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ID0116106600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 161. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Juli 1951 6497 161. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 12. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6498A, 6559C Beschlußfassung des Deutschen Bundestags zum Gesetz über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart 6498A Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen 6498A Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . 6498A Zolltarifgesetz 6498A Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 6498A Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts 6498B Gesetz zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes 6498B Vorlage des Entwurfs einer Verordnung PR Nr. 50/51 — Kohle — II/51 — zur Änderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie zur Sicherstellung der Deckung des Bedarfs an festen Brennstoffen 6498B Anfrage Nr. 198 der Abg. Strauß u. Gen. betr. Auslieferung deutscher Wertpapiere (Nrn. 2355, 2483 der Drucksachen) . . . 6498B Mitteilung der Bundesregierung betr. Beratung des Gesetzentwurfs über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6498B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6498D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 (Nr. 2401 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Fortgang der Beratungen über den Gesetzentwurf betr. den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Nr. 2484 der Drucksachen) 6499C zur Geschäftsordnung: von Thadden (DRP) 6498B zur Sache: Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6499C Dr. Henle (CDU) 6502B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 6510C Euler (FDP) 6521C Dr. Bertram (Z) 6525D Albers (CDU) 6532A Henßler (SPD) 6535A Dr. von Merkatz (DP) 6539D Dr. Seelos (BP) 6542B zur Geschäftsordnung: Arndt (SPD) 6545A zur Sache: Dr. Preusker (FDP) 6545B Reimann (KPD) 6547B Tichi (BHE-DG) 6552C Löfflad (WAV) 6553D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 6554C zur Geschäftsordnung: Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6555B Erler (SPD) 6555B Strauß (CSU) 6555C Ewers (DP) 6555C Ollenhauer (SPD) 6555D zur Abstimmung: Mellies (SPD) 6556A Dr. Preusker (FDP) 6556A Ausschußüberweisungen 6556B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Nrn. 2268, 2341, 2432, 2499 der Drucksachen) . 6556C Dr. Spiecker, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, Berichterstatter 6556D Beschlußfassung 6557A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Nrn. 2130, 2316, 2433, 2501 der Drucksachen) 6557A Hoogen (CDU), Berichterstatter . . 6557A Beschlußfassung 6557B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz) (Nrn. 2463 und zu 2463 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) 6557C Dr. Hammer (FDP), Berichterstatter 6557D Freidhof (SPD) 6558B Renner (KPD) 6558B, 6558D Abstimmungen 6558A, B Rückblick auf die zweijährige Tätigkeit des Deutschen Bundestags und Wünsche für die Parlamentsferien: Vizepräsident Dr. Schäfer 6559D Nächste Sitzung 6559D Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Matthias Hoogen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen die Drucksache Nr. 2501 vor. — Am 15. Juni hat der Bundestag beschlossen, das Gesetz über die Gewerbesteuer abzuändern. Auf Vorschlag der Regierung hat der Bundestag dem § 3 Ziffer 8 des Gewerbesteuergesetzes die Worte „und die einzelne Vereinigung körperschaftsteuerfrei ist" hinzugefügt. Mit dieser Hinzufügung hat es folgende Bewandtnis. Der Bundestag hat versucht, die Bestimmungen über Steuerfreiheit im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat ist der Meinung gewesen, daß das in diesem Falle fehl am Platze ist, weil die eine Bestimmung von Genossenschaften und die andere von Vereinigungen spricht. Der Vermittlungsausschuß ist der Meinung, daß diese Beanstandung des Bundesrats zutreffend ist, und schlägt Ihnen infolgedessen vor, die in der Sitzung des Bundestages am 15. Juni 1951 hinzugefügten Worte, die ich bereits eben erwähnte, nämlich „und die einzelne Vereinigung körperschaftsteuerfrei ist", wiederum zu streichen.
    Weiterhin hat der Vermittlungsausschuß beantragt, dem Gesetz über die Änderung der Gewerbesteuer auch die hier im Hause bereits bekannte übliche sogenannte Berlin-Klausel hinzuzufügen. Das ist in der Drucksache, die Ihnen vorliegt, in Ziffer 2 geschehen. Die Klausel ist Ihnen bekannt. Namens des Vermittlungsausschusses habe ich Sie zu bitten, der Drucksache Nr. 2501 in den Ziffern 1 und 2 Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wird das Wort zu einer Erklärung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann ist die Aussprache geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag des Vermittlungsausschusses ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen wenige Stimmen angenommen.
Meine Damen und Herren! Es ist mir vom Ausschuß für Sozialpolitik der Wunsch unterbreitet worden, den
Mündlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes über
die einstweilige Gewährung von Teuerungszulagen zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Nr. 2463 und zu Nr. 2463 der Drucksachen),
also das sogenannte Teuerungszulagengesetz, das vom Ausschuß fertiggestellt worden ist, jetzt noch in zweiter und dritter Lesung zu verabschieden.
Ich frage das Haus, ob es zustimmt, daß wir dieses Gesetz noch auf die Tagesordnung setzen. — Ich höre keinen Widerspruch. Dann treten wir in die Beratung ein. Wird das Wort zu einer allgemeinen Aussprache gewünscht?

(Zurufe: Nein!)

Zunächst hat das Wort zur Berichterstattung Herr Abgeordneter Dr. Hammer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Hammer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Sie finden als Unterlage die Drucksache Nr. 2463 in einer alten und in einer neuen Fassung mit Begründung und mit einer Reihe von interessanten Tabellen. Ich bitte, diese mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Zeit nachzublättern.

    (Zurufe: Sehr gut!)

    Der Zweck des Gesetzes ist, die durch Wegfall von Subventionen eintretenden Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln aufzufangen. Damit steht das Gesetz in direktem Zusammenhang mit dem Rentenzulagengesetz, das uns gestern nachmittag viele Stunden lang beschäftigt hat. Denn es befaßt sich mit den Personengruppen, die durch die Auswirkungen des Rentenzulagengesetzes nicht in die Lage versetzt werden, der Teuerungswelle in ihrem persönlichen Haushalt zu begegnen.
    Die Teuerungszulage selbst beträgt 3 DM, für eine vierköpfige Familie also 12 DM. Darin ist außerdem aufgefangen die Preiserhöhung der Grundnahrungsmittel mit 10,23 DM für die offizielle Indexfamilie und mit 8,13 DM für die sogenannte Familie der untersten Einkommenstufe. Ferner ist darin noch eine Spanne von 1,77 oder 3,87 DM für den Auffang etwaiger weiterer Verteuerungen enthalten.
    Da nun inzwischen die Subvention für das Konsumbrot fortgeführt wird, ist darin die Auffanggrenze erheblich erhöht, nämlich um weitere 3 DM, d. h. um 4,77 DM für die offizielle Indexfamilie und um 6,87 DM für die Familie nach dem Index der sogenannten untersten Einkommensstufe. Wenn Sie die Drucksachen vergleichen, werden Sie sehen, daß in der ursprünglichen Regierungsvorlage der Katalog der Personen, die Nutznießer des Gesetzes werden, 8 Ziffern enthält und daß in der Ihnen nachher vorgelegten Fassung dieser Katalog auf 5 Ziffern zusammengeschrumpft ist. Wenn Sie jetzt die Ausschußvorlage, die gerade verteilt wird, vergleichen, werden Sie finden, daß wieder eine sechste Ziffer davorgesetzt worden ist. Der Ausschuß hat sich nämlich in Ergänzung und Erweiterung der Regierungsvorlage dazu entschlossen, die Empfänger von Mindestrenten nach § 2 des Rentenzulagengesetzes in den Genuß der Vergünstigung dieses neuen Gesetzes zu bringen.
    Im einzelnen hat der Ausschuß folgende Abänderungen der Regierungsvorlage beschlossen. Die
    neue Ziffer 1 — das ist also die Personengruppe,
    die bisher vom Gesetz nicht erfaßt wurde — lautet:
    Renten der Rentenversicherung der Arbeiter

    (Invalidenversicherung), der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversiche-



    (Dr. Hammer)

    rung) und der knappschaftlichen Rentenversicherung, ausgenommen vom Knappschaftssold, soweit sie durch das Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und über Änderungen des Gemeinlastverfahrens (Rentenzulagengesetz — RZG —), § 2, keine Zulage oder eine Zulage unter 3 DM erhalten . . .
    Das andere bleibt unverändert. Es ist lediglich eine Reihe von redaktionellen Änderungen notwendig, die durch den Zusatzbeschluß bedingt sind. Ich führe sie jetzt nicht im einzelnen an.
    Eine weitere Änderung ist in § 3 erfolgt. Die Rente wird in einem Monatssatz von 3 DM und in einem Tagessatz von 1/30 dieser Summe, cl. h. von 10 Pf., für die Bezieher von Kranken- oder Familiengeld der Unfallversicherung und von Kranken- oder Hausgeld der Krankenversicherung gewährt. Für diese Personengruppen ist in § 3 bestimmt worden:
    . wird die Teuerungszulage erst vom Beginn der dritten Woche des Bezuges der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Empfänger von Kranken- oder Hausgeld nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Arbeitslosen.
    Im übrigen ist der Ausschuß sich in einer Aussprache über den § 6, an der der Herr Finanzminister sich beteiligt hat, über folgendes klar geworden. Es heißt in § 6 Abs. .2:
    Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gelten Arbeitsengelte, Rentenleistungen und sonstige Nebeneinkünfte.
    Einige Vertreter der Opposition haben im Ausschuß darauf hingewiesen, diese Formulierung könne dazu führen, daß man einer Witwe den Verdienst, den sie aus der Vermietung eines Zimmers habe, anrechne. Der Herr Finanzminister hat ausdrücklich erklärt, er denke nicht daran, in den Ausführungsbestimmungen und Anweisungen an seine Behörden eine derartige Pfennigfuchserei zu dulden. Er hat die Besorgnisse der Mitglieder des Ausschusses in jeder Hinsicht zerstreut.
    Ich stelle noch fest, daß der Ausschuß die Ihnen vorgelegten Änderungen einstimmig beschlossen hat. Die beiden anderen beteiligten Ausschüsse, der Ausschuß für Lastenausgleich und der Ausschuß für Kriegsopfer, lassen durch mich die gleiche Erklärung abgeben.
    Ich bitte Sie im Auftrag des Ausschusses, dem Gesetz zuzustimmen.