Rede von
Dr.
Bernardus
Povel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der letzten Behandlung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr ist, nachdem die Berichterstattung vor sich gegangen war, der Antrag gestellt worden, dieses Gesetz an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen erneut zu überweisen, weil verschiedene Änderungsanträge gestellt worden waren und weil bei vielen Kollegen Bedenken _aufgetaucht waren, ob zu weitgehende steuerliche Vergünstigungen es nicht erforderlich machten, die Dinge noch einmal zu überprüfen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat dieses Gesetz gestern und heute beraten und im wesentlichen noch folgende Änderungen angebracht.
Der Ausschuß war fast einmütig der Ansicht, daß es zweckmäßig sein würde, eine Klausel anzubringen, nach der der Gewinn aus dem Ertrag über einen Satz von 50 % hinaus `nicht gemindert werden soll. Wenn also jemand einen Gewinn von beispielsweise 100 000 DM hat, so darf er nicht mehr als 50 000 DM ertragsteuerliche Vergünstigungen aus seinen Exportumsätzen in Anspruch nehmen.
Eine zweite Änderung ist insofern vorgenommen worden, als der Termin des Inkrafttretens des Gesetzes geändert worden ist. Im Gesetz war vorgesehen, daß der 1. Januar 1951 als Stichtag für das Anlaufen des Gesetzes gelten sollte. Die Fraktionen der Regierungskoalition hatten bereits einen Änderungsantrag vorgelegt, nach dem das Gesetz am 1. Juli dieses Jahres anlaufen soll. Der Ausschuß ist, um die Überbrückung des Monats Juni zu ermöglichen, der Ansicht, daß die ertragsteuerlichen Vergünstigungen ab 1. Juni anfangen müßten, während die Umsatzsteuerrückvergütung, die ja nach den Eingängen erfolgt, ab 1. Juli vor sich gehen soll.
Nach der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 2286 ist ein weiterer Paragraph, § 7 a, eingefügt worden, nach welchem dieses Gesetz auch für Berlin gelten soll, sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
Ferner ist bestimmt worden, daß Naturerzeugnisse, wie Sämereien, Hopfen, Butter, Schinken usw., soweit es von der Verwaltung als wünschenswert angesehen wird, ebenfalls steuerlich gefördert werden können.
Die Drucksache, die Sie zur Hand haben, muß noch abgeändert werden. Diese Änderung ist heute morgen beschlossen worden. Sie konnte Ihnen als Drucksache noch nicht allgemein zugeleitet werden. Ich bitte, unter § 4 b nach dem Komma zwischen den Worten „sich" und „vor Anwendung" die Worte „im Wirtschaftsjahr" einzufügen.
Ferner bitte ich, unter Ziffer 5, die die Änderung der Fassung des § 8 Abs. 1 bringt, den letzten Satz, beginnend mit den Worten „§ 5 gilt für Lieferungen" bis „erfolgt sind" zu streichen und dafür als Abs. 2 einzufügen:
§ 5 gilt für die Entgelte für Lieferungen, die nach dem 30. Juni 1951 und vor dem 1. Januar 1954 vereinnahmt sind. Dies gilt nicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Vergütungen nach dem vereinbarten Entgelt gewährt worden sind oder gewährt werden.
Absatz 2 wird Absatz 3.
Ich habe mich kurz fassen können, weil die Berichterstattung über das Gesetz selbst schon vorgenommen worden ist. Namens des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen bitte ich, das Gesetz in der jetzt vorliegenden Form zu genehmigen.