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ID0203105500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 31. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954 1437 31. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 1438 C, 1480 B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr Becker (Hersfeld) 1438 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 1438 D Mitteilung über Stellungnahme des Bundesrats zum Haushaltsgesetz 1954 (Drucksache 539) 1439 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beauftragung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksache 223); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 419) . . 1439 A Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/ CSU), Berichterstatterin 1439 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 1440 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1440 D Sabel (CDU/CSU) 1441 B Frau Schanzenbach (SPD) 1442 B Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 1443 C Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 1443 D Abstimmungen 1440 B, 1444 C Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Berufsnot der älteren Angestellten (Drucksache 346) . . 1444 C Frau Finselberger (GB/BHE), Antragstellerin 1444 C, 1456 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1446 D, 1453 B, 1456 B Hansen (Köln) (SPD) . . . . 1447 C, 1457 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 1450 C Becker (Hamburg) (DP) 1453 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) 1455 A Sabel (CDU/CSU) 1457 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1458 C Fortsetzung der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den FreundschaftsHandels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksache 71); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 218, Anträge Umdrucke 71, 112) 1458D, 1509A, B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . 1458 D, 1461 B, C, 1464 D Dr. Arndt (SPD) . . . 1459 D, 1461 C, 1463 B Dr. Lütkens (SPD) 1462 A Wehr (SPD) 1463 C Abstimmungen 1465 D Tatsächliche und persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung (betr. Berichterstattung in der 28. Sitzung zum Antrag auf Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Löhr): Ritzel (SPD) 1466 A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Förderungsprogramm für die Zonenrandgebiete (Drucksache 293) in Verbindung mit der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316, Umdruck 113), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 510), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kredithilfe für die mittelständische Wirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 432), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Straßenbau im Zonenrandgebiet (Drucksache 433), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 434), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Zonenrandgebiet (Drucksache 435) sowie mit der Beratung des Antrags der Abg. Wacher (Hof), Fuchs, Freiherr Riederer von Paar u. Gen. betr. Beihilfe für Grenzbauern (Drucksache 529) 1467 B, 1509 D Dr.-Ing. Drechsel (FDP), Anfragender 1467 C Dr. Bleiß (SPD), Anfragender . . . 1470 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . . 1474 A 1497 C Frau Dr. BrökeLschen (CDU/CSU): zur Geschäftsordnung 1477 B zur Sache 1489A, 1505 C Dr. Gülich (SPD): zur Geschäftsordnung 1478 A zur Sache 1503B, 1505 C Kurlbaum (SPD), Antragsteller . . 1478 A Hörauf (SPD), Antragsteller . . . . 1480 B Freidhof (SPD), Antragsteller . . . 1481 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD), Antragsteller 1482 D Behrisch (SPD), Antragsteller . . 1484 A Wacher (Hof) (CDU/CSU), Antrag- steller 1486 A Frau Korspeter (SPD) 1487 B Dr. Henn (FDP) 1493 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) 1495 B Unertl (CDU/CSU) 1497 D Höhne (SPD) 1499 A Seiboth (GB/BHE) 1500 D Kahn (CDU/CSU) 1506 B Priebe (SPD) 1507 A Jacobs (SPD) 1507 C Dr. Starke (FDP) 1507 C Ausschußüberweisungen 1508 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 540) 1509 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 1509 C Nächste Sitzung 1509 C Anlage 1: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 71) 1509 A Anlage 2: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 112) 1509 C Anlage 3: Antrag der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Umdruck 113) 1509 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 71 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, nach der Wiederinkraftsetzung des Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen bemüht zu sein, baldigst diesen Vertrag gemäß Art. V des Abkommens durch einen zeitgemäßen und umfassenden Vertrag zu ersetzen und dafür Sorge zu tragen, daß Art. II in Verbindung mit Art. IX des Vertrages eine Auslegung findet, a) die die Diskriminierung der auf deutschen Schiffen tätigen deutschen Seeleute auf Grund der Handhabung des „Immigration and Nationality Act" beseitigt, b) die die Regelung der Einfuhr von Filmen der US-Produktion in die Bundesrepublik in eine angemessene Relation zur Produktion der Bundesrepublik bringt, c) daß bei der Regelung der Grundrechte nach Art. II und VIII die deutschen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik bei US-Dienststellen beschäftigt sind, ungeschmälert die Rechte aus den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechtes in Anspruch nehmen können. Bonn, den 27. April 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 112 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die vom Bundeskanzler am 3. Juni 1953 mündlich abgegebene Erklärung ist nicht Bestandteil des Abkommens vom 3. Juni 1953 und des durch dieses Abkommen bestätigten Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 und kann daher Rechte aus dem Vertrage vom 8. Dezember 1923 nicht mindern. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 113 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316). Der Bundestag wolle beschließen, für kulturelle Hilfsmaßnahmen im Zonengrenzgebiet im Verlauf der nächsten fünf Jahre Bundeszuschüsse in Höhe von jährlich 25 Millionen DM zu gewähren. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Philipp Wehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe zu unserem Entschließungsantrag Umdruck 71 *), den wir Ihnen zu diesem Abkommen vorgelegt haben, eine kurze Begründung zu geben. Nach Art. V des Abkommens ist vorgesehen, daß Verhandlungen über einen neuen, zeitgemäßeren Vertrag geführt werden sollen, einen Vertrag, der auch wieder als FreundschaftsHandels- und Konsularvertrag laufen soll. Mir liegt daran, ein paar spezielle Gebiete anzuschneiden, die bei dieser Neuaushandlung unbedingt berücksichtigt werden müssen.
    Wenn dieser Vertrag tatsächlich ein Freundschaftsvertrag sein und wenn diese Freundschaft so verankert werden soll, daß sie die Völker wirklich berührt, dann darf diese Freundschaft nicht nur den Handelsvertretern, den reisenden Kaufleuten oder den zu tätigenden Geschäften zugute kommen, sondern dann sollte man diejenigen nicht aus dem Auge lassen, die das Bindeglied dieser Freundschaft sind. Ich denke dabei an die Arbeitnehmer, die als Besatzungen auf unseren Schiffen die völkerverbindenden Meere befahren und die nun durch die Entwicklung der gerade ihren Beruf berührenden Beziehungen erheblich betroffen worden sind. Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist das McCarran-Gesetz in Kraft, das die Einwanderung und das Betreten amerikanischen Bodens für Ausländer regelt. Nach diesem Gesetz müssen die Seeleute, die bisher auf Grund ihres Seefahrtbuchs jederzeit von Schiff an Land gehen konnten, ein Visum vorlegen, das ihnen bei den Konsulaten in Bremen und Hamburg ausgestellt wird. Um dieses Visum zu erlangen, haben die Seeleute einen 80 Fragen umfassenden Fragebogen auszufüllen. Damit die Antworten beweiskräftig sind, müssen sie durch Dokumente belegt werden. Die Handhabung dieses inneramerikanischen Gesetzes hat zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Ich glaube, das ist auch dem Auswärtigen Amt durchaus geläufig; denn der Schriftwechsel, der in dieser Frage geführt worden ist, dreht sich allerdings nur um die technischen Dinge, nicht aber darum, wie sich dieses Gesetz auf unsere Seeleute überhaupt auswirkt.
    Mir ist bekannt, daß andere große seefahrende Nationen — Engländer und Franzosen — auf Grund der Aussagen der Vertreter des Konsulats erhebliche Einsprüche erhoben haben. Wenn der zukünftige Vertrag ausgehandelt wird, wird es notwendig sein, eine Regelung zu treffen, die es
    *) Siehe Anlage 1.


    (Wehr)

    vermeidet, daß die Seeleute durch die volle Schwere dieses Gesetzes getroffen werden, das ja eigentlich auf einen dauernden oder längeren Aufenthalt in den USA zugeschnitten ist. Wir haben es bei der Wiederindienststellung eines ersten großen Passagierschiffes erleben müssen, daß gleich auf den ersten Anhieb 35 Mann von Bord gewiesen wurden, weil sie nicht in den Besitz des Visums gelangen konnten. Der Grund hierfür war nicht etwa, daß es sich um Menschen gehandelt hätte, die eine Gefahr für USA darstellten, sondern daß z. B. die Verurteilung vor einem amerikanischen Gericht in der Besatzungszone wegen des Besitzes von einem Stück Toilettenseife, einer Dose Milch, die der Betreffende in den Hungerjahren aus dem Hafen an sich genommen hatte — Wert 57 Cents —, jemanden zu einer moralisch verworfenen Person stempelte. Das hindert ihn, seinem Beruf nachzugehen, denn man kann es keinem Reeder verdenken, wenn er Schwierigkeiten mit einer Besatzung vermeiden will. Denn auch die Trampschiffahrt, bei der nicht unbedingt auf USA gefahren wird, kann den an Bord befindlichen Seemann in die Verlegenheit bringen, daß doch ein amerikanischer Hafen angelaufen wird, und die Schiffsführung setzt sich dadurch erheblichen Schwierigkeiten aus.
    Ich möchte daher bitten, dem Teil unserer Entschließung, der sich der Seeleute annimmt, in der Form Rechnung zu tragen, daß bei der Neufassung des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags eine Formulierung gesucht wird, die den Interessen beider Nationen gerecht wird. Jedenfalls sollte der deutsche Seemann auf einem deutschen Schiff die Rechte genießen, die jeder deutsche Arbeitnehmer an einer deutschen Arbeitsstelle für sich in Anspruch nehmen kann: seinen Beruf frei auszuüben.
    Zum Zweiten hat sich unsere Entschließung der Frage der Einfuhr amerikanischer Filme angenommen. Diese Frage hat mein Parteifreund Kalbitzer bereits in der Debatte am 2. April vor diesem Hause behandelt. Ich kann mich daher kurz fassen. Selbstverständlich soll ein Freundschaftspakt die Möglichkeit geben, Kulturgüter auszutauschen, Kulturgüter einander zukommen zu lassen, sie den Völkern kenntlich zu machen. Aber es sollte auch auf Verständnis dafür gedrungen werden, daß eine Überschwemmung des deutschen Marktes mit amerikanischen Produkten, wie es in der vergangenen Zeit geschehen ist, einer vernünftigen Relation zur deutschen Produktion weichen sollte.
    Zum Dritten ist die Frage der Behandlung deutscher Arbeitnehmer im Lande aufgenommen worden, die in Arbeitsstätten bei US-Dienststellen
    tätig sind und unter der Kommandogewalt der Besatzungsmacht stehen. Wir mußten leider Gottes feststellen, daß von den sozialen Rechten den Rechten, die ihm das Arbeitsrecht gibt, diesen Arbeitnehmern bisher noch sehr wenig zugebilligt ist. Man könnte sagen, außer der Angleichung der Bezahlung an die TOA und dem Mutterschutzgesetz ist das gesamte soziale, arbeitsrechtliche Gebäude hiervon berührt. Da wird es notwendig sein, daß die Grundrechte, die uns einmal gegeben worden sind, nun auch so im Volke Fuß fassen, daß auch derjenige davon überzeugt ist, daß ihm das Grundgesetz, daß ihm das Arbeitsrecht zur Seite steht, dessen Arbeitgeber amerikanische Dienststellen oder amerikanisch beaufsichtigte Betriebe sind.
    Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang aber noch auf ein Weiteres hinweisen. Freundschaft sollte nicht eine leere Deklamation sein, sollte nicht bloß eine Vokabel, nicht bloß eine Präambel über einem Vertrag darstellen, sie sollte nicht bloß von Regierungen, Dienststellen und Behörden, sondern tatsächlich von den Völkern getragen werden. Aus diesem Grunde sollte auch der Handhabung des Besatzungsrechts ein Augenmerk gewidmet werden. Selbstverständlich, das Besatzungsstatut ist noch in Kraft. Wir haben die Auswirkungen in den jüngsten Tagen zu spüren bekommen, als in Bremerhaven über 100 Grundbesitzer und 50 Familien mit ihren Wohnungen von einer Requisitionsanordnung betroffen worden sind, nach der sie ihr Eigentum verlieren müssen, damit für die Unterbringung der Familienangehörigen der Besatzungstruppen Gebäude errichtet werden. Es dürfte durchaus notwendig sein, auch von Regierungsseite die mittleren und unteren Dienststellen einmal darauf hinzuweisen, daß das Besatzungsrecht auf keinen Fall einen Ersatz für schwierig zu handhabende deutsche Gesetze darstellen soll, wie es in dem Falle Bremerhaven geschehen ist. Hier haben sich deutsche Dienststellen das Besatzungsrecht zunutze gemacht, um der nunmehr befreundeten Macht klarzumachen, daß die Requisition die beste Möglichkeit ist, Schwierigkeiten aus deutschen Gesetzen zu umgehen. Ich möchte nur diesen kleinen Hinweis geben. Zu anderer Zeit wird sich noch Gelegenheit finden, auf eine solche Praxis hinzuweisen.
    Ich möchte Sie nun bitten, meine Damen und Herren, unserem Entschließungsantrag auf Umdruck 71 zuzustimmen, damit der zukünftige Vertrag auch tatsächlich ein Vertrag werde, der die Freundschaft dokumentiert.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Herr Staatssekretär des Äußeren.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf einige Bemerkungen zu dem Entschließungsentwurf Umdruck 71 machen. Der Entschließungsentwurf enthält zunächst die Aufforderung an die Bundesregierung, gemäß Art. V des Abkommens einen zeitgemäßen und umfassenden neuen Vertrag abzuschließen. Ich darf namens der Bundesregierung sagen, daß wir diesen Teil des Entschließungsentwurfs für überholt halten, da bereits seit geraumer Zeit Verhandlungen über den Abschluß eines solchen Vertrages, und zwar in einem guten und freundschaftlichen Geist, schweben.
    Erheblichere Bedenken bestehen gegen die Punkte a bis c des Entschließungsentwurfs. Zunächst zum Punkt a, der eine Auslegung wünscht, „die die Diskriminierung der auf deutschen Schiffen tätigen deutschen Seeleute auf Grund der Handhabung des ,Immigration and Nationality Act' beseitigt". Es ist richtig, daß dieses Act, das sogenannte McCarran Act, Erschwerungen bringt. Es fordert eine sehr umständliche individuelle Visierung jedes Passes und nunmehr auch jedes Seefahrtsbuches, während bisher für Seeleute, die ja oft nur auf Stunden an Land gehen, der sogenannte Besatzungslisten-Sichtvermerk genügte. Das neue Gesetz bedeutet also in der Tat ohne Zweifel eine erhebliche Erschwerung, da es längere Zeit in Anspruch nimmt, bis die neu geforderten Visen er-


    (Staatssekretär Dr. Hallstein)

    teilt sind. Aber es handelt sich hier nicht um eine Diskriminierung deutscher Seeleute. Vielmehr gilt die Bestimmung für alle Ausländer. Der Grundgedanke des McCarran Act ist es, eine kommunistische Infiltration auch auf diesem Wege zu verhindern. Deswegen ist auch keine Chance vorhanden, im Wege von Verhandlungen die amerikanische Regierung und den amerikanischen Kongreß zu bewegen, dieses Act irgendwie zu ändern.
    Zu b wird eine Auslegung verlangt, „die die Regelung der Einfuhr von Filmen der US-Produktion in die Bundesrepublik in eine angemessene Relation zur Produktion der Bundesrepublik bringt". Dazu ist zu sagen, daß Filmeinfuhrfragen in dem Handelsvertrag von 1923 nicht geregelt sind. Vielmehr ist die Grundlage der Regelung der Einfuhr ausländischer Filme jetzt der Art: IV des GATT-Abkommens, dem die Bundesrepublik bekanntlich beigetreten ist. Danach ist die Einfuhr ausländischer Filme grundsätzlich liberalisiert. Eine Begrenzung der Einfuhr darf nur in der Form von Spielzeitquoten erfolgen, die der Nationalproduktion der Mitgliedstaaten eine bevorzugte Belieferung der Theater mit inländischen Filmen sichern. Praktisch liegt es so, daß ungeachtet dieser Liberalisierungsverpflichtung auf Grund freiwillig übernommener Bindungen Beschränkungen der Filmeinfuhr bestehen. In bezug auf Frankreich, Italien und Großbritannien geschieht das in der Form von Kontingenten, die weitergelten, und zwar in den drei genannten Ländern in Höhe von je 30 Filmen. Dieselbe Grundlage ist für Osterreich gewählt worden mit einer Begrenzung auf 20 Filme. Was die Vereinigten Staaten anlangt, so ist die Begrenzung auf eine andere Weise erreicht, nämlich in Gestalt einer Selbstbeschränkung der amerikanischen Filmindustrie, der Verleihfirmen nämlich, die in der Motion Picture Association of America zusammengeschlossen sind. Das sind die zehn größten amerikanischen Verleihfirmen. Sie haben sich verpflichtet, im Verleihjahr nicht mehr als 200 Filme nach der Bundesrepublik einzuführen. Die tatsächliche Entwicklung ist die, daß im Verleihjahr 1952/53 184 Filme eingeführt worden sind, im jetzt laufenden Verleihjahr bisher 182 Filme, wozu noch eine Anzahl von Filmen unabhängiger Verleihfirmen trat, deren Filme auf insgesamt rund 40 zu veranschlagen sind. Diese nicht unwesentliche Einfuhr von Filmen aus den Vereinigten Staaten mußte im Hinblick auf die Liberalisierungsverpflichtung, die wir durch unseren Beitritt zu GATT übernommen haben, hingenommen werden. Ich darf aber ausdrücklich sagen, daß diese Einfuhr einer kräftigen Aufwärtsentwicklung des deutschen Films bisher keinen Abbruch getan hat.
    Zu c) wird eine Auslegung gewünscht, daß bei der Regelung der Grundrechte nach Art. II und VIII die deutschen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik bei US-Dienststellen beschäftigt sind, ungeschmälert die Rechte aus den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts in Anspruch nehmen können. Auch hier besteht kein Zusammenhang zwischen der aufgeworfenen Frage und den Tatbeständen, die in den angeführten Artikeln behandelt sind. Die Grundsätze, die in Art. II und VIII des Vertrages von 1923 geregelt sind, beziehen sich auf folgende Tatbestände: Art.II regelt das Klagerecht eines Staatsangehörigen bei einer Körperverletzung, die er im Dienst der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, und Art. VIII regelt die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen
    und Waren innerhalb der Gebiete der Vertragsteile im Hinblick auf die inneren Abgaben, Zölle usw. Auch diese Regelung bezieht sich lediglich auf die Rechte eines Staatsangehörigen im Lande des anderen Vertragsteiles, nicht aber auf die Rechte der Staatsbürger innerhalb ihres eigenen Hoheitsbereichs.
    Dazu kommt das folgende. Die Rechtsstellung der deutschen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik, die bei den Besatzungsmächten beschäftigt sind, wird im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für die Besatzungsbediensteten einheitlich geregelt werden. Zwischen der Bundesregierung und den Gewerkschaften besteht grundsätzliche Übereinstimmung über die weitere Behandlung der Angelegenheit. Es ist insbesondere beabsichtigt, daß in einem Notenwechsel mit der Alliierten Hohen Kommission die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts und die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit im Grundsatz anerkannt werden. Über den Entwurf einer solchen Note wird gegenwärtig zwischen der deutschen und der alliierten Seite verhandelt. Nach Inkrafttreten der Bonner Verträge wird Art. 44 des Truppenvertrages die Rechtsgrundlage bilden, der vorsieht, daß deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet und die Bundesrepublik vor den Arbeitsgerichten verklagt werden kann.
    Ich glaube, daß unter diesen Umständen weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit besteht, das Abkommen vom 3. Juni 1953 in dem in dem Entschließungsentwurf vorgesehenen Sinne zu erweitern. Ich darf daher namens der Bundesregierung darum bitten, diesem Entschließungsentwurf nicht zuzustimmen.