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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 130. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. April 1951 4947 130. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 4948B, 5017D Änderungen der Tagesordnung 4948B Zur Geschäftsordnung: Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4948C Dr. Wuermeling (CDU) 4949A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nm. 2057, 2071, 2088 der Drucksachen) 4949B Dr. Nevermann, Bürgermeister von Hamburg, Berichterstatter . . . . 4949B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4950D Renner, Innenminister des Landes Württemberg-Hohenzollern . . . 4952C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4953C Euler (FDP) 4955A Fisch (KPD) 4955D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 4957B Beschlußfassung 4957D Zur Geschäftsordnung (betreffend Polizeimaßnahmen auf Zugangsstraßen zum Bundeshaus): Loritz (WAV) 4958A, 4959C Präsident Dr. Ehlers 4958C, D, 4959B, 4959C Dr. Arndt (SPD) 4958D Renner (KPD) 4959A Eickhoff (DP) 4959C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umstellung der Reichsmarksparguthaben heimatvertriebener Sparer (Nr. 2015 der Drucksachen) 4959D Wackerzapp (CDU), Antragsteller . 4959D Tichi (WAV) 4962A Trischler (FDP) 4962D Kuntscher (CDU) 4964B Dr. Leuchtgens (DP) 4965C Dr. Bertram (Z) 4965D Seuffert (SPD) 4966C Dr. Besold (BP) 4967B Loritz (WAV) 4967B Ausschußüberweisung 4967D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften (Nr. 2054 der Drucksachen) 4967D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Berichterstatter 4968A Ausschußüberweisung 4968C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevor- ratung (Nr. 2059 der Drucksachen) . . 4968C Ausschußüberweisung 4968D Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nrn. 1287, 1882, zu 1882 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 1996 [neu] der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 92) . . . 4968D Kühn (FDP), Berichterstatter . . . . 4968D Arnholz (SPD) 4970B, 4971A Wackerzapp (CDU) 4970C Abstimmungen 4970A, B, 4972C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Nr. 1917 der Drucksachen) 4972D Heiland (SPD), Berichterstatter . 4973A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 4973D Wehner (SPD) 4976A Fisch (KPD) 4979A Dr. von Merkatz (DP) . . . . . 4980C Brookmann (CDU) 4981C Dr. Reif (FDP) 4982B Mellies (SPD) 4983A Beschlußfassung 4983C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Um- druck Nr. 108) 4983C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 4983C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . . . 4984C, 4990A, 4992A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4987C, 5001A Dr. Lukaschek, Bundesminister für ' Angelegenheiten der Vertriebenen 4989A Dannemann (FDP) 4989D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) 4990B, D, 4994C, 4997C, 5012D, 5014C, 501'7A Dr. Wuermeling (CDU) : zur Sache. . . . . 4990B, 4996A, 5003A, 5007C, 5013D, 5014C, 5015B zur Geschäftsordnung . . . 5011B, 5017B von Thadden (DRP) 4990C, 499'7B, 5012A Farke (DP) 4991B, 5005D, 5015C Dr. Trischler (FDP) 4991C Dr. Miessner (FDP) . . . . 4995B, 4996D Freiherr von Aretin (BP) 4996C, 5012B, 5013B Matzner (SPD) 4998D, 5000D, 5009D, 5013A, 5013A, 5015A, 5016D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP): zur Sache . . 5001C, 5009C, 5009C, 5012C 5014A, 5015A zur Geschäftsordnung 5017A Lücke (CDU) 5002B Henßler (SPD) 5002C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5004A, 5008D, 5010A Mellies (SPD) 5004C, 5011A Kuntscher (CDU) 5006C Dr. Horlacher (CSU) 5007B Dr. Dresbach (CDU) 5007D Dr. Kather (CDU) 5009A Fröhlich (BH-DG) . . 5010A, 5011C, 5016D Loritz (WAV) (Zur Geschäftsordnung) 5010D Gundelach (KPD) 5013C, 5016A Abstimmungen . . . 4989C, 4990C, 4991B, 4992B, 4995A, 4997A, 4998B, 5010C, 5011A, B, 5012D, 5013A, B, D, 5014A, D, 5015C, D, 5017A Weiterberatung vertagt 501'7D Nächste Sitzung 5017D Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Zur Begründung sind nur wenige Worte zu sagen. Wir haben den Entwurf eingebracht, weil wir der Überzeugung sind, daß ein obsolet gewordenes Recht auch formell nicht weiter bestehen soll, vielmehr dann eine Art „Flurbereinigung" der Gesetzbücher geboten ist. Die in der Drucksache Nr. 2054 im einzelnen angegebenen steuerrechtlichen Vorschriften sind in letzter Zeit praktisch nicht mehr zur Anwendung gekommen. Auch unser Bundeshaushalt sieht ja Einnahmen aus dieser Steuer nicht mehr vor. Aber man weiß natürlich nie, ob nicht plötzlich irgendeine Finanzbehörde Lust hat, bei irgendeinem Fall einer Auswanderung doch wieder auf eine solche alte gesetzliche Bestimmung zurückzugreifen. Wie gesagt, ein Recht, das obsolet geworden ist, soll man auch formell aufheben und nicht gewissermaßen als „Reserve" im Hintergrund lassen.
    Daß unsere Zeit, die von dem Europagedanken beherrscht wird, eine solche Einengung der Freizügigkeit, wie sie die Fluchtsteuer tatsächlich bewirkt, nicht mehr dulden kann, darüber ist, glaube ich, kein Zweifel möglich. Es ist nicht ohne Reiz, sich einmal ganz kurz wenigstens etwas in die historische ,Entwicklung der Dinge zu vertiefen. — Solche Fluchtsteuern waren bis zur Wiener Bundesakte von 1815 gang und gäbe. Damals erst ist das Recht der Potentaten und Landesfürsten in unserem Vaterlande durch den Art. XVIII der deutschen Bundesakte beseitigt worden, wonach sie bei Übersiedlung ihrer Untertanen in ein anderes Territorium von deren Vermögen einen mehr oder minder großen Teil einfach für sich behalten konnten.

    (Abg. Schoettle: Das vollzieht sich nicht anders, als wenn heute Geld ins Ausland geht und die Herrschaften dableiben!)

    — Sie spielen, Herr Schoettle, auf das Problem der Kapitalflucht an, eine Frage, die in der letzten Zeit oft im Zusammenhang mit dieser Vorlage an mich gestellt worden ist. Wenn die Aufhebung dieses Gesetzes irgendwie die Kapitalflucht begünstigte, würde ich den Vorschlag nicht gemacht haben, dieses mittelalterliche Recht zu beseitigen. Nein, die Sache liegt so: Die Verhinderung der Kapitalflucht — soweit sie zu verhindern ist — ist Aufgabe des Devisenrechts und der Devisenbewirtschaftung. Aber bei der Fluchtsteuer handelt es sich nicht um die Frage, ob eine Geldsumme zu transferieren erlaubt ist oder nicht — das regelt das Devisenrecht —, sondern, wie unendlich viele jüdische Mitbürger in den dreißiger Jahren zu ihrem Leidwesen erfahren mußten, um etwas ganz anderes. Auch wenn nach dem Devisenrecht keine Transfermöglichkeit besteht, so nimmt der Staat nach der Reichspräsidentenverordnung 25 % des Vermögens fort. Es ist eben, wie gesagt, die mittelalterliche „gabella emigrationis", die hier 1931 fröhliche Urständ feierte. Wir wollen nicht an diese furchtbaren Jahre erinnern, die Jahre des wirtschaftlichen Verfalls, wo die wirtschaftliche Vernunft abgemeldet war, wo, wie wir uns noch alle schaudernd erinnern, man die Deflation durch eine unsinnige Wirtschaftspolitik immer noch weiter steigerte. In dieser trostlosen Zeit hat man diese finanzpolitische Unmöglichkeit begangen und damit vieles, was das 19. Jahrhundert an Freizügigkeit gebracht hatte, aufgegeben. Man war zurückgekehrt in die Zeiten des Mittelalters, als der Landesherr sich das Recht anmaßte, von seinen abwandernden Staatsbürgern eine entsprechende
    Vermögensabgabe zu fordern! Wir wollen mit dieser Gesetzesvorlage dokumentieren, daß wir die Freiheit und die Freizügigkeit als ein Grundrecht des Menschen anerkennen. Dem Staate können wir nicht das Recht zuerkennen, dem Auswanderer die Freizügigkeit dadurch zu beschränken oder zu erschweren, daß er ihm einen erheblichen Teil seines Vermögens wegnimmt. Dabei betone ich nochmals: eine ganz andere Frage ist die der Transferierbarkeit von Auswanderervermögen. Wir können heute in einem solchen Falle keine Kapitalien ins Ausland transferieren. Aber das ist durch das Devisenrecht geregelt, das durch den vorliegenden Antrag gar nicht berührt wird.
    Meine Damen und Herren, ich glaube nicht, daß dieses Gesetz irgendwelche Schwierigkeiten macht. Der ganze Vorschlag ist, wie gesagt, nicht von überragender Bedeutung, außer daß er eben ein Bekenntnis zur Freizügigkeit darstellt. Das war für uns der Anlaß für den Vorschlag, das überholte Recht der Fluchtsteuer, die der Nationalsozialismus so furchtbar ausgenutzt hat, durch einen formellen Gesetzgebungsakt aufzuheben. Ich darf bitten, den Entwurf dem Ausschuß für Finanzen und Steuern zu überweisen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wortmeldungen liegen nicht vor. Ist das Haus mit der Uberweisung an den Ausschuß für Finanzen und Steuern einverstanden? — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur
Finanzierung der Lebensmittelbevorratung

(Nr. 2059 der Drucksachen).

Meine Damen und Herren! Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung zu verzichten, ebenso auf eine Aussprache, und den Entwurf sofort an den Haushaltsausschuß sowie an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen, wobei federführend der Haushaltsausschuß sein soll. Ist das Haus damit einverstanden?

(Zustimmung.)

— Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorlaufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für ver- drängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nrn. 1287, 1882, zu 1882 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 1996 [neu] der Drucksachen).
Diese Angelegenheit hat schon einmal in zweiter Lesung zur Beratung gestanden. Das Haus hat die zweite Lesung bis einschließlich § 18 durchgeführt. Es bleiben für die zweite Lesung noch die §§ 19 bis 35.
Ich erteile das Wort zur Berichterstattung dem Herrn Abgeordneten Kühn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walther Kühn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie der Herr Präsident eben schon hervorhob, ist der Gesetzentwurf in der 118. Sitzung des Bundestages bereits in zweiter Lesung bis zum § 18 beraten worden. Es wurde dann der Antrag gestellt, daß der Gesetzentwurf


    (Kühn)

    noch einmal an den Ausschuß zurückverwiesen werden sollte, und zwar deshalb, weil eine Reihe von Anträgen gestellt worden war, deren Bedeutung man im Augenblick noch nicht übersehen konnte. Der Ausschuß hat sich dann mit diesen Abänderungsanträgen im einzelnen beschäftigt und hat gleichzeitig Gelegenheit genommen, noch eine Reihe anderer Anregungen zu beraten.
    Ich darf jetzt die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses von § 19 ab vortragen.
    1. In § 19 Abs. 2 sollen, wie aus der Drucksache Nr. 1996 (neu) hervorgeht, die Worte „ein Land" durch die Worte „das Land" ersetzt werden, und zwar zur Klarstellung.
    2. In § 20 Abs. 1 sind die Worte „die §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 11 bis 19" durch die Worte „§ 9 Absätze 1, 2, § 10 Absatz 1 sowie die §§ 11, 13 bis 19" zu ersetzen. Auch das ist nur redaktionell. Im übrigen soll in Nr. 2 als zweiter Satz angefügt werden:
    Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes; die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.
    Die Notwendigkeit der Hinzufügung dieses Satzes ergab sich aus der Regelung, die in dem Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes getroffen ist.
    3. In § 21 Abs. 3 Satz 1 heißt es „sollen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 nachträglich in das Beamtenverhältnis übergeführt werden". Dafür soll gesagt werden „s i n d unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 nachträglich in das Beamtenverhältnis überzuführen". Es ist klar, daß hier nur das Wort „sollen" durch das Wort „sind" ersetzt worden ist.
    Zu dem § 22 darf ich noch hervorheben, daß in der Durchführungsverordnung zum Gesetz klargestellt werden soll, daß unter § 22 Abs. 2 auch die Fälle fallen, in denen die Maßnahme selbst durch eine Dienststrafkammer getroffen worden ist.
    4. § 25 wird § 25 Abs. 1 und erhält folgenden Absatz 2:
    Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädigten der früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen weitergeführt werden, die entsprechende oberste Bundesbehörde. Für die übrigen Fälle, in denen der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll.
    Auch dieser Zusatz dient der Klarstellung.
    5. In § 31 Abs. 2 ist die Zahl „25" in „26" zu berichtigen.
    6. § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
    Erlaß, Aufhebung oder Änderung derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
    Der Ausschuß wollte mit dieser Änderung den Ländern der britischen Zone insbesondere den Erlaß günstigerer gesetzlicher Bestimmungen zur Frage der Nachzahlung ermöglichen.
    7. § 32 Abs. 3 ist zu streichen. § 32 Abs. 3 enthielt die Bestimmung, daß, wenn ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter, also ein geschädigter Beamter auf Lebenszeit, nach dem 8. Mai 1945 mindestens ein Jahr in einem Amt mit höheren als den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Dienstbezügen verwendet worden ist, ihm die höheren Dienstbezüge auch bei Wiederanstellung in einer Planstelle mit geringerem Endgrundgehalt zu gewähren sind. Entsprechendes sollte für die Bemessung des Endgrundgehaltes gelten. Der Ausschuß hat sich mit überwiegender Mehrheit auf den Standpunkt gestellt, daß ein Teil von Beamtenstellen besonders kurz nach 1945 in der Turbulenz der damaligen Zeit besetzt worden ist, nur um sie überhaupt zu besetzen, zum Teil auch durch die Besatzungsmacht. Im Ausschuß hat man es überwiegend für richtig gehalten, diese Dinge nicht in das Gesetz aufzunehmen, zumal ja ein sehr großer Teil von Beamten und Angestellten in der damaligen Zeit eingesetzt wurden. weil andere nicht da waren, später aber wieder in andere Posten gebracht werden mußten.
    8. „§ 34 erhält folgende Fassung: ..." Ich möchte sie nicht im einzelnen verlesen. Ich darf darauf verweisen, daß es sich hierbei um die Einbeziehung von Berlin-West handelt.
    Das sind die Änderungen, die Ihnen der Ausschuß vorschlägt. Ich habe dazu noch ganz kurz folgendes zu sagen. In der letzten Sitzung des Ausschusses haben wir uns darüber unterhalten, ob nicht auch Personen, die nach 1945 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gekommen sind, die aber vorher, als sie noch nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis waren, durch die nazistischen Machthaber geschädigt worden sind, unter dieses Gesetz fallen könnten. Der Ausschuß hat sich eingehend mit dieser Frage befaßt; er hat sich aber schließlich auf den Standpunkt stellen müssen, daß dieser Gesetzentwurf, der hier vorliegt, ein Gesetzentwurf zur Regelung der Wiedergutmachung na- i tionalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes ist, d. h. also aus einer Zeit, die vor 1945 liegt. Wir haben daher den Vorschlag gemacht, diese Fragen, die ich eben andeutete, in einem besonderen Wiedergutmachungsgesetz zu regeln, das die allgemeine Wiedergutmachung betrifft. Man könnte auch erwägen, ob nicht diese Dinge in dem zukünftigen Bundesbeamtengesetz, das dann als Rahmengesetz auch für die Länder gilt, geregelt werden könnten. Es ist also immer die Möglichkeit gegeben, nachdem sie in diesem Gesetz nach überwiegender Meinung des Ausschusses nicht besteht, in besonderen Gesetzen auch diese Frage einer Regelung zuzuführen.
    Ein zweiter Punkt noch, der auch erörtert wurde und den ich hier erwähnen möchte. Uns ist aus den Kreisen der geschädigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten die sehr stark vertretene Anschauung nahegebracht worden, daß man für die sogenannten Nazigeschädigten die Grenze der 65 Jahre doch fallenlassen sollte. Man sollte sogenannte Nazigeschädigte solange im Dienst lassen, wie sie wollten. Meine Damen und Herren, mir scheint — und auch dem Ausschuß schien es so —, daß man schon aus grundsätzlichen Erwägungen die 65-Jahresgrenze beibehalten soll. Es ist deshalb im Ausschuß auch überwiegend die Meinung vertreten worden, daß man diesen Wünschen nicht Rechnung tragen kann.
    Abschließend darf ich noch folgendes sagen. Der Ausschuß bittet darum, diesem Entwurf in der von ihm erarbeiteten Fassung zuzustimmen. Dann aber möchte ich besonders darauf hinweisen, daß im Ausschußantrag Drucksache Nr. 1882 auch noch


    (Kahn)

    ein zweiter Vorschlag steht, nämlich einer Entschließung zu dem § 4 des Gesetzentwurfs zuzustimmen, nach dem die Wiedergutmachung für Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, besonderer Regelung vorbehalten bleiben soll. Deshalb ist hier unter Ziffer 2 diese Entschließung vorgeschlagen, die der Bundesregierung zugeleitet werden soll. Schließlich sollen noch — das ist die Ziffer 3 — die zu diesem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt erklärt werden.
    Ich bitte, diesen Vorschlägen zuzustimmen.