Rede von
Rudolf
Eickhoff
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 118. Sitzung — schon am 15. Februar dieses Jahres — habe ich Ihnen über die Arbeiten des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen an dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes berichtet. Die zweite Lesung wurde damals unterbrochen, weil der Herr Kollege Horlacher uns einen wichtigen Änderungsantrag ankündigte. Dieser Änderungsantrag ist dann nach einiger Zeit auch eingegangen und im Ausschuß behandelt warden. Herr Kollege Horlacher beantragte, daß bei geschlossener Hofübernahme von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtner schen und Weinbau-Betrieben bis zu einem Einheitswerte von 30 000 DM die Erbschaftsteuer in allen Steuerklassen fallengelassen werden sollte und daß bei Einheitswerten gestaffelt über 90- bis 140 000 DM dann eine große Vergünstigung eintreten, sollte.
Der Ausschuß hat sich mit diesem Antrag sehr eingehend beschäftigt und hat dazu auch einige Sachverständige, Herrn Professor Munzinger und Herrn Professor Aprath, gehört, die sich teils für und teils gegen den Antrag Horlacher ausgesprochen haben. In der Debatte wurde festgestellt, daß die so sehr angegriffene Realteilung in Süddeutschland meistens nicht durch die Erbschaftsteuer, sondern durch die Geschwisterabfindung hervorgerufen werde. Der Antrag ging so weit, daß auch alle Nichtverwandten steuerfrei bleiben sollten. Hier vertrat die Mehrheit des Ausschusses die Auffassung, daß unser Flüchtlingssiedlungsgesetz in diesem Fall Gelegenheit genug gibt, um noch sehr viel weitergehende Steuervergünstigungen wahrnehmen zu können. Dem Ausschuß ging jedenfalls dieser Antrag zu weit, und er wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Während der Verhandlungen kam ein sehr diskutabler Vorschlag unseres Kollegen Dr. Kneipp, der beantragte, daß bei geschlossener Hofübernahme 'die Verwandten aus Steuerklasse III und die entfernteren Verwandten aus Steuerklasse IV herausgenommen und in Steuerklasse II eingestuft werden sollten. Einige Mitglieder des Ausschusses beantragten dann, daß diese Einschränkung nur für den Fall gelten sollte, daß der eigentliche Erbe durch Kriegsereignisse ausgefallen sei. Die Mehrheit des Ausschusses vertrat aber den gegenteiligen Standpunkt, weil es hier ja um die Erhaltung des Hofes und nicht um die Erben als solche geht. Wir wollten auch den kinderlosen Bauernehepaaren die Gewähr geben, daß ihre Höfe später nicht durch eine erhöhte Erbschaftsteuer gefährdet wären. Der Ausschuß hat jedenfalls den Standpunkt vertreten, daß mit diesem Antrag Kneipp alles getan ist, um die geschlossene Hofübernahme durch die Erbschaftsteuer nicht zu gefährden, und das war letzten Endes auch der Sinn des Vorschlages unseres Kollegen Horlacher. Nach den Ausschußberatungen sind nun noch einige Änderungsanträge eingegangen, über die ich aber nicht zu berichten brauche.
Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, dem Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. In Artikel I wird die folgende neue Ziffer 2a eingefügt:
„2a. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„ Geht ein mit einer 'zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehener landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder Weinbau -Betrieb im Wege der Erbfolge oder des Übergabevertrages (vorweggenommene Erbfolge) geschlossen auf eine natürliche Person über, so wird für diesen Erwerb die Steuer bei Personen der Steuerklassen III und IV nach Steuerklasse II erhoben.""
2. In Artikel I Ziffer 8 Buchstabe a werden die Worte
„in der Fassung vom 10. August 1949 und vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95)" gestrichen.