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ID0124103200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 241. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952 11301 241. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952. Geschäftliche Mitteilungen 11303A Mitteilung des Präsidenten über die Erledigung der Entschließung der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Umdruck Nr. 118) 11303B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung der Entwürfe eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzverträgen, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 26. Mai 1952 über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nm. 3500, zu 3500, Nachgang zu 3500 der Drucksachen, Umdruck Nr. 699 [neu]), eines Gesetzes betr. das Protokoll vom 26. Juli 1952 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Streitigkeiten aus dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Abkommen über die steuerliche -Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nr. 3700 der Drucksachen), eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Mai 1952 über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (Nm. 3501, zu 3501 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 3900, zu 3900 der Drucksachen, Umdrucke Nm. 713 bis 718, 720 bis 723) in Verbindung mit der Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nrn. 3398, 3363 der Drucksachen) sowie mit der Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nr. 3392 der Drucksachen) 11303B Fortsetzung der Berichterstattung der Ausschüsse: Die verfassungsrechtliche, rechtspolitische und rechtliche Bedeutung der Vertragswerke: Berichte des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Frage der Vereinbarung der Vertragswerke mit dem Grundgesetz: Dr. Wahl (CDU): als Berichterstatter 11304A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11196B Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 11307A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11201D, 11211C Die wirtschaftliche, finanz- und steuertechnische Bedeutung der Vertragswerke: Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11215A Dr. Fricke (DP): als Berichterstatter 11309D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11216A Stegner (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) . . . . 11218C Dr. Kreyssig (SPD) : als Berichterstatter 11310C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11224D Erler (SPD): als Berichterstatter 11315A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11227B Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 11316A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11228D, 11298 Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter 11316D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11231C Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 11321C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11246D Dr. Hasemann (FDP): als Berichterstatter 11323B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11249B Bausch (CDU): als Berichterstatter . . . 11323A, 11324D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11250C Schoettle (SPD): als Berichterstatter 11325D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11256C Die Vertragswerke im Hinblick auf Truppen-Stationierung und Verteidigung Deutschlands, Berichte des Ausschusses zur Mitberatung des EVGVertrages und der damit zusammenhängenden Abmachungen: Bericht über die politischen und militärischen Bestimmungen des EVGVertrages und ihre Auswirkungen: Strauß (CSU): als Berichterstatter 11328A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11262A Bericht über die wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Bestimmungen des EVG-Vertrages und ihre Auswirkungen: Erler (SPD): als Berichterstatter 11329D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11270B Bericht über die rechtsprechende Gewalt im Rahmen des EVG-Vertrages: Dr. Jaeger (Bayern) (CSU): als Berichterstatter 11333A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11276B Zusätzliche Berichte des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht über die mit der Stationierung fremder Truppen zusammenhängenden Rechtsfragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11285A Zusätzlicher Bericht zu Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11286C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11288D Zusätzlicher Bericht zu Teil VII des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Reismann (FU): als Berichterstatter 11334A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11289C Zusätzlicher Bericht zu Teil XI des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11290C Zusätzliche Berichte anderer Ausschüsse zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen zu den Verkehrsbestimmungen der Vertragswerke: Rademacher (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11292A Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen zu den das Post- und Fernmeldewesen betreffenden Bestimmungen des EVG-Vertrages: Cramer (SPD): als Berichterstatter 11335B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11293D Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zu bestimmten Abschnitten des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11295B Unterbrechung der Sitzung 11335D Fortsetzung der allgemeinen Aussprache: Reimann (KPD) 11336A von Thadden (Fraktionslos) . . . 11344B Dr. Bertram (Soest) (FU) 11346A Dr. Tillmanns (CDU) 11349D Dr. Besold (FU) 11354D Dr. Reismann (FU) 11357A Frau Wessel (Fraktionslos) . . . 11359D Euler (FDP) 11361B Dr. Arndt '(SPD) 11364B Kiesinger (CDU) 11369C Dr. Schneider (FDP) 11375C Weiterberatung vertagt . . . . . . 11378D Nächste Sitzung 11378D Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Brandt hat Ihnen gestern als dritter Generalberichterstatter die politische Wertung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vorgetragen. Der Bundestag hat im Juli einen besonderen Ausschuß zur Mitberatung des EVG-Vertrags und der damit zusammenhängenden Abmachungen eingesetzt. Die Aufgabe dieses besonderen Ausschusses bestand darin, vor allen Dingen die militärpolitische und die militärtechnische Seite des EVG-Vertrags zu untersuchen und die Ergebnisse in einem Bericht vorzulegen, in den sich als Berichterstatter die Kollegen Erler und Jaeger mit mir teilen. Der erste Teil dieses Berichts des EVG-Ausschusses umfaßt eine Darstellung der politischen und militärischen Bestimmungen des EVG-Vertrages und deren Auswirkungen.
    Der Ausschuß zur Mitberatung des EVG-Vertrages, der diesen Vertrag in insgesamt 18 Sitzungen untersucht hat, ist in technischen und militärischen Fragen weitgehend zu gemeinsamen Feststellungen gekommen. Bei der politischen Wertung einzelner wesentlicher Bestimmungen ist er naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, ohne daß ein eigener Mehrheits- und ein eigener Minderheitsbericht vorgelegt zu werden brauchen.

    (Bravo! in der Mitte.)

    Die bei der politischen Wertung sich ergebenden unterschiedlichen Auffassungen in einzelnen Punkten sind jeweils innerhalb des gemeinsamen Berichts als Mehrheitsauffassung bzw. als Minderheitsauffassung besonders hervorgehoben worden. Der Ausschuß kann wohl übereinstimmend feststellen, daß ohne Rücksicht auf die politische Grundeinstellung zu diesem Vertrag und auf die abschließende Entscheidung der einzelnen Fraktionen in gemeinsamem Verantwortungsbewußtsein und in gemeinsamer Überzeugung von der Tragweite dieses Vertrags eine sachliche, objektive Prüfung vorgenommen wurde und zu wertvollen Ergebnissen führte. Insbesondere sind wertvolle Anhaltspunkte und Handhaben für die. Anwendung dieses Vertrages gewonnen worden, Anhaltspunkte und Handhaben, die, wenn der Vertrag angenommen werden sollte, der Regierung und ihrer Delegation für die weitere Behandlung dieser Materie Richtlinien und wertvolle Hinweise geben werden. Insbesondere ist es dem Ausschuß wohl ohne Zweifel gelungen, eine Klärung und Interpretation derjenigen Textstellen herbeizuführen, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu Zweifeln Anlaß gegeben haben.
    Es ist nicht meine Absicht, den umfangreichen Bericht, der mir zugefallen ist, so, wie er im gedruckten Wortlaut*) vor Ihnen liegt, nun im einzelnen zu verlesen. Ich beschränke mich darauf, die wesentlichen Beratungsgegenstände des Ausschusses in Stichworten vor Ihnen darzulegen.
    Der Ausschuß konnte nicht darauf verzichten, trotz der Generalberichterstattung eine allgemeine
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11262A
    politische Einführung in die Vorgeschichte des Vertrags und in die Hintergründe und Zusammenhänge, warum es zu diesem Vertrag überhaupt gekommen ist, zu geben. Der Ausschuß hat sich sehr eingehend mit den Organen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft befaßt und dabei insbesondere die gleiche oder analoge Struktur und Aufgabe dieser Organe im Vergleich mit den Organen der Montan-Union herausgearbeitet. Der Ausschuß hat es sich sehr angelegen sein lassen, ein klares Bild über die Stellung der Versammlung innerhalb der Organe der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zu gewinnen. Der Ausschuß hat insgesamt das nach seiner Ansicht zu geringe Maß der Aufgaben und Rechte dieser Versammlung bedauert und hat seiner Erwartung Ausdruck verliehen, daß durch die Schaffung einer späteren politischen Autorität so, wie die Regierung es angekündigt hat, die Versammlung im Sinne echter parlamentarischer Befugnisse ausgestattet wird, die sie nach dem Vertragstext nicht hat. Der Ausschuß hat sich mit der Stellung des Ministerrats, mit dem Aufgabenbereich des Kommissariats und mit den Zuständigkeiten des Gerichtshofs eingehend befaßt.
    An wesentlichen politischen Bestimmungen hat der Ausschuß die Frage der Vertragsdauer und der Auswirkungen dieser Vertragsdauer auf die besonderen Probleme der deutschen Situation beraten, hat allerdings die Wertung dieser Frage dann naturgemäß dem Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen überlassen.
    Ein ernstes Anliegen war dem Ausschuß die Prüfung der Frage, wieweit die Bundesrepublik von sich behaupten darf, an diesem Vertrage gleichberechtigt beteiligt zu sein. Im Rahmen dieser Frage hat sich zwangsläufig eine ausführliche Aussprache und eine eingehende Beratung über die Zusammenhänge zwischen EVG und AtlantikpaktOrganisation ergeben, bei der eine Mehrheits- und eine Minderheitsauffassung mit verschiedenen Resultaten zutage trat.
    Eine wesentliche Rolle zur Klärung der internationalen Stellung und Bedeutung dieses Vertragswerks hat auch die Frage der gegenseitigen Beistandsverpflichtung, der engeren Beistandsverpflichtung zwischen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich,' also Großbritannien, gespielt. Besonders wurde ferner die Frage behandelt, inwieweit ein Zusammenhang bestehen könnte zwischen der Notstandsklausel des Deutschland-Vertrags und der Notstandsklausel, wie sie im EVG-Vertrag vorgesehen ist.
    An militärischen Bestimmungen im engeren Sinne hat der Ausschuß eingehender behandelt einmal die sowohl militärisch wie politisch außerordentlich interessante und weitreichende Frage der Integration der militärischen Verbände, der politischen und militärischen Zweckmäßigkeit der einzelnen möglichen Integrationsstufen und vor allen Dingen die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der hier getroffenen Lösung.
    Der Ausschuß hat sich dann auch sehr eingehend mit der Unterscheidung zwischen den EVG-Streitkräften und den national reservierten Streitkräften befaßt, die einzelne Staaten für besondere Aufgaben unterhalten können. Der Ausschuß ist weiterhin — wenn auch natürlich nur im Rahmen der durch diesen Vertrag gezogenen Grenzen — auf die Frage der Wehrpflicht, auf die Frage der Rekrutierung und der Zuständigkeit zur Rekrutierung und auf die Frage der Dienstzeit eingegangen.


    (Strauß)

    Eingehend ist das Problem der Stationierung und des Einsatzes der Streitkräfte untersucht worden, im Bewußtsein der Tatsache, daß diese Frage in der deutschen Öffentlichkeit ein besonders großes Augenmerk findet. Es wurde genau geprüft, nach welchen Zuständigkeiten deutsche Truppen im Friedensfall und in welchen Gebieten sie stationiert werden dürfen und wer für die Verteilung der Truppen innerhalb des Vertragsgebiets zuständig ist. Es wurde festgestellt, daß eine einstimmige Zustimmung des Ministerrats, in diesem Falle also auch die Zustimmung Deutschlands, notwendig wäre, um deutsche Kontingente außerhalb des EVG-Gebiets zu verlegen. Es wurde eingehend geprüft, ob nach dem geltenden deutschen Verfassungsrecht — wobei naturgemäß Mehrheitsauffassung und Minderheitsauffassung einander schroff gegenüberstanden — Truppen auch außerhalb des im Atlantikpakt bezeichneten Gebiets ohne parlamentarische Zustimmung stationiert werden dürfen. Hierfür ist nach dem Vertrag die Zustimmung der nationalen Parlamente vorgesehen, wo die Verfassungen der einzelnen Staaten es vorschreiben.
    Es wurde auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Mobilmachungsmaßnahmen, ihre Auslösung und ihre Durchführung besprochen.
    Weiter wurden in diesem Zusammenhang die Aufgaben und Befugnisse, die Stellung und die Natur der militärischen Zentralorgane erörtert, die durch das Kommissariat einzurichten sind. Besonders geprüft wurde hierbei die Frage der militärischen Territorialorganisation, wie sie in jedem Lande errichtet wird, und die Stellung des Bevollmächtigten in dieser Territorialorganisation. Diese Frage ist für uns in Deutschland deshalb von besonders großer Bedeutung, weil bei uns erst ein Apparat geschaffen werden muß, während die übrigen Vertragsstaaten bereits über einen solchen Apparat verfügen. Es ist naturgemäß notwendig, daß diese Territorialorganisation und der Bevollmächtigte in Deutschland für eine bestimmte Zeit eine gewisse Handlungsfreiheit haben, in der sie sowohl dem Kommissariat wie dem nationalen Verteidigungsministerium unterstehen, um der Parität zwischen dem Stand der Entwicklung in den übrigen Vertragsstaaten und dem angestrebten Stand der Entwicklung in Deutschland zu entsprechen.
    Es wurden im einzelnen noch solche Fragen besprochen wie die Soldatenkategorien, die zwei Möglichkeiten bei der Verleihung der Dienstgrade, die vorgesehenen Regelungen über die Ergänzung des Offizierskorps und auch der Aufbau und die Gestaltung der Lehrpläne der Schulen.
    Eine wesentliche Rolle hat bei den Beratungen die Ergänzung gewisser militärischer Rahmenbestimmungen gespielt. Darunter fiel insbesondere die Frage einer gemeinsamen europäischen Disziplinarordnung und eines gemeinsamen europäischen Militärstrafgesetzbuchs. Wie sich aus dem Vertragstext und aus den Beratungen ergibt, wird eine europäische Lösung angestrebt, wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten aber wahrscheinlich eine nationale Übergangslösung nicht zu vermeiden sein. In jedem Falle bedürfen aber diese Lösungen der Ratifizierung durch das nationale Parlament. Auch die Fragen der Besoldung und Versorgung haben in unseren Beratungen eine Rolle gespielt.
    Der Ausschuß hat sich eingehend auch der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Wehrpflichtigen angenommen, um hier von vornherein bestimmte, im Interesse der Wehrpflichtigen notwendige
    Wünsche für eine zukünftige gesetzliche Regelung gegenüber der Regierung zu äußern.
    Der Ausschuß hat davon Kenntnis genommen, daß nicht mehr an einen Soldateneid in der früheren Form gedacht wird, sondern nur mehr an eine feierliche Verpflichtung.
    Eingehend diskutiert wurde vom Ausschuß das Problem des militärischen Gehorsams, die Problematik dieser ganzen Frage, die Grenzen des militärischen Gehorsams auf der einen Seite und die Notwendigkeiten der militärischen Disziplin, der militärischen Unterordnung auf der anderen Seite. Es liegt auf der Hand, daß hierbei naturgemäß die in Deutschland gemachten Erfahrungen eine besondere Rolle gespielt haben, die zu großer Vorsicht Anlaß geben. Sehr interessiert hat sich der Ausschuß für die Frage der Beschränkung der militärischen Formen auf das dienstlich notwendige Maß. Er hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits anläßlich des Vertrags mit der Frage des sogenannten inneren Gefüges befaßt. Der Ausschuß hat auch einstimmig seinen Wunsch ausgesprochen, daß den zukünftigen EVG-Soldaten eine Teilnahme am politischen Leben in einer großzügigeren und besseren Form, als es früher üblich war, ermöglicht werden sollte, wenn hier auch naturgemäß durch die Art des militärischen Dienstes bestimmte Grenzen entstehen. Der Ausschuß hat dann auch solche Spezialfragen wie das Koalitionsrecht der Berufssoldaten und die Stellung der zukünftigen Verwaltungsbeamten sowie der zukünftigen Ärzte innerhalb der Truppe oder der Ärzte, die zur Behandlung der Truppe verwendet werden, geprüft.
    Der Ausschuß hat somit, ohne in eine eingehende politische Wertung des Vertragswerkes, die naturgemäß bei wesentlichen Bestimmungen nicht zu umgehen war, einzutreten, sich insbesondere bemüht, den Vertragstext so klar zu durchleuchten, daß er in Zukunft in der Anwendung keine besonderen Schwierigkeiten mehr bieten soll. Er hat sich auch bemüht, in einer sehr objektiven, gemeinsam und verantwortungsbewußt geleisteten Arbeit sachliche Unklarheiten zu klären. Der Ausschuß glaubt, damit für die Interpretation des Vertragswerkes und für seine parlamentarische Behandlung einen Beitrag geleistet zu haben.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Erler zur Berichterstattung über Punkt 5 b:
Bericht über die wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Bestimmungen
des EVG-Vertrages und ihre Auswirkungen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Erler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der zweite Abschnitt des Berichts des EVG-Ausschusses*) behandelt die wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Bestimmungen des Vertrages und ihre Auswirkungen. In der Einleitung wird wieder darauf hingewiesen, daß eine Reihe von anderen Ausschüssen Probleme dieser Art gleichfalls erörtert haben, und die Abgrenzung der Arbeitsbereiche erörtert. Es handelt sich um Beträge von einer erheblichen Größenordnung, auf die im Bericht an anderer Stelle noch eingegangen wird. Das Entscheidende für das Funktionieren
    *) Vgl, Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11270B


    (Erler)

    der EVG wird sein, in welchem Umfang außer den Beiträgen der Mitgliedstaaten die EVG auch auf Außenhilfe rechnen kann. Bei der Darlegung des Aufbaues des Haushaltsplans müssen wir berücksichtigen, daß es sich um einen echten Gemeinschaftshaushalt handelt und nicht etwa nur um Beiträge zu einem Fonds, der von nationalen Staaten gespeist wird. Das ist bewußt so gestaltet worden, um darin den supranationalen, den übernationalen Charakter der Einrichtung sichtbar werden zu lassen.
    Für die Verteilung der Beiträge wird zunächst der Schlüssel angewandt, der auch in der Nordatlantikpakt-Organisation gilt. Obwohl der Vertrag eine andere Möglichkeit offenläßt, muß für eine Reihe von Jahren damit gerechnet werden, daß es bei diesem Schlüssel bleibt. Es ist also wichtig, daß man sich damit befaßt, wie die Beiträge auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt werden. Die Beiträge sollen nach ihrer Leistungsfähigkeit bemessen werden. Dabei wird vom Sozialprodukt ausgegangen, das verschiedenen Sonderbelastungen unterliegt. Der auch von der Bundesregierung aufgestellte Grundsatz, daß die progressiv steigende Leistungsfähigkeit je nach dem durchschnittlichen Einzeleinkommen des Bürgers der einzelnen Staaten dabei berücksichtigt werden muß, hat sich noch nicht durchgesetzt. Das wird ein Gegenstand der Verhandlungen sein, die ja jetzt schon geführt werden müssen, weil der Verteidigungsbeitrag der Bundesrepublik für die Zeit nach dem 30. Juni 1953 noch nicht festgesetzt ist.
    Der Bericht behandelt dann weiter die Absetzungen, die von dem errechneten globalen Verteidigungsbeitrag gemacht werden können für bestimmte Ausgaben, die sich zwar in den nationalen Haushalten finden, aber doch als direkte oder indirekte Verteidigungsausgaben angesprochen werden können. Ich darf hier nur etwa an die Polizei erinnern. In begrenztem Umfang ist das bisher auch schon für gewisse Aufwendungen in Berlin anerkannt, leider nicht für 'den gesamten Aufwand für Berlin.
    Wichtig ist, wie als Beitrag an die EVG die Stationierungskosten der Bundesrepublik behandelt werden. Für das erste Jahr spielt das keine Rolle; für das erste Jahr ist ein bestimmter fester Schlüssel für das Stimmgewicht der einzelnen Vertreter der Staaten in den Organen der EVG festgesetzt. Aber später richtet sich das Stimmgewicht nach den militärischen und finanziellen Leistungen der Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung steht im Gegensatz etwa zu jüngeren Auslassungen des französischen Generals Béthouard auf dem Standpunkt, daß der Aufwand der Bundesrepublik an Stationierungskosten auch beim Stimmgewicht in den Organen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft mit berücksichtigt wird. Ich sagte schon, Herr Béthouard ist anderer Meinung; aber die Bundesregierung weist darauf hin, daß das gerade der Sinn des Durchlaufens der Stationierungskosten durch den Haushalt der EVG sei. Wir zahlen die Kosten dort hinein, die EVG leitet sie unverändert und ohne Einfluß auf sie zu nehmen, weiter.
    Der Ausschuß hat sich eingehend mit dem, Haushaltsrecht der nationalen Parlamente befaßt, das ja auch in den Berichten des Haushaltsausschusses angesprochen worden ist. Die Höhe jedes einzelnen Beitrags wird vom 'Ministerrat einstimmig festgesetzt, also nicht ohne die deutsche Stimme. Aber diese so zustande gekommene Summe muß in den
    nationalen Haushalt eingestellt werden, und sofern dieser Beitrag zur Erreichung der Ziele der Verteidigungsgemeinschaft verwendet wird — wovon man ja wohl mindestens für die ersten Jahre ausgehen kann —, wäre gegen einen abweichenden Beschluß des Bundestages Klage beim Gerichtshof der Gemeinschaft möglich. Kein Staat kann durch Verweigerung oder Beschränkung des einmal beschlossenen finanziellen 'Beitrags durch das nationale Parlament die Verteidigungsgemeinschaft aushöhlen. „Insofern", so sagt die Regierungsbegründung wörtlich, „ist das Recht der nationalen Parlamente auf freie Bestimmung der Beiträge beschränkt." In diesem Zusammenhang ist es zwar zutreffend, aber 'natürlich für die Frage selbst nicht entscheidend, daß nicht das Schiedsgericht des Generalvertrags, wohl aber der Gerichtshof der EVG eine solche Streitfrage zu entscheiden hätte.
    Die Bestimmungen über die Aufstellung des Haushaltsplanes brauche ich hier nicht eingehend darzulegen. Der Haushaltsplan wird vom Kommissariat nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten aufgestellt und dann im Gesamtumfang vom Ministerrat einstimmig beschlossen, während für die einzelnen Ansätze jeweils eine Zweidrittelmehrheit genügt. Ein einzelner Ansatz kann also auch gegen die Stimme irgendeines Landes 'beschlossen werden, weil es mitunter notwendig sein kann, doch über nationale Sonderwünsche hinwegzugehen. Die Versammlung hat, das ist im Bericht des Haushaltsausschusses zum Ausdruck gekommen, nur bescheidene Befugnisse bei der Mitwirkung am Zustandekommen des Haushaltsplans. Sie kann Änderungen, selbst die Ablehnung nur mit einer Zweidrittelmehrheit vorschlagen, und dieser Vorschlag muß dann noch mit Zweidrittelmehrheit vom Ministerrat oder auch durch Stillschweigen des Ministerrats gebilligt werden. Sonst entscheidet der Ministerrat und nicht die Versammlung.
    Über die Gliederung des Plans will ich mich hier nicht äußern. Aber wichtig ist, auch in politischer Sicht, der Übergangshaushalt. In dieser Übergangsperiode gehen die nationalen Haushalte in den Gesamthaushaltsplan ein, soweit sie Wehrausgaben betreffen. Die Bundesrepublik hat aber noch keinen Verteidigungshaushalt. Sie stellt ein Programm für die Verwendung ihres Finanzbeitrags an die EVG auf, und die EVG ist an dieses Programm genau so weitgehend gebunden wie an die Verwendungsprogramme, die auch die anderen Länder für diese Übergangsperiode vorlegen. Das hat zur Konsequenz, daß man nicht zu befürchten braucht, daß etwa in dieser Übergangsperiode deutsche Finanzbeiträge verwendet werden zur Aufstellung und Ausrüstung von französischen oder italienischen Divisionen. Aber umgekehrt ist es natürlich genau so: durch die Bindung an die Programme der einzelnen Staaten ist auch in dieser Übergangsperiode nicht damit zu rechnen, daß etwa französische Steuermittel zur Bezahlung deutscher Kontingente verwendet werden. Die Gesamtkosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Deckung finanziell verbleiben, hängen sehr stark, ich möchte sagen, im wesentlichen, davon ab, was an Außenhilfe aufgebracht wird. Denn die Beiträge der Mitgliedstaaten werden den Aufbau der gesamten EVG und vor allem auch den Aufbau der deutschen Kontingente allein aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können. Die Zahlen sind Ihnen bekannt: die 850 Millionen DM monatlich, auf die zunächst der deutsche Finanzbeitrag festgelegt worden ist, und die Aufteilung auf Stationierungskosten und auf die Beträge, die der EVG teils für den Aufbau des zen-


    (Erler)

    tralen Apparats, teils für den Aufbau der deutschen Kontingente verbleiben werden.
    Die Höhe der späteren Stationierungskosten kann nicht ohne Mitwirkung der Bundesrepublik beschlossen werden. Der Vertrag sieht Verhandlungen über dieses Thema, also über die Kosten, die nach dem 30. Juni 1953 eventuell zu entrichten wären, ausdrücklich vor.
    Der Bundesfinanzminster hat seine feste Überzeugung ausgesprochen, den finanziellen Verteidigungsbeitrag ohne neue Steuern und ohne defizitäre Haushaltspolitik aufbringen zu können, wenn die Berlinhilfe voll angerechnet wird. Das ist natürlich nur möglich, wenn der deutsche Beitrag zur EVG sich in der bisher bekannten Größenordnung hält, wenn also die EVG die für den Ausbau ihrer Verbände notwendige Außenhilfe in dem gehofften Ausmaß erhält. Treten diese Voraussetzungen nicht ein, dann müßten entweder die Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend, also in dem Maße, in dem die Außenhilfe hinter den Erwartungen zurückbleibt, erhöht werden, oder die Schlagkraft der Verbände der EVG würde infolge unzureichender Ausrüstung leiden müssen. Das Gesamthaushaltsvolumen der EVG — das macht diese Konstruktion mit der Außenhilfe deutlich — wird von den Einnahmen und nicht vom Bedarf bestimmt.
    Nun müssen wir untersuchen, mit welcher Außenhilfe zu rechnen ist. Es liegen Zusagen für die Lieferung von schwerem und leichtem Gerät vor, die dem Ausschuß ziffernmäßig nicht genannt werden konnten. Wir haben im Ausschuß noch einmal die Erklärung des Herrn Bundesfinanzministers in der Plenarsitzung des Bundestages vom 9. Juli 1952 untersucht, in der es hieß, daß die Vereinigten Staaten die Verpflichtung übernommen haben, das gesamte schwere Material für die Ausrüstung der deutschen Kontingente in derselben Art usw. zu liefern, wie sie es nach den NATOVerträgen für irgendein anderes Kontingent liefern, und zwar unentgeltlich. Außerdem hätten sie sich verpflichtet, auch leichtes Material in einem bestimmten Wert und zahlenmäßig genannten Umfange zu liefern. Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß die Bundesrepublik bei den Lieferungen durch die Vereinigten Staaten auf keinen Fall schlechter als die anderen Partner der NATO behandelt wird. Es steht aber nicht drin, wie sie behandelt wird und wie die anderen Partner der NATO behandelt werden. Welchen Wert und zahlenmäßigen Umfang das zu liefernde leichte und schwere Material hat, konnte nicht festgestellt werden.
    Wichtig ist noch die Form der amerikanischen Verpflichtung. Sie hat nach den Erhebungen des EVG-Ausschusses, für den ich zu berichten habe — der Haushaltsausschuß kam hier zu einem anderen Ergebnis; die Vertreter der Regierung konnten das im EVG-Ausschuß nicht eindeutig aufklären —, nicht die Form eines im Besitz der Bundesrepublik befindlichen unterzeichneten Dokuments, sondern stützt sich auf protokollarisch festgehaltene mündliche Erklärungen 'der amerikanischen Beobachter bei den Pariser Verhandlungen.
    Die Bundesrepublik wird rund ein Drittel des gesamten Haushaltsvolumens der EVG zu bestreiten haben. Natürlich sind auch diese Zahlen veränderlich je nach der Entwicklung der Lage, des Bedarfs und der Wirtschaftskraft der einzelnen Länder. Als Anhalt für den Finanzbedarf müssen wir uns einige Zahlen vor Augen halten. Für die Aufstellung eines Kontingents von 12 Divisionen
    einschließlich aller dazugehörigen Verbände muß man mit einem Gesamtaufwand von rund 36 Milliarden DM rechnen. Dazu treten die Unterbringungskosten. Für einen Mann bedeutet das in der modernen Heeresorganisation durchschnittlich 7000 DM, so daß rund 3 Milliarden DM hinzutreten. Dieser Aufwand von zusammen rund 39 Milliarden DM muß in der Aufbauzeit aufgebracht werden; das sind praktisch die zwei Jahre, in denen der Vertrag die Aufstellung dieser Verbände vorsieht. Allerdings fällt diese Belastung nur insoweit der EVG zur Last, als sie eben keine Außenhilfe von den Vereinigten Staaten von Amerika bekommt. Das ist oben schon dargelegt.
    Zum Vollzug des Haushalts kann ich mich wesentlich kürzer fassen, da es sich hier um die Fragen der Organisation handelt, denen wir wohl keine allzu große politische Bedeutung beizumessen haben. Bemerkenswert ist der verhältnismäßig große Spielraum, den Kommissariat und Ministerrat bei der Deckungsfähigkeit, bei dem Verwenden von Mitteln aus einem Ansatz für einen anderen Ansatz, haben. Der Nothaushalt ist zunächst etwas dem deutschen Prinzip angenähert. Für die ersten drei Monate kann in einem neuen Rechnungsjahr weitergewirtschaftet werden mit je einem Zwölftel der alten Jahresansätze. Aber dann kommt eine wichtige Bestimmung: wenn die Versammlung nicht in den ersten drei Monaten des Haushaltsjahres den Plan beschlossen hat, dann tritt einfach der vom Ministerrat beschlossene Haushaltsplan auch ohne Entscheidung der Versammlung in Kraft.
    Die Rolle des Finanzkontrolleurs will ich Ihnen nicht im einzelnen darlegen; das hat auch Kollege Gülich schon getan. Ich verweise hierzu auf Seite 109 des Berichts Drucksache Nr. 3900.1
    Auch zur Nachkontrolle und Entlastung kann ich mich kurz fassen. Eine Rechnungsprüfungsbehörde etwa nach dem Modell des Rechnungshofs soll schnell — innerhalb von sechs Monaten — ihren Bericht vorlegen. Wichtig ist aber, daß die Entlastung durch die Versammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit verweigert werden kann.
    Zu den Finanzfragen hat der Ausschuß zunächst die Auswirkungen auf die deutsche Devisensituation überprüft, die auch Gegenstand der Beratungen im Finanz- und Wirtschaftsausschuß dieses Hauses waren. Hier bitte ich vor allen Dingen die sogenannte 85 %-Klausel einer Würdigung zu unterziehen, die darauf hinzielt, daß, um eine gewisses Gleichgewicht in der Devisensituation der einzelnen Länder zu wahren, in jedem Lande mindestens 85 % seines Finanzbeitrags selbst von der EVG in seiner eigenen Währung in seinem Hoheitsgebiet ausgegeben werden müssen. Darüber hinaus kann von der EVG noch mehr ausgegeben werden, 100, auch 115 N. Wenn es aber dann mehr wird, ist das nur zulässig mit Zustimmung des betreffenden Staates selbst, um etwa in Zeiten bestimmter Mangelsituationen einen Ausverkauf eines solchen Landes durch die EVG zu verhindern, indem die Spitzen der verschiedenen 15 %-Beiträge aller Länder konzentriert zum Ausverkauf auf ein Land angesetzt würden. Das ist der Sinn dieser Klausel. Für die ersten Jahre wird damit zu rechnen sein, daß in der Bundesrepublik sicher mehr als 85 % ihres Beitrags ausgegeben werden, schon wegen der zu erwartenden Bauten.
    Zur Finanzordnung brauche ich hier nur auf den Bericht zu verweisen.
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11273


    (Erler)

    Mit der Außenhilfe habe ich mich bereits befaßt. Sie wird ausgehandelt vorn Kommissariat, nicht vom Ministerrat. Das Kommissariat kann mit Zweidrittelmehrheit Richtlinien geben; aber entscheidend ist, daß das Kommissariat die als Material — also nicht in bar — geleistete Außenhilfe allein verwaltet und verteilt. Da kann ihm kein anderes Organ der Gemeinschaft hineinreden. Natürlich kann auch noch Wirtschaftshilfe und — etwa für Kolonialkriege — Materialhilfe von dem Geber, der daran nicht gehindert ist, an die Einzelmitglieder der EVG geleistet werden. Die EVG kann auch Außenhilfe geben; ob und wann das praktisch wird, brauchen wir jetzt nicht zu untersuchen.
    Bei den Wirtschaftsfragen haben wir uns zunächst mit dem Rüstungsprogramm befaßt. Es wird vom Kommissariat im Benehmen mit den Mitgliedstaaten aufgestellt und soll ähnlich wie der Finanzbeitrag die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten aufs beste nutzbar machen und schwere Störungen in der Wirtschaft vermeiden. Bei Streitigkeiten entscheidet zunächst das Kommissariat, eventuell auch der Gerichtshof. Es wird einen beratenden Ausschuß geben, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch vertreten sind, der beratend an der Erarbeitung dieses Programms beteiligt wird. Das Programm wird vom Ministerrat mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt und vom Kommissariat ausgeführt. Wichtig ist, daß es schon eine gebietsmäßige Verteilung der einzelnen Aufträge auf die einzelnen Länder unter Berücksichtigung der dargelegten 85 %-Klausel enthalten muß.
    Zum Beschaffungswesen darf ich auf die Ausführungen auf Seite 110/111 des Berichts *) und vor allem auch auf die Darlegungen des Kollegen Stegner verweisen. Wichtig ist, daß bei einer Mangellage das Kommissariat Empfehlungen geben kann. Diese Empfehlungen sind in Wirklichkeit Auflagen. Sie gehen aber nicht an den Einzelbetrieb, sondern nur an die Regierungen. Die Regierungen müssen dem Ziel nachkommen, sind aber in der Wahl der Mittel frei. Daß die EVG durch den großen Block ihrer Aufträge, den großen Block der Finanzmasse ein Stück Wirtschaftspolitik mit zu lenken imstande ist, ist klar, auch wenn ihr keine nationalen wirtschaftlichen Hoheitsrechte übertragen sind. Daß eine einheitliche Ausrüstung der Streitkräfte der EVG ihre Zeit braucht, wenn man berücksichtigt, daß ja jetzt vorhandene Armeen eingebaut werden, versteht sich am Rande.
    Besonderes Interesse gefunden hat die Kontrolle der Rüstungsproduktion. Ihnen ist bekannt, daß die gesamte Rüstungsproduktion nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch das Kommissariat in den einzelnen Ländern gestattet ist, und zwar ohne Unterschied ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich zunächst die Herstellung von Rüstungsmaterial verboten, soweit nicht das Kommissariat das gestattet. Das ist der allgemein geltende Grundsatz. Es muß eine Genehmigung des Kommissariats eingeholt werden, die gleichmäßig an die Staaten erteilt werden soll.
    Aber es gibt für eine Anzahl von Waffen andere Gesichtspunkte, nämlich strategische. In strategisch gefährdeten Gebieten sind die in Anlage 2 des Vertrages genannten Waffen nicht herzustellen. Das Kommissariat könnte Genehmigungen nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates erteilen. Da-
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seiten 11274/75
    bei handelt es sich um Atomwaffen, chemische Waffen, gelenkte Geschosse, Influenzminen, allerdings auch um größere Kriegsschiffe und um .Militärflugzeuge. All das darf in strategisch gefährdeten Gebieten nicht hergestellt werden.
    Die Bundesregierung hat nun in einem Brief an die Außenminister erklärt, daß die Bundesrepublik sich in einer strategisch exponierten Lage befinde und es infolgedessen nicht als Diskriminierung betrachte, wenn ihr das Kommissariat keine Erlaubnis zur Herstellung derartiger Waffen im Gebiet der Bundesrepublik erteile,

    (Abg. Arnholz: Hört! Hört!)

    während diese Erlaubnis durchaus an andere Länder erteilt werden kann. Die rechtliche Bedeutung dieses Briefes ist, daß etwa Holland, das sich in einer ähnlichen strategischen Position wie die Bundesrepublik befindet, für den Fall der Verweigerung einer solchen Erlaubnis den Gerichtshof anrufen könnte, während sich die Bundesrepublik dieses Weges begeben hat.

    (Abg. Arnholz: Hört! Hört!)

    Die Bundesrepublik hat sich verpflichtet, im Wege der Gesetzgebung eine Reihe von Verboten auszusprechen, die sich vor allem auf die Atomwaffen beziehen. Weiter hat sie sich auch zur Einführung einer Reihe von Kontrollen, etwa auf dem Gebiet der Ein- und Ausfuhr der interessierenden Materialien, verpflichtet.
    In diesen Zusammenhang gehört die Frage der Pulverlinie. Die Anlage von neuen Pulverfabriken für militärische Zwecke ist nur in einem bestimmten Gebiet westlich einer festgelegten Linie gestattet. Diese Linie läuft durch die Bundesrepublik. Östlich dieser Linie darf es also keine neuen Pulverfabriken geben.
    Der Bundeskanzler hat außerdem einen Brief an die Außenminister der Besatzungsmächte gerichtet, in dem es heißt daß zur Zeit in der Bundesrepublik Zivilluftfahrzeuge weder hergestellt würden noch Möglichkeiten für eine derartige Produktion bestünden und die Bundesrepublik Flugzeuge käuflich erwerben wolle; würden sich diese Verhältnisse ändern, dann würde sich die Bundesrepublik um ein Einvernehmen mit den Regierungen der Drei Mächte bemühen.
    Im Ausschuß ist nun die Befürchtung erörtert worden, die auch in einem anderen Bericht vorhin angeklungen ist, daß strategisch gefährdete Gebiete durch die besondere Erwähnung dieser Gefährdung im Vertrag wirtschaftliche Nachteile erlitten, daß sie eventuell auch von der Konsumgüterindustrie gemieden würden. Dem ist im Ausschuß entgegengehalten worden, daß die strategisch gefährdete Lage der Bundesrepublik sich ja nicht aus dem Vertragstext, sondern aus den Tatsachen ergebe und der gesamten Wirtschaft auch ohne Erwähnung im Vertrag bekannt sei; man müßte dann für einen Ausgleich der eventuell zu erwartenden Nachteile für diese Gebiete durch sinnvolle Lenkung von Aufträgen gerade dorthin sorgen. Die Minderheit ist bei ihrem Einwand geblieben, daß die abschreckende Wirkung, vor allem gegenüber Neuinvestitionen, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die strategisch gefährdete Lage im Vertragstext verstärkt worden sei und man damit etwa den französischen Tendenzen zur Verlagerung der Rüstungsproduktion in das lothringische Industriebecken und nach Afrika entgegenkomme.
    Ich darf noch erwähnen, daß andere Rüstungs-
    und Forschungsbeschränkungen und -kontrollen


    (Erler)

    außer denen, die ich Ihnen vorgetragen habe, mit dem Inkrafttreten der Verträge fortfallen. Die Praxis der künftigen Kontrolle hängt natürlich sehr von der Gestaltung des Kommissariats ab, der infolgedessen die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung und des Deutschen Bundestags zugewendet werden müßte.

    (Beifall.)