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ID0112305700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 123. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. März 1951 4685 123. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 7. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4686C, 4687A, 4718A, 4732C Änderung der Tagesordnung 4686D Anfrage Nr. 159 der Fraktion der SPD betr. Überschwemmungsschäden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nrn 1861 und 1979 der Drucksachen) 4687A Zwischenbericht des Bundesministers der Finanzen über die Frage der Freigabe historischer Gold- und Silbermünzen (Nr 1981 der Drucksachen) 4687A Bericht des Bundeskanzlers über Kredite und steuerliche Begünstigungen für Flüchtlingsbetriebe (Nrn. 1286 und 1986 der Drucksachen) 4687B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Uraltkonten in West-Berlin, deren Berechtigte im Gebiete der Bundesrepublik wohnen (Nr. 1786 der Drucksachen) 4687B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Interpellant 4687B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4688A Frau Schroeder (Berlin) 4689A Dr. Reif (FDP) 4689D Frau Kalinke (DP) 4690A Dr. Krone (CDU) 4690B Ausschußüberweisung 4690C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen) . . . 4690C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4690D, 4710D Dr. Koch (SPD) 4695D Dr. Bertram (Z) 4701B Neuburger (CDU) 4703D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 4707A Ewers (DP) 4713A Loritz (WAV) 4714C Müller (Frankfurt) (KPD) 4716A Ausschußüberweisung 4718A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Nr 1977 der Drucksachen) 4718A Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit , . . 4718A Ausschußüberweisung 4719A Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes (Nr. 1993 der Drucksachen; Anträge Umdruck Nrn. 93 und 94) 4687A, 4719A Dr. Schröder (Düsseldorf), Antragsteller 4719A, 4724D Frau Strobel (SPD) 4719D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4721D Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4723A Kriedemann (SPD) 4723C Dr. Preusker (FDP) 4724C Abstimmungen 4725A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 1654 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1984 der Drucksachen) 4725C Neuburger (CDU), Berichterstatter 4725C Abstimmungen 4726A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und 4 Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 1845 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 1972 der Drucksachen) 4726C Degener (CDU), Berichterstatter . 4726C Beschlußfassung 4726D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung der Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 1731 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr 1980 der Drucksachen) 4727A Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . . 4727B Beschlußfassung 4728A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge (33. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Mende u. Gen. betr. Programm für die Betreuung der deutschen Jugend (Nrn. 1030, 1968 der Drucksachen) . . . 4728A Kemmer (CSU), Berichterstatter . . 4728B Strauß (CSU) 4728D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4730A Beschlußfassung 4731C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau (Nrn. 1467, 1978 der Drucksachen) . . 4731C Erler (SPD), Berichterstatter . . . . 4731C Beschlußfassung 4732A Beratung der Übersicht Nr. 21 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 87) 4732A Beschlußfassung 4732C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 91) 4732C Beschlußfassung 4732C Nächste Sitzung 4732C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich eröffne die Einzelbesprechung der zweiten Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor. — Ich schließe die Einzelbesprechung.
    Wir kommen zur Abstimmung, und zwar — mit Genehmigung des Hauses.— zugleich über die §§ 1, — 2, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die den Paragraphen, der Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegen-


    (Präsident Dr. Ehlers)

    probe. — Angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet.
    Ich eröffne die
    dritte Beratung.
    — Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung über die §§ 1, —2, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Angenommen.
    Es folgt die Schlußabstimmung über das Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das Gesetz ist angenommen.

    (Zuruf von der KPD: Wir sind dagegen!)

    — Gegen vier Stimmen. Enthaltungen liegen nicht vor.
    Ich rufe auf Punkt 9 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung der Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 1731 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 1980 der Drucksachen). (Erste Beratung: 110. Sitzung.)
    Der Ältestenrat schlägt auch zu diesem Punkt vor, ohne Aussprache abzustimmen.
    Berichterstatter des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz ist Herr Abgeordneter Dr. Schatz.
    Ich darf den Berichterstatter bitten, das Wort zu nehmen.


Rede von Dr. Josef Schatz
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 2. November 1950 wurde in München ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unterzeichnet. Dieses Abkommen ist nach den Bestimmungen des Grundgesetzes von der Zustimmung des Bundestags abhängig. Auch in dem Abkommen selbst ist vereinbart, daß es nur wirksam werden soll, wenn die gesetzgebenden Körperschaften Deutschlands und der Schweiz dieses Abkommen sanktioniert haben. Demzufolge hat die Bundesregierung mit der Drucksache Nr. 1731 dem Hohen Hause einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Das Hohe Haus hat diesen Gesetzentwurf nach erster Lesung dem Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz zur Beratung und Beschlußfassung übergeben. Die Bundesregierung hat gleichzeitig mit der Einbringung dieses Gesetzentwurfs die Abschrift des Abkommens als Beilage zu der genannten Drucksache beigeheftet.
Ich darf zunächst einige Berichtigungen vornehmen, die durch Druckfehler usw. entstanden sind, und bitten, folgendes zu protokollieren. In Zeile 3 von Art. 1 des Abkommens muß es statt „2. Juli 1934" „2. Juni 1934" heißen. Außerdem muß es in Art. 3 Zeile 1 statt „dieser Vereinbarung" „dieses Abkommens" heißen, in Art. 6 statt „vorgeschriebenen Bescheinigung" „vorgeschriebene
Bescheinigung" und in Art. 8 letzter Satz statt „Gefertigt in doppelte Urschrift" „Gefertigt in doppelter Urschrift".
Das Abkommen selbst verfolgt den Zweck, all die Beeinträchtigungen, die am Schluß des Krieges und nach dem Kriege auf dem Gebiete der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Beziehung zwischen den beiden Ländern aufgetreten waren, zu bereinigen. Das Abkommen geht vor allem von Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aus, die im Jahre 1934 in London neu gefaßt wurde. Der Grundsatz dieses Artikels ist der, daß derjenige, der in irgendeinem Verbandsland — Deutschland und die Schweiz gehören zu den Verbandsländern — ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster, ein Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke ordnungsgemäß hinterlegt, in einem anderen Verbandsland innerhalb bestimmter Fristen eine Priorität genießt. Die Fristen, die für ein Erfindungspatent und für ein Gebrauchsmuster 12 Monate und für die übrigen Schutzrechte, die ich genannt habe, 6 Monate betragen, werden bis zum 31. Juli 1951 verlängert. Es kommen nur die Fristen in Frage, die mit dem 1. Januar 1945 noch nicht abgelaufen waren oder die nach dieser Zeit zu laufen begonnen haben und vor dem 1. Oktober 1950 abgelaufen sind. Der Anfangstermin des 1. Januar 1945 ist gewählt, weil eine ordnungsmäßige Anmeldung beim Reichspatentamt in Berlin infolge der Kriegsereignisse, Fliegereinwirkungen usw., nicht mehr gewährleistet war. Der Endtermin des 1. Oktober 1950 ist gewählt, weil spätestens mit der Errichtung des deutschen Patentamtes in München am 1. Oktober 1949 wiederum die Möglichkeit gegeben war, ordnungsgemäße Anmeldungen zu tätigen. Das Gesetz verlängert die Frist auf den 31. Juli 1951, um allen denjenigen, die ihre Anmeldung nachholen wollen oder die auf eine zurückliegende Priorität Bezug nehmen wollen, hierzu die Möglichkeit zu geben.
Die übrigen Bestimmungen des Abkommens befassen sich mit dem Personenkreis, dem die Vorteile dieses Abkommens zukommen sollen, ferner mit der Begriffsbestimmung der Anmeldung, mit der Bezugnahme auf das deutsche Patentgesetz und das entsprechende schweizerische Gesetz, mit den Benutzungsrechten für diejenigen, die den Gegenstand der Nachanmeldung bereits in Benutzung genommen haben, außerdem mit den Erleichterungen für die deutschen Erfinder. Die Akten des Reichspatentamts in Berlin sind verlorengegangen, und den betreffenden deutschen Erfindern muß die Möglichkeit gegeben werden, mittels eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Urkunden ihre Rechte zu wahren und zu sichern.
Das Gesetz selber, das drei Artikel hat, sieht in Art. I vor, daß der Bundestag diesem Abkommen zustimmt. In Art. II ist festgelegt, daß dieses Abkommen mit Gesetzeskraft veröffentlicht wird. In Art. III ist die Inkraftsetzung des Gesetzes geregelt.
Der Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz hat das Abkommen eingehend beraten und das Gesetz einstimmig beschlossen. Ich habe Sie zu bitten, Ihrerseits dem Gesetz und dem Abkommen Ihre Zustimmung zu erteilen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich eröffne die Einzelbesprechung der zweiten


    (Präsident Dr. Ehlers)

    Beratung über Art. I, — Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. —. Wortmeldungen liegen nicht vor. Für die Damen und Herren, die sich für Schreibfehler in Staatsverträgen interessieren, erinnere ich daran, daß in Art. 1, Art. 3, Art. 6 und Art. 8 des Abkommens Fehler vorhanden waren, die von dem Herrn Berichterstatter verbessert worden sind.
    Ich lasse in der zweiten Beratung über Art. I, Art. II, Art. III, Einleitung und Überschrift abstimmen. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Einstimmig angenommen.
    Ich schließe die zweite Beratung und eröffne die
    dritte Beratung.
    — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung der dritten Beratung.
    Ich komme zur Abstimmung über Art. I, — Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Angenommen.
    Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung der Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz in der Gesamtheit zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Einstimmig angenommen.
    Ich rufe auf Punkt 10 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge (33. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Mende und Genossen be-
    ' treffend Programm für die Betreuung der deutschen Jugend (Nrn. 1030, 1968 der Drucksachen).
    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Kemmer, Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Besprechungszeit von 40 Minuten vor. Das Haus ist damit einverstanden.