Rede von
Walther
Kühn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie der Herr Präsident eben schon hervorhob, ist der Gesetzentwurf in der 118. Sitzung des Bundestages bereits in zweiter Lesung bis zum § 18 beraten worden. Es wurde dann der Antrag gestellt, daß der Gesetzentwurf
noch einmal an den Ausschuß zurückverwiesen werden sollte, und zwar deshalb, weil eine Reihe von Anträgen gestellt worden war, deren Bedeutung man im Augenblick noch nicht übersehen konnte. Der Ausschuß hat sich dann mit diesen Abänderungsanträgen im einzelnen beschäftigt und hat gleichzeitig Gelegenheit genommen, noch eine Reihe anderer Anregungen zu beraten.
Ich darf jetzt die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses von § 19 ab vortragen.
1. In § 19 Abs. 2 sollen, wie aus der Drucksache Nr. 1996 hervorgeht, die Worte „ein Land" durch die Worte „das Land" ersetzt werden, und zwar zur Klarstellung.
2. In § 20 Abs. 1 sind die Worte „die §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 11 bis 19" durch die Worte „§ 9 Absätze 1, 2, § 10 Absatz 1 sowie die §§ 11, 13 bis 19" zu ersetzen. Auch das ist nur redaktionell. Im übrigen soll in Nr. 2 als zweiter Satz angefügt werden:
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes; die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Die Notwendigkeit der Hinzufügung dieses Satzes ergab sich aus der Regelung, die in dem Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes getroffen ist.
3. In § 21 Abs. 3 Satz 1 heißt es „sollen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 nachträglich in das Beamtenverhältnis übergeführt werden". Dafür soll gesagt werden „s i n d unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 nachträglich in das Beamtenverhältnis überzuführen". Es ist klar, daß hier nur das Wort „sollen" durch das Wort „sind" ersetzt worden ist.
Zu dem § 22 darf ich noch hervorheben, daß in der Durchführungsverordnung zum Gesetz klargestellt werden soll, daß unter § 22 Abs. 2 auch die Fälle fallen, in denen die Maßnahme selbst durch eine Dienststrafkammer getroffen worden ist.
4. § 25 wird § 25 Abs. 1 und erhält folgenden Absatz 2:
Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädigten der früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen weitergeführt werden, die entsprechende oberste Bundesbehörde. Für die übrigen Fälle, in denen der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll.
Auch dieser Zusatz dient der Klarstellung.
5. In § 31 Abs. 2 ist die Zahl „25" in „26" zu berichtigen.
6. § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
Erlaß, Aufhebung oder Änderung derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
Der Ausschuß wollte mit dieser Änderung den Ländern der britischen Zone insbesondere den Erlaß günstigerer gesetzlicher Bestimmungen zur Frage der Nachzahlung ermöglichen.
7. § 32 Abs. 3 ist zu streichen. § 32 Abs. 3 enthielt die Bestimmung, daß, wenn ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter, also ein geschädigter Beamter auf Lebenszeit, nach dem 8. Mai 1945 mindestens ein Jahr in einem Amt mit höheren als den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Dienstbezügen verwendet worden ist, ihm die höheren Dienstbezüge auch bei Wiederanstellung in einer Planstelle mit geringerem Endgrundgehalt zu gewähren sind. Entsprechendes sollte für die Bemessung des Endgrundgehaltes gelten. Der Ausschuß hat sich mit überwiegender Mehrheit auf den Standpunkt gestellt, daß ein Teil von Beamtenstellen besonders kurz nach 1945 in der Turbulenz der damaligen Zeit besetzt worden ist, nur um sie überhaupt zu besetzen, zum Teil auch durch die Besatzungsmacht. Im Ausschuß hat man es überwiegend für richtig gehalten, diese Dinge nicht in das Gesetz aufzunehmen, zumal ja ein sehr großer Teil von Beamten und Angestellten in der damaligen Zeit eingesetzt wurden. weil andere nicht da waren, später aber wieder in andere Posten gebracht werden mußten.
8. „§ 34 erhält folgende Fassung: ..." Ich möchte sie nicht im einzelnen verlesen. Ich darf darauf verweisen, daß es sich hierbei um die Einbeziehung von Berlin-West handelt.
Das sind die Änderungen, die Ihnen der Ausschuß vorschlägt. Ich habe dazu noch ganz kurz folgendes zu sagen. In der letzten Sitzung des Ausschusses haben wir uns darüber unterhalten, ob nicht auch Personen, die nach 1945 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gekommen sind, die aber vorher, als sie noch nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis waren, durch die nazistischen Machthaber geschädigt worden sind, unter dieses Gesetz fallen könnten. Der Ausschuß hat sich eingehend mit dieser Frage befaßt; er hat sich aber schließlich auf den Standpunkt stellen müssen, daß dieser Gesetzentwurf, der hier vorliegt, ein Gesetzentwurf zur Regelung der Wiedergutmachung na- i tionalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes ist, d. h. also aus einer Zeit, die vor 1945 liegt. Wir haben daher den Vorschlag gemacht, diese Fragen, die ich eben andeutete, in einem besonderen Wiedergutmachungsgesetz zu regeln, das die allgemeine Wiedergutmachung betrifft. Man könnte auch erwägen, ob nicht diese Dinge in dem zukünftigen Bundesbeamtengesetz, das dann als Rahmengesetz auch für die Länder gilt, geregelt werden könnten. Es ist also immer die Möglichkeit gegeben, nachdem sie in diesem Gesetz nach überwiegender Meinung des Ausschusses nicht besteht, in besonderen Gesetzen auch diese Frage einer Regelung zuzuführen.
Ein zweiter Punkt noch, der auch erörtert wurde und den ich hier erwähnen möchte. Uns ist aus den Kreisen der geschädigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten die sehr stark vertretene Anschauung nahegebracht worden, daß man für die sogenannten Nazigeschädigten die Grenze der 65 Jahre doch fallenlassen sollte. Man sollte sogenannte Nazigeschädigte solange im Dienst lassen, wie sie wollten. Meine Damen und Herren, mir scheint — und auch dem Ausschuß schien es so —, daß man schon aus grundsätzlichen Erwägungen die 65-Jahresgrenze beibehalten soll. Es ist deshalb im Ausschuß auch überwiegend die Meinung vertreten worden, daß man diesen Wünschen nicht Rechnung tragen kann.
Abschließend darf ich noch folgendes sagen. Der Ausschuß bittet darum, diesem Entwurf in der von ihm erarbeiteten Fassung zuzustimmen. Dann aber möchte ich besonders darauf hinweisen, daß im Ausschußantrag Drucksache Nr. 1882 auch noch
ein zweiter Vorschlag steht, nämlich einer Entschließung zu dem § 4 des Gesetzentwurfs zuzustimmen, nach dem die Wiedergutmachung für Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, besonderer Regelung vorbehalten bleiben soll. Deshalb ist hier unter Ziffer 2 diese Entschließung vorgeschlagen, die der Bundesregierung zugeleitet werden soll. Schließlich sollen noch — das ist die Ziffer 3 — die zu diesem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt erklärt werden.
Ich bitte, diesen Vorschlägen zuzustimmen.