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    Deutscher Bundestag — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. Juni 1951 6075 153. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. Juni 1951 Geschäftliche Mitteilungen 6076A Änderungen der Tagesordnung 6076B Anfrage Nr. 190 der Fraktion der DP. betr finanzielle Lage des Rundfunksenders „Radio Bremen" (Nrn. 2272, 2342 der Drucksachen) 6076B Beratung der Interpellation der Abg. Strauß u. Gen. betr. ERP-Mittel für den Fremdenverkehr (Nr. 1990 der Drucksachen) 6076C Strauß (CSU), Interpellant 6076C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6078D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nrn. 2320, 2089 der Drucksachen) . . . 6076B, 6079C Dr. Preusker (FDP), Berichterstatter 6079C Beschlußfassung 6080B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 (Nr. 2328 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Faßbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nr. 2340 der Drucksachen) 6076B, 6080D Ausschußüberweisung 6080D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2303 der Drucksachen) 6080D, 6090D Beratung abgesetzt 6090D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Nr. 2281 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Lücke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschaffung von Bauland (Baulandbeschaffungsgesetz) (Nr. 2300 der Drucksachen) 6081A Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 6081A Funk (CDU), Antragsteller 6082C Meyer (Bremen) (SPD) 6083D Wirths (FDP) 6085B Dr. Leuchtgens (DP) . . 6087B Dr. Reismann (Z) 6087D Dr. Brönner (CDU) 6089C Ausschußüberweisung 6090C Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 2288 der Drucksachen) 6090D Ausschußüberweisung 6090D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente (Nr. 1730 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2299 der Drucksachen) 6091A Hoogen (CDU), Berichterstatter 6091A, 6092D Schuler (CDU) 6091D Dr.-Ing. Decker (BP) 6092D Abstimmungen 6093C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Dr. 2130 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2316 der Drucksachen) 6093D Tenhagen (SPD) : als Berichterstatter 6094A als Abgeordneter . . . 6096B, D, 6098B Dr. Dresbach (CDU) 6097B Strauß (CSU) 6098A Dr. Wellhausen (FDP) (zur Abstimmung) 6098C Abstimmungen 6096A, D, 6098B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Protest gegen Beschlagnahme (Nr. 2235 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Annullierung aller Verpflichtungen der Bundesregierung betr. Remilitarisierung (Nr. 2238 der Drucksachen) . . . 6099A, D Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 6099A Frau Strohbach (KPD), Antragstellerin 6100A Strauß (CSU) 6102C Renner (KPD) 6102D Übergang zur Tagesordnung 6103A Beratung der Übersichten Nr. 30 und Nr. 31 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nrn. 204, 225) 6103C Beschlußfassung 6103C Nächste Sitzung 6103C Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Frage des Wiederaufbaus ist ein Anliegen allererster Ordnung offensichtlich für alle


    (Dr. Reismann)

    Parteien dieses Hauses. Wenn man aber die vorliegenden Gesetzentwürfe sieht, so scheint mir die Blickrichtung dabei nicht ganz in Ordnung zu sein. Diese Gesetzesentwürfe tun so und unterstellen, daß der private Eigentümer von Grundbesitz von vornherein zunächst nicht bereit sei, seinen Grund und Boden für den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen. Ich gebe gern zu, daß eine Bestimmung erforderlich ist, durch die man ihn im Ernstfalle, wenn es notwendig ist, und zwar ziemlich rasch, zwingen kann. Aber sehen wir uns einmal die Verhältnisse an, wie sie liegen. Da hat der Herr Kollege Wirths eben manches treffende Wort ausgeführt, das ich nicht wiederholen will. Aber vor allen Dingen muß man sich einmal überlegen: Ist es zweckmäßig, daß man so viel, wie es bisher geschehen ist, neue Siedlungen außerhalb der Ortskerne baut und so viel neues Land, das bisher Acker- oder Weideland gewesen ist, für diese Zwecke zur Verfügung stellt? — In ' erster Linie sollten wir darangehen, die Kerne der Städte und der Dörfer wieder aufzubauen, die während des Krieges zerstört worden sind.
    Am meisten wird Widerstand geleistet, wenn Land zur Verfügung gestellt werden soll, bei dem es sich um bisher noch nicht als Baugelände benutzte Grundstücke handelt. Es ist aber unzweckmäßig, 'solche Grundstücke in größerem Maße heranzuziehen. Wenn man durch die zerstörten Ortschaften fährt, sieht man überall, daß die Ortskerne noch zerstört daliegen und daß draußen neue Siedlungen mit einem riesigen, überflüssigen Aufwand für die Kanalisation, für die Anlage der Straßen, für die In-Benutzungnahme der Grundstücke entstehen, die dann den landwirtschaftlichen Zwecken nicht mehr zur Verfügung stehen, weiter für die Aufschließungskosten, für die Versorgungsleitungen aller Art. Wenn dann hinterher die Leute, die angesiedelt werden, dort wohnen, dann müssen sie für den Verkehr innerhalb der Ortschaft, für Straßenbahn, Vorortbahn usw. noch ungefähr ebensoviel Geld ausgeben wie für ihre Wohnung, wenigstens immer dann, wenn es normal große Familien sind. Viel besser wäre es doch, dieses Land nicht in Anspruch zu nehmen und die Städte nicht so über Gebühr auszuweiten, wie es bisher vielfach, gerade nach dem Kriege, der Fall gewesen ist. Es wäre besser, erst die Ortskerne wieder aufzubauen.
    Warum geschieht das nicht? Wenn das bisher nicht geschehen ist, so liegt das nicht daran, daß das Land nicht zur Verfügung steht, sondern daran, daß man nicht den richtigen Leuten die richtigen Zuschüsse gegeben hat. Die Leute, die ihren Besitz dort verloren haben, wären im allgemeinen — von einzelnen Fällen abgesehen — gern bereit, selber wiederaufzubauen. Aber sie bekommen bisher in weit geringerem Maße von der öffentlichen Hand gegebene Zuschüsse als die Gesellschaften, Gemeinschaften aller Art, die Genossenschaften, die jetzt neu gebaut haben, obwohl sie nichts verloren haben. Und gerade diese melden ihren Bedarf an.
    Ich bin der Ansicht, daß zunächst das Geld, das die öffentliche Hand für den Wiederaufbau zur Verfügung stellt, denen zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muß, die den Besitz verloren haben.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Denn es wäre ungerecht, dem einen das Land zu nehmen, um es dem anderen zu geben, damit er aufbauen kann. Ich vermag kein öffentliches Interesse anzuerkennen, das durch Enteignungsbestimmungen unterstützt werden muß, Bauland Kriegsgeschädigten zu nehmen, um es Wohlhabenderen billig zu geben.

    (Zuruf von der SPD.)

    — Nein, wir haben das auch zu berücksichtigen. Ich komme gleich noch darauf zu sprechen, inwiefern es in diesem Gesetz Berücksichtigung finden kann. Ich kann das auch sofort machen. Es muß bei der Herauskristallisierung des Begriffes „öffentliches Interesse" berücksichtigt werden, daß, wenn die Eigentümer mit öffentlicher Hilfe in der Lage sind, ihren Besitz wieder aufzubauen, sie den Vorzug verdienen, und nicht andere Leute.

    (Zuruf des Abg. Lücke.)

    — In Ihrem Entwurf steht es drin, Herr Kollege Lücke. Ich hätte es, wenn Sie jetzt nicht den Zwischenruf gemacht hätten, an späterer Stelle gesagt, daß aus diesem Grunde Ihrem Entwurf bei weitem der Vorzug gegenüber dem Regierungsentwurf zu geben ist, der der KPD alle Freude machen sollte.

    (Heiterkeit.)

    — Ja, ich bin enttäuscht, daß diese Regierung uns einen solchen Entwurf vorlegt, der den privaten und .berechtigten Interessen der Eigentümer so wenig Rechnung trägt.

    (Abg. Renner: Ich bin erschüttert!)

    Man muß im übrigen dabei bedenken, daß der Wiederaufbau viel mehr durch die Tätigkeit der Baubehörden als durch die Renitenz der Eigentümer behindert worden ist. Wenn Sie sich einmal aus der Ortsnähe die Verhältnisse der zerstörten Städte und der Praxis ansehen, wie sie etwa ein Anwalt hat oder jeder Abgeordnete haben sollte, dann wissen Sie ganz genau, daß in den allermeisten Fällen die Planung allein vier oder fünf Jahre die Eigentümer daran gehindert hat, wieder etwas aus ihrem Grund und Boden zu machen, daß man sie zum Teil mit Hilfe der Besteuerung unfähig dazu gemacht hat, ihren Grund und Boden wieder zu bebauen.
    Das Baugesetz sollte aber auch Ausschlußfristen für Bausperren setzen, damit endlich der Eigentümer über sein Land wieder verfügen kann. Bisher kann die eine Bausperre an die andere gereiht werden. Gerade in dieser Richtung ist, da es Landesgesetze sind, die die Grundlage dafür geben, eine Vereinheitlichung der Gesetze absolut erforderlich.
    Nun zu der Art der Entschädigung: Nach der Regierungsvorlage ist auf Antrag des Interessenten Landentschädigung erforderlich. Genau umgekehrt müßte es sein: Auf Antrag des Enteigneten müßte eine Entschädigung durch die Hergabe anderen Landes möglich sein. Denn man sollte sich darüber klar sein, daß es nicht gleichgültig ist, ob einer Geld an Stelle von Grund und Boden bekommt. Es liegt auch im Sinne der Bewirtschaftung, daß es dem zu Enteignenden nicht gleichgültig sein kann, ob er ein anderes Stück Land oder ob er Geld an Stelle seines Landes bekommt. Es müßte also genau umgekehrt sein, als es der Regierungsentwurf vorsieht.

    (Beifall rechts.)

    Völlig unverständlich ist mir außerdem, wie der Regierungsentwurf hinsichtlich der Entschädigungeinen Unterschied machen kann je nach der Person des Empfängers. Es sollte klar sein, daß jemand,, der etwas gegen Entschädigung hergeben muß, auch sofort Entschädigung verlangen kann. Daß aber nun die Entschädigung auf zehn Jahre ver-


    (Dr. Reismann)

    teilt werden kann, wenn der Empfänger des zu enteignenden Grundstücks eine Gemeinde ist, beweist, welche fiskalische und bürokratische Gesichtspunkte bei der Vorlage dieses Entwurfs Pate gestanden haben.
    Im übrigen mag man über das Stockwerkseigentum denken, wie man will. Ich halte es nicht gerade für eine glückliche Erfindung. Nachdem es aber einmal da ist, vermag ich nicht einzusehen, warum der zu Enteignende auf Antrag nicht das Recht bekommen soll, Stockwerkseigentum zu erhalten.

    (Abg. Lücke: Steht darin!)

    — Steht bei Ihnen drin, Herr Kollege Lücke; ich begrüße es, daß Sie es hineingesetzt haben. Ich würde es — freuen Sie sich schon im voraus! —jetzt auch sagen. Ich bin überhaupt der Ansicht, daß nur Ihr Entwurf und nicht der Entwurf der Regierung eine Plattform für die weitere Diskussion sein sollte.

    (Beifall rechts.)

    Wenn man aber das Stockwerkseigentum nicht verlangt, sondern nur ein Wohnrecht auf beschränkte Zeit, warum sieht man das nicht als Entschädigung für die Enteignung vor? Man muß doch aus der alltäglichen Praxis wissen, daß gerade die Trümmergrundstückseigentümer sehr gern auf solche Vorschläge eingehen und daß sie sehr gern bereit sind, auf ihr Eigentum zu verzichten, wenn sie für die Zeit ihres Lebens für sich selbst oder auch zur Vermietung eine Wohnung bekommen. Das alles übersieht die Regierung. Deshalb kann man sich dem Eindruck, der nahezu zwingend ist, nicht entziehen, daß es ein Gesetz ist, das nicht im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Bequemlichkeit der Behörden dient.

    (Abg. Lücke: So scharf nicht!)

    — So scharf muß man es formulieren! Sie sind nicht der Anwalt, der alle Tage die Beschwerden von Leuten hört, die sich gerade über die Gebarung von Baubehörden beklagen, die dem Wiederaufbau unserer Städte bedeutend mehr im Wege gestanden haben als der Hausbesitz und der Grundbesitz, gegen den man sich jetzt wendet. Das ist nämlich die verkehrte Blickrichtung, von der ich eingangs gesprochen habe. Nicht die Besitzer von Grund und Boden wehren sich gegen den Wiederaufbau, sondern ' die Schwierigkeiten kommen von ganz anderer Seite her. Es gibt einige, die im Wege stehen mögen, und gegen diese mögen die Enteignungsbestimmungen Anwendung finden. Man muß aber auch in das Gesetz so viel Hemmungen für die Enteignung einbauen, daß die Enteignung nicht leichtfertig und überflüsig angewandt werden kann. Die Enteignung muß bloß dazu dienen, den Mißbrauch des Eigentums zu verhindern, sie darf aber nicht :die Idee des Eigentums aushöhlen und untergraben, die letzten Endes bald bloß noch darin besteht, sich obrigkeitlich verwalten zu lassen.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, den Regierungsentwurf lehnt die Zentrumsfraktion ab. Mit dem Entwurf der Herren Lücke und Genossen sind wir insoweit einverstanden, als wir glauben, daß im Laufe der weiteren Beratung ein durchaus brauchbares Gesetz daraus entstehen kann. Es trägt im wesentlichen schon Züge, mit denen man völlig einverstanden sein kann; und in 'Einzelheiten kann es korrigiert werden.
    Zu diesen notwendigen Korrekturen gehört es auch, glaube ich, daß man den Rechtszug etwas anders gestalten muß, als Sie, Herr Lücke, ihn vorsehen. Das Notwendige ist nicht eine Revisionsinstanz, sondern eine zweite Tatsacheninstanz, eine Berufungsinstanz. Wenn nur zwei Instanzen, dann sind wir der Ansicht, daß es zwei Tatsacheninstanzen — also eine Berufungsinstanz — sein müßten. Dann kann man auf die Revision verzichten. Wenn Sie aber auf die Revision wegen der Rechtseinheitlichkeit Wert legen, dann mag es angehen, daß man entweder eine Sprungrevision oder zusätzlich als dritte Instanz eine Revision zuläßt; Sprungrevision dann, wenn eine der Prozeßparteien mehr Wert auf die Revision als auf die Berufung legt.

    (Beifall beim Zentrum.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Liegen weitere Wortmeldungen vor?

(Zuruf des Abg. Dr. Brönner.)

— Herr Abgeordneter Dr. Brönner wünscht das Wort. Bitte!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Brönner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf beschreiten wir eines der schwierigsten Rechtsgebiete: das Gebiet der Rechte und Pflichten des Eigentums; und weiter behandeln wir wiederum eine der wichtigsten sozialen Fragen. Wir sind uns darüber klar, daß die Bindungen im Grundgesetz unter allen Umständen einzuhalten sind. Wir haben lange Erörterungen darüber angestellt, ob das Grundgesetz geändert werden müßte, um ein wirksames und brauchbares Baulandbeschaffungsgesetz zu ermöglichen, oder ob wir es auch im Rahmen des Grundgesetzes erreichen. Wir sind uns darüber einig geworden, in Rahmen des Grundgesetzes das Äußerste zu versuchen, um ein schnelles und wirksames Verfahren durchführen zu können.
    Zunächst einiges über den Begriff des Eigentums. Ich will mich nicht über den Inhalt dieser beiden Gesetzentwürfe verbreiten, weil der Inhalt schon von verschiedenen Rednern dargelegt worden ist; aber ich glaube über das Eigentum und seinen Begriff einige grundsätzliche Ausführungen machen zu müssen. Das Eigentum ist im Grundgesetz gewährleistet, aber das Eigentum verpflichtet auch nach dem Grundgesetz. Die Schranken nach hüben und drüben sind durch Gesetz zu bestimmen.
    Da wird man sagen können: Je ärmer und notleidender ein Volk ist, desto größer ist die Verpflichtung des Eigentums, und je reicher ein Volk ist, desto mehr kann man das Eigentum respektieren und auf freien Wegen gehen lassen. Dieser Grundgedanke ist für unsere Betrachtung, wie wir das notwendige Bauland beschaffen wollen, maßgebend.
    Wir brauchen das Bauland für die Kleinsiedlung, für das Eigenheim, für das Wohnungseigentum, für den Wiederaufbau der Städte. Wir brauchen diese Baulandbeschaffung, besonders um den Heimatvertriebenen und denen, die in den Städten ein Heim verloren haben, einen leichteren, sichereren und schnelleren Weg zu schaffen, damit sie wieder zu Eigentum, damit sie wieder zu einer Wohnung kommen.
    Das Eigentum, das hier angepackt werden muß, muß also im Rahmen des Art. 14 des Grundgesetzes behandelt werden. Eine Vorschrift dieses Artikels ist vor allem hervorzuheben; sie lautet, daß die Gesetzgebung, die Verwaltung und Rechtsprechung den Grundrechten entsprechen muß. Das Eigentum ist ein Grundrecht, das nach Art. 19 in seinem


    (Dr. Brönner)

    Wesensgehalt nicht angetastet werden darf. Daher müssen wir die Entschädigung für das enteignete Grundstück usw., überhaupt die ganze Enteignung, nach den im Grundgesetz geltenden Vorschriften beschließen.
    Wir haben bei der Beratung über diesen Entwurf weiter verlangt, daß endlich ein bundeseinheitliches Gesetz zur Beschaffung von Bauland herausgebracht wird. Wir haben zwar fast in allen Ländern Enteignungsgesetze. Es hat sich aber herausgestellt, daß einerseits die Vielfalt und dann wiederum die Schwierigkeit und die Langwierigkeit der Durchführung dieser Enteignung eben ein bundeseinheitliches, schnell arbeitendes Baulandenteignungsgesetz notwendig machen.
    Wir wissen auch, daß in diesem Gesetz noch mancherlei Mängel enthalten sind, einmal der Mangel, daß der Wertzuwachs und die Grundrente durch das Gesetz nicht erfaßt werden.

    (Abg. Lücke: Sehr richtig!)

    Wir wären am liebsten auch an diese Seite des Problems herangegangen; aber nach Prüfung der vielfältigen Fragen kamen wir zu der Überzeugung, es handle sich um ein so schwieriges und so umfangreiches Gebiet, daß wir es nicht so schnell bewältigen können, wie wir diesen Gesetzentwurf durchbringen möchten. Es ist außerdem eine steuerliche Angelegenheit, eine Frage, die durch eine Wertzuwachssteuer oder auf ähnliche Weise einmal geregelt werden soll oder geregelt werden muß.
    Ferner brauchen wir ein einheitliches Bundesbaugesetz. , Wenn heute ein Baumeister einer Stadt vom Süden nach dem Norden umzieht, dann muß er erst 'anfangen, die Baugesetze der einzelnen Länder zu studieren. Daher brauchen wir — ähnlich wie das Erste Bundeswohnungsbaugesetz und wie das Baulandbeschaffungsgesetz — ein Bundesbaurecht, das in einem einheitlichen Gesetzentwurf von unserem Ministerium in allernächster Zeit vorgelegt werden sollte. Die Grundarbeiten dafür liegen vor. Wir haben eine Menge von Aufsätzen über dieses Gebiet in die Hand bekommen. Vielleicht legen wir Ihnen auch vom Ausschuß eine Entschließung bei der zweiten und dritten Beratung dieses Gesetzentwurfs vor, wonach die Regierung aufgefordert wird, diesen Gesetzentwurf in einer bestimmten Zeit vorzulegen.
    Meine verehrten Frauen und Männer! Wir sind uns klar darüber, daß wir damit eine der wichtigsten sozialen Aufgaben in Angriff nehmen, ähnlich wie beim Ersten Wohnungsbaugesetz. Bei diesem Gesetz haben wir im Ausschuß einheitlich zusammengearbeitet. Wir haben Ihnen von allen Fraktionen aus einen einheitlichen Antrag vorgelegt. Ich bin der Überzeugung, wir werden auch dieses überaus schwierige Gesetz in unserem Ausschuß für Wohnungsbau und in dem für Bau- und Bodenrecht so geschlossen und einheitlich behandeln, daß wir wiederum mit einem gemeinsamen Antrag vor Sie hintreten können. Wir glauben, daß die Unterlagen, die wir von zwei Seiten vorgelegt bekommen haben, uns reichliches und wertvolles Material liefern und daß durch diese beiden Anträge eine Bereicherung in die Beratung hineingekommen ist. Es soll keine Konkurrenz sein; aber wir sahen uns, gerade weil der Gesetzentwurf so lange auf sich warten ließ, verpflichtet, selbst etwas zu erarbeiten. So haben wir eine wertvolle Grundlage, wir haben den Willen zur Zusammenarbeit und wir werden bestimmt diesen Gesetzentwurf einheitlich beraten und dem Hohen Hause möglichst bald als Antrag vorlegen können.

    (Beifall bei der CDU.)