Rede von
Richard
Stücklen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Materie, die in dem Antrag der Fraktion der CDU/ CSU, Drucksache Nr. 3134, behandelt wird, dürfte einem großen Teil dieses Hauses nicht genügend bekannt sein. Daher erlaube ich mir, etwas näher darauf einzugehen.
Die Aufgaben der Energiebetriebe sind die Erzeugung und Verteilung von Strom und Gas sowie die Unterhaltung des notwendigen Verteilernetzes einschließlich Transformatorenanstalt usw. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist den Versorgungsbetrieben auf Grund ihrer Eigenart eine Monopolstellung eingeräumt worden. Das geht auch daraus hervor, daß die Verteilungsbezirke gesetzlich geregelt werden und auch die Preisgestaltung gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Versorgungsbetriebe den Absatz ihrer Energien zu steigern versuchen. Daraus kann man aber keinesfalls die Berechtigung ableiten, daß diese Betriebe auch eigene Verkaufs- und Installationsabteilungen unterhalten müssen.
Über die Methoden, die dabei angewandt werden, könnte man eine Fülle von Unterlagen vorlegen, die beweisen, daß die Versorgungsbetriebe ihre Monopolstellung in einer Art und Weise ausnützen, die unerträglich ist. Nicht nur, daß die Verkaufs- und Installationsabteilungen dem eigentlichen Betriebszweck der Energieversorgungsbetriebe widersprechen, es liegt auch ein klarer Verstoß gegen die Firmierung dieser Unternehmen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen vor. Sie verstoßen gegen die Firmenwahrheit und gegen die Firmenklarheit.
Als besonders untragbar muß empfunden werden, daß diese Versorgungsbetriebe zugleich Aufsichtsbehörden für die Installateure sind. Jede neu zu errichtende Anlage ist vom Installateur dem Energieunternehmen mit einem Formblatt anzumelden, worauf ein Angehöriger dieses Unternehmens die Anlage nach Fertigstellung überprüft und abnimmt. Besonders bedauerlich ist dabei noch, daß eine ganze Reihe von sogenannten Abnahmebeamten verwendet werden, die weder eine Gesellen-, noch eine Meister-, noch eine Ingenieurprüfung haben, die vielleicht seit Jahren in diesem Betriebe angelernt wurden und nun dem geprüften und gelernten Handwerksmeister die Anlage abnehmen oder auch ablehnen können. Da dieses Unternehmen nun gleichzeitig auf wirtschaftlichem Sektor als Konkurrenz und eigener Installateur auftritt und seine Anlagen selbst abnimmt, besteht also das Kuriosum, daß die Versorgungsbetriebe Richter in eigener Sache sind.
Da bei der heutigen schwierigen Lage auf dem Gebiete der Energieversorgung der beantragte Anschluß zum Teil nicht durchgeführt werden kann, ist es häufig dem Ermessen der Versorgungsbetriebe überlassen, welche Anschlüsse durchzuführen sind. Daß dabei die vom eigenen Versorgungsbetrieb installierten Neueinrichtungen und die von den Versorgungsbetrieben gelieferten elektrischen Maschinen und Geräte bevorzugt werden, liegt auf der Hand. Ich habe eine ganze Reihe von Beweisen für Fälle, in denen der Anschluß nur deshalb nicht durchgeführt oder verzögert wurde, weil der Konsument es vorgezogen hat, sich vom Installateur oder vom Handel bedienen zu lassen.
Durch die vorhandene Organisation der Zählerableser und Gebührenerheber, die weitgehend auch zur Werbung für den eigenen Verkauf von elektrischen Geräten und Maschinen ausgenutzt wird, sind die Versorgungsbetriebe den Installateuren und Einzelhändlern gegenüber in der Werbung weit voraus. Daß die dazu benutzten Kräfte in der Kalkulation zu Lasten des Strompreises gehen, ist Tatsache. Es liegt also so, daß der Installateur, der ja auch Kunde und Konsument der Versorgungsbetriebe ist, über den Strompreis seine eigene Konkurrenz mit finanziert. Gleichwohl ist bekannt, daß auch Installationsarbeiten so verrechnet wurden, daß ein Teil der Arbeitsstunden auf den Versorgungsbetrieb umgelegt wurde, so daß es nicht notwendig war, die gesamte Arbeitszeit dem Konsumenten aufzurechnen, wodurch natürlich für die Versorgungsbetriebe eine erhebliche Verbesserung im Wettbewerb eingetreten ist.
Es ließe sich noch eine ganze Reihe von Mißständen aufzählen, so z. B. auch noch die Behandlung der Energiebetriebe bei der Investitionshilfe. Die Energiewirtschaft soll aus dem Aufkommen
aus der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft bedacht werden. Das Handwerk und der Handel sind an der Aufbringung beteiligt. Unter der Voraussetzung der weiteren Handels- und Installationstätigkeit der Versorgungsbetriebe verlangt man also von diesen Wirtschaftsgruppen, daß sie ihre eigenen Wettbewerber finanzieren und in ihrer Konkurrenzfähigkeit stärken.
Es muß daher erwartet werden, daß die Versorgungsbetriebe vor Gewährung der Mittel die Auflage erhalten, ihre Verkaufs- und Installationstätigkeit einzustellen. Eine gütliche Regelung mit den Versorgungsbetrieben ist dem Handwerk und dem Handel in den letzten Jahren nicht gelungen, obwohl die Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke das Handwerk und den Handel in dieser Forderung weitgehend unterstützt. Die Versorgungsbetriebe haben sich bis heute in vielen Fällen nicht an die Empfehlung dieser Vereinigung gehalten. Um ein weiteres Eindringen der Versorgungsbetriebe in den Handwerks- und Handelsbereich zu verhindern, muß auf jeden Fall durch Gesetz oder Verwaltungsakt eine für das Handwerk und den Handel voll befriedigende Regelung getroffen werden, wie es u. a. auch in Frankreich geschehen ist, wo den Versorgungsbetrieben Verkauf und Installation untersagt wurden.
Ich bitte daher, den Antrag der CDU/CSU, Drucksache Nr. 3134, über den wirtschaftspolitischen Ausschuß an den Unterausschuß für Energiewirtschaft zu überweisen.