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ID0201704500

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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 26. Februar 1954

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    1074. Bundesregierung.: 1
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    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    Ich erteile dem Abgeordneten Dr. Greve das Wort zur Begründung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit, Punkt 2 a der Tagesordnung.
    Dr. Greve (SPD), Anfragender: Herr Präsident!
    Darf ich zu gleicher Zeit zu den Ausführungen des
    . Herrn Bundesministers der Justiz hinsichtlich der


    (Dr. Greve)

    Begründung der Regierungsvorlage Stellung nehmen? Das vereinfacht das Verfahren.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Jawohl!
Dr. Greve (SPD), Anfragender: Meine Damen und Herren! Ich bedaure den Herrn Bundesminister der Justiz, daß er heute schon ein zweites Mal hier für die Bundesregierung eine Vorlage vertreten mußte, die nur sehr schlecht zu vertreten ist, diese offenbar noch schlechter als die unter Punkt 1 der heutigen Tagesordnung.

(Zuruf des Abg. Dr. Pünder.)

— Man kann auch anderer Meinung sein. Aber ich vertrete hier meine Meinung, Herr Kollege Pünder, und nicht die Ihre.

(Abg. Dr. Pünder: Ja, selbstverständlich! Ich erlaubte mir aber auch nur einen Zwischenruf, der wohl gestattet ist!)

Meine Damen und Herren, die Vorlage zu diesem Amnestiegesetz hat eine unrühmliche Geschichte; am unrühmlichsten ist die Länge dieser Geschichte. Denn es ist — ich glaube, darüber bestehen keine unterschiedlichen Meinungen — wohl das Wesen eines Amnestiegesetzes, daß die Amnestie selbst so schnell und so unmittelbar wie möglich kommt und daß nicht den Delinquenten sehr lange Zeit gegeben wird, sich in ihren strafbaren Handlungen darauf einzurichten. Wer wie ich als Anwalt in der praktischen Jurisprudenz steht, weiß, daß augenblicklich unter den Beschuldigten, unter den Angeklagten eine schwer zu diagnostizierende Amnestiekrankheit ausgebrochen ist, von der zuweilen auch Anwälte und Staatsanwälte befallen werden; das will ich hier gar nicht ausschließen. Aber wenn man ein Amnestiegesetz mit Wirksamkeit hätte durchbringen wollen, dann hätte man es schnell durchbringen und hätte vor allen Dingen auch dafür Sorge tragen müssen, daß unter der Länge der Behandlung und Beratung eines solchen Gesetzes die Rechtspflege keinen Schaden nimmt.
Was ist schließlich das Wesen einer Amnestie? Darüber haben Sie uns hier leider wenig gesagt, Herr Bundesjustizminister. Ich hätte gewünscht, daß Sie sich zumindest mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 1953 einmal etwas näher auseinandergesetzt hätten. In diesem Beschluß kommt zum Ausdruck, daß die Anschauungen über das Wesen der Amnestie Wandlungen unterworfen gewesen sind und daß heute im Volksbewußtsein die Gewährung von Amnestie nicht mehr als Ausfluß einer dem Recht vorgehenden Gnade, sondern als Korrektur des Rechts selbst angesehen wird. Wenn man die Amnestie heute als Korrektur des Rechtes selbst ansieht, dann kommt einem auf der einen Seite die Lückenhaftigkeit des Amnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 zum Bewußtsein, zum anderen aber auch die meines Erachtens noch größere Lückenhaftigkeit der uns jetzt präsentierten Vorlage. Das Wesen und der Sinn einer Amnestie erfordern es, daß sie entweder klar und eindeutig im Hinblick auf die Straftatbestände oder überhaupt nicht beschlossen wird.
Auf die verschiedenen in der uns zur Beratung überwiesenen Vorlage enthaltenen Bestimmungen hat der Herr Bundesminister der Justiz selbst schon hingewiesen, ich komme nachher noch im einzelnen darauf.
Bei der Amnestie darf es sich, und das berührt sowohl den Zeitpunkt als auch den Anlaß, nur um eine ganz seltene Angelegenheit aus einem besonderen Anlaß im Leben eines Staates und eines Volkes handeln. Zur Begründung darf ich mich hier auf die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs im Bundesjustizministerium beziehen, der in der Beratung der Vorlage im Bundesrat am 18. September 1953 vorgetragen hat — ich zitiere wörtlich —:
Jede Amnestie ist ein außerordentlicher Eingriff in die Strafrechtspflege, der nur gerechtfertigt ist, wenn außergewöhnliche Verhältnisse ohne einen solchen Eingriff nicht bereinigt werden können und wenn das Gesamtinteresse an einer Befriedung nach dem Ablauf von anomalen Zeiten den Vorrang vor der Durchsetzung von Strafdrohungen in jedem Einzelfall hat.
Hier ist nun meine Auffassung und die meiner politischen Freunde von der der Bundesregierung verschieden. Der Herr Bundesjustizminister hat uns mit der Begründung, die er heute zu dem Gesetzentwurf gegeben hat, nicht davon zu überzeugen vermocht, daß eben außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die die Amnestierung nicht etwa ganz allgemein von im einzelnen nicht aufgezählten strafbaren Handlungen angebracht erscheinen lassen, sondern die es nach der Auffassung der Bundesregierung angebracht erscheinen lassen, einzelne Straftatbestände ganz willkürlich herauszupicken, ob es sich da um Verbrechen handelt, die in der Zeit des Zusammenbruchs begangen worden sind, ob es sich da um Beleidigungen im politischen Meinungsstreit, um Verschleierung von Personenständen oder — es ist auf verschiedene Delikte hingewiesen, die in dem ersten Gesetz nicht berücksichtigt werden konnten — um strafbare Handlungen auf dem Gebiete des Devisenverkehrs usw. handelt. Also man hat sich hier willkürlich ohne irgendeinen Zusammenhang einzelne Straftatbestände vorgenommen, bei denen offenbar irgendeine Vorstellung für ihre Amnestiewürdigkeit vorhanden gewesen sein muß; nur man sagt es uns nicht, wir können nur ahnen, um was es sich dabei handelt.
Meine verehrten Damen und Herren, ich glaube nicht, daß es sich aus der rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Situation, in der wir uns heute befinden, zwangsläufig ergibt, im Interesse der Strafrechtspflege müsse zum .Mittel eines Amnestiegesetzes gegriffen werden, weil keine anderen Möglichkeiten gegeben sind, im einzelnen Fall Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Ich will hier gleich auf die letzten Ausführungen eingehen, die Sie eben hier gemacht haben, Herr Bundesminister der Justiz. Wenn Sie sich bei den Praktikern der Strafrechtspflege in der Bundesrepublik umhören, dann werden Sie, glaube ich, feststellen, daß die Meinung derjenigen überwiegt, die sagen, daß man es, wenn man einzelne Straftaten berücksichtigen will, im Wege der Gnade und nicht im Wege der Amnestie machen sollte.

(Zuruf von der FDP: Richtig!)

Das ist weitgehend die Auffassung, wie sie unter den Praktikern in der Strafrechtspflege heute vorhanden ist. Ein Beweis dafür ist schließlich auch die Abstimmung im Bundesrat, der sich ganz eindeutig, nämlich einstimmig, gegen die Verabschiedung dieses Amnestiegesetzes ausgesprochen hat.


(Dr. Greve)

Der Umfang und die Bedeutung des Gesetzes erfordern es leider, daß ich auf einzelne Punkte der Begründung, die uns die Bundesregierung in ihrer Vorlage gegeben hat, etwas näher eingehe. Da ist zunächst der Zeitpunkt. Ich glaube nicht, daß einer, der die Dinge ernsthaft betrachtet, sagen kann, daß das Datum rein zufällig gewählt ist und daß der Zusammenfall der Ankündigung eines Amnestiegesetzes mit dem Ausgang der Bundestagswahl nichts zu tun hat. Mit beredten, aber nicht überzeugenden Worten hat der Herr Bundesjustizminister eben zweimal versucht, uns dennoch klarzumachen, es sei rein zufällig, daß die erste Mitteilung ausgerechnet am 9. September 1953 erfolgte, also drei Tage nach dem Tage der Bundestagswahl, obwohl man bereits seit anderthalb Jahren im Bundesjustizministerium an diesem Amnestiegesetz arbeitet, bis zum 9. September 1953 gegenüber der Öffentlichkeit aber nichts darüber hat verlauten lassen. Also, Herr Bundesjustizminister, das ist nicht nur unverständlich, sondern ich persönlich nehme Ihnen das einfach nicht ab.
Der § 6, auf den Sie eingegangen sind, scheint mir doch in gewisser Beziehung auch etwas mit den Bundestagswahlen zu tun zu haben; denn mir ist noch in lebhafter Erinnerung, daß gerade vor den Bundestagswahlen ein sehr lebhafter Meinungsstreit in der politischen Auseinandersetzung stattgefunden hat und daß nicht alle diejenigen, die sich heute mit uns ebenfalls für die Sauberkeit im politischen Meinungsstreit aussprechen, das vor dem 6. September 1953 wahrgemacht haben. Ich will hier nicht nur von den Rechts- und Linksradikalen sprechen, die u. a. auch den Herrn Bundeskanzler angegriffen haben, ich will ruhig auch einmal von dem Herrn Bundeskanzler sprechen

(lebhafter Beifall bei der SPD)

— wie es mein Kollege Arndt heute auch schon getan hat —, der schließlich Herrn Schroth und Herrn Scharley bezichtigt hat, aus der Ostzone SEDistische oder kommunistische Gelder für die Zwecke meiner Partei in Empfang genommen zu haben. Offenbar ist das doch eine Art der Betätigung im politischen Meinungsstreit, die unter § 186 des Strafgesetzbuches fallen müßte und nicht unter § 6 dieses Straffreiheitsgesetzes, meine verehrten Anwesenden!

(Beifall bei der SPD.)

Aber irgendwie dürfte wohl eine Beziehung zwischen diesen Äußerungen im politischen Meinungsstreit und dem § 6 dieser Vorlage gegeben sein, und das ist dann schließlich auch nicht allein damit abzutun, daß man darauf hinweist — was wir ohne weiteres als richtig unterstellen wollen —, daß der Herr Bundeskanzler von rechts- und linksradikaler Seite in einer Art und Weise angegriffen worden ist, wie wir es nicht wünschen, daß es geschieht, und wie wir es, glaube ich, auch nicht praktiziert haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Zeitpunkt kann heute, wenn dieses Gesetz wirklich Rechtskraft erlangen sollte, überhaupt nicht mehr so bestimmt werden, wie es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert gewesen wäre. Ob wir den 1. Oktober oder ob wir irgendein anderes Datum nehmen, spielt keine Rolle. Ich sagte eben schon, die Rechtspflege selbst ist in große Schwierigkeiten gekommen, und wenn die Vorlage in den Ausschuß überwiesen wird, dann müssen wir dort versuchen, den besten Zeitpunkt
zu finden, den wir überhaupt für diese Vorlage, wenn die Mehrheit sie zu verabschieden wünscht, finden können. Der 1. Oktober hat, ob Sie das bestreiten oder nicht, meines Erachtens eine viel zu nahe Beziehung zur Bundestagswahl. Dieses Datum ist für uns unerträglich. Das hieße nämlich gerade hinsichtlich des § 6 einen Freibrief für die künftige Bundestagswahl ausstellen, vor der doch wohl auch wieder ein politischer Meinungsstreit stattfinden wird. Es wird dann schon heute für manche möglich sein, sich darauf einzurichten, daß man eben nach einer entsprechend ausgegangenen Bundestagswahl im Wege eines Amnestiegesetzes das korrigieren wird, was man vorher im politischen Meinungsstreit an Sauberkeit hat vermissen lassen. Aus diesem Grunde können wir zu dem Datum des 1. Oktober unter gar keinen Umständen ja sagen.
Es kommen nun die Tatbestände, die Sie unter den Überschriften „Straftaten infolge der Kriegsoder Nachkriegsereignisse" und „Straftaten infolge wirtschaftlicher Notlage" mit der Differenzierung der zu erwartenden oder verhängten Freiheitsstrafen fassen. Wir vermögen nicht einzusehen, daß diese Art von Kautschukklausel geeignet ist, von vornherein Klarheit darüber zu schaffen, welche Straftatbestände nun unter die Amnestie fallen und welche nicht unter die Amnestie fallen. Es ist nämlich die Aufgabe des Gesetzgebers, zu sagen, welche strafbaren Handlungen amnestiert werden sollen. Man kann es nicht dem Richter überlassen, sich nachher auszusuchen, ob er einen strafbaren Tatbestand unter den § 2 oder unter den § 3 dieser Vorlage subsumieren oder ob er ihn nicht darunter subsumieren kann. Eine Amnestie kann, wie ich schon sagte, nur klar und eindeutig und umfassend hinsichtlich der Tatbestände gewährt werden, oder man muß die Finger von der Amnestie lassen, was ich der Bundesregierung gewünscht hätte. Die amnestiewürdigen Straftatbestände, wie sie hier ihren Niederschlag gefunden haben, sind für uns als Gesetzgeber unbrauchbar und sind noch unbrauchbarer für den Richter, der das Gesetz anwenden soll.
Zu § 5, Steuer- und Monopolvergehen, brauchen wir hier im einzelnen nichts zu sagen. Zu § 6 habe ich mich bereits geäußert.
Die wichtigste Frage, die der Herr Bundesjustizminister hier leider nicht angeschnitten hat, ist allerdings die Frage des § 7. Ich nehme an, daß noch einige andere Kollegen dazu etwas zu sagen haben. Ich komme hier zu gleicher Zeit zur Begründung der Großen Anfrage meiner Fraktion. Der erste Deutsche Bundestag hat zum Schluß der Legislaturperiode ein Amnestiegesetz verabschiedet, dessen Übereinstimmung mit den von mir eben entwickelten Grundgedanken von mir selbst nicht bejaht wird. Da befinde ich mich durchaus in Übereinstimmung mit dem Herrn Bundesjustizminister außer Diensten, jetzigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Dr. Thomas Dehler.

(Abg. Dr. Dehler: Auch früher Abgeordneter!)

- Ja, aber damals waren Sie auch noch Bundesminister der Justiz, Herr Kollege Dr. Dehler! —
Nur bin ich nicht Ihrer Auffassung, daß es unsere Aufgabe ist, festzustellen, ob sich dieses Gesetz mit den Vorschriften des Grundgesetzes in Übereinstimmung befindet oder nicht. Das ist eine Aufgabe, die weder der Legislative noch der Exekutive zusteht, sondern die dem zuständigen Gericht der rechtsprechenden Gewalt zukommt. Das ist nicht nur unsere Auffassung. Es war die Pflicht der


(Dr. Greve)

Bundesregierung, das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten zur Verkündung vorzulegen oder aber andere Konsequenzen zu ziehen, als es die Bundesregierung bisher getan hat. Das ist der Sinn unserer Großen Anfrage auf Drucksache 226.
Wir befinden uns da in guter Gesellschaft, meine Damen und Herren. Ein Journalist von Ansehen aus den Kreisen der Regierungskoalition, nicht aus den Kreisen der Opposition, Herr Paul Sethe von der ,Frankfurter Allgemeinen", hat der Bundesregierung und insbesondere auch dem Herrn Bundesjustizminister einiges ins Gebetbuch oder in ein anderes Buch geschrieben, das ich nicht gern lesen möchte. Herr Sethe schreibt, daß nach dem Sinn der Verfassung der Herr Bundesjustizminister kein Recht hat, die Verkündung des Gesetzes zu verweigern. Es heißt wörtlich:
Die Regierung hat die Pflicht, das angenommene Gesetz zu verkünden.
Er gesteht dem jeweiligen Bundesjustizminister das Recht zu, seine Unterschrift nicht zu leisten, wenn er verfassungsmäßige Bedenken hat. Dann heißt es weiter:
Aber zur Klärung solcher Bedenken ist er allein genau so wenig berechtigt wie jeder andere Staatsbürger auch.
Das ist auch meine Meinung. Wir Sozialdemokraten haben immer, ob hier im Plenum oder im Ausschuß, zum Ausdruck gebracht, daß für uns die Meinung des Bundesministers der Justiz oder irgendeines seiner Beamten nicht deswegen wertvoll oder wertvoller wird, weil sie die Auffassung des Bundesjustizministers oder eines Beamten des Bundesjustizministeriums ist. Sie ist eine unter vielen Meinungen; sie ist aber nicht das, was man heute authentische Interpretation zu nennen beliebt.

(Beifall bei der SPD.)

So etwas macht man aber nicht nur im Rahmen der Legislative, das hat man auch zu tun beliebt im Rahmen der Exekutive. Es gibt Vorgänge, insbesondere aus der letzten Zeit, wo Rechtsauffassungen des Bundesjustizministeriums durch obere Bundesgerichte, wie z. B. den Bundesfinanzhof — Herr Staatssekretär Dr. Strauß wird wissen, was ich meine — berichtigt worden sind.

(Staatssekretär Dr. Strauß: Nein, nicht des Justizministers; das ist ein Mißverständnis!)

— Doch; dann müssen Sie mich nachher berichtigen. Ich kann Ihnen jedenfalls das Gutachten vorlegen, das Sie dem Herrn Bundesfinanzminister über die Fortgültigkeit der §§ 5 und 6 der Spielbankverordnung vom Jahre 1938 erstattet haben, wo das Bundesjustizministerium zum Ausdruck gebracht hat: Diese beiden Paragraphen sind deswegen nicht mehr gültig, weil sie dem Finanzverfassungssystem, das heute in der Bundesrepublik gilt, widersprechen. Das war doch sicher eine authentische Interpretation. Oder wozu war sie bestimmt, wenn sie an das Bundesfinanzministerium weitergegeben worden ist? Doch sicher dazu bestimmt, ernstgenommen zu werden! Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Gutachten zum Ausdruck gebracht, daß das alles nicht zutreffend sei; selbstverständlich seien die §§ 5 und 6 Abs. 1 der Spielbankverordnung vom Jahre 1938 gültig und verstießen in keiner Weise gegen das gegenwärtige Finanzverfassungssystem in der Bundesrepublik.
Ich muß sagen, wenn wir uns im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit bewegen wollen, müssen wir uns zunächst einmal daran gewöhnen, Urteile, Beschlüsse usw. oberer Bundesgerichte, also von Organen der rechtsprechenden Gewalt, als das anzusehen, was sie sind, nämlich zunächst einmal als Recht. Das ist es auch, was Herr Sethe hier zum Ausdruck gebracht hat, wenn er weiter schreibt, daß möglicherweise eine Lücke bestehe, wie man in Zweifelsfällen eine solche Entscheidung herbeiführen solle; aber in Streitfragen um die Verfassung habe der Justizminister kein größeres Recht als wir alle.
Zur Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten ist nur das Bundesverfassungsgericht und niemand anders da . . . Wenn er
— der Herr Minister —
sich selber zum Richter in Fragen des Zweifels macht, so handelt er gegen den Kern unseres Verfassungslebens.
Offenbar ist das dem Herrn Bundesjustizminister außer Diensten Dr. Dehler auch zum Bewußtsein gekommen. Denn in einer Rede in der 12. Sitzung am 4. Februar 1954, die er hier im 2. Deutschen Bundestag gehalten hat, finden sich folgende Äußerungen zur Platow-Amnestie, um die es sich ja handelt, wenn wir es mit einem Schlagwort bezeichnen wollen:
Ich habe die Gegenzeichnung verweigert. Meiner Unterschrift bedurfte es übrigens nach dem Grundgesetz und der Geschäftsordnung nicht, denn es genügt die Unterschrift des Herrn Bundeskanzlers. Der Ressortminister ist für die Promulgation nicht vonnöten. Ich habe bei der Behandlung dieses Entwurfs im Vermittlungsausschuß klar erklärt . . .: Ich werde dieses Gesetz niemals unterschreiben.
Das hat Herr Dehler auch nicht getan, ohne damit verfassungsmäßig richtig zu handeln.
Ich will jetzt nicht darüber rechten, ob ich dazu befugt bin.
Ich sage nein; dazu waren Sie nicht befugt, Herr Dr. Dehler.

(Abg. Dr. Dehler: Befugt und verpflichtet!)

— Es gibt auch Auffassungen, die der Ihrigen entgegenstehen, auch dann, wenn Sie das nicht mögen.
Ich habe als Minister nie ein Gesetz unterschrieben, das ich für verfassungswidrig hielt.
Das hat offenbar auch niemand von Ihnen verlangt. Wenn ich jemals wieder in diese Situation käme, würde ich es wieder so halten.
Das ist richtig. Aber nun kommt es:
Man kann keinem der Beteiligten — Bundestag, Minister — zumuten, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.
Ja, nun weiß ich nicht mehr, was ist. Man kann dem Bundestag und einem Minister nicht zumuten, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, wenn es sich darum handelt, die Verfassungsmäßigkeit eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes von dem zuständigen Organ der rechtsprechenden Gewalt, d. h. also bei uns in der Bundesrepublik zur Zeit vom Bundesverfassungsgericht, klären zu lassen?
Aber das steht hier klipp und klar:
Man kann keinem der Beteiligten — Bundestag, Minister — zumuten, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.


(Dr. Greve)

Ich bin der Ansicht, daß die Bundesregierung, wenn sie der Auffassung war, die Sie vertreten haben, daß dieses Gesetz, das am 29. Juli 1953 verabschiedet worden ist, nicht verfassungsmäßig ist, auf dem Wege der Anforderung eines Gutachtens hätte feststellen lassen müssen, ob dieses Gesetz mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht oder ob es nicht in Übereinstimmung steht. Sie haben ganz richtig gesagt: „Es besteht auf jeden Fall kein Zwang". Nein, aber es besteht der Zwang — schon aus der Achtung, die auch die Bundesregierung vor dem vom Volke gewählten Parlament haben muß — ,Gesetze, die beschlossen sind, zu verkünden, Herr Bundesjustizminister.

(Beifall bei der SPD.)

Ich glaube, das ist nicht nur ein Anliegen, das die Opposition haben sollte, sondern das ist ein Anliegen des ganzen Hauses an seine Regierung. Auch dann, wenn es sich um eine Koalitionsregierung handelt, ist die Regierung als Verfassungsorgan dem ganzen Parlament verantwortlich. Das ganze Parlament muß von seiner Regierung verlangen, daß Gesetze, die beschlossen sind, von dieser Regierung auch verkündet werden, oder daß die Regierung, falls sie verfassungsmäßige Bedenken hat, die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze vom Bundesverfassungsgericht klären läßt. Das kann man nicht nur zumuten, sondern das muß man sogar von der Bundesregierung verlangen, und wir stellen dieses Verlangen heute an die Bundesregierung.

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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
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    was ist denn in der Zwischenzeit — außer daß Sie hier versucht haben, das, was in dem Gesetz vom 29. Juli 1953 stand, in den § 7 dieser Vorlage hineinzubringen — von Ihnen getan worden, um den Willen des Parlaments zu respektieren, nämlich ein von ihm gewolltes Gesetz auch in Rechtskraft übergehen zu lassen? Offenbar nichts. Denn dadurch, daß die Bundesregierung ein in sich geschlossenes Gesetz, nämlich das vom 29. Juli 1953, nun als § 7 in ihrer Vorlage erscheinen läßt, wird es doch nicht verfassungsmäßig. Wo gibt es denn das, daß man etwas, was in einem besonderen Gesetz nicht verfassungsmäßig ist, dadurch verfassungsmäßig machen kann, daß man es in einen einzelnen Artikel — im übrigen zusammen mit Vorschriften über Beleidigungen im politischen Meinungsstreit und Wirtschaftsvergehen — hineinbringt. So geht es nicht. Herr Dr. Dehler hat damals schon recht gehabt, wenn er sagte:
    Ich bin der Meinung, daß der Ressortminister. der in diesem Konflikt mit dem Parlament steht, wenn der Konflikt nicht ausgetragen wird, die Konsequenzen ziehen und zurücktreten muß. Daß ich diese Konsequenzen auch gezogen hätte, dessen dürfen Sie gewiß sein.
    Das hat Herr Dr. Dehler gesagt. Nun, der Herr Bundeskanzler hat ihn dieser Verpflichtung, die Konsequenzen zu ziehen, auf andere Art und Weise enthoben.

    (Heiterkeit bei der SPD.)

    Aber ich möchte annehmen—ich glaube es sogar —, daß Herr Dr. Dehler die Konsequenzen gezogen hätte, wenn die Bundesregierung von ihm verlangt hätte, dieses Gesetz zu unterzeichnen.
    Aber nun habe ich nicht mehr die Möglichkeit, mich in dieser Frage an Herrn Dr. Dehler zu wenden, sondern ich muß Herrn Bundesjustizminister
    Neumayer fragen, ob er diese Ausführungen seines Parteifreundes und Fraktionsvorsitzenden Herrn Dr. Dehler für richtig hält, daß der Bundesjustizminister, der sich in einem solchen Konflikt nicht entschließen kann, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen, zurücktreten muß, oder ob nicht unter Umständen die Regierung, wenn sie sich schlechthin weigert, ein vom Parlament beschlossenes Gesetz zu verkünden, die Konsequenzen ziehen muß. Es ist unerträglich, daß das Parlament behandelt wird, als hätte es nichts getan, als ginge es die Regierung einfach nichts an, was hier beschlossen worden ist. Die Entscheidung muß fallen, und sie wird nicht nur von uns verlangt. Ich habe Sie schon auf den Artikel von Herrn Sethe hingewiesen. Ich könnte sie noch auf eine Reihe anderer Bleichlautender Äußerungen hinweisen. Es muß etwas geschehen, damit dieser Zustand beseitigt wird. Wollen Sie, Herr Bundesjustizminister, mit der Verkündung des Gesetzes vom 29. Juli 1953 so lange warten, bis Sie Gewißheit darüber haben, ob diese Vorlage Gesetz wird? Wollen Sie auch so lange damit warten, bis Sie wissen, ob die Bestimmung des § 7, die in Wirklich-. keit dasselbe ist, was in. dem Gesetz vom 29. Juli 1953 enthalten ist, mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen ist? Wir können uns nach dem Verhalten der Bundesregierung, das sicher durch die Einstellung des Justizministers Dr. Dehler im Jahre 1953 ausgelöst worden ist, mit der gegenwärtigen Regelung nicht einverstanden erklären.
    Wenn jetzt in der Erläuterung des § 7 auf gewisse Unstimmigkeiten hingewiesen wird, so hat das nichts damit zu tun, daß der Kern derselbe ist wie im Gesetz vom 29. Juli 1953 'und deswegen über die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Amnestie nichts ausgesagt ist.
    Auf diese Frage hätte ich gern eine Antwort. Ich nehme an, daß der Herr Bundesminister der Justiz diese Ausführungen als Begründung zu unserer Großen Anfrage betrachtet.
    Ich komme noch zu einem andern Punkt. Die einzige Möglichkeit für eine Amnestierung sehen wir in § 9, Verschleierung des Personenstandes. Alle übrigen Bestimmungen halten wir für nicht vereinbar mit den von mir entwickelten Grundsätzen für eine Amnestie, und wir werden im Ausschuß unseren grundsätzlichen Standpunkt vertreten, daß eine solche Amnestie zur Zeit nicht möglich ist.
    Lassen Sie mich noch einige. Worte zu der Frage der Amnestierung nationalsozialistischer Straftaten sagen, auf die der Herr Bundesjustizminister im besonderen hingewiesen hat. Nun, ich glaube, daß wir diese Straftatbestände überhaupt nicht als eine besonders geeignete Begründung für ein Amnestiegesetz hinnehmen sollten. Die materiellrechtliche Seite, die hier zur Erörterung steht, wird die meisten Schwierigkeiten machen; denn praktisch — das habe ich Ihnen schon einmal gesagt — kann es sich bei der Amnestierung von Straftaten nationalsozialistischer Tendenz nicht um eine allgemeine, sondern nur um eine beschränkte Amnestie handeln. Schon nach der Vorlage soll die Amnestie begrenzt seins nämlich insoweit, als es sich um strafbare Handlungen aus der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zum 31. Juli 1945 handelt. Warum sind denn die strafbaren Handlungen, die in dieser Zeit begangen sind, besonders amnestiewürdig?
    Ich frage danach, weil gerade auf die Notwendigkeit der Amnestiewürdigkeit von der Bundesregie-


    (Dr. Greve)

    rung zweimal hingewiesen worden ist, und zwar einmal im Bulletin der Bundesregierung vom Herrn Bundesjustizminister selbst, das andere Mal von Herrn Ministerialdirektor Dr. Schafheutle, am 3. und am B. Dezember 1953. Dem Herrn Bundesminister der Justiz ist da allerdings etwas Peinliches passiert. Da schreibt er nämlich, daß man in den Bestimmungen hinsichtlich der Straftaten zur Beschaffung von Nachrichten keine Amnestie im eigentlichen Sinne erklicken könne, sondern nur eine Niederschlagung, eine „Absolution", die an sich zur Zuständigkeit der Länder gehöre. Ich nehme an, daß es sich urn „Abolition" handeln soll; denn so weit sind wir in Deutschland doch wohl noch nicht mit der Absolution, daß diese für strafbare Handlungen erteilt wird. Herr Bundesjustizminister, das ist Ihnen offenbar entgangen. Aber ich jedenfalls wollte mir die Gelegenheit heute nicht entgehen lassen, zu bemerken, daß zur Zeit in Deutschland Absolution für strafbare Handlungen noch nicht erteilt wird.
    Auch Herr Ministerialdirektor Schafheutle hat darauf hingewiesen -- das ist in diesem Rahmen besonders interessant —, daß die überwiegende Zahl der strafbaren Handlungen, die zur Zeit bei den entsprechenden Behörden in den Ländern in Bearbeitung sind, von der Amnestie überhaupt nicht erfaßt werden, sondern daß die strafbaren Handlungen allgemeiner Art in großer Zahl draußen bleiben. Das ist es ja gerade, was den unmöglichen Charakter dieses Gesetzes ausmacht.
    Ich wies vorhin schon darauf hin, daß der Entwurf durch die Amnestierung von strafbaren Handlungen gekennzeichnet wird, für die, im Grunde genommen, keine Amnestiewürdigkeit im eigentlichen Sinne gegeben ist, am wenigsten für die strafbaren Handlungen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen, für strafbare Handlungen, die in der von Ihnen in der Vorlage angegebenen Zeit gegen jedes Gesetz, ja gegen jedes Recht begangen worden sind. Ich bin der Auffassung, daß wohl in diesem oder jenem Falle Gnade vor Recht ergehen sollte. Darin unterscheiden wir uns eben, Herr Bundesjustizminister: In einzelnen Fällen kann man wohl Gnade vor Recht ergehen lassen; aber es sollte nicht schlechthin jeder, der in dieser Zeit etwas verbrochen hat und keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erwarten hat, amnestiert werden.
    Wir kennen doch auch die Möglichkeiten, die die Gerichte dann hinsichtlich der Erfassung des Strafrahmens haben. Ich möchte die Richter sehen, die dann noch weit über drei Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen, um jemanden zu bestrafen, der es auch heute noch verdient. — Ich möchte den Richter sehen, der dann nicht in der Lage ist, innerhalb des Rahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe alles das unterzubringen, was nach seiner Auffassung amnestiewürdig ist, und damit das zu tun, was das Bundesverfassungsgericht als Amnestie betrachtet, nämlich das Recht zu korrigieren. Dann wird hier etwas, was wir alle, glaube ich, heute noch als Unrecht, als Verbrechen im eigentlichen Sinne bezeichnen müssen, durch eine Amnestie „korrigiert". Aus dem, was Unrecht war und Unrecht bleibt, wird nachträglich Recht gemacht.
    Ich glaube, wir sollten uns hüten, derartige Bestimmungen allgemeiner Art in einem Amnestiegesetz ihren Niederschlag finden und so etwas straffrei zu lassen, was nichts anderes ist als Tötung
    und Mißhandlung von Kriegsgefangenen, von Angehörigen der Ostvölker, von Juden, Tötung von Soldaten und von Zivilpersonen, gesetzwidrige Standgerichte usw. Jedes Verfahren kurz vor dem Zusammenbruch würde damit hinsichtlich seines Unrechtsgehalts korrigiert, daraus würde auf dem Wege der Amnestie Recht.
    Nein, Herr Bundesjustizminister, diesen Weg gehen wir nicht mit Ihnen. Wir weigern uns, etwas Derartiges zu tun.
    Ich glaube auch nicht, daß wir es darauf abstellen könnten, ob der Täter eine gewissenlose Gesinnung gezeigt hat oder nicht. Die ,.gewissenlose Gesinnung" unterliegt dann auch nur der Beurteilung des Richters. Sie weigern sich doch sonst, meines Erachtens mit Recht, den Richtern Entscheidungen aufzubürden, die ihnen nicht zustehen. Hier würde dann in die Rechtspflege etwas hineingetragen, das nicht die Aufgabe der Rechtspflege, sondern die Aufgabe des Gesetzgebers ist.
    Ich glaube, daß jede Abschwächung des Unrechtsgehalts der Straftaten aus der Nazi-Zeit und damit auch die Verwässerung des Unrechtsgehalts des alle diese strafbaren Handlungen doch erst ermöglichenden nationalsozialistischen Staates eine sehr schlechte Sache wäre. Ich weiß, daß damit die Problematik vieler Verurteilungen, auch vieler falscher Verurteilungen nicht ohne weiteres zu lösen ist. Aber ist es denn unsere Aufgabe, jetzt die Möglichkeit für eine Amnestie in unwürdigen Fällen zu schaffen?
    Ich komme damit zum Schluß auf einen nicht unwesentlichen Punkt: die Frage der Verkehrsdelikte. Man hat sämtliche Verkehrsdelikte aus der Vorlage der Bundesregierung herausgelassen, als wenn jedes Verkehrsdelikt das Delikt eines Trunkenen am Steuer wäre. So ist es ja nun auch nicht, Herr Bundesjustizminister. Sie haben in der Begründung :u Ihrer Vorlage gesagt, die Verkehrsverhältnisse seien so, daß man die Verkehrsdelikte nicht amnestieren könne. Nun, ich gehe mit Ihnen durchaus einig, daß man die Verkehrsdelikte, die nicht amnestiewürdig sind, auch nicht amnestieren soll. Aber Sie haben als einzige Möglichkeit nach unserem Strafrechtssystem doch letztlich nur das Strafmaß, nach dem Sie die Amnestie ausrichten können. Entweder amnestieren Sie alle strafbaren Handlungen, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als bis zu einem Monat, bis zu drei Monaten, bis zu sechs Monaten usw. zu erwarten ist, oder Sie amnestieren überhaupt nicht. Aber eine ganze Gruppe von Delikten aus irgendwelchen psychologisch nicht ganz zu erklärenden Gründen, nämlich die Verkehrssachen, herauszulassen, ist unmöglich. Ich weiß, welche Schwierigkeiten heute die Verkehrsdelikte für alle bereiten. Aber man kann doch jemanden, der falsch geparkt oder der rotes Licht überfahren hat, kriminell nicht schlechter ansehen und nicht schlechter behandeln als jemanden, der einen Diebstahl oder einen Betrug begangen hat. Meine verehrten Anwesenden, das geschieht aber hier, und dagegen wenden wir uns. Wir wünschen, daß das Problem der Verkehrsdelikte im Ausschuß sehr sorgfältig geprüft, vorher aber noch sorgfältiger im Bundesjustizministerium überdacht wird, damit uns geeignete Vorschläge gemacht werden können. Denn nicht jede junge Dame, die Lotte heißt, hat einen Vater, der Adenauer heißt.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)



    (Dr. Greve)

    Das sind doch auch unerträgliche Zustände, und ich glaube, daß das, was vor einigen Wochen im Spiegel abgedruckt worden ist, kein Ruhmesblatt für unsere Rechtspflege ist. Auch das sollten wir dabei bedenken, daß jede exzeptionelle Behandlung von einzelnen strafbaren Handlungen, ob nun auf dem Wege über eine Amnestie

    (Abg. Dr. Dehler: Das wissen Sie doch nicht, ob das exzeptionell war!)

    oder auf anderem Wege, rechtswidrig ist, Herr Kollege Dr. Dehler. Wir sind ja nicht dafür verantwortlich — —

    (Abg. Dr. Dehler: Sie behaupten das, ohne die Dinge zu kennen?)

    Aber dann muß man auch den Mut haben, für das geradezustehen, was man selbst tut, Herr Kollege Dr. Dehler. Wir wünschen das jedenfalls. Wir wünschen keine exzeptionelle Behandlung von einzelnen politischen Delikten, wir wünschen keine exzeptionelle Behandlung von einzelnen Straftatbeständen, wie es mit den Verkehrsdelikten geschieht. Wenn überhaupt eine Amnestie von der Mehrheit dieses Hauses gewünscht werden sollte, dann ist sie nach Auffassung meiner Fraktion allenfalls in der Form erträglich, wie die Kollegen aus dem Bayernlande — ich weiß nicht, ob es die Gruppe der CSU ist

    (Abg. Dr. Jaeger: Ja!)

    oder ob es die bayerischen Abgeordneten sind — sie beantragt haben. Das ist die einzig mögliche Konsequenz, die wir aus dem Willen zu einer Amnestie zu ziehen haben. Andere Möglichkeiten — wie sie uns von der Bundesregierung vorgelegt werden — sehen meine politischen Freunde und ich nicht. Wir wünschen grundsätzlich keine Amnestie, wenn aber eine Amnestie infolge einer Mehrheitsentscheidung in diesem Hause nicht zu vermeiden ist, dann allenfalls auf dem Wege und in dem Umfange, wie es uns die Fraktion der CSU hier vorgelegt hat.

    (Beifall bei der SPD.)