Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Meine Damen und Herren! Wir haben den Antrag gestellt, daß Zuschüsse und Darlehen, die nach Verkündung des Gesetzes ausge-
zahlt werden, noch vor diesem Zeitpunkt als gegeben gelten sollen, wenn nachweislich bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes das Bauvorhaben bereits eingeleitet und eine feste Zusage des Darlehens- oder Zuschußgebers erfolgt war. Die Einschränkung des § 7 c des vorliegenden Gesetzes dürfte nur dann gelten, wenn die Übergangsregelung entsprechend unserem Antrage getroffen worden ist.
Die praktische Durchführung von Bauvorhaben erfolgt in der Regel so, daß wegen der entscheidenden Bedeutung der Zuschüsse und Darlehen und deren steuerlicher Behandlung für die Sicherstellung der Finanzierung zunächst feste Zusagen seitens der Zuschuß- und Darlehensgeber gemacht werden, die Zuschüsse und Darlehen aber erst nach Inangriffnahme des Baues, und zwar oft mit dem jeweiligen Fortschreiten des Baues in Raten gegeben werden. Die Bauherren und die Darlehensgeber haben sich darauf verlassen, daß 7 c für diese Bauvorhaben in der alten Fassung Anwendung finden würde. Würden wir jetzt das Gesetz in der Ausschußfassung annehmen, dann würden zahlreiche in Angriff genommene Bauvorhaben nicht zu Ende finanziert werden können. Aus dem Grunde glaube ich, daß wir es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verhältnis vom Staat zu seinen Bürgern gelten soll, diesen Bauherren schuldig sind, die Übergangsregelung entsprechend unserem Antrage in das Gesetz einzufügen.