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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. November 1951 7209 176. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. November 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 7211A, 7214D, 7240A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsordnungsgesetz) (Nr. 1102 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (5. Ausschuß) (Nr. 2759 der Drucksachen) 7211A Beratung abgesetzt 7211B Erste Beratung des Entwurfs. eines Fünften B) Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 2819 der Drucksachen) 7211B Ausschußüberweisung 7211B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Ermächtigung der Delegierten zum Europarat zur Vereinbarung der Verfassung einer europäischen Föderation (Nr. 2790 der Drucksachen) 7211B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP), Antragsteller ,7211C, 7223A Dr. Pünder (CDU) 7215A Dr. Mommer (SPD) 7215D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 7218A Frau Wessel (Z) 7219A Renner (KPD) 7220A Dr. von Merkatz (DP) 7221B von Thadden (Fraktionslos) 7222B Beschlußfassung 7223C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Paßwesen (Nr. 2509 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) (Nr. 2 797 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Vogel, Dr. Blank (Oberhausen), Dr. von Campe, Dr. Seelos u. Gen. betr. Ausstellung von deutschen Reisepässen (Nrn. 2735, 2226 der Drucksachen), mit der Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Visenzwang (Nr. 2647 der Drucksachen), mit der Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Einreise- und Ausreisekartei (Nr. 2648 der Drucksachen), mit der Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Schwarze Listen (Nr. 2649 der Drucksachen) sowie mit der Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Abschaffung der Visen im gegenseitigen Reiseverkehr (Nr. 2650 der Drucksachen) 7223C Hoppe (CDU), Berichterstatter . . 7223D Paul (Düsseldorf) (KPD) . . 7225B, D, 7233B Gleisner (SPD), Berichterstatter . . . 7226D Dr. Mommer (SPD), Interpellant . . 7227A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 7229A Maier (Freiburg) (SPD), Interpellant 7230B Neumayer (FDP) 7232C Wittmann (WAV) 7234C Abstimmungen 7225C, 7226C, 7235C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe (Soforthilfeanpassungsgesetz) (Nrn. 2848, 2708 [neu], 2743, 2794 der Drucksachen) . . . 7211B, 7235D Kunze (CDU), Berichterstatter . . . 7235D Tichi (BHE-DG) 7236C Beschlußfassung 7236C Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 2471 der Drucksachen; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2754 der Drucksachen) 7236C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 7236D Dr. Flecken, Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 7237C, 7248C Gundelach (KPD) 7240B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 7240D von Thadden (Fraktionslos) 7241C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 7242A Matzner (SPD) 7242D Dr. Wuermeling (CDU) 7243B Gaul (FDP) 7244B Farke (DP) 7245B Fröhlich (BHE-DG) 7245D Kuntscher (CDU) 7246A, 7248C Mellies (SPD) 7246D Dr. Miessner (FDP) 7247D Dr. von Merkatz (DP) 7248B Abstimmungen 7249A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2758 [neu] der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 353, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371) 7249B Etzel (Duisburg) (CDU), Berichterstatter 7249B Dr. Bertram (Z) 7255C, 7267B Kurlbaum (SPD) 7257D Dr. Leuchtgens (DP) 7261C Dr. Preusker (FDP) 7262A Paul (Düsseldorf) (KPD) 7264C Juncker (FDP) 7265D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 7266C Dr. Nölting (SPD) 7268A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 7268D Abstimmungen 7267B, '7268C, 7269A Weiterberatung vertagt 7269A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2798 der Drucksachen, Umdruck Nr. 363) 7269A Kriedemann (SPD): als Berichterstatter 7269B als Abgeordneter 7271B Spies (CSU) 7271A Dannemann (FDP) 7271C Dr. Horlacher (CSU) 7272A Abstimmungen 7271A, 7272A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft (Nr. 2532 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2799 der Drucksachen) . . . . 7272B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 7272C Beschlußfassung 7272C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei (Nr. 2287 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2821 der Drucksachen) 7272D Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD), Berichterstatter 7272D Beschlußfassung 7273B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Heinrich Keseberg, Leiter der Landesgruppe SRP Nordrhein-Westfalen, wegen Beleidigung des Bundestages gemäß Schreiben des Bundesministers der Justizom 27. August 1951 (Nr. 2781 der Drucksachen) 7273B Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 7273C Beschlußfassung 7274A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Reismann gemäß Schreiben des Notars Dr. jur. Mandelarzt, Becker, Sterkrade, vom 3. Juli 1951 (Nr. 2472 [neu] der Drucksachen) 7274A Saßnick (SPD), Berichterstatter . . 7274A Beschlußfassung 7274D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 362) 7275A Beschlußfassung 7275A Beratung der Übersicht Nr. 42 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 360) . 7275C Beschlußfassung 7275C Nächste Sitzung 7275C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort wird weiter nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die der Vorlage des Ausschusses Drucksache Nr. 2848 zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Wir kommen nun zu Punkt 5 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des vom. Bundesrat eingebracht en Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 2471 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2754 der Drucksachen).

    (Erste Beratung: 163. Sitzung.)

    Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst.


Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes bestimmt in § 14, daß während der Zeit, in der im Bereich einer obersten Bundesbehörde der Pflichtanteil von 20 v. H. des Besoldungsaufwandes nicht erreicht ist, jede Einstellung einer nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person der Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen bedarf.
Soweit im Bereich eines andern Dienstherrn nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 1. April dieses Jahres, der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes in Höhe von 20 v. H. nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 25 v. H. des Unterschiedes zu zahlen. Die Ausgleichsbeträge sind nach § 18 an den Bund zu leisten und ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden.
Gegen diese zweite Bestimmung über den Ausgleichsbetrag, die bereits bei der zweiten und dritten Beratung in diesem Hause umstritten war, richtete sich bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Bundesrat in der Sitzung vom 23. Mai die hauptsächliche Einwendung. Bei dieser Beratung kam die Anschauung zur Erörterung, daß diese Bestimmung mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, einen Eingriff in die Rechte der Län-


(Dr. Kleindinst)

der wie in das Selbstverwaltungsrecht der Gemein- den bedeute und die Gemeinden mit einer Sondersteuer belege, die von Bundes wegen zur Erhebung kommen.
Durch die Vermittlung des Herrn Präsidenten des Bundesrats unterblieb jedoch die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht hinauszuziehen. Der Bundesrat nahm aber eine von dem Vertreter des Landes Hamburg gegebene Anregung auf, durch ein Initiativgesetz die Frist zur Bezahlung der Ausgleichsabgabe von drei Monaten auf ein Jahr zu erstrecken.
Der Gesetzentwurf vom 7. Juli dieses Jahres, Bundestagsdrucksache Nr. 2471, hat diese Absicht des Bundesrats verwirklicht. Die Begründung beschränkt sich auf die Kürze der Frist, nachdem das Gesetz erst am 1. April in Kraft getreten ist.
Der Ausschuß für Beamtenrecht hat sich mit dem Gesetzentwurf nach der Überweisung vom 28. September 1951 am 15. Oktober eingehend befaßt. Der Ausschuß hat durchaus gewürdigt, daß die Absicht, ein Initiativgesetz vorzulegen, dem Bundesrat die Verabschiedung des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses ermöglicht hat.
Dagegen konnte die Mehrheit des Ausschusses die im Bundesrat gegen den § 14 Abs. 2 am 27. April und für den neuen Gesetzentwurf am 23. Mai dieses Jahres geltend gemachten Einwendungen und Begründungen nicht als berechtigt anerkennen.
Das Gesetz zu Art. 131 beruht auf der Sonderermächtigung dieser grundgesetzlichen Bestimmungen. Die Einwendung einer Verletzung des Rechtes der Gemeinden auf Selbstverwaltung hat der Ausschuß einhellig als unbegründet beurteilt, weil sie nur im Rahmen der Gesetze besteht und Schranken für sie in einer großen Zahl von Verwaltungs- und Steuergesetzen gegeben sind. Die Mehrheit des Ausschusses hielt die Frist für die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe deshalb nicht für zu kurz, weil die Dienstherren mindestens seit der Vorlage des Gesetzentwurfs zu Art. 131 des Grundgesetzes am 31. August 1950 mit der Ausgleichsabgabe gerechnet haben mußten.
Es gibt Landkreise und Stadtgemeinden, die rechtzeitig Personen des öffentlichen Dienstes verwendet haben und zu einer Ausgleichsabgabe nurmehr in geringem Betrage oder überhaupt nicht mehr verpflichtet sind. Besonderen Schwierigkeiten und Härten im einzelnen Falle können und wollen die Bundesministerien des Innern und der Finanzen im Verwaltungswege Rechnung tragen. Die Minderheit des Ausschusses machte geltend, daß die Wiederverwendung von Personen des öffentlichen Dienstes durch die Bestimmungen für die Unterbringung, insbesondere durch die Notwendigkeit der Zustimmung der obersten Bundes- und Landesbehörden an nicht an der Unterbringung teilnehmende Bewerber und durch die Zahlungsverpflichtungen bei Zuwiderhandlungen hinreichend gesichert sei.
Die Mehrheit des Ausschusses vertrat demgegenüber die Anschauung, daß diese Bestimmung nur die Unterbringung im Einzelfalle unterstütze, Zuwiderhandlungen zwar belaste, aber nicht beseitige, während die Verpflichtung zu einem sich mit dem Fortschreiten der Unterbringung ermäßigenden Ausgleichsbetrag die grundsätzliche Bereitschaft der Dienstherren zur Mitwirkung an der Unterbringung fördere, was sich bereits jetzt gezeigt habe. Die Ausgleichsbeträge seien deshalb kein finanzieller Beitrag zu den Kosten des Gesetzes, sondern dienten nur der Durchsetzung der Unterbringung und dadurch der Verminderung der Versorgungslasten. Wenige Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes seien genügende Erfahrungen über seine Auswirkungen noch nicht gegeben, um eine immerhin für die Sicherung seiner Aufgaben wesentliche Bestimmung bereits aufzuheben oder abzuschwächen.
Entgegen dieser Stellungnahme des Ausschusses für Beamtenrecht hat der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 16. November 1951 mit 8 Stimmen gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen beschlossen, dem Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen.
Nach dem Mehrheitsbeschluß des federführenden Ausschusses Nr. 25 habe ich dem Bundestag die Ablehnung des Gesetzentwurfs vorzuschlagen.

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    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Für die nun folgende Aussprache hat der Ältestenrat eine Gesamtredezeit von 60 Minuten vorgeschlagen. Ich nehme die Zustimmung des Hauses dazu an.
    Als Bundesratsbevollmächtigter hat der Herr Innenminister von Nordrhein-Westfalen Dr. Flecken das Wort.
    Dr. Flecken, Innenminister des Landes NordrheinWestfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache Nr. 2471 ist Ihnen ein Initiativgesetz des Bundesrates vorgelegt worden. Der Bundesrat möchte mit diesem Entwurf die in § 14 Abs. 2 des Ursprungsgesetzes vorgesehene Frist von 3 Monaten auf ein Jahr erstreckt wissen. Das würde also bedeuten, daß die Ausgleichsabgabe nach dem Stande vom 1. April 1952 zu zahlen wäre.
    Aus der Vorgeschichte des Gesetzes zur Art. 131 wissen Sie, daß schon damals, wie der Herr Berichterstatter soeben vorgetragen hat, im Bundesrat gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 lebhafteste Bedenken bestanden haben; der Deutsche Bundesrat aber, um jede Gesamtverzögerung dieses unbestreitbar wichtigen Gesetzes zu vermeiden, mit knapper Mehrheit dahin Stellung genommen hat, daß der Vermittlungsausschuß nicht angerufen werden soll. Er hat jedoch schon damals klar zum Ausdruck gebracht, daß er hinsichtlich des § 14 Abs. 2 in Bälde von sich aus die Initiative ergreifen würde. Insofern konnten Bundestag und Bundesregierung — das darf ich hier noch einmal sagen —von der Vorlage dieses Initiativantrages des Deutschen Bundesrates nicht überrascht sein.
    Ich darf die Bedenken, die schon damals gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Gesetzes bestanden, nochmals stichwortartig ganz kurz rekapitulieren. Sie gingen dahin, daß nach der ganzen Entwicklung seit 1945 die Situation der einzelnen Anstellungskörperschaften außerordentlich verschieden gewesen ist. Während der Bund und eine Reihe von Ländern völlig neue Verwaltungseinrichtungen aufbauen mußten und demgemäß verdrängte Be- amte unschwer in relativ großem Umfang einstellen konnten, war namentlich bei den sogenannten alten Ländern und ebenso bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden, um die. es sich hier vorzüglich handelt, eine ganz andere Lage gegeben. Sie übernahmen zunächst den vorhandenen Personalbestand. Als sie dann die politisch belasteten Beamten und Angestellten ausscheiden mußten, blieb ihnen im Interesse der schon für die ersten
    7238 Deutscher Bundestag — 7238. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. November 1951

    (Minister Dr. Flecken)

    Stunden der Besatzung erforderlichen Funktionsfähigkeit der Verwaltung nichts anderes übrig, als den Personalbestand sofort aus örtlich vorhandenen und mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beamten und Angestellten wieder aufzufüllen. Für viele dieser Anstellungskörperschaften waren in der ersten Zeit der Entwicklung verdrängte Beamte und Angestellte überhaupt nicht greifbar. Hinzu kam in zahlreichen Städten und Gemeinden ein Zerstörungsgrad, der auch in der Folgezeit, also in der Zeit des durch die Zwangswirtschaft erforderlichen weiteren Ausbaues der Verwaltung, die Heranziehung auswärtiger Kräfte — mit der Notwendigkeit, sie in Wohnungen unterzubringen — fast unmöglich gemacht hat. Bedenken Sie nur, daß nach den statistischen Unterlagen auch heute noch 226 000 frühere Hamburger, 195 000 Kölner Bürger und 99 000 Düsseldorfer nicht in ihre Heimatstadt zurückkehren konnten, und zwar trotz des Drängens der Evakuierten und ihres verständlichen und auch von den Städten. selbst anerkannten Wunsches, wieder Heimatsitz und Heimatrecht an ihrem alten und angestammten Orte zu gewinnen.
    Mit dem Ablauf der Reichsmark-Zeit ergaben sich neue Hindernisse. Die Beseitigung der Zwangswirtschaft führte allenthalben zu einer Verminderung des Personalbestandes und aus verständlichen sozialen Gründen vielfach auch zu einer Umsetzung von Dienstkräften, die die Chance der noch außenstehenden Beamten und Angestellten selbstverständlich zusätzlich minderte. In die gleiche Zeit fällt auch nach den damaligen landesrechtlichen Regelungen die Rückkehr zahlreicher eigener, inzwischen entnazifizierter Beamter und Angestellter, die sich in der gleichen Richtung auswirkte. So ist es zwangsläufig, daß der Umfang der Unterbringung verdrängter Beamter je nach der Lage der Verhältnisse bei den einzelnen Anstellungskörperschaften zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 außerordentlich verschieden war. Diese Verschiedenheit findet in der verschiedenen Ausgangslage, wie ich sie soeben andeutete, ihre plausible Erklärung.
    Es ist nun in der Personalpolitik öffentlicher Körperschaften bekanntlich nicht so, daß hier jederzeit freie Stellen in größerem Umfang zur Verfügung stünden, die in der Vorbereitungszeit des 131er-Gesetzes — ich betone besonders: auch in der Vorbereitungszeit — und in der ersten Zeit nach seinem Inkrafttreten schlagartig mit verdrängten Beamten und Angestellten hätten besetzt werden können. Die Stellenpläne aller Anstellungskörperschaften sind überall fast völlig ausgenutzt, so daß nur freiwerdende und in ganz geringem Umfange neu geschaffene Stellen für die Unterbringung der verdrängten Beamten und Angestellten bereitstehen. Im allgemeinen kann man nach den praktischen Erfahrungen davon ausgehen, daß bei einer Anstellungskörnerschaft der Personalabgang vom Gesamthestande um 3 v. H. je Jahr liegt. Aus all dem ersehen Sie unschwer, was in einer relativ kurzen Zeitspanne auf diesem Gebiet überhaupt möglich ist.
    Es ist den Anstellungskörperschaften aber auch nicht gestattet, etwa im Wege der Entlassung oder Kündigung Stellen freizumachen. Der 6 76 des Gesetzes zu Art. 131 sagt hierzu bekanntlich ausdrücklich. daß Beamte. Angestellte und Arbeiter, die die nersönlichen und fachlichen Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, nicht zu dem Zweck entlassen werden dürfen, um Dienstposten oder Arbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungsmaßnahmen nach diesem Gesetz freizumachen. Der Beamtenrechtsausschuß dieses Hauses wird nicht daran vorbeisehen können und wollen, daß neben und zu den angeführten Tatbeständen immer noch und immer wieder eigene Leute und eigener Nachwuchs mit Ein- und Aufrückwünschen vor der Türe stehen. Auch daran muß mindestens der Vollständigkeit halber erinnert werden. Das ist die Lage, wie sie sich tatsächlich darstellt.
    Mit dem Inktrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 ist nun ein neuer Anfang gesetzt. Alle Anstellungskörperschaft en sind gezwungen, verdrängte Beamte und Angestellte in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen einzustellen. Der Deutsche Bundestag hat nun geglaubt, den Unterbringungsprozeß dadurch beschleunigen zu können, daß er in Gestalt der Ausgleichsabgabe ein finanzielles Druckmittel in das Gesetz eingebaut hat.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Es geht hier nicht um das Problem dieser Ausgleichsabgabe allgemein; es geht ausschließlich darum, ob die Festlegung des Fälligkeitstermins auf den 1. Juli 1951 sinnvoll und richtig ist. Diese Frage verneint der Deutsche Bundesrat aus folgenden Gründen. Die Ausgleichsabgabe erfüllt ihren Zweck — die Förderung beschleunigter Unterbringung — nur dann, wenn man den Anstellungskörperschaften die Möglichkeit gibt, ihre Anstrengungen um die Unterbringung unter Beweis zu stellen. Das heißt, man muß ihnen eine hinreichend lange Frist geben, damit sie dem im Gesetz vorgeschriebenen Einstellungssoll näherkommen. Die im § 14 Abs. 2 gestellte Frist reicht dazu nicht aus. Abgesehen davon, daß die Frist überhaupt zu kurz war, darf doch nicht außer Betracht gelassen werden, daß das Gesetz erst sechs Wochen nach seinem Inkrafttreten verkündet wurde. Damit war die Hälfte der Dreimonatsfrist bereits verstrichen. Hinzu kam, daß es nach der Verkündung des Gesetzes an den erforderlichen Durchführungsbestimmungen fehlte. Sie stehen heute zum wesentlichen Teil noch aus. Daraus haben sich ganz natürliche Anlaufschwierigkeiten und Hemmungen ergeben.
    Aus allem folgt, daß für die Anstellungskörperschaften während der Dreimonatsfrist keine Möglichkeiten gegeben waren, ihrem Unterbringungssoll in entsprechendem Maße näherzukommen. Wird die Ausgleichsabgabe trotz dieser Verhältnisse zu dem in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Zeitpunkt, der nun schon Monate hinter uns liegt, erhoben, so verfehlt sie ihren Zweck vollständig. Sinnvoll und wirksam kann diese Ausgleichsabgabe nur werden, wenn ihre Fälligkeit auf einen Zeitpunkt abgestellt wird, der es den Anstellungskörperschaften wirklich ermöglicht, bis zu dieser Fälligkeit ihr Einstellungssoll zu verbessern. Es liegt also geradezu im Sinne der Intentionen des Deutschen Bundestages, wie sie bei der Beratung des Gesetzes zum Ausdruck gekommen sind, diesen Fälligkeitszeitpunkt zu verschieben.
    Ich sagte bereits, daß die Ausgleichsabgabe ein finanzielles Druckmittel darstellen soll. Mit ihrer Erhebung schon nach dem Stand vom 30. Juni 1951 verliert sie diesen Charakter

    (Abg. Dr. Wuermeling: Im Gegenteil!) aber aus den eben dargelegten Gründen völlig,


    (Zurufe rechts: Im Gegenteil!)

    und sie verwandelt sich gegen die Intentionen des Gesetzgebers völlig in eine echte Strafabgabe.

    (Zuruf von der CDU: Aber nein!)



    (Minister Dr. Flecken)

    — Es ist eine klare Strafabgabe, die nicht dazu beiträgt, daß ein Mann mehr eingestellt wird.

    (Zustimmung bei der SPD und einzelnen Abgeordneten der CDU.)

    Sie verwandelt sich in eine echte, klare Strafabgabe, die von den einzelnen Anstellungskörperschaften bei der geschilderten verschiedenen Ausgangslage mit vollem Recht als unbillig empfunden wird. Dabei handelt es sich für die einzelnen Körperschaften keinesfalls um Beträge, die nicht zu Buch schlügen.

    (Zuruf rechts: Um so besser!)

    Man kann es nicht relativ sehen; denn ich hoffe ja, daß Mark noch Mark ist, und jede Mark, die hier abgezogen wird, wird auf einem anderen Gebiet fehlen.
    Gestatten Sie mir, einige Zahlen zu nennen, die das Bild beleuchten. Nach dem Stand vom 30. Juni 1951 hätte Köln 1,7 Millionen DM zu zahlen.

    (Zuruf in der Mitte: Das ist ein bißchen zuviel. — Abg. Dr. Wuermeling: Wieviel Prozent des Etats?)

    — Darauf kommt es nicht an, wieviel Prozent des Etats es sind. 1,7 Millionen sind 1,7 Millionen, die im Etat fehlen und die nach dem Willen dieses Hohen Hauses sicherlich für andere Zwecke erstrangig eingestellt werden müßten

    (lebhafter Beifall bei der SPD)

    als für eine fruchtlose Abgabe, die nichts anderes ist als eine Strafmaßnahme. — Ich darf die Zahlen nennen: Köln 1,7, Nürnberg 1,3, Stuttgart 1,35, Frankfurt 1,2,

    (Zurufe rechts)

    Düsseldorf 1,4 Millionen, Mannheim 850 000, Augsburg 428 000, Heidelberg 306 000, Krefeld 453 000, Aachen 369 000, Rheydt 172 000, Neuß 117 000,

    (Zuruf rechts: Hannover?)

    Herford 75 000.

    (Abg. Dr. Miessner: Blamieren Sie doch die Städte hier nicht so!)

    — Was heißt „die Städte blamieren"? Darf ich als Mitglied des Bundesrates einmal die Gegenfrage stellen: Was haben denn die örtlichen Abgeordneten getan, um vorher das geschehen zu lassen, was sie jetzt mit diesem Druckmittel durchsetzen wollen?

    (Zuruf rechts: Alles! — Lebhafter Beifall bei der SPD.)

    Was diese Beträge für die ohnehin beengte Finanzwirtschaft unserer Gemeinden und entsprechend auch der Gemeindeverbände ausmachen, brauche ich hier nicht näher darzulegen. Vom Standpunkt der Länder aus kann ich nur die Befürchtung aussprechen, daß ein wesentlicher Teil dieser Lasten zwangsläufig auf die Länder und von daher auf den Bund zurückfließt. Auch vom Standpunkt der finanziellen Belastung aus sollten Sie deshalb dem Initiativantrag des Deutschen Bundesrates zustimmen. Es ist nicht zu verantworten, die sachlichen Leistungen der Länder und Gemeinden z. B. für den Wohnungsbau und das Schulwesen um eben die Summen einzuschränken, die sie an Ausgleichsabgaben abzuführen haben, nachdem man ihnen nicht Gelegenheit gegeben hat, durch eigene Anstrengungen bei der Unterbringung die finanzielle Last der Ausgleichsabgabe auf ein erträgliches Maß zu senken.
    Der Deutsche Bundesrat legt besonderen Wert darauf, auch an dieser Stelle klarzustellen, daß das von ihm aufgegriffene Problem der Ausgleichsabgabe mit der Unterbringung der verdrängten Beamten und Angestellten äußerstenfalls nur am Rande etwas zu tun hat.

    (Abg. von Thadden: Alles!)

    Er ist der Auffassung, daß die Unterbringung im Rahmen des überhaupt Möglichen scheu durch die sonstigen Vorschriften des Gesetzes vollauf gesichert ist.

    (Abg. von Thadden: Nein, nein! Abg. Dr. Miessner: Dazu hatten sie ja sechs Jahre Zeit!)

    Ich bitte Sie ausdrücklich darum, den Antrag des Deutschen Bundesrates nicht etwa dahin zu verstehen, daß er sich in irgendeiner Weise gegen die auch von uns als durchaus notwendig anerkannte Hilfe für die verdrängten Beamten und Angestellten richte.

    (Zuruf des Abg. von Thadden.)

    Ich bemerke dabei für meine Person — das geht auch Sie an, Herr von Thadden —, daß ich hier nicht etwa nur aus der Seele des Kommunalministers spreche, sondern daß ich mich vielmehr in gleicher Weise als Beamtenminister, und zwar für alle Beamten, fühle und in meiner Amtsführung bisher keine Möglichkeit ausgelassen habe, namentlich den vertriebenen Beamten überall da zu ihrem Recht und zur Verbesserung ihrer Lage zu verhelfen, wo das irgend menschenmöglich war.

    (Zuruf rechts: Das sind schöne Worte!)

    — Was ich hier sage, sind nicht schöne Worte, sondern das ist ein Tatsachenbericht, und Sie haben nicht das Recht, das zu bezweifeln.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD und einzelnen Abgeordneten der CDU.)

    Die Länder der Bundesrepublik haben seit dem Zusammenbruch alles in ihren Kräften Stehende getan, um die Wiedereingliederung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen aufgelöster Dienststellen in den Beruf zu fördern.

    (Abg. von Thadden: Nicht alle Länder!)

    So hat das Land Nordrhein-Westfalen, von dem ich aus eigener Kenntnis zu sprechen vermag, bereits in den §§ 8 und 9 der Dritten Sparverordnung vom 19. März 1949 einen Stellenvorbehalt für diese Personen festgelegt. Auch auf dem Gebiete der Versorgung sind die Länder nicht untätig geblieben. Wiederum kann ich von Nordrhein-Westfalen sagen, daß wir die heimatvertriebenen Ruhegehalts-, Witwen- und Waisengeldempfänger bereits mit Wirkung vom 1. April 1949 den einheimischen Versorgungsempfängern gleichgestellt haben.

    (Abg. von Thadden: Sehr anerkannt!)

    Auch die anderen Länder haben nach Kräften geholfen. Sie mögen daraus ersehen, daß die Länder der Bundesrepublik im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu jedem Zeitpunkt für die Belange der heimatvertriebenen und sonstigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen aufgelöster Dienststellen eingetreten sind.
    Wenn ich Sie heute namens des Deutschen Bundesrates bitte, der von uns vorgeschlagenen Änderung des § 14 Abs. 2 Ihre Zustimmung zu geben, so möchte ich noch einmal mit aller Deutlichkeit herausstellen, daß sich diese Änderung nicht gegen die betroffenen Angehörigen des Personenkreises nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes richtet, sondern ausschließlich darauf gerichtet ist, eine ungerechtfertigte finanzielle Belastung durch


    (Minister Dr. Flecken)

    die Verpflichtung zur Entrichtung von Geldbeträgen, die besser anderen Zwecken zugute kämen, von dem betroffenen Dienstherren abzuwenden.
    Lassen Sie mich noch eines in aller Eindringlichkeit sagen. Nach unserer Auffassung wird die vorgeschlagene Änderung bei einer den 131ern — für die allenthalben nach besten Möglichkeiten Positives geschieht — günstigen Atmosphäre dazu beitragen, die Aufnahmefreudigkeit der in Frage kommenden Dienstherren zu erhöhen und damit die Wiedereingliederung der unterbringungsberechtigten Personen in ihren Beruf zu fördern. Ich bitte deshalb namens des Deutschen Bundesrates, der sich in dieser Frage nicht nur für die Länder, sondern auch für die Gemeinden und die Gemeindeverbände verantwortlich fühlt, dringend, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben. Mit dieser Zustimmung geben Sie der Ausgleichsabgabe erst den Sinn, den Sie ihr in dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes selbst geben wollten.

    (Beifall bei der SPD und einzelnen Abgeordneten der CDU. — Abg. Dr. Miessner: Sechs Jahre hattet ihr Zeit!)