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ID0124103600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 241. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952 11301 241. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952. Geschäftliche Mitteilungen 11303A Mitteilung des Präsidenten über die Erledigung der Entschließung der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Umdruck Nr. 118) 11303B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung der Entwürfe eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzverträgen, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 26. Mai 1952 über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nm. 3500, zu 3500, Nachgang zu 3500 der Drucksachen, Umdruck Nr. 699 [neu]), eines Gesetzes betr. das Protokoll vom 26. Juli 1952 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Streitigkeiten aus dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Abkommen über die steuerliche -Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nr. 3700 der Drucksachen), eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Mai 1952 über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (Nm. 3501, zu 3501 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 3900, zu 3900 der Drucksachen, Umdrucke Nm. 713 bis 718, 720 bis 723) in Verbindung mit der Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nrn. 3398, 3363 der Drucksachen) sowie mit der Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nr. 3392 der Drucksachen) 11303B Fortsetzung der Berichterstattung der Ausschüsse: Die verfassungsrechtliche, rechtspolitische und rechtliche Bedeutung der Vertragswerke: Berichte des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Frage der Vereinbarung der Vertragswerke mit dem Grundgesetz: Dr. Wahl (CDU): als Berichterstatter 11304A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11196B Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 11307A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11201D, 11211C Die wirtschaftliche, finanz- und steuertechnische Bedeutung der Vertragswerke: Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11215A Dr. Fricke (DP): als Berichterstatter 11309D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11216A Stegner (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) . . . . 11218C Dr. Kreyssig (SPD) : als Berichterstatter 11310C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11224D Erler (SPD): als Berichterstatter 11315A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11227B Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 11316A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11228D, 11298 Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter 11316D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11231C Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 11321C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11246D Dr. Hasemann (FDP): als Berichterstatter 11323B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11249B Bausch (CDU): als Berichterstatter . . . 11323A, 11324D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11250C Schoettle (SPD): als Berichterstatter 11325D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11256C Die Vertragswerke im Hinblick auf Truppen-Stationierung und Verteidigung Deutschlands, Berichte des Ausschusses zur Mitberatung des EVGVertrages und der damit zusammenhängenden Abmachungen: Bericht über die politischen und militärischen Bestimmungen des EVGVertrages und ihre Auswirkungen: Strauß (CSU): als Berichterstatter 11328A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11262A Bericht über die wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Bestimmungen des EVG-Vertrages und ihre Auswirkungen: Erler (SPD): als Berichterstatter 11329D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11270B Bericht über die rechtsprechende Gewalt im Rahmen des EVG-Vertrages: Dr. Jaeger (Bayern) (CSU): als Berichterstatter 11333A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11276B Zusätzliche Berichte des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht über die mit der Stationierung fremder Truppen zusammenhängenden Rechtsfragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11285A Zusätzlicher Bericht zu Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11286C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11288D Zusätzlicher Bericht zu Teil VII des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Reismann (FU): als Berichterstatter 11334A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11289C Zusätzlicher Bericht zu Teil XI des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11290C Zusätzliche Berichte anderer Ausschüsse zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen zu den Verkehrsbestimmungen der Vertragswerke: Rademacher (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11292A Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen zu den das Post- und Fernmeldewesen betreffenden Bestimmungen des EVG-Vertrages: Cramer (SPD): als Berichterstatter 11335B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11293D Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zu bestimmten Abschnitten des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11295B Unterbrechung der Sitzung 11335D Fortsetzung der allgemeinen Aussprache: Reimann (KPD) 11336A von Thadden (Fraktionslos) . . . 11344B Dr. Bertram (Soest) (FU) 11346A Dr. Tillmanns (CDU) 11349D Dr. Besold (FU) 11354D Dr. Reismann (FU) 11357A Frau Wessel (Fraktionslos) . . . 11359D Euler (FDP) 11361B Dr. Arndt '(SPD) 11364B Kiesinger (CDU) 11369C Dr. Schneider (FDP) 11375C Weiterberatung vertagt . . . . . . 11378D Nächste Sitzung 11378D Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Teil des Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft, über den ich zu berichten habe, umfaßt die sogenannte dritte Gewalt, also die Justiz, mit ihrer Zuständigkeit und ihrer Organisation. Es ist sicherlich nicht der Teil des Vertragswerks, der für die politische Entscheidung dieses Hohen Hauses, für das Ja oder Nein, das der einzelne Abgeordnete am Ende der Debatte zu sprechen hat, von entscheidender Bedeutung ist, wenn auch die praktische Auswirkung im Leben des einzelnen nicht zu gering eingeschätzt werden sollte. Schon aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, die Berichterstattung hierzu allzu ausführlich zu gestalten, zumal sie auf den Seiten 112 ff. des Gesamtberichts *) bereits ausführlich vorgenommen ist, und verwickelte juristische Probleme entweder gründlich oder gar nicht dargestellt werden können.
    Hier geht es darum, daß als Gerichtshof derselbe bestimmt ist, der für den Schumanplan eingesetzt worden ist. Man hat sich darum bemüht, die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und die Montan-Union nicht beziehungslos nebeneinanderstehen zu lassen, sondern in enge Verbindung zu bringen, um damit auf dem Gebiet dieser zwei Gemeinschaften schon eine Integration Europas auf den verschiedensten Gebieten vorzubereiten. So entspricht dem Ministerrat der Montan-Union der der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, und so entsprechen die Hohe Behörde und das Kommissariat einander, zwar nicht personell, aber im Aufbau. Die Parlamente der beiden Gemeinschaften sind nahezu gleich, indem zum Parlament des Schumanplans bei der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft noch neun Abgeordnete hinzutreten. Der Gerichtshof beider Gemeinschaften ist völlig identisch. Diese Identität ist also nicht ein Zeichen der Vorläufigkeit, sondern ist gedacht als ein Moment der Einheit und der Stabilität.
    Zu dem Gerichtshof treten eine Reihe weiterer Gerichte, insonderheit Landessenate des Gerichtshofs und nachgeordnete Gerichte in Strafsachen so-
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11276 ff.
    wie örtliche Schadenskammern zur Behandlung der Schadensfälle.
    In sachlicher Hinsicht sind es zwei große Probleme, die hier geregelt werden. Das erste davon betrifft die Amtshaftung. Die Amtshaftung ist wenigstens in den Grundsätzen geregelt und soll, da ein einheitliches Recht vorerst noch nicht vorliegt, durch den Richterspruch der Schadenskammern und der Landessenate, in besonderen Fällen auch des Gerichtshofs selber weiterentwickelt werden. Es ist nicht das erste Mal, daß ein gemeinsames Recht auf diese Weise wesentlich durch einen Gerichtshof geschaffen wird. Die Grundsätze, die hierfür im Justizprotokoll entwickelt sind, entsprechen jenen rechtsstaatlichen Grundsätzen, um die sich vor allem in Deutschland in den letzten hundert Jahren Rechtswissenschaft und Praxis bemüht haben.
    Das zweite Gebiet ist das des Militärstrafrechts. Auf diesem Gebiet ist eine gemeinsame Gesetzgebung an sich viel notwendiger und dringlicher als bei der Amtshaftung; denn während im zivilen Bereich der Richter Recht setzen und Recht schaffen kann, ist dies auf dem Gebiet des Strafrechts nicht möglich, weil ja in alien der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft angeschlossenen Staaten der Grundsatz gilt, daß keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage ausgesprochen werden kann, ein Grundsatz, der bei uns zu einem Verfassungsgrundsatz erhoben worden ist. Die Einführung eines gemeinsamen Militärstrafgesetzbuchs ist also vordringlich. Bis dahin gilt für die Soldaten der verschiedenen Nationalitäten ihr nationales Militärstrafgesetzbuch, was für uns Deutsche bedeutet, daß wir uns alsbald daran machen müssen, ein eigenes Militärstrafgesetzbuch zu schaffen. Dies bringt den Vorteil mit sich, daß wir bei der Vereinheitlichung des europäischen Militärstrafrechts selber von der Grundlage eines modernen, von diesem Hause beschlossenen Militärstrafgesetzbuchs ausgehen können.
    Aus der Fülle der einzelnen Probleme, die hier angeschnitten sind und die wieder durchaus den rechtsstaatlichen Überlieferungen Deutschlands und der übrigen europäischen Länder entsprechen, will ich nur noch ein einziges herausgreifen, weil es in der öffentlichen Diskussion der letzten Wochen und in Zuschriften auch an dieses Hohe Haus eine besondere Bedeutung gefunden hat: das Problem der Todesstrafe. Das Strafrechtsprotokoll sieht zwar neben Freiheits- und Geldstrafen auch die Todesstrafe vor, stellt aber in Ziffer 8 ausdrücklich fest, daß in denjenigen Ländern, in denen die Todesstrafe verfassungsmäßig abgeschafft ist, eine solche gegen Soldaten dieser Nationalität nicht ausgesprochen werden kann. Dies hat mit der persönlichen Haltung des einzelnen Abgeordneten zum Problem der Todesstrafe nichts zu tun. Solange unsere Verfassung die Todesstrafe verbietet — und dieses Hohe Haus hat ja abändernde Anträge dreimal mit großer Mehrheit verworfen —, solange kann auch nicht gegen einen europäischen Soldaten deutscher Nationalität die Todesstrafe ausgesprochen werden. Daraus folgt einmal, daß eine Propaganda, die uns der Ostwind ins Haus geweht hat und die das Gegenteil behauptet, nur von einer Seite stammen kann, die sich mit den Verträgen eingehend überhaupt nicht befaßt hat. Es folgt zweitens, daß auch hier ein Widerspruch zwischen dem Vertragswerk und dem Grundgesetz nicht vorhanden ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)




Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Damit ist Abteilung II des Berichts erledigt.
Zu Abteilung III:
Zusätzliche Berichte des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) zu bestimmten Teilen der Vertragswerke,
erteile ich das Wort dem Herrn Abgeordneten
Dr. Wahl als Berichterstatter zu Ziffer 1: Zusätzlicher Bericht über die mit der Stationierung fremder Truppen zusammenhängenden Rechtsfragen *).

(Zurufe.)

— Ist Professor Wahl nicht anwesend?

(Abg. Dr. Ehlers: Hat verzichtet, Herr von Merkatz ebenfalls!)

— Das Haus verzichtet auf die Entgegennahme des Berichts. Dann erteile ich das Wort Herrn Abgeordneten von Merkatz zu Ziffer 2:
Zusätzlicher Bericht zu Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen **).

(Abg. Dr. Ehlers: Hat ebenfalls verzichtet!) — Das Haus nimmt diesen Verzicht entgegen.

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Reismann zu Ziffer 3:
Zusätzlicher Bericht zu Teil VII des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
— Er verzichtet nicht.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß auch ich meinen Bericht recht kurz halten kann***). Der hohe Stand unserer Gesetzgebung auf dem Gebiet Verschleppte Personen und Flüchtlinge, Siebenter Teil des Überleitungsvertrags, macht uns die Annahme dieser Bestimmungen des Vertrages leicht. Es kommt noch hinzu, daß es der hohe Stand der Gesetzgebung auf diesem Gebiet ermöglicht hat, bei den Vertragsverhandlungen den Art. 3 einzufügen, wonach die Bundesrepublik das bisherige Gesetz Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission in Zukunft durch eigene Rechtsvorschriften zu ergänzen befugt wird.
    Der Art. 1 befaßt sich mit der Rechtsstellung der heimatlosen Ausländer. Das deutsche Gesetz darüber entspricht allen Erwartungen, die man überhaupt nur haben kann, und deswegen hat man auch davon abgesehen, die ursprüngliche Forderung durchzudrücken, daß dieses Gesetz nicht wieder aufgehoben werden dürfe. Die Alliierten haben davon abgesehen, ein ausdrückliches Versprechen dieser Art aufzunehmen, dessen Annahme uns natürlich Schwierigkeiten bereitet hätte, weil wir damit zukünftige Regierungen festlegen sollten.
    Bezüglich der weiteren Vorschrift des Art. 1, durch geeignete Rechtsvorschriften demnächst dafür Sorge zu tragen, daß die Zulassung und Verteilung von politischen Flüchtlingen, die um Asyl nachsuchen, geregelt werde, ist eine Verordnung
    *) Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11285A, 11286C
    **) Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11288D
    ***) Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11289C
    in der Vorbereitung, die kurz vor dem Abschluß steht und in Kürze ergehen wird.
    Dann haben wir uns hiernach zu verpflichten, daß wir der Genfer Konvention beitreten. Der Ausschuß hat dabei eigentlich nur etwas Anstoß daran genommen, daß diese Verpflichtung eine einseitige Verpflichtung ist. Warum sich nicht auch die übrigen Teilnehmer an diesen Verträgen verpflichten sollen, ist nicht recht einzusehen. Wir sind übrigens ohnehin willens, der Genfer Konvention beizutreten. Der Bundestag hat sich mit der Frage bereits befaßt, und so bereitet uns auch dieser Punkt keine Schwierigkeiten.
    Bleibt der Suchdienst, der sich mit der personenstandsmäßigen Dokumentation bezüglich der in KZs gewesenen Deutschen und Ausländer, im übrigen aber auch der in Deutschland gewesenen Ausländer, befaßt. Auch das ist schon einer Regelung von deutscher Seite aus zugeführt worden. Man beabsichtigt, aus der dort jetzt schon bestehenden Behörde, einem Amt mit einem Sonderstab, eine Anstalt öffentlichen Rechts zu machen.
    Das Gesetz vom 27. Mai 1952 über die Kriegsgräber regelt auch schon die nächste Frage dieses Abschnittes, nämlich die Betreuung der Gräber von alliierten zivilen Verstorbenen und von Soldaten aus diesem Kriege. Es bleibt also herzlich wenig Neues dabei für uns noch zu tun.
    Ein besonderes Anliegen sind dabei allerdings die Fragen der internationalen Rechtsstellung der Flüchtlinge und der heimatlosen Ausländer — ich sprach eben schon davon, daß ihre Angelegenheiten durch das Ausländergesetz vom 25. April 1951 geregelt sind —, die sozusagen als Bodensatz bei uns bleiben werden, die also nicht außerhalb Deutschlands als Emigranten wieder eine neue Existenz begründen können. Das bedeutet sowohl finanziell als auch stimmungsmäßig für das deutsche Volk zum großen Teil eine schwere Belastung. Es ist aber vor allen Dingen dabei zu berücksichtigen, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens und im Sinne der Genfer Konvention, der wir beizutreten versprechen sollen, nicht die deutschen Flüchtlinge gelten; denn nach der dort herrschenden Definition gilt nicht als Flüchtling, wer im Zufluchtslande das Recht der Staatsangehörigen hat. Da indessen diese Auslegung und Definition, die sich zunächst hauptsächlich gegen Deutsche richtete, auch sehr viele Angehörige anderer Staaten trifft — ich erinnere z. B. an die türkischen Flüchtlinge aus Bulgarien; auf dem Balkan kommen solche Dinge überhaupt häufiger vor, auch in Indien —, steht auf die Dauer doch zu erwarten, daß sich eine günstigere Auslegung im Interesse der deutschen Flüchtlinge durchsetzt, die zwar nicht für diesen Vertrag eine Rolle spielen würde, die aber in der internationalen Diskussion der Flüchtlingsfrage von Bedeutung wäre.
    Der Ausschuß hatte keine Bedenken, diesen Siebenten Teil des Überleitungsvertrags zur Annahme zu empfehlen, wenngleich die Einseitigkeit der Verpflichtung eine Diskussion auslöste. Es war nicht einzusehen, weswegen nur wir und nicht auch die anderen eine Verpflichtung übernehmen sollten, und zwar vor allem auch deshalb, weil es eine — zwar nur in der Theorie, aber immerhin hinsichtlich des, sagen wir, Ehrenstandpunktes — etwas ungewöhnliche Zumutung war, daß wir uns jetzt schon verpflichten sollen, ein Abkommen zu ratifizieren, das noch nicht ratifizierungsreif ist. Es wird zwar eingereicht werden, liegt aber dem Bundestag noch nicht vor. Da aber der Bundestag ohnehin schon


    (Dr. Reismann)

    bekundet hat, daß dieses Abkommen ratifiziert werden soll, bleibt es ohne praktische Bedeutung. Ich habe deswegen im Auftrage des Ausschusses die Annahme dieser Teile vorzuschlagen, soweit nicht grundsätzliche Einwendungen erhoben werden, die sich aus der Einstellung einiger Parteien gegen die Verträge überhaupt ergeben.