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ID0112706100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Für den Inhalt des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister und die Begründung zu dem Gesetzentwurf beziehe ich mich auf die Drucksache Nr. 1370, die Ihnen vorliegt. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat einen Unterausschuß eingesetzt. Dieser Unterausschuß hat nach Beratung in mehreren Sitzungen dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht Vorschläge über gewisse Änderungen des Gesetzentwurfs gemacht. Die Änderungen liegen Ihnen in der Drucksache Nr. 1999 vor. Sie sind im wesentlichen redaktioneller Natur.
    In § 87 ist gesagt, daß § 199 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet; d. h. daß in denjenigen Ländern, in denen über die weitere Beschwerde durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden ist, an die Stelle des bezirksmäßig zuständigen Oberlandesgerichts für das Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte bestehen, e i n Oberlandesgericht oder ein oberstes Landesgericht, wie es in Bayern der Fall ist, für zuständig erklärt werden kann.
    Der Art. 4 a ist auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums übernommen worden, ohne daß irgendwelche Gegenvorschläge im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gemacht worden sind.
    Ich habe Ihnen weiter über den Art. 2 Ziffer 1 Ausführungen zu machen, wonach § 1 Abs. 2 folgende Fassung erhalten soll:


    (Dr. Greve)

    Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.
    Hierüber hat es eine lebhafte Debatte im Unterausschuß und im Ausschuß für 'Rechtswesen und Verfassungsrecht selbst gegeben. Sowohl der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums als auch der Vertreter des Bundesjustizministeriums waren der Ansicht, daß es zweckmäßig ist, an die Stelle der Landesjustizverwaltungen das Bundesjustizministerium treten zu lassen, weil die Bezirke derjenigen Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister geführt werden, über den Rahmen von Ländern hinausreichen, so daß es also sachlich durchaus berechtigt wäre, daß das Bundesjustizministerium die Amtsgerichte bestimmt, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und auch die Registerbezirke selbst. Es wurden Bedenken erhoben, ob das Bundesjustizministerium Aufgaben erledigen kann, die nach dem Grundgesetz den Landesjustizverwaltungen zustehen. Das Bundesjustizministerium selbst steht auf dem Standpunkt, daß keine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt, wenn das Bundesjustizministerium an die Stelle der Landesjustizverwaltungen tritt.
    Der Ausschuß für Verkehrswesen des Deutschen Bundestages hat durch seinen Vorsitzenden dem Vorsitzenden des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht mitgeteilt, daß im Kreise des Verkehrsausschusses Bedenken wegen des § 1 Abs. 2 aufgetaucht seien, daß man sich aber entschlossen habe, unter Zurückstellung dieser Be- denken auch von seiten des Verkehrsausschusses dem Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung anzunehmen.
    Neuerdings sind an die Ausschüsse für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Verkehrswesen Mitteilungen seitens des Zentralausschusses der deutschen Binnenschiffahrt herangetragen worden, die zum Inhalt haben, daß die Bestimmung der Registerbezirke und der Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister geführt werden, zweckmäßigerweise durch das Bundesjustizministerium erfolgt. Aus diesem Grunde wäre es begrüßenswert, aus dem Bundestag einen Änderungsantrag betreffend § 1 Abs. 2 zu erhalten. Herr Kollege Dr. Reismann hat erklärt, daß die Fraktion des Zentrums einen dementsprechenden Antrag stellen werde. Ich glaube, der Antrag ist bereits eingegangen. Für den Fall, daß Bedenken bestehen sollten, ist es empfehlenswert, den Gesetzentwurf noch einmal an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückzuverweisen. Ich muß aber darauf hinweisen, daß von seiten des Bundesjustizministeriums und des Bundesverkehrsministeriums die Angelegenheit für so dringlich erachtet wird, daß sie, schnellstens erledigt werden sollte. Wenn das Bundesjustizministerium selbst der Auffassung ist, daß verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der Amtsgerichte, bei denen Schiffahrtsregister geführt werden, und auch im Hinblick auf die Bestimmung der Registerbezirke durch die Bundesjustizverwaltung nicht bestehen, würden nach Auffassung aller Beteiligten Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, daß das Bundesjustizministerium an die Stelle der Landesjustizverwaltungen tritt.
    Ich habe im Namen des Ausschusses dem Plenum zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ausschusses anzunehmen. Durch die Beratung des Abänderungsantrags des Zentrums würde sich allerdings möglicherweise eine Änderung ergeben, ùnd es würde dann zweckmäßig sein, die Zurückverweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu beschließen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, gestatten Sie eine kurze Unterbrechung. Eine Viertelstunde nach Schluß des Plenums tritt der Vorstand des Bundestages zu einer kurzen Sitzung im roten Zimmer zusammen.
Ich rufe auf Art. 1 der Vorlage Drucksache Nr. 1370 betreffend Vorschriften über das Schiffsregister. — Keine Wortmeldungen. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Zu Art. 2 ist ein Abänderungsantrag angekündigt.
Zur Begründung hat das Wort der Herr Abgeordnete Dr. Reismann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es erscheint mir nach den Ausführungen des Herrn Kollegen Greve nicht nötig, eine lange Begründung zu geben.
    Aber ein Beispiel will ich Ihnen nennen. Es handelt sich da um die Weser. Wenn nach der jetzigen Vorlage verfahren wird, kann es passieren, daß zunächst das Land Niedersachsen ein Registergericht einrichtet, dann das Land Bremen, das Land Nordrhein-Westfalen und Hessen, so daß wir nun vier haben, wo wir bisher mit zwei auskommen konnten, einem für die Unterweser in Bremen, einem für die Oberweser in Minden. Es ist unzweckmäßig, vier Stellen einzurichten, wenn man bislang nur zwei gehabt hat. Es müßten zwischen den vier beteiligten Ländern gegenseitige Verhandlungen einsetzen, es müßten Staatsverträge geschlossen werden. Dabei weiß man nicht einmal, ob das geht, weil insofern die Justiz des Landes, sagen wir, Niedersachsen, nach Bremen übergreifen müßte oder von Bremen in niedersächsisches Gebiet übergegriffen werden müßte. Alle diese Schwierigkeiten gelten in gleichem Maße auch dort, wo Hessen und Nordrhein-Westfalen oder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen beteiligt sind. Dieselbe Sache kann sich bei jedem anderen Fluß auch wiederholen. Aber bei den bayerischen Flüssen passiert es nicht. Das sei besonders mit Rücksicht auf die bayerischen Interessen gesagt. Da kommt es praktisch nicht in Frage. Ich habe mich vergewissert, daß es beim Main nicht der Fall ist. Das ist, glaube ich, so schon in Ordnung.
    Es erscheint zweckmäßig, durch diese kleine Änderung, der verfassungsmäßige Bedenken nicht entgegenstehen, diese Komplikationen zu vermeiden. Ich bitte Sie deswegen, unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.