Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in seiner 145. Sitzung am 31. Mai 1951 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, der Ihnen als Drucksache Nr. 1982 unterbreitet wurde und die aus den Drucksachen Nrn. 2212 und zu 2212 ersichtlichen Änderungen erfahren hat, verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 58. Sitzung am 8. Juni 1951 über diesen Entwurf beraten und beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen. Der Vermittlungsausschuß sollte zu fünf Anträgen des Bundesrates vermittelnd Stellung nehmen. Ich bin beauftragt, Ihnen über den Verlauf und das Ergebnis der Besprechungen des Vermittlungsausschusses zu berichten.
Der erste Antrag des Bundesrats betrifft die Streichung des § 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs, der die in § 7 a des Einkommensteuergesetzes geregelte Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter betrifft. Die Regierungsvorlage hatte vorgeschlagen, durch eine Neufassung des § 7 a des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich die Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beseitigen und damit zu einer Beschränkung der auf dem Wege der Selbtsfinanzierung auf Kosten des Steueraufkommens durchgeführten Investitionstätigkeit zu gelangen.
Der Bundesrat hatte bereits bei der Beratung des Steueränderungsgesetzes vom Jahre 1950 die vorzeitige Aufhebung des § 7 a, der erst am 31. Dezember 1952 auslaufen sollte, gefordert. Die Bundesregierung erkannte nunmehr im Hinblick auf den erhöhten Finanzbedarf des Bundes und der Länder sowie auf die Notwendigkeit, die Auswahl der volkswirtschaftlich erforderlichen Investitionen nicht mehr allein der Initiative der Unternehmer zu überlassen, die Berechtigung dieser Forderung an. Maßgebend war hierbei auch die Erwägung, daß der normale Investitionsbedarf in vielen Fällen durch die Absetzungen für Abnutzungen und Abschreibungen auf die D-MarkBilanzwerte, deren Reaktivierung das D-MarkBilanzgesetz sehr großzügig zugelassen hatte, befriedigt werden kann. Lediglich bei dem bisher in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis der politisch, rassisch und religiös Verfolgten sowie der Flüchtlinge und Vertriebenen erschien es der Bundesregierung erforderlich, die Selbstfinanzierung bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt vom 31. Dezember 1952 in der bisherigen Weise zu fördern. a Dabei sollte im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens die Bewertungsfreiheit auf die im bisherigen § 7 a Abs. 1 Buchstabe a bezeichnete Möglichkeit beschränkt werden.
Der Bundestag hat nun demgegenüber nicht nur die Regierungsvorlage mit Abs. 1 und Abs. 2 des § 7 a übernommen, sondern diese Vorschriften noch durch die neuen Bestimmungen eines Abs. 3 erweitert, der die Bewertungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 auf solche Steuerpflichtige erstreckt, die ihre frühere Erwerbsgrundlage infolge Kriegsschadens oder durch Demontage verloren haben, und zwar dann, wenn sie nach dem Stande vom 20. Juni 1948, also dem Stande am Währungsstichtag, mindestens 2/3 des Wertes der Wirtschaftsgüter des in der Steuerbilanz vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgewiesenen Anlagevermögens eingebüßt haben.
Der Bundesrat erblickt in dem Ihnen in § 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs vorliegenden neuen § 7 a nicht nur eine bedauerliche Komplizierung der Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der klaren Abgrenzung des Kreises der zu begünstigenden Unternehmen, sondern auch die Gefahr einer Benachteiligung anderer bedeutender Wirtschaftszweige mit ähnlich gelagerten Verhältnissen, und befürchtet, daß sich aus dieser Bestimmung nicht unerhebliche Steuerausfälle ergeben. Um weiteren Berufungen vorzubeugen und das Steuerrecht tunlichst zu vereinfachen, schlug der Bundesratsfinanzausschuß die ersatzlose Streichung des § 7 a vor. Das Plenum des Bundesrats trat diesem Vorschlag bei, nachdem sich der Herr Bundesfinanzminister bereits bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs gegen die Streichung nicht ablehnend verhalten hatte.
Der Vermittlungsausschuß würdigte in seiner gestrigen Sitzung eingehend die für und wider die Streichung sprechenden Gründe. Er prüfte die Frage, ob die Bewertungsfreiheit für die beteiligten Kreise eine nachhaltige, wirksame Hilfe bieten kann oder ob das angestrebte Ziel nicht zweckmäßiger mit anderen Mitteln, insbesondere mit Krediten oder Subventionen, erreicht werden kann. Schließlich prüfte er die Frage, ob, wenn die Bewertungsfreiheit in beschränktem Umfange beibehalten werden soll, es nicht notwendig ist, den Kreis der Begünstigten enger zu ziehen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erklarte der Herr Bundesfinanzminister auf Anfrage, daß die Abs. 1 und 2 des § 7 a einen Einnahmeausfall von etwa 10 Millionen DM zur Folge haben würden, während der vom Bundestag neu eingefügte § 7 a Abs. 3 mit der Begünstigung der Kriegs-und Demontagegeschädigten einen mindestens dreimal so hohen Ausfall, d. h. einen Ausfall von rund 30 Millionen DM mit sich bringen würde.
Zu dem Abs. 3 des § 7 a wurde im einzelnen noch dargelegt, daß die Fassung dieser Bestimmung zu einer Reihe von Zweifeln Anlaß gebe und eine weitere Komplizierung der Steuerveranlagung bedeute, daß ferner der Ausgleich für Kriegs- und Demontageschäden wegen der unvermeidbaren Rückwirkungen, unbeschadet anderweitiger Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder, der Lastenausgleichsgesetzgebung vorbehalten bleiben müsse. Das unter Berufung auf die Unzulänglichkeit einer jährlichen Abschreibungsgrenze von 100 000 DM gestellte Verlangen, den § 7 a Abs. 3 zu erweitern und den Bundesfinanzminister zu ermächtigen, eine höhere Abschreibungsgrenze festzusetzen, fand im Vermittlungsausschuß keine ausreichende Unterstützung. Hingegen trat der Vermittlungsausschuß einem Vorschlag bei, die Abs. 1 und 2 des § 7 a in der vom Bundestag in dritter Lesung beschlossenen Fassung beizubehalten und den vom Bundestag in der gleichen Lesung eingefügten Abs. 3 des § 7 a zu streichen. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt dem Bundestag, diesem Vorschlag zu entsprechen und sich mit der Streichung des Abs. 3 des im übrigen in den Abs. 1 und 2 aufrechtzuerhaltenden § 7 a einverstanden zu erklären.
Der Bundesrat wünscht zweitens eine Ergänzung des § 1 Ziffer 6 des Gesetzentwurfs in der vom Bundestag beschlossenen Fassung dahingehend, daß im § 7 a Buchstabe d Abs. 2 Ziffer 1 hinter den Worten „im Bundesgebiet" die Worte „oder im Lande Berlin" eingefügt werden sollen, weil auch Berliner Werften ein lebhaftes Interesse an der Abzugsfähigkeit von Zuschüssen zur Förderung des Schiffsbaus haben. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt dem Hohen Hause, diesem Verlangen zu entsprechen.
Der Bundesrat hat drittens eine Überprüfung des § 1 Ziffer 8 des Gesetzentwurfes verlangt. Diese Ziffer 8 enthält einen neuen § 9 a des Einkommensteuergesetzes, wonach Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit Speisen, Getränken oder sonstigen Genußmitteln als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung des Gewinns oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung abgesetzt werden dürfen. Da der Bundesrat sich entgegen seiner sonstigen Übung, bei einem Vermittlungsverlangen das Petitum scharf abzugrenzen, nicht darüber ausgelassen hat, nach welcher Richtung er diesen § 9 a
nachgeprüft wissen will, ergaben sich im Vermittlungsausschuß hinsichtlich der Behandlung dieses Verlangens Meinungsverschiedenheiten. Schließlich wurde aber vom Vermittlungsausschuß mit Stimmenmehrheit die Frage bejaht, ob es bei dem Beschluß der dritten Lesung des Bundestages verbleiben soll. Der Vermittlungsausschuß schlägt dem Hohen Hause demgemäß vor, an dem § 9 a in der Ihnen vorliegenden Fassung keine Änderung eintreten zu lassen.
Längere Erörterungen ergaben sich hinsichtlich der vierten Forderung des Bundesrats, Ziffer 12 des § 1 des Gesetzentwurfs zu streichen. Diese Ziffer 12 sieht die Einfügung eines § 26 Abs. 3 in das Einkommensteuergesetz vor, wonach Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei' der Zusammenveranlagung ausscheiden, es sei denn, daß das gemeinsame Einkommen 600 DM übersteigt. Da für das Einkommen von 600 DM in dem vom Bundestag eingefügten Abs. 3 kein Zeitraum angegeben ist, mußte aus den vorhergehenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gefolgert werden, daß das gemeinsame Einkommen von 600 DM sich auf das Kalenderjahr bezieht. Der Grundsatz der getrennten Veranlagung käme in diesem Fall aber überhaupt nicht zum Zuge, weil bei der geringen Freigrenze praktisch in allen Fällen, in denen eine Ehefrau Arbeitslohn bezieht, eine Zusammenveranlagung vorzunehmen wäre. Der Bundesrat hat den Standpunkt vertreten, daß es nicht möglich ist, im Wege der Auslegung die 600 DM als Monatseinkommen zu bezeichnen. Er hat im übrigen auch dahingehend eine Korrektur nicht für angezeigt erachtet, daß ein Jahresbetrag von beispielsweise 4800 oder 6000 DM als Grenze eingesetzt wird, sondern er hat die ersatzlose Streichung des neu eingefügten Abs. 3 des § 26 verlangt. Der Vermittlungsausschuß ging bei seinen Überlegungen davon aus, daß das Einkommensteuergesetz zwar den Grundsatz der Zusammenveranlagung aller Einkünfte von Ehemann und Ehefrau vorschreibt, § 43 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aber während des Krieges ohne besondere gesetzliche Grundlage im Interesse einer möglichst weitgehenden Einschaltung von Ehefrauen in den Arbeitsprozeß die Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb von der Zusammenrechnung frei läßt. Die Aufrechterhaltung, von Steuervergünstigungen, die während des Krieges im Interesse der Kriegsproduktion zugestanden wurden, läßt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt an sich nicht mehr rechtfertigen. Es liegt wohl auch nicht im Interesse unseres Volkes, die Frauen durch Einschaltung in den Arbeitsprozeß ihrer Bestimmung als Frau und Mutter zu weitgehend zu entziehen. Auf der anderen Seite muß berücksichtigt werden, daß sich eine im Wege der Zusammenveranlagung erfolgende Erfassung des Arbeitseinkommens einer Ehefrau, insbesondere zum Schaden der jungen Ehen, in denen die Ehegatten noch mit den Schwierigkeiten der Beschaffung der Einrichtung des Hausstandes zu kämpfen haben, bereits auf das laufende Kalenderjahr auswirken würde, für das die Steuer nach den Ergebnissen des Kalenderjahres 1950 zu erheben wäre.
Der Vermittlungsausschuß hielt es unter diesen Umständen für richtig, die auch in das Gebiet des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes übergreifende grundlegende Neuregelung der Zusammenveranlagung des Einkommens von Ehegatten, bei der naturgemäß auch
die Frage der Behandlung des Einkommens einer Ehefrau aus selbständiger Arbeit -- z. B. als Ärztin oder als Rechtsanwältin — eine Rolle spielt, auf die kommende Steuerreform zurückzustellen. Der Vermittlungsausschuß wurde in dieser Meinung durch die vom Herrn Bundesfinanzminister namens der Bundesregierung bei der Beratung abgegebene Erklärung, Drucksache Nr. 2365, bestärkt, wonach die Bundesregierung erstens die jetzige Regelung der getrennten Veranlagung eines Ehepaares, wenn die Ehefrau in nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb steht, für das Kalenderjahr 1951 beibehalten wird und wonach die Bundesregierung zweitens beabsichtigt, diese getrennte Veranlagung auch künftig beizubehalten, aber entweder durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung ab 1. Januar 1952 eine Regelung dahin zu treffen, daß beim Steuerabzug von dem Arbeitslohn, den die Ehefrau aus einem Arbeitsverhältnis in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezieht, die Lohnsteuer ohne Rücksicht auf den Familienstand und ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder nach Steuerklasse I berechnet wird.
Auf Grund dieser Erklärung der Bundesregierung empfiehlt der Vermittlungsausschuß dem Bundestag die Streichung der den verlangten § 26 Abs. 3 enthaltenden Ziffer 12 des § 1 des Gesetzentwurfs.
Das fünfte und damit letzte Verlangen des Bundesrats ist die Streichung 'der Ziff. 15 des § 1 des Gesetzentwurfs. Als Ersatz für den vom Bundesrat beim ersten Durchgang gestrichenen Abschnitt III des Gesetzentwurfes der Bundesregierung hat der Bundestag in einem neuen § 32 b die Möglichkeit der Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf Gewinne aus Gewerbebetrieb vorgesehen. Diese Bestimmung wurde jedoch im Vermittlungsausschuß ebenso, wie es bereits im Finanzausschuß und im Plenum des Bundesrates geschehen war, als außerordentlich schwer durchführbar bezeichnet. Der Ausfall an Steuer wurde mit 70 bis 80 Millionen DM veranschlagt. Der Herr Bundesfinanzminister verwies zwar darauf, daß der § 32 b, der schon nach seinem äußeren Umfang und seiner Gliederung als eine schwierige Bestimmung erscheint, eine Vorarbeit für die künftige Betriebsteuer darstellt. Er legte aber kein entscheidendes Gewicht auf die Beibehaltung dieser Bestimmung, die übrigens für das Gebiet der Gewerbesteuer keine Anwendung findet und damit die Finanzämter zu einer getrennten Gewinnermittlung und Veranlagung zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer zwingen würde.
Bei der Beratung im Vermittlungsausschuß wurde die auch bereits im Bundesrat erörterte Frage gestellt und von der Mehrheit verneint, ob es richtig ist, eine Sondervorschrift zu treffen, die für Steuerpflichtige mit Einkommen von über 200 000 bzw. 300 000 DM eine neue Steuervergünstigung schaffen würde, während für die kleinen und mittleren Einkommenbezieher durch das vorliegende Gesetz ein wesentlicher Teil der bisherigen Steuervergünstigungen in Fortfall kommen soll. Der Vorwurf, daß Bund und Länder für einige tausend Steuerpflichtige ein Geschenk von 70 bis 80 Millionen DM übrig haben, würde sich trotz der steuersystematischen Bedeutung dieser Bestimmung sehr schwer widerlegen lassen.
— Ich bitte um Entschuldigung, ich habe mich versprochen; es muß heißen: für weniger als 1000.
Im Vermittlungsausschuß wurde noch darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Körperschaftsteuertarife auf 60 % und die gleichzeitige Begrenzung der Einkommensteuer auf 80 % des Einkommens die Neuregelung an Bedeutung außerordentlich verliere.
— Bitte, ich kann nur referieren, was im Ausschuß erklärt wurde.
— Ich habe zunächst die Argumente der Mehrheit vorgetragen, Herr Abgeordneter Wellhausen; ich habe mich bemüht, eine ganz objektive Darstellung zu geben.
— Die Argumente der Minderheit gingen in erster Linie dahin, daß man die unter 1000 liegende Zahl von Steuerpflichtigen nicht indirekt zwingen solle, den Weg zur Anonymität, also den Weg zu den Kapitalgesellschaften zu gehen, daß man ihnen vielmehr, ohne ihnen Gründungskosten oder sonstige Schwierigkeiten zu bereiten, den Weg der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eröffnen soll. Aber wenn Sie auch meine persönliche Ansicht in dieser Frage hören wollen, — —
— Ich darf sie also hier nicht äußern; ich hätte nämlich sonst darauf hingewiesen, daß die Kosten einer solchen Umgründung eben getragen werden müssen und im übrigen im Vergleich zu den steuerlichen Ersparnissen verhältnismäßig gering sind.
Ich darf nun fortfahren und berichten, daß der Ausschuß geglaubt hat, Ihnen vorschlagen zu sollen, die Ziffer 15 des § 1 des Gesetzentwurfs, also den § 32 b, zu streichen.
Die Anträge des Vermittlungsausschusses finden Sie in der heute verteilten Drucksache Nr. 2365 niedergelegt. Ich darf aber noch darauf aufmerksam machen, daß die Beschlußfassung des Vermittlungsausschusses zum Verlangen des Bundesrats nach Überprüfung der Ziffer 8 des § 1 in diese Zusammenstellung versehentlich nicht aufgenommen wurde. Der Vermittlungsausschuß hat, wie ich schon erwähnt habe, hier den Beschluß gefaßt, daß es bei dem § 9 a in der Fassung der dritten Lesung des Bundestags sein Bewenden haben soll.