Rede von
Dr.
Richard
Hammer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Sie finden als Unterlage die Drucksache Nr. 2463 in einer alten und in einer neuen Fassung mit Begründung und mit einer Reihe von interessanten Tabellen. Ich bitte, diese mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Zeit nachzublättern.
Der Zweck des Gesetzes ist, die durch Wegfall von Subventionen eintretenden Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln aufzufangen. Damit steht das Gesetz in direktem Zusammenhang mit dem Rentenzulagengesetz, das uns gestern nachmittag viele Stunden lang beschäftigt hat. Denn es befaßt sich mit den Personengruppen, die durch die Auswirkungen des Rentenzulagengesetzes nicht in die Lage versetzt werden, der Teuerungswelle in ihrem persönlichen Haushalt zu begegnen.
Die Teuerungszulage selbst beträgt 3 DM, für eine vierköpfige Familie also 12 DM. Darin ist außerdem aufgefangen die Preiserhöhung der Grundnahrungsmittel mit 10,23 DM für die offizielle Indexfamilie und mit 8,13 DM für die sogenannte Familie der untersten Einkommenstufe. Ferner ist darin noch eine Spanne von 1,77 oder 3,87 DM für den Auffang etwaiger weiterer Verteuerungen enthalten.
Da nun inzwischen die Subvention für das Konsumbrot fortgeführt wird, ist darin die Auffanggrenze erheblich erhöht, nämlich um weitere 3 DM, d. h. um 4,77 DM für die offizielle Indexfamilie und um 6,87 DM für die Familie nach dem Index der sogenannten untersten Einkommensstufe. Wenn Sie die Drucksachen vergleichen, werden Sie sehen, daß in der ursprünglichen Regierungsvorlage der Katalog der Personen, die Nutznießer des Gesetzes werden, 8 Ziffern enthält und daß in der Ihnen nachher vorgelegten Fassung dieser Katalog auf 5 Ziffern zusammengeschrumpft ist. Wenn Sie jetzt die Ausschußvorlage, die gerade verteilt wird, vergleichen, werden Sie finden, daß wieder eine sechste Ziffer davorgesetzt worden ist. Der Ausschuß hat sich nämlich in Ergänzung und Erweiterung der Regierungsvorlage dazu entschlossen, die Empfänger von Mindestrenten nach § 2 des Rentenzulagengesetzes in den Genuß der Vergünstigung dieses neuen Gesetzes zu bringen.
Im einzelnen hat der Ausschuß folgende Abänderungen der Regierungsvorlage beschlossen. Die
neue Ziffer 1 — das ist also die Personengruppe,
die bisher vom Gesetz nicht erfaßt wurde — lautet:
Renten der Rentenversicherung der Arbeiter
, der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversiche-
rung) und der knappschaftlichen Rentenversicherung, ausgenommen vom Knappschaftssold, soweit sie durch das Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und über Änderungen des Gemeinlastverfahrens , § 2, keine Zulage oder eine Zulage unter 3 DM erhalten . . .
Das andere bleibt unverändert. Es ist lediglich eine Reihe von redaktionellen Änderungen notwendig, die durch den Zusatzbeschluß bedingt sind. Ich führe sie jetzt nicht im einzelnen an.
Eine weitere Änderung ist in § 3 erfolgt. Die Rente wird in einem Monatssatz von 3 DM und in einem Tagessatz von 1/30 dieser Summe, cl. h. von 10 Pf., für die Bezieher von Kranken- oder Familiengeld der Unfallversicherung und von Kranken- oder Hausgeld der Krankenversicherung gewährt. Für diese Personengruppen ist in § 3 bestimmt worden:
. wird die Teuerungszulage erst vom Beginn der dritten Woche des Bezuges der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Empfänger von Kranken- oder Hausgeld nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Im übrigen ist der Ausschuß sich in einer Aussprache über den § 6, an der der Herr Finanzminister sich beteiligt hat, über folgendes klar geworden. Es heißt in § 6 Abs. .2:
Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gelten Arbeitsengelte, Rentenleistungen und sonstige Nebeneinkünfte.
Einige Vertreter der Opposition haben im Ausschuß darauf hingewiesen, diese Formulierung könne dazu führen, daß man einer Witwe den Verdienst, den sie aus der Vermietung eines Zimmers habe, anrechne. Der Herr Finanzminister hat ausdrücklich erklärt, er denke nicht daran, in den Ausführungsbestimmungen und Anweisungen an seine Behörden eine derartige Pfennigfuchserei zu dulden. Er hat die Besorgnisse der Mitglieder des Ausschusses in jeder Hinsicht zerstreut.
Ich stelle noch fest, daß der Ausschuß die Ihnen vorgelegten Änderungen einstimmig beschlossen hat. Die beiden anderen beteiligten Ausschüsse, der Ausschuß für Lastenausgleich und der Ausschuß für Kriegsopfer, lassen durch mich die gleiche Erklärung abgeben.
Ich bitte Sie im Auftrag des Ausschusses, dem Gesetz zuzustimmen.