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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 169. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Oktober 1951 6955 169. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 17. Oktober 1951. Geschäftliche Mitteilungen 6956B Anfrage Nr. 205 der Fraktion der SPD betr. Fall Platow (Nm. 2552, 2695 der Drucksachen) 6956B Änderungen der Tagesordnung 6956B Dr. Gerstenmaier (CDU) 6956C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Nr. 2658 der Drucksachen) 6956C Dr. Jaeger (CSU), Berichterstatter 6956D Beschlußfassung 6957C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2659 der Drucksachen) 6957C, 6967A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter . . 6967A Arndgen (CDU) 6969D Beschlußfassung 6969D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Nr. 2627 der Drucksachen) 6957C Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 6957D Beschlußfassung 6958C Mitteilung betr. Vorlage des Berichts der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 6958D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) (Nr. 2644 der Drucksachen) 6959A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 6959A Ausschußüberweisung 6959B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Nr. 2639 der Drucksachen) 6959B Brandt (SPD), Antragsteller 6959B, 6961C Dr. Krone (CDU) 6960B Dr. Reif (FDP) 6960C Gundelach (KPD) 6960D Ewers (DP) 6961A Ausschußüberweisung 6962A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten-und Pensionsversicherungen vom 11. Juni 1951 (Nr. 2640 der Drucksachen) 6962A Ausschußüberweisung 6962A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2685 der Drucksachen) 6962B Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 6962B als Abgeordneter 6965A a Kriedemann (SPD) . . . . 6963D, 6965D Dannemann (FDP) 6965C Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6966B Abstimmungen 6966C Beratung des Antrags der Abg. Dr. Ott u Gen. betr. Protest gegen die Zwangsumsiedlung in Rumänien (Nr. 2645 der Drucksachen) 6970A Dr. Ott (BHE-DG), Antragsteller . 6970A Dr. Gerstenmaier (CDU) . . 6971C, 6975D Dr. Trischler (FDP) 6972C Renner (KPD) 6973D Paul (Württemberg) (SPD) 6975B Ausschußüberweisung 6976C Besprechung der Erklärung der Bundesregierung (betr. Ergebnis der von der Bundesregierung bei den Alliierten unternommenen Schritte wegen Wiederherstellung der deutschen Einheit und gesamtdeutschen Wahlen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Einstellung der zwischen der Bundesregierung und den Hohen Kommissaren geführten Verhandlungen wegen der Durchführung der Washingtoner Beschlüsse i (Nr. 2656 der Drucksachen; Umdruck Nr. 336) 6976C Tillmanns (CDU) 6976D, 6995C Wehner (SPD) 6978B, 6993D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 6981C Dr. von Merkatz (DP) 6982B Reimann (KPD) 6983D Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 6986B Fisch (KPD) 6988B Frau Wessel (Z) 6990B von Thadden (Fraktionsios) 6991D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6992C Tichi (BHE-DG) 6993A Euler (FDP) 6995A Abstimmungen 6995D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 328) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Erhöhung aller Unfallrenten (Nr. 2622 der Drucksachen) 6996A Beschlußfassung 6996A Beratung der Übersicht Nr. 39 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 325) 6996C Beschlußfassung 6996C Nächste Sitzung 6996C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.


    (Präsident Dr. Ehlers)

    Meine Damen und Herren, es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß zum Schutze der Verfassung und weiter dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Ist das Haus mit dieser Überweisung und damit einverstanden, daß der Ausschuß zum Schutze der Verfassung federführend ist? — Das ist der Fall. Dann ist die Überweisung erfolgt.
    Da ich Herrn Abgeordneten Dr. Arndt noch nicht im Hause sehe, — —

    (Abg. Schoettle: Er wird hergeholt! — Abg. Sabel: Er ist aber da!)

    — Ja, er wird jeden Augenblick kommen, meine Damen und Herren; dieser Augenblick dauert aber nun schon über 3/4 Stunden. Wir kommen jetzt zu Punkt 6 der Tagesordnung und können nachher zu Punkt 2 zurückkehren. Ich rufe also auf:
    Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten-und Pensionsversicherungen vom 11. Juni 1951 (Nr. 2640 der Drucksachen).
    Darf ich annehmen, meine Damen und Herren, daß auf eine mündliche Begründung des Gesetzentwurfs verzichtet wird?

    (Abg. Dr. Krone: Es wird verzichtet!)

    Ich schlage Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Geld und Kredit als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen. Ist das Haus damit einverstanden? — Es ist offenbar der Fall.
    Wir kommen zum Punkt 10 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2685 der Drucksachen). (Erste Beratung: 158. Sitzung).
    Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Aussprachezeit von 40 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden.
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Horlacher. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.


Rede von Dr. Michael Horlacher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Getreidegesetz vom 4. November 1950 ist ergänzt und geändert worden durch ein Gesetz vom 5. August 1951. Seit der Verkündung des Getreidegesetzes haben sich aus wirtschaftlichen Verhältnissen heraus wieder weitere Ergänzungen und Änderungen als notwendig erwiesen, so daß die Einleitung von Art. 1 des Änderungsgesetzes künftig lauten wird:
Das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und
Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November 1950 (BGB1. S. 721) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und
Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 5. August
1951 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
In § 3 dieses Gesetzes soll die Ermächtigung aufgenommen werden, Vorschriften zur Klarstellung der Waren- und Preisangebote, über die Sortierung, Kennzeichnung und Verpackung, Mengenoder Gewichtseinheiten von mittelbaren und unmittelbaren Erzeugnissen aller Art zu erlassen. Das war notwendig. Sie sehen aus der Vorlage, nach welcher Richtung das Gesetz ergänzt wird. In der Überschrift heißt es:
Verwendung von Getreide — Ausmahlung — Beimischung —— und jetzt kommt noch dazu —
Kennzeichnung.
Dann war es notwendig, in § 3 Abs. 1 die Bestimmung der Ziffer 6 anzufügen, die besagt, daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in einem dem Bedarf entsprechenden Umfange anzubieten sind. Das heißt, es waren Vorschriften zu schaffen, daß das Angebot erfolgen muß. Hier ist insbesondere gemeint, daß Vorsorge für eine ausreichende Anbietung von Konsumbrot getroffen wird.
Weiter ist ein neuer Abs. 2 angefügt worden: (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmen, daß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühlenerzeugnisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und Kleingebäck nur in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, in bestimmten Mengen- oder Gewichtseinheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den von der Regierung beantragten neuen Abs. 2 zu § 4, des Inhalts, daß die Vorschriften des Abs. 1 auf andere Verarbeitungsbetriebe der Getreidewirtschaft erstreckt werden können, abgelehnt. Hier war insbesondere von der Teigwarenindustrie eine Art Kontingentierung gewünscht worden. Der Ausschuß konnte sich dem nicht anschließen. Ich selber habe den Vermittlungsvorschlag gemacht, hier noch den Termin bis 30. Juli 1952 einzufügen. Aber das ist auch abgelehnt worden.
Sodann wurde abgelehnt, dem § 5 einen neuen Abs. 4 folgender Fassung hinzuzufügen:
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesminister bestellt werden, und aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der Verbraucher. Ihm steht die Beschlußfassung in allen grundsätzlichen Fragen zu, die zu dem Aufgabengebiet der Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den Vorstand. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht.
Da es sich um die Mühlenstelle handelt, hat sich hier wieder eine grundsätzliche Debatte entwickelt. Ich muß hierzu objektiv feststellen, daß von seiten des Herrn Kollegen Kriedemann, also von seiten der SPD, erhebliche Bedenken in bezug auf die Mühlenstelle vorgebracht wurden. Er hat einen Antrag gestellt, in dem Getreidegesetz selbst den 5 betreffend die Mühlenstelle zu streichen. Dieser Antrag wurde vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt. Der Ausschuß hat aber auch den von mir vorhin bekanntgegebenen Antrag auf Änderung der Regierungsvorlage abgelehnt, und zwar ziemlich einstimmig, weil wir das Selbstverwaltungsorgan der Mühlenstelle nicht im Verwaltungsrat durch einen von der Regierung bestimmten Vorsitzenden und Stellvertreter ergänzen wollen. Da wahrscheinlich die Regierungsseite im Vorstand selber mitwirkt, wäre der Vorstand gleichzeitig mit das Kontrollorgan des Verwaltungsrates geworden.


(Dr. Horlacher)

Das wurde abgelehnt. Es bleibt also dabei, wie es im ursprünglichen Getreidegesetz vom 4. November 1950 geregelt ist.
In § 8 sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 geändert worden, weil die bisherige Fassung Schwierigkeiten bereitet hat. Es war den obersten Landesbehörden insbesondere keine Möglichkeit gegeben, bei der Weiterleitung der Ware von sich aus Auflagen zu erteilen. Eine solche Maßnahme erscheint jedoch im Interesse einer gleichmäßigen und ordnungsmäßigen Verteilung der Ware innerhalb eines Landes oder eines Landesteiles dringend geboten. In § 8 wurde dem Abs. 5 folgender Schlußsatz angefügt:
Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über die Zuteilung des Getreides innerhalb des Landes Bestimmungen treffen.
Der Wunsch der Regierung, das auch auf die Zuteilung der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse auszudehnen, wurde nicht erfüllt. Der Ausschuß hat das einstimmig abgelehnt. Es sind die Worte „und die daraus hergestellten Erzeugnisse" herausgeblieben, so daß sich die Befugnis jetzt nur auf die Zuteilung des Getreides bezieht.
Dem § 8 Abs. 6 wird folgender Schlußsatz angefügt:
Wird aus den vorhandenen Vorräten Getreide wieder in den Verkehr gebracht, so gilt Abs. 5 entsprechend.
Ich komme nun zu § 10. Die bisherigen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 des Getreidegesetzes sind für die praktische Anwendung zu schwerfällig und außerdem unvollständig. Deswegen sind sie hier geändert worden. Die starke Abhängigkeit der Bundesrepublik von den ausländischen Einfuhren hat erhebliche Einflüsse auf das inländische Preisniveau. Zum Zwecke der Erreichung der erforderlichen Beweglichkeit in der Festsetzung von Preisen ist es notwendig, daß die Bundesregierung die entsprechenden Ermächtigungen erhält. Es ist auch notwendig, bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen die besonderen gebietlichen Verhältnisse zu beachten. Daher soll der Bundesernährungsminister die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden mit dem Erlaß entsprechender Bestimmungen beauftragen können. Dem § 10 ist in Abs. 3 Buchstabe b folgender Schlußsatz angefügt:
Den Obersten Landesbehörden steht das Recht zur Verfügung dieser Art in den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.
Nun besteht hier noch eine Unstimmigkeit. Ich bitte Sie, mir als Berichterstatter die Möglichkeit zu geben, das zu korrigieren. Im Abs. 4 heißt es:
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen seine Befugnisse nach Absätzen 2 und 3 auf die nach Landesrecht für die Preisregelung zuständigen Landesbehörden übertragen.
In dem angefügten Schlußsatz von § 10 Abs. 3 Buchstabe b müssen die Worte „Den Obersten Landesbehörden" ersetzt werden durch die Worte: .,Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden". Ich beantrage diese Änderung. Sie ist notwendig, damit eine harmonische Durchführung des Gesetzes möglich ist und damit nicht die hohe Bürokratie wieder das Streiten darüber anfängt, wer hier zuständig ist. Deswegen muß der Wortlaut in Abs. 3 und 4 miteinander in Übereinstimmung gebracht werden. Hier, Herr Präsident, ist der Antrag; auch die Begründung ist dabei. Das bitte ich als Ergänzung hinnehmen zu wollen.
Bei § 14 will ich mich nicht weiter aufhalten. Im Ausschuß hat darüber auch keine Aussprache stattgefunden. Sie können die Begründung aus der Regierungsvorlage entnehmen.
Wichtig ist noch § 17 betreffend die Meldepflicht. Hier ist in Abs. 1 der Satz hinzugefügt:
Die Meldepflicht kann auch auf den übergebietlichen Warenverkehr erstreckt werden.
Der Sinn des Getreidegesetzes ist nämlich auch der, die Bewegung des Getreides zu verfolgen. Die Regierung soll die Gewißheit haben, daß das Getreide auch dort hingelangt, wo es hingelangen muß, d. h. es muß in den Dienst der Brotversorgung gestellt werden.
In § 18 wir im Abs. 3 folgender Schlußsatz angefügt:
Im übrigen können ohne Entgelt Proben von Getreide aller Art, Getreidemahlerzeugnissen, Schälmühlenerzeugnissen, Teigwaren, Nährmitteln, Brot und Kleingebäck sowie von Futtermitteln entnommen werden.
Wichtig ist noch, daß nach § 23 ein § 24 eingefügt wird, der bestimmt, daß sich die Geltung des Gesetzes auch auf das Land Berlin erstreckt. In den meisten Gesetzen nehmen wir ja einen solchen Paragraphen auf.
In Art. 2 wird noch folgender Abs. 2 angefügt: Der Bundesminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Getreidegesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei etwaige redaktionelle Unstimmigkeiten des Ge- setzestextes zu beseitigen.
Der Ausschuß hat den Zusatz gemacht, daß redaktionelle Unstimmigkeiten beseitigt werden können; sachliche Änderungen dürfen jedoch nicht vorgenommen werden.
Ich habe mich bemüht, Ihnen in sachlicher Weise Bericht zu erstatten. Ich habe Sie im Auftrage des Ausschusses zu bitten, der Vorlage in der vom Ausschuß beantragten Fassung Ihre Zustimmung zu erteilen.

(Beifall in der Mitte.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich rufe zur zweiten Beratung auf: Art. 1, Ziffer 1, — Ziffer 2, — Ziffer 3, — Ziffer 4, — Ziffer 5, — Ziffer 6.

    (Zuruf des Abg. Kriedemann.)

    — Zu welchem Punkt, Herr Abgeordneter Kriedemann?