Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Getreidegesetz vom 4. November 1950 ist ergänzt und geändert worden durch ein Gesetz vom 5. August 1951. Seit der Verkündung des Getreidegesetzes haben sich aus wirtschaftlichen Verhältnissen heraus wieder weitere Ergänzungen und Änderungen als notwendig erwiesen, so daß die Einleitung von Art. 1 des Änderungsgesetzes künftig lauten wird:
Das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und
Futtermitteln vom 4. November 1950 (BGB1. S. 721) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und
Futtermitteln vom 5. August
1951 wird wie folgt geändert:
In § 3 dieses Gesetzes soll die Ermächtigung aufgenommen werden, Vorschriften zur Klarstellung der Waren- und Preisangebote, über die Sortierung, Kennzeichnung und Verpackung, Mengenoder Gewichtseinheiten von mittelbaren und unmittelbaren Erzeugnissen aller Art zu erlassen. Das war notwendig. Sie sehen aus der Vorlage, nach welcher Richtung das Gesetz ergänzt wird. In der Überschrift heißt es:
Verwendung von Getreide — Ausmahlung — Beimischung —— und jetzt kommt noch dazu —
Kennzeichnung.
Dann war es notwendig, in § 3 Abs. 1 die Bestimmung der Ziffer 6 anzufügen, die besagt, daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in einem dem Bedarf entsprechenden Umfange anzubieten sind. Das heißt, es waren Vorschriften zu schaffen, daß das Angebot erfolgen muß. Hier ist insbesondere gemeint, daß Vorsorge für eine ausreichende Anbietung von Konsumbrot getroffen wird.
Weiter ist ein neuer Abs. 2 angefügt worden: Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmen, daß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühlenerzeugnisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und Kleingebäck nur in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, in bestimmten Mengen- oder Gewichtseinheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den von der Regierung beantragten neuen Abs. 2 zu § 4, des Inhalts, daß die Vorschriften des Abs. 1 auf andere Verarbeitungsbetriebe der Getreidewirtschaft erstreckt werden können, abgelehnt. Hier war insbesondere von der Teigwarenindustrie eine Art Kontingentierung gewünscht worden. Der Ausschuß konnte sich dem nicht anschließen. Ich selber habe den Vermittlungsvorschlag gemacht, hier noch den Termin bis 30. Juli 1952 einzufügen. Aber das ist auch abgelehnt worden.
Sodann wurde abgelehnt, dem § 5 einen neuen Abs. 4 folgender Fassung hinzuzufügen:
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesminister bestellt werden, und aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der Verbraucher. Ihm steht die Beschlußfassung in allen grundsätzlichen Fragen zu, die zu dem Aufgabengebiet der Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den Vorstand. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht.
Da es sich um die Mühlenstelle handelt, hat sich hier wieder eine grundsätzliche Debatte entwickelt. Ich muß hierzu objektiv feststellen, daß von seiten des Herrn Kollegen Kriedemann, also von seiten der SPD, erhebliche Bedenken in bezug auf die Mühlenstelle vorgebracht wurden. Er hat einen Antrag gestellt, in dem Getreidegesetz selbst den 5 betreffend die Mühlenstelle zu streichen. Dieser Antrag wurde vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt. Der Ausschuß hat aber auch den von mir vorhin bekanntgegebenen Antrag auf Änderung der Regierungsvorlage abgelehnt, und zwar ziemlich einstimmig, weil wir das Selbstverwaltungsorgan der Mühlenstelle nicht im Verwaltungsrat durch einen von der Regierung bestimmten Vorsitzenden und Stellvertreter ergänzen wollen. Da wahrscheinlich die Regierungsseite im Vorstand selber mitwirkt, wäre der Vorstand gleichzeitig mit das Kontrollorgan des Verwaltungsrates geworden.
Das wurde abgelehnt. Es bleibt also dabei, wie es im ursprünglichen Getreidegesetz vom 4. November 1950 geregelt ist.
In § 8 sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 geändert worden, weil die bisherige Fassung Schwierigkeiten bereitet hat. Es war den obersten Landesbehörden insbesondere keine Möglichkeit gegeben, bei der Weiterleitung der Ware von sich aus Auflagen zu erteilen. Eine solche Maßnahme erscheint jedoch im Interesse einer gleichmäßigen und ordnungsmäßigen Verteilung der Ware innerhalb eines Landes oder eines Landesteiles dringend geboten. In § 8 wurde dem Abs. 5 folgender Schlußsatz angefügt:
Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über die Zuteilung des Getreides innerhalb des Landes Bestimmungen treffen.
Der Wunsch der Regierung, das auch auf die Zuteilung der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse auszudehnen, wurde nicht erfüllt. Der Ausschuß hat das einstimmig abgelehnt. Es sind die Worte „und die daraus hergestellten Erzeugnisse" herausgeblieben, so daß sich die Befugnis jetzt nur auf die Zuteilung des Getreides bezieht.
Dem § 8 Abs. 6 wird folgender Schlußsatz angefügt:
Wird aus den vorhandenen Vorräten Getreide wieder in den Verkehr gebracht, so gilt Abs. 5 entsprechend.
Ich komme nun zu § 10. Die bisherigen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 des Getreidegesetzes sind für die praktische Anwendung zu schwerfällig und außerdem unvollständig. Deswegen sind sie hier geändert worden. Die starke Abhängigkeit der Bundesrepublik von den ausländischen Einfuhren hat erhebliche Einflüsse auf das inländische Preisniveau. Zum Zwecke der Erreichung der erforderlichen Beweglichkeit in der Festsetzung von Preisen ist es notwendig, daß die Bundesregierung die entsprechenden Ermächtigungen erhält. Es ist auch notwendig, bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen die besonderen gebietlichen Verhältnisse zu beachten. Daher soll der Bundesernährungsminister die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden mit dem Erlaß entsprechender Bestimmungen beauftragen können. Dem § 10 ist in Abs. 3 Buchstabe b folgender Schlußsatz angefügt:
Den Obersten Landesbehörden steht das Recht zur Verfügung dieser Art in den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.
Nun besteht hier noch eine Unstimmigkeit. Ich bitte Sie, mir als Berichterstatter die Möglichkeit zu geben, das zu korrigieren. Im Abs. 4 heißt es:
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen seine Befugnisse nach Absätzen 2 und 3 auf die nach Landesrecht für die Preisregelung zuständigen Landesbehörden übertragen.
In dem angefügten Schlußsatz von § 10 Abs. 3 Buchstabe b müssen die Worte „Den Obersten Landesbehörden" ersetzt werden durch die Worte: .,Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden". Ich beantrage diese Änderung. Sie ist notwendig, damit eine harmonische Durchführung des Gesetzes möglich ist und damit nicht die hohe Bürokratie wieder das Streiten darüber anfängt, wer hier zuständig ist. Deswegen muß der Wortlaut in Abs. 3 und 4 miteinander in Übereinstimmung gebracht werden. Hier, Herr Präsident, ist der Antrag; auch die Begründung ist dabei. Das bitte ich als Ergänzung hinnehmen zu wollen.
Bei § 14 will ich mich nicht weiter aufhalten. Im Ausschuß hat darüber auch keine Aussprache stattgefunden. Sie können die Begründung aus der Regierungsvorlage entnehmen.
Wichtig ist noch § 17 betreffend die Meldepflicht. Hier ist in Abs. 1 der Satz hinzugefügt:
Die Meldepflicht kann auch auf den übergebietlichen Warenverkehr erstreckt werden.
Der Sinn des Getreidegesetzes ist nämlich auch der, die Bewegung des Getreides zu verfolgen. Die Regierung soll die Gewißheit haben, daß das Getreide auch dort hingelangt, wo es hingelangen muß, d. h. es muß in den Dienst der Brotversorgung gestellt werden.
In § 18 wir im Abs. 3 folgender Schlußsatz angefügt:
Im übrigen können ohne Entgelt Proben von Getreide aller Art, Getreidemahlerzeugnissen, Schälmühlenerzeugnissen, Teigwaren, Nährmitteln, Brot und Kleingebäck sowie von Futtermitteln entnommen werden.
Wichtig ist noch, daß nach § 23 ein § 24 eingefügt wird, der bestimmt, daß sich die Geltung des Gesetzes auch auf das Land Berlin erstreckt. In den meisten Gesetzen nehmen wir ja einen solchen Paragraphen auf.
In Art. 2 wird noch folgender Abs. 2 angefügt: Der Bundesminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Getreidegesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei etwaige redaktionelle Unstimmigkeiten des Ge- setzestextes zu beseitigen.
Der Ausschuß hat den Zusatz gemacht, daß redaktionelle Unstimmigkeiten beseitigt werden können; sachliche Änderungen dürfen jedoch nicht vorgenommen werden.
Ich habe mich bemüht, Ihnen in sachlicher Weise Bericht zu erstatten. Ich habe Sie im Auftrage des Ausschusses zu bitten, der Vorlage in der vom Ausschuß beantragten Fassung Ihre Zustimmung zu erteilen.