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ID0112008000

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    Deutscher Bundestag — 120. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951 4577 120. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4578C Änderungen der Tagesordnung 4578C Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nrn. 801, 1518 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1895 der Drucksachen) 4578D, 4579A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 4579A Kemper (CDU) 4580A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4580D Beschlußfassung 4581B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Wahrung der Eigentumsrechte der Sudetendeutschen im Wertpapierbereinigungsverfahren (Nr. 1742 der Drucksachen) 4581D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Interpellant 4581D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4582C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) . 4578D, 4583A Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts (Nr. 1901 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan II — Haushalt des Deutschen Bundestags (Nr. 1902 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 1903 der Drucksachen), Abstimmung 4583B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Margarinepreis (Nr. 1888 der Drucksachen) 4578D, 4583B Müller (Frankfurt) (KPD), Antragsteller 4583C, 4587D Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4584A, 4586B Kriedemann (SPD) 4585A, 4586C, 4588B, 4589A Loritz (WAV) . . . . 4585D, 4586D, 4587C Dr. Horlacher (CSU): zur Sache 4587A zur Geschäftsordnung 4589B Renner (KPD), Antragsteller . . . 4588C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4589A Ausschußüberweisung 4589C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Entwurfs eines Wiedergutmachungsgesetzes (Nr. 1828 der Drucksachen) 4589D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD), Interpellant: zur Sache 4589D, 4596B zur Geschäftsordnung 4598D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4593B Dr. Oellers (FDP) 4594C Dr. Kleindinst (CSU) 4596A Müller (Frankfurt) (KPD) 4596D Dr. Reismann (Z) 4597B Schmidt (Bayern) (WAV) 4598A Ausschußüberweisung 4599A Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Verwendung der Bundesausfallbürgschaft für die deutsche Filmindustrie (Nr. 1856 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Finanzierung deutscher Filme (Nr. 1965 der Drucksachen) 4578D, 4599A Muckermann (CDU), Interpellant . . 4599B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4601B Ausschußüberweisung 4601C Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung von Verlusten der Altsparer (Altsparergesetz) (Nr. 1874 der Drucksachen) 4601D Dr. Bertram (Z), Antragsteller 4601D, 4609B Dr. Besold (BP) 4604B Dr. Gülich (SPD) 4605B Kunze (CDU) 4606C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4607D Loritz (WAV) 4609A Ausschußüberweisung 4609D Erste Beratung des vom deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlungen an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen) 4609D Ausschußüberweisung 4609D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1876 der Drucksachen) . . . 4609D Erler (SPD), Berichterstatter . . . 4610A Seuffert (SPD) 461213 Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) 4613C, 4615C Bausch (CDU) 4614A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4614C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 4614D Schoettle (SPD) 4615A Scharnberg (CDU) 4615D Dr. Bertram (Z) 4616A Müller (Frankfurt) (KPD) 4617A Loritz (WAV) 4617D Abstimmungen 4616C, 4818A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Laforet u. Gen. betr. Stundung der Soforthilfeabgabe (Nrn. 1614, 1889 der Drucksachen) 4618A Dr. Bertram (Z), Berichterstatter . 4618A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4619A Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 4619A Dr. Horlacher (CSU) 4619D Schütz (CSU) 4620A Beschlußfassung 4620C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Donhauser gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. November 1950 (Nr. 1936 der Drucksachen) 4620C Ritzel (SPD): als Berichterstatter 4620C als Abgeordneter . . . . 4621B, 4622C Donhauser (Unabhängig) 4621A Strauß (CSU) 4621B Renner (KPD) 4621C Ausschußrückverweisung 4622D Nächste Sitzung 4622D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Höpker-Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Die Antragsteller, für die ich hier spreche, gehören alle drei dem Bundesschuldenausschuß an. Wir haben unseren Antrag bereits bei der Beratung im Haushaltsausschuß vorgebracht und sind dort abgewiesen worden. Wir wären in der Wiederholung unseres Antrags vielleicht nicht so hartnäckig, wenn nicht inzwischen noch auf Veranlassung der Bundesschuldenverwaltung eine Sitzung des Schuldenausschusses stattgefunden hätte und in dieser Sitzung noch einmal das mit unserem Antrag angeschnittene Problem eingehend erörtert worden wäre.
    Meine Damen und Herren! Das Grundgesetz schreibt, wie der Herr Berichterstatter schon ausgeführt hat, im Art. 115 vor, daß im Wege des Kredites Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Im letzten Satz des Art. 115 ist bestimmt:
    In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder
    der Umfang der Verpflichtung, für die der
    Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein. Es kann nach unserem Dafürhalten gar keinem Zweifel unterliegen — das war auch die einmütige Auffassung des Schuldenausschusses —, daß dieser letzte Satz des Art. 115 sich auch auf den ersten Satz bezieht, daß also die Höhe des aufgenommenen Kredits in dem Anleihegesetz festgesetzt werden muß. Das war ja gerade der Sinn dieser Bestimmung, daß die Befugnis der Verwaltung eingeschränkt und ihr eine Ermächtigung, Kredite aufzunehmen, nur in der Höhe gegeben werden sollte, die im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist.
    Nun ist damit die andere Frage, ob die Kreditbegrenzung sich auf den Erlös der Anleihe oder auf den Betrag der Schuldverpflichtungen des Bundes, wie sie in den auszufertigenden Schuldurkunden zum Ausdruck kommt, bezieht, noch nicht ohne weiteres entschieden. Meine Damen und Herren, die Schuldenverwaltung ist eine eigenartige Behörde, nämlich eine Behörde mit voller Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Schuldenverwaltung sind durch ihren Eid verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Kreditermächtigungen, die der Gesetzgeber dem Finanzminister gibt, nicht überschritten werden. Sie dürfen kraft des von ihnen geleisteten Eides Schuldurkunden über die Anleihen, die der Finanzminister aufnehmen will, nur ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob sich auch die Anleihe im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält. Die Herren der Schuldenverwaltung haben uns vorgetragen, daß der Art. 115 des Grundgesetzes nach ihrer Auffassung dahin auszulegen sei, daß der im Gesetz genannte Betrag die Ver-


    (Dr. Dr. Höpker Aschoff)

    pflichtung des Bundes, also den Kredit begrenze, nicht dagegen die Geldsumme begrenze, die im Wege des Kredits aufgenommen werden solle. Es soll eben durch die im Gesetz festgestellte Summe die Verpflichtung des Bundes, die sich aus der Kreditaufnahme ergibt, ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Erlös ist, begrenzt sein.
    Die Antragsteller glauben, daß diese Auffassung der Schuldenverwaltung dem Grundgesetz entspricht. Die Herren von der Schuldenverwaltung haben auch gesagt, daß sie, wenn das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet werden würde, Bedenken haben würden, es als verfassungsmäßig anzuerkennen, und überhaupt Bedenken haben würden, dem Finanzminister auf seinen Wunsch Schuldurkunden auszustellen. Der Schuldenausschuß hat sich, allerdings in Abwesenheit des Herrn Kollegen Schoettle, einmütig auf den Standpunkt gestellt, daß diese Rechtsauffassung der Schuldenverwaltung richtig sei. Um hier also alle Schwierigkeiten auszuräumen und klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, haben wir den Antrag gestellt. Ich glaube nicht, daß sich daraus allzu große Schwierigkeiten ergeben werden. Solche Schwierigkeiten werden sich in der Praxis sehr leicht überwinden lassen. Ich würde also das Haus bitten, im Interesse der rechtlichen Klarheit und mit Rücksicht auf die große Verantwortung, die die Schuldenverwaltung als eine unabhängige, nur dem Schuldenausschuß verantwortliche Behörde zu tragen hat, unserem Antrage zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Bausch.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Paul Bausch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Ich möchte nur noch einige Worte zur Begründung des Antrags sagen, den auch ich mit unterzeichnet habe. Der Herr Berichterstatter hat vorhin darauf hingewiesen, daß Zweifel über die Auslegung und über den Sinn des Art. 115 des Grundgesetzes bestünden. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß sich bei den Verhandlungen im Parlamentarischen Rat die Abgeordneten Dr. von Brentano und Paul Binder, die bei der Schaffung dieses Artikels mitgearbeitet haben, klar und eindeutig dahin ausgesprochen haben, es sei notwendig, eine absolute Begrenzung der Kreditaufnahme des Bundes zu schaffen. Die Kredite müßten durch Bundesgesetz der absoluten Höhe nach begrenzt werden. Es ist erstaunlich, daß trotzdem Zweifel über den Sinn des Art. 115 geäußert werden.
    Zum zweiten möchte ich darauf hinweisen, daß die Bundesschuldenverwaltung, eine von der Regierung unabhängige Instanz mit richterlichen Befugnissen, die Auffassung vertritt, daß der § 2 dieses Gesetzentwurfs in der Fassung der Regierung verfassungswidrig ist. Die Bundesschuldenverwaltung hat weiter festgestellt, sie müsse sich unter Umständen außerstande erklären, Schuldurkunden zu unterzeichnen, weil diese Bestimmung der verfassungsmäßigen Begründung entbehre.
    Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ich habe gar keinen Zweifel daran, daß der jetzige Herr Finanzminister niemals eine unsolide Kreditgebarung in die Wege leiten wird. Daran habe ich nicht den geringsten Zweifel. Ich bin ohne weiteres in der Lage zu erklären, daß ich volles Vertrauen zu der Geschäftsgebarung des jetzigen Finanzministers habe. Aber darum dreht es sich nicht. Jetzt, in diesen Tagen, wahrscheinlich durch die heutige Sitzung des Bundesrates, werden die
    Prinzipien für die Praxis der Kreditgebarung der Bundesrepublik festgelegt, die auch noch in fünf oder in zehn Jahren gelten.

    (Lachen bei der KPD.)

    Aber wer dann Finanzminister sein wird, das weiß ich nicht.

    (Zuruf von der Mitte: Herr Renner! — Abgeordneter Mellies: Male bloß keinen Teufel an die Wand! — Heiterkeit.)

    Deshalb bin ich der Auffassung, daß man nicht behutsam genug sein kann, wenn es sich darum handelt, für die Geschäftsgebarung des Bundesfinanzministers auf dem Gebiet der Schuldenaufnahme die Weichen zu stellen.