Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Mir obliegt es lediglich, zur dritten Besoldungsnovelle einige Worte als Stellungnahme der Fraktion vorzutragen. Dieses dritte Besoldungsänderungsgesetz ist ja, wie der Herr Minister hervorgehoben hat, lediglich eine Übergangslösung bis zur großen Besoldungsreform. Es ist Kritik geübt worden, daß diese große Besoldungsreform noch nicht vorliegt. Aber diese große Besoldungsreform hat dem Übergang von Aufgaben von den Ländern auf den Bund infolge des Grundgesetzes Rechnung zu tragen, und dieser Übergang von Aufgaben und Einrichtungen hat sich erst im Laufe dieser Jahre vollzogen. Außerdem haben wir bis in die letzte Zeit neue Bundeseinrichtungen und Bundesanstalten geschaffen, über deren Wirkungskreis, Ausstattung und endgültige Betätigung wir noch kein Erfahrungsmaterial haben. Ferner handelt es sich um die Berücksichtigung des technischen Dienstes, der in so vielen Verwaltungszweigen, ganz abgesehen von Bundesbahn und Bundespost, eine immer größere Ausdehnung genommen hat. Diese Aufgabe ist nur in Jahren zu lösen,
und unser Bundestag wäre auch gar nicht mehr imstande, den Entwurf einer derart großen und umfassenden Besoldungsordnung noch bis zu seiner Auflösung zu beraten.
Deshalb handelt es sich jetzt in dieser dritten Besoldungsnovelle nur um diesen Übergang.
Hinsichtlich der Verbesserungen des Wohnungsgeldzuschusses und der Kinderzuschläge, die die Familie und den 40jährigen unverheirateten Beamten berücksichtigen, werden wir wohl eine allgemeine Zustimmung erreichen. Die Gleichstellung der Postassistentinnen mit den Postassistenten hebe ich nur hervor, weil hier im Besoldungsrecht die Gleichberechtigung der Beamtinnen mit den Beamten zum Ausdruck kommt und zur rechtlichen Wirkung gebracht wird.
Dagegen werden wir uns hinsichtlich der Bestimmungen für die Lehrkräfte und für die Richter eine eingehende Prüfung vorbehalten. Hier wird möglicherweise über das Besoldungsrecht Schulpolitik getrieben; wenn auch nicht die Absicht besteht, so ist es doch in der Auswirkung der Fall. Die Lehrkräfte sind j a eigentlich erst im Jahre 1937 in die Besoldungsordnung des Reiches hineingekommen. Schon damals hat sich gezeigt, daß diese Besoldungsordnung des Reiches für sie ein Prokrustesbett geworden ist. In der Schule handelt es sich um eine wesentlich andere Arbeit als in der Verwaltung. Hier tritt die pädagogische Persönlichkeit, die persönliche schöpferische Tätigkeit noch stärker hervor als in der reinen Vollzugsverwaltung, neben der erst die aktive Verwaltung steht. Wenn nun hervorgehoben wird, daß für gewisse Lehrkräfte die vorgeschlagene Verbesserung von zwei Dritteln oder von der Mehrheit der Dienstherren befürwortet worden ist, so ist zu bedenken: es kommt darauf an, ob die Minderheit der Dienstherren nicht gerade über die Schulen verfügen wird, insbesondere über die Berufsschulen und Gewerbeschulen, die eine ganz besondere Berücksichtigung verdienen, weil sie in Jahrzehnten geschaffen, ausgebaut und entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mit technischen und kunstgewerblichen Kräften versehen worden sind. Deshalb ist es notwendig, hier besondere Rücksicht obwalten zu lassen, damit nicht über das Besoldungsrecht eine schulische Nivellierung in der Weise eintritt, daß für die Zukunft die von diesen Dienstherren — seien es nun Länder oder seien es Kommunen — gestellten hohen Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können. Es ist besoldungspolitisch und schulpolitisch ein Unterschied, ob die Bewertung von unten auf in der Nähe der Anstalten erfolgt oder ob von Bundes wegen ein Schema über sie gezogen werden soll. Deshalb ist es für uns von besonderer Wichtigkeit, dieser Seite in der dritten Besoldungsnovelle ein besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Die Bewährungszulage ist an- sich schon dem Begriff nach etwas bedenklich, denn jeder, der nicht berücksichtigt wird, wird gewissermaßen als nicht bewährt bezeichnet. Hier wird, wenn überhaupt diese Methode beibehalten wird, eine andere begriffliche Bezeichnung gefunden werden müssen
Nun ist auch vorgesehen, Richtlinien über die Besoldung der leitenden Kommunalbeamten durch die Herren Bundesminister des Innern und der Finanzen zu erlassen. Ich spreche in dieser Frage wirklich nicht pro domo, sondern für das öffentliche Interesse. Ich möchte hervorheben, daß ein merkwürdiger Gegensatz folgender Art besteht Im neuen Gemeinderecht seit 1945 geht das Bestreben — und es geht zu weit — nach einer Kommunalisierung der öffentlichen Verwaltung und weiter dahin — und auch das geht nach der Erfahrung
zu weit —, die Kommunen unter Rechtsaufsicht und nicht nur unter allgemeine Kommunalaufsicht zu stellen. Demgegenüber soll nun eine Rechtsvorschrift in der Lage sein, vielleicht für die Bezüge der leitenden Kommunalbeamten festzusetzen. Wie das mit den ersten Tendenzen vereinbar sein soll, ist mir nicht erfindlich. Großstadt ist bekanntlich nicht gleich Großstadt, und die verschiedenen kulturellen oder wirtschaftlichen Aufgaben lassen sich nicht nach der Hunderttausend-Zahl der Bevölkerung bemessen. Also auch hier sind grundsätzliche Bedenken und Widersprüche festzustellen.
Der Bundesrat hat lediglich Bedenken gehabt, ob hier nicht der Art. 80 des Grundgesetzes verletzt sei. Aber hier tritt im Zusammenhang mit der ganzen Aufgabe eine weitere verfassungsrechtliche Frage in die Erscheinung: Rahmenvorschriften und Besoldungsordnung! Der Begriff Rahmenbestimmungen ist noch nicht geklärt. Das heißt, er ist für mich geklärt, aber er ist in unserer Gesetzgebung noch nicht geklärt. Es ist unmöglich, daß erschöpfende Gesetze, die das Letzte regeln, oder Gesetze, die nur in einzelnen Bestimmungen Ermächtigungen geben, als Rahmengesetze aufgefaßt werden. Daß eine vollkommene Besoldungsordnung mit kleinen Ermächtigungen als Rahmengesetz angesehen werden kann, daran hat im Parlamentarischen Rat sicher niemand gedacht. Diese Frage "muß einer Klärung zugeführt werden. Sie ist zum erstenmal bei dem Bundesjagdgesetz aufgetreten. Sie tritt aber hier in voller Breite auf, und zwar mit einer Wirkung auf die Schulen und insbesondere gerade auf die Schulen der Minderheit der Dienstherren, die von besonderer Bedeutung sind. Deshalb muß auch zu dieser Frage im Ausschuß grundsätzlich Stellung genommen werden.
Wir schließen uns dem Antrag auf Überweisung an den Ausschuß an. Wir werden dem Entwurf namentlich im Hinblick auf die Stellung der Lehrkräfte der Berufsschulen, der Gewerbeschulen und auch der Oberschulen und .dann der Richter ein besonderes Augenmerk zuwenden.