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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 277. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953 13789 277. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 13791B, 13814C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953) (Nr. 4000 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4500 der Drucksachen); dazu Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (Nrn. 4501 bis 4526) 13791B, 13820C Einzelplan 11 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit (Nr. 4511 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 1001, 1005) 13791C Arndgen (CDU): als Berichterstatter 13791C als Abgeordneter 13796B Kohl (Stuttgart) (KPD) 13791D Dr. Preller (SPD) 13792D, 13799A Storch, Bundesminister für Arbeit 13794D Renner (KPD) 13797C Frau Kalinke (DP) 13798A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13799C Abstimmungen 13799D Einzelplan 20 — Haushalt des Bundesrechnungshofes (Nr. 4514 der Druck- sachen) 13800A Dr. Wuermeling (CDU), Berichterstatter 13800A Abstimmung 13800A Einzelplan 32 — Haushalt der Bundes- schuld (Nr. 4520 der Drucksachen) . . 13800B Wacker (CDU), Berichterstatter . 13800B Abstimmungen 13800D Einzelplan 35 — Haushalt der Verteidigungslasten (Nr. 4521 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13801A Horn (CDU), Berichterstatter . . 13801A Fisch (KPD) 13801C Abstimmungen 13802B Einzelplan 40 — Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen (Nr. 4522 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13802C Gengler (CDU): als Berichterstatter 13802D Ergänzungszahlen zum Bericht . 13830 als Abgeordneter 13804C Renner (KPD) 13804A, 13805C Frau Kalinke (DP) 13804D Abstimmungen 13805D Einzelplan 45 — Haushalt der Finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 4523 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn 1001, 1006) 13805D Brandt (SPD) : als Berichterstatter 13805D als Abgeordneter 13807B Bausch (CDU) 13806B Müller (Frankfurt) (KPD) 13806C Abstimmungen 13807C Einzelplan 49 — Haushalt der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates (Nr. 4524 der Drucksachen) 13807C Abstimmung 13807C Einzelplan 50 — Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandte Gebiete (Nr. 4525 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13807D Dr. Pleiderer (FDP) . . . . 13807D, 13808B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13808A Abstimmungen 13808B Einzelplan 60 — Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung (Nr. 4526 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Brookmann u. Gen. betr. Mittel für den Bau von Schwimmbädern in Schleswig-Holstein (Nm 4538, 4042 der Drucksachen) 13808C Wacker (CDU), Berichterstatter . 13808C Renner (KPD) 13810A Abstimmungen 13810C Haushaltsgesetz 13810D, 13820C Schoettle (SPD): als Berichterstatter . . . 13811A, 13820C als Abgeordneter . . . 13812C, D, 13813D Bausch (CDU) 13812B,D Renner (KPD) 13813A Jaffé (DP) 13813C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 13814A Seuffert (SPD) 13814C Abstimmungen . . . 13813D, 13814D, 13820D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 (Nr. 4239 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4481 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4479 der Drucksachen) sowie mit der Ersten, zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken (Nr. 4554 der Drucksachen) 13815A Seuffert (SPD), Berichterstatter . 13815B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 13817B Dr. Preusker (FDP) 13818A Jaffé (DP) 13819B Abstimmungen . . . . 13817B, 13819D, 13820B Entwurf Nr. 4273 zurückgezogen . . . . 13820B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4464 der Drucksachen) 13820D Dr. Preusker (FDP), Berichterstatter 13821A Beschlußfassung 13821D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nr. 4561 der Drucksachen) . 13822A Beschlußfassung 13822A Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses über die Wahlanfechtung des Wirtschaftsprüfers Dipl.-Kaufmann Professor Dr. Harms Linhardt, wohnhaft Berlin-Lichterfelde-West, Jägerndorfer Zeile 10, gegen die Gültigkeit der Entscheidung des Landeswahlleiters des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1953 wegen der Berufung des Angestellten Hans-Paul Jaeger in den Deutschen Bundestag (Nr. 4492 der Drucksachen) 13822B Ewers (DP): zur Geschäftsordnung 13822B als Berichterstatter 13822B Beschlußfassung 13822C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Nr. 4545 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für Familien mit Kindern (Kinderbeihilfengesetz) (Nr. 4562 der Drucksachen) 13822C Winkelheide (CDU), Antragsteller 13822C Richter (Frankfurt) (SPD), Antragsteller 13822D zur Abstimmung: Renner (KPD) 13824A Dr. Wellhausen (FDP) 13824B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 13824B, C Bausch (CDU) 13824C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Sozialpolitik 13824D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 1. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (Nr. 4457 der Drucksachen) . 13825A Beschlußfassung 13825B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der FU betr. Aufhebung van Beschlagnahmen für militärische Zwecke (Nrn 4472, 4065 der Drucksachen) 13825B Beschlußfassung 13825B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Nr. 4295 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4494 der Drucksachen) . . 13825C Beschlußfassung 13825D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Nr. 3905 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Nr. 4317 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1016) 138251) Frau Wolff (SPD) 13826A Dr. Kather (CDU) 13826B Renner (KPD) 13826C Abstimmungen 13827A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Weiß, Margulies, Tobaben, Lampl u. Gen. betr. Mühlenwirtschaft (Nr. 4465 der Drucksachen) 13827B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13827B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4193 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4487 der Drucksachen) 13827C Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13832 als Abgeordneter 13828C Dr. Arndt (SPD) 13827C Dr. Reismann (FU) 13828D Beschlußfassung 13829A Nächste Sitzung 13829C Anlage 1: Ergänzungszahlen zum Bericht des Abg. Gengler über Ausgaben und Einnahmen des Einzelplans 40 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953, Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen 13830 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4487 der Drucksachen) 13832 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 277. Sitzung Ergänzungszahlen zum Bericht des Abgeordneten Gengler (Seite 13803 A) Ausgaben und Einnahmen des Einzelplans 40 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953, Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen Im Einzelplan 40 sind veranschlagt: Kap. Einnahme Ausgabe Zuschuß DM DM DM Einzelplan 40 Soziale Kriegsfolgeleistungen A. Ordentlicher Haushalt 4003 Kriegsfolgenhilfe 50 425 000 690 400 060 639 975 000 4004 Umsiedlung und Auswanderung 275 000 31 000 000 30 725 000 4005 Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds — 1 610 000 000 1 610 000 000 4006 Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes — 218 500 000 218 500 000 4007 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen 32 550 000 732 000 000 699 450 000 4008 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen 130 000 329 300 000 329 170 000 4009 Kriegsopferversorgung 74 724 000 3 313 086 000 3 238 362 000 4010 Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer und Ehefrauen von Kriegsgefangenen — 10 000 000 10 000 000 (neu) A Ordentlicher Haushalt zusammen 158 104 000 6 934 286 000 6 776 182 000 B. Außerordentlicher Haushalt A 4009 Kriegsopferversorgung — 12 199 400 12 199 400 Einzelplan 40 zusammen 158 104 000 6 946 485 400 6 788 381 400 Deutcher Bundestsg — 277. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953 13331 (Gengler) Im Einzelplan 11 sind veranschlagt: Kap. Einnahme Ausgabe Zuschuß DM DM DM Einzelplan 11 Bundesminister für Arbeit (sonstige Sozialleistungen) Ordentlicher Haushalt 1111 Arbeitslosenhilfe 2 000 000 910 800 000*) 908 800 000 1112 Betriebliche Altersfürsorge — 15 000 000 15 000 000 1113 Sozialversicherung 470 000 1 959 100 000**) 1 958 630 000 Einzelplan 11 zusammen 2 470 000 2 884 900 000 2 882 430 000 Sozialhaushalt (Epl. 40 und 11) Ordentlicher Haushalt 160 574 000 9 819 186 000 9 658 612 000 Sozialhaushalt (Epl. 40) Außerordentlicher Haushalt — 12199 400 12 199 400 Der gesamte umfaßt Sozialhaushalt des Bundes mithin insgesamt 160 574 000 9 831 385 400 9 670 811 400 1111 *) außerdem 185 000 000 DM Erstattung in 1113 **) außerdem 555 000 000 DM Schuldbuchforderungen 740 000 000 Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 277. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nrn. 4193, 4487 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Der Bundesrat hat am 5. Dezember 1952 einen Gesetzentwurf über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte beschlossen, der die Länder in Abweichung von der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) ermächtigen sollte, den Richtern und Staatsanwälten eine ruhegehaltfähige Zulage von jährlich 1200.— DM zu gewähren. Der Beschluß des Bundesrates vom 5. Dezember 1952 liegt noch vor der Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 181). Die Bundesregierung war der Anschauung, daß Besoldungsverbesserungen zur Zeit und in der vorgeschlagenen Form für einzelne Gruppen des öffentlichen Dienstes nicht möglich seien. Maßnahmen zugunsten der Richter und Staatsanwälte sollten vielmehr der in Aussicht genommenen Besoldungsreform vorbehalten bleiben. Die Bundesregierung hat deshalb dem Gesetzentwurf des Bundesrates nicht zugestimmt. Dagegen haben sich die Fraktionen des Bundestages bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes am 16. April grundsätzlich für eine besoldungsrechtliche Verbesserung der Dienstbezüge der Richter wegen der Anerkennung der Rechtsprechung als der dritten Staatsgewalt neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Grundgesetz ausgesprochen und den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Beamtenrecht zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat den Gesetzentwurf nach der Verabschiedung des Entwurfes eines Bundesbeamtengesetzes und neben der Behandlung anderer ebenfalls vordringlicher Gesetzentwürfe beraten. Er hat der im Grundgesetz betont festgelegten Stellung der Rechtsprechung (Artikel 1 Abs. 3, 92 und 98 Abs. 1) und ihrer durch die Zeitverhältnisse bedingten schwierigen Aufgaben Rechnung getragen. Dabei konnten die Staatsanwälte und weiter die Amtsnotare der badischen Landesteile des Landes Baden-Württemberg wegen deren richterlichen Eigenschaft und Aufgaben nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Der Ausschuß hielt jedoch den Vorschlag des Gesetzentwurfes des Bundesrates durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts für überholt und der besonderen Stellung der Richter im Grundgesetz nicht für angemessen. Die Justizministerien der Länder haben mit Rücksicht auf den Gesetzentwurf des Bundesrates den Vorschlag eines Bundesrahmengesetzes für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte ausgearbeitet und ihn dem Ausschuß für Beamtenrecht zugeleitet. Der Ausschuß war sich über den Zweck des Gesetzentwurfes einig. Die Mehrheit des Ausschusses hat jedoch Bedenken getragen, ein Bundesgesetz ohne eingehende, durch das Ende der Legislaturperiode nicht mehr mögliche Beratung auf Einzelheiten der Besoldung der Richter und Staatsanwälte festzulegen und dadurch den nicht einfachen Fragen einer umfassenden Besoldungsreform und eines Besoldungsrahmengesetzes des Bundes vorzugreifen. Der Ausschuß hat deshalb ähnlich wie im Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts hinsichtlich der Besoldung der Lehrkräfte eine Lockerung der Sperrvorschriften in den §§ 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom (Dr. Kleindinst) 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) vorgeschlagen, um den Ländern eine Änderung der Bezüge der Richter, Amtsnotare des ehemaligen Landes Baden und der Staatsanwälte zu ermöglichen. Eine Begrenzung dieser Ermächtigung ist lediglich insoweit vorgesehen, als sie die jährlichen Endgrundgehälter einschließlich etwaiger Stellenzulagen in der vorgesehenen Höhe aus den bisherigen in Betracht kommenden Besoldungsgruppen nicht überschreiten dürfen. Diese Endgrundgehälter bei den Dienstbezügen aus den bisherigen Besoldungsgruppen stimmen mit dem Vorschlag der Justizministerien der Länder überein. Diese Art der Regelung wurde deshalb vorgenommen, um nicht nur eine Erweiterung der Besoldungsstufen, sondern auch eine Änderung der Besoldungsgruppen zu erreichen. Dieses Gesetz gilt für die Richter und Staatsanwälte im Lande Berlin unmittelbar. Die Geltung für das Land Berlin ist rechtlich wegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten aus dem neuen Gesetz notwendig. Außerdem dient die Geltung des Gesetzes im Lande Berlin der weiteren Rechtsangleichung im Bunde und im Lande Berlin. Bonn, den 18. Juni 1953 Dr. Kleindinst Berichterstatter
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    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksache Nr. 4239, über die der Bericht handelt, ist dem Haushaltsausschuß seinerzeit federführend und mitberatend dem Ausschuß für Geld und Kredit überwiesen worden. Da sie in Zusammenhang mit der Drucksache Nr. 4273, die dem Ausschuß für Geld und Kredit überwiesen worden ist, steht und da außerdem die Anträge der Ausschüsse zusammenfallen, haben sich die beiden Ausschüsse auf eine gemeinsame Berichterstattung durch den Ausschuß für Geld und Kredit geeinigt.
    In der Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder, Drucksache Nr. 4239, ist, wie Sie sehen, zunächst einfach eine Verlängerung des bisherigen Gesetzes beantragt, das bis zum Jahre 1951 einschließlich galt und vorsah, daß der Reingewinn der Bank deutscher Länder, der ursprünglich den Landeszentralbanken als den Kapitalseignern dieser Bank zustand, an den Bund abzuführen ist.
    Zuerst hatte sich der Ausschuß mit der vom Bundesrat aufgeworfenen Frage zu befassen, ob Gesetze dieses Inhalts zustimmungspflichtig sind. Bei der Beantwortung dieser Frage hat er die von ihm selbst und auch vom Bundestag mehrfach eingenommene Haltung wieder bestätigt, nämlich daß eine Zustimmungspflicht in diesem Falle nicht vorliegt.
    Vor der Beratung dieser Drucksache mußte sich der Ausschuß zwangsläufig auch mit dem von den Abgeordneten Dr. Dr. Nöll von der Nahmer und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder, Drucksache Nr. 4273, beschäftigen. Nach diesem Gesetzentwurf sollten bekanntlich praktisch die Zinszahlungen auf die Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder entfallen. Das hätte zur Folge gehabt, daß einstweilen bei der Bank deutscher Länder ein Reingewinn nicht angefallen wäre, so daß vielleicht über ein Gesetz über die Verteilung des Reingewinns nicht weiter zu beraten gewesen wäre.
    Der Ausschuß hat sich bei der Beratung der Drucksache Nr. 4273 nicht mit den in der Fachpresse teilweise zutage getretenen Erörterungen befaßt, welche Rolle die Ausgleichsforderungen bei der Deckung der Währung spielen und wie von diesem Gesichtspunkt aus ihre Verzinslichkeit oder Nichtverzinslichkeit zu beurteilen ist, sondern er hat sich einfach an die Zahlen gehalten. Es bleibt z. B. nach der Geschäftsrechnung der Bank deutscher Länder für das Jahr 1952 bei 160 Millionen DM Zinszahlung durch den Bund einschließlich Bundesbahn und Bundespost — also einschließlich der sozusagen fiktiv abgeführten Zinsen — nur ein Reingewinn von 143 Millionen DM zurück, von dem 40 Millionen DM in die Rücklagen gehen, 6 Millionen DM als Dividende auf das Kapital gezahlt und 97 Millionen DM an den Bund abgeführt werden. Das heißt mit anderen Worten, wenn diese Ausgleichsforderungen nicht verzinst werden, kann bei der heutigen Situation und, obwohl natürlich der reine Geschäftsgewinn zwangsläufig derzeit im Ansteigen begriffen ist, möglicherweise immer wieder die Lage entstehen, daß von einer Abführung des Reingewinns der Bank deutscher Länder überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern nur von einer Zuführung von Mitteln zur Verlustdekkung oder zur Bildung entsprechender Rücklagen bei der Notenbank. Was die Rücklagenbildung anlangt, so kann angesichts der Tatsache, daß die Notenbank bei einer Bilanzsumme von rund 14 Milliarden DM heute nur rund 290 Millionen DM Rücklagen aufzuweisen hat — also eigentlich weniger, als man vernünftigerweise von einer Großbank zu verlangen hätte —, nicht davon die Rede sein, daß diese in absehbarer Zeit weniger stark betrieben werden könnte, als sie in den letzten Jahren betrieben worden ist.
    Es hätte also bei Zugrundelegung dieses Antrags Drucksache Nr. 4273 sehr bald die Situation entstehen müssen, daß praktisch der Bundestag oder der Haushaltsausschuß des Bundestages darüber zu beschließen hätte, welcher Verlust bei der Notenbank zu decken oder welche Reserven bei ihr anzusammeln wären. Nach der jetzigen Gesetzeslage ist zwar der Reingewinn der Notenbank an den Bund abzuführen. Wie hoch dieser Reingewinn ist und was vorher an notwendigen Rücklagen auszuscheiden ist, bestimmt aber nicht ein Organ des Bundes, sondern der Zentralbankrat.
    Für die Ablehnung des Antrags Drucksache Nr. 4273, die Ihnen gemäß den Beschlüssen beider Ausschüsse in dem Mündlichen Bericht Drucksache Nr. 4479 vorgeschlagen wird, war letzten Endes folgende Überlegung maßgebend. Irgendeine Diskussion im Bundestag darüber, ob die Ablieferung seitens der Notenbank an den Bund nach Haushaltsgesichtspunkten als angemessen zu betrachten ist, oder irgendeine Diskussion vom Standpunkt der Haushaltshoheit dieses Parlaments darüber, ob die Reservenbildungen, die Rücklagenpolitik, die Geschäftspolitik, die auf Diskontsätzen dieser Notenbank und ähnlichem beruht, haushaltsmäßig so oder so zu beurteilen sind, würde praktisch den Grundsatz der Selbständigkeit in der Geschäftsführung der Notenbank, zu dem sich alle Fraktio-


    (Seuffert)

    nen dieses Hauses bekannt haben, außer Kraft setzen. Es hat in der Tat keinen Sinn, von Selbständigkeit der Notenbank zu sprechen, wenn man derartige Rechte für das Parlament in Anspruch nimmt.
    Nachdem die Ausschüsse also zur Ablehnung des Antrags Drucksache Nr. 4273 entschlossen waren, beschränkten sie sich nun aber nicht darauf, die ursprünglich beantragte Verlängerung des bisherigen Abführungsgesetzes vorzunehmen. In dem neu eingefügten § 1 a sind vielmehr über die Verteilung und Verwendung des Reingewinns der Notenbank Gedanken niedergelegt, über die in den Besprechungen des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit aus Anlaß der Beratung des Bundesnotenbankgesetzes bereits völlige Übereinstimmung erzielt war. Jene Beratungen — das kann an dieser Stelle gesagt werden — müssen ja ohne parlamentarisches Ergebnis abgebrochen werden. Es ist jedoch beabsichtigt, das Ergebnis dieser Beratungen so aktenkundig zu machen, daß es verwendbar ist und später daran angeknüpft werden kann.
    Schon bei der ersten Lesung des Bundesnotenbankgesetzes war von verschiedenen Seiten des Hauses das Problem der endgültigen Verpflichtung aus den Ausgleichsforderungen und ihrer Regelung zur Sprache gekommen, die auf der einen Seite den Kern unserer öffentlichen Schuld, auf der anderen Seite aber auch das Rückgrat in unserer ganzen Währungsstruktur und unserem ganzen Zentralbank- und auch sonstigem Banksystem darstellen. Ein großer Teil der Ausgleichsforderungen liegt heute mehr oder weniger provisorisch auf den Schultern der Länder. Es war seinerzeit verlangt worden, die Regelung dieser Ausgleichsforderungen alsbald in Angriff zu nehmen.
    Es bestand von vornherein Einigkeit darüber, daß die endgültige und klare Regelung dieses Problems nicht nur die Klärung der Frage der Bundesnotenbank voraussetzt, sondern vor allen Dingen auch in engem Zusammenhang mit der nach Art. 107 des Grundgesetzes neu zu ordnenden Verteilung der finanziellen Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern steht und deswegen eine abschließende Lösung noch nicht spruchreif ist.
    Der Ausschuß für Geld und Kredit hat aber schon vor einiger Zeit sein Augenmerk auf diejenigen Fälle gerichtet, in denen die Regelung bestimmter Ausgleichsforderungen unabweisbar dringlich erschien. Es sind das vor allen Dingen die Fälle von liquidienenden oder solchen Instituten, die in Konkurs gehen mußten. Immer wieder kommt es in diesen Fällen dazu, daß die Gläubiger solcher Institute ihr Geld einfach deswegen nicht erhalten, weil die Zahlungen auf die Ausgleichsforderungen, d. h. auf die Verpflichtungen der betreffenden Länder und damit auf das Rückgrat unseres ganzen Kreditsystems, nicht erfolgten und auch nicht erfolgen konnten. Unsere derzeit geltenden Vorschriften bieten in der Tat formell nur Möglichkeiten zur Zahlung auf solche Ausgleichsforderungen, wenn derjenige, dem sie abgenommen werden, gleichzeitig eine Verpflichtung zum eventuellen Rückkauf übernimmt. Aber es ist klar, daß abwickelnde Institute eine solche Verpflichtung nicht übernehmen können.
    Ein besonders großer Teil derartiger Fälle wird in der nächsten Zeit auf uns zukommen, wenn mit Abschluß der Wertpapierbereinigung bei den Pfandbriefen sowohl Kapital- wie Zinsfälligkeiten aus inzwischen fällig gewordenen Anleihen, insbesondere Pfandbriefen, zur Auszahlung kommen müssen, eine
    Frage, die die betreffenden Institute zu einem erheblichen Teil, insbesondere die verlagerten Institute, in nicht unbeträchtliche Liquiditätsschwierigkeiten bringen wird. Diese Fragen waren vom Ausschuß für Geld und Kredit bereits in den letzten Jahren mehrfach behandelt worden.
    Die Bank deutscher Länder hatte in den beiden letzten Jahren Maßnahmen getroffen, und zwar durch Einstellung von je 15 Millionen DM in den beiden letzten Jahresbilanzen als Rückstellung für derartige Zwecke, um in den dringendsten Fällen eingreifen zu können, Maßnahmen, deren rechtliche Zulässigkeit nicht ganz unbestritten war, die aber sachlich sowohl von dem zuständigen Ministerium bejaht als auch vom Ausschuß ausdrücklich begrüßt worden sind.
    Im Hinblick auf diese Sachlage und darauf, daß eine entsprechende Bestimmung, wie gesagt, bei den Beratungen für das Bundesnotenbankgesetz einstimmig bereits vorgesehen war, haben die beiden Ausschüsse es für richtig gehalten, in § 1 a Ziffer 4 — die anderen Bestimmungen dieses Paragraphen darf ich, da sie nicht weiter von Bedeutung sind, übergehen — einen Betrag von 30 bis 40 Millionen DM vorzusehen, der jährlich aus dem Gewinn der Bank deutscher Länder zur Regelung derartiger dringlicher Fälle bereitzustellen ist. Die Bedenken, die wegen eines etwaigen Vorgriffs auf die zu Art. 107 des Grundgesetzes vorzunehmende Verrechnung oder überhaupt auf die endgültige Abrechnung zwischen dem Bund und den Ländern über Ausgleichsforderungen von den Ministerien vorgetragen worden sind, hielten beide Ausschüsse nicht für ausreichend, zum Teil wegen Kompetenzschwierigkeiten, zum Teil wegen Schwierigkeiten, die den Entschlüssen der beteiligten Stellen sonst gegenüberstehen, die Möglichkeit wieder hinauszuschieben, in derartigen Fällen, die ja auch sehr wesentliche Interessen gerade der Gläubiger der beteiligten Institute berühren, eingreifen zu können. Der Betrag von 30 bis 40 Millionen DM erschien nach den Unterlagen, die gegeben wurden, ausreichend, den bestehenden Bedürfnissen für die nächsten Jahre Rechnung tragen zu können. Auf der anderen Seite ist er nach denselben Unterlagen so bemessen worden, daß trotz dieses Tilgungsfonds weiterhin eine Gewinnabführung der Notenbank an den Bund in der etwa den letzten Jahren entsprechenden Höhe erwartet werden darf.
    Die Beschlüsse wurden im Ausschuß für Geld und Kredit einstimmig gefaßt, im Haushaltsausschuß gegen wenige Stimmen.
    Ich darf nur noch eine Berichtigung anbringen. In § 1 a Abs. 1 Nr. 3 nach dem Ausschußbericht, wo davon die Rede ist, daß zur Bildung von Rücklagen für bestimmte Zwecke bis zu 10 O/o des danach verbleibenden Teils des Reingewinns verwendet werden, soll noch eingefügt werden, wie das eigentlich selbstverständlich ist, daß das durch Beschluß des Zentralbankrats festgelegt werden soll. Ich werde dem Herrn Präsidenten eine schriftliche Aufzeichnung darüber geben.
    Im Anschluß an die Gedanken, die die Ausschüsse hier verwirklicht haben, wurde Einigkeit erzielt über das Ihnen weiter vorliegende Initiativgesetz der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP auf Drucksache Nr. 4554, das zu demselben Zweck, den ich in der Berichterstattung berührt habe, eine entsprechende Abführung aus dem Reingewinn der Landeszentralbanken vorsieht, woraus wieder ungefähr 30 bis 40 Millionen DM jährlich erwartet werden können. Es steht also in engem Zusammen-


    (Seuffert)

    hang damit. Es entspricht einer interfraktionellen Vereinbarung, wenn ich bitte, dieses Gesetz hiermit gleichzeitig als begründet anzusehen.
    Ich muß auch hier noch eine rein formale Berichtigung nachtragen. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Landeszentralbankgesetzes in der Fassung, die dieser Paragraph nach der Drucksache Nr. 4554 erhalten soll, muß es in der hier entsprechenden Bestimmung über die Bildung von Rücklagen auch heißen: „durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung des Finanzministers".
    Ich bitte also, meinen Vortrag gleichzeitig als Begründung für diesen in der Tagesordnung hiermit verbundenen Punkt anzusehen und sowohl die Anträge des Ausschusses wie diesen Gesetzesantrag anzunehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich halte es für das beste, wenn nunmehr gleich Punkt 5 c, Drucksache Nr. 4554, begründet wird.
Das Wort hat der Abgeordnete Preusker.

(Abg. Dr. Preusker: Nein, Herr Präsident! Diese Drucksache begründet Herr Kollege Seuffert gleich noch mit! — Zuruf rechts: Ist ja geschehen!)

— Sie haben mich doch eben ums Wort gebeten, Sie wollten dazu sprechen.

(Abg. Dr. Preusker: Nein, zu. Drucksache Nr. 4464! Das ist der nächste Punkt, Punkt 6!)

— Ach, Sie haben Punkt 6 gemeint. Dann habe ich Sie mißverstanden. Ich bitte sehr um Entschuldigung. Ich möchte das aber nicht schon jetzt machen.
Wir stimmen dann zunächst über Punkt 5 a ab, über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951. Ich rufe auf § 1. Wer dieser Bestimmung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Gegen einige wenige Stimmen angenommen.
§ 1 a! Das Wort hat der Abgeordnete Nöll von der Nahmer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin nicht in der Lage, dem § 1 a zuzustimmen. Er ist vom Ausschuß für Geld und Kredit in die Regierungsvorlage eingefügt worden; die Gründe, die dazu geführt haben, haben Sie eben in dem ausführlichen Referat des Kollegen Seuffert gehört. Diese Einfügung ist zweifellos ,die Reaktion auf den Vorstoß, den ich mit anderen Freunden unternommen hatte, die Verzinsung der Ausgleichsforderungen fortfallen zu lassen, um auf diese Weise den Bundeshaushalt zu entlasten. Wir waren zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Notwendigkeit, diese hohen Zinsbeträge weiter der Bank deutscher Länder zuzuführen, nicht besteht.
    Ich kann zunächst den Ausführungen des Herrn Berichterstatters nicht zustimmen, wenn er die Frage der Reservenbildung einer Notenbank in Vergleich setzt zu den Reservebildungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten „anderer Großbanken". Hier bestehen j a doch fundamentale Unterschiede. Bei einer Notenbank und gerade bei der Bank deutscher Länder, der die Landeszentralbanken noch vorgeschaltet sind, sind Verluste aus dem Kreditgeschäft nicht zu erwarten, jedenfalls nicht im entferntesten in dem Umfang, wie das bei anderen Banken der Fall ist. Wenn andererseits große Währungsverluste eintreten, wie wir das 1931 bei der Niederländischen Bank in Amsterdam erlebt haben, dann werden diese Verluste meistens so groß, daß doch der Steuerzahler irgendwie eingreifen muß. Da kann man mit einer Reservenbildung in dem bei Banken üblichen Ausmaß nicht helfen.
    Die in § 1 a Ziffer 1 vorgeschlagene Reservenbildung schießt doch wohl weit über das Ziel hinaus. „Mindestens 20 Millionen DM" pro Jahr sollen zurückgestellt werden. In § 29 des Gesetzes über die Bank deutscher Länder in der ursprünglichen Fassung heißt es dagegen: „Die Zuweisung zu den gesetzlichen Rücklagen darf jährlich 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese gesetzliche Rücklage darf insgesamt das Grundkapital der Bank nicht übersteigen." Das ist die ursprüngliche Regelung. Es hat meines Erachtens keinen Zweck, Mittel dort zu thesaurieren, wo es nicht unbedingt notwendig ist.
    Der entscheidende Punkt aber liegt j a nicht hier in ,der Reservenbildungsvorschrift der Ziffer 1, sondern bei Ziffer 4, wo die Bildung eines Tilgungsfonds für Ausgleichsforderungen der Banken geregelt ist. Ich möchte ausdrücklich betonen: Ich bin mit den Kollegen im Ausschuß für Geld und Kredit durchaus der Auffassung, daß, wenn Banken einmal notleidend werden und sie ihre in Ausgleichsforderungen der Länder bestehenden Aktiven verflüssigen müssen, dafür entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden sollen und müssen. Das ist, glaube ich, für keinen Bankfachmann zweifelhaft. Aber schwere finanzpolitische Bedenken richten sich gegen die Art und Weise, in der hier in dem kommenden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird. Herr Ministerialdirektor Oeftering und ich haben diese unsere schwerwiegenden Bedenken gegen die Art und Weise dieser Regelung „so zwischendurch und en passant" im Haushaltsausschuß vorgetragen. Wie ich schon vorhin in der Haushaltsdebatte ausführte, stand der Haushaltsausschuß wie üblich unter Zeitdruck und war schlecht besetzt. Wir haben uns mit unseren Befürchtungen und Einwendungen nicht durchsetzen können. Daß in der Frage der Ausgleichsforderungen der Banken etwas geschehen muß, darüber kann, glaube ich, kein Zweifel sein. Aber gegen die Art und Weise, wie man hier nun dieses Finanzausgleichsproblem anpackt, bestehen schwerwiegende finanzpolitische Bedenken.
    Ich hörte gerade zu Beginn dieser Sitzung von zuständiger Seite, daß sich nun bezeichnenderweise im Finanzausschuß des Bundesrats folgende Lage ergeben haben soll: Die Herren Länderfinanzminister sind durchaus zufrieden mit dem Tilgungsfonds nach § 1 a Ziffer 4 des Gewinnverteilungsgesetzes haben aber sofort gegen den in dem Initiativantrag zur Änderung des Landeszentralbankgesetzes enthaltenen Vorschlag Bedenken erhoben, daß nun auch die Länder mit ihren Zentralbankgewinnen zum Fonds beitragen sollen. Sie haben auch gar keine föderalistischen Bedenken dagegen, daß der Herr Bundesfinanzminister hier zu Lasten des Notenbankgewinnes des Bundes ihre Schulden übernimmt — denn diese Ausgleichsforderungen sind ja Länderschulden —; aber wenn sie selbst für ihre Schulden aufkommen und selbst auch etwas tun sollen, sind sie ablehnend. Also es ist schon so: Hier wird in den Finanzausgleich eingegriffen, und das, meine Damen und Herren, kann ich in dieser Form nicht mitmachen.
    Ich betone nochmals — damit kein Mißverständnis ist —: Auch ich bin der Ansicht, daß die mit


    (Dr. Dr. Nöll von der Nahmer)

    den Länderausgleichsforderungen zusammenhängenden Fragen irgendwie geklärt werden müssen, und daß wir nicht die Banken mit Aktiven sitzen lassen können, die sie nicht im äußersten Notfall flüssig machen können. Ich glaube, kein Bankmann kann darüber im Zweifel sein, daß das notwendig ist. Aber auf die hier vorgesehene Art und Weise sollte es nicht geschehen!
    Wenn nun dieser § 1 a angenommen wird, ist natürlich unser Gesetzentwurf über die Zinslosigkeit der Ausgleichsforderungen gegenstandslos; er ist damit eben überholt. Wenn das Hohe Haus den § 1 a annimmt, müssen selbstverständlich die Ausgleichsforderungen von der armen Bundespost und Bundesbahn weiter verzinst werden. Wenn Sie es einmal durchrechnen, ist das Endergebnis, daß Bundespost und Bundesbahn, wenigstens theoretisch, aus ihren Zinszahlungen den Fonds bilden müssen für die Übernahme dieser Ausgleichsforderungen, für die die Länder haften. Das ist immerhin ein etwas erstaunliches und doch wohl auch unbefriedigendes Ergebnis. Der Bundeshaushalt erhält — bisher wenigstens — seine Zinsaufwendungen für die Ausgleichsforderungen ja im wesentlichen als Gewinnanteil der Bank deutscher Länder zurück.