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ID0115501400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951 6141 155. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 6142C, 6170D, 6174B, 6177D Anfrage Nr. 195 der Fraktion der SPD betr. Elternrente (Nrn. 2308, 2376 der Drucksachen) 6142C Änderungen der Tagesordnung 6142C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen) . . 6142D Ausschußüberweisung 6142D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Nr. 2303 der Drucksachen) 6142D Dr. Wagner (SPD), Antragsteller . 6143A, 6148A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6144B Ewers (DP) 6145C Renner (KPD) 6146B Dr. Reismann (Z) 6147C Ausschußüberweisung 6150A Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2204 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nm. 231, 233) . . . . 6150A Even (CDU), Berichterstatter . . . . 6150A Dr. Atzenroth (FDP) 6151C Hartmann, Staatssekretär im Bundes- ministerium der Finanzen . . . 6152B Bergmann (SPD) 6152C Sabel (CDU) 6153C Günther (CDU) 6154C Neuenkirch, Senator von Hamburg 6155C Willenberg (Z) 6156B Abstimmungen 6156C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Nrn. 2365, 1982, 2212, zu 2212, 2321 der Drucksachen) . 6142C, 6157B Dr. Ringelmann, Staatssekretär im bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Berichterstatter . . . . 6157B Dr. Wellhausen (FDP): zur Abgabe einer Erklärung . . . 6159D zur Abstimmung 6160B, C Kiesinger (CDU) 6160A Abstimmungen 6160B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2377 der Drucksachen) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz in Bad Homburg (Nr. 2337 der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der FDP betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz, Bad Homburg (Nr. 2359 [neu] der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der DP betr. volle deutsche Gerichtshoheit (Nr. 2367 der Drucksachen) und den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (Nr. 2344 der Drucksachen) 6160D Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 6161A Dr. Tillmanns (CDU) 6161C Dr. Wellhausen (FDP) 6162A Beschlußfassung 6162B Wahl des Abg. Dr. von Golitschek zum Mitglied des Kontrollausschusses beim Hauptamt für Soforthilfe an Stelle des ausgeschiedenen Abg. Dr. Oellers 6162C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Faßbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nrn. 2328, 2340 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2358 der Drucksachen) 6162C Beratung abgesetzt 6162D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Weitergeltung der Getreidepreise 6162D Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 6162D Kriedemann (SPD) 6163A Beschlußfassung 6163C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen i(11. Ausschuß) über den von den Abg. Neuburger, Stahl, Eickhoff u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Art (Nrn. 2214, 2363 der Drucksachen) 6152D, 6163D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6164A, 6168C Peters (SPD) 6166C, 6168C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6167B Neber (CDU) 6167C Abstimmungen 6169A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einstellung von Schwerbeschädigten im Bundesdienst (Nrn. 2314, 1945 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr 232) 6169C Leibfried (CDU), Berichterstatter . 6169C Langer (FDP) 6170A Frau Dr. Probst (CSU) 6170B Bazille (SPD) 6170B Abstimmungen 6170C Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Umgehung der Bundesstraße 51 in Haltern/Westfalen (Nrn. 2325, 2111 der Drucksachen) 6170D Ribbeheger (Z) 6170D, 6172B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . 6171C, 6172D Hoppe (CDU) 6171D Heiland (SPD) . 6172C Beschlußfassung 6173B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zur Veräußerung eines bundeseigenen Grundstücks in Münster (Nrn. 2360, 2246 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zum Verkauf eines Teilgeländes der ehemaligen Munitionsanstalt in Moelln (Nrn. 2364, 2343 der Drucksachen) 6173B Dr. Leuchtgens (DP), Berichterstatter 6173C Beschlußfassung 6174A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Nichtanerkennung der deutschen Vorkriegsauslandsschuld und der Nachkriegsschulden (Nr. 2301 der Drucksachen) 6174A Fisch (KPD), Antragsteller 6174A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 6176B Übergang zur Tagesordnung 6176C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2311 der Drucksachen) 6176C Diel (SPD), Antragsteller 6176C Scheuble, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit . . 6177B Frau Dr. Probst (CSU) 6177C Beschlußfassung 6177D Nächste Sitzung 6177D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Friedrich Wilhelm Wagner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will versuchen, die in der Debatte gemachten Ausführungen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Im großen und ganzen hat man der Grundtendenz des von uns vorgelegten Gesetzentwurfes zugestimmt. Man hat zum Teil kritische, zum Teil anregende Bemerkungen zu Fragen gemacht, mit denen ich mich gern bei meiner Begründung rein juristisch auseinandergesetzt hätte, wenn die Zeit es erlaubt haben würde.
    Der Herr Kollege Becker hat die Frage in die Diskussion geworfen, ob es nicht richtig sei, daß die Anklageerhebung, wie er wörtlich gesagt hat, durch den Bundesanwalt erfolgen solle. Es besteht ein Unterschied zwischen der Anklageerhebung und der Antragstellung. Wenn Sie, Herr Kollege Becker, damit gemeint haben, daß die Antragstellung nur durch den Bundesanwalt erfolgen solle, dann wäre ich ganz entschieden dagegen, denn dann wäre das Antragstellungsmonopol in Händen des Bundesanwalts. Das wäre ein unmöglicher Zustand. Dieses Parlament muß die Möglichkeit haben, von sich aus den Antrag zu stellen. Ich glaube, auch der andere Weg — au c h dem Bundesanwalt die Befugnis zu geben — führt nicht zu der richtigen Lösung, wie sie der Würde der Volksvertretung entspricht. Ich stehe vielmehr auf dem Standpunkt, daß der Antrag lediglich vom Bundestag gestellt werden darf und gestellt werden muß.
    Herr Kollege Reismann hat gemeint, der Bundestag könne sich nicht das Recht aus der Hand nehmen lassen, diejenigen Abgeordneten durch eigenen Beschluß auszuschalten, von denen er glaubt, daß sie sich in gewinnsüchtiger Absicht eines Mißbrauchs ihres Mandats schuldig machen. Er sprach von der richterlichen und von der gesetzgebenden Gewalt. Wenn ich ihn recht verstanden habe, so wollte er damit sagen, daß wir nicht der richterlichen Gewalt etwas übertragen können, was nur der gesetzgebenden Gewalt zusteht. Mir scheint, daß theoretisch an und für sich durchaus eine Konstruktion möglich gewesen wäre, wonach der Bundestag von sich aus mit einer qualifizierten Mehrheit einem Mitglied das Mandat absprechen kann und wonach analog den Bestimmungen des Art. 41 des Grundgesetzes gegen diesen Beschluß des Bundestages Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann. Ich will nicht leugnen, daß eine solche Konstruktion denkbar wäre. Wir haben es für richtig gehalten, zunächst dem Bundestag das Recht zur Stellung eines Antrages, der mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muß, zu überlassen und dann den Bundesverfassungsgerichtshof endgültig entscheiden zu lassen. Damit erreichen wir, glaube ich, höhere Garantien für die Sicherheit und Unabhängigkeit des Abgeordneten, als wenn der andere Weg, der an und für sich durchaus diskutabel wäre, beschritten würde.
    Meine Damen und Herren! In der Diskussion hat dann auch die Frage eine Rolle gespielt, an welcher Stelle diese Bestimmung eingefügt werden sollte. Wir haben geglaubt, die passende Stelle dafür sei nach Art. 46. Der Herr Kollege Ewers hat gemeint: Wenn schon, dann ist die passende Stelle nach Art. 41. Ich kann nicht leugnen, daß die Frage, welches die passende Stelle sei, auch mich beschäftigt hat. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Bestimmung dem logischen Gedankengang nach am besten hinter Art. 46 paßt. Im Art. 46 werden, wie ich sagen möchte, die Unabhängigkeit, die Freiheit und der Schutz des Abgeordneten festgelegt. Der Abgeordnete genießt einen besonderen Schutz, um sein hohes Amt unabhängig ausüben zu können. Wenn er aber — das ist doch die logische Fortsetzung dieses Gedankenganges — dieses hohe Amt zu niedrigen Zwecken mißbrauchen will, verliert er alles, auch diesen Schutz, und muß ausgespien werden. Das schien uns eine Rechtfertigung dafür, der Bestimmung diesen Platz zu geben. Wir können uns darüber im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht noch näher unterhalten.
    Mit Recht hat auch die Frage, die ich vorhin schon sehr gern behandelt hätte, eine große Rolle gespielt: Was ist ein gewinnsüchtiger Mißbrauch? Es ist richtig, daß wir den Antrag nicht darauf abgestellt haben, ein Gesetz zu beschließen, auf Grund dessen jeder Mißbrauch mit dem Verlust des Mandats enden soll. Wir haben das nicht etwa deshalb so gemacht, weil wir nicht jeden Mißbrauch bekämpfen würden, wie es die überwiegende Mehrheit dieses Hauses auch tun wird, sondern weil wir einen klaren, einfachen Tatbestand, dessen gesetzliche Regelung sehr dringend und auch möglich ist, herausgreifen wollten, um sofort den übelsten Mißständen begegnen zu können.
    Das Tatbestandsmerkmal „gewinnsüchtig" ist hier interpretiert worden. Sie wissen, meine Damen und Herren, soweit Sie Juristen sind, daß der Begriff der Gewinnsucht je nach dem Zusammenhang, in dem er im Strafgesetzbuch gebraucht wird, verschieden ausgelegt wird. Sie kennen den Begriff der Gewinnsucht beim § 27 a des Strafgesetzbuches, in dem von Verbrechen und Vergehen gesprochen wird, die auf Gewinnsucht beruhen. Der Begriff der Gewinnsucht, wie er in § 27 a gebraucht wird, wird nicht auf den Tatbestand passen, den wir hier gesetzlich einbauen wollen; denn dort ist der Begriff der Gewinnsucht in einem ganz anderen Zusammenhang gebraucht. Dagegen wird der Begriff „gewinnsüchtig", wie er bei der Vernichtung öffentlicher Urkunden im § 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches angewandt wird, hier passen. Im § 133 Abs. 2 wird eine Handlung als gewinnsüchtig bezeichnet, die in der Absicht begangen worden ist,


    (Wagner)

    irgendeinen materiellen Vorteil zu erlangen. Ich möchte gar keinen Zweifel darüber lassen, daß der Begriff des gewinnsüchtigen Mißbrauchs im besonderen Hinblick auf das Mandat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt werden muß und wird. Er ist ja schon bisher je nach dem Tatbestand verschieden entwickelt worden. Es wird zu den vielen schweren Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts gehören, hier eine Rechtsprechung zu schaffen, die keinen Zweifel mehr darüber aufkommen läßt, was man unter gewinnsüchtigem Mißbrauch des Mandats versteht.
    Herr Kollege Ewers hat gemeint, der Begriff sei zu eng und zu wenig greifbar. Dem möchte ich entgegenhalten, daß an und für sich alle juristischen Begriffe, ehe sie durch die Rechtsprechung ausgelegt sind, ungreifbar sind; sie werden nur dann greifbar, bekommen nur dann Leben, wenn sie an den Fällen des praktischen Lebens angewandt und entwickelt worden sind. Deshalb scheint mir dieser Angriff fehlzugehen.
    Ich leugne nicht, daß mich die Ausführungen des Herrn Kollegen Becker über den Begriff der Gewinnsucht und des gewinnsüchtigen Mißbrauchs etwas stutzig gemacht und überrascht haben. Wenn man diesen Begriff nach dem gesunden Menschenverstand prüft — obwohl man Jurist ist, Herr Kollege Becker —, dann kann man, glaube ich, wirklich nicht auf einen solchen Abweg kommen, auf den Sie hier gekommen zu sein scheinen, und den Begriff „Parteibuchbeamten" im Zusammenhang mit dem Begriff des gewinnsüchtigen Mißbrauchs an den Haaren herbeiziehen. Einer der Herren hat einem meiner Kollegen den Zwischenruf gemacht, als er von Parteibuchbeamten sprach: „Sie fühlen sich wohl getroffen?"! Herr Kollege Wuermeling, ich bitte um Entschuldigung, wenn ich Ihre angeregte Unterhaltung für eine Minute unterbreche; denn ich glaube, Sie waren es, der einem meiner Kollegen zugerufen hat: „Sie fühlen sich wohl getroffen?" ! Da möchte ich Ihnen doch folgendes sagen. Es scheint, Sie haben sich daran gewöhnt, daß Stellen im öffentlichen Leben, insbesondere in der Verwaltung, vorwiegend mit CV.-Leuten besetzt werden.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Ach nee!)

    Die nennen Sie dann aber nicht Parteibuchbeamte, weil es für Sie eine sehr honorige Verbindung ist, deren Mitglieder sich für das ganze Leben als einander angeschworen halten und einander unterstützen, fördern und befördern.

    (Beifall bei der SPD.)

    Dieser Zustand, der anscheinend zu einem Gewohnheitszustand geworden ist, ist allerdings nicht so, — —

    (Abg Dr. Vogel: Sprechen Sie von der SPD, Herr Wagner?)

    — Ich weiß nicht, Herr Kollege Vogel, ob Sie ein CVer oder KVer sind. Nehmen Sie auch die KVer dazu! Seit wann CVer und KVer SPD-Leute sind, weiß ich nicht.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Fragen Sie mal Herrn Mücke!)

    Es mag ein weißer Rabe dabei sein; aber der wird
    ja von Ihnen nicht mehr als legitim anerkannt, den
    werden Sie ja nicht mehr fördern und befördern.

    (Abg. Renner: Und er wird auch nicht CDU-Bundestagsabgeordneter!)

    Lassen Sie mich auf den Ausgangspunkt zurückkommen. Wenn nun auch Sozialdemokraten irgendeine Position erreicht haben, dann fühlt sich die
    privilegierte Schicht, die glaubt, das Monopol auf die Herrschaft in der ganzen Verwaltung zu haben, in dem Besitz dieser Macht gestört, und dann schreien die, die von jeher ausgesprochene Parteibuchbeamte waren,

    (lebhafte Zustimmung bei der SPD. — Widerspruch bei den Regierungsparteien)

    dann schreien die, die glauben, daß sie ein Monopol auf den Besitz aller Stellen haben, über Parteibuchbeamte.

    (Sehr gut! bei der SPD. — Abg. Dr. Vogel: Was tun Sie denn in den Länderverwaltungen?)

    - Hören Sie: schreien wir in den Länderverwaltungen?

    (Wiederholte Zurufe von den Regierungsparteien.)

    Ich möchte meinen, Herr Dr. Vogel: bis wir in den Länderverwaltungen auch nur einen kleinen Bruchteil der Beamten haben, die Sie von jeher besessen haben und immer noch besitzen, können wir noch 100 Jahre arbeiten.

    (Widerspruch und Zurufe bei den Regierungsparteien.)

    Wenn Ihre alten, von Ihnen als ewige Dauerbesitzrechte auf Monopolstellungen empfundenen Ansprüche durch den gesunden demokratischen Grundsatz, daß alle Staatsbürger das Recht haben müssen, an der Verwaltung teilzunehmen, angegriffen werden, dann schreien Sie von Parteibuchbeamten.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich könnte den Satz des Herrn Abgeordneten Dr.
    Wuermeling gebrauchen: Sie fühlen sich getroffen.
    Aber lassen Sie mich zurückkehren zu dem eigentlichen Thema, von dem der Herr Kollege Becker uns abgelenkt hat! Ich bedauere, daß im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf, über dessen Grundtendenz an und für sich das Haus im großen und ganzen einig ist, es sich als notwendig erwiesen hat, derartige Ausführungen überhaupt zu machen. Denn darüber habe ich gar keinen Zweifel: Die überwiegende Mehrheit dieses Hauses ist sich völlig einig darin, daß der verderbliche und schädliche Abgeordnete, der aus diesem Hause hinausgeworfen werden muß, derjenige ist, der die Tatbestandsmerkmale erfüllt, die wir in § 46 a festlegen wollen.
    Der Herr Abgeordnete Renner hat verschiedene Ausführungen gemacht, die tatsächlich die logische Fortsetzung dessen waren, was der Herr Kollege Becker vorgetragen hat; das kann ich nicht leugnen. Aber, meine Damen und Herren, wenn Sie das wollen, dann dürfen Sie überhaupt keine juristischen Begriffe mehr scharfen, dann dürfen Sie überhaupt keinem Richter mehr irgendeinen Begriff an die Hand geben, ohne befürchten zu müssen, daß dieser Begriff mißbraucht wird. Auch Herr Renner wird mit mir und mit uns darin einig sein, daß kein gewinnsüchtiger Mißbrauch des Abgeordnetenmandats geduldet werden kann.

    (Abg. Renner: Selbstverständlich!)

    — Das ist selbstverständlich; dann kommt es nur darauf an, wie wir das Ziel erreichen können. Ich glaube, wir bauen ein Bundesverfassungsgericht auf und haben die Möglichkeit, in dieses Bundes verfassungsgericht Männer hineinzuwählen, die das Vertrauen der überwiegenden Mehrheit dieses Hauses, des Bundesrates und damit des deutschen Volkes haben und zu denen wir auch das Vertrauen haben müssen, daß, wenn man ihnen ein In-


    (Wagner)

    strument in die Hand gibt, wie es dieses Gesetz darstellt, sie von diesem Instrument den weisen Gebrauch machen, den dieses Gesetz erfordert und der schließlich die ganze Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts beherrschen muß.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich schließe die Besprechung.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall.
Nunmehr rufe ich auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2204 [neu] der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 231):

(Erste Beratung: 120. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Even.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Aussprachezeit von 60 Minuten vor. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist.
Das Wort hat der Abgeordnete Even.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Johannes Even


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1950 beschlossen, dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen zu unterbreiten. Sie finden diesen Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 1885 vom 7. Februar 1951. In der 120. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 22. Februar 1951 wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuß für Arbeit überwiesen.
    Der Ausschuß konnte sich dem Standpunkt der Bundesregierung, man solle die Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen den Sozialpartnern überlassen, nicht anschließen. Der Ausschuß glaubte, das um so weniger tun zu können, als in vielen Ländern bereits gesetzliche Regelungen bestehen, die nicht nur Art und Zahl der gesetzlichen Feiertage benennen, sondern auch eine Bezahlung dieser Feiertage festlegen. Ist es auch unbestritten, daß die Festlegung der Anzahl der Feiertage eine Angelegenheit der Länder ist, so glaubte der Ausschuß doch, das Bundesparlament solle von seinem Recht Gebrauch machen, die Art und Weise der Lohnzahlung an den von den Länderparlamenten festgelegten Feiertagen durch Gesetz einheitlich zu regeln.
    Der Ausschuß konnte der Empfehlung der Bundesregierung, die Zahl der zu bezahlenden Feiertage auf 8 zu beschränken, nicht folgen. Ebenso hat der Ausschuß einen Antrag der FDP abgelehnt, die Zahl der zu bezahlenden Feiertage auf 10 zu beschränken. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses hätte dies bedeutet, die Rechte der Länder indirekt zu beschneiden und die jetzt in den Ländern geltenden Regelungen teilweise zu verschlechtern. So sind nach den uns bekannten Materialien in der britischen Besatzungszone 6 Feiertage, in Baden 12 Feiertage, in Bayern 13 Feiertage, in Hessen 11 Feiertage, in Rheinland-Pfalz 10 Feiertage, in Württemberg-Baden 13 Feiertage und in Württemberg-Hohenzollern 15 Feiertage zu gesetzlichen Feiertagen erklärt. In fast allen diesen Ländern ist auch die Lohnzahlung für diese Feiertage geregelt.
    Es handelt sich also bei dieser Gesetzesvorlage nicht um ein grundsätzlich neues Gesetz mit nennenswerten neuen Leistungen und neuen Belastungen für die Wirtschaft, sondern nur um eine einheitliche Regelung der Lohnzahlungen an jenen Wochenfeiertagen, die durch die Länderparlamente den gesetzlichen Schutz erhalten haben. Der Ausschuß ist in seiner Mehrheit der Meinung, daß die Länderparlamente einsichtig genug sein werden, nun keine Inflation von Feiertagen herbeizuführen und zu den jetzt geltenden Feiertagen noch nennenswert mehr Feiertage zu gesetzlichen Feiertagen zu erklären.
    Der Ausschuß für Arbeit ist in einigen Punkten wesentlich von dem ihm vorgelegten Gesetzentwurf abgewichen. Ursprünglich hat der Ausschuß in seiner Mehrheit den § 1 Abs. 1 und 2 unverändert übernommen. Den Abs. 3 von § 1 dagegen glaubte der Ausschuß nicht übernehmen zu können. Er war vielmehr der Meinung, daß die Regelung für die Heimarbeiter nicht den Länderparlamenten überlassen bleiben kann, sondern ebenfalls im Rahmen dieses Gesetzes geregelt werden muß.
    Während über den gesamten Inhalt des Gesetzentwurfs fast volle Übereinstimmung erzielt wurde, sind die Meinungen der Ausschußmitglieder hinsichtlich Abs. 2 von § 1 auseinandergegangen. Dieser Absatz besagt, daß Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags haben. Während die Mehrheit des Ausschusses der Meinung war, daß eine solche Bestimmung aus Gründen der Betriebsdisziplin und der Verhütung von Mißbrauch notwendig ist, vertrat ein anderer Teil die Meinung, daß eine solche einschränkende Bestimmung für Beamte und Angestellte nicht besteht und auch nicht notwendig ist, daß im übrigen die vorliegenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Urteile einen solchen Mißbrauch von selbst ausschließen und dies nicht besonders gesetzlich verankert zu werden braucht. Der Ausschuß hat sich dann einstimmig auf die folgende Fassung geeinigt:
    Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
    Der § 2 des Gesetzentwurfs, der sich mit der Entlohnung für an Feiertagen geleistete Arbeit befaßt, soll nach dem Vorschlag des Ausschusses fortfallen. Man will diese Regelung den Tarifpartnern überlassen. Der Ausschuß hält diese Lösung für besser, da Sonn- und Feiertagsarbeit für eine ganze Reihe von Berufen Wesensmerkmal ist und eine besondere Vereinbarung der Sozialpartner hier eher den richtigen Ausgleich findet als eine generelle gesetzliche Regelung.
    An Stelle des in Fortfall kommenden § 2 hat der Ausschuß einen neuen § 2 formuliert, der die Entlohnung der Heimarbeiter an Feiertagen regelt. Der neu formulierte § 2 wurde in der Drucksache Nr. 2204 irrtümlich mit „§ 2 a" gekennzeichnet. Auch in der Drucksache Nr. 2204 (neu) wurde der § 2 irrtümlich mit „§ 2 a" bezeichnet. Die Bezeichnung des Paragraphen muß „§ 2" lauten. Der Ausschuß hat sich bei der Formulierung des § 2 die langjährigen Erfahrungen mit den seitherigen Regelungen und Vereinbarungen betreffend Heimarbeiter zu eigen gemacht. Er glaubt mit der nunmehr vorliegenden Fassung dem Hohen Hause eine Regelung


    (Even)

    vorzuschlagen, die allen Besonderheiten des Berufsstandes der Heimarbeiter Rechnung trägt.
    Der § 3 kann nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses entfallen, da die in diesem Paragraphen vorgesehenen erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes zu den selbstverständlichen Rechten des Bundesministeriums der Arbeit gehören.
    Der § 4 des Gesetzentwurfs setzt alle seitherigen Bestimmungen in dieser Materie mit dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes außer Kraft. Der Ausschuß glaubte hier einen Satz anfügen zu sollen, der die Feiertagszuschläge in noch geltenden Tarifordnungen von dieser Außerkraftsetzung ausnimmt. Ein mündlich eingebrachter Antrag, die Bezahlung von Feiertagen von einer mindestens dreimonatigen Beschäftigungsdauer abhängig zu machen, hat nicht die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses gefunden. Zur Begründung des Antrags wurde angeführt, daß in einzelnen Berufszweigen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nicht zu vermeiden seien und daß in solchen Fällen der Arbeitgeber bei relativ wenigen Arbeitstagen gleichzeitig mehrere Feiertage bezahlen müsse, was sich wieder ungünstig auf Kalkulation und Preise auswirke.
    Trotz bedingter Anerkennung dieser Gründe sieht die Mehrheit des Ausschusses in der Einführung einer solchen Sperrbestimmung eine Benachteiligung jener Arbeitnehmer, die nach längerer Arbeitslosigkeit oder auch als Heimkehrer wieder ein Arbeitsverhältnis erhalten, aber wegen Nichterreichung der dreimonatigen Wartezeit von der Bezahlung der Feiertage ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen lehnte die Mehrheit des Ausschusses diesen Antrag, die Bezahlung der Feiertage von einer dreimonatigen Beschäftigung abhängig zu machen, ab. Der kleine Prozentsatz solcher Fälle könnte nach Ansicht des Ausschusses durch besondere Regelungen ausgenommen werden, die aber die Partner unter sich ausmachen könnten.
    Durch diese Ihnen vom Ausschuß vorgelegte Fassung dürfte die Gewähr dafür geboten sein, daß den Länderparlamenten das Recht der Festsetzung der Feiertage ungeschmälert verbleibt, daß darüber hinaus aber die Entlohnung für diese Feiertage einheitlich geregelt wird. Dabei verbliebe den Sozialpartnern für besondere Regelungen und Feiertagszuschläge weitgehend das Recht der freien Vereinbarung.
    Wenn das Haus der Auffassung zustimmt, daß ohne eine gesetzliche Regelung der Lohnzahlung auch die gesetzlichen Feiertage vielfach nur auf dem Papier stehen, diese also nur auf Kosten der Arbeitnehmer eingehalten werden können, wenn darüber hinaus eine einheitliche Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen für notwendig erkannt wird, dann müßte das Hohe Haus — und ich darf darum bitten — dieser Gesetzesvorlage in der Fassung des Ausschusses, für Arbeit zustimmen.

    (Beifall in der Mitte)