Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß wir nicht unbedingt in die Notwendigkeit versetzt sind, heute die Debatte des gestrigen Tages fortzuführen. Es handelt sich der Sache nach nicht um die gleichen Probleme. Dennoch gestatte ich mir, vorab einige
Bemerkungen zu der Rede des Kollegen Gerstenmaier zu machen.
Ich bin nun einmal der Auffassung: Berlin hat u. a. auch bewiesen, daß selbst die Politik der Stärke die Sowjetunion nicht dazu veranlaßt hat, uns die Wiedervereinigung Deutschlands zu bescheren.
Die drei Außenminister der Westmächte haben in Berlin schließlich doch nicht die Politik der sozialdemokratischen Opposition, sondern die Politik der Bundesregierung vertreten
und dennoch weder die deutsche Einheit noch ein wesentliches Stück davon nach Hause gebracht.
Aber ich möchte ein Mißverständnis aus, dem Wege räumen. Bei all dem, was Kollege Ollenhauer gestern über den Einbau Deutschlands in ein Sicherheitssystem im Rahmen der Vereinten Nationen ausgeführt hat, hat er vom wiedervereinigten Deutschland gesprochen. Das scheint übersehen worden zu sein. Gerade das, daß es sich dabei um das wiedervereinigte Deutschland handelt, ist immerhin Gegenstand ernsthafter Anregungen und Bemühungen auch der Westmächte in Berlin gewesen, nachdem der gleiche Gedanke von der Sowjetunion in ihrer Note vom 10. März 1952 schon auf den Tisch des Hauses gelegt worden war. Ich meine, wir Deutschen sollten keinen Anlaß haben, für das wiedervereinte Deutschland eine solche Möglichkeit des Einbaus in ein Sicherheitssystem im Rahmen der Vereinten Nationen von vornherein abzuwerten.
Die wirkliche Sicherheit des vereinten Deutschlands wird weder in unseren eigenen Streitkräften noch in einer europäischen Armee, sondern in der Gewißheit liegen, daß wir Teilhaber eines Sicherheitssystems sind, welches jeden Angreifer dieses vereinten Deutschland damit bedroht, für den Fall eines Angriffs mit Bestimmtheit den dritten Weltkrieg auszulösen. Das wird die wirkliche Sicherheit sein.
Aber, meine Damen und Herren — und damit bin ich beim Gegenstand der heutigen Tagesordnung, und Sie haben anscheinend diesen Teil der Rede des Kollegen Ollenhauer nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit beachtet —,
er hat selbstverständlich hier nachdrücklich davon gesprochen, daß, solange es eben nicht zur deutschen Wiedervereinigung kommt, auch unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen, die Sozialdemokratische Partei sich in Gemeinschaft mit den freien Völkern darum bemühen muß, für dieses Deutschland, solange es gegen unseren Willen — die Entscheidung liegt doch gar nicht in erster Linie bei uns — gespalten ist, um Sicherheit besorgt zu sein.
— Na also, sagen Sie! Dann haben Sie eben gestern nicht zugehört, und dann holen Sie das bitte heute nach.
Nun noch ein Weiteres. Als Herr Kollege Gerstenmaier hier in seinen einleitenden Bemerkungen einige gute Grundsätze für die Gedanken entwikkelt hat, die ein Demokrat haben muß und haben sollte, wenn er an die sehr schwierigen Probleme einer militärischen Organisation herangeht, da habe ich doch ein wenig darüber nachdenken müssen, ob diese guten Gedanken allein auch wirklich ausreichen, wenn wir nicht in der Geburtsstunde einer möglichen Wehrverfassung dafür sorgen, daß diesen guten Gedanken nicht Versprechungen, sondern durch den Zwang dieses Hauses und seines Grundgesetzes auch entsprechende Taten folgen; darauf wird es ankommen.
Damit möchte ich mich der Vorlage selbst zuwenden. Es ist unbestritten — der Herr Berichterstatter hat es gesagt —, daß die Vorlage den einzigen Zweck hat — um einen Ausdruck zu gebrauchen, wie er in den Beratungen der Ausschüsse dieses Hauses in diesem Zusammenhang fiel —, die Verträge kugelfest gegenüber dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu machen.
Ich erlaube mir, aus der 7. Sitzung des Rechtsausschusses am 19. Februar den Herrn Berichterstatter Dr. von Merk a t z zu zitieren — aber er hat das heute hier mit anderen Worten auch gesagt —:
Diese Regelung, wie sie jetzt hier vorgesehen ist, bleibt in weitem Feld unvollständig. Aber sie genügt nach meiner Ansicht, um die Inkraftsetzung der beiden Verträge zu ermöglichen. Ich möchte ganz offen sagen, daß das auch der politische Zweck ist, den wir verfolgen. Ich möchte von meinem Standpunkt als Berichterstatter aus sagen — ich glaube damit auch im Namen der Koalition zu sprechen —, daß wir dies unweigerlich politisch wollen, und zwar schnell.
Und damit war ein Stichwort gefallen, das für die ganze Behandlung dieser Materie in diesem Hause typisch geworden ist: es mußte schnell gehen.
Ich bin nicht Mitglied des Rechtsausschusses. Aber ich habe mir die Freiheit genommen, die Protokolle dieses Ausschusses zur Vorbereitung meiner heutigen Ausführungen sorgfältig durchzulesen. Ich muß sagen, es liest sich wie ein spannender Roman, wie dort Texte präsentiert werden als Vorlagen nicht der Regierung — obwohl doch auch die Regierung ein begreifliches Interesse an dieser Angelegenheit haben sollte, ihre eigenen Verträge abzusichern —,
sondern der Koalitionsparteien; wie dann aber weiter ein großer Teil dieser Texte plötzlich in der Schublade verschwindet; dann findet eine Mittagspause statt; nach der Mittagspause erscheint man mit einem völlig anderen Text wieder,
den der Herr Berichterstatter von sich aus produziert. So ist der Sicherheitsausschuß des Bundestags im Widerspruch zu seiner Aufgabe erst in die Beratung der Vorlagen eingetreten, nachdem der Rechtsausschuß als federführender Ausschuß Stellung genommen hatte, und erhielt plötzlich eine
völlig andere Fassung der Vorlage vom Rechtsausschuß und zwar wenige Minuten vor Beginn der Sitzung.
Aber die Krone, finde ich, hat dieser Art der Behandlung der Vorlagen doch heute der Herr Berichterstatter Dr. von Merkatz selbst aufgesetzt. Er hat zwar die Bitte ausgesprochen, nicht auf den Pianisten zu schießen und den Herrn Berichterstatter nicht in eine Polemik hineinzuziehen; aber ich muß doch sagen, er hat seiner Sache und der Sache einer ordentlichen Arbeit dieses Hauses mit der Methode, wie er Koalitionsabsprachen zum Gegenstand einer Ausschußberichterstattung gemacht hat, keinen guten Dienst erwiesen.
Natürlich ist gar nichts dagegen einzuwenden, daß die Koalition untereinander Absprachen trifft und sie in einer gewissen feierlichen Weise diesem Hause verkündet. Aber dann muß man die Funktionen trennen. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Ausschußberichterstatters, Proklamationen der Regierungskoalition zu verlesen.
In den Protokollen des Ausschusses stieß ich auf eine Abrede, die es dort gegeben hat, nämlich daß der Herr Berichterstatter — damit es keinen Mehrheits- und keinen Minderheitsbericht gäbe und nun hier der Streit der Wagen und Gesänge der Berichterstatter ausgefochten würde, sondern damit es einen einheitlichen Bericht geben sollte — die Meinungen der Minderheit jeweils mit zum Ausdruck bringen würde, was er auch getan hat. Damit das gesichert würde, hatte sich der Herr Berichterstatter bereit gefunden, seinen Berichtsentwurf dem Herrn Mitberichterstatter, dem Kollegen Dr. Arndt, vorzulegen. Gestern abend gab es ein solches Manuskript. In diesem ursprünglichen Manuskript des Herrn Kollegen von Merkatz über den Gang der Beratungen im Rechtsausschuß findet sich kein einziges Wort über die Drei-Punkte-Abrede der Koalition, die wir heute hier erfahren haben.
Ich darf vielleicht in diesem Zusammenhang die „Welt" von heute zitieren. Da heißt es:
Diese Absprachen zwischen den Koalitionsparteien sollen am Freitag durch den Berichterstatter des Rechtsausschusses protokollarisch festgelegt werden.
Ich möchte, meine Damen und Herren — und hoffentlich nicht nur für die Opposition, weil es hier gar nicht um diese Sache, sondern um die Verhinderung der Wiederkehr eines solchen ungewöhnlichen Verfahrens von Berichterstattung geht —, mit allem Nachdruck darum bitten, daß sich dieses Beispiel einer Art Berichterstattung nicht wiederholt. Darum möchte ich nachdrücklich gebeten haben.
Und nun zur Vorlage selbst! Was wir heute hier vorgetragen bekommen haben, war ein Gaumenfrühstück für Verfassungsrechtler. Aber dennoch geht diese Vorlage, die unser Grundgesetz verändern, erläutern, ausdeuten — welche Sprachregelung auch immer jeweils gerade gelten soll —, nicht nur die Verfassungsrechtler an, sondern das
ganze deutsche Volk und das Bewußtsein, das dieses Volk von der Würde seiner Verfassung haben muß.
Haben Sie wirklich den Eindruck, daß man so mit einer Verfassung umgehen kann, wie es in dieser Vorlage geschieht? Sie wählen eine Präambel, mit der Sie — ich will mich vorsichtig ausdrücken — mindestens den Anschein erwecken, als fingen Sie nun an, mit Zweidrittelmehrheit eines Parlaments den Grundsatz der Gewaltenteilung aufzuheben. Sie fangen an:
Zur Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung des Grundgesetzes usw.
Nun, ich bin kein Jurist; aber ich finde in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes gerade das unter den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgezählt, was hier von der Parlamentsmehrheit in Anspruch genommen wird, nämlich:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über die Auslegung dieses Grundgesetzes . . .
Dann wird eine weitere Bestimmung des Grundgesetzes, die ich bisher jedenfalls in meinen staatsbürgerlichen Vorträgen vor jungen Menschen, immer als einen wesentlichen Eckpfeiler einer neuen, gesunden Demokratie betrachtet habe, von Ihnen mit einer Handbewegung abgeschafft.
— Nun gut, dann ist es eine Handbewegung einer Zweidrittelmehrheit, aber dennoch ist es eine!
In Art. 79 heißt es:
Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Wenn Sie das nicht haben wollten, dann hätten Sie es im Parlamentarischen Rat gar nicht hereinschreiben dürfen.
Das ist ein Eckpfeiler des Grundgesetzes. Wenn das bei jeder Gelegenheit in Zweifel gezogen werden kann, dann ist diese Bestimmung völlig sinnlos; dann streichen Sie sie doch!
Nun, das Wesentliche an dieser Vorschrift ist, daß der deutsche Staatsbürger in einer Urkunde das geltende Verfassungsrecht beieinander hat. Das ist der Sinn der Bestimmung. Wo soll eigentlich künftig der junge oder auch der alte Deutsche finden, was in diesem Lande Verfassung ist?
— Nein, nicht mehr im Grundgesetz! Nach der Praxis, die Sie jetzt einführen, z. B. mit Art. 142 a, wonach auch Verträge mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen der Verfassung nicht entgegenstehen, muß er dicke Bücher mit sich herumschleppen und nachschlagen, um zu wissen, was in Deutschland praktisch alles Verfassung ist.
Ja, nach dieser Bestimmung können künftig unter Umständen sogar Geheimabkommen, die zu diesen Verträgen vielleicht gehören, praktisch Teile der Verfassung werden.
Art. 79 Abs. 1 macht diese Methode der Verfassungsdurchbrechung bei Verträgen zur Regel; denn ich frage mich, welchem Vertrage man nicht das Etikett anhängen kann, daß er der Vorbereitung einer Friedensregelung diene oder der Verteidigung zu dienen bestimmt sei, nachdem uns hier vorhin klargemacht worden ist, wie weit der Begriff der Verteidigung heutzutage reicht.
— Meine Damen und Herren, das ist aber nun eine Frage des innerstaatlichen Verfassungsrechts, über die wir hier diskutieren, und keine Frage des Völkerrechts. Das ist für den Staatsbürger ein magerer Trost.
— Natürlich, Verträge mit fremden Staaten pflegen im Zweifelsfall immer völkerrechtliche Verträge zu sein.
In Wahrheit handelt es sich bei diesem Gesetz um ein Amnestiegesetz für jene Mehrheit des ersten Bundestages, die am 19. März 1953 in dritter Lesung Verträge beschlossen hat, bei denen Sie selbst offenbar nicht mehr ganz genau wissen, ob sie dem Grundgesetz entsprechen oder nicht.
Diese Vorlage ist gewissermaßen ein Nachhall des schlechten Gewissens von damals.
Am deutlichsten wird das aus der ursprünglichen Vorlage. Da haben Sie sogar hineingeschrieben — das ist jetzt gefallen; in der Sache ist das kein Unterschied; die Meinung ist die gleiche geblieben —, daß Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9 mit Wirkung vom 1. März 1953 in Kraft treten sollen, damit man also ja noch feststellt, daß die Abstimmung am 19. März 1953 nicht unter der damals geltenden, sondern unter der jetzt interpretierten Verfassung stattgefunden habe, als ob man gewissermaßen einem Volke nachträglich bescheinigen könne, in welcher Verfassung es zu einem bestimmten Zeitpunkt wirklich gelebt habe.
Ursprünglich — und die Bundesregierung wie auch die Regierungsparteien vertreten ja heute noch diese Meinung — hat man behauptet, das Grundgesetz erlaube die Einführung einer Wehrverfassung und den Abschluß dieser Verträge. Jetzt plötzlich muß das Grundgesetz nun doch ergänzt, verdeutlicht, erläutert werden, wie sie wollen.
Das hat Ihnen die Sozialdemokratische Partei zu früheren Zeiten öfter gesagt, und wir begreifen nicht, mit welcher Hartnäckigkeit Sie sich früher dieser Notwendigkeit verschlossen haben.
Bei dem Artikel, der sich nicht auf die Verträge bezieht, nämlich bei Art. 73 Nr. 1 GG, wonach die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahre an und des Schutzes der Zivilbevölkerung nun Bundessache werden, handelt es sich trotzdem nicht — das ist auch heute hier gesagt worden — um eine Wehrverfassung; es handelt sich um ein Ermächtigungsgesetz für eine Wehrverfassung,
und das ist außerordentlich bedenklich. Die Sozialdemokratische Partei — und wer an den Ausschußberatungen teilgenommen hat, wird das nicht bestreiten können — hat sich zur Mitarbeit an einer wirklich demokratischen Wehrverfassung nicht nur für das vereinte Deutschland, sondern auch für die Bundesrepublik bereit gefunden.
Wir sind und bleiben allerdings der Meinung — und ich bin erfreut, daß wir darin völlig mit dem Kollegen Gerstenmaier übereinstimmen —, daß eigentlich jede Wehrverfassung ein Übel ist, wenn auch ein notwendiges. Wenn man schon an ein solches Übel herangeht — und wir gehören nun einmal nicht zu denen, die es zur höheren Würde der Menschheit zählen, daß man unbedingt bewaffnete Streitkräfte in allen Ländern unterhalten muß; es ist ein Zwang, der einem nicht von sich selbst, sondern von anderen auferlegt wird —,
wenn man also schon an dieses Problem herangeht, dann muß man das so vernünftig wie möglich und außerdem auch im richtigen Zeitpunkt tun.
Zum Zeitpunkt hat sich gestern in aller Deutlichkeit Herr Ollenhauer geäußert. Die Verabschiedung der Vorlage heute ist doch auch als eine politische Demonstration nach der Berliner VierMächte-Konferenz gedacht.
Ich muß Ihnen ganz offen sagen, daß Sie damit in Gegensatz geraten zu der Erklärung des Herrn Bundeskanzlers, der von dem vitalen Interesse Deutschlands sprach, daß der Ost-West-Konflikt entspannt werde.
Aber unabhängig davon: es handelt sich bei dieser Vorlage eben nicht um eine in ordentlicher, sachkundiger Beratung erarbeitete Wehrverfassung, sondern um einen Blankoscheck, den Sie in Wahrheit der einfachen Mehrheit dieses Hauses und damit praktisch einer einzigen Partei geben,
die Wehrverfassung nach ihren Vorstellungen auszugestalten.
Meine Damen und Herren, wer garantiert Ihnen denn, daß und wie der angekündigte zweite Akt auf die erste Hälfte der geteilten Walküre hier nun auch wirklich folgen wird? Bisher hat die Koalition den Standpunkt vertreten, daß überhaupt keine Ergänzung des Grundgesetzes nötig sei. Wer garantiert Ihnen, daß nicht mit dem gleichen Argument
auch in der Zukunft die wesentlichen Bestimmungen der Wehrordnung im Wege einfacher Gesetzgebung über die Bühne gehen und nicht, wie es heute hier angekündigt worden ist, tatsächlich die Form verfassungsändernder Gesetze finden, zumal die Bundesregierung schriftlich in ihrer Stellungnahme nach Karlsruhe hat mitteilen lassen, daß sie nach ihrer Rechtsauffassung durch den alten Text des Grundgesetzes in den Stand gesetzt werde, nicht nur die Verträge zu akzeptieren, sondern sogar eine Nationalarmee auch für die Bundesrepublik zu schaffen? Wenn man sich an diese Argumentation erinnert — Herr Staatssekretär Strauß hat sie im Rechtsausschuß ausdrücklich aufrechterhalten —, dann, muß ich doch sagen, bekommt man etwas Bange vor der Tragweite des Artikels, den Sie heute beschließen wollen. Meine Damen und Herren, Koalitionsabsprachen ersetzen keine Verfassung.
Wenn Sie die Sicherheit haben wollten, daß all das, was nun wirklich im Wege von Änderungen des Grundgesetzes, also praktisch mit Zweidrittelmehrheit geregelt werden soll, auch wirklich so geregelt wird, dann hätten Sie unserem Vorschlag folgen und eine entsprechende Sperrklausel für die Realisierung einer Wehrverfassung in die jetzige Vorlage mit hineinbauen müssen. Solange Sie das nicht tun, haben Sie keinerlei Sicherheit. Ich erinnere an die Erörterungen im ersten Deutschen Bundestag — die meisten Damen und Herren haben das hier erlebt — über die Zahl der Angehörigen des Bundesgrenzschutzes. Da ist uns dann auch an dieser Stelle einmal eine Interpretation nicht nur einer Abrede, sondern eines solchen Bundestagsbeschlusses entgegengehalten worden, die dann allen Ernstes Zweifel in die Haltbarkeit derartiger Abreden oder Beschlüsse hervorrufen mußte.
Meine Damen und Herren, eine Wehrverfassung können Sie gar nicht stückweise, die können Sie nur ganz oder gar nicht machen, womit ich mit „ganz" nicht meine, daß nun die Summe aller diese Materie regelnden Gesetze ausgefeilt vor Ihnen auf dem Tisch des Hauses liegen muß, sondern womit ich meine, daß die wesentlichen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzipien einer solchen Ordnung ihren einheitlichen Niederschlag in der Verfassung unseres Staates finden müssen, und zwar in einem einheitlichen Akt.
Aber dafür hatten Sie wohl offenbar keine Zeit,
vielleicht doch ein ganz klein wenig mit dem Blick
nach Frankreich, den Sie uns so gern unterstellen.
Ich möchte aus der 7. Sitzung des Rechtsausschusses Ihnen einmal vorlesen, wieweit nach der Meinung der Bundesregierung diese Ermächtigung möglicherweise gehen kann. Dort hat Herr Staatssekretär Dr. Strauß ausgeführt:
Gerade die Beispiele, die Herr Kollege Arndt erwähnt hat, Leistungsgesetz, Bodenbeschaffung, Raumbeschaffung und alle diese Dinge, zeigen, daß man mit dem Begriff „Wehrverfassung" in der Abwehr gegenüber einem modernen Krieg nicht auskommt. Diese Dinge haben wir in der Vorbereitung zusammen mit den anderen Ressorts sehr sorgfältig erwogen. Wir brauchen einen weitergehenden Begriff, und da bietet sich als meines Erachtens einziger Begriff, der das aussagt, was mit ihm bezweckt ist, der Begriff der Verteidigung.
Herr Kollege von Merkatz hat das als Berichterstatter heute ausdrücklich aufgegriffen, als er davon sprach, daß dieser Artikel auf dem Gebiet der künftigen Gesetzgebung eben alles decke, was zur Verteidigung notwendig sei. Nun, was gehört alles dazu? Das ist ein weites Feld. Als das alte Deutsche Reich noch keine eigene Steuergesetzgebung hatte, da erschloß es sich neben den Matrikularbeiträgen der Länder im Jahre 1912 nur aus der Kompetenz der Verteidigung heraus den Wehrbeitrag, und so entstand das erste Reichssteuergesetz.
Ich möchte daran erinnern, welche Problematik allein auch die in der Wehrverfassung liegende Frage des Oberbefehls aufwirft. Der Oberbefehlshaber ist doch nicht nur der Mann, der nun Truppen kommandiert, sondern seine rechtliche Stellung und seine Befugnisse gehen in den verschiedenen Staaten außerordentlich weit auseinander. Ich will Ihnen nur an zwei Beispielen zeigen, wie selbst das mit langer demokratischer Tradition ausgestattete Land der Vereinigten Staaten von Amerika dem Präsidenten nicht als Regierungschef, sondern als Oberbefehlshaber sehr weitgehende Befugnisse zuerkannt hat. Die für uns alle außerordentlich schmerzlichen Abkommen von Teheran, Jalta und Potsdam sind von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nie seinem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt worden, weil es sich nicht um Verträge der amerikanischen Regierung, sondern um Entscheidungen des Oberbefehlshabers der Streitkräfte der Vereinigten Staaten gehandelt hat.
Oder auch der berühmte Schießbefehl, bevor die Vereinigten Staaten in den Krieg eingetreten waren, gegen sichtbar werdende Unterseeboote, der die Vereinigten Staaten hart an den Rand des Krieges oder gar in den Krieg hinein hätte bringen können, ist vom Präsidenten in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der amerikanischen Streitkräfte erlassen worden.
Ich will nur diese beiden Beispiele nennen — und unsere eigene Verfassungsgeschichte ist doch voll von dem, was für Macht sich in den Händen eines solchen Mannes befindet —, um zu zeigen, daß wir doch die Frage des Oberbefehls nicht offenlassen können. Dann regelt sie sich in Deutschland von selbst, aber sicher in schlechter Weise.
Die Freie Demokratische Partei wollte das Problem wenigstens angehen. Ich glaube nicht einmal, daß man es so einfach lösen kann, daß man einem einzigen Mann unter dem Stichwort „Oberbefehl" eine nicht näher aufgegliederte Fülle von Machtbefugnissen in die Hand gibt, sondern wir werden uns überlegen müssen, wie wir hier durch eine gewisse Macht- und Gewaltenverteilung den Bestand der deutschen Demokratie vor dem Überwuchern von militärischen Gewalten schützen müssen.
Sagen Sie mir bitte nicht, daß das nach den Vertragswerken ja unerheblich sei; denn der Oberbefehl — darüber habe ja gerade ich Ihnen seinerzeit einiges von dieser Stelle aus gesagt — liege doch bei dem Oberbefehlshaber der Nordatlantikpakt-Organisation! Nun, ob eine solche Machtfülle unbedingt bei einem Deutschen oder bei einem Ausländer konzentriert wird, Macht bleibt Macht. Aber unabhängig davon gibt es eine ganze Reihe selbst für den Fall des Inkrafttretens des EVG-Vertrags
national verbleibender Befugnisse, über die Sie sich Gedanken machen müssen, wenn Sie den Grundstein zu einer solchen Wehrverfassung legen. Und sei es nur die außerordentlich gefährliche Befugnis nach Art. 12 des Vertrags, für den Fall eines innerpolitischen Notstandes Kontingente der EVG
in Anspruch zu nehmen.
Die obersten Grundsätze des Wehrrechtes, der Wehrorganisation, der Organe, die für diese Dinge geschaffen werden müssen, und ihrer Kompetenz, z. B. das Recht zur Ernennung der Offiziere, gehören in das Grundgesetz hinein. Ich sage bewußt nur „die obersten Grundsätze", die leitenden Prinzipien. Sie können sich hier nach all den bösen Erfahrungen, die wir doch nun einmal mit Ermächtigungsgesetzen gemacht haben, nicht mit einer einfachen Ermächtigung bescheiden.
Dann, meine Damen und Herren, die Stellung des Parlaments! Sie ist doch Ihre Sorge wie die unsrige. Eine wirksame Kontrolle der bewaffneten Macht, und zwar gerade auch der Befehlshaber dieser bewaffneten Macht, durch dieses Parlament muß institutionell verankert sein.
Das können Sie nicht einer einfachen Parlamentsmehrheit überlassen; denn Sie wissen ja nicht, wie diese eines Tages einmal wechselt, um das auch einmal in aller Offenheit auszusprechen.
Wer weiß denn, in welche Zeit dieses deutsche Volk einmal hineingeht!
— Sie brauchen gar nicht so bedrückt zu sein, Kollege Hilbert. Damit habe ich nicht unbedingt gesagt, daß unsere Reihen einmal bis auf Ihren Platz reichen; es kann sich noch einmal etwas ganz anderes in Deutschland abspielen. Wer weiß das heute?
Deshalb sollten wir gleich als ersten Schritt einem wirksamen Parlamentsausschuß die Aufgaben einer effektiven Kontrolle, einer Überwachung der militärischen Gewalten geben.
Gerade wenn Sie den Grundstein legen, müssen Sie das tun, so wie das z. B. der amerikanische Senat mit seinem Ausschuß getan hat, der sich in wirksamer Weise als Kontrollorgan des Parlaments gegenüber den bewaffneten Streitkräften bewährt hat. Sie müßten diesem Ausschuß den Rang eines eigenen Verfassungsorgans geben, wie etwa der Auswärtige Ausschuß im alten Reichstag es war, der kraft eigenen Rechts und nicht nur aus der Geschäftsordnung des Parlaments heraus notfalls handeln und beschließen konnte.
Sie müssen sich Gedanken machen, wie das viele andere Verfassungen tun, über die Stellung, die etwa der Verteidigungsminister hat, nachdem wir doch bei uns ein Kabinett haben, dessen einzelne
Mitglieder Ihnen ja gar nicht verantwortlich sind, sondern in der Praxis doch nur der Kanzler selbst, der auch nahezu unstürzbar gemacht worden ist.
Infolgedessen müssen Sie dafür sorgen, daß der Verteidigungsminister eine Sonderstellung diesem Ihrem Hause gegenüber bekommt, damit er in der Eigenschaft als der für die Streitkräfte verantwortliche Mann Ihnen unmittelbar Rede und Antwort stehen muß.
Ich habe das hier nur als Gedanken geäußert und nicht als fertige Gesetzesvorlage. Warum? Weil wir nicht den Ernst notwendiger Ausschußberatungen angesichts der Eile, die Sie mit dieser Vorlage hier bewiesen haben, durch eine Beratung in der zweiten Lesung dieses Hauses ersetzen können! Das ist ein unmögliches Verfahren. Deshalb muß ich mich darauf beschränken, nur anzudeuten, was alles wirklich fehlt, um auch nur den ersten vernünftigen Grundstein für eine Wehrverfassung zu legen, um des Schutzes der parlamentarischen Demokratie willen, die wir doch alle miteinander schützen und bewahren wollen.
Und dann geht es um den Schutz des Soldaten, also dessen. der einmal in den Streitkräften dienen wird. Hier kommt es nicht darauf an, daß Sie ihm schöne Deklamationen bescheren — davon hat er nichts —, sondern hier müssen wir auch von Anfang an Sicherungen in d a s Gesetz einbauen, das nun einmal die Freiheits- und Menschenrechte des Staatsbürgers zu schützen berufen ist, nämlich in unser Grundgesetz. Sie haben ja jetzt einen Artikel, wie es so schön heißt, ausgeklammert. Aber auch die ausgeklammerte Fassung macht doch immerhin die Absichten deutlich. In dem ursprünglichen Art. 32 a hieß es:
Soweit es zur Erfüllung der Verteidigungsaufgaben zwingend geboten ist, kann durch Bundesgesetz ferner bestimmt werden, daß für Angehörige der Streitkräfte einzelne Grundrechte einzuschränken sind.
Das ist wieder ein Blankoscheck. Welche Grundrechte? Wie weit? „Soweit zur Erfüllung der Verteidigungsaufgaben zwingend geboten"! Das ist Gummi, meine Damen und Herren!
— Nein, jetzt ist es nicht in der Vorlage; aber die Absichten ergeben sich doch aus dem noch anhängigen Text!
Und es ist um so schlimmer, weil Sie nach der jetzigen Ermächtigung offenbar beabsichtigen, diese Dinge möglicherweise durch einfaches Gesetz zu präsentieren.
— Daß Sie mit der Einschränkung der Grundrechte sowieso vor dieses Haus treten müssen, weil es gar nicht anders geht, ist offensichtlich; das gebe ich Ihnen zu.
Aber heute schon lege ich Verwahrung ein gegen die Idee, in dieser allgemeinen Weise Grundrechte einschränken zu wollen, ohne sie zu bezeichnen und ohne zu sagen, wie weit.
— Sie haben es doch in Ihrer Vorlage gehabt, und, Herr Kollege Schütz, meines Wissens haben Sie selber die Vorlage, die jetzt im Ausschuß anhängig ist, mit eingebracht. Wir waren uns darüber einig, daß es sich hier um die Generalaussprache zu diesen Problemen handelt. Da müssen Sie mir doch gestatten, daß ich zu den von der CDU eingebrachten Gedanken hier einiges sage! Seit wann gibt es denn das nicht in diesem Hause?
Es handelt sich dabei weiter um das Problem der staatsbürgerlichen Rechte, nicht nur um das der Grundrechte im engeren Sinne. Und da will ich Ihnen sagen, daß ich der Meinung bin, wir sollten dem schwedischen Beispiel folgen und sollten gleichfalls verfassungsrechtlich verankern, daß dieses Parlament zum Schutze der „Staatsbürger in Uniform" einen Beauftragten schafft, der neben dem rein militärischen Zuständigkeitswege angerufen werden kann,
um dafür zu sorgen, daß unsere Gedanken durchgesetzt werden.
Und noch ein Letztes zu einem Thema, das gleichfalls mit institutionell geregelt werden müßte. Für den Geist einer Truppe wird die Auswahl derer entscheidend sein, die man als erste beruft, um die Truppe zu bilden, wird es wichtig sein, welche Richtlinien für die Annahme anderer Berufssoldaten erlassen werden. Es wird also darauf ankommen, daß ein Personalausschuß mit bestimmt abgegrenzten Befugnissen nicht bloß durch eine Weisung der Regierung oder durch ein einfaches Gesetz entsteht, sondern auf eine Weise verankert wird, daß er nicht mit einer einfachen Mehrheit wieder abgeschafft werden kann.
Nur so erreichen Sie doch, daß eine künftige Truppe keine Partei- oder Koalitionstruppe wird, sondern daß wirklich auch das leitende Personal so ausgewählt wird, daß es außer seiner fachlichen auch charakterliche Eignung und unbedingte Zuverlässigkeit und Treue zum demokratischen Staatsgedanken beweist.
Meine Damen und Herren! All diese Probleme sollten im Ausschuß nicht beraten werden, weil man jetzt diesen Torso als erste Rate der ganzen Vorlage an das Plenum bringen wollte. Übriggeblieben ist ein Ermächtigungsgesetz, und nicht einmal ein gutes. Der Text, wenn man ihn so liest, ist auch noch mißverständlich und nicht gerade schön. Das wurde uns im Sicherheitsausschuß des Bundestages zugegeben. Und trotzdem hat man sich geweigert, auch nur redaktionelle Änderungen noch vorzunehmen, denn die Mehrheit habe sich nun einmal auf diesen Text festgelegt.
Meine Damen und Herren, so geht man nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland um, auch wenn sie — hoffentlich — nur ein vorübergehendes und ein vergängliches Staatswesen ist, aber doch immerhin der Durchgang zu einem wiedervereinigten deutschen Staat.
Diese Entscheidung geht unser ganzes Volk an. Sie rührt an den Bestand der demokratischen Grundprinzipien und an die Rechte der Bürger unseres Staates. Solche Entscheidungen muß man sorgsam beraten, sonst, verehrter Kollege Dehler, begeht man wirklich das, was Sie gestern uns vorgeworfen haben: sonst fehlt man an der Verpflichtung vor unserem Volke.
Sie haben sich wieder einmal unter einen von Ihnen selbst geschaffenen Zeitdruck gesetzt. Da es sich gar nicht um eine Wehrverfassung handelt, sondern um das Kugelfestmachen der Verträge und um ein Ermächtigungsgesetz, das wir für gefährlich für die weitere demokratische Entwicklung halten, werden Sie — Sie haben nichts anderes erwartet — bei dieser Vorlage auf unsere Ablehnung stoßen.
Aber ich will weiter gehen. Unser Nein zu dieser Mißgeburt
schließt ein Ja zur Gestaltung einer vernünftigen, demokratischen Wehrverfassung ein.
Sicher ist auch das ein notwendiges Übel. Das Übel wäre um vieles geringer, wenn wir sie für das wiedervereinigte Deutschland schaffen könnten und nicht nur für die Bundesrepublik allein. Aber ich sagte Ihnen schon, die Entscheidung über die deutsche Wiedervereinigung liegt nicht nur bei uns. Auch für die Bundesrepublik werden wir in dieser Richtung unsere Überlegungen anstellen müssen.
Die außenpolitischen Voraussetzungen für das tatsächliche Wirksamwerden einer Wehrverfassung hat gestern mein Kollege Ollenhauer in den drei wesentlichen Punkten — Kündbarkeitsklausel, Gleichberechtigung und Sicherheit — hier vor Ihnen aufgezeichnet. Solange die nicht erfüllt sind, werden Sie uns nicht dazu gewinnen können, Verträgen unsere Zustimmung zu geben, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Außerdem ist über die Verträge in diesem Hause entschieden.
Aber ich will Ihnen ganz offen sagen: die 8 Millionen sozialdemokratischen Wähler haben uns doch nicht dazu beauftragt, von der Tribüne dieses Hauses die Politik der Regierungskoalition zu vertreten. Das können Sie nicht erwarten.
Diese 8 Millionen haben uns ihr Vertrauen gegeben, sie haben sich zu unseren Vorstellungen bekannt.
— Eben, das bestreite ich auch gar nicht, daß Sie
die Mehrheit in diesem Hause haben. Aber Sie
müssen sich dann immer noch überlegen, daß die Mehrheit nie entscheiden kann, wer recht hat, sondern nur entscheiden kann, wem sie recht gibt. Über das, was recht ist, gibt es keine Mehrheitsbeschlüsse!
Eine demokratische Opposition wird die Beschlüsse der gewählten Mehrheit des Parlaments selbstverständlich loyal hinnehmen. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Wenn Sie einmal auf den Bänken der Opposition sitzen werden, hoffe ich die gleiche Bereitschaft bei Ihnen zu finden!
Aber vergessen wir darüber doch eines nicht! Wir alle, Sie und wir
— das ist gar kein Anlaß zur Heiterkeit — haben nämlich einen gemeinsamen Auftrag bekommen: den Auftrag, uns ernhaft zu bemühen, in Lebensfragen der Nation zu einer gemeinsamen Haltung zu kommen.
Diese Gemeinsamkeit besteht aber nicht darin, daß man selber eine Politik mit mitunter sehr einsamen Beschlüssen treibt und dann der Minderheit sagt: „Schließt euch hinten an!", sondern diese Gemeinsamkeit besteht darin, daß man von Anfang an — bevor Entscheidungen gefallen sind — si ch um die gemeinsame Linie bemüht, und zwar ernsthaft!
Ich meine nun zu diesem konkreten Thema, daß unabhängig von den Verträgen eine Wehrverfassung ein gemeinsames Werk sein sollte
— ja, dann müssen Sie sich bei der Grundsteinlegung aber auch entsprechend benehmen, Kollege Schütz —,
schon aus einem sehr einfachen Grunde: um den unheilvollsten Gegensatz der jüngeren deutschen Geschichte, den Gegensatz zwischen Arbeitern und bewaffneter Macht, in unserem Land einmal auszuräumen.
Dieses Verhängnis soll und darf sich nicht noch einmal wiederholen.
Wenn Sie das wollen, meine Damen und Herren, dann sei Ihnen klar, daß Mehrheit und Regierungsverantwortung verpflichten, sich auch und gerade um Gemeinsamkeit in diesem Sinne zu bemühen. Ob es zu dieser Gemeinsamkeit kommt, das hängt nicht von Ihren Worten ab, sondern von Ihren Taten.