Rede von
Dr.
Otto Heinrich
Greve
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Für den Inhalt des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister und die Begründung zu dem Gesetzentwurf beziehe ich mich auf die Drucksache Nr. 1370, die Ihnen vorliegt. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat einen Unterausschuß eingesetzt. Dieser Unterausschuß hat nach Beratung in mehreren Sitzungen dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht Vorschläge über gewisse Änderungen des Gesetzentwurfs gemacht. Die Änderungen liegen Ihnen in der Drucksache Nr. 1999 vor. Sie sind im wesentlichen redaktioneller Natur.
In § 87 ist gesagt, daß § 199 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet; d. h. daß in denjenigen Ländern, in denen über die weitere Beschwerde durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden ist, an die Stelle des bezirksmäßig zuständigen Oberlandesgerichts für das Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte bestehen, e i n Oberlandesgericht oder ein oberstes Landesgericht, wie es in Bayern der Fall ist, für zuständig erklärt werden kann.
Der Art. 4 a ist auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums übernommen worden, ohne daß irgendwelche Gegenvorschläge im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gemacht worden sind.
Ich habe Ihnen weiter über den Art. 2 Ziffer 1 Ausführungen zu machen, wonach § 1 Abs. 2 folgende Fassung erhalten soll:
Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.
Hierüber hat es eine lebhafte Debatte im Unterausschuß und im Ausschuß für 'Rechtswesen und Verfassungsrecht selbst gegeben. Sowohl der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums als auch der Vertreter des Bundesjustizministeriums waren der Ansicht, daß es zweckmäßig ist, an die Stelle der Landesjustizverwaltungen das Bundesjustizministerium treten zu lassen, weil die Bezirke derjenigen Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister geführt werden, über den Rahmen von Ländern hinausreichen, so daß es also sachlich durchaus berechtigt wäre, daß das Bundesjustizministerium die Amtsgerichte bestimmt, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und auch die Registerbezirke selbst. Es wurden Bedenken erhoben, ob das Bundesjustizministerium Aufgaben erledigen kann, die nach dem Grundgesetz den Landesjustizverwaltungen zustehen. Das Bundesjustizministerium selbst steht auf dem Standpunkt, daß keine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt, wenn das Bundesjustizministerium an die Stelle der Landesjustizverwaltungen tritt.
Der Ausschuß für Verkehrswesen des Deutschen Bundestages hat durch seinen Vorsitzenden dem Vorsitzenden des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht mitgeteilt, daß im Kreise des Verkehrsausschusses Bedenken wegen des § 1 Abs. 2 aufgetaucht seien, daß man sich aber entschlossen habe, unter Zurückstellung dieser Be- denken auch von seiten des Verkehrsausschusses dem Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung anzunehmen.
Neuerdings sind an die Ausschüsse für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Verkehrswesen Mitteilungen seitens des Zentralausschusses der deutschen Binnenschiffahrt herangetragen worden, die zum Inhalt haben, daß die Bestimmung der Registerbezirke und der Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister geführt werden, zweckmäßigerweise durch das Bundesjustizministerium erfolgt. Aus diesem Grunde wäre es begrüßenswert, aus dem Bundestag einen Änderungsantrag betreffend § 1 Abs. 2 zu erhalten. Herr Kollege Dr. Reismann hat erklärt, daß die Fraktion des Zentrums einen dementsprechenden Antrag stellen werde. Ich glaube, der Antrag ist bereits eingegangen. Für den Fall, daß Bedenken bestehen sollten, ist es empfehlenswert, den Gesetzentwurf noch einmal an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückzuverweisen. Ich muß aber darauf hinweisen, daß von seiten des Bundesjustizministeriums und des Bundesverkehrsministeriums die Angelegenheit für so dringlich erachtet wird, daß sie, schnellstens erledigt werden sollte. Wenn das Bundesjustizministerium selbst der Auffassung ist, daß verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der Amtsgerichte, bei denen Schiffahrtsregister geführt werden, und auch im Hinblick auf die Bestimmung der Registerbezirke durch die Bundesjustizverwaltung nicht bestehen, würden nach Auffassung aller Beteiligten Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, daß das Bundesjustizministerium an die Stelle der Landesjustizverwaltungen tritt.
Ich habe im Namen des Ausschusses dem Plenum zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ausschusses anzunehmen. Durch die Beratung des Abänderungsantrags des Zentrums würde sich allerdings möglicherweise eine Änderung ergeben, ùnd es würde dann zweckmäßig sein, die Zurückverweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu beschließen.