Rede von
Dr.
Ernst
Schellenberg
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt es, daß nunmehr der Entwurf des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vorliegt, weil die stark voneinander abweichenden landesrechtlichen und zonenrechtlichen Regelungen zu vielfachen Härten und Ungerechtigkeiten geführt haben, die durch eine bundeseinheitliche Regelung beseitigt werden müssen. Die sozialdemokratische Fraktion bedauert aber, daß der Gesetzentwurf erst heute vorgelegt wird; dies um so mehr, als fast alle Bestimmungen dieses Gesetzes bereits mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Es ist nach Auffassung meiner Fraktion höchst unerfreulich, daß ein sozialpolitisch so bedeutsames Gesetz mit rückwirkender Kraft über ein Jahr hinaus beschlossen werden soll.
Der Gesetzentwurf gehört zu den kompliziertesten sozialpolitischen Vorlagen. Das liegt zum Teil daran, daß die Materie, die geregelt werden muß, außerordentlich schwierig ist. Schon das deutsche Rentenrecht ist bekanntlich so kompliziert, daß bisher noch kein einheitliches Bundesrecht geschaffen wurde. Das Hohe Haus hat sich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und zuletzt am 26. November 1952 einstimmig die Bundesregierung beauftragt, baldigst einen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des deutschen Rentenrechts vorzulegen. Bisher ist das aber noch nicht geschehen, offenbar deswegen, weil die Materie zu kompliziert ist. Bei dieser Sachlage ist es erklärlich, daß sich bei den Fremd- und Auslandsrenten noch eine schwierigere Materie ergibt.
Erschwerend kommt hinzu, daß der Gesetzentwurf in einer Reihe von Punkten, z. B. hinsichtlich der Finanzierungsfrage, über die sachlichen Bedürfnisse hinaus noch komplizierter gestaltet wurde, als dies auf Grund der Materie notwendig ist. Infolgedessen liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor, der so kompliziert ist, daß selbst die ausführenden Stellen größte Mühe haben werden, danach zu arbeiten. Für die Versicherten aber, für die dieses Gesetz Rechte begründet, wird das Gesetz, wenn
es bei der vorliegenden Fassung verbleibt, ein Buch mit sieben Siegeln sein. Ein solcher Tatbestand ist gerade bei einem sozialpolitischen Gesetz sehr unbefriedigend.
Nun zum Gesetzentwurf im einzelnen, und zwar zuerst zu den Fremdrenten. Selbstverständlich bejaht meine Fraktion, daß nunmehr die Rentenansprüche von Heimatvertriebenen und von allen anderen im Bundesgebiet lebenden Personen, die Rentenansprüche gegen nicht mehr bestehende, stillgelegte oder ausländische Versicherungsträger haben, auf das geltende Bundesrecht umgestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht aber bei dieser Anpassung eine Reihe von Ausnahmen vor. Die während des Krieges erlassenen Verordnungen über die Sozialversicherung in den sogenannten eingegliederten Gebieten der Tschechoslowakei, den sogenannten eingegliederten Ostgebieten und in Österreich sollen nämlich grundsätzlich weiterhin gelten. Es muß doch als sehr bedenklich bezeichnet werden, dieses unter ganz anderen Perspektiven geschaffene Verordnungsrecht jetzt noch ausdrücklich in ein neues Gesetz aufzunehmen, das zu einem Zeitpunkt, in dem doch auch das deutsche Kriegs- und Besatzungsrecht nach Möglichkeit liquidiert werden soll.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken werden sich auch für die Praxis außerordentliche Schwierigkeiten ergeben, weil das Besatzungsrecht durch vielfache Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen erläutert worden ist, die sehr verstreut sind, so daß sich auch ein Sachbearbeiter nur sehr schwer durch diese Materie hindurchfinden kann.
Bei den Ausschußberatungen sollte also eingehend geprüft werden, ob nicht zur Sicherung der Ansprüche der Heimatvertriebenen andere Wege gefunden werden können, die dem Sinn des Gesetzes, einen Übergang vom Rentenrecht der Heimatgebiete der Vertriebenen zum gegenwärtig geltenden Recht zu finden, entsprechen. Dabei müssen selbstverständlich die erworbenen Rentenansprüche der Heimatvertriebenen und aller anderen Berechtigten voll gewahrt bleiben. Meine Fraktion wird bei den Ausschußberatungen hierzu Anträge stellen.
Auch mit anderen Leistungsfragen auf dem Gebiet der Fremdrenten wird sich der Ausschuß zu beschäftigen haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen Ansprüche gegen die Versicherungsträger, die in den unter polnischer und sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten neu errichtet wurden, ausgeschlossen werden. In diesen Gebieten. z. B. in Oberschlesien, mußten nach dem 8. Mai 1945 noch zahlreiche Deutsche beispielsweise im Bergbau arbeiten. Es ist völlig ungerechtfertigt, diesen Menschen, die bis zu ihrer Ausweisung unter schwersten Bedingungen tätig sein mußten, für diese Zeit keine Leistungsansprüche zu gewähren.
Ferner sollen politische Flüchtlinge nach dem Gesetzentwurf u. a. nur Leistungen erhalten, wenn sich der Berechtigte, wie es im Gesetzentwurf heißt, befugt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin aufhält. Bei der gegenwärtigen Lage muß der Gesetzgeber naturgemäß aus finanzwirtschaftlichen Gründen Vorsorge dagegen treffen, daß in der Sozialversicherung Währungsunterschiede ausgenützt werden. Aber dennoch muß der Begriff „befugter Aufenthalt" zu Bedenken führen. Die Bundesregierung ist leider der Empfehlung des Bundesrats, den Begriff „befugter Aufenthalt" im Gesetz näher festzulegen, nicht gefolgt. Sie will sich das für später vorbehalten. Offenbar bestehen in dieser Hinsicht noch zwischen den einzelnen Ressorts, wie auch bei Beratungen im Gesamtdeutschen Ausschuß früher einmal zum Ausdruck gebracht wurde, noch sehr unterschiedliche Auffassungen.
Meine Fraktion ist deshalb der Ansicht, daß vom Gesetzgeber für das gesamte Bundesgebiet einschließlich Berlin klargestellt werden muß, wer eigentlich Anspruch auf die Renten nach dem vorliegenden Gesetz hat. Das ist für viele alte und arbeitsunfähige Menschen eine dringende Notwendigkeit.
Unbedingt ist im Gesetz sicherzustellen, daß nicht etwa Renten, die bereits von Versicherungsträgern des Bundesgebietes oder Berlins gewährt werden, wegen Einführung des Begriffs „befugter Aufenthalt" nun wieder entzogen werden.
Das ist sozialpolitisch sehr bedeutsam; denn vielfach haben Versicherungsträger bis jetzt Renten bei Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin auch dann gezahlt, wenn dieser dauernde Aufenthalt vielleicht nicht im Rechtssinne befugt war. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen Rentner aus der Ostzone oder aus dem Ostsektor in die Bundesrepublik oder nach Westberlin zu Angehörigen gezogen sind und dort Renten erhalten. Meine Fraktion muß sich deshalb vorbehalten, bei den Beratungen im Ausschuß zu der Frage des sogenannten „befugten Aufenthalts" Anträge zu stellen.
Nach dem Gesetzentwurf soll ferner die Rentengewährung an die Voraussetzung gebunden werden, daß die Berechtigten von dem Versicherungsträger, bei dem das Versicherungsverhältnis bestanden hat, wegen ihres Aufenthalts oder, wie es heißt, wegen nachweislicher Gefährdung ihrer Person bei der Verwirklichung ihres Anspruchs keine Leistung erhalten können. Die Vorschrift über nachweisbare Gefährdung bei Verwirklichung des Anspruchs soll sich laut Begründung des Gesetzentwurfs auf die besonderen Verhältnisse in Berlin beziehen. Damit ist aber leider den Berliner Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung getragen.
Ich darf das an dem Beispiel der Berliner Eisenbahner erläutern, weil in der Begründung zum Gesetzentwurf besonders auf diese Frage eingegangen worden ist. Da die Eisenbahn in Berlin unter ostzonaler Verwaltung steht, sind alle Eisenbahner, auch diejenigen, die in Westberlin tätig sind und dort wohnen, bei einem ostzonalen Versicherungsträger versichert. Etwa 14 000 Eisenbahnrentner erhalten gegenwärtig von dem ostzonalen Versicherungsträger Renten in Ostmark, die erst im Wege eines besonderen Umtauschverfahrens bis zu einer gewissen Grenze in Westmark umgetauscht werden können. Diese 14 000 Rentner erhalten auch Leistungen der Rentnerkrankenversicherung nur in Ostmark. Beispielweise erhält der Arzt für die Behandlung des Eisenbahnrentners, obwohl er in Westberlin einen in Westberlin wohnenden Menschen behandelt, nur ein Honorar in Ostmark. Ein Krankenhausaufenthalt findet, abgesehen von dringender Lebensgefahr, nur gegen Ostmark und damit in einem Ostkrankenhaus statt. Als Arzneien werden nur Ostarzneien gewährt. Darin sehen wir eine Benachteiligung der in Westberlin wohnenden Eisenbahnrentner. Wir sind der Auffassung, daß
sich der Ausschuß mit der Beseitigung solcher Schwierigkeiten sehr ernsthaft zu beschäftigen haben wird. Ich freue mich sehr, daß Herr Bundesminister Kaiser offenbar dieser Auffassung zustimmt.
Nach dem Entwurf soll an dem gegenwärtigen, sehr bedenklichen Zustand grundsätzlich nichts geändert werden, abgesehen von den Fällen sogenannter persönlicher Gefährdung. Ich darf aber darauf aufmerksam machen, daß eine persönliche Gefährdung für jemanden, der seit vielen Jahren in Westberlin wohnt, nicht dokumentarisch, etwa durch ein besonderes Verfahren, wie etwa bei Flüchtlingen, nachgewiesen werden kann. Deshalb entspricht die im Gesetzentwurf vorgesehene Sonderregelung, wenn man sich mit der Materie im einzelnen beschäftigt, in keiner Weise den Berliner Bedürfnissen.
Schwierigkeiten ergeben sich auch für alle anderen in Westberlin wohnenden Personen, die bei einem Träger der Sozialversicherung der Ostzone oder Ostberlins versichert sind, weil sie dort arbeiten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist nur im Ausnahmefall für die in Westberlin lebenden Menschen der Versicherungsträger Westberlins zuständig. Das wird mit versicherungstechnischen Argumenten begründet. Ein solches versicherungstechnisches Prinzip mag für den Normalfall richtig und notwendig sein; es wird aber in keiner Weise der gegenwärtigen Lage gerecht.
Grundsätzlich müssen wir deshalb die Forderung aufstellen, daß alle Menschen, die im Lande Berlin wohnen oder arbeiten, leistungsmäßig zum Versicherungsträger Westberlins gehören und auch Leistungen in West-Mark erhalten, wie das für die Bundesrepublik selbstverständlich ist. Naturgemäß ergeben sich aus einer solchen Forderung — darüber bin ich mir als Berliner durchaus im klaren — eine Reihe von schwierigen Fragen, die im Ausschuß eingehend behandelt werden müssen. Dabei sind wir uns darüber im klaren, daß es zur Regelung dieser Probleme keine Patentlösung gibt. Entscheidend ist aber für meine Fraktion, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung durch eine bessere ersetzt werden muß.
Nun zur Frage der Auslandsrenten. Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt es, daß nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Leistungen an Berechtigte im Ausland wieder gewährt werden sollen, soweit dies nicht durch Gegenseitigkeitsabkommen, deren Abschluß wir immer bejaht haben, gewährleistet ist. Mit Befriedigung nimmt die sozialdemokratische Fraktion weiter davon Kenntnis, daß nach dem Gesetzentwurf auch der Auslandsaufenthalt von Berechtigten, die wegen ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder Rasse geflüchtet sind, als unfreiwilliger Aufenthalt gilt und somit kein Ruhen von Rentenansprüchen eintritt.
Leider konnte sich die Bundesregierung nicht dazu entschließen, uneingeschränkt sämtliche Auslandsverpflichtungen der ehemaligen gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung anzuerkennen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Leistungen nur gewährt werden, wenn während der Versicherungszeit ein Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Lande Berlin bestanden hat. Selbstverständlich hat meine Fraktion für die finanzwirtschaftlichen Erwägungen, die zu einer solchen Regelung führen sollen, Verständnis. Es ist aber zu bedenken, daß der Aufwand für Auslandsverpflichtungen der gesamtdeutschen Sozialversicherung in der Begründung insgesamt mit 9 bis 10 Millionen DM angegeben wird Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Gesamtaufwand nach dem Gesetzentwurf über Fremdrenten mit insgesamt über 400 Millionen DM relativ geringfügig. Es sollte deshalb im Ausschuß überlegt werden, ob sich nicht doch eine andere Regelung finden läßt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß ohnehin nicht alle Auslandsverpflichtungen erfüllt werden sollen, sondern nur die Verpflichtungen in ausländischen Staaten mit amtlicher deutscher Vertretung.
Bei den Ausschußberatungen wird weiter überlegt werden müssen, ob die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung richtig ist, wonach im Ausland lebende Deutsche, die beispielsweise gegen stillgelegte Versicherungsträger, etwa die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Rentenansprüche haben, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen erhalten sollen. Diesen Versicherten soll nach dem Entwurfe lediglich eine Ersatzleistung im Falle der Bedürftigkeit gewährt werden. Eine solche Methode der Bedürftigkeitsprüfung entspricht nicht dem gegenwärtigen System der deutschen Sozialversicherung.
Im Gesetzentwurf finden sich auch Vorschriften über die freiwillige Sozialversicherung. Dem Grundsatz nach bejaht meine Fraktion die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der freiwilligen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt. Allerdings zeigt sich auch bei den Vorschriften über die freiwillige Versicherung, wie bedauerlich es ist, daß der Gesetzentwurf erst mit so großer Verspätung vorgelegt wird. Wenn im Gesetzentwurf u. a. die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung früherer Krankenversicherter geboten wird, die sich im Jahre 1944 außerhalb des Bundesgebiets befunden haben und inzwischen zurückgekehrt sind, und wenn eine solche Versicherung zudem noch von einer ärztlichen Nachuntersuchung abhängig gemacht wird, dann ist die vorgesehene freiwillige Sozialversicherung wenig attraktiv. Die betreffenden Personen werden nämlich entweder, weil sie inzwischen längst in Arbeit stehen, ohnehin sozialversichert sein, oder sie werden Rente erhalten und damit aus den Leistungen der Rentnerkrankenversicherung versorgt sein, oder sie werden so krank sein, daß sie einer ärztlichen Nachuntersuchung nicht genügen und von der freiwilligen Versicherung abgelehnt werden. Wir bedauern also auch im Hinblick auf die freiwillige Versicherung, daß die Vorlage des Gesetzentwurfs erst jetzt erfolgt.
Nun zu den Finanzfragen. Bei den Fremd- und Auslandsrenten handelt es sich fast ausschließlich um Leistungsverpflichtungen, die Kriegsfolgelasten darstellen. Gemäß Art. 120 des Grundgesetzes hat der Bund derartige Aufwendungen zu tragen. Mit Recht wird deshalb in der Begründung hervorgehoben, daß die Tragung derartiger Aufwendungen durch die Rentenversicherung, statt die Steuerkraft des gesamten Volkes in Anspruch zu nehmen, eine unzulässige Belastung der Beitragszahler darstellt. Es muß allerdings festgestellt werden, daß, abgesehen von der amerikanischen Zone, in den letzten Jahren tatsächlich eine solche unzulässige Aufbürdung von Kriegsfolgelasten auf die Rentenversicherung, und zwar in einer Höhe von jährlich
rund 300 Millionen DM, stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist es sehr bedauerlich, daß die Inkraftsetzung der Vorschriften über die Erstattung der Aufwendungen für Fremd- und Auslandsrenten im Gegensatz zu dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 1952 aus staatsrechtlichen Gründen grundsätzlich erst zum 1. April 1953 erfolgen soll.
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Mehraufwendungen aus drei Quellen gedeckt werden, erstens aus Bundesmitteln, zweitens aus Mitteln der stillgelegten Versicherungsträger und drittens aus Mitteln der aktiven Versicherungsträger. Mit der Deckung aus diesen drei Quellen ist ein außerordentlich kompliziertes Verfahren verbunden. Zum Teil sollen die Aufwendungen für ein und dieselbe Rente aus mehreren Quellen gedeckt werden; desgleichen sollen die Aufwendungen für die Rentnerkrankenversicherung auf mehrere Kostenträger aufgeteilt werden. Das praktische Ergebnis dieses komplizierten Verfahrens besteht aber — sofern man die Unfallversicherung außer Betracht läßt, für deren Abrechnung wir dem vorgeschlagenen Verfahren zustimmen würden — darin, daß bei einem Gesamtaufwand von rund 400 Millionen DM nur 3 Millionen DM, d. h. etwa 1 %, von den stillgelegten und aktiven Versicherungsträgern aufgebracht werden sollen. Es ist sehr fraglich, ob sich bei einem derartigen Ergebnis ein solch kompliziertes Abrechnungsverfahren lohnt. Wir sind deshalb der Ansicht, daß sich der Ausschuß mit dieser Frage' noch näher beschäftigen sollte.
Die nach dem Gesetzentwurf zu gewährenden Erstattungen für die Kriegsfolgelasten sollen — und das ist sozialpolitisch und finanzpolitisch sehr interessant — den Rentenversicherungsträgern offenbar nur mittelbar zufließen. Jedenfalls wurde bei der Beratung des Gesetzentwurfes über die Deckung der Rentenzulagen von Regierungsseite erklärt, daß die Finanzierung des Fremd- und Auslandsrentengesetzes davon abhängt, daß von den Rentenzulagen jährlich 555 Millionen DM anstatt in Barmitteln durch Schuldverschreibungen gewährt werden. Es würde sich also nach den Absichten der Regierung durch das vorliegende Gesetz kein Zuwachs an Barmitteln für die Rentenversicherung ergeben.
Die Höhe der Leistungen, die nach diesem Gesetzentwurf neu an Versicherte gewährt werden sollen, läßt sich aus der Begründung leider nicht direkt feststellen. Insgesamt wird sich wohl für die Versicherten eine Mehrleistung von 20 Millionen DM ergeben, was im Vergleich zu dem Gesamtaufwand dieses Gesetzes von rund 400 Millionen DM — davon 300 Millionen DM neu — relativ geringfügig ist. Wenn auch dieser neue Leistungsaufwand nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des Gesetzentwurfes ausmacht, so ist er doch so hoch, daß auch im Interesse der Versicherten die alsbaldige Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs unbedingt dringlich ist. Dabei muß aber in den Ausschußberatungen noch eine Reihe von Mängeln des Gesetzentwurfs beseitigt werden.