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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951 6141 155. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 6142C, 6170D, 6174B, 6177D Anfrage Nr. 195 der Fraktion der SPD betr. Elternrente (Nrn. 2308, 2376 der Drucksachen) 6142C Änderungen der Tagesordnung 6142C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen) . . 6142D Ausschußüberweisung 6142D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Nr. 2303 der Drucksachen) 6142D Dr. Wagner (SPD), Antragsteller . 6143A, 6148A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6144B Ewers (DP) 6145C Renner (KPD) 6146B Dr. Reismann (Z) 6147C Ausschußüberweisung 6150A Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2204 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nm. 231, 233) . . . . 6150A Even (CDU), Berichterstatter . . . . 6150A Dr. Atzenroth (FDP) 6151C Hartmann, Staatssekretär im Bundes- ministerium der Finanzen . . . 6152B Bergmann (SPD) 6152C Sabel (CDU) 6153C Günther (CDU) 6154C Neuenkirch, Senator von Hamburg 6155C Willenberg (Z) 6156B Abstimmungen 6156C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Nrn. 2365, 1982, 2212, zu 2212, 2321 der Drucksachen) . 6142C, 6157B Dr. Ringelmann, Staatssekretär im bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Berichterstatter . . . . 6157B Dr. Wellhausen (FDP): zur Abgabe einer Erklärung . . . 6159D zur Abstimmung 6160B, C Kiesinger (CDU) 6160A Abstimmungen 6160B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2377 der Drucksachen) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz in Bad Homburg (Nr. 2337 der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der FDP betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz, Bad Homburg (Nr. 2359 [neu] der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der DP betr. volle deutsche Gerichtshoheit (Nr. 2367 der Drucksachen) und den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (Nr. 2344 der Drucksachen) 6160D Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 6161A Dr. Tillmanns (CDU) 6161C Dr. Wellhausen (FDP) 6162A Beschlußfassung 6162B Wahl des Abg. Dr. von Golitschek zum Mitglied des Kontrollausschusses beim Hauptamt für Soforthilfe an Stelle des ausgeschiedenen Abg. Dr. Oellers 6162C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Faßbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nrn. 2328, 2340 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2358 der Drucksachen) 6162C Beratung abgesetzt 6162D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Weitergeltung der Getreidepreise 6162D Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 6162D Kriedemann (SPD) 6163A Beschlußfassung 6163C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen i(11. Ausschuß) über den von den Abg. Neuburger, Stahl, Eickhoff u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Art (Nrn. 2214, 2363 der Drucksachen) 6152D, 6163D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6164A, 6168C Peters (SPD) 6166C, 6168C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6167B Neber (CDU) 6167C Abstimmungen 6169A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einstellung von Schwerbeschädigten im Bundesdienst (Nrn. 2314, 1945 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr 232) 6169C Leibfried (CDU), Berichterstatter . 6169C Langer (FDP) 6170A Frau Dr. Probst (CSU) 6170B Bazille (SPD) 6170B Abstimmungen 6170C Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Umgehung der Bundesstraße 51 in Haltern/Westfalen (Nrn. 2325, 2111 der Drucksachen) 6170D Ribbeheger (Z) 6170D, 6172B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . 6171C, 6172D Hoppe (CDU) 6171D Heiland (SPD) . 6172C Beschlußfassung 6173B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zur Veräußerung eines bundeseigenen Grundstücks in Münster (Nrn. 2360, 2246 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zum Verkauf eines Teilgeländes der ehemaligen Munitionsanstalt in Moelln (Nrn. 2364, 2343 der Drucksachen) 6173B Dr. Leuchtgens (DP), Berichterstatter 6173C Beschlußfassung 6174A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Nichtanerkennung der deutschen Vorkriegsauslandsschuld und der Nachkriegsschulden (Nr. 2301 der Drucksachen) 6174A Fisch (KPD), Antragsteller 6174A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 6176B Übergang zur Tagesordnung 6176C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2311 der Drucksachen) 6176C Diel (SPD), Antragsteller 6176C Scheuble, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit . . 6177B Frau Dr. Probst (CSU) 6177C Beschlußfassung 6177D Nächste Sitzung 6177D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


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    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Atzenroth. — Er verzichtet. Danke schön.
    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung zu § 1.
    Meine Damen und Herren, zunächst der Abänderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck Nr. 231, wonach dem § 1 Abs. 1 zwei Sätze, Satz 3 und Satz 4, hinzugefügt werden sollen. Ich bitte die Damen und Herren, die für den Änderungsantrag der Fraktion der FDP sind, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt.
    Ich komme zur Abstimmung über den Eventualantrag Umdruck Nr. 231, nach dem in § 1 Abs. 1 ein Satz 3 hinzugefügt werden soll. Ich bitte die Damen und Herren, die für diesen Eventualantrag sind, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen ist der Antrag abgelehnt.
    Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 233 der Abgeordneten Günther, Kohl, Eickhoff und Genossen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Ich komme zur Abstimmung über § 1 in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 1 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit überwiegender Mehrheit angenommen.
    Ich rufe § 2 a auf und weise entgegen dem vorhin Festgestellten ausdrücklich darauf hin, daß gesetzestechnisch keine andere Möglichkeit bestand, als diesen Paragraphen zunächst als 2 a zu bezeichnen. Die endgültige Numerierung wird natürlich vorzubehalten sein. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung.
    Ich komme zur Abstimmung über § 2 a in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
    Ich rufe § 4 auf. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung. Ich bitte die Damen und Herren, die § 4 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. —


    (Präsident Dr. Ehlers)

    Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
    Ich rufe auf Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldung. Ich bitte die Damen und Herren, die Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet.
    Ich komme zur
    dritten Beratung.
    Zur allgemeinen Besprechung keine Wortmeldungen: Ich schließe die allgemeine Besprechung.
    Ich rufe auf § 1, — § 2 a, — § 4, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
    Ich komme zur Abstimmung über die aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen gegen wenige Stimmen angenommen.
    Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz in seiner Gesamtheit zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen mit Mehrheit angenommen.
    Meine Damen und Herren, ich mache Ihnen den Vorschlag, daß wir jetzt den Bericht des Vermittlungsausschusses entgegennehmen. Ich rufe also auf:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-
    und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nrn. 1982, 2212, zu 2212, 2321, 2365 der Drucksachen).
    Berichterstatter ist Herr Staatssekretär Dr. Ringelmann. Ich schlage Ihnen vor, daß wir nach Entgegennahme des Berichts entsprechend der eingangs festgelegten Planung eine Pause von etwa
    einer Stunde eintreten lassen, um den Fraktionen
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. — Das
    Haus ist damit einverstanden.
    Bitte, Herr Staatssekretär!


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in seiner 145. Sitzung am 31. Mai 1951 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, der Ihnen als Drucksache Nr. 1982 unterbreitet wurde und die aus den Drucksachen Nrn. 2212 und zu 2212 ersichtlichen Änderungen erfahren hat, verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 58. Sitzung am 8. Juni 1951 über diesen Entwurf beraten und beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen. Der Vermittlungsausschuß sollte zu fünf Anträgen des Bundesrates vermittelnd Stellung nehmen. Ich bin beauftragt, Ihnen über den Verlauf und das Ergebnis der Besprechungen des Vermittlungsausschusses zu berichten.
Der erste Antrag des Bundesrats betrifft die Streichung des § 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs, der die in § 7 a des Einkommensteuergesetzes geregelte Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter betrifft. Die Regierungsvorlage hatte vorgeschlagen, durch eine Neufassung des § 7 a des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich die Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beseitigen und damit zu einer Beschränkung der auf dem Wege der Selbtsfinanzierung auf Kosten des Steueraufkommens durchgeführten Investitionstätigkeit zu gelangen.
Der Bundesrat hatte bereits bei der Beratung des Steueränderungsgesetzes vom Jahre 1950 die vorzeitige Aufhebung des § 7 a, der erst am 31. Dezember 1952 auslaufen sollte, gefordert. Die Bundesregierung erkannte nunmehr im Hinblick auf den erhöhten Finanzbedarf des Bundes und der Länder sowie auf die Notwendigkeit, die Auswahl der volkswirtschaftlich erforderlichen Investitionen nicht mehr allein der Initiative der Unternehmer zu überlassen, die Berechtigung dieser Forderung an. Maßgebend war hierbei auch die Erwägung, daß der normale Investitionsbedarf in vielen Fällen durch die Absetzungen für Abnutzungen und Abschreibungen auf die D-MarkBilanzwerte, deren Reaktivierung das D-MarkBilanzgesetz sehr großzügig zugelassen hatte, befriedigt werden kann. Lediglich bei dem bisher in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis der politisch, rassisch und religiös Verfolgten sowie der Flüchtlinge und Vertriebenen erschien es der Bundesregierung erforderlich, die Selbstfinanzierung bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt vom 31. Dezember 1952 in der bisherigen Weise zu fördern. a Dabei sollte im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens die Bewertungsfreiheit auf die im bisherigen § 7 a Abs. 1 Buchstabe a bezeichnete Möglichkeit beschränkt werden.
Der Bundestag hat nun demgegenüber nicht nur die Regierungsvorlage mit Abs. 1 und Abs. 2 des § 7 a übernommen, sondern diese Vorschriften noch durch die neuen Bestimmungen eines Abs. 3 erweitert, der die Bewertungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 auf solche Steuerpflichtige erstreckt, die ihre frühere Erwerbsgrundlage infolge Kriegsschadens oder durch Demontage verloren haben, und zwar dann, wenn sie nach dem Stande vom 20. Juni 1948, also dem Stande am Währungsstichtag, mindestens 2/3 des Wertes der Wirtschaftsgüter des in der Steuerbilanz vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgewiesenen Anlagevermögens eingebüßt haben.
Der Bundesrat erblickt in dem Ihnen in § 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs vorliegenden neuen § 7 a nicht nur eine bedauerliche Komplizierung der Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der klaren Abgrenzung des Kreises der zu begünstigenden Unternehmen, sondern auch die Gefahr einer Benachteiligung anderer bedeutender Wirtschaftszweige mit ähnlich gelagerten Verhältnissen, und befürchtet, daß sich aus dieser Bestimmung nicht unerhebliche Steuerausfälle ergeben. Um weiteren Berufungen vorzubeugen und das Steuerrecht tunlichst zu vereinfachen, schlug der Bundesratsfinanzausschuß die ersatzlose Streichung des § 7 a vor. Das Plenum des Bundesrats trat diesem Vorschlag bei, nachdem sich der Herr Bundesfinanzminister bereits bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs gegen die Streichung nicht ablehnend verhalten hatte.


(Staatssekretär Dr. Ringelmann)

Der Vermittlungsausschuß würdigte in seiner gestrigen Sitzung eingehend die für und wider die Streichung sprechenden Gründe. Er prüfte die Frage, ob die Bewertungsfreiheit für die beteiligten Kreise eine nachhaltige, wirksame Hilfe bieten kann oder ob das angestrebte Ziel nicht zweckmäßiger mit anderen Mitteln, insbesondere mit Krediten oder Subventionen, erreicht werden kann. Schließlich prüfte er die Frage, ob, wenn die Bewertungsfreiheit in beschränktem Umfange beibehalten werden soll, es nicht notwendig ist, den Kreis der Begünstigten enger zu ziehen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erklarte der Herr Bundesfinanzminister auf Anfrage, daß die Abs. 1 und 2 des § 7 a einen Einnahmeausfall von etwa 10 Millionen DM zur Folge haben würden, während der vom Bundestag neu eingefügte § 7 a Abs. 3 mit der Begünstigung der Kriegs-und Demontagegeschädigten einen mindestens dreimal so hohen Ausfall, d. h. einen Ausfall von rund 30 Millionen DM mit sich bringen würde.
Zu dem Abs. 3 des § 7 a wurde im einzelnen noch dargelegt, daß die Fassung dieser Bestimmung zu einer Reihe von Zweifeln Anlaß gebe und eine weitere Komplizierung der Steuerveranlagung bedeute, daß ferner der Ausgleich für Kriegs- und Demontageschäden wegen der unvermeidbaren Rückwirkungen, unbeschadet anderweitiger Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder, der Lastenausgleichsgesetzgebung vorbehalten bleiben müsse. Das unter Berufung auf die Unzulänglichkeit einer jährlichen Abschreibungsgrenze von 100 000 DM gestellte Verlangen, den § 7 a Abs. 3 zu erweitern und den Bundesfinanzminister zu ermächtigen, eine höhere Abschreibungsgrenze festzusetzen, fand im Vermittlungsausschuß keine ausreichende Unterstützung. Hingegen trat der Vermittlungsausschuß einem Vorschlag bei, die Abs. 1 und 2 des § 7 a in der vom Bundestag in dritter Lesung beschlossenen Fassung beizubehalten und den vom Bundestag in der gleichen Lesung eingefügten Abs. 3 des § 7 a zu streichen. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt dem Bundestag, diesem Vorschlag zu entsprechen und sich mit der Streichung des Abs. 3 des im übrigen in den Abs. 1 und 2 aufrechtzuerhaltenden § 7 a einverstanden zu erklären.
Der Bundesrat wünscht zweitens eine Ergänzung des § 1 Ziffer 6 des Gesetzentwurfs in der vom Bundestag beschlossenen Fassung dahingehend, daß im § 7 a Buchstabe d Abs. 2 Ziffer 1 hinter den Worten „im Bundesgebiet" die Worte „oder im Lande Berlin" eingefügt werden sollen, weil auch Berliner Werften ein lebhaftes Interesse an der Abzugsfähigkeit von Zuschüssen zur Förderung des Schiffsbaus haben. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt dem Hohen Hause, diesem Verlangen zu entsprechen.
Der Bundesrat hat drittens eine Überprüfung des § 1 Ziffer 8 des Gesetzentwurfes verlangt. Diese Ziffer 8 enthält einen neuen § 9 a des Einkommensteuergesetzes, wonach Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit Speisen, Getränken oder sonstigen Genußmitteln als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung des Gewinns oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung abgesetzt werden dürfen. Da der Bundesrat sich entgegen seiner sonstigen Übung, bei einem Vermittlungsverlangen das Petitum scharf abzugrenzen, nicht darüber ausgelassen hat, nach welcher Richtung er diesen § 9 a
nachgeprüft wissen will, ergaben sich im Vermittlungsausschuß hinsichtlich der Behandlung dieses Verlangens Meinungsverschiedenheiten. Schließlich wurde aber vom Vermittlungsausschuß mit Stimmenmehrheit die Frage bejaht, ob es bei dem Beschluß der dritten Lesung des Bundestages verbleiben soll. Der Vermittlungsausschuß schlägt dem Hohen Hause demgemäß vor, an dem § 9 a in der Ihnen vorliegenden Fassung keine Änderung eintreten zu lassen.
Längere Erörterungen ergaben sich hinsichtlich der vierten Forderung des Bundesrats, Ziffer 12 des § 1 des Gesetzentwurfs zu streichen. Diese Ziffer 12 sieht die Einfügung eines § 26 Abs. 3 in das Einkommensteuergesetz vor, wonach Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei' der Zusammenveranlagung ausscheiden, es sei denn, daß das gemeinsame Einkommen 600 DM übersteigt. Da für das Einkommen von 600 DM in dem vom Bundestag eingefügten Abs. 3 kein Zeitraum angegeben ist, mußte aus den vorhergehenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gefolgert werden, daß das gemeinsame Einkommen von 600 DM sich auf das Kalenderjahr bezieht. Der Grundsatz der getrennten Veranlagung käme in diesem Fall aber überhaupt nicht zum Zuge, weil bei der geringen Freigrenze praktisch in allen Fällen, in denen eine Ehefrau Arbeitslohn bezieht, eine Zusammenveranlagung vorzunehmen wäre. Der Bundesrat hat den Standpunkt vertreten, daß es nicht möglich ist, im Wege der Auslegung die 600 DM als Monatseinkommen zu bezeichnen. Er hat im übrigen auch dahingehend eine Korrektur nicht für angezeigt erachtet, daß ein Jahresbetrag von beispielsweise 4800 oder 6000 DM als Grenze eingesetzt wird, sondern er hat die ersatzlose Streichung des neu eingefügten Abs. 3 des § 26 verlangt. Der Vermittlungsausschuß ging bei seinen Überlegungen davon aus, daß das Einkommensteuergesetz zwar den Grundsatz der Zusammenveranlagung aller Einkünfte von Ehemann und Ehefrau vorschreibt, § 43 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aber während des Krieges ohne besondere gesetzliche Grundlage im Interesse einer möglichst weitgehenden Einschaltung von Ehefrauen in den Arbeitsprozeß die Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb von der Zusammenrechnung frei läßt. Die Aufrechterhaltung, von Steuervergünstigungen, die während des Krieges im Interesse der Kriegsproduktion zugestanden wurden, läßt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt an sich nicht mehr rechtfertigen. Es liegt wohl auch nicht im Interesse unseres Volkes, die Frauen durch Einschaltung in den Arbeitsprozeß ihrer Bestimmung als Frau und Mutter zu weitgehend zu entziehen. Auf der anderen Seite muß berücksichtigt werden, daß sich eine im Wege der Zusammenveranlagung erfolgende Erfassung des Arbeitseinkommens einer Ehefrau, insbesondere zum Schaden der jungen Ehen, in denen die Ehegatten noch mit den Schwierigkeiten der Beschaffung der Einrichtung des Hausstandes zu kämpfen haben, bereits auf das laufende Kalenderjahr auswirken würde, für das die Steuer nach den Ergebnissen des Kalenderjahres 1950 zu erheben wäre.
Der Vermittlungsausschuß hielt es unter diesen Umständen für richtig, die auch in das Gebiet des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes übergreifende grundlegende Neuregelung der Zusammenveranlagung des Einkommens von Ehegatten, bei der naturgemäß auch


(Staatssekretär Dr. Ringelmann)

die Frage der Behandlung des Einkommens einer Ehefrau aus selbständiger Arbeit -- z. B. als Ärztin oder als Rechtsanwältin — eine Rolle spielt, auf die kommende Steuerreform zurückzustellen. Der Vermittlungsausschuß wurde in dieser Meinung durch die vom Herrn Bundesfinanzminister namens der Bundesregierung bei der Beratung abgegebene Erklärung, Drucksache Nr. 2365, bestärkt, wonach die Bundesregierung erstens die jetzige Regelung der getrennten Veranlagung eines Ehepaares, wenn die Ehefrau in nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb steht, für das Kalenderjahr 1951 beibehalten wird und wonach die Bundesregierung zweitens beabsichtigt, diese getrennte Veranlagung auch künftig beizubehalten, aber entweder durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung ab 1. Januar 1952 eine Regelung dahin zu treffen, daß beim Steuerabzug von dem Arbeitslohn, den die Ehefrau aus einem Arbeitsverhältnis in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezieht, die Lohnsteuer ohne Rücksicht auf den Familienstand und ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder nach Steuerklasse I berechnet wird.
Auf Grund dieser Erklärung der Bundesregierung empfiehlt der Vermittlungsausschuß dem Bundestag die Streichung der den verlangten § 26 Abs. 3 enthaltenden Ziffer 12 des § 1 des Gesetzentwurfs.
Das fünfte und damit letzte Verlangen des Bundesrats ist die Streichung 'der Ziff. 15 des § 1 des Gesetzentwurfs. Als Ersatz für den vom Bundesrat beim ersten Durchgang gestrichenen Abschnitt III des Gesetzentwurfes der Bundesregierung hat der Bundestag in einem neuen § 32 b die Möglichkeit der Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf Gewinne aus Gewerbebetrieb vorgesehen. Diese Bestimmung wurde jedoch im Vermittlungsausschuß ebenso, wie es bereits im Finanzausschuß und im Plenum des Bundesrates geschehen war, als außerordentlich schwer durchführbar bezeichnet. Der Ausfall an Steuer wurde mit 70 bis 80 Millionen DM veranschlagt. Der Herr Bundesfinanzminister verwies zwar darauf, daß der § 32 b, der schon nach seinem äußeren Umfang und seiner Gliederung als eine schwierige Bestimmung erscheint, eine Vorarbeit für die künftige Betriebsteuer darstellt. Er legte aber kein entscheidendes Gewicht auf die Beibehaltung dieser Bestimmung, die übrigens für das Gebiet der Gewerbesteuer keine Anwendung findet und damit die Finanzämter zu einer getrennten Gewinnermittlung und Veranlagung zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer zwingen würde.
Bei der Beratung im Vermittlungsausschuß wurde die auch bereits im Bundesrat erörterte Frage gestellt und von der Mehrheit verneint, ob es richtig ist, eine Sondervorschrift zu treffen, die für Steuerpflichtige mit Einkommen von über 200 000 bzw. 300 000 DM eine neue Steuervergünstigung schaffen würde, während für die kleinen und mittleren Einkommenbezieher durch das vorliegende Gesetz ein wesentlicher Teil der bisherigen Steuervergünstigungen in Fortfall kommen soll. Der Vorwurf, daß Bund und Länder für einige tausend Steuerpflichtige ein Geschenk von 70 bis 80 Millionen DM übrig haben, würde sich trotz der steuersystematischen Bedeutung dieser Bestimmung sehr schwer widerlegen lassen.

(Abg. Dr. Greve: Die Zahl dieser Steuerpflichtigen liegt weit unter 1000!)

— Ich bitte um Entschuldigung, ich habe mich versprochen; es muß heißen: für weniger als 1000.
Im Vermittlungsausschuß wurde noch darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Körperschaftsteuertarife auf 60 % und die gleichzeitige Begrenzung der Einkommensteuer auf 80 % des Einkommens die Neuregelung an Bedeutung außerordentlich verliere.

(Zuruf von der Mitte: Stimmt ja nicht! — Abg. Dr. Wellhausen: Und die Argumente der Minderheit?!)

— Bitte, ich kann nur referieren, was im Ausschuß erklärt wurde.

(Abg. Dr. Wellhausen: Und die Argumentation der Minderheit, die im Ausschuß vorgetragen wurde?!)

— Ich habe zunächst die Argumente der Mehrheit vorgetragen, Herr Abgeordneter Wellhausen; ich habe mich bemüht, eine ganz objektive Darstellung zu geben.

(Abg. Dr. Wellhausen: Wir erwarten von Ihnen als Berichterstatter, daß Sie auch die Argumente der Minderheit vortragen!)

— Die Argumente der Minderheit gingen in erster Linie dahin, daß man die unter 1000 liegende Zahl von Steuerpflichtigen nicht indirekt zwingen solle, den Weg zur Anonymität, also den Weg zu den Kapitalgesellschaften zu gehen, daß man ihnen vielmehr, ohne ihnen Gründungskosten oder sonstige Schwierigkeiten zu bereiten, den Weg der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eröffnen soll. Aber wenn Sie auch meine persönliche Ansicht in dieser Frage hören wollen, — —

(lebhafte Zurufe von der Mitte und rechts: Nein, nein!)

— Ich darf sie also hier nicht äußern; ich hätte nämlich sonst darauf hingewiesen, daß die Kosten einer solchen Umgründung eben getragen werden müssen und im übrigen im Vergleich zu den steuerlichen Ersparnissen verhältnismäßig gering sind.
Ich darf nun fortfahren und berichten, daß der Ausschuß geglaubt hat, Ihnen vorschlagen zu sollen, die Ziffer 15 des § 1 des Gesetzentwurfs, also den § 32 b, zu streichen.
Die Anträge des Vermittlungsausschusses finden Sie in der heute verteilten Drucksache Nr. 2365 niedergelegt. Ich darf aber noch darauf aufmerksam machen, daß die Beschlußfassung des Vermittlungsausschusses zum Verlangen des Bundesrats nach Überprüfung der Ziffer 8 des § 1 in diese Zusammenstellung versehentlich nicht aufgenommen wurde. Der Vermittlungsausschuß hat, wie ich schon erwähnt habe, hier den Beschluß gefaßt, daß es bei dem § 9 a in der Fassung der dritten Lesung des Bundestags sein Bewenden haben soll.

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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister. — Sie wollen das Wort jetzt nicht haben? Dann bin ich falsch unterrichtet worden. Ich bitte um Entschuldigung.
    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Wellhausen zur Abgabe einer Erklärung.