Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin nicht in der Lage, dem § 1 a zuzustimmen. Er ist vom Ausschuß für Geld und Kredit in die Regierungsvorlage eingefügt worden; die Gründe, die dazu geführt haben, haben Sie eben in dem ausführlichen Referat des Kollegen Seuffert gehört. Diese Einfügung ist zweifellos ,die Reaktion auf den Vorstoß, den ich mit anderen Freunden unternommen hatte, die Verzinsung der Ausgleichsforderungen fortfallen zu lassen, um auf diese Weise den Bundeshaushalt zu entlasten. Wir waren zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Notwendigkeit, diese hohen Zinsbeträge weiter der Bank deutscher Länder zuzuführen, nicht besteht.
Ich kann zunächst den Ausführungen des Herrn Berichterstatters nicht zustimmen, wenn er die Frage der Reservenbildung einer Notenbank in Vergleich setzt zu den Reservebildungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten „anderer Großbanken". Hier bestehen j a doch fundamentale Unterschiede. Bei einer Notenbank und gerade bei der Bank deutscher Länder, der die Landeszentralbanken noch vorgeschaltet sind, sind Verluste aus dem Kreditgeschäft nicht zu erwarten, jedenfalls nicht im entferntesten in dem Umfang, wie das bei anderen Banken der Fall ist. Wenn andererseits große Währungsverluste eintreten, wie wir das 1931 bei der Niederländischen Bank in Amsterdam erlebt haben, dann werden diese Verluste meistens so groß, daß doch der Steuerzahler irgendwie eingreifen muß. Da kann man mit einer Reservenbildung in dem bei Banken üblichen Ausmaß nicht helfen.
Die in § 1 a Ziffer 1 vorgeschlagene Reservenbildung schießt doch wohl weit über das Ziel hinaus. „Mindestens 20 Millionen DM" pro Jahr sollen zurückgestellt werden. In § 29 des Gesetzes über die Bank deutscher Länder in der ursprünglichen Fassung heißt es dagegen: „Die Zuweisung zu den gesetzlichen Rücklagen darf jährlich 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese gesetzliche Rücklage darf insgesamt das Grundkapital der Bank nicht übersteigen." Das ist die ursprüngliche Regelung. Es hat meines Erachtens keinen Zweck, Mittel dort zu thesaurieren, wo es nicht unbedingt notwendig ist.
Der entscheidende Punkt aber liegt j a nicht hier in ,der Reservenbildungsvorschrift der Ziffer 1, sondern bei Ziffer 4, wo die Bildung eines Tilgungsfonds für Ausgleichsforderungen der Banken geregelt ist. Ich möchte ausdrücklich betonen: Ich bin mit den Kollegen im Ausschuß für Geld und Kredit durchaus der Auffassung, daß, wenn Banken einmal notleidend werden und sie ihre in Ausgleichsforderungen der Länder bestehenden Aktiven verflüssigen müssen, dafür entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden sollen und müssen. Das ist, glaube ich, für keinen Bankfachmann zweifelhaft. Aber schwere finanzpolitische Bedenken richten sich gegen die Art und Weise, in der hier in dem kommenden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird. Herr Ministerialdirektor Oeftering und ich haben diese unsere schwerwiegenden Bedenken gegen die Art und Weise dieser Regelung „so zwischendurch und en passant" im Haushaltsausschuß vorgetragen. Wie ich schon vorhin in der Haushaltsdebatte ausführte, stand der Haushaltsausschuß wie üblich unter Zeitdruck und war schlecht besetzt. Wir haben uns mit unseren Befürchtungen und Einwendungen nicht durchsetzen können. Daß in der Frage der Ausgleichsforderungen der Banken etwas geschehen muß, darüber kann, glaube ich, kein Zweifel sein. Aber gegen die Art und Weise, wie man hier nun dieses Finanzausgleichsproblem anpackt, bestehen schwerwiegende finanzpolitische Bedenken.
Ich hörte gerade zu Beginn dieser Sitzung von zuständiger Seite, daß sich nun bezeichnenderweise im Finanzausschuß des Bundesrats folgende Lage ergeben haben soll: Die Herren Länderfinanzminister sind durchaus zufrieden mit dem Tilgungsfonds nach § 1 a Ziffer 4 des Gewinnverteilungsgesetzes haben aber sofort gegen den in dem Initiativantrag zur Änderung des Landeszentralbankgesetzes enthaltenen Vorschlag Bedenken erhoben, daß nun auch die Länder mit ihren Zentralbankgewinnen zum Fonds beitragen sollen. Sie haben auch gar keine föderalistischen Bedenken dagegen, daß der Herr Bundesfinanzminister hier zu Lasten des Notenbankgewinnes des Bundes ihre Schulden übernimmt — denn diese Ausgleichsforderungen sind ja Länderschulden —; aber wenn sie selbst für ihre Schulden aufkommen und selbst auch etwas tun sollen, sind sie ablehnend. Also es ist schon so: Hier wird in den Finanzausgleich eingegriffen, und das, meine Damen und Herren, kann ich in dieser Form nicht mitmachen.
Ich betone nochmals — damit kein Mißverständnis ist —: Auch ich bin der Ansicht, daß die mit
den Länderausgleichsforderungen zusammenhängenden Fragen irgendwie geklärt werden müssen, und daß wir nicht die Banken mit Aktiven sitzen lassen können, die sie nicht im äußersten Notfall flüssig machen können. Ich glaube, kein Bankmann kann darüber im Zweifel sein, daß das notwendig ist. Aber auf die hier vorgesehene Art und Weise sollte es nicht geschehen!
Wenn nun dieser § 1 a angenommen wird, ist natürlich unser Gesetzentwurf über die Zinslosigkeit der Ausgleichsforderungen gegenstandslos; er ist damit eben überholt. Wenn das Hohe Haus den § 1 a annimmt, müssen selbstverständlich die Ausgleichsforderungen von der armen Bundespost und Bundesbahn weiter verzinst werden. Wenn Sie es einmal durchrechnen, ist das Endergebnis, daß Bundespost und Bundesbahn, wenigstens theoretisch, aus ihren Zinszahlungen den Fonds bilden müssen für die Übernahme dieser Ausgleichsforderungen, für die die Länder haften. Das ist immerhin ein etwas erstaunliches und doch wohl auch unbefriedigendes Ergebnis. Der Bundeshaushalt erhält — bisher wenigstens — seine Zinsaufwendungen für die Ausgleichsforderungen ja im wesentlichen als Gewinnanteil der Bank deutscher Länder zurück.