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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 260. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. April 1953 12633 260. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 16. April 1953 Geschäftliche Mitteilungen 12635D Mitteilung betr. Wahl des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen in den Aufsichtsrat der Deutsch-Atlantischen Telegraphengesellschaft 12636A Kleine Anfrage Nr. 329 der Fraktion der SPD betr. Finanzlage der Deutschen Bundesbahn (Nrn. 4232, 4259 der Drucksachen) 12636A Zwischenbescheid über die Schritte der Bundesregierung betr. Europäischer Post- und Fernmeldeverein (Nr. 4264 der Drucksachen) 12636A Bericht des Bundeskanzlers über den Wiederaufbau der Werften an der Unterweser und am Jadebusen (Nr. 4265 der Drucksachen) 12636B Änderungen der Tagesordnung 12636B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verurteilung des Berliner Journalisten Herbert Kluge in der sowjetischen Besatzungszone (Nr. 4194 der Drucksachen) 12636B Brandt (SPD), Antragsteller 12636B, 12642A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 12638A Lemmer (CDU) 12638C Dr. Henn (FDP) 12639C Fisch (KPD) 12640A Walter (DP) 12641B Neumann (SPD) 12643A Beschlußfassung 12644B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Solleder u. Gen. betr. Beschleunigung der wohnlichen Unterbringung der Sowjetzonenflüchtlinge durch Auftragsvergebung von Fertighäusern an die notleidende holzverarbeitende Industrie Ostbayerns (Nr. 4211 der Drucksachen) . . 12644C Dr. Solleder (CSU), Antragsteller 12644D, 12646B Dr. Wandersieb, Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnungsbau 12645B Dr. Atzenroth (FDP) 12645C Behrisch (SPD) 12645D Lücke (CDU) 12646B D. Dr. Gerstenmaier (CDU) . . . 12646B Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12646D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Preisvorschriften auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs (Nr. 4192 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 859) . . . 1264'7A Jacobi (SPD), Anfragender 12647A, 12653B 12655D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 12648C, 12655A Lücke (CDU) 12650C Wirths (FDP) 12652B Beschlußfassung 12656B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich (Nr. 4243 der Drucksachen) . . 12656B Kunze (CDU), Antragsteller 12656C, 12659A Ohlig (SPD) 12657A Kohl (Stuttgart) (KPD) 12658A Dr. Atzenroth (FDP) 12658C Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 12660A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Lande Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) (Nr. 4201 der Drucksachen) 12660B Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . 12660B Dr. Schellenberg (SPD) 12661C Frau Kalinke (DP) 12664B Horn (CDU) 12665C, 12666A Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß 12666A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamtes, die Aufsicht über die Versicherungsträger und Regelung der Zuständigkeiten der Behörden des Bundes und der Länder in der Sozialversicherung (Nr. 4210 der Drucksachen) 12666B Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 12666B Kohl (Stuttgart) (KPD) 12667D Dr. Preller (SPD) 12668C Arndgen (CDU) 12669D Dr. Atzenroth (FDP) 12670B Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß 12670C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes (Nr. 3959 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4208 der Drucksachen, Umdruck Nr. 869) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes (Nr. 3960 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4209 der Drucksachen, Umdruck Nr. 870) sowie mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nr. 3961 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4164 der Drucksachen) 12670C Schüttler (CDU): als Berichterstatter 12670C als Abgeordneter 12673C Willenberg (FU) : als Berichterstatter 12671B, D als Abgeordneter 12676C Frau Korspeter (SPD) 12672A Renner (KPD) 12672D, 12677A Frau Kalinke (DP) . . 12675A, 12678A Dannebom (SPD) 12676A Richter (Frankfurt) (SPD) . 12677C, 12678C Arndgen (CDU) 12677D, 12679A Lenz (CDU) 12679B Abstimmungen . . . 12675D, 12676D, 12679B Namentliche Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf Nrn. 3961, 4164 der Drucksachen . . . 12679C, 12680C, 12681B, 12694 Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der DP/DPB und des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 3837, 3845 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4166 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 851, zu 851, 856 [neu]) . . . . 12679C Becker (Pirmasens) (CDU): als Berichterstatter 12679D als Abgeordneter 12682B Renner (KPD) 12680C Freidhof (SPD) 12681C Frau Kalinke (DP) 12682D Meyer (Hagen) (SPD) (schriftliche Begründung) 12692 Abstimmungen 12683B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 13. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) (Nr. 3973 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4218 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Nr. 3888 [neu] der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4217 der Drucksachen) 12683C Abstimmungen 12683D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (Nr. 4247 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik; Änderungsantrag Umdruck Nr. 871 12636D, 12684A Lenz (CDU), Berichterstatter . . . 12684A Abstimmung 12685A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4193 der Drucksachen) 12685A Dr. Amelunxen, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen 12685B Dr. Kleindinst (CSU) 12686D Dr. Arndt (SPD) 12687B Dr. Reismann (FU) 12688D Gaul (FDP) 12689B Gundelach (KPD) 12689D Farke (DP) 12690B Dr. Etzel (Bamberg) (Fraktionslos) 12690B Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß 12690D Beratung des Antrags des Präsidenten des Bundesrechnungshofes vom 13. März 1953 betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1950 — Einzelplan XX (Nr. 4214 der Drucksachen) 12690D Überweisung an den Haushaltsausschuß 12690D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Nr. 4202 der Drucksachen) 12690D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Geld und Kredit 12691A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zur Zeugenvernehmung der Abg. Dr. Oesterle und Aumer (Nr. 4256 der Drucksachen) 12691A Ritzel (SPD), Berichterstatter 12691A Beschlußfassung 12691B Persönliche Erklärung: Neumann (SPD) 1269113 Nächste Sitzung 12691D Anlage: Schriftliche Begründung des Abg. Meyer (Hagen) zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Umdruck zu Nr. 851) 12692 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nrn. 4164, 3961 der Drucksachen) 12694 Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 260. Sitzung Schriftliche Begründung (zu Umdruck Nr. 851) des Abgeordneten Meyer (Hagen) zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Umdruck Nr. 851, Nrn. 4166, 3837, 3845 der Drucksachen) Die SPD-Fraktion stellt aus grundsätzlichen Erwägungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge den Antrag, dem Gesetz in § 1 einen Abs. 2 folgenden Wortlautes anzufügen: Gesetzliche Unfallrenten sind bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde, nicht auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung anzurechnen. Der Rest der Unfallrente ist unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge als Einkommen des Arbeitslosen anzurechnen. Wir stellen mit dieser Forderung, durch die wir u. a. auch die Freigrenze für Unfallrentenbezieher ansprechen, unseren Urantrag wieder her. Das System der Bildung von Freigrenzen zur Vermeidung von sozialen Härten beim Bezug von mehreren Leistungen ist nicht neu; es sei auf Art. 8 des Gesetzes über Änderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung vom 3. Juli 1934 hingewiesen, wo in § 5 eine Erweiterung der Freigrenzen auf 25 Mark zugunsten aller Berechtigten, deren Renten nach § 1274 RVO zum Ruhen gebracht wurden, erfolgte. Nach § 23 des Ausbaugesetzes vom 21. Dezember 1937 wurde die Freigrenze für Versorgungsempfänger sogar von 25 auf 50 Mark erhöht. Nach der Grundbetragstabelle in § 31 des Bundesversorgungsgesetzes würde dieser Satz der Freigrenze bei Bezug von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung für Beschädigte von 70 bis 80 % entsprechen. Ich darf hervorheben, daß die Freigrenze von 25 Mark beim Zusammentreffen von Unfallrenten mit Renten aus der Sozialversicherung auch heute noch rechtsgültig ist für das Ruhen aller alten Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1932 festgesetzt wurden. Die Bestimmung beruht auf § 1 des Gesetzes zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Reichsversicherung vom 3. August 1939. Ein analoger Fall lag auch nach § 112 AVAVG alter Fassung vor. Der anrechnungsfreie Betrag bei Beschädigtenrenten betrug danach 25 RM und bei Renten der Sozialversicherung, wozu auch die Unfallrente zählt, 15 RM. Nach den heute noch geltenden Bestimmungen beträgt die Freigrenze beim Bezug von Alfu wöchentlich 6 DM. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Der SPD-Antrag verfolgt den Zweck, für die Bezieher von Alfu, die daneben eine Unfallrente erhalten, eine Freigrenze zu schaffen, die nunmehr auf die Sätze der Grundrente nach § 31 BVG einheitlich festgelegt werden soll. Diese Freigrenze ist für alle Bezieher von Unfallrenten nicht ein gleich hoher Betrag, sondern verändert sich entsprechend den Prozentsätzen der Erwerbsminderung in der Unfallversicherung, deckt sich aber mit den Grundrenten nach § 31 BVG. An dieser Stelle der Betrachtung sei herausgestellt, daß uns jeder Gedanke fernliegt, die Unfallgeschädigten gegen die Kriegsgeschädigten auszuspielen. Solchen Argumenten werden wir aus einer Reihe von Gründen niemals stattgeben, obwohl der Unfallgeschädigte sehr stark in vielen Fällen benachteiligt ist und von unserer Seite des öfteren als „Stiefkind der Gesetzgebung" bezeichnet wurde. Für den SPD-Antrag sind folgende Gründe entscheidend: 1. Die Höhe der Arbeitsiosenfürsorgeunterstützung richtet sich nach dem Gesetz vom 29. März 1951 nach dem Arbeitsentgelt. 2. Der in seiner Arbeitskraft herabgeminderte Unfallrentner wird daher in der Regel mit geringer entlohnten Arbeiten beschäftigt. Bei Arbeitslosigkeit ist daher seine Unterstützung niedriger als bei gesunden, in ihrer Arbeitskraft nicht beschränkten Arbeitern. Durch die Anrechnung der Alfu ist der unfallgeschädigte Arbeiter doppelt geschädigt. 3. Der in seiner Arbeitskraft beschränkte Unfallgeschädigte findet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heute schlechter eine Beschäftigung als der Gesunde. Er unterliegt auch häufiger der Arbeitslosigkeit. Die Anrechnung seiner Unfallrente auf die Alfu ist auch aus diesem Grunde sozial ungerecht, und der Einwand, der Schwerbeschädigte hätte Kündi- gungsschutz, ist nicht stichhaltig, da wir in der Praxis das Gegenteil feststellen. 4. Der Prozentsatz der Schwerbeschädigten ist bei allen Arbeitsämtern bedeutend höher als der der gesunden Beschäftigten. Diese und andere Gründe sind an keiner Stelle so überzeugend zusammengestellt wie in der bekannten Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig vom 24. September 1951, die besagt, daß die Grundrente beim Bezug von Alfu anrechnungsfrei ist. Dies wird j a nun durch das neue Gesetz für das Bundesgebiet einheitlich geregelt. Die Unfallrente wird als Ausgleich für den erlittenen Arbeitsunfall gewährt, da in den meisten Fällen ein erhöhter Aufwand eingetreten ist. Die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts in Arbeitslosensachen forderte, daß nur die tatsächlich nachgewiesenen Mehraufwendungen anrechnungsfrei bleiben. Hinter diesen Rechtsstandpunkt will doch wohl niemand zurück, und man muß darüber hinaus erkennen, daß ein Beharren auf einem solchen Rechtsstandpunkt unüberwindliche Hindernisse in bezug auf einen Einzelnachweis schafft. Es müßten dann bei jedem einzelnen unfallgeschädigten Arbeitslosen die jeweils verschiedene Körperverletzung und deren vielfältige Auswirkung ermittelt werden. Wird die Freigrenze in der vorgeschlagenen Form festgelegt, erreicht sie praktisch die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Daß diese Forderung sozial gerecht ist, beweist auch die Stellungnahme des Präsidenten des Soforthilfeamts, der angeordnet hat, daß die Grundrente anrechnungsfrei ist. Durch die Annahme des Antrags Umdruck Nr. 851 würde das Haus, das des öfteren den Unfallrentner benachteiligt hat, diesem zu seinem Recht verhelfen. Der Unfallrentner ist durch seinen Arbeitsunfall, den er sich ja nicht willkürlich, sondern meist im Interesse der Allgemeinheit zugezogen hat, meist ohne seine Schuld einer längeren Arbeitslosigkeit unterworfen. Aus diesem Grunde ist ihm eine kleine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage, die Verbesserung seines Konsums, den man ja allgemein heben will, zu gönnen. Da durch eine Annahme auch den Kindern der Betroffenen geholfen wird, die nichts dafür können, daß ihr Vater einen Unfall erlitten hat, ersuchen wir um die Zustimmung des ganzen Hauses. Hagen i. W., den 31. März 1953 Meyer (Hagen) Namentliche Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nrn. 3961, 4164 der Drucksachen) - (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer — Dr. Henle beurlaubt Albers entschuld. Hilbert Nein Arndgen Nein Höfler entschuld. Dr. Bartram (Schleswig- Hohl Nein Holstein) — Hoogen Ja Bauereisen Nein Hoppe — Bauknecht Nein Dr. Horlacher enthalten Dr. Baur (Württemberg) . Nein Horn Nein Bausch Nein Huth Nein Becker (Pirmasens)... . Nein Dr. Jaeger (Bayern) . Nein Blank (Dortmund).. . . — Junglas Nein Frau Brauksiepe Nein Kahn Nein Dr. von Brentano entschuld. Kaiser Ja Brese Nein Karpf entschuld. Frau Dr. Brökelschen .. . enthalten Dr. Kather enthalten Dr. Brönner Nein Kemmer — Brookmann Nein Kemper — Dr. Bucerius Nein Kern Nein Frau Dietz Nein Kiesinger Nein Donhauser Nein Dr. Kleindinst Nein Dr. Dresbach Nein Dr. Köhler Nein Eckstein Nein Dr. Kopf entschuld. Dr. Edert entschuld. Kühling Nein Dr. Ehlers Nein Kuntscher enthalten Ehren Nein Kunze Nein Eplée enthalten Dr. Laforet Nein Dr. Erhard — Dr. Dr. h. c. Lehr — Etzenbach Ja Leibfried Nein Even Ja Lenz Ja Feldmann krank Leonhard Nein Dr. Fink entschuld. Lücke Nein Dr. Frey entschuld. Majonica Nein Fuchs Nein Massoth Nein Dr. Freiherr von Fürsten- Mayer (Rheinland-Pfalz) . Nein berg Nein Mehs Nein Fürst Fugger von Glött . . enthalten Mensing krank Funk enthalten Morgenthaler Nein Gengler Nein Muckermann Ja Gerns . Nein Mühlenberg Nein Dr. Gerstenmaier Nein Dr. Dr. Müller (Bonn).. . Nein Gibbert Nein Müller-Hermann Ja Giencke Nein Naegel entschuld. Dr. Glasmeyer Nein Neber Nein Glüsing Nein Nellen Ja Gockeln entschuld. Neuburger — Dr. Götz entschuld. Nickl Nein Frau Dr. Gröwel entschuld. Frau Niggemeyer . . . . Nein Günther entschuld. Dr. Niklas — Hagge Nein Dr. Oesterle Nein Dr. Handschumacher . . . entschuld. Oetzel entschuld. Frau Heiler Nein Dr. Orth Nein Heix Ja Pelster entschuld. Name Abstimmung Name Abstimmung Pfender Nein Brünen Ja Dr. Pferdmenges ... . Nein Cramer Ja Frau Dr. Probst ... . enthalten Dannebom Ja Dr. Pünder Diel Ja Raestrup Nein Frau Döhring .... Ja Rahn....... . Nein Eichler Ja Frau Dr. Rehling .. . Nein Ekstrand Ja Frau Rösch Nein Erler ........ Ja Rümmele Ja Faller - Ja Sabel Nein Franke Ja Schäffer — Freidhof..... . Ja Scharnberg Nein Freitag...... . Ja Dr. Schatz enthalten Geritzmann.... . Ja Schill Nein Gleisner Ja Schmitt (Mainz) Nein Görlinger..... . Ja Schmitz enthalten Graf....... . Ja Schmücker... Nein Dr. Greve..... . Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) beurlaubt Dr. Gülich..... . Ja Schüttler Nein Happe...... . Ja Schütz entschuld. Heiland...... . Ja Schuler Nein Hennig...... . Ja Schulze-Pellengahr .. . Ja Henßler...... . krank Dr. Semler — Herrmann Ja Dr. Serres entschuld. Hoecker Ja Siebel Nein Höhne — Dr. Solleder Nein Frau Dr. Hubert ... . Ja Spies Nein Imig....... . Ja Graf von Spreti ... entschuld. Jacobi Ja Stauch enthalten Jacobs Ja Frau Dr. Steinbiß .. Nein Jahn Storch — Kalbfell.. . entschuld. Strauß Nein Struve...... . Nein Kalbitzer.... . Ja Frau Keilhack.. . Ja Stücklen.. Nein Keuning Ja Dr. Vogel Nein Kinat....... . Ja Wacker Ja Frau Kipp-Kaule.. . Ja Wackerzapp enthalten Dr. Koch entschuld. Dr. Wahl Nein Frau Korspeter ... . Ja Frau Dr. Weber (Essen) . Nein Frau Krahnstöver Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Dr. Kreyssig Ja Dr. Weiß Nein Kriedemann.... . beurlaubt Winkelheide Ja Wittmann enthalten Kurlbaum Ja Dr. Wuermeling Lange Ja Lausen entschuld. SPD Frau Lockmann.. Ja Ludwig Ja Frau Albertz Ja Dr. Luetkens .... . Ja Frau Albrecht Ja Maier (Freiburg) Ja Altmaier Ja Marx Ja Frau Ansorge Ja Matzner Ja Dr. Arndt Ja Meitmann Ja Arnholz Ja Mellies Ja Dr. Baade entschuld. Dr. Menzel Ja Dr. Bärsch Ja Merten Ja Baur (Augsburg) Ja Mertins Ja Bazille Ja Meyer (Hagen) beurlaubt Behrisch.... Ja Meyer (Bremen) Ja Bergmann Ja Frau Meyer-Laule .. . Ja Dr. Bergstraeßer .. entschuld. Mißmahl Ja Berlin Ja Dr. Mommer entschuld. Bettgenhäuser... . Ja Moosdorf — Bielig Ja Dr. Mücke Ja Birkelbach Ja Müller (Hessen)... . entschuld. Blachstein Ja Müller (Worms)... . Ja Dr. Bleiß Ja Frau Nadig Ja Böhm Ja Dr. Nölting Ja Dr. Brill Ja Nowack (Harburg).. . Ja Bromme entschuld. Odenthal Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Ohlig Ja Kühn Nein Ollenhauer Ja Dr. Leuze Nein Paul (Württemberg) . . . . Ja Dr. Luchtenberg Nein Peters Ja Margulies Nein Pohle Ja Mauk entschuld. Dr. Preller Ja Dr. Mende entschuld. Priebe Ja Dr. Miessner krank Reitzner Ja Neumayer — Richter (Frankfurt)... . Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Ritzel Ja Onnen Nein Ruhnke Ja Dr. Pfleiderer beurlaubt Runge Ja Dr. Preiß Nein Sander Ja Dr. Preusker Nein Sassnick Ja Rademacher krank Frau Schanzenbach . . . . Ja Rath Nein Dr. Schmid (Tübingen) . . . Ja Revenstorff Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Dr. Schäfer Ja Dr. Schöne Ja Dr. Schneider entschuld. Schoettle Ja Stahl — Segitz Ja Stegner Nein Seuffert Ja Dr. Trischler Nein Stech Ja d e Vries Nein Steinhörster Ja Dr. Wellhausen Nein Stierle Ja Wit the Nein Striebeck entschuld. Frau Strobel Ja DP Temmen Ja Tenhagen Ja Ahrens . • Nein Troppenz Ja Eickhoff — Dr. Veit entschuld. Ewers beurlaubt Wagner Ja Farke Nein Wehner Ja Dr. Fricke entschuld. Wehr Ja Hellwege — Weinhold Ja Jaffe Nein Welke Ja Frau Kalinke Nein Weltner entschuld. Kuhlemann — Dr. Wenzel Ja Dr. Leuchtgens Nein Winter Ja Löfflad Nein Wönner entschuld. Matthes Nein Zühlke Ja Dr. von Merkatz beurlaubt Dr. Mühlenfeld Nein Schuster — FDP Dr. Seebohm — Tobaben — Dr. Atzenroth Nein Walter — Dr. Becker (Hersfeld).. . — Wittenburg — Dr. Blank (Oberhausen) . . Nein Dr. Zawadil Blücher — Dannemann Nein FU Dr. Dehler Nein Dirscherl -- Freiherr von Aretin . . . . Ja Eberhard Nein Dr. Bertram (Soest) ... . Ja Euler Nein Dr. Besold entschuld. Fassbender Nein Clausen Ja Dr. Friedrich Nein Dr. Decker ....... . Ja Frühwald krank Determann entschuld. Funcke entschuld. Eichner Ja Gaul Nein Hoffmann (Lindlar).. . Ja Dr. von Golitschek... . Nein Lampl Ja Grundmann Ja Maerkl. Ja Dr. Hammer Nein Mayerhofer Ja Dr. Hasemann — Dr. Meitinger Ja Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Pannenbecker Ja Dr. Hoffmann (Schönau) . Nein Parzinger Ja Frau Hütter Nein Dr. Reismann Ja Frau Dr. Ilk Nein Ribbeheger Ja Jaeger (Essen) entschuld. Volkholz Ja Juncker Nein Wartner Ja Dr. Kneipp Nein Willenberg Ja Name Abstimmung Name Abstimmung KPD Frau Bieganowski . . . enthalten Agatz entschuld. Bodensteiner entschuld. Fisch Ja Dr. Etzel (Bamberg). . Ja Gundelach Ja Freudenberg entschuld. Harig Ja Fröhlich Ja Kohl (Stuttgart) Ja Frommhold ..... . — Müller (Frankfurt)... . Ja Goetzendorff.... . — Niebergall Ja Hedler Ja Niebes Ja Frau Jaeger (Hannover) . enthalten Paul (Düsseldorf) entschuld. Dr. Keller Ja Reimann entschuld. Langer...... . — Renner Ja Loritz entschuld. Rische entschuld. Müller (Hannover) .. . — Frau Strohbach Ja Dr. Ott entschuld. Frau Thiele entschuld. Reindl enthalten Schmidt (Bayern).. Nein Fraktionslos von Thadden — Frau Arnold entschuld. Tichi krank Aumer krank Wallner enthalten Bahlburg — Frau Wessel entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen... 297 Davon: Ja 157 Nein 123 Stimmenthaltung... . 17 Zusammen wie oben... . 297 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Neumann Ja Dr. Friedensburg... . beurlaubt Dr. Schellenberg. . Ja Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) . entschuld. Lemmer Ja Schröter (Berlin)... . Ja Frau Dr. Maxsein... . — Frau Wolff Ja Dr. Tillmanns enthalten FDP SPD Dr. Henn Nein Brandt Ja Hübner Nein Dr. Königswarter... . Ja Frau Dr. Mulert... . Nein Löbe Ja Dr. Reif entschuld. Neubauer Ja Dr. Will Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen... . 15 Davon: Ja... 9 Nein...... . 5 Stimmenthaltung... 1 Zusammen wie oben 15
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bundeseinheitliche Ordnung der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Krankenversicherung für die Heimatvertriebenen und Flüchtlinge geschaffen werden. Die gleiche Regelung soll auch Tausenden von Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone, die sich nunmehr im Bundesgebiet und im Lande Berlin eine neue Existenzgrundlage suchen müssen, zuteil werden. Wer Heimat, Hab und Gut wegen seiner Zugehörigkeit
    zum Deutschtum verloren hat, kann mit gutem Recht erwarten, daß die große Versichertengemeinschaft Westdeutschlands für seine Gleichberechtigung auf dem Gebiet der Sozialversicherung eintritt. Er kann erwarten, daß die Zahlung erdienter Renten wideraufgenommen und daß erworbene Anwartschaften wiederhergestellt werden.
    Die in den einzelnen Ländern und Zonen des Bundesgebiets bisher hierzu erlassenen Vorschriften waren sehr unterschiedlich und stellten eine wenig befriedigende Regelung dar; sie führten insbesondere beim Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Bundesgebiets zu Härten und Unzuträglichkeiten. So werden im Gebiet der britischen Besatzungszone Rentenansprüche, die gegen ausländische Versicherungsträger erworben wurden, zur Zeit überhaupt nicht berücksichtigt; dagegen werden Renten aus Ansprüchen gegenüber Versicherungsträgern aus Gebieten, in denen die Sozialversicherungsleistungen seinerzeit von der deutschen Sozialversicherung übernommen worden sind, einschließlich aller Zusatzrenten gewährt. Demgegenüber werden in der amerikanischen und französischen Besatzungszone nach den Flüchtlingsrentengesetzen der Länder zwar Rentenansprüche gegen ausländische Versicherungsträger honoriert, soweit diese an Personen im Bundesgebiet und Westberlin keine Leistungen gewähren, aber nur insoweit, als diese Ansprüche sich im Rahmen der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften halten. Auch fehlt es für die Anrechnung von Rentenanwartschaften, die bei Versicherungsträgern in der Sowjetzone erworben sind, an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für die im Ausland lebenden Anspruchsberechtigten schließlich besteht ebenfalls keine befriedigende Regelung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche.
    Ein weiterer Mangel des geltenden Rechts liegt darin, daß Einheimische, die bei ausländischen Versicherungsträgern Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, abgesehen von den Fällen, in denen zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden sind, keine Leistungen erhalten. Schließlich wird auch die Finanzierung der bisher für Flüchtlings- und Fremdrenten aufgewandten Beträge im Bundesgebiet sehr unterschiedlich gehandhabt. All diesen unbefriedigenden und unzulänglichen Zwischenlösungen soll mit dem vorgelegten Entwurf des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes ein Ende bereitet und für das gesamte Bundesgebiet einheitliches Recht geschaffen werden.
    Dabei war zu berücksichtigen, daß das bisherige Sozialversicherungsrecht der Heimatvertriebenen auf sehr unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der jeweiligen Heimatgebiete beruht. Eine bundeseinheitliche Regelung bedurfte daher der Lösung außerordentlich schwieriger versicherungstechnischer, rechtlicher und finanzieller Probleme.
    Die für das Gesetz erforderlichen Aufwendungen sollen vom Bund, von den Versicherungsträgern und aus dem Vermögen der stillgelegten Versicherungsträger bestritten werden. Die Bereitstellung von Mitteln des Bundes beruht auf der Erwägung, daß es sich bei den vom Bund zu übernehmenden Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handelt, die nach Art. 120 des Grundgesetzes vom Bund getragen werden müssen.
    Während den Trägern der Rentenversicherung von den Flüchtlings- und Fremdrenten im wesentlichen die nicht auf Versicherungszeiten im Bundes-


    (Staatssekretär Sauerborn)

    gebiet entfallenden Rententeile vom Bund erstattet werden sollen, werden die Träger der Unfallversicherung, soweit es die gewerblichen Berufsgenossenschaften betrifft, die ihnen aus diesem Gesetz erwachsenden Aufwendungen selbst tragen, soweit sie nicht aus den noch verfügbaren Vermögen der stillgelegten Berufsgenossenschaften bestritten werden können. Diese Regelung ist getroffen worden, da die Unfallversicherung allein aus Beiträgen der Unternehmer und ohne Beteiligung öffentlicher Mittel finanziert wird. Der Entwurf geht davon aus, daß den gewerblichen Unternehmern zugemutet werden kann, in einer solidarischen Haftung die Verpflichtungen aus Unfällen zu übernehmen, die in Betrieben außerhalb des Bundesgebiets entstanden sind. Bei den übrigen Unfallversicherungsträgern werden die Aufwendungen vom Bund übernommen. Hierbei handelt es sich entweder um solche Träger, deren Aufwendungen ohnehin aus Mitteln der öffentlichen Hand bestritten werden, oder um territorial gegliederte Versicherungsträger, die außerhalb des Bundesgebiets nach 1945 untergegangen sind.
    Für den Bund werden nach diesem Gesetz Mehrkosten in Höhe von 305 Millionen DM jährlich entstehen, von denen 294 Millionen DM auf das Bundesgebiet und 11 Millionen DM auf das Land Berlin entfallen. Der größte Teil dieser vom Bund zu tragenden Aufwendungen konnte erst im Haushaltsjahr 1953 bereitgestellt werden. Gleichwohl sollen die im Gesetz vorgesehenen Leistungen an Personen, deren Ansprüche nach bisher geltendem Recht gar nicht oder nur teilweise anerkannt werden, bereits mit Rückwirkung vom 1. April 1952 an gewährt werden. Soweit für diese Leistungen die Aufwendungen vom Bund zu tragen sind, werden sie von ihm ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1952 übernommen. Diese besonderen Aufwendungen werden auf etwa 15 Millionen DM jährlich geschätzt.
    Im einzelnen sieht der Entwurf vor, daß den in das Bundesgebiet und das Land Berlin zugezogenen Vertriebenen sowie Einheimischen nach gleichen Gesichtspunkten Leistungen zur Abgeltung von Ansprüchen und Anwartschaften gewährt werden, die sie bei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der Rentenversicherungen erworben haben.
    Ferner werden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Rentenversicherungen an Berechtigte im Ausland unter Anpassung an die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland gewährt. Dabei sind insbesondere die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, die zu einer umfangreichen Auswanderung in das Ausland geführt haben, berücksichtigt. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, daß deutsche und frühere deutsche Staatsangehörige, die sich in einem auswärtigen Staat aufhalten und Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Rentenversicherung haben, bei denen diese Ansprüche jedoch nicht gegen einen bestehenden Versicherungsträger im Bundesgebiet gerichtet sind, die Möglichkeit haben, zur Vermeidung von Härten Ersatzleistungen zu erhalten, wenn sie darauf zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für sich und ihre Familienangehörigen angewiesen sind.
    Personen, die früher außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin krankenversichert
    waren, sollen in die Lage versetzt werden, eine frühere Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin freiwillig fortzusetzen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Vertriebene, die infolge der unsicheren Verhältnisse in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch versäumt haben, die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Zusammenhang wird auch durch Änderung bisheriger Vorschriften der Reichsversicherungsordnung Versicherten, die sich zur Arbeitsleistung im Ausland oder in sonstigen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, das Recht der Weiterführung ihrer bisherigen Krankenversicherung, insbesondere zum Schutze der zurückbleibenden Familienangehörigen, gegeben.
    Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz stellt somit einen bedeutungsvollen Beitrag zur Eingliederung der Flüchtlinge und Heimatvertriebenen in die Sozialgemeinschaft des Bundesgebietes und des Landes Berlin dar.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Damit ist die Vorlage eingebracht.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache zur ersten Beratung. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schellenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt es, daß nunmehr der Entwurf des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vorliegt, weil die stark voneinander abweichenden landesrechtlichen und zonenrechtlichen Regelungen zu vielfachen Härten und Ungerechtigkeiten geführt haben, die durch eine bundeseinheitliche Regelung beseitigt werden müssen. Die sozialdemokratische Fraktion bedauert aber, daß der Gesetzentwurf erst heute vorgelegt wird; dies um so mehr, als fast alle Bestimmungen dieses Gesetzes bereits mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Es ist nach Auffassung meiner Fraktion höchst unerfreulich, daß ein sozialpolitisch so bedeutsames Gesetz mit rückwirkender Kraft über ein Jahr hinaus beschlossen werden soll.
    Der Gesetzentwurf gehört zu den kompliziertesten sozialpolitischen Vorlagen. Das liegt zum Teil daran, daß die Materie, die geregelt werden muß, außerordentlich schwierig ist. Schon das deutsche Rentenrecht ist bekanntlich so kompliziert, daß bisher noch kein einheitliches Bundesrecht geschaffen wurde. Das Hohe Haus hat sich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und zuletzt am 26. November 1952 einstimmig die Bundesregierung beauftragt, baldigst einen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des deutschen Rentenrechts vorzulegen. Bisher ist das aber noch nicht geschehen, offenbar deswegen, weil die Materie zu kompliziert ist. Bei dieser Sachlage ist es erklärlich, daß sich bei den Fremd- und Auslandsrenten noch eine schwierigere Materie ergibt.
    Erschwerend kommt hinzu, daß der Gesetzentwurf in einer Reihe von Punkten, z. B. hinsichtlich der Finanzierungsfrage, über die sachlichen Bedürfnisse hinaus noch komplizierter gestaltet wurde, als dies auf Grund der Materie notwendig ist. Infolgedessen liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor, der so kompliziert ist, daß selbst die ausführenden Stellen größte Mühe haben werden, danach zu arbeiten. Für die Versicherten aber, für die dieses Gesetz Rechte begründet, wird das Gesetz, wenn


    (Dr. Schellenberg)

    es bei der vorliegenden Fassung verbleibt, ein Buch mit sieben Siegeln sein. Ein solcher Tatbestand ist gerade bei einem sozialpolitischen Gesetz sehr unbefriedigend.
    Nun zum Gesetzentwurf im einzelnen, und zwar zuerst zu den Fremdrenten. Selbstverständlich bejaht meine Fraktion, daß nunmehr die Rentenansprüche von Heimatvertriebenen und von allen anderen im Bundesgebiet lebenden Personen, die Rentenansprüche gegen nicht mehr bestehende, stillgelegte oder ausländische Versicherungsträger haben, auf das geltende Bundesrecht umgestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht aber bei dieser Anpassung eine Reihe von Ausnahmen vor. Die während des Krieges erlassenen Verordnungen über die Sozialversicherung in den sogenannten eingegliederten Gebieten der Tschechoslowakei, den sogenannten eingegliederten Ostgebieten und in Österreich sollen nämlich grundsätzlich weiterhin gelten. Es muß doch als sehr bedenklich bezeichnet werden, dieses unter ganz anderen Perspektiven geschaffene Verordnungsrecht jetzt noch ausdrücklich in ein neues Gesetz aufzunehmen, das zu einem Zeitpunkt, in dem doch auch das deutsche Kriegs- und Besatzungsrecht nach Möglichkeit liquidiert werden soll.
    Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken werden sich auch für die Praxis außerordentliche Schwierigkeiten ergeben, weil das Besatzungsrecht durch vielfache Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen erläutert worden ist, die sehr verstreut sind, so daß sich auch ein Sachbearbeiter nur sehr schwer durch diese Materie hindurchfinden kann.
    Bei den Ausschußberatungen sollte also eingehend geprüft werden, ob nicht zur Sicherung der Ansprüche der Heimatvertriebenen andere Wege gefunden werden können, die dem Sinn des Gesetzes, einen Übergang vom Rentenrecht der Heimatgebiete der Vertriebenen zum gegenwärtig geltenden Recht zu finden, entsprechen. Dabei müssen selbstverständlich die erworbenen Rentenansprüche der Heimatvertriebenen und aller anderen Berechtigten voll gewahrt bleiben. Meine Fraktion wird bei den Ausschußberatungen hierzu Anträge stellen.
    Auch mit anderen Leistungsfragen auf dem Gebiet der Fremdrenten wird sich der Ausschuß zu beschäftigen haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen Ansprüche gegen die Versicherungsträger, die in den unter polnischer und sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten neu errichtet wurden, ausgeschlossen werden. In diesen Gebieten. z. B. in Oberschlesien, mußten nach dem 8. Mai 1945 noch zahlreiche Deutsche beispielsweise im Bergbau arbeiten. Es ist völlig ungerechtfertigt, diesen Menschen, die bis zu ihrer Ausweisung unter schwersten Bedingungen tätig sein mußten, für diese Zeit keine Leistungsansprüche zu gewähren.
    Ferner sollen politische Flüchtlinge nach dem Gesetzentwurf u. a. nur Leistungen erhalten, wenn sich der Berechtigte, wie es im Gesetzentwurf heißt, befugt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin aufhält. Bei der gegenwärtigen Lage muß der Gesetzgeber naturgemäß aus finanzwirtschaftlichen Gründen Vorsorge dagegen treffen, daß in der Sozialversicherung Währungsunterschiede ausgenützt werden. Aber dennoch muß der Begriff „befugter Aufenthalt" zu Bedenken führen. Die Bundesregierung ist leider der Empfehlung des Bundesrats, den Begriff „befugter Aufenthalt" im Gesetz näher festzulegen, nicht gefolgt. Sie will sich das für später vorbehalten. Offenbar bestehen in dieser Hinsicht noch zwischen den einzelnen Ressorts, wie auch bei Beratungen im Gesamtdeutschen Ausschuß früher einmal zum Ausdruck gebracht wurde, noch sehr unterschiedliche Auffassungen.
    Meine Fraktion ist deshalb der Ansicht, daß vom Gesetzgeber für das gesamte Bundesgebiet einschließlich Berlin klargestellt werden muß, wer eigentlich Anspruch auf die Renten nach dem vorliegenden Gesetz hat. Das ist für viele alte und arbeitsunfähige Menschen eine dringende Notwendigkeit.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Unbedingt ist im Gesetz sicherzustellen, daß nicht etwa Renten, die bereits von Versicherungsträgern des Bundesgebietes oder Berlins gewährt werden, wegen Einführung des Begriffs „befugter Aufenthalt" nun wieder entzogen werden.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Das ist sozialpolitisch sehr bedeutsam; denn vielfach haben Versicherungsträger bis jetzt Renten bei Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin auch dann gezahlt, wenn dieser dauernde Aufenthalt vielleicht nicht im Rechtssinne befugt war. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen Rentner aus der Ostzone oder aus dem Ostsektor in die Bundesrepublik oder nach Westberlin zu Angehörigen gezogen sind und dort Renten erhalten. Meine Fraktion muß sich deshalb vorbehalten, bei den Beratungen im Ausschuß zu der Frage des sogenannten „befugten Aufenthalts" Anträge zu stellen.
    Nach dem Gesetzentwurf soll ferner die Rentengewährung an die Voraussetzung gebunden werden, daß die Berechtigten von dem Versicherungsträger, bei dem das Versicherungsverhältnis bestanden hat, wegen ihres Aufenthalts oder, wie es heißt, wegen nachweislicher Gefährdung ihrer Person bei der Verwirklichung ihres Anspruchs keine Leistung erhalten können. Die Vorschrift über nachweisbare Gefährdung bei Verwirklichung des Anspruchs soll sich laut Begründung des Gesetzentwurfs auf die besonderen Verhältnisse in Berlin beziehen. Damit ist aber leider den Berliner Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung getragen.
    Ich darf das an dem Beispiel der Berliner Eisenbahner erläutern, weil in der Begründung zum Gesetzentwurf besonders auf diese Frage eingegangen worden ist. Da die Eisenbahn in Berlin unter ostzonaler Verwaltung steht, sind alle Eisenbahner, auch diejenigen, die in Westberlin tätig sind und dort wohnen, bei einem ostzonalen Versicherungsträger versichert. Etwa 14 000 Eisenbahnrentner erhalten gegenwärtig von dem ostzonalen Versicherungsträger Renten in Ostmark, die erst im Wege eines besonderen Umtauschverfahrens bis zu einer gewissen Grenze in Westmark umgetauscht werden können. Diese 14 000 Rentner erhalten auch Leistungen der Rentnerkrankenversicherung nur in Ostmark. Beispielweise erhält der Arzt für die Behandlung des Eisenbahnrentners, obwohl er in Westberlin einen in Westberlin wohnenden Menschen behandelt, nur ein Honorar in Ostmark. Ein Krankenhausaufenthalt findet, abgesehen von dringender Lebensgefahr, nur gegen Ostmark und damit in einem Ostkrankenhaus statt. Als Arzneien werden nur Ostarzneien gewährt. Darin sehen wir eine Benachteiligung der in Westberlin wohnenden Eisenbahnrentner. Wir sind der Auffassung, daß


    (Dr. Schellenberg)

    sich der Ausschuß mit der Beseitigung solcher Schwierigkeiten sehr ernsthaft zu beschäftigen haben wird. Ich freue mich sehr, daß Herr Bundesminister Kaiser offenbar dieser Auffassung zustimmt.

    (Abg. Renner: Wer gibt euch das Geld dafür?)

    Nach dem Entwurf soll an dem gegenwärtigen, sehr bedenklichen Zustand grundsätzlich nichts geändert werden, abgesehen von den Fällen sogenannter persönlicher Gefährdung. Ich darf aber darauf aufmerksam machen, daß eine persönliche Gefährdung für jemanden, der seit vielen Jahren in Westberlin wohnt, nicht dokumentarisch, etwa durch ein besonderes Verfahren, wie etwa bei Flüchtlingen, nachgewiesen werden kann. Deshalb entspricht die im Gesetzentwurf vorgesehene Sonderregelung, wenn man sich mit der Materie im einzelnen beschäftigt, in keiner Weise den Berliner Bedürfnissen.
    Schwierigkeiten ergeben sich auch für alle anderen in Westberlin wohnenden Personen, die bei einem Träger der Sozialversicherung der Ostzone oder Ostberlins versichert sind, weil sie dort arbeiten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist nur im Ausnahmefall für die in Westberlin lebenden Menschen der Versicherungsträger Westberlins zuständig. Das wird mit versicherungstechnischen Argumenten begründet. Ein solches versicherungstechnisches Prinzip mag für den Normalfall richtig und notwendig sein; es wird aber in keiner Weise der gegenwärtigen Lage gerecht.
    Grundsätzlich müssen wir deshalb die Forderung aufstellen, daß alle Menschen, die im Lande Berlin wohnen oder arbeiten, leistungsmäßig zum Versicherungsträger Westberlins gehören und auch Leistungen in West-Mark erhalten, wie das für die Bundesrepublik selbstverständlich ist. Naturgemäß ergeben sich aus einer solchen Forderung — darüber bin ich mir als Berliner durchaus im klaren — eine Reihe von schwierigen Fragen, die im Ausschuß eingehend behandelt werden müssen. Dabei sind wir uns darüber im klaren, daß es zur Regelung dieser Probleme keine Patentlösung gibt. Entscheidend ist aber für meine Fraktion, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung durch eine bessere ersetzt werden muß.
    Nun zur Frage der Auslandsrenten. Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt es, daß nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Leistungen an Berechtigte im Ausland wieder gewährt werden sollen, soweit dies nicht durch Gegenseitigkeitsabkommen, deren Abschluß wir immer bejaht haben, gewährleistet ist. Mit Befriedigung nimmt die sozialdemokratische Fraktion weiter davon Kenntnis, daß nach dem Gesetzentwurf auch der Auslandsaufenthalt von Berechtigten, die wegen ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder Rasse geflüchtet sind, als unfreiwilliger Aufenthalt gilt und somit kein Ruhen von Rentenansprüchen eintritt.
    Leider konnte sich die Bundesregierung nicht dazu entschließen, uneingeschränkt sämtliche Auslandsverpflichtungen der ehemaligen gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung anzuerkennen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Leistungen nur gewährt werden, wenn während der Versicherungszeit ein Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Lande Berlin bestanden hat. Selbstverständlich hat meine Fraktion für die finanzwirtschaftlichen Erwägungen, die zu einer solchen Regelung führen sollen, Verständnis. Es ist aber zu bedenken, daß der Aufwand für Auslandsverpflichtungen der gesamtdeutschen Sozialversicherung in der Begründung insgesamt mit 9 bis 10 Millionen DM angegeben wird Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Gesamtaufwand nach dem Gesetzentwurf über Fremdrenten mit insgesamt über 400 Millionen DM relativ geringfügig. Es sollte deshalb im Ausschuß überlegt werden, ob sich nicht doch eine andere Regelung finden läßt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß ohnehin nicht alle Auslandsverpflichtungen erfüllt werden sollen, sondern nur die Verpflichtungen in ausländischen Staaten mit amtlicher deutscher Vertretung.
    Bei den Ausschußberatungen wird weiter überlegt werden müssen, ob die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung richtig ist, wonach im Ausland lebende Deutsche, die beispielsweise gegen stillgelegte Versicherungsträger, etwa die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Rentenansprüche haben, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen erhalten sollen. Diesen Versicherten soll nach dem Entwurfe lediglich eine Ersatzleistung im Falle der Bedürftigkeit gewährt werden. Eine solche Methode der Bedürftigkeitsprüfung entspricht nicht dem gegenwärtigen System der deutschen Sozialversicherung.
    Im Gesetzentwurf finden sich auch Vorschriften über die freiwillige Sozialversicherung. Dem Grundsatz nach bejaht meine Fraktion die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der freiwilligen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt. Allerdings zeigt sich auch bei den Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wie bedauerlich es ist, daß der Gesetzentwurf erst mit so großer Verspätung vorgelegt wird. Wenn im Gesetzentwurf u. a. die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung früherer Krankenversicherter geboten wird, die sich im Jahre 1944 außerhalb des Bundesgebiets befunden haben und inzwischen zurückgekehrt sind, und wenn eine solche Versicherung zudem noch von einer ärztlichen Nachuntersuchung abhängig gemacht wird, dann ist die vorgesehene freiwillige Sozialversicherung wenig attraktiv. Die betreffenden Personen werden nämlich entweder, weil sie inzwischen längst in Arbeit stehen, ohnehin sozialversichert sein, oder sie werden Rente erhalten und damit aus den Leistungen der Rentnerkrankenversicherung versorgt sein, oder sie werden so krank sein, daß sie einer ärztlichen Nachuntersuchung nicht genügen und von der freiwilligen Versicherung abgelehnt werden. Wir bedauern also auch im Hinblick auf die freiwillige Versicherung, daß die Vorlage des Gesetzentwurfs erst jetzt erfolgt.
    Nun zu den Finanzfragen. Bei den Fremd- und Auslandsrenten handelt es sich fast ausschließlich um Leistungsverpflichtungen, die Kriegsfolgelasten darstellen. Gemäß Art. 120 des Grundgesetzes hat der Bund derartige Aufwendungen zu tragen. Mit Recht wird deshalb in der Begründung hervorgehoben, daß die Tragung derartiger Aufwendungen durch die Rentenversicherung, statt die Steuerkraft des gesamten Volkes in Anspruch zu nehmen, eine unzulässige Belastung der Beitragszahler darstellt. Es muß allerdings festgestellt werden, daß, abgesehen von der amerikanischen Zone, in den letzten Jahren tatsächlich eine solche unzulässige Aufbürdung von Kriegsfolgelasten auf die Rentenversicherung, und zwar in einer Höhe von jährlich


    (Dr. Schellenberg)

    rund 300 Millionen DM, stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist es sehr bedauerlich, daß die Inkraftsetzung der Vorschriften über die Erstattung der Aufwendungen für Fremd- und Auslandsrenten im Gegensatz zu dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 1952 aus staatsrechtlichen Gründen grundsätzlich erst zum 1. April 1953 erfolgen soll.
    Nach dem Gesetzentwurf sollen die Mehraufwendungen aus drei Quellen gedeckt werden, erstens aus Bundesmitteln, zweitens aus Mitteln der stillgelegten Versicherungsträger und drittens aus Mitteln der aktiven Versicherungsträger. Mit der Deckung aus diesen drei Quellen ist ein außerordentlich kompliziertes Verfahren verbunden. Zum Teil sollen die Aufwendungen für ein und dieselbe Rente aus mehreren Quellen gedeckt werden; desgleichen sollen die Aufwendungen für die Rentnerkrankenversicherung auf mehrere Kostenträger aufgeteilt werden. Das praktische Ergebnis dieses komplizierten Verfahrens besteht aber — sofern man die Unfallversicherung außer Betracht läßt, für deren Abrechnung wir dem vorgeschlagenen Verfahren zustimmen würden — darin, daß bei einem Gesamtaufwand von rund 400 Millionen DM nur 3 Millionen DM, d. h. etwa 1 %, von den stillgelegten und aktiven Versicherungsträgern aufgebracht werden sollen. Es ist sehr fraglich, ob sich bei einem derartigen Ergebnis ein solch kompliziertes Abrechnungsverfahren lohnt. Wir sind deshalb der Ansicht, daß sich der Ausschuß mit dieser Frage' noch näher beschäftigen sollte.
    Die nach dem Gesetzentwurf zu gewährenden Erstattungen für die Kriegsfolgelasten sollen — und das ist sozialpolitisch und finanzpolitisch sehr interessant — den Rentenversicherungsträgern offenbar nur mittelbar zufließen. Jedenfalls wurde bei der Beratung des Gesetzentwurfes über die Deckung der Rentenzulagen von Regierungsseite erklärt, daß die Finanzierung des Fremd- und Auslandsrentengesetzes davon abhängt, daß von den Rentenzulagen jährlich 555 Millionen DM anstatt in Barmitteln durch Schuldverschreibungen gewährt werden. Es würde sich also nach den Absichten der Regierung durch das vorliegende Gesetz kein Zuwachs an Barmitteln für die Rentenversicherung ergeben.
    Die Höhe der Leistungen, die nach diesem Gesetzentwurf neu an Versicherte gewährt werden sollen, läßt sich aus der Begründung leider nicht direkt feststellen. Insgesamt wird sich wohl für die Versicherten eine Mehrleistung von 20 Millionen DM ergeben, was im Vergleich zu dem Gesamtaufwand dieses Gesetzes von rund 400 Millionen DM — davon 300 Millionen DM neu — relativ geringfügig ist. Wenn auch dieser neue Leistungsaufwand nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des Gesetzentwurfes ausmacht, so ist er doch so hoch, daß auch im Interesse der Versicherten die alsbaldige Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs unbedingt dringlich ist. Dabei muß aber in den Ausschußberatungen noch eine Reihe von Mängeln des Gesetzentwurfs beseitigt werden.

    (Beifall bei der SPD.)