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    2. Deutscher Bundestag — 31. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954 1437 31. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 1438 C, 1480 B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr Becker (Hersfeld) 1438 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 1438 D Mitteilung über Stellungnahme des Bundesrats zum Haushaltsgesetz 1954 (Drucksache 539) 1439 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beauftragung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksache 223); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 419) . . 1439 A Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/ CSU), Berichterstatterin 1439 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 1440 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1440 D Sabel (CDU/CSU) 1441 B Frau Schanzenbach (SPD) 1442 B Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 1443 C Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 1443 D Abstimmungen 1440 B, 1444 C Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Berufsnot der älteren Angestellten (Drucksache 346) . . 1444 C Frau Finselberger (GB/BHE), Antragstellerin 1444 C, 1456 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1446 D, 1453 B, 1456 B Hansen (Köln) (SPD) . . . . 1447 C, 1457 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 1450 C Becker (Hamburg) (DP) 1453 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) 1455 A Sabel (CDU/CSU) 1457 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1458 C Fortsetzung der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den FreundschaftsHandels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksache 71); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 218, Anträge Umdrucke 71, 112) 1458D, 1509A, B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . 1458 D, 1461 B, C, 1464 D Dr. Arndt (SPD) . . . 1459 D, 1461 C, 1463 B Dr. Lütkens (SPD) 1462 A Wehr (SPD) 1463 C Abstimmungen 1465 D Tatsächliche und persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung (betr. Berichterstattung in der 28. Sitzung zum Antrag auf Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Löhr): Ritzel (SPD) 1466 A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Förderungsprogramm für die Zonenrandgebiete (Drucksache 293) in Verbindung mit der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316, Umdruck 113), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 510), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kredithilfe für die mittelständische Wirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 432), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Straßenbau im Zonenrandgebiet (Drucksache 433), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 434), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Zonenrandgebiet (Drucksache 435) sowie mit der Beratung des Antrags der Abg. Wacher (Hof), Fuchs, Freiherr Riederer von Paar u. Gen. betr. Beihilfe für Grenzbauern (Drucksache 529) 1467 B, 1509 D Dr.-Ing. Drechsel (FDP), Anfragender 1467 C Dr. Bleiß (SPD), Anfragender . . . 1470 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . . 1474 A 1497 C Frau Dr. BrökeLschen (CDU/CSU): zur Geschäftsordnung 1477 B zur Sache 1489A, 1505 C Dr. Gülich (SPD): zur Geschäftsordnung 1478 A zur Sache 1503B, 1505 C Kurlbaum (SPD), Antragsteller . . 1478 A Hörauf (SPD), Antragsteller . . . . 1480 B Freidhof (SPD), Antragsteller . . . 1481 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD), Antragsteller 1482 D Behrisch (SPD), Antragsteller . . 1484 A Wacher (Hof) (CDU/CSU), Antrag- steller 1486 A Frau Korspeter (SPD) 1487 B Dr. Henn (FDP) 1493 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) 1495 B Unertl (CDU/CSU) 1497 D Höhne (SPD) 1499 A Seiboth (GB/BHE) 1500 D Kahn (CDU/CSU) 1506 B Priebe (SPD) 1507 A Jacobs (SPD) 1507 C Dr. Starke (FDP) 1507 C Ausschußüberweisungen 1508 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 540) 1509 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 1509 C Nächste Sitzung 1509 C Anlage 1: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 71) 1509 A Anlage 2: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 112) 1509 C Anlage 3: Antrag der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Umdruck 113) 1509 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Umdruck 71 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, nach der Wiederinkraftsetzung des Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen bemüht zu sein, baldigst diesen Vertrag gemäß Art. V des Abkommens durch einen zeitgemäßen und umfassenden Vertrag zu ersetzen und dafür Sorge zu tragen, daß Art. II in Verbindung mit Art. IX des Vertrages eine Auslegung findet, a) die die Diskriminierung der auf deutschen Schiffen tätigen deutschen Seeleute auf Grund der Handhabung des „Immigration and Nationality Act" beseitigt, b) die die Regelung der Einfuhr von Filmen der US-Produktion in die Bundesrepublik in eine angemessene Relation zur Produktion der Bundesrepublik bringt, c) daß bei der Regelung der Grundrechte nach Art. II und VIII die deutschen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik bei US-Dienststellen beschäftigt sind, ungeschmälert die Rechte aus den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechtes in Anspruch nehmen können. Bonn, den 27. April 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 112 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die vom Bundeskanzler am 3. Juni 1953 mündlich abgegebene Erklärung ist nicht Bestandteil des Abkommens vom 3. Juni 1953 und des durch dieses Abkommen bestätigten Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 und kann daher Rechte aus dem Vertrage vom 8. Dezember 1923 nicht mindern. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 113 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316). Der Bundestag wolle beschließen, für kulturelle Hilfsmaßnahmen im Zonengrenzgebiet im Verlauf der nächsten fünf Jahre Bundeszuschüsse in Höhe von jährlich 25 Millionen DM zu gewähren. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf einige Bemerkungen zu dem Entschließungsentwurf Umdruck 71 machen. Der Entschließungsentwurf enthält zunächst die Aufforderung an die Bundesregierung, gemäß Art. V des Abkommens einen zeitgemäßen und umfassenden neuen Vertrag abzuschließen. Ich darf namens der Bundesregierung sagen, daß wir diesen Teil des Entschließungsentwurfs für überholt halten, da bereits seit geraumer Zeit Verhandlungen über den Abschluß eines solchen Vertrages, und zwar in einem guten und freundschaftlichen Geist, schweben.
    Erheblichere Bedenken bestehen gegen die Punkte a bis c des Entschließungsentwurfs. Zunächst zum Punkt a, der eine Auslegung wünscht, „die die Diskriminierung der auf deutschen Schiffen tätigen deutschen Seeleute auf Grund der Handhabung des ,Immigration and Nationality Act' beseitigt". Es ist richtig, daß dieses Act, das sogenannte McCarran Act, Erschwerungen bringt. Es fordert eine sehr umständliche individuelle Visierung jedes Passes und nunmehr auch jedes Seefahrtsbuches, während bisher für Seeleute, die ja oft nur auf Stunden an Land gehen, der sogenannte Besatzungslisten-Sichtvermerk genügte. Das neue Gesetz bedeutet also in der Tat ohne Zweifel eine erhebliche Erschwerung, da es längere Zeit in Anspruch nimmt, bis die neu geforderten Visen er-


    (Staatssekretär Dr. Hallstein)

    teilt sind. Aber es handelt sich hier nicht um eine Diskriminierung deutscher Seeleute. Vielmehr gilt die Bestimmung für alle Ausländer. Der Grundgedanke des McCarran Act ist es, eine kommunistische Infiltration auch auf diesem Wege zu verhindern. Deswegen ist auch keine Chance vorhanden, im Wege von Verhandlungen die amerikanische Regierung und den amerikanischen Kongreß zu bewegen, dieses Act irgendwie zu ändern.
    Zu b wird eine Auslegung verlangt, „die die Regelung der Einfuhr von Filmen der US-Produktion in die Bundesrepublik in eine angemessene Relation zur Produktion der Bundesrepublik bringt". Dazu ist zu sagen, daß Filmeinfuhrfragen in dem Handelsvertrag von 1923 nicht geregelt sind. Vielmehr ist die Grundlage der Regelung der Einfuhr ausländischer Filme jetzt der Art: IV des GATT-Abkommens, dem die Bundesrepublik bekanntlich beigetreten ist. Danach ist die Einfuhr ausländischer Filme grundsätzlich liberalisiert. Eine Begrenzung der Einfuhr darf nur in der Form von Spielzeitquoten erfolgen, die der Nationalproduktion der Mitgliedstaaten eine bevorzugte Belieferung der Theater mit inländischen Filmen sichern. Praktisch liegt es so, daß ungeachtet dieser Liberalisierungsverpflichtung auf Grund freiwillig übernommener Bindungen Beschränkungen der Filmeinfuhr bestehen. In bezug auf Frankreich, Italien und Großbritannien geschieht das in der Form von Kontingenten, die weitergelten, und zwar in den drei genannten Ländern in Höhe von je 30 Filmen. Dieselbe Grundlage ist für Osterreich gewählt worden mit einer Begrenzung auf 20 Filme. Was die Vereinigten Staaten anlangt, so ist die Begrenzung auf eine andere Weise erreicht, nämlich in Gestalt einer Selbstbeschränkung der amerikanischen Filmindustrie, der Verleihfirmen nämlich, die in der Motion Picture Association of America zusammengeschlossen sind. Das sind die zehn größten amerikanischen Verleihfirmen. Sie haben sich verpflichtet, im Verleihjahr nicht mehr als 200 Filme nach der Bundesrepublik einzuführen. Die tatsächliche Entwicklung ist die, daß im Verleihjahr 1952/53 184 Filme eingeführt worden sind, im jetzt laufenden Verleihjahr bisher 182 Filme, wozu noch eine Anzahl von Filmen unabhängiger Verleihfirmen trat, deren Filme auf insgesamt rund 40 zu veranschlagen sind. Diese nicht unwesentliche Einfuhr von Filmen aus den Vereinigten Staaten mußte im Hinblick auf die Liberalisierungsverpflichtung, die wir durch unseren Beitritt zu GATT übernommen haben, hingenommen werden. Ich darf aber ausdrücklich sagen, daß diese Einfuhr einer kräftigen Aufwärtsentwicklung des deutschen Films bisher keinen Abbruch getan hat.
    Zu c) wird eine Auslegung gewünscht, daß bei der Regelung der Grundrechte nach Art. II und VIII die deutschen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik bei US-Dienststellen beschäftigt sind, ungeschmälert die Rechte aus den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts in Anspruch nehmen können. Auch hier besteht kein Zusammenhang zwischen der aufgeworfenen Frage und den Tatbeständen, die in den angeführten Artikeln behandelt sind. Die Grundsätze, die in Art. II und VIII des Vertrages von 1923 geregelt sind, beziehen sich auf folgende Tatbestände: Art.II regelt das Klagerecht eines Staatsangehörigen bei einer Körperverletzung, die er im Dienst der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, und Art. VIII regelt die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen
    und Waren innerhalb der Gebiete der Vertragsteile im Hinblick auf die inneren Abgaben, Zölle usw. Auch diese Regelung bezieht sich lediglich auf die Rechte eines Staatsangehörigen im Lande des anderen Vertragsteiles, nicht aber auf die Rechte der Staatsbürger innerhalb ihres eigenen Hoheitsbereichs.
    Dazu kommt das folgende. Die Rechtsstellung der deutschen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik, die bei den Besatzungsmächten beschäftigt sind, wird im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für die Besatzungsbediensteten einheitlich geregelt werden. Zwischen der Bundesregierung und den Gewerkschaften besteht grundsätzliche Übereinstimmung über die weitere Behandlung der Angelegenheit. Es ist insbesondere beabsichtigt, daß in einem Notenwechsel mit der Alliierten Hohen Kommission die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts und die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit im Grundsatz anerkannt werden. Über den Entwurf einer solchen Note wird gegenwärtig zwischen der deutschen und der alliierten Seite verhandelt. Nach Inkrafttreten der Bonner Verträge wird Art. 44 des Truppenvertrages die Rechtsgrundlage bilden, der vorsieht, daß deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet und die Bundesrepublik vor den Arbeitsgerichten verklagt werden kann.
    Ich glaube, daß unter diesen Umständen weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit besteht, das Abkommen vom 3. Juni 1953 in dem in dem Entschließungsentwurf vorgesehenen Sinne zu erweitern. Ich darf daher namens der Bundesregierung darum bitten, diesem Entschließungsentwurf nicht zuzustimmen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Ich schließe die Aussprache der dritten Beratung.
Ich rufe zur Abstimmung auf Art. I, — Art. II, — Art. III, — Art. IV, — Einleitung und Überschrift und bitte diejenigen, die den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Eine Schlußabstimmung entfällt gemäß § 88 Satz 4 der Geschäftsordnung.
Ich komme zur Abstimmung über die Entschließungen, zuerst über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 71*), der dem Hohen Hause vorliegt. Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Wer dem Entschließungsantrag in Umdruck 71 zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe.
Ich darf die Abstimmung wiederholen. Ich bitte noch einmal diejenigen, die dem Entschließungsantrag zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe auf den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 112**), der ebenfalls dem Hohen Hause vorliegt. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Meine Damen und Herren, der Herr Abgeordnete Ritzel hatte um das Wort zur Abgabe einer
*) Siehe Anlage 1 **) Siehe Anlage 2


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Erklärung gemäß § 36 der Geschäftsordnung gebeten. Ich erteile ihm das Wort zur Abgabe dieser Erklärung.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Georg Ritzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedauere, daß Veranlassung besteht, gestützt auf § 36 der Geschäftsordnung eine tatsächliche und persönliche Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
    In der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 1954 hat der Berichterstatter des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität, Herr D r. Klötzer, bei Beratung des mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Löhr gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 11. Januar 1954 eine Begründung abgegeben, die mich zu einer Richtigstellung zwingt, da diese Begründung — erstmals in diesem Hohen Hause — nicht den Gegenstand der Anschuldigung, der zu dem Ersuchen auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Dr. Löhr geführt hat, wiedergibt, sondern die abschwächende Darstellung des angeschuldigten Abgeordneten Dr. Löhr.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Der Sachverhalt ist folgender: Der mit der Wahrung meiner Interessen beauftragte Rechtsanwalt Otto Wolf in Michelstadt hat am 15. September 1953 in meinem Auftrage Strafantrag gegen Dr. Löhr in Darmstadt wegen Beleidigung und übler Nachrede gestellt. Der Strafantrag gründet sich auf vier eidesstattliche Bekundungen, die auch bereits in zwei Verfahren betreffend Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Dr. Löhr vorgelegen haben. Diese eidesstattliche Bekundung der vier Zeugen lautet:
    Es ist nichts dagegen einzuwenden — habe Dr. Löhr erklärt —, daß sich Ritzel im Jahre 1933 dem Zugriff der NSDAP durch seine Flucht ins Ausland entzogen hat. Jedoch verüble ich ihm, daß dieser sich im Jahre 1938 in einem Brief an den „Völkischen Beobachter" der NSDAP angeboten hat, wenn er wieder zurück nach Deutschland kehren dürfe.
    So weit die beschworene Aussage.
    Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hat die Frage der Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Dr. Löhr in seiner fünften Sitzung vom 1. April 1954 behandelt. Das Ausschußprotokoll Seite 7 deckt sich inhaltlich mit dem durch Zeugeneid bekundeten Vorbringen laut Strafantrag.
    In der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 1954 hat der Berichterstatter laut stenographischem Protokoll abweichend von der dem Strafantrag zugrunde liegenden zeugeneidlichen Bekundung die abgemilderte Darstellung des Abgeordneten Dr. Löhr zum Inhalt seines Berichtes an den Bundestag gemacht, indem er erklärte:
    In der Privatklage ist dem Abgeordneten Dr. Löhr zur Last gelegt, auf einer Wahlversammlung seiner Partei im vergangenen Bundestagswahlkampf in einer Gemeinde des Odenwalds erklärt zu haben, daß er es dem Abgeordneten Ritzel nicht verüble, im Jahre 1933 aus Deutschland emigriert zu sein, daß er es ihm aber übelnehmen würde, wenn eine angebliche Meldung des „Völkischen Beobachters", der Abgeordnete Ritzel habe sich im Jahre 1938 der NSDAP angeboten, falls er wieder nach Deutschland zurückkönne, der Wahrheit entspräche.
    Entspricht schon diese abgeschwächte Darstellung nicht dem Akteninhalt und der Anklage, so ist es noch erstaunlicher, daß der Herr Berichterstatter den Beschluß des Bundestages entgegen der bisherigen parlamentarischen Praxis beeinflußte, indem er laut Protokoll erklärte:
    Der Abgeordnete Löhr hat in seiner Stellungnahme zu dieser Beschuldigung erklärt und durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß er diese Äußerung nicht in der behaupteten Form getan habe, sondern mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß man dieser Meldung des „Völkischen Beobachters", falls sie überhaupt erschienen sein sollte, keinen Glauben schenken könne.
    Damit wurde der eigentliche Wortlaut des Strafantrags dem Bundestag vorenthalten. Der Bundestag wurde in ganz anderer Weise informiert, als es der Aktenlage entspricht. Ich stelle anheim, gegebenenfalls die fraglichen Akten zuzuziehen.
    Ich stelle aber ergänzend folgendes fest. Die 1. Zivilkammer des Langerichts Darmstadt hat am 27. August 1953 eine einstweilige Verfügung erlassen, die von vorliegenden eidesstattlichen Bekundungen ausging, wonach Dr. Löhr in öffentlicher Versammlung erklärt habe, daß ich mich im Jahre 1938 in einem Brief an den „Völkischen Beobachter" der NSDAP angeboten hätte. Das Landgericht, 1. Zivilkammer, hat nach Anhörung der Zeugen — Gegenzeugen wurden von Dr. Löhr nicht beigebracht — festgestellt, Dr. Löhr habe über meine Person unwahre Behauptungen aufgestellt, die geeignet sind, mich in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Der inzwischen zum Bundestagsabgeordneten gewählte Herr Dr. Löhr von Darmstadt hat daraufhin Einspruch gegen diese einstweilige Verfügung beim Landgericht Darmstadt erhoben. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat am 16. Oktober 1953 für Recht erkannt — ich zitiere —:
    Die am 27. August 1953 von der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Antragsteller Dr. Löhr auferlegt.
    In der Begründung stellt das Landgericht unter anderem fest:
    Die von dem Antragsteller glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners stellt nicht nur in bezug auf den Wahlkampf eine Beleidigung dar; sie ist darüber hinaus im allgemeinen geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herabzusetzen und zu schädigen, da ihm der Vorwurf gemacht wird, er habe sich einem politischen Gegner angeboten.
    So weit das Gericht.
    In dem Bericht des Berichterstatters wird erklärt, daß Abgeordneter Dr. Löhr durch Zeugen unter Beweis gestellt habe, daß er die Äußerungen nicht in der in dem Strafantrag behaupteten Form getan habe. Dazu stelle ich fest, daß die 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 1953 in den


    (Ritzel)

    Entscheidungsgründen erklärt hat, daß das Verhalten Dr. Löhrs nicht erkennen läßt — und jetzt zitiere ich wieder —,
    daß er ernstlich beabsichtigt, die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubhaft zu machen. Wäre ihm daran gelegen gewesen, so hätte er seine Zeugen zur mündlichen Verhandlung sistieren können.
    So weit das Gericht.
    Der Strafantrag, der dem Ausschuß und dem Herrn Berichterstatter vorgelegen haben muß, sagt unter anderem:
    Es kann somit keinerlei Zweifel unterliegen, daß die eingangs erwähnte und durch die benannten Zeugen unter Beweis gestellte Äußerung des Beschuldigten in der Lützel-Wiebelsbacher Wahlversammlung der CDU sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Beleidigung und üblen Nachrede im Sinne der
    185, 186 StGB unter den erschwerenden Voraussetzungen und Umständen des § 187 a Abs. 1 StGB voll und ganz erfüllt. Die Frage zu klären, ob der Beschuldigte seine inkriminierten Behauptungen nicht sogar wider besseres Wissen aufgestellt hat und deshalb eine Bestrafung aus §§ 187, 187a Abs. 2 StGB Platz zu greifen hätte, muß den von der Strafverfolgungsbehörde anzustellenden Ermittlungen überlassen bleiben.
    Das wurde alles dem Hohen Hause nicht gesagt! Schlußfolgerung meinerseits: ich habe festzustellen, das der Beschluß des Deutschen Bundestages auf Nichtaufhebung der Immunität` des Abgeordneten Dr. Löhr auf eine den Tatsachen nicht gerecht werdende Berichterstattung zurückzuführen ist.
    Erlauben Sie mir einen Satz zum Abschluß, um jedem Mißverständnis vorzubeugen. Ich bin bis zum Jahre 1933 Reichstagsabgeordneter gewesen, wurde als Hitler-Gegner verhaftet, stand vor meiner Verbringung nach Dachau und habe mich dieser durch die Flucht entzogen. Ich glaube, daß das Hohe Haus bei der Entscheidung über Anträge auf Aufhebung der Immunität Anspruch auf eine sachlich einwandfreie Berichterstattung hat.

    (Beifall bei der SPD.)