Rede von
Dr.
Wilhelm
Laforet
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundesversorgungsgesetz ist eines der wichtigsten Bundesgesetze und greift tief in unser Volksleben ein. Wir sind uns hierin völlig einig. Beim Vollzug haben sich in der Übergangszeit ganz große Schwierigkeiten ergeben, die außerordentlich bedauerlich sind und unbedingt beseitigt werden müssen. Der Antrag geht jedoch nicht den Weg, den nachdrücklichen Vollzug des Gesetzes zu sichern, sondern den, das Grundgesetz an entscheidender Stelle zu ändern.
Die Länder vollziehen auch in der Sozialversicherung und im Versorgungsrecht wie auf jedem anderen Gebiete des Verwaltungsrechts die Gesetze. Sie sind durch das Gesetz und durch die Verwaltungsvorschriften gebunden, die aber ordnungsmäßig erlassen sein müssen.
Nun sollte man erwarten, daß die Länder gerade bei diesem volkstümlichen Gesetz durch Bereitstellung der notwendigen Mittel und durch Einstellung der erforderlichen geeigneten Kräfte die großen Schwierigkeiten aus der Welt schaffen, wie sie dem Gegenstand entsprechend hier nicht zu vermeiden sind. Darüber, daß ihre Behörden das Gesetz im Sinne des Gesetzgebers vollziehen, wacht die Bundesaufsicht. Hat man an diese überhaupt nicht gedacht?
Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus,
daß die Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß
durchgeführt werden. Sie kann sogar Beauftragte zu den obersten Landesbehörden schicken und mit deren Einverständnis auch zu den untergeordneten Behörden. Der Bund hat das Recht der Mängelrüge, und ich würde kein Land beneiden, das sich vor dem Bundesrat oder vor dem Bundesverfassungsgericht darüber verantworten muß, daß es gerade ein solches Gesetz wie das Bundesversorgungsgesetz mangelhaft vollzogen hat. Wir haben die Mittel einer wirksamen Bundesaufsicht, nur müssen sie angewandt werden!
Es sind jedoch die schwersten Bedenken dagegen zu erheben, bei mangelhaftem Vollzug eines Gesetzes durch das eine oder das andere Land den grundsätzlichen Aufbau nach dem Grundgesetz, der hier auch völlig mit dem Weimarer Recht übereinstimmt, zu ändern. Wenn auch die näheren Ausführungen dem Rechtsausschuß überlassen bleiben müssen, muß doch bei aller Anerkennung des guten Willens der Antragsteller und bei aller Wertung der hohen Bedeutung der Sache selbst bei "diesem Schritt des Einbruchs in die Verfassung nachdrückliche Warnung erhoben werden.