Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 2. November 1950 wurde in München ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unterzeichnet. Dieses Abkommen ist nach den Bestimmungen des Grundgesetzes von der Zustimmung des Bundestags abhängig. Auch in dem Abkommen selbst ist vereinbart, daß es nur wirksam werden soll, wenn die gesetzgebenden Körperschaften Deutschlands und der Schweiz dieses Abkommen sanktioniert haben. Demzufolge hat die Bundesregierung mit der Drucksache Nr. 1731 dem Hohen Hause einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Das Hohe Haus hat diesen Gesetzentwurf nach erster Lesung dem Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz zur Beratung und Beschlußfassung übergeben. Die Bundesregierung hat gleichzeitig mit der Einbringung dieses Gesetzentwurfs die Abschrift des Abkommens als Beilage zu der genannten Drucksache beigeheftet.
Ich darf zunächst einige Berichtigungen vornehmen, die durch Druckfehler usw. entstanden sind, und bitten, folgendes zu protokollieren. In Zeile 3 von Art. 1 des Abkommens muß es statt „2. Juli 1934" „2. Juni 1934" heißen. Außerdem muß es in Art. 3 Zeile 1 statt „dieser Vereinbarung" „dieses Abkommens" heißen, in Art. 6 statt „vorgeschriebenen Bescheinigung" „vorgeschriebene
Bescheinigung" und in Art. 8 letzter Satz statt „Gefertigt in doppelte Urschrift" „Gefertigt in doppelter Urschrift".
Das Abkommen selbst verfolgt den Zweck, all die Beeinträchtigungen, die am Schluß des Krieges und nach dem Kriege auf dem Gebiete der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Beziehung zwischen den beiden Ländern aufgetreten waren, zu bereinigen. Das Abkommen geht vor allem von Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aus, die im Jahre 1934 in London neu gefaßt wurde. Der Grundsatz dieses Artikels ist der, daß derjenige, der in irgendeinem Verbandsland — Deutschland und die Schweiz gehören zu den Verbandsländern — ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster, ein Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke ordnungsgemäß hinterlegt, in einem anderen Verbandsland innerhalb bestimmter Fristen eine Priorität genießt. Die Fristen, die für ein Erfindungspatent und für ein Gebrauchsmuster 12 Monate und für die übrigen Schutzrechte, die ich genannt habe, 6 Monate betragen, werden bis zum 31. Juli 1951 verlängert. Es kommen nur die Fristen in Frage, die mit dem 1. Januar 1945 noch nicht abgelaufen waren oder die nach dieser Zeit zu laufen begonnen haben und vor dem 1. Oktober 1950 abgelaufen sind. Der Anfangstermin des 1. Januar 1945 ist gewählt, weil eine ordnungsmäßige Anmeldung beim Reichspatentamt in Berlin infolge der Kriegsereignisse, Fliegereinwirkungen usw., nicht mehr gewährleistet war. Der Endtermin des 1. Oktober 1950 ist gewählt, weil spätestens mit der Errichtung des deutschen Patentamtes in München am 1. Oktober 1949 wiederum die Möglichkeit gegeben war, ordnungsgemäße Anmeldungen zu tätigen. Das Gesetz verlängert die Frist auf den 31. Juli 1951, um allen denjenigen, die ihre Anmeldung nachholen wollen oder die auf eine zurückliegende Priorität Bezug nehmen wollen, hierzu die Möglichkeit zu geben.
Die übrigen Bestimmungen des Abkommens befassen sich mit dem Personenkreis, dem die Vorteile dieses Abkommens zukommen sollen, ferner mit der Begriffsbestimmung der Anmeldung, mit der Bezugnahme auf das deutsche Patentgesetz und das entsprechende schweizerische Gesetz, mit den Benutzungsrechten für diejenigen, die den Gegenstand der Nachanmeldung bereits in Benutzung genommen haben, außerdem mit den Erleichterungen für die deutschen Erfinder. Die Akten des Reichspatentamts in Berlin sind verlorengegangen, und den betreffenden deutschen Erfindern muß die Möglichkeit gegeben werden, mittels eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Urkunden ihre Rechte zu wahren und zu sichern.
Das Gesetz selber, das drei Artikel hat, sieht in Art. I vor, daß der Bundestag diesem Abkommen zustimmt. In Art. II ist festgelegt, daß dieses Abkommen mit Gesetzeskraft veröffentlicht wird. In Art. III ist die Inkraftsetzung des Gesetzes geregelt.
Der Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz hat das Abkommen eingehend beraten und das Gesetz einstimmig beschlossen. Ich habe Sie zu bitten, Ihrerseits dem Gesetz und dem Abkommen Ihre Zustimmung zu erteilen.