Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will mich bemühen, in aller Kürze die jetzt vorliegenden Anträge zu behandeln, damit wir uns auskennen, wie auch die Abstimmung vorgenommen werden kann.
Es handelt sich zunächst um die Vorgeschichte dieses Antrages. Sie ist sehr lang. Damit hat sich auch der Bundesrat schon beschäftigt, und der Bundesrat hat beinahe einen ähnlichen Antrag angenommen, wie ich ihn später hier im Hause eingebracht habe, und zwar ist der Antrag damals im Bundesrat mit 21 gegen 15 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen worden. Ich habe nun in meinem weitergehenden Antrag diesen Vorschlag des Bundesrates dazu verwendet, Ihnen den Änderungsantrag vorzulegen, den Sie in Händen haben, wonach in § 18 Abs. 1 eine neue Ziffer 22 eingefügt werden soll.
Das Wesentliche dieses Antrages ist die Steuerfreiheit bei geschlossener Hofübergabe. Während der Bundesratsantrag beim Einheitswert bis zu einer Grenze von 100 000 DM gehen wollte, und zwar in der Form, daß die Länder die Ermächtigung bekommen sollten, hier besondere Vorschriften zu erlassen, habe ich das hier eigentlich auf die Bedürfnisse des Bauerntums zurückgeführt und habe dann in meinem Antrag zum Ausdruck gebracht, daß man eine steuerfreie Grenze von 30000 DM bis zu einem Einheitswert von 90 000 DM einsetzen sollte, mit der Maßgabe, daß sich bei einem Einheitswert über 90 000 DM der Freibetrag je angefangene 10 000 DM um 5000 DM ermäßigt. so daß also hier in der Steuergesetzgebung kein Snrung mehr ist, sondern der steuerfreie Betrag bei einem Einheitswert von 140 000 DM wieder ausläuft. Das ist der eine — weitergehende — Antrag. der auf die Notwendigkeit der geschlossenen Hofübergabe Rücksicht nimmt. Es ist begrenzt bis zu einem gewissen Einheitswert, in der Regel wirksam bis 90000. 100 000 DM, und dann fällt ja diese Steuerfreiheit ab.
Der andere Antrag, den der Ausschuß angenommen hat, ermäßigt hier die Steuerklassen, und zwar führt er die Steuerklassen III und IV auf die Steuerklasse II zurück. Naturgemäß ist das eine gewisse Erleichterung.
Ich habe dafür Sorge getragen, daß ich Unterlagen bekommen habe. Ich habe die Unterlagen aus wirklichen Verhältnissen bei der Hofübergabe und im Falle der Erbschaft jetzt da. Da hat sich folgendes gezeigt. Ich habe hier z. B. die Zahlen für einen Hof, dessen steuerpflichtiger Wert für den Erwerber — nach Abzügen für Kinder usw. — 7100 DM beträgt. Bei Steuerklasse III beläuft sich hier die Erbschaftsteuer auf 12 0/o gleich 852 DM, nach dem Antrag des Ausschusses auf 568 DM. Ich habe einen andern Fall, wo das Anwesen auf einen entfernteren Verwandten, auf den Brudersohn übergegangen ist: reiner Nachlaß 30 540 DM, Steuern für jeden der beiden in Frage kommenden Erben 2432 DM, nach dem Antrag des Ausschusses 1832 DM, nach meinem Antrag 28 DM für jeden Erben,
bei dem ersten von mir genannten Fall Steuerfreiheit.
Dann die Übergabe an die Schwester: Erwerb 9831 DM, Steuer nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen 1176 DM, nach dem Ausschußbeschluß 784 DM. Dann einen andern Fall, wo es sich um den Übergang eines größeren Anwesens — 76 500 DM — handelt: Steuerklasse III, 22 % Erbschaftsteuer gleich 17 182 DM, nach dem Antrag des Ausschusses 14 074 DM, nach meinem Antrag 9 620 DM. Weiter habe ich einen andern Fall, wo es sich um ein Anwesen mit einem Einheitswert von 21 400 DM handelt: steuerpflichtiger Erwerb 14 542 DM, Steuer nach Steuerklasse IV 2320 DM, bei Überführung in Steuerklasse II 2035 DM, nach meinem Antrag bei diesem verhältnismäßig kleinen Anwesen Steuerfreiheit.
Aus diesen Beispielen sehen Sie, daß der Antrag des Ausschusses nicht das bewirkt, was man eigentlich „Förderung der geschlossenen Hofübergabe" heißen könnte. Denn in den Beispielen, deren ich noch mehrere anführen könnte, ermäßigen sich zwar die Beträge nach dem Antrag des Ausschusses, sind aber doch noch hoch genug, um einen Anreiz dafür zu bieten, eine Erbteilung vorzunehmen, um in den Genuß der Erbschaftsteuerfreiheit zu kommen. Deswegen würde ich Sie dringend bitten, meinem Antrage zuzustimmen.
Nun ein weiteres. Nach meiner Ansicht wäre dann zunächst über den Antrag Horlacher abzustimmen und dann über den Antrag des Ausschusses, weil der auch noch weiter geht als der Antrag Ollenhauer und Fraktion, über den danach abzustimmen wäre. Zu diesem Antrag will ich weiter nicht Stellung nehmen; Herr Professor Dr. Gülich, das ist ja Ihre Aufgabe. Aber ich möchte die Unterschiede aufzeigen. Der Antrag Ollenhauer und Fraktion kennzeichnet sich dadurch, daß er sich grundsätzlich auf die Kriegsverhältnisse beschränkt, also auf die Fälle, wo der eigentliche Erbe durch Kriegsereignisse oder deren Folgen ausgefallen ist. Ich will nicht etwa sagen, der Antrag würde gewisse Fälle nicht richtig treffen, weil er bis zu einem Einheitswert von 30 000 DM die Überführung der Fälle mit den Steuerklassen II, III und IV in die Steuerklasse I vorsieht. Aber er geht immerhin nicht so weit wie der Antrag des Ausschusses. Bei einem Einheitswert bis zu 50 000 DM sieht er dann die Überführung in Steuerklasse II vor.
Dagegen würde ich es für notwendig halten, daß wir unter allen Umständen, wenn die Abstimmungen entsprechend ausfallen sollten, den Antrag des Ausschusses noch durch den Satz ergänzen, der in dem Antrag Ollenhauer und Fraktion am Schluß der Ziffer 1 steht:
Die Steuerfreiheit kommt in Fortfall, wennein Betrieb, dem diese Steuervergünstigung gewährt worden ist, innerhalb von 15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder nach Abschluß des Übergabevertrages veräußert wird.
Diese Sicherungsklausel haben wir in allen aus den
bisherigen Beratungen hervorgegangenen Fassungen gehabt, denn wir wollen ein bodenständiges
Bauerntum und die Gewähr haben, daß der Grundbesitz während dieser Zeit nicht veräußert wird
Zu der Ziffer 2, die durch Einfügung der Worte
„oder eines wüsten Hofes" ein neues Moment
bringt, wird ja die antragstellende Fraktion selber
Stellung nehmen.
Ich würde dann also so verfahren: Zunächst Abstimmung über den Antrag Horlacher, der der
weitergehende Antrag ist, dann über den Antrag des Ausschusses und dann über den Antrag Ollenhauer und Fraktion.
Ich bitte die Damen und Herren aber wegen der allgemeinen Gesichtspunkte, die hier in Frage kommen, dringend, dem von mir und meinen Freunden eingebrachten Antrag die Zustimmung zu erteilen. Ich habe Sie sicherlich nicht lange aufgehalten; ich habe mich bemüht, Ihnen zu erläutern, was hier vorliegt.