Rede von
Rudolf
Kohl
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(KPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)
Meine Damen und Herren! Es ist charakteristisch für die Arbeit, die vom Bundesarbeitsministerium auf den verschiedenen sozialpolitischen Gebieten geleistet wird, daß noch im jetzigen Zeitpunkt die Durchführungsverordnung für das bereits vor acht Monaten beschlossene Gesetz fehlt. Wir haben auf dem andern Sektor, dem arbeitsrechtlichen Gebiet, ähnliche Erscheinungen zu verzeichnen, und zwar trotz wiederholter Versprechungen, die vom Herrn Bundesarbeitsminister selbst oder seinem Staatssekretär in diesem Hause abgegeben worden sind, Versprechungen, die dahin gingen, daß die Dinge bereits ausgebrütet und im Bundesarbeitsministerium in irgendeine Form gegossen werden. Diese Dinge werden aber niemals hier dem Plenum des Bundestags vorgelegt.
Dasselbe erleben wir auf dem Gebiet der Änderung der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, wo ebenfalls bisher vom Bundesarbeitsministerium
dem Bundestag auch nicht die Spur eines Gedankens vorgetragen worden ist. Immer wieder wurde behauptet, daß die Dinge in der Schwebe seien. Ich gehe mit dem Kollegen Preller absolut einig, daß mit der Vorlage dieses neuen Gesetzentwurfs die Wahl zu den Körperschaften in der Sozialversicherung praktisch überhaupt auf die lange Bank geschoben wird.
— Doch, sie wird auf die lange Bank geschoben; denn Sie werden zuerst den Gesetzentwurf — das heißt diese Änderung — mit dem Urgesetz in Einklang bringen müssen. Ändern müssen Sie, bevor Sie überhaupt die Wahlen durchführen können. Das ist eine Tatsache.
Wir haben die Verpflichtung, uns doch mit einigen Rosinen aus dem Kuchen, den uns der Kollege Horn serviert hat, zu beschäftigen. Ich glaube, einige Paragraphen zeigen sehr deutlich, was Sie eigentlich mit Ihrem Änderungsantrag zu diesem Gesetz bezwecken. Ich glaube, daß Sie nun einige Hintertürchen öffnen wollen, die zu öffnen Ihnen bei der Verabschiedung dieses wirklich nicht glänzenden Gesetzes betreffend die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung nicht gelungen ist. Ich weise beispielsweise auf den § 1 hin. Der Herr Kollege Preller hat mit Recht auf die Konsequenzen hingewiesen, die die Annahme dieses Paragraphen mit sich bringt. Ich glaube, Ihre Einbeziehung der Knappschaftsversicherung in den § 1 in diesem Zusammenhang entspringt dem sehr eindeutigen Wunsch, eine im Ruhrbergbau vorhandene Gruppe von sogenannten technischen Angestellten nun auf diesem Umweg in die Selbstverwaltungskörperschaft der Knappschaftsversicherung einzuschmuggeln. Die Tatsache besteht; denn ich kenne
die Eingaben dieser Gruppe, einer Gruppe, die mit gewerkschaftlichen Tendenzen aber auch nicht das mindeste zu tun hat, sondern die mit den Gedankengängen des Unternehmertums im Ruhrgebiet sehr eng liiert ist.
Weiter haben Sie noch in § 1 Abs. 2 eine sehr entscheidende Änderung, indem Sie nun bezüglich der Berechtigung zur Wahl nur von den Versicherten sprechen und dort den Nachweis einer dreimonatigen Beitragszahlung verlangen. Meine Herren, wenn Sie gerecht sein wollen, müssen Sie zugeben, daß Sie hier sehr einseitig verfahren, weil in diesem § 1 Abs. 2 mit keinem Wort davon die Rede ist wie man eigentlich die Unternehmer, die ebenfalls wählen wollen, zu kontrollieren gedenkt, ob sie die Beiträge, die sie dem Arbeiter abgezogen haben, an die Kassen der Sozialversicherungsträger vorschriftsmäßig entrichtet haben.
Bedenklich erscheint uns vor allen Dingen der § 3 dieses Gesetzes, von dem Herr Kollege Horn sagt, er gewähre eine gewisse Freizügigkeit, indem auch Kräfte, die nicht den Dienstweg gegangen seien, als Geschäftsführer zugelassen würden. Aber, meine Damen und Herren, den Pferdefuß, den Herr Kollege Horn allerdings nicht angeführt hat, sehen wir darin, daß der obersten Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle die endgültige Bestätigung zusteht. Auch das ist wieder ein Schlag gegen den Gedanken der reinen Selbstverwaltung.
Der § 9 — Herr Kollege Preller wies ebenfalls mit Recht darauf hin — und der § 10 bringen tatsächlich in den wirklich nicht idealen Zustand der gesamten Sozialversicherung eine Zersplitterung hinein, die vermieden werden muß. Sie stellen als Faktum beispielsweise in § 9 die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte heraus. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Herr Bundesarbeitsminister auf der Krankenkassentagung davon gesprochen hat, eine Hilfe für die Krankenkassen, für die Sozialversicherung könne nicht damit erreicht werden, daß eine Erweiterung der Pflichtgrenze vorgenommen werde. Er bezog sich dabei auf den Antrag der Sozialdemokratischen Partei, die Pflichtgrenze auf 600,— DM zu erhöhen. Wenn aber der Herr Bundesarbeitsminister einmal erkannt hat, daß die Sozialversicherung so, wie sie gegenwärtig besteht, reformbedürftig ist, dann, glaube ich, muß diese Erkenntnis doch irgendwie ihren fruchtbaren Niederschlag finden. Ich bin der Auffassung, der Bundestag hat Veranlassung, dem Bundesarbeitsminister und seinen Bearbeitern dieses sozialpolitischen Problems doch einmal sehr ernstlich auf die Füße zu treten, damit wir in recht kurzer Zeit auch in diesem Hause die seit Jahren diskutierte notwendige Reform der Sozialversicherung zugunsten der Kranken und Sozialrentner behandeln können.