt wurde — Sie erinnern sich noch dieses Umstandes —, läßt rechtliche Zweifel offen, was unter „Anpassung" an die Vorschriften des Neuregelungsgesetzes zu verstehen ist und wie weit die Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung geht. Die Tabellenwerte an die Werte der Durchschnittsentgelte der Neuregelungsgesetze anzupassen kann nicht angehen, weil es sich bei den Tabellenwerten der Neuregelungsgesetze um die Durchschnittsverdienste sämtlicher Versicherten, bei den Werten der Tabellen zum Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz dagegen um Werte handelt, die den Individuallohn eines bestimmten Versicherten und seine Versicherungsdauer repräsentieren. Sie sind nach Berufsgruppen gegliedert und variieren deshalb, obwohl auch sie Durchschnittswerte darstellen, erheblich im Verhältnis zueinander und zu den Durchschnittsentgelten sämtlicher Versicherten. Die Anpassung könnte deshalb auf keinen Fall schematisch erfolgen; für eine sachgemäße völlige Umgestaltung der Tabellen würde aber die Ermächtigung des Gesetzes nicht ausreichen. Es würde vielmehr eine Gesetzesänderung erforderlich sein.
Aus diesem Grunde schien es gerechtfertigt und geboten, die Anpassung der Tabellen mit der grundsätzlichen Neufassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes zu verbinden. Dadurch wird zugleich eine zweimalige Neuberechnung der in Frage kommenden Renten vermieden. Die Neufassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, die die Angleichung an die Rentenversicherungsneuregelungsgesetze bringen soll, ist in Bearbeitung. Sie wird eher abgeschlossen sein, als eine auf die Tabellenrenten beschränkte Umrechnung durchgeführt werden könnte.
Damit, meine Damen und Herren, habe ich die Große Anfrage der sozialdemokratischen Regierung, Verzeihung: Fraktion — —

(Heiterkeit. — Abg. Dr. Schellenberg: Sie sprechen wohl von 1961, Herr Minister?)

— Sehen Sie, ich bin so höflich, auch Ihnen einmal
diese Chance einzuräumen. Denn ich weiß, daß Sie
dann kein besseres Rentengesetz zustande brächten,
als es die vergangene Regierung und die Regierungsmehrheit mit Ihrer Zustimmung hier in diesem Parlament erreicht haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Und nun, Herr Professor Schellenberg und meine sehr verehrten Damen und Herren, noch ein paar kurze Schlußbemerkungen, obwohl ich Ihre Geduld schon über Gebühr in Anspruch genommen habe.
Abschließend darf nochmals festgestellt werden, daß die Rentenreform ein voller Erfolg war.

(Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

Es sind 4,3 Milliarden DM mehr verausgabt worden, und wenn man die Sonderzulagen als Vorgriff auf die Rentenreform betrachtet, sogar 5,1 Milliarden DM. Diese Mehrausgaben sind vornehmlich solchen Rentnern zugute gekommen, die ein normales Arbeitsleben hinter sich haben. Wenn es daneben Fälle gibt, in denen die Verbesserungen nicht den gehegten Erwartungen entsprochen haben, so müssen auch einmal die Erwartungen auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Man wird sich stets vergegenwärtigen müssen, daß die Rentenreform ein Stück Gesellschaftsreform sein sollte. Sicherung des Arbeitnehmers in den Wechselfällen des Lebens war das Ziel. Es ist erreicht worden, daß die Rente nach einem normalen Arbeitsleben den Lebensunterhalt sicherstellt, und es ist ferner erreicht worden, daß der Rentner entsprechend seiner früheren Stellung im Arbeitsleben am wirtschaftlichen Fortschritt teilhat. Solche Ziele können nur erreicht werden, wenn man sich von Regelungen mit versorgungsähnlichem Charakter fernhält, denn dies würde zwangsläufig Tendenzen der Nivellierung und der persönlichen Inaktivität Vorschub leisten.
Wenn man den Selbsthilfecharakter unserer vom Gedanken der Solidarität getragenen Sozialversicherung erhalten will, muß man es in Kauf nehmen, daß durch den Ausbau von Leistungen in diesem Bereich andere Leistungen entbehrlich werden, auf die bisher im Hinblick auf akute Notzustände leider nicht verzichtet werden konnte. Es ist nicht richtig, dabei von Härten zu sprechen; man könnte im Gegenteil sagen, daß Härten beseitigt worden sind, indem an die Stelle von Leistungen nach dem Bedürftigkeitsprinzip Leistungen mit gesichertem Rechtsanspruch getreten sind.
Dies soll nicht heißen, daß die Arbeit am System der Rentenversicherung ein für allemal abgeschlossen wäre. Auf einige mögliche Verbesserungen in technischer Hinsicht wurde hingewiesen; an ihnen wird weiter gearbeitet. Im ganzen jedoch waren die grundsätzlichen Entscheidungen bei der Rentenreform richtig und die sozialpolitischen Auswirkungen dieser Entscheidung segensreich. Dies ist nicht nur in der deutschen Öffentlichkeit, sondern auch in Kreisen der Wissenschaft und auch von ausländischen Fachleuten anerkannt worden. Bei der weiteren Diskussion von Einzelfragen sollte dies, meine Damen und Herren, nicht in Vergessenheit geraten.

(Beifall in der Mitte.)





  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schellenberg.